OVG Saarland 2. Senat Beschluss LS

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (hier

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (hier: Asylrecht; Herkunftsland Afghanistan) für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zur Abgrenzung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwaltes und eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

2. Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren muss ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller das Vorliegen eines Zulassungsgrundes - hier im Sinn des § 78 Abs. 3 AsylG - zunächst in groben Zügen innerhalb der Antragsbegründungsfrist geltend machen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2026 – 5 K 1739/25 – wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

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Der Kläger – ein afghanischer Staatsangehöriger, dessen Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes beziehungsweise auf Erteilung eines Abschiebungsverbotes in erster Instanz erfolgslos blieb – begehrt mit seinem bei der Rechtsantragstelle am 16.4.2026 gestellten Antrag die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.2.2026, Az.: 5 K 1739/25, unter Beiordnung eines noch zu benennenden Anwalts.

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Zur Begründung führt er aus, seine bisherige Prozessbevollmächtigte habe erklärt, dass sie ohne eine Zahlung eines Vorschusses nicht mehr für ihn tätig werde. Ihr sei das Urteil vom 10.2.2026 bereits am 19.3.2026 zugestellt worden, er habe das Urteil jedoch erst am 15.4.2026 erhalten. Er beziehe lediglich Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz und habe kein Geld, um seine bisherige Rechtsanwältin oder auch andere Prozessbevollmächtigte zu bezahlen. Das Formular zur Gewährung von Prozesskostenhilfe habe er ausgefüllt, den aktuellen Bescheid über Asylbewerberleistungen reiche er umgehend nach. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wolle er stellen, weil er mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, weil dort Krieg herrsche. Er folge der Auffassung des Gerichts nicht. Entscheidend sei, dass er in Afghanistan in Gefahr sei, weil er gegen die Taliban gekämpft habe. Er habe auch keinerlei Bekannte oder Verwandte mehr in Afghanistan. Sein gesamtes Heimatdorf sei durch die Taliban eingenommen worden.

II.

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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.

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1. Trotz fehlender Benennung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts ist das klägerische Begehren nicht als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auszulegen, weil dieser Antrag bereits wegen der behaupteten Mittellosigkeit des Klägers abzulehnen wäre. In einem solchen Fall ist der Antrag als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und §§ 114 ff. ZPO zu behandeln.1vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.6.2024 – 2 B 41/23 –, juris, Rn. 7, 10 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.3.2020 – 1 LA 2/20 –, juris, Rn. 12vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.6.2024 – 2 B 41/23 –, juris, Rn. 7, 10 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.3.2020 – 1 LA 2/20 –, juris, Rn. 12

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Im Übrigen wären die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts hier auch deswegen nicht gegeben, weil der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass er zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind.2vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2026 – 12 A 3553/25 –, juris, Rn. 3, m.w.N.vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2026 – 12 A 3553/25 –, juris, Rn. 3, m.w.N. Der Nachweis erfordert neben der namentlichen Benennung der ersuchten Anwälte grundsätzlich auch die Beibringung schriftlicher Ablehnungen.3vgl. Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 78b Rn. 4b, m. w. N.vgl. Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 78b Rn. 4b, m. w. N. Indes hat der Kläger selbst mitgeteilt, dass er sich – unter Hinweis auf mangelnde finanzielle Mittel – bereits nicht selbständig um die Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten bemüht hat.

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2. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Liegen diese Voraussetzungen vor, so erfolgt nach Maßgabe von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 5 ZPO die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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a. Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich zu verwerfen, weil er bereits unzulässig wäre.

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Die hier nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG geltende Monatsfrist zur Einreichung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.3.2026 zugestellte Urteil ist bereits mit Ablauf des 20.4.2026 – einem Montag – verstrichen. Dem Kläger könnte auch keine Wiedereinsetzung in die Frist gewährt werden.

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Zwar kann grundsätzlich im Hinblick auf einen innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden, um die Einreichung eines formwirksamen Zulassungsantrags durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 VwGO zu ermöglichen.

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Ist einem Kläger wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand indes nur dann gewährt werden, wenn er innerhalb der für den beabsichtigten Zulassungsantrag selbst geltenden Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO) eingereicht hat. Nur dann hat er alles Erforderliche getan, um die Frist für die Einlegung eines Berufungszulassungsantrags zu wahren, so dass es gerechtfertigt ist, das Fristversäumnis als unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen.4so auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2026 – 1 A 214/25 –, juris, Rn. 2 unter Hinweis auf: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.4.2024 – 4 A 687/24 –, juris, Rn. 1 ff., OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1.8.2024 – 7 LA 32/24 –, juris, Rn. 3, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.1.2025 – 6 B 212/24 –, juris, Rn. 6; ferner BVerwG, Beschluss vom 30.11.2023 – 3 PKH 3/23 –, juris, Rn. 3 zu einer Nichtzulassungsbeschwerdeso auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2026 – 1 A 214/25 –, juris, Rn. 2 unter Hinweis auf: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.4.2024 – 4 A 687/24 –, juris, Rn. 1 ff., OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1.8.2024 – 7 LA 32/24 –, juris, Rn. 3, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.1.2025 – 6 B 212/24 –, juris, Rn. 6; ferner BVerwG, Beschluss vom 30.11.2023 – 3 PKH 3/23 –, juris, Rn. 3 zu einer Nichtzulassungsbeschwerde

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Daran fehlt es hier bereits, weil der Kläger – entgegen seiner Ankündigung – vor Ablauf der Rechtsmittelfrist keinen aktuellen Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen vorgelegt hat.

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b. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen würde, dass die durch seine vormalige Prozessbevollmächtigte am 21.11.2025 im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az. 5 K 1739/25) vorgelegte Bescheinigung über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Mittellosigkeit (weiterhin) belegen würde, ergäbe sich nichts anderes.

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Denn dem Rechtsmittel würden die erforderlichen Erfolgsaussichten im Sinn des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO fehlen. Die durch den Kläger benannten Gründe würden nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen.

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Die Berufung kann nur aus einem der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe zugelassen werden. Die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Zulassungsgründe finden im Asylverfahren keine Anwendung; der in § 78 Abs. 3 AsylG enthaltene Katalog der rügefähigen Zulassungsgründe ist abschließend.5vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2025 – A 9 S 1147/25 –, juris, Rn. 24vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2025 – A 9 S 1147/25 –, juris, Rn. 24

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Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Umstand, dass die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag begehrt wird, entbindet einen anwaltlich nicht vertretenen Kläger grundsätzlich nicht umfassend von der Pflicht, einen der in § 78 Abs. 3 AsylG bezeichneten Zulassungsgründe darzulegen. Zwar kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag stellt, nicht verlangt werden, dass er die Gründe in der Weise bezeichnet, wie es für die Darlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderlich wäre. Geboten und zumutbar ist aber regelmäßig – so auch hier –, dass sich aus dem innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingereichten Antrag das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest in laienhafter Form bzw. in groben Zügen erkennen lässt.6vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2026 – 1 A 214/25 –, juris, m.w.N. (zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2025 – A 9 S 1147/25 –, juris, Rn. 24, m.w.N. (zu den Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG)vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2026 – 1 A 214/25 –, juris, m.w.N. (zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2025 – A 9 S 1147/25 –, juris, Rn. 24, m.w.N. (zu den Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG)

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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG zu erfüllen.

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Insbesondere lässt die geschilderte konkrete Situation des Klägers keinen Schluss auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.7vgl. hierzu etwa zuletzt den Beschluss des Senats vom 16.7.2026 – 2 A 3/26 –, juris, Rn. 13, m.w.N.vgl. hierzu etwa zuletzt den Beschluss des Senats vom 16.7.2026 – 2 A 3/26 –, juris, Rn. 13, m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Schilderung des Klägers, der auf die allgemeine Lage in Afghanistan, wo Krieg herrsche, sowie auf seine persönliche Lebenssituation verweist, nicht. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren kein Prüfkriterium dar.8vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 26.9.2024 – 2 A 183/23 –, juris, Rn. 10 sowie vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, jurisvgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 26.9.2024 – 2 A 183/23 –, juris, Rn. 10 sowie vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, juris

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Ebenso ist nicht ersichtlich, dass eine Divergenz im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vorliegen könnte. Auch die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO wird nicht aufgezeigt.

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Danach kann dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nicht entsprochen werden.

III.

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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.