VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Erstattungsanspruch für Betriebskosten radioaktiver Abfalllager KI-Titel

Bund-Länder-Streit · sachliche Zuständigkeit · Atomgesetz · Art. 104a GG · VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1

Verwaltungsrecht

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG an das nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 GVG).

Gründe

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I.

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Das klagende Land betrieb von Mitte 1991bis Ende 1999 auf der Grundlage von § 9a Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Art. 161 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.2407), eine Landessammelstelle als vorläufige Verwahrstelle zur Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle (LSS). Seit Anfang 2000 benutzt der Kläger hierzu aufgrund eines Verwaltungsabkommens mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern das Zwischenlager Nord in Rubenow als gemeinsame Sammelstelle mit.

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Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 798.760,47 EUR nebst Prozesszinsen geltend, der sich aus den ungedeckten Betriebskosten der Sammelstelle in den Jahren 1991 bis 2000 ergebe. Das klagende Land stützt den Erstattungsanspruch auf Art. 104a Abs. 2 Grundgesetz (GG), wonach der Bund verpflichtet ist, die Ausgaben zu tragen, die durch ein Handeln der Länder in seinem Auftrag entstehen.

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Die Beklagte hält den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nicht für gegeben, weil es sich um eine verfassungsrechtliche und nicht verwaltungsrechtliche Streitigkeit handele. Jedenfalls fehle im Hinblick auf § 50 Abs.1 Nr.1 VwGO die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. In der Sache selbst beruft sie sich im wesentlichen auf eine Verwirkung der von dem Kläger geltend gemachten Erstattungsansprüche.

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II.

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Das Verwaltungsgericht Köln hatte sich für sachlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, weil die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht liegt.

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Nach der zuletzt genannten Vorschrift entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern. Das vorliegende Verfahren ist ein solcher Bund-Länder-Streit.

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Allerdings ist danach nicht jeder öffentlich-rechtliche Streit zwischen einem Land und dem Bund ohne weiteres dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung zugewiesen. Nach der gebotenen einschränkenden Auslegung ist es vielmehr nur für solche Streitigkeiten zwischen diesen Hoheitsträgern zuständig, die sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Mai 1994 - 11 A 1/92 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 96, 45ff.

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Das trifft aber jedenfalls auf Streitigkeiten zu, bei denen - wie hier - über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse und der Rechtsstellung zueinander zu entscheiden ist.

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Vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.08.1999 - 2 VR 1/99 -; BVerwGE 109, 258ff.

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Der Streit um die Verpflichtung des Bundes zur Erstattung der Kosten der Landessammelstellen nach § 9 Abs. 3 AtG ist schon deshalb keine landläufige Verwaltungsrechtsstreitigkeit, weil die hierfür maßgebliche Anspruchsgrundlage des Art. 104a Abs. 2 GG Teil der Finanzverfassung ist und gemeinsam mit Art. 104a Abs. 5 GG die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern im Bereich der Bundesauftragsverwaltung bestimmt. Beteiligte eines solchen Rechtsstreits können daher immer nur der Bund und die Länder als die Partner der Bundesauftragsverwaltung sein, die in § 24 Abs. 1 AtG für das Atomrecht und somit auch für die hier in Rede stehenden Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 AtG angeordnet wird. Es kommt hinzu, dass die hier von beiden Beteiligten vorrangig aufgeworfene Frage des Einflusses verfassungsrechtlicher Grundsätze bei der Anwendung des allgemeinen Rechtsinstituts der Verwirkung auf Erstattungsansprüche eines Landes gegen den Bund aus Art. 104a Abs. 2 GG unmittelbar die Abgrenzung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche in diesem Bereich betrifft. Damit entzieht sich der Streit aber erkennbar einer Zuordnung zu den sonst vor Verwaltungsgerichten üblicherweise vorkommenden landläufigen Streitigkeiten zwischen einem Land und dem Bund, die nicht in solchen spezifisch staatsorganisatorischen Grundlagen ihre Wurzeln haben.

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Zur Bestimmung der instanziellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedarf darüber hinaus keiner vorherigen Klärung, ob es sich vorliegend nicht zusätzlich auch um eine bereits den eingeschlagenen Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ausschließende verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. Stehen - wie hier - in einem anhängigen Verfahren sowohl die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges als auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Frage, ist zur Entscheidung über den richtigen Rechtsweg nur das Gericht berufen, welches unter Ausblendung dieser Frage für die Entscheidung über den Rechtsstreit instanziell zuständig wäre.

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Vgl. BVerwG, Beschl. vom 8. Mai 2002 - 3 A 1.01 -, BVerwGE 116, 234f.

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Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen jedoch das Bundesverwaltungsgericht, an das der Rechtsstreit daher gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen war.

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Die Kostenentscheidung war gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorzubehalten.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).