Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung
J. C. Blom gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Milch – Zusatzabgabe – Referenzmenge – Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind – SLOM-1983-Erzeuger – Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Nichtvermarktungsverpflichtung
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Blom trägt die Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Mai 2006, Blom/Rat und Kommission (T-87/94), mit dem das Gericht eine Klage nach Art. 178 EG-Vertrag (jetzt Art. 235 EG) in Verbindung mit Art. 215 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 288 Abs. 2 EG) auf Ersatz der Schäden abgewiesen hat, die dem Kläger dadurch entstanden sein sollen, dass er aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung daran gehindert war, Milch zu vermarkten