SG Berlin 178. Kammer Urteil LS

Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung

Merkzeichen aG; außergewöhnliche Gehbehinderung; Autismus-Spektrum-Störung; frühkindlicher Autismus; Verhaltensbedingte Mobilitätsbeeinträchtigung; Gehverweigerung; impulsgesteuertes unberechenbares; Bewegungsverhalten; Impulskontrollstörung; Rollstuhl; nicht mehr ausreichende Körperkraft einer einzelnen Begleitperson; fehlende Kommunikationsfähigkeit

Sozialrecht

Leitsatz

Zur Zuerkennung des Merkzeichens aG aufgrund einer schwerstgradig ausgeprägten Autismus-Spektrum-Störung bzw. frühkindlichen Autismus bei einem Kind.

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2020 verurteilt, für die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.2024 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG – außergewöhnliche Gehbehinderung – festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Viertel zu tragen.

Tatbestand

1

Die 2011 geborene Klägerin begehrt die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG – außergewöhnliche Gehbehinderung.

2

Mit Bescheid vom 13.10.2015 stellte der Beklagte für die Klägerin einen Grad der Behinderung (nachfolgend: GdB) von 80 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und H (Hilflosigkeit) fest aufgrund der Funktionsbeeinträchtigung:

3

Allgemeine Entwicklungsverzögerung im Kindesalter, insbesondere im sprachlichen Bereich, Autismus.

4

Die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens aG lehnte der Beklagte ab.

5

Seit Juni 2017 ist für die Klägerin der Pflegegrad 4 zuerkannt.

6

Mit Antrag vom 25.06.2018 begehrten die Eltern der Klägerin für sie erneut die Feststellung des Merkzeichens aG und teilten im Verfahren mit, dass aufgrund des frühkindlichen Autismus die Klägerin nach kürzester Wegstrecke verweigere, an der Hand weiterzugehen, versuche, auf die Straße zu laufen, sich schreiend auf den Gehweg werfe und die Verletzungsgefahr erheblich sei. Im Widerspruchsverfahren führten die Eltern an, die Klägerin habe große Probleme, im öffentlichen Raum selbst kurze Distanzen zu gehen. Sie laufe, wenn überhaupt, nur kurze Strecken. Sobald sie Überforderung empfinde, bleibe die Klägerin stehen, wolle sich von der Hand losreißen, weine und schreie laut, und müsse regelmäßig getragen werden. Die unkalkulierbaren Verhaltensausbrüche machten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich; die Klägerin müsse mit dem PKW transportiert werden.

7

Der Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 14.11.2018 und Widerspruchsbescheid vom 06.02.2019 mit der Begründung zurück, für die Vergabe des Merkzeichens aG müsse das Gehvermögen grundsätzlich gestört sein und sei eine zeitweise Gehverweigerung kein Kriterium.

8

Mit am 28.10.2019 eingegangenem Antrag nahm die Klägerin Bezug auf den unter dem 25.06.2018 gestellten Antrag und begehrte erneut die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Sie legte ein Befürwortungsschreiben der die Klägerin im Sozialpädiatrischen Zentrum neuropädiatrisch behandelnden Ärztin Dr. P. vom 07.10.2019 vor: Danach sei die Klägerin von der Diagnose frühkindlicher Autismus schwer betroffen; es liege eine ausgeprägte intellektuelle Retardierung mit nahezu fehlender Sprachentwicklung vor und bestünden massive Schwierigkeiten bei der Wahrnehmungsverarbeitung. Die Klägerin zeige außergewöhnliche Ängstlichkeit und Reizoffenheit, gänzlich unkalkulierbare Verhaltensausbrüche machten ein Bewegen im öffentlichen Raum sehr gefährlich.

9

Den Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2020 ab.

10

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie leide im Rahmen des Autismus an Bewegungsstörungen, die Eigenkontrolle sei stark herabgesetzt. Sie könne Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr nicht erkennen oder deuten. Aufgrund der ausgeprägten intellektuellen Retardierung sei die Wahrnehmungsverarbeitung massiv beeinträchtigt mit außergewöhnlicher Ängstlichkeit und Reizoffenheit. Sobald Überforderung einsetze, bleibe die Klägerin stehen oder reiße sich von der Hand los und laufe auf die Straße; dabei weine oder schreie sie laut, werfe sich auf den Gehweg oder die Straße. Die Unkalkulierbarkeit der Verhaltensausbrüche mache eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich. Die Klägerin könne nicht warten, sie bewege sich plötzlich und sehr schnell ohne Orientierung. Laute Umgebungsgeräusche, wie Autolärm oder Sirenen könne sie nicht tolerieren, auch dann komme es dazu, dass sie ihre Ohren bedecke und sich auf den Boden werfe, egal ob nass oder schmutzig, und weine. Sie verweigere sich auch geplanten Wegen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2020 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nach versorgungsärztlicher Beurteilung die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens aG nicht vorlägen. Zugleich teilte der Beklagte die Bezeichnung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung mit wie folgt:

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Autismus, Intelligenzminderung

13

Mit der am 15.09.2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin mit Verweis auf ihr Widerspruchsvorbringen ihr Begehr weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund schwerstgradig ausgeprägten Autismus und mentaler Beeinträchtigungen dem Personenkreis derer, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind, gleichzustellen sei. Sie sei – auch unter Zuhilfenahme einer Begleitperson - nicht in der Lage, selbständig zielgerichtet eine auch nur geringfügige Strecke zurückzulegen. Sie reiße sich unvermittelt bzw. sprunghaft von Begleitpersonen los, wolle weglaufen, erleide impulsive bzw. aggressive Ausbrüche. Sie sei nicht in der Lage, Handlungen zu planen oder alleine durchführen; sie können sich nicht alleine orientieren, Gefahren einschätzen oder auf Situationen adäquat reagieren. Auf „Stopp“ oder andere Ansprache reagiere die Klägerin nicht. Es bedürfe größtmöglichen Einfühlungsvermögens und der Geduld aller Beteiligten, die Klägerin dazu zu bewegen, in eine bestimmte Richtung zu gehen. Es komme auch schon bei kürzesten Wegen zu gefährlichen Situationen; sie müsse immer wieder fest am Arm gehalten werden. Die Selbstgefährdung der Klägerin sei so ausgeprägt, dass die Eltern sie zur Abwendung von Gefahren fest angeschnallt im Reha-Buggy befördern müssten. Die Schule habe die Klägerin von Gruppenausflügen ausgeschlossen, da ihre Sicherheit durch eine 2:1-Begleitung nicht gewährleistet werden könne. In der Vergangenheit hätten die Eltern der Klägerin privat einen gebrauchten Rollstuhl für die Klägerin gekauft und benutzt.

14

Aufgrund ärztlicher Verordnung im Januar 2024 und nach sozialmedizinischem Gutachten (nach Aktenlage) des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg vom 25.03.2024 wurde der Klägerin durch die Krankenversicherung mit Bescheid vom 28.03.2024 ein Rehawagen Kangoo bewilligt.

15

Mit Bescheid vom 22.10.2024 wurde der Klägerin durch die Krankenversicherung die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl bewilligt.

16

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2020 zu verurteilen, für die Klägerin das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG – außergewöhnliche Gehbehinderung – festzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte ist mit Verweis auf fachärztliche Stellungnahmen seines versorgungsärztlichen Dienstes der Auffassung, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht vorlägen; es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund einer schweren Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sich außerhalb eines KFZ dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen könne. Der Klägerin sei in Begleitung eine Wegbewältigung zu Fuß möglich; auch ausgeprägteste Verhaltensauffälligkeiten könnten das Merkzeichen aG bei fehlendem mobilitätsbedingten GdB nicht begründen.

21

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines aufgrund persönlicher Untersuchung der Klägerin am 13.09.2023 und testpsychologischer Diagnostik am 06.11.2023 erstatteten fachärztlichen Gutachtens des Dr. med. E., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie vom 21.11.2023 nebst ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 21.03.2024 sowie Anhörung des Vaters der Klägerin und Sichtung von Videos. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig, für die der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2000 – B 9 SB 3/99 R –, Rn. 10, juris). Danach waren bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides alle bis zum 03.12.2024 eingetretenen entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigen.

23

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen und Inanspruchnahme des Merkzeichens aG mit Wirkung ab Januar 2024. Insoweit war der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2020 teilweise abzuändern und ab dann dem Neufeststellungsbegehr der Klägerin stattzugeben.

24

Gem. § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden (Art. 26 Abs. 1 S. 1 Bundesteilhabegesetzes <BTHG> vom 23.12.2016 <BGBl. I S. 3234>) Fassung (bis zum 31.12.2017: § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) stellt auf Antrag des behinderten Menschen der Beklagte das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

25

Die zuständigen Behörden treffen gemäß § 152 Abs. 4 SGB IX auch die erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bzw. Merkzeichen.

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Ist durch die zuständige Behörde bereits eine Feststellung nach § 152 SGB IX getroffen worden, so ist auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X diese einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellende Feststellung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn bei dem Vergleich des bestandskräftig festgestellten Gesamt-GdB mit dem aktuellen Gesamt-GdB eine Abweichung von mindestens 10 besteht und / oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, d. h. die Eintragung von Merkzeichen, eingetreten sind, Teil A Ziffer 7 a) VersMedV.

27

Gem. § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u.a. die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Soweit - wie aktuell - noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen – Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 nebst Anlage zu § 2 dieser Verordnung (Anlagenband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008, Anlage VersMedV) entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX).

28

Auch nach dem Außerkrafttreten des BVG mit dem 31.12.2023 und dem Inkrafttreten des SGB XIV gilt die Anwendbarkeit der VersMedV gemäß der nunmehr in § 5 Abs. 2 SGB XIV geregelten Verordnungsermächtigung fort. Für alle bis 31.12.2023 noch nicht bestandskräftig entschiedenen Anträge auf Leistungen nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist überdies gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden (vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drucks. 19/13824, Seite 172, zum SGB IVX: „§ 5 Absatz 2 enthält die neue Verordnungsermächtigung, die an die Stelle der bisherigen Verordnungsermächtigung nach § 30 Absatz 16 BVG tritt. Die Verordnung zur Durchführung des § 1 Absatz 1 und 3, des § 30 Absatz 1 und des § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV), die zugleich gemäß § 153 Absatz 2 SGB IX auch für die Bewertung des Grades der Behinderung anzuwenden ist, bleibt erhalten. Sie kann im Hinblick auf Beurteilungsmaßstäbe, die für die Soziale Entschädigung relevant sind, auf Grund der hier neu formulierten Ermächtigung fortgeschrieben und geändert werden. Damit ist wie bisher die einheitliche Beurteilung von Beeinträchtigungen der Teilhabe im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht in einer Rechtsverordnung zu finden. Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Ermächtigungsgrundlage in § 30 Absatz 16 BVG erlassenen Regelungen gelten weiter, soweit und solange sie nicht von neuen Regelungen auf Grund dieses Gesetzes abgelöst werden. Eine gesamte oder teilweise Neuverkündung der Verordnung ist nicht erforderlich.“).

29

Die Voraussetzungen des begehrten Merkzeichens aG sind in § 229 Abs. 3 SGB IX niedergelegt:

30

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.

31

Die Regelungen über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sind ihrem Zweck entsprechend eng auszulegen. Der Parkraum in den Innenstädten ist nicht beliebig vermehrbar und die Behindertenparkplätze müssen der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben. Dabei verlangen die Tatbestandsmerkmale jedoch keinen vollständigen Verlust der Gehfähigkeit, sondern lassen auch ein Restgehvermögen zu. Die Gehfähigkeit muss aber so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Allerdings stellt § 229 Abs. 3 SGB IX nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur "mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung". Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an - erfüllt, kann das Merkzeichen aG auch dann beanspruchen, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 1/22 R –, Rn. 24 – 25 mit weiteren Nachweisen, juris).

32

Unter bestimmten Voraussetzungen kann danach der Nachteilsausgleich des Merkzeichen aG trotz erhaltener Gehfähigkeit begründet sein, wenn die Auswirkungen der Behinderung funktionell der Vergleichsgruppe nach § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX gleichzusetzen sind: Auch ständig aufsichtsbedürftige Personen können dem angesprochenen Personenkreis erst dann gleichgestellt werden, wenn sie im innerstädtischen Fußgängerverkehr durch eine Begleitperson nicht mehr sicher geführt werden können. Ein solcher Zustand ist allerdings noch nicht erreicht, wenn ein Behinderter wegen der Beeinträchtigung seines Orientierungsvermögens und seines unkontrollierbaren Bewegungsdranges ständig der Führung durch eine Begleitperson bedarf. Hinzukommen muss eine so starke Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter, dass eine verantwortungsbewusste Begleitperson den Behinderten im innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl befördern würde (BSG, Urteil vom 22. April 1998, B 9 SB 7/97 R, Rn. 20 und Urteil vom 13. Dezember 1994, 9 RVs 3/94, Rn. 13, jeweils nach juris).

33

Es müssen erhebliche mobilitätsbezogene Beeinträchtigungen vorhanden sein. Es muss sich vergleichbar zu Personen, die unmittelbar aufgrund orthopädischer Leiden in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, dabei um besonders gravierende und schwerwiegende Beeinträchtigungen handeln. Das bedeutet, dass die sich aus einer geistigen Behinderung bzw. Hirnleistungsschwäche ergebenden Einschränkungen für die Mobilität im Hinblick auf die Orientierung und die Fähigkeit, zielgerichtete Wege zu gehen, für sich genommen ebenso wenig ausreichen, wie eine verminderte Gehfähigkeit aufgrund von orthopädischen Beschwerden. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, die von der Intensität einer Rollstuhlnutzung auch auf kurzen Wegstrecken entspricht (LSG Hamburg, Urteil vom 14.05.2019, L 3 SB 22/17, Rn. 43 bis 45, juris, mit Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2005, L 7 SB 176/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2016, L 11 SB 257/13).

34

Diese Voraussetzungen sind für die Klägerin jedenfalls seit Januar 2024 zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der zum Verfahren vorliegenden medizinischen Unterlagen, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E. und nicht zuletzt aufgrund der Ausführungen des Vaters der Klägerin bei dessen Anhörung. Das Gutachten des Dr. E. ist nach persönlicher Untersuchung der Klägerin und ausführlicher Testdiagnostik auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre erstellt und hinreichend begründet. Der Gutachter hat nach umfassender Befunderhebung und Diagnostik unter Ermittlung und Berücksichtigung der persönlichen und bisherigen Krankheitsgeschichte der Klägerin die vorliegenden medizinischen Unterlagen ausgewertet.

35

Die Darstellungen des Vaters zum Alltag und den Beeinträchtigungen der Klägerin waren für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Er hat besonnen und sachlich, ohne Übertreibung und sehr nahbar Auskunft erteilt. Auch Schwierigkeiten bei der Benutzung des Rollstuhls hat er ehrlich und selbständig eingeräumt. Seine Schilderungen decken sich mit den sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere den ausführlichen gutachterlichen Berichten des Sozialpädiatrischen Zentrums (vom 04.08.2021 und 18.07.2023, Hr. Dr. R. W.), und dem Sachverständigengutachten ergebenden Erkenntnissen.

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Bei der Klägerin bestehen zunächst keine sich auf das Gehvermögen auswirkenden orthopädischen Beeinträchtigungen. Der Sachverständige Dr. E. konstatiert zum Gangbild der Klägerin allenfalls leichte Koordinationsstörungen.

37

Die Klägerin ist jedoch durch die spezifischen bzw. individuellen Ausprägungen und Auswirkungen der bei ihr bestehenden psychischen Störung und geistigen Behinderung dauerhaft so schwer in ihrer Mobilität beeinträchtigt, dass es den in § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX genannten Beeinträchtigungen gleich kommt. Die Intensität der sich auf ihre Mobilität auswirkenden psychisch bedingten Beeinträchtigungen ist so hoch, dass es einer gebotenen Rollstuhlnutzung auch auf kurzen Wegstrecken entspricht. Die Klägerin ist aufgrund ihres impulsiven, nicht kalkulierbaren Verhaltens und ihrer zwischenzeitlich erreichten Körperkraft und –größe durch eine einzelne verantwortungsbewusste Begleitperson im städtischen Straßenumfeld nicht mehr sicher führbar; es kommt nicht nur phasenweise, sondern regelmäßig zu durch Begleitpersonen nicht abwendbare, mehr als nur kurzzeitig andauernde Gehverweigerungen der Klägerin.

38

Bei der Klägerin besteht nach sachverständiger Feststellung durch Dr. E. eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus in Kombination mit einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit schwerer Beeinträchtigung der sozialen Integrationsfähigkeit.

39

Die für tief greifende Entwicklungsstörungen - insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom – vorgesehenen Bewertungsvorgaben sind unter Teil B Ziffer 3.5.1 VersMedV geregelt: Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdB 10 bis 20, mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdB 30 bis 40, mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdB 50 bis 70, mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdB 80 bis 100. Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.

40

Die von dem Beklagten vorgenommene und durch den Sachverständigen Dr. E. bestätigte Bewertung mit dem GdB von 80 spiegelt den Schweregrad der bei der Klägerin bestehenden individuellen Ausprägung der Beeinträchtigungen und der sozialen Anpassungsschwierigkeiten wieder.

41

Die bei der Klägerin bestehenden Beeinträchtigungen wirken sich in ihrer Kombination erheblich und schwerwiegend auf die Mobilität der Klägerin aus:

42

Die Klägerin ist nach den Schilderungen ihres Vaters nicht in der Lage, zielgerichtet Wege zu gehen, sich zu orientieren oder auch umorientieren zu können. Sie hat kein Gefahrbewusstsein. Schon die ganz grundlegenden, kindverständlichen Regeln des Bewegens im Straßenverkehr – wie Ampelfarben, das Stehenbleiben vor Straßen und an Übergängen - sind der Klägerin nicht verständlich oder verinnerlicht.

43

Die Klägerin ist auch nicht durch einfaches An-der-Hand-halten und mit mündlicher Anleitung führbar. Sie muss zur Vermeidung bzw. zum Abfangen von Impulsdurchbrüchen und zum Einhalten der beabsichtigten Strecken festgehalten werden. Sie reagiert kaum und vor allem nicht zuverlässig auf Ansprache und ist mangels ausreichendem Sprachvermögens auch nicht ansatzweise in der Lage, situationsentsprechend zu reagieren oder zu kommunizieren bzw. Bedürfnisse zu äußern. Die Klägerin bewegt sich vorrangig impulsgesteuert. Wege absolviert sie freiwillig nur, wenn sie ihrem Bedürfnis entsprechen. Ihr Verhalten ist unberechenbar. Ungewollten Wegen oder Strecken verweigert sie sich. Sie rennt unvermittelt los oder sie begibt sich zu Boden, windet sich, weint und schreit. Dieser Zustand lässt sich auch durch Ansprache durch Begleitpersonen nicht zeitnah auflösen. Ihre Mutter schafft es mittlerweile nicht mehr alleine, sie auf Wegen sicher zu begleiten, da die Klägerin inzwischen schnell und kräftig genug ist, um sich dem Festhalten der Mutter zu entwinden bzw. wegzulaufen.

44

Die vorgelegten Videos haben dies bestätigt und auch gezeigt, dass die Klägerin auf übliche Alltagsreize in der Öffentlichkeit reagiert, durch diese abgelenkt und gestört wird, wodurch wiederum abwehrendes oder eigengefährdendes Verhalten der Klägerin im beschriebenen Sinne ausgelöst wird.

45

In der Untersuchungssituation bei dem Sachverständigen Dr. E. ließ die Klägerin sich durch ihren Vater nur sehr schwer lenken. Sie folgte impulsiven Wünschen und ließ sich in der Verfolgung dieser nur sehr schwer begrenzen. Sie sprang auf, versuchte dann auch Möbel zu zerstören. Sie zeigte wiederholt reizsuchende Verhaltensweisen. Eine adäquate Kontaktaufnahme war nicht möglich. Dr. E. konstatiert keinen aktiven Sprachgebrauch, erhebliche Defizite in der rezeptiven Sprache sowie einzelne verbale Stereotypen.

46

Für das Gericht sind danach die Schilderungen des Vaters der Klägerin und seine Darstellung, dass die Klägerin im Auto befördert und die außerhalb des Autos verbleibenden Wege für sie kürzestmöglich gehalten werden müssen, nachvollziehbar: Die das Verhalten der Klägerin und damit auch ihre Mobilität prägenden Beeinträchtigungen können nicht durch Kommunikation mit ihr und insbesondere aufgrund ihrer zwischenzeitlich mit zunehmenden Alter entwickelten Kraft und Größe auch nicht mehr sicher durch körperliche Interaktionen bzw. Interventionen (insbesondere Festhalten) der bzw. nur einer Begleitperson ausgeglichen werden.

47

Auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. E. ist diese psychisch bedingte schwerwiegende Mobilitätsbeeinträchtigung belegt. Der Sachverständige hat sich auf konkrete Nachfrage des Gerichts dahingehend festgelegt, dass bei anderen Begleitpersonen als ihrem Vater, z.B. durch Lehrpersonal in der Schule, davon auszugehen ist, dass diese als verantwortungsbewusste Begleitpersonen die Klägerin nicht mehr führen können und daher eine regelmäßige Beförderung im Rollstuhl geboten ist. Es bedarf eines erhöhten Kraftaufwandes, um die Klägerin zur Vermeidung einer Eigen- und Fremdgefährdung festhalten zu können. Die Klägerin kann nach sachverständiger Einschätzung im innerstädtischen Verkehrsumfeld nur durch solche Einzelpersonen sicher geführt werden, die genügend Kraft aufbringen können, um die nicht vorhersehbare Impulsdurchbrüchigkeit der Klägerin ausreichend abzufangen. Auch bei Anwesenheit einer Begleitperson besteht aufgrund der erheblichen Impulskontrollstörung in Kombination mit der deutlichen kognitiven Einschränkung und mangelnden Einsichtsfähigkeit und Gefahrenwahrnehmung eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung im städtischen Verkehrsumfeld, da die Reaktionen der Klägerin nicht immer vorhersehbar sind.

48

Schließlich belegt sich der Schweregrad der verhaltensbedingten Mobilitätsbeeinträchtigung der Klägerin eindrücklich durch den bedauerlichen Umstand, dass die Klägerin von ihrer Schule seit Dezember 2023 von Ausflügen ausgeschlossen worden ist. Die Klägerin besucht eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Es ist daher davon auszugehen, dass die dort tätigen Pädagogen, Therapeuten und Betreuer zum bzw. im Umgang mit autismusspezifischen Verhaltensweisen besonders geschult, jedenfalls aber erfahren sind. Dennoch hat die Schule mitgeteilt, die notwendige Sicherheit für die Klägerin, die bis dahin mittels sogar einer 2:1-Betreuung für sie durchgeführt wurde, auf Ausflügen nicht mehr gewährleisten zu können. Damit sieht das Gericht belegt, dass die Klägerin – auch auf kurzen Wegen - durch eine (einzelne) verantwortungsbewusste Begleitperson nicht mehr sicher im innerstädtischen Fußgängerverkehr geführt werden kann.

49

Überdies sieht das Gericht aufgrund der immer wieder auftretenden Gehverweigerungen der Klägerin, wenn diese sich auf den Boden wirft und dann auch durch Ansprache oder Intervention von Begleitpersonen nicht zum Aufstehen und Weitergehen zu bewegen ist, eine psychisch bedingte Störung des Gehvermögens. Die Klägerin ist durch ihre psychische Konstitution bedingt dann in ihrer Fortbewegung faktisch blockiert bzw. gehindert. Dabei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht um nur gelegentlich auftretende Gehverweigerungen, sondern um eine individuelle, dauerhaft regelmäßig auftretende Ausprägung ihres durch die Autismus-Spektrum-Störung generierten bzw. beeinflussten Verhaltens.

50

Schließlich steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass sich im Alltag – wie der Vater der Klägerin offen und ehrlich geschildert hat – die Nutzung des Reha-Buggys bzw. des Aktivrollstuhls nicht problemfrei gestaltet und sich die Klägerin mitunter auch dem Rollstuhl verweigert oder sich aus den Gurten zu lösen versucht.

51

So wird in der Rechtsprechung vertreten, dass, sofern die Nutzung eines Rollstuhls aufgrund eines gesteigerten Bewegungsdrangs der behinderten Person kontraproduktiv wäre, die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht belegt sein können (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14. Mai 2019, L 3 SB 22/17, Rn. 44 und Leitsatz nach juris).

52

Zumindest sieht die Kammer auf der Grundlage der Schilderungen des Vaters zu den bestehenden Problemen bei der noch recht neu in den Alltag getretenen Rollstuhlbenutzung, dass eine medizinische Kontraproduktivität oder gar Untauglichkeit der Rollstuhlbenutzung im Falle der Klägerin nicht gegeben ist. Die Klägerin lehnt keinesfalls die Rollstuhlnutzung als solche oder dem Grunde nach oder immer ab. Sie toleriert ihre Beförderung bzw. Bewegung im Rollstuhl auf Wegen zu Zielen, mit denen sie einverstanden ist.

53

Den die Anerkennung des Merkzeichens aG rechtfertigenden Schweregrad der Ausprägung der dargestellten, sich auf die Mobilität der Klägerin auswirkenden Beeinträchtigungen sieht das Gericht objektiv ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung des Rehabuggys im Monat Januar 2024 belegt. Dieser Zeitpunkt ist schlüssig zu dem von der Schule seit Dezember 2023 ausgesprochenen Ausschluss der Klägerin von Ausflügen und zum Vorbringen des Vaters der Klägerin, dass diese inzwischen so stark geworden ist, dass ihre Mutter sie nicht mehr sicher beim Bewegen in der Öffentlichkeit führen kann. Für die Zeit zuvor ist dies im Schweregrad und letztlich auch aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Versorgung mittels ärztlicher Verordnung des Rollstuhls bzw. Reha-Buggys nicht hinreichend nachgewiesen und war die Klage daher insoweit hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Zuerkennung des Merkzeichens aG teilweise abzuweisen. Insbesondere ergab sich für das Gericht aus dem zum Verfahren eingereichten Video, welches die Klägerin in noch jüngerem Alter und mit kleinerer Körpergröße beim Laufen auf der Straße und an einer Ampel am Arm ihrer Mutter zeigt, dass die Kraft einer Begleitperson damals noch ausgereicht hat, die Klägerin mit kräftigem Festhalten am Arm noch hinlänglich sicher überwachend zu begleiten.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Teilobsiegen der Klägerin (ab 2024) im Verhältnis zur Verfahrensdauer seit Bescheidung des streitgegenständlichen Antrags (2020) sowie den Umstand, dass der Beklagte dem klägerischen Nachweis der ärztlichen Rehabuggy- bzw. Rollstuhlverordnung nicht anerkennend nachgekommen ist.

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