VG Osnabrück · Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Für Schadenersatzansprüche nach DS-GVO ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Für Schadenersatzansprüche nach DS-GVO ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

2. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO bezieht sich auch auf zum Stichtag bloß gespeicherte Daten; eine aktive Verwendung an diesem Tag ist nicht erforderlich.

3. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft personenbezogener Daten ( Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. g DS-GVO ) wird nicht durch ein nicht auf den Einzelfall abgestimmtes Formblatt erfüllt, das schlicht alle möglichen Herkünfte auflistet.

4. Die Übermittlung bloßer Datenbankinhalte genügt, wenn die Angaben ohne weitere Erläuterung unverständlich bleiben, den Anforderungen des Art. 15 DS-GVO nicht.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft die am 27.09.2023 erteilte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO gegenüber dem Kläger zu vervollständigen sowie dem Kläger vollständige Ablichtungen der personenbezogenen Daten, die am 06.09.2023 Gegenstand der Verarbeitung waren, zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht bereits übersandt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 56 v.H. und die Beklagte 44 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.

Unter dem 05.09.2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten, beschränkt auf das Bürgeramt und die Kfz-Zulassungsstelle der Stadtverwaltung. Zugleich beantragte er Ablichtungen in einfacher Ausfertigung nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Das Antragsschreiben trägt einen Eingangsstempel vom 06.09.2023. Aus der vom Kläger vorgelegten Sendungsverfolgung ergibt sich, dass die mit Einschreiben versandte Sendung am 06.09.2023 im Postfach des Empfängers bereitgelegt und am 07.09.2023 vom Empfänger abgeholt wurde.

Unter dem 27.09.2023 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft. Sie teilte zum einen mit, sämtliche Daten seien ausschließlich erhoben worden durch: "

eigene Angaben (bei Anmeldungen, Dokumentenbeantragungen oder sonstigen anlassbezogenen Vorsprachen)Mitteilungen der Standesämter (Mitteilungen über standesamtliche Beurkundungen)Mitteilungen früherer oder für Ihre Person weiterer zuständiger Meldebehörden (Rückmeide- und Fortschreibungsverfahren)Mitteilungen des Bundeszentralamtes für Steuernggf. Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehördenggf. Mitteilungen der Waffenerlaubnis- und Sprengstoffbehördenggf. Mitteilungen der für Wahlen zuständigen Behördenggfs. Mitteilung der Ausländerbehörden bzw. des AusländerzentralregistersMitteilungen von Pass- und AusweisbehördenMitteilungen Ihres Wohnungsgebers"

Beigefügt ist dem Bescheid zunächst die Anlage "Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU - Hinweise für Betroffene - M.". Die ebenfalls beigefügte Anlage "Auskunft an die betroffene Person über die im Melderegister gespeicherten Daten" enthält eine aufbereitete Aufstellung zu den Punkten "Angaben zur Person", "Familienstandsdaten", "Wohnanschriften", "Personaldokumente", "Auskunftssperren", "Waffenrechtliche Erlaubnis", "Sprengstoffrechtliche Erlaubnis" sowie "Zuzugsdaten". Die dem Bescheid beigefügte Anlage "Auskunft an die betroffene Person über die im Pass- und Ausweisregister gespeicherten Daten" enthält eine aufbereitete Aufstellung zum Punkt "Personaldokumente". Der Anlage "Auskunft an die betroffene Person über die Empfänger von Datenübermittlungen" sind Datenübermittlungen an die N. (im Juni und Dezember 2022 sowie im Juni 2023), an den O. (im Juni und Dezember 2022 sowie im April und Juni 2023) und schließlich an das Bundeszentralamt für Steuern (im Dezember 2022) zu entnehmen. In der Anlage "Auskunft an die betroffene Person über die Empfänger von Melderegisterauskünften" ist vermerkt, welche Auskünfte durch die Meldebehörde der Beklagten innerhalb der letzten zwei Jahre erteilt wurden, die die Rechte des Klägers gemäß § 10 BMG i.V.m. § 40 Abs. 4 BMG betreffen. Die Liste enthält nur eine Eintragung (Empfänger: "Teststadt"), wobei vermerkt ist, dass diese Auskunft nur zu Dokumentationszwecken in einem Klageverfahren erstellt und nicht tatsächlich erteilt worden sei. Die Anlage "Mitteilung über automatisiert abgerufene Auskünfte" weist keine Eintragungen auf. Darüber hinaus enthält das Schreiben mit "Auskunft aus dem Kfz-Bestand vom 27.09.2023" überschriebene Anlagen, und zwar jeweils "Blatt 1: Halter- und Technikdaten" für zwei Kennzeichen, sowie Screenshots des Reiters "Kurzinfo" offenbar der von der Beklagten verwendeten Kfz-Zulassungssoftware, aus denen sich Zulassungsdaten bezogen auf dieselben Kennzeichen ergeben.

Der Kläger hat am 29.12.2023 Klage erhoben. Er führt aus, die Klage sei nicht verfristet, da die ihm am 06.10.2023 zugestellte Auskunft keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe.

Der Auskunftsanspruch umfasse alle zum genannten Stichtag verarbeiteten Daten. Hierzu zählten insbesondere die zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten. Der Stichtag beziehe sich auf das Datum des Antragseingangs bei der Beklagten.

Die Auskunft selbst sei unvollständig. Die Beklagte habe ihn am 15.12.2022 darüber informiert, dass eine Melderegisteranfrage zu seiner Person eingegangen sei. Er, der Kläger, habe darauf am 30.12.2022 reagiert und der Mitteilung seiner Wohnanschrift nicht zugestimmt. Aus der Auskunft ergebe sich nicht, wie mit der Anfrage weiter umgegangen worden sei. Es sei damit unklar, ob die Beklagte auf die Anfrage nur mitgeteilt habe, dass der Kläger im Zuständigkeitsbereich wohne und eine Sperre bestehe, oder ob die Anfrage seitens der Beklagten gar nicht weiterbearbeitet worden sei.

Darüber hinaus gehe aus einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 03.01.2024 - dieses bezieht sich offenbar auf ein weiteres, vom vorliegenden Verfahren unabhängiges Auskunftsgesuch - hervor, dass die Aktenführung in den zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreitverfahren bei der Fachabteilung liege, nämlich der Abteilung für Bürgerangelegenheiten und der Hauptabteilung. Das hiesige Auskunftsersuchen umfasse gerade auch die Abteilung für Bürgerangelegenheiten; die erteilte Auskunft enthalte aber keine einzige Akte zu einem durch die Fachabteilung geführten Rechtsstreit. Der Kläger habe jedoch gegen die Beklagte mehrere Verfahren hinsichtlich seiner Meldedaten geführt.

Schließlich sei die Auskunft auch deshalb unvollständig, weil sie an mehreren Stellen den Zusatz "ggf." und damit gerade keine klare Aussage über die Herkunft der betroffenen Daten enthalte.

Auch sei geboten, der Beklagten eine Frist für die Erteilung der begehrten Auskünfte im Anschluss an den Eintritt der Rechtskraft zu setzen. So habe die Beklagte in einem Parallelverfahren auch binnen knapp zwei Monaten nach Rechtskraft noch keine Auskunft erteilt, sodass ein Vollstreckungsverfahren habe eingeleitet werden müssen.

Ferner werde ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Das erkennende Gericht sei für die Entscheidung hierüber zuständig; die Sachdienlichkeit der Klageänderung hänge aber auch nicht von der Zuständigkeit ab. Klägerseitig werde - so der Schriftsatz vom 09.12.2025 - ein Betrag von 250 EUR pro Monat für angemessen erachtet und damit ein Betrag von 6.250 EUR.

Der Kläger hat zunächst lediglich beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die am 27.09.2023 erteilte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ihm gegenüber zu vervollständigen, sowie ihm vollständige Kopien der personenbezogenen Daten, die am 07.09.2023 Gegenstand der Verarbeitung waren, zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht bereits übersandt wurden.

Seinen Klageantrag hat er im Verlauf des Verfahrens präzisiert und ergänzt. Nunmehr beantragt er,

1.die Beklagte zu verpflichten, binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft die ihm am 27.09.2023 erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu vervollständigen, sowie ihm vollständige Ablichtungen der personenbezogenen Daten, die am 07.09.2023 Gegenstand der Verarbeitung waren, zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht bereits übersandt wurden; diesbezüglich hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft die ihm am 27.09.2023 erteilte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu vervollständigen, sowie ihm vollständige Ablichtungen der personenbezogenen Daten, die am 06.09.2023 Gegenstand der Verarbeitung waren, zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht bereits übersandt wurden;

2.die Beklagte zu verurteilen, ihm für die unvollständige Erteilung einer Auskunft ab November 2023 einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Klage sei bereits (größtenteils) unzulässig. So habe der im Verwaltungsverfahren gestellte Auskunftsantrag keinen Stichtag enthalten. "Stichtag" für die Auskunft sei damit der Tag des Eingangs des Antrags, also der 06.09.2023. Hieraus folge, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens mit dem Stichtag 07.09.2023 unzulässig sei, weil es an einem vorherigen Verwaltungsverfahren mangele. Der klägerische Vortrag hinsichtlich der Sendungsverfolgung werde bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antrag an ein Postfach zugestellt worden sein solle. Auch hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs (Klageantrag zu 2.) sei die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des Gerichts unzulässig.

In der Sache sei nicht dargelegt, woraus sich die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft ergebe. Eine Verarbeitung nach Art. 4 DS-GVO setze jedoch stets ein aktives Tun voraus; seien personenbezogene Daten lediglich vorhanden, reiche dies nicht aus. Es seien jedoch weder am 06. noch am 07.09.2023 personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet worden, wenngleich sie - was auch Gegenstand der Auskunft sei - zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten vorhanden gewesen seien.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 24.11.2025 bzw. vom 10.06.2026 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

Die Klage hat teilweise Erfolg.

A.

I.

Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger die Vervollständigung der Auskunft sowie die Übersendung von Ablichtungen begehrt (Klageantrag zu 1.). Die Kammer legt den diesbezüglichen Klageantrag dabei als einheitlichen Klageantrag aus und berücksichtigt dabei, dass die Datumsnennung im ursprünglichen Klageantrag bzw. im nunmehrigen - so formulierten - Hauptantrag zu 1.) ersichtlich allein auf den Angaben aus der Sendungsverfolgung beruhte, während die Datumsangabe im nunmehrigen - so formulierten - Hilfsantrag zu 1.) allein auf den von Beklagtenseite vorgetragenen Einwand zurückgeht, der Antrag sei schon am 06.09.2023 eingegangen. Erkennbar entspricht es trotz dieser Formulierung der Anträge dem eigentlichen Rechtsschutzziel des Klägers, auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten Bezug zu nehmen (vgl. § 88 VwGO). Eingangsdatum war vorliegend - ausgehend vom Eingangsstempel - der 06.09.2023.

Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs eines Bürgers aus Art. 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 S. 1, im Folgenden: DS-GVO) ist die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 - 6 C 10.21 -, juris Rn. 14 zu Art. 15 Abs. 3 DS-GVO sowie Urteil vom 16.09.2020 - 6 C 10.19 -, juris Rn. 12 zu Art. 15 Abs. 1 DS-GVO). Denn bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms - welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- und Beschränkungstatbestände bezieht - zu treffen ist.

Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Zwar ist die Klageerhebung nicht binnen der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwGO erhoben worden. Jedoch enthielt die erteilte Auskunft keine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass die Klagefrist vorliegend nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr betrug.

II.

Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens (Klageantrag zu 2.) ist die Klage dagegen unzulässig. Insoweit liegt eine Klageänderung vor, deren Zulässigkeit an § 91 Abs. 1 VwGO zu messen ist. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat vorliegend nicht in die Klageänderung eingewilligt; sie hat vielmehr mit Schriftsatz vom 06.02.2026 die Klageänderung ausdrücklich für unzulässig gehalten.

Auch an der Sachdienlichkeit fehlt es. Eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Wäre jedoch der Rechtsstreit mangels Zuständigkeit an ein anderes Gericht zu verweisen, so birgt die Klageänderung keinen prozessökonomischen Vorteil, weshalb sie grundsätzlich nicht sachdienlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2022 - 6 A 9.20 -, juris Rn. 29).

So liegt es hier hinsichtlich des Klageantrags zu 2.). Für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist dagegen der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO). Um einen derartigen Schadenersatzanspruch geht es vorliegend.

Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt auch nicht aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DS-GVO. Hierzu hat das VG Köln in seinem Urteil vom 23.02.2023 - 13 K 278/21 -, juris, Rn. 19-24, zutreffend ausgeführt:

"Art. 82 Abs. 6 DSGVO verweist hinsichtlich der Zuständigkeit auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Hiernach sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat (Satz 1). Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (Satz 2). Die Vorschrift regelt jedoch nur die internationale respektive örtliche Zuständigkeit. Die weitere (innerstaatliche) Zuständigkeit ergibt sich aus dem nationalen Recht. Dies folgt zum einen aus den Begriffen der ,Niederlassung' bzw. des ,gewöhnlichen Aufenthaltsorts', die keinerlei Hinweis auf eine sachliche Zuständigkeit bzw. Rechtswegzuständigkeit geben und zum anderen aus dem Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Vorschrift überträgt die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit eins zu eins auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen. Dies war zur Durchführung von Art. 79 Abs. 2 DSGVO notwendig, damit die vom Betroffenen getroffene Wahl hinsichtlich des Klageorts auch innerstaatlich ermöglicht wird. Dieser betrifft ebenfalls allein die örtliche Zuständigkeit. Im Falle einer Klage gegen eine Behörde, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit, mangels Anwendbarkeit des § 44 BDSG (vgl. § 44 Abs. 2 BDSG) nach den Verfahrensvorschriften der Fachgerichte. Eine sachliche Zuständigkeit oder gar eine Rechtswegzuweisung liegt darin jedoch nicht,vgl. Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutz, 42. Edition, Stand: 01.08.2022, Art. 82 Rn 46 ff.; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO 2. Auflage 2018, Art. 82 Rn. 32; Franzen, in: ders./Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 82 EU (VO) 2016/679 Rn. 26; konkret zu § 44 Abs. 2 BDSG die BTDrucks 18/11325 vom 24.02.2017, S. 110; a. A. Frenzel, in: Paal/Pauly, DSGVO, BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 82 Rn. 18 [...].Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt auch nicht aus dem Umstand, dass diese für Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO betreffend behördliche Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO als öffentlich- rechtliche Streitigkeit (innerstaatlich) zuständig sind. Die dazu vertretene Ansicht, die als Konsequenz des Art. 82 Abs. 6 DSGVO dieselbe (innerstaatliche) gerichtliche Zuständigkeit für das Recht auf Schadensersatz wie für alle anderen Ansprüche gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sieht, überzeugt nicht,vgl. Boehm, in Simitis/Hornung/Spiecker, DSGVO, 1. Aufl. 2019, Art. 82 Rn. 37.Der Verweis des Art. 82 Abs. 6 DSGVO auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO erfasst nur die (der innerstaatlichen Zuständigkeit vorgelagerten) Frage der Zuständigkeit des Mitgliedstaates, die von Art. 79 Abs. 2 DSGVO geregelt wird. Nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO sind die Gerichte mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Die (innerstaatliche) Zuständigkeit richtet sich demnach nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Art. 79 Abs. 2 DGSVO zuständig sind. Dies folgt klar aus der englischen Fassung der DSGVO, in der es heißt: ,Court proceedings for exercising the right to receive compensation shall be brought before the courts competent under the law of the Member State referred to in Article 79 (2)', Art. 82 (6) GDPR. Ein weiterer Inhalt, wonach der Verweis in Art. 82 Abs. 6 DSGVO verhindern solle, dass verschiedene Gerichte über den Verstoß gegen die DSGVO als solche und über den Schadensersatz entscheiden, ist daraus nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es der deutschen Rechtsordnung nicht fremd, dass derselbe Sachverhalt vor unterschiedlichen Gerichten beurteilt wird.Art. 82 Abs. 2, Art. 79 Abs. 2 DSGVO bestimmen demnach allein welcher Mitgliedstaat zuständig ist und mithin welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet."

Dem schließt sich die Kammer an. Insbesondere lässt sich das mit Blick auf den Wortlaut des Art. 82 Abs. 6 DS-GVO vorgebrachte Argument, dass sich der Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DS-GVO auf den Mitgliedsstaat und gerade nicht auf das Gericht bezieht, auch und noch eindeutiger in weiteren Sprachfassungen nachvollziehen. So heißt es in der französischen Fassung:

"Les actions judiciaires engagées pour exercer le droit à obtenir réparation sont intentées devant les juridictions compétentes en vertu du droit de l'État membre visé à l'article 79, paragraphe 2."

Dabei kann sich, worauf das Hessische Landessozialgericht (Hess. LSG) in seinem Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris Rn. 36, hingewiesen hat, das im Singular maskulin stehende "visé" grammatisch nur auf den "État membre", nicht aber auf die "jurisdictions" (Plural feminin) beziehen.

Das gleiche Ergebnis ergibt sich mit Blick auf die spanische Fassung. Dort heißt es:

"Las acciones judiciales en ejercicio del derecho a indemnización se presentarán ante los tribunales competentes con arreglo al Derecho del Estado miembro que se indica en el artículo 79, apartado 2."

Auch hier kann sich "indica" nur auf "Estado miembro" beziehen, nicht auf "tribunales", denn andernfalls müsste es in den Plural gesetzt werden ("indican").

Zudem lässt Art. 79 Abs. 2 DS-GVO in seinen beiden Sätzen unter Umständen die Wahl zwischen der Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zu, sodass Art. 82 Abs. 6 DS-GVO durchaus einen nachvollziehbaren Sinn hat, wenn man ihm (nur) die Regelung der internationalen Zuständigkeit entnimmt (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris Rn. 36).

Schließlich spricht für dieses Ergebnis auch, dass schon sehr zweifelhaft erscheint, ob der Unionsgesetzeber für die Regelung der konkreten Rechtswegzuständigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten überhaupt eine Kompetenz besitzt:

"Aus der Kompetenznorm für den Datenschutz in Art. 16 AEUV folgt keine Annexkompetenz der EU, die Zuständigkeit der Gerichte innerhalb eines Mitgliedstaats zu regeln, soweit die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt sind. Ein dem Äquivalenz- und Effektivitätsgebot entsprechender Rechtsschutz lässt sich auch durch die ordentlichen Gerichte sicherstellen. Betroffene können unmittelbar über den Zivilrechtsweg auf Schadensersatz klagen, ohne vor den Verwaltungsgerichten Klage auf Feststellung eines Datenschutzverstoßes erheben zu müssen."(vgl. Meyer, Rechtsweg und Klagegegner bei Schadensersatzklagen nach Art. 82 DS-GVO, ZD 2025, 200 [203], beck-online; ebenfalls ablehnend FG Berl.-Bbg., Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 24; offen gelassen in Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris Rn. 36; vgl. zum Ganzen auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2026 - 29 K 2876/26 -, juris Rn. 2 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 01.04.2026 - AN 14 K 26.1164 -, juris Rn. 3 f.).

Besondere Umstände, die eine Abweichung von vom Grundsatz rechtfertigen würden, dass aus der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts folgt, dass die Klageänderung nicht sachdienlich ist, liegen hier nicht vor. Die Klage ist in der Folge insoweit durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2022 - 6 A 9.20 -, juris Rn. 30).

B.

Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf vollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO seiner zum 06.09.2023 im Bürgeramt und in der Kfz-Zulassungsstelle der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person - hier der Kläger - das Recht, von dem Verantwortlichen - hier der Beklagten - eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf bestimmte weitere Informationen, die in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. a-h DS-GVO aufgelistet sind. Die Auskunft kann - jedenfalls dann, wenn, wie hier, beantragt - in Form einer Kopie der entsprechenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO erfolgen (näher dazu sogleich).

I.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Davon ging zunächst offenbar auch die Beklagte selbst aus, da sie mit an den Kläger gerichteten Schreiben vom 27.09.2023 zum einen Quellen der Erhebung der Daten als auch im Einzelnen gespeicherte Daten aufgelistet hat.

Soweit sich die Beklagte nunmehr - im gerichtlichen Verfahren - auf den Standpunkt stellt, es habe zum Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsantrags gar keine Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers stattgefunden, denn eine Verarbeitung setze stets ein aktives Tun voraus und nicht nur ein Vorhandensein der Daten, geht sie von einem unzureichenden Begriffsverständnis aus. Nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO bezeichnet der Begriff der "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Die Organisation und das Ordnen erfassen dabei den Aufbau einer wie auch immer gearteten Struktur innerhalb der Daten, wobei es keine Rolle spielt, ob diese simpel oder komplex ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 -, juris Rn. 88 m.w.N.). Selbst in Papierform geführte Akten mit personenbezogenen Daten, die in einem Dateisystem gespeichert werden, unterfallen dem Anwendungsbereich der DS-GVO (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Nach Art. 4 Nr. 6 DS-GVO ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob die Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Mit der Berücksichtigung der nichtautomatisierten Datenverarbeitung mittels eines Dateisystems bezweckt der Verordnungsgeber einen technologieneutralen Datenschutz, um ein Risiko der Umgehung der Verordnung zu vermeiden. Bei der manuellen Verarbeitung werden nur "unstrukturierte Akten" nicht erfasst (vgl. VG Gelsenkirchen a.a.O., Rn. 99 ff. m.w.N.). Der Begriff der Speicherung bezeichnet die Überführung des Informationsgehalts personenbezogener Daten in eine verkörperte Form in einer Weise, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Daten aus dem Datenträger wiederzugewinnen. Das Speichern erfasst somit gleichsam als Kehrseite der Löschung und Vernichtung deren Unterlassung - auch ohne aktives Tun - schlicht durch weitere Aufbewahrung (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 60 f. m.w.N.).

Im Übrigen lässt sich das von der Beklagten vorgetragene Verständnis nicht ansatzweise mit dem Sinn und Zweck insbesondere des Art. 15 DS-GVO in Einklang bringen. Nach Erwägungsgrund 63 der DS-GVO sollte nämlich eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Ein solches Ziel ist aber erkennbar nur zu verwirklichen, wenn der Begriff der verarbeiteten personenbezogenen Daten in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch die bereits gespeicherten, mithin lediglich vorhandenen Daten umfasst. Andernfalls hinge es gänzlich vom Zufall ab, ob der Verpflichtete gerade am "Stichtag" des Auskunftsverlangens mit den Daten des Betroffenen eine aktive Handlung vornimmt.

Demnach genügt es für eine Verarbeitung, wenn Daten - zum Zwecke der weiteren Verarbeitung oder Nutzung - gespeichert sind (vgl. auch Borges, in: BeckOK IT-Recht, 22. Ed. 01.04.2025, DS-GVO Art. 4 Rn. 38, beck-online; Ernst, in: Paal/Pauly, 4. Aufl. 2026, VO [EU] 2016/679 Art. 4 Rn. 25, beck-online; Reimer, in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 61, beck-online; vgl. ferner VG Osnabrück, Beschluss vom 18.06.2026 - 7 D 4/25 -, S. 5 f. d.U., V.n.b.).

II.

1.

Auf Rechtsfolgenseite hat die betroffene Person zunächst das Recht, eine Bestätigung über das "Ob" der Verarbeitung der Daten zu verlangen (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO). Ist eine Verarbeitung gegeben, so hat sie darüber hinaus ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen (Hs. 2): die Verarbeitungszwecke (Buchst. a); die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (Buchst. b); die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen (Buchst. c); falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Buchst. d); das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung (Buchst. e); das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Buchst. f); wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (Bucht. g); das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DS-GVO und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Buchst. h). Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden (Art. 15 Abs. 2 DS-GVO).

Darüber hinaus ist dem Betroffenen gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO eine originalgetreue und verständliche Reproduktion sämtlicher ihn betreffender personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, "auszufolgen" (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21 -, juris Zf. 1 des Tenors), also mitzuteilen (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 55. Ed. 01.02.2026, DS-GVO Art. 15 Rn. 85, beck-online). Diese Auffassung hat der EuGH in der Folge bestätigt und ausgeführt:

"Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der so verwendete Begriff ,Kopie' die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten dieser Definition nicht entspräche. [...]Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten erhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gemäß der Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben [...]."(EuGH, Urteil vom 22.06.2023 - C-579/21 -, juris Rn. 64 f.)

Der Begriff "personenbezogene Daten" ist dabei weit auszulegen. Er umfasst alle objektiven und subjektiven Informationen, die sich auf die betroffene Person beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21 -, juris Rn. 23). Der EuGH stellt jedoch zugleich fest, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO dogmatisch kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene Recht verleiht und sich nicht notwendigerweise auf Dokumente, sondern auf die den Betroffenen umfassenden personenbezogenen Daten, die ein Dokument enthält und die vollständig beauskunftet werden müssen, bezieht. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO regelt nämlich die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO folgenden Auskunftspflicht (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 30-32; VG Osnabrück, Urteil vom 07.11.2023 - 7 A 4/23 -, S. 10 f. d. U., V.n.b.).

Wie oben ausgeführt, muss die vom Verantwortlichen bereitzustellende Kopie die personenbezogenen Daten des Betroffenen vollständig und originalgetreu wiedergeben und alle Merkmale enthalten, die der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21 -, juris Rn. 39). Obwohl danach zunächst die Herausgabe von Dokumenten oder Dateien nicht primärer Gegenstand der Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist, kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u.a. personenbezogene Daten enthalten, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH, a.a.O. Rn. 41). Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d.h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann (EuGH, a.a.O. Rn. 42).

2.

Diese Ansprüche des Klägers hat die Beklagte bislang erkennbar nicht vollständig erfüllt.

So lässt sich zunächst der Auflistung der Datenquellen (BA001 Bl. 2) nicht hinreichend entnehmen, ob im konkreten Fall Daten durch Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden, der Waffenerlaubnis- und Sprengstoffbehörden, der für Wahlen zuständigen Behörden sowie der Ausländerbehörden bzw. des Ausländerzentralregisters erhoben wurden, weil diese Punkte jeweils mit "ggf." bzw. "ggfs." gekennzeichnet sind. Sofern die Datenherkunft im einzelnen Falle nicht klar nachvollziehbar ist, ist dies in der Auskunft verständlich mitzuteilen. Andersherum ist aber auch unklar, welche Daten tatsächlich von wem und wann an die Beklagte übermittelt wurden (vgl. dazu AG Wertheim, Beschluss vom 12.12.2019 - 1 C 66/19 -, juris Rn. 8 f.). Die vorliegende Auflistung erweckt den Eindruck, dass es sich um ein Formular handelt, in dem die Beklagte ohne Anpassung an den Einzelfall schlicht alle möglichen Datenquellen auflistet. Denn dass in Bezug auf den Kläger - einen, soweit ersichtlich, von Geburt an deutschen Staatsbürger - Daten seitens der Staatsangehörigkeitsbehörden oder der Ausländerbehörden bzw. des Ausländerzentralregisters mitgeteilt worden sein könnten, erscheint höchst zweifelhaft, während angesichts der Erwähnung waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse in den weiteren Anlagen Mitteilungen durch die Waffenerlaubnis- bzw. Sprengstoffbehörde naheliegen.

Weiterhin hat die Beklagte den Kläger nach dessen unwidersprochener Einlassung am 15.12.2022 darüber informiert, dass eine Melderegisteranfrage zu seiner Person eingegangen sei, worauf der Kläger am 30.12.2022 reagiert hat. Zu diesem Vorgang findet sich in der Auskunft nichts.

Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 03.01.2024 mitgeteilt, dass die Aktenführung in den zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreitverfahren bei der Fachabteilung liege, nämlich der Abteilung für Bürgerangelegenheiten und der Hauptabteilung. Werden die betreffenden Akten damit jedenfalls zum Teil bei der Abteilung für Bürgerangelegenheiten geführt, ist unverständlich, weshalb sich hierzu aus der Antwort auf ein unter anderem das Bürgeramt erfassenden Auskunftsersuchen nichts ergibt.

Ferner ist dem Kläger zwar mitgeteilt worden, welche (Roh-)Stammdaten im Melde- sowie im Pass- und Ausweisregister über ihn gespeichert sind. Auch ist ihm eine zusammenfassende Aufstellung dieser Daten in Papierform übermittelt worden. Dies reicht aber nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht aus. Die Beklagte ist danach vielmehr verpflichtet, dem Kläger auch die dazugehörigen entsprechenden Dokumente, aus denen diese Daten extrahiert wurden, in der gewünschten Form einer Kopie in Gänze zur Verfügung zu stellen. Beispielhaft zu nennen sind hier die der Auskunftssperre zugrunde liegenden Dokumente und der Schriftverkehr, bei der Beklagten vorliegende Dokumente bzw. Kommunikation in Bezug auf die erfassten Erlaubnisse (waffen- und sprengstoffrechtlich) und etwaigen Schriftverkehr zum Zuzug des Klägers in das Gebiet der Beklagten. Ebenso wenig vorgelegt worden sind bislang die Dokumente bzw. der Schriftverkehr, die bzw. der sich hinter den auf Blatt 26 des Verwaltungsvorgangs beauskunfteten Datenübermittlungen an die P., den Q. und das Bundeszentralamt für Steuern verbergen/verbirgt.

Ähnlich verhält es sich auch mit den beauskunfteten Daten der Kfz-Zulassungsstelle. Hier wurden dem Kläger - für die auf ihn zugelassenen Fahrzeuge, also für Fahrzeuge, deren Halter er ist - lediglich Auszüge aus der Datenbank der Beklagten sowie Kopien von Screenshots übermittelt. Diese Angaben sind aus Sicht der Kammer in der so dargestellten Form aus sich heraus jedoch nicht verständlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21 -, juris Rn. 42, deutlich gemacht, dass

"[i]nsbesondere, wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, [...] der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich [ist], damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann."

Dabei ist zu beachten, dass der Betroffene nach dem oben Gesagten das Recht hat, "eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind" (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21 -, juris Zf. 1 des Tenors). Der EuGH begründet dies damit, dass eine allgemeine Beschreibung der vom Betroffenen gewünschten Daten oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten nicht der Definition von "Kopie" genüge und damit nicht ausreichend sei (EuGH, a.a.O. Rn. 21). Hiervon ausgehend fehlt es vorliegend jedenfalls sowohl an einer Erläuterung der in den vorgelegten Dokumenten verwendeten Abkürzungen (was vor allem die "Technikdaten" betrifft) als auch an einer Angabe hinsichtlich der Herkunft der Daten. Insoweit ist nicht beauskunftet, ob und, wenn ja, welche konkreten Datenmeldungen zu den dortigen Eintragungen geführt haben (vgl. bereits VG Osnabrück, Beschluss vom 18.06.2026 - 7 D 4/25 -, S. 5 d.U., V.n.b).

Ebenfalls unerfüllt geblieben ist schließlich das weitere Begehren auf Beauskunftung einer etwaigen Verarbeitung personenbezogenen Daten in den genannten Abteilungen der Beklagten in etwaigen E-Mails, Anhängen und Telefaxen; ebenso sind - wenn auch nicht ausdrücklich im klägerischen Antrag genannt - etwa Telefon- und Besprechungsnotizen erfasst. Angesichts der Vielzahl an Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren, die der Kläger mit der Beklagten führt bzw. geführt hat, erscheint es höchst zweifelhaft, dass nicht ein einziges derartiges Dokument existieren soll. Nur in diesem Fall jedoch wäre die Auskunft insoweit vollständig.

3.

Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass sich aus den beiden Anlagen "Auskunft an die betroffene Person über die Empfänger von Datenübermittlungen" (VV Bl. 26 f. und Bl. 28) jedenfalls ergibt, wem die Meldebörde der Beklagten innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Datum des Antrags Meldedaten hinsichtlich des Klägers übermittelt hat. Eine Übermittlung an private Dritte fand danach nicht statt. Insoweit dürfte dem Erfordernis aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. c DS-GVO hinreichend Rechnung getragen sein.

Beide Schreiben enthalten auch Hinweise zur Speicherdauer (maximal zwei Jahre). Im Übrigen hat sich die Beklagte in der Anlage "Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU - Hinweise für Betroffene - M." (VV Bl. 3 ff.) in Teil I detailliert zu den Aufbewahrungsfristen personenbezogener Daten geäußert und danach zwei Kategorien gebildet (VV Bl. 8): Danach haben Meldebehörden gespeicherte Daten eines Einwohners nach dessen Wegzug oder Tod grundsätzlich fünf Jahre aufzubewahren. Die in Pass-/Personalausweisregistern erfassten personenbezogenen Daten werden entsprechend den gesetzlichen Regeln aufbewahrt. Die zu einem Dokument gespeicherten personenbezogenen Daten werden danach spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Dokuments gelöscht. Mit diesen Angaben ist die Beklagte aus Sicht der Kammer dem Informationserfordernis aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. d DS-GVO - jedenfalls hinsichtlich der bei ihr im Bürgeramt verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers - hinreichend nachgekommen.

Auch hat sie in ihrer Anlage "Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU - Hinweise für Betroffene - M." über die Betroffenenrechte nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e DS-GVO hinreichend informiert.

4.

Dem Anspruch steht schließlich auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers entgegen (§ 242 BGB analog). Soweit ersichtlich, macht der Kläger entsprechende Auskunftsansprüche jährlich geltend und damit in einem Rhythmus, der noch nicht rechtsmissbräuchlich ist.

C.

Die Kammer sieht sich mit Blick auf den Vortrag der Beklagten im vorliegenden wie auch teilweise in anderen Verfahren zu folgendem grundsätzlichem Hinweis veranlasst: Die Beklagte ist als hoheitlich handelnde Körperschaft sowohl durch Art. 20 Abs. 3 GG gebunden als auch dem Gemeinwohl verpflichtet. Es mag zweifellos Fälle geben, in denen ein datenschutzrechtliches (Auskunfts-)Ersuchen die Voraussetzungen der DS-GVO nicht erfüllt oder in seiner Rechtsfolge über die dort vorgesehenen Betroffenenrechte hinausgeht. Solche Fälle mögen auch in Bezug auf den Kläger auftreten. Das darf aber nicht dazu führen, im Verwaltungs- oder Rechtsstreitverfahren den Versuch eines "Rechthabens um jeden Preis" zu entwickeln. Ein Mindestmaß an Recherche hinsichtlich der Auslegung von Rechtsbegriffen sowie an Pragmatismus im Umgang mit entsprechenden Ersuchen - etwa hinsichtlich der Frage des Stichtags, wenn offensichtlich ist, dass es um das Datum des Antragseingangs geht - würde künftig nicht nur den Haushalt der Beklagten schonen, sondern, was mindestens ebenso wichtig ist, äußerst knappe justizielle Ressourcen für die Bearbeitung einer Vielzahl anderer Verfahren freimachen.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.