Bescheinigungen auf Grund abgaberechtlicher Vorschriften
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 53.133,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am X, 11111 X. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut, das 1936 errichtet worden ist.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 ordnete die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises X eine Baustilllegung gegenüber dem Kläger an. An dem Gebäude des Klägers würden Sanierungs-/Umbauarbeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung durchgeführt.
Mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 an Frau X vom Kreis X bat der Kläger unter Verweis auf ein vorhergehendes Telefonat um Erteilung einer Genehmigung nach § 7i Abs. 1 EStG. Anliegend übersandte der Kläger Angebote von Firmen für Baumaßnahmen.
Unter dem 6. Januar 2021 stellte der Kläger bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises X über die Gemeinde X einen Bauantrag für das Bauvorhaben „Historisches Wohnhaus unter Reet. [Erfasst von der oberen Denkmalschutzbehörde; in Hauptuntersuchung], Sanierung der Gründung, Schließen Nische Nordfassade, Erneuerung 2 Schornsteinköpfe, Erneuerung Reetdachdeckung“.
Das Gebäude ist seit dem 15. Januar 2021 als geschütztes Kulturdenkmal in die Liste der Kulturdenkmale Schleswig-Holstein eingetragen. Der Denkmalschutz erstreckt sich auf das gesamte Objekt.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 informierte das beklagte Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein den Kläger über die Eintragung in die Liste der Kulturdenkmale. In dem Schreiben findet sich am Ende folgender Hinweis:
„Zudem möchte wir darauf hinweisen, dass Maßnahmen, die dem Erhalt und der sinnvollen Nutzung eines Kulturdenkmals dienen, im Rahmen von Vergünstigungen bei der Einkommensteuer (§§ 7h, 7i, 10f und 10g EStG) bescheinigt werden können. Dazu ist die detaillierte Absprache sämtlicher Maßnahmen vor deren Beginn mit dem Landesamt für Denkmalpflege erforderlich; siehe dazu das beigefügte Merkblatt.“
(Das Merkblatt ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten.)
Mit Bescheid vom 20. April 2021 erteilte die Untere Denkmalschutzbehörde des Kreises X (durch die zuständige Sachbearbeiterin Frau X) eine denkmalrechtliche Genehmigung. Diese enthält folgenden Hinweis:
„Diese Genehmigung ersetzt nicht die erforderliche Abstimmung gemäß §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz. Für die erhöhte Steuerabschreibung ist das Landesamt für Denkmalpflege SH in B-Stadt, Wall 47/51 zuständig. Alle Maßnahmen müssen vor Baubeginn mit dem Kollegen Dr. X [Telefonnummer und E-Mail-Adresse] abgestimmt werden. Auskunft zum Verfahren erteilt Ihnen Frau X [Telefonnummer und E-Mail-Adresse], sie schickt Ihnen auch die erforderlichen Unterlagen zu.“
Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 an Herrn Dr. X vom Beklagten teilte der Kläger dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom selben Tag mit, die Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen zu haben. Der Kläger bat um Mitteilung, ob von Seiten des Beklagten aus weitere Abstimmungsmaßnahmen gefordert würden. Gegebenenfalls könne jederzeit eine Besichtigung auf der Baustelle durchgeführt werden. Anbei sandte der Kläger dem Beklagten eine Kopie der Baugenehmigung.
Herr Dr. X vom Beklagten antwortete darauf mit E-Mail vom selben Tag, ihm lägen keine Informationen zu Baumaßnahmen vor. In ihrer Akte befände sich lediglich eine Baustilllegung vom 3. Dezember 2020 und die denkmalrechtliche Genehmigung vom 20. April 2021. Wie in der denkmalrechtlichen Genehmigung erklärt sei die Voraussetzung einer steuerlichen Bescheinigung die Abstimmung aller Maßnahmen vor deren Beginn mit dem Landesamt. Eine Abstimmung sei bislang nicht erfolgt.
Daraufhin teilte der Kläger Herrn Herr Dr. X vom Beklagten mit E-Mail vom 15. Juni 2021 mit, die steuerlichen Voraussetzungen mit Frau X bereits im Dezember 2020 besprochen zu haben und ihr die damals zur Verfügung stehenden Angebote gesendet zu haben. Frau X habe die Unterlagen an die zuständige Stelle des Landesamtes weitegeleitet. Insofern sei er der Auffassung, die Abstimmung sei schon erfolgt oder habe schon erfolgen können.
Mit weiterem Schreiben vom 3. Februar 2022 sandte der Kläger Frau X vom Beklagten Rechnungen der Baumaßnahmen und bat um eine Eingangsbestätigung. Er teilte weiter mit, den Beginn der Bauarbeiten erst dann veranlasst zu haben, als er die mündliche und schließlich auch schriftliche Bestätigung von Frau X X, Letztere vom 16. Oktober 2020, erhalten zu haben.
Frau X vom Beklagten bestätigte den Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG.
Auf einen Entwurf für einen ablehnenden Bescheid von Frau X fragte Herr Dr. X mit E-Mail an Frau X vom 5. März 2022 an, bei Frau X vom Kreis X nachzufragen, ob diese die Unterlagen vom Kläger im Dezember 2020 an sie weitergeleitet habe. Auf eine Nachfrage von Frau X mit E-Mail vom 8. März 2022 leite Frau X eine E-Mail an Frau X weiter, die sie am 22. Januar 2021 an Herrn Dr. X X vom Beklagten weitergeleitet habe.
Frau X antworte hierauf mit weiterer E-Mail vom 9. März 2022, der Kläger habe mitgeteilt, im Dezember 2020 mit Frau X gesprochen zu haben und dass sie die Unterlagen an Herrn X weitergeleitet habe.
Frau X wiederum führte dazu mit E-Mail vom 9. März 2022 aus, es könne nur die Mail vom 16. Dezember 2020 sein. Man könne leider nur sehen, dass sie die E-Mail am 16. Dezember 2020 weitergeleitet habe.
Mit Bescheid vom 6. April 2022 lehnte der Beklagte die Erteilung der Bescheinigung ab und trug zur Begründung vor, sie seien erst nach Beginn der Ausführung der Arbeiten der Sanierung kontaktiert worden. Voraussetzung für eine Bescheinigung sei jedoch eine vorherige Abstimmung. Es reiche nicht aus, dass Frau X vom Kreis X eine Liste mit Firmen an den Beklagten weitergeleitet habe. Ein Hinweis ihrerseits wegen einer steuerlichen Bescheinigung fehle. Im Übrigen sei der Kläger in der denkmalrechtlichen Genehmigung auf das Erfordernis der Abstimmung mit dem Beklagten hingewiesen worden.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2022 Widerspruch. Im Rahmen der Unterschutzstellung des Gebäudes als Kulturdenkmal sei der Beklagte seit langem eingebunden und über sämtliche Baumaßnahmen informiert gewesen. Auf die E-Mail des Beklagten vom 15. Juni 2021 habe er den Beklagten lediglich schriftlich darüber informiert, dass Frau X bereits am 16. Dezember 2020 die Unterlagen über die Durchführung der gesamten Maßnahmen erhalten habe und damit die Abstimmungsarbeiten bereits im Wesentliche erledigt gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht sei die Abstimmung nicht als Zustimmung zu verstehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, erforderlich sei eine Detailabsprache mit der zuständigen Behörde, also dem Beklagten und nicht mit dem Xer Bauamt, der Unteren Denkmalschutzbehörde oder Frau X X.
Daraufhin hat der Kläger am 29. Juni 2022 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, die Akte sei offensichtlich unvollständig. Frau X habe dem Beklagten die E-Mail des Klägers vom 16. Dezember 2020 weitergeleitet und dem Beklagten damit alle erforderlichen Informationen mitgeteilt. Tatsache sei also, dass der Beklagte die Dokumente, die ihm von Frau X zugeleitet worden seien, am 16. Dezember 2020 im Amtsbereich gehabt habe, allerdings eben keinerlei Initiative gegenüber dem Kläger ergriffen habe und der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die notwendige Abstimmung dann durch die „kurzdrahtigen“ und konstruktiven Kontakte mit Frau X erledigt worden seien. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass der ausdrücklich gestellte Antrag von der Behörde, die die Denkmalangelegenheit bearbeitet habe, zwar korrekt weitergeleitet worden sei, dann aber von der Behörde, die für die Abstimmung zuständig sei, insofern nicht aufgenommen beziehungsweise nicht bearbeitet worden sei. Es sei keine Abstimmung in Form einer Positiv-Erklärung des Beklagten erforderlich.
Der Kläger beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 6. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die begehrte Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG betreffend das eingetragene Kulturdenkmal Am X, 11111 X, betreffend die Sanierung des Kulturdenkmals zu erteilen,
hilfsweise den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, zuständige Stelle sei nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle. In Schleswig-Holstein sei dies das Landesamt für Denkmalpflege. Im Rahmen der Abstimmung müssten die beabsichtigten Maßnahmen mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedürfe eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn. Ein beiderseitiges Einverständnis zwischen Kläger und beklagtem Landesamt für Denkmalpflege sei vorliegend nicht erzielt worden. Weder die Xer Bauverwaltung noch die untere Denkmalschutzbehörde seien zuständige Stelle im Sinne des § 7i Abs. 2 EStG.
Insofern der Kläger sich darauf berufe, die für die Abstimmung erforderlichen Unterlagen bereits am 16. Dezember 2020 an die untere Denkmalschutzbehörde übersandt zu haben handle es sich bei dieser nicht um die zuständige Stelle. Auch bestehe keine Pflicht der unzuständigen Behörde, einen Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Eine gesetzliche Regelung für das Verwaltungsverfahren fehle – anders als etwa im sozialrechtlichen Verfahren, für das § 16 Abs. 1 SGB I eine ausdrückliche Regelung treffe.
Aus dem Umstand, dass sich das Landesamt für Denkmalpflege zur steuerlichen Anerkennungsfähigkeit nicht geäußert habe, lasse sich daher auch kein Schluss dahingehend ziehen, das Landesamt habe die Unterlagen auch erhalten, geprüft und durch sein Schweigen zu erkennen gegeben, dass es die steuerliche Anerkennungsfähigkeit grundsätzlich in materiell-rechtlicher Hinsicht anerkenne. Auch intensive Kontakte des Klägers zur unteren Denkmalschutzbehörde führten nicht dazu, dass eine Nichtäußerung des beklagten Landesamtes, mit dem keine Abstimmung erfolgt sei, Rechtswirkungen entfalten könne.
Mit Beschluss vom 11. April 2025 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Bescheinigung für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 6. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen.
Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 bis 5a EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Wiederum nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
Die nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG gesetzlich geforderte Abstimmung ist hier nicht erfolgt.
"Abstimmen" bedeutet dabei – ausgehend von der Wortbedeutung – eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn. Zweck der Abstimmung ist es, sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Deshalb muss die zuständige Behörde rechtzeitig vor Beginn der Planung eingeschaltet werden. Die vorherige Abstimmung dient dabei auch der Feststellung von Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beurteilen zu können. Hieraus folgt, dass eine Abstimmung im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht im Nachhinein getroffen werden kann, da in einem solchen Fall die Denkmalschutzbehörde nicht mehr die erforderlichen Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen abklären kann. Durch die Formulierung "in Abstimmung" wird zudem klargestellt, dass der Abstimmungsprozess grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortzuführen ist. Dabei ist die Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG; eine hinreichende Voraussetzung ist sie nicht. Sie ist folglich von der "Bescheinigung" nach § 7i Abs. 2 EStG ebenso zu unterscheiden wie von der für die Durchführung der Baumaßnahmen am Baudenkmal erforderlichen Baugenehmigung oder denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Fehlt es an einer vor und bei Beginn der Baumaßnahmen erforderlichen Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde, so entfällt jede Förderung nach § 7i EStG. Auswirkungen auf die baurechtliche oder denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit der Baumaßnahmen hat dies indessen nicht (BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2018 – 4 B 40/17 – juris Rn. 10 f. m. w. N.).
Gemessen an diesen Maßstäben hat eine Abstimmung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht stattgefunden. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten gab es keinerlei persönlichen Kontakt, der eine Abstimmung hätte darstellen können. Der Kläger stand lediglich mit Mitarbeitern anderer beteiligter Behörden in Kontakt. Dies ersetzt jedoch eine Abstimmung mit dem Beklagten als zuständige Behörde für die Erstellung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG nicht.
Ebenso wenig reicht es aus, dass der Kläger mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 an Frau X vom Kreis X eine Genehmigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG beantragt und ihr eine Liste mit Angeboten zu den geplanten Baumaßnahmen gesendet hat. Frau X ist nicht Mitarbeiterin der für die Erteilung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG zuständigen Behörde.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt die erforderliche Abstimmung auch nicht darin, dass Frau X die E-Mail vom 16. Dezember 2020 an den Beklagten weitergeleitet hat und der Beklagte daraufhin geschwiegen hat. „Abstimmung“ und „Schweigen“ schließen sich aus. In dem Schweigen kann auch kein sogenanntes konkludentes Schweigen, bei dem dem Schweigen ein positiver Erklärungswert in Form einer Zustimmung beigemessen wird, gesehen werden. Grundsätzlich kommt dem Schweigen kein Erklärungswert zu. Hier sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder erkennbar, die ein Abweichen von dieser Grundregel rechtfertigen könnten.
Insbesondere die Antragstellung bei einer nicht zuständigen Behörde reicht für die Annahme eines konkludenten Schweigens nicht aus, zumal in der Abstimmung schon dem Wortsinn nach etwas anderes zu verstehen ist als die bloße Zustimmung.
Hier liegt eine Zustimmung aber auch deshalb fern, weil der E-Mail des Klägers an Frau X vom 16. Dezember 2020 lediglich eine Liste mit Angeboten von Bauunternehmen beigefügt war. Nicht beigefügt war der E-Mail die Baugenehmigung und die denkmalrechtliche Genehmigung. Für den Beklagten waren die vom Kläger geplanten Baumaßnahmen und die Genehmigungslage allein mit der E-Mail nicht klar zu erkennen.
Letztendlich konnte zudem nicht aufgeklärt werden, ob der Beklagte überhaupt Kenntnis von der E-Mail vom 16. Dezember 2020 genommen hat. Frau X hat lediglich bestätigt, diese an den Beklagten weitergeleitet zu haben. Auf Nachfrage hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, es habe in der Behörde niemand Kenntnis von dieser E-Mail genommen. Aus welchen Gründen die E-Mail entweder nicht beim Beklagten eingegangen ist oder dieser die E-Mail trotz Eingang nicht zur Kenntnis genommen hat, konnte nicht geklärt werden. Dieser Umstand wirkt sich jedoch zu Lasten des Klägers aus, weil dieser den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG nicht bei der zuständigen Behörde gestellt hat.
Zudem hätte der Kläger ohne weiteres durch eine Nachfrage beim Beklagten klären können, ob die Abstimmung trotz des Schweigens des Beklagten erfolgt ist. Sowohl in der Mitteilung über die Aufnahme des Gebäudes in die Denkmalliste als auch bei der denkmalrechtlichen Genehmigung ist ausdrücklich auf das Erfordernis der Abstimmung mit dem Beklagten hingewiesen. In dem Hinweis des Schreibens zur Aufnahme in die Dankmalliste ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine detaillierte Absprache sämtlicher Maßnahmen vor deren Beginn mit dem Landesamt für Denkmalpflege notwendig ist. Außerdem enthält die denkmalrechtliche Genehmigung den Hinweis, dass diese Genehmigung nicht die erforderliche Abstimmung gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG ersetzt. In dem Hinweis selbst sind zudem die dortigen Ansprechpartner namentlich mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse benannt. Unterlässt der Kläger bei dieser Sachlage eine Nachfrage, kann er dem Schweigen des Beklagten keinen positiven Erklärungswert in Form einer durchgeführten Abstimmung beimessen.
Der Hilfsantrag gerichtet auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist mangels Klagebefugnis des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Es ist hinsichtlich des Klageziels des Klägers keine Vorschrift vorgetragen oder ersichtlich, nach der dem Beklagten ein Ermessen zusteht. Damit scheidet eine fehlende Spruchreife und eine Rechtsverletzung des Klägers insoweit von Vornherein aus (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den § 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Einzelrichter unter Berücksichtigung der regelmäßigen Annahmen der Kammer 1/5 der Herstellungskosten der Baumaßnahmen zugrunde. Ausgehend von den in der E-Mail des Klägers an Frau X vom 16. Dezember 2020 beigefügten Angeboten betragen die Herstellungskosten insgesamt 265.668,26 €:
| A GmbH | 9.993,41 € |
| B GmbH | 3.920,57 € |
| C. Reetdachdeckerei | 52.459,96 € |
| D GmbH | 90.364,67 € |
| E GmbH & Co. KG | 1.509,07 € |
| F GmbH & Co. KG | 32.008,38 € |
| G | 8.178,66 € |
| H | 10.208,00 € |
| I Abbruch & Erdarbeiten | 25.292,06 € |
| J Sanitär | 31.733,48 € |
| Summe: | 265.668,26 € |
1/5 dieser Kosten ergeben den Streitwert von 53.133,65 €.
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