VG Braunschweig · Niedersachsen Urteil LS

Es liegen keine Hinweise vor, die auf ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Es liegen keine Hinweise vor, die auf ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots schließen lassen. Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt sowie Ausgewogenheit sind nicht erkennbar.

2. Jedenfalls die gegenständliche Vielfalt ergibt sich bereits aus einer Fülle an angebotenen Sendern, Programmformaten und Inhalten.

3. Eine weitergehende gerichtliche Aufklärung ist daher nicht erforderlich, zumal der Kläger auch das vom Bundesverwaltungsgericht in der Regel geforderte wissenschaftliche Gutachten nicht beigebracht hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 126,16 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2023 sowie April bis Juni 2024.

Der Kläger wird beim Beklagten mit der Beitragsnummer F. geführt. Er wohnt unter der Adresse G., A-Stadt.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2024 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023 in Höhe von 55,08 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch am 12. Januar 2024. Diesen begründete er mit formellen Bedenken gegen die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbelehrung sowie die Bekanntgabe mittels einfachem Brief. Des Weiteren brachte er materiell-rechtliche Bedenken vor, die sich mit der inhaltlichen Ausrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschäftigen. Zudem äußerte der Kläger Zweifel an dem Rundfunkstaatsvertrag als hinreichender Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2024 setzte der Beklagte abermals Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis Juni 2024 in Höhe von 55,08 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR fest.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13. Juli 2024 Widerspruch. Nach seiner Ansicht erfülle der öffentlich-rechtliche Rundfunk den verfassungsmäßigen Auftrag der Meinungs- und Programmvielfalt nicht, verletze seine - des Klägers - negative Glaubensfreiheit sowie Europarecht durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2024 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 12. Januar und 13. Juli 2024 zurück. Den formellen Bedenken begegnete er mit Hinweis auf die Vorschriften zur automatisierten Erstellung von Bescheiden, auf den zulässigen Einsatz des Beitragsservices sowie auf die Möglichkeit der Bekanntgabe durch die Post. Für die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkstaatsvertrags verwies der Beklagte auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16). Im Hinblick auf die Programmkritik führte er aus, diese würde die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht unberührt lassen. Sie sei bei den entsprechenden Rundfunkgremien anzubringen. Im Übrigen erfülle der Kläger als Wohnungsinhaber die tatbestandlichen Voraussetzungen nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zur Festsetzung der Rundfunkbeiträge samt Säumniszuschlägen.

Hiergegen hat der Kläger am 23. Dezember 2024 Klage erhoben. Er äußert grundsätzliche Bedenken formeller und materieller Art gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, die er unter Einreichung eines 230-seitigen Muster-Klagebegründungstextes vorträgt, den so auch andere Kläger in zahlreichen bei der erkennenden Kammer anhängigen gegen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide gerichteten Parallelverfahren verwenden. Im vorformulierten Text wird unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft sowie gegen den Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG gerügt. Bei dem Beitragsservice handele es sich um ein Unternehmen, welches nicht befugt sei, Rundfunkbeiträge gegen den Kläger festzusetzen. Auch der Beklagte sei keine Behörde. Der vollautomatisierten Erstellung der Festsetzungsbescheide fehle jegliche Rechtsgrundlage und es mangele an einer Unterschrift. Auch sei der angefochtene Festsetzungsbescheid nichtig, da nicht erkennbar sei, wer den Bescheid erstellt habe. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vor. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinen individuellen Vorteil vermittele. Der Beklagte erfülle nicht mehr seinen verfassungsgemäßen Auftrag. Aus der hohen Anzahl an Rundfunkbeschwerden lasse sich die systemisch fehlende Staats-, Partei- und Politikferne ablesen. Die Fachgerichte seien verpflichtet zu prüfen, ob der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt werde. Diese Pflicht sei auch nicht aufgrund der bestehenden Kontrollgremien ausgeschlossen. Diese seien vielmehr "völlig untauglich" und würden nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen. Auch seien die Gremien nicht ausreichend demokratisch legitimiert. Darüber hinaus weist der Kläger darauf hin, dass die Akzeptanz der Bevölkerung, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, schwinde. Es gebe daher eine steigende Anzahl säumiger Beitragsschuldner. Ferner sei das Betriebsklima des Beklagten schlecht und rechtfertige keine Finanzierung durch Rundfunkbeiträge. Ungeachtet dessen verfehle der Beklagte den verfassungsrechtlichen Auftrag einer vielfältigen Berichterstattung. Die Klagebegründung nennt als Beispiel für Verstöße gegen die Neutralitätspflicht und mangelnde Meinungsvielfalt die Berichterstattung zur "Corona- Politik", UNO/WHO und zum Ukrainekrieg. Der Kläger rügt die Nähe zur Politik, insbesondere zur Regierung und die unausgeglichene Besetzung von Parteien in Talkshows. Er führt weiter aus, dass es unsinnige Programme ohne Bildungsauftrag gebe und geht auf den "Fall Jan Böhmermann" ein. Der Rundfunkbeitrag sei eine verfassungswidrige Steuer und mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar.

Der Kläger beantragt,

die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. Januar 2024 und 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei nach ständiger Rechtsprechung mit höherrangigem Recht vereinbar. Dessen Bestimmungen seien in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid formell und materiell rechtmäßig umgesetzt worden. Die von dem Kläger geäußerte Programmkritik lasse die Beitragspflicht unberührt. Die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwehre es dem Einzelnen, seine Pflicht zur Beitragszahlung davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot zusage oder nicht.

Mit Schreiben vom 19. März 2025 hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 C 5.24) beantragt. Mit Beschluss vom 2. Mai 2025 hat die Berichterstatterin den Antrag abgelehnt.

Auf Anfrage des Gerichts hat sich der Beklagte mit am 8. Mai 2026 und der Kläger mit am 29. Mai 2026 bei Gericht eingegangenen Schreiben mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.

I. Die Festsetzungsbescheide vom 2. Januar 2024 und 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte durfte sowohl die Rundfunkbeiträge (1.) als auch die Säumniszuschläge (2.) gegenüber dem Kläger festsetzen.

1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Die Kammer hält die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für verfassungsgemäß, und der Beklagte hat die maßgeblichen Normen rechtsfehlerfrei angewandt.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich sowohl verfassungs- als auch europarechtskonform (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -; BVerwG, Urteile v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 16; u.v. 28.10.2020 - 6 C 9/19 -, juris; EuGH, Urteil v. 13.12.2018 - C-492/17 -, juris). Auch die erkennende Kammer geht in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung aus (vgl. Beschlüsse v. 22.03.2024 - 8 B 103/24 -, S. 6 BA; u.v. 03.04.2023 - 8 B 11/23 -, S. 7 BA; Urteile v. 03.05.2022 - 8 A 36/21 -, S. 6 UA; u.v. 14.07.2022 - 8 A 44/21 -, S. 6 UA). Insbesondere fehlt den Ländern nicht die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen zur Erhebung und Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages, für die nach Art. 70 Abs. 1 GG eine Gesetzgebungszuständigkeit der Länder besteht. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Dem Beitrag steht der individuelle Vorteil gegenüber, eines den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestaltetes Programm nutzen zu können (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 17). Es kommt dabei nicht auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger an oder darauf, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (vgl. BVerfG, Urteil v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76; BVerwG, Urteile v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 16; u.v. 28.10.2020 - 6 C 9/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

b) In formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Insbesondere greifen die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers nicht durch.

Bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge handelt der Beklagte als Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts als Behörde, da er - jedenfalls bei Ausführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags durch Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge - nach § 1 Abs. 4 NVwVfG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 21.12.2017 - 6 B 35.17 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Bay VGH, Beschluss v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 20 ff.). Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt der Beklagte dabei die ihm nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr und ist damit Behörde im vorgenannten Sinne. Durch die Einschaltung dieser Verwaltungsgemeinschaft in Form des Beitragsservice wird die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Rundfunkanstalt zur Beitragsfestsetzung nicht berührt (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 38; VGH BaWü, Urteil v. 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Der Beitragsservice agiert zulässigerweise als eine aus Praktikabilitätsgründen örtlich ausgelagerte, nicht rechtsfähige gemeinsame Inkassostelle der Landesrundfunkanstalten. Erklärungen des Beitragsservice werden im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. VG Lüneburg, Urteil v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 20 ff; vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 12.09.2016 - 3 B 166/16 -, juris Rn. 6). Mit Einschaltung des Beitragsservice verstößt der Beklagte weder gegen das Gebot der Selbstorganschaft noch gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des Funktionsvorbehalts. Der Festsetzungsbescheid lässt ohne Weiteres den Beklagten als handelnde und verantwortliche Behörde erkennen. Er wird im Briefkopf, am Ende der Grußformel ("Mit freundlichen Grüßen Norddeutscher Rundfunk") und in der Rechtsmittelbelehrung als die den Bescheid erlassende und daher auch als Widerspruchsbehörde zuständige öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt hinreichend erkennbar. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf verwiesen, dass der Beitragsservice (lediglich) für die umseitig genannte Landesrundfunkanstalt tätig sei und das jeweilige Beitragskonto "im Auftrag Ihrer Landesrundfunkanstalt durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" führe. Der Festsetzungsbescheid ist demnach auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig, da der Beklagte innerhalb seiner Zuständigkeit gehandelt hat (vgl. VG Trier, Gerichtsbescheid v. 17.10.2025 -11 K 752/25.TR - S. 11 ff. UA; VG Würzburg, Urteil v. 27.03.2025 - W 3 K 24.1391 -, juris Rn. 58 ff.).

Der Betrieb des Beitragsservice verstößt ferner nicht gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Nach § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Wie bereits ausgeführt, handelt der Beitragsservice als nicht rechtsfähige gemeinsame Inkassostelle erkennbar namens und im Auftrag des Beklagten. Der Beitragsservice erbringt somit keine Rechtsdienstleistung im Sinne der Norm, sondern agiert als unselbstständiger Verwaltungshelfer. Für den Beklagten ergibt sich eine entsprechende gesetzliche Erlaubnis nach § 3 RDG zum Einzug öffentlich-rechtlicher Forderungen aus § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV, die zusätzlich von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG flankiert wird (vgl. VG Bayreuth, Urteil v. 31.01.2025 - B 3 K 24.875 -, juris Rn. 33).

Der Beitragsbescheid leidet nicht deshalb an einem Formmangel, weil er keine Unterschrift trägt. Nach § 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG sind Unterschrift und Namenswiedergabe entbehrlich, wenn es sich - wie hier - um einen Bescheid handelt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist. Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden ist der zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene § 10a RBStV. Die in der Klage- und Antragsbegründung hervorgehobene Differenzierung zwischen dem Erlass und der Erstellung eines Verwaltungsaktes ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Wird dem Beklagten durch § 10a RBStV die Befugnis zum vollständig automatisierten Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide eingeräumt, erfasst dies selbstverständlich auch die Erstellung des jeweiligen Bescheides (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 21.01.2025 - 5 K 720/24.KO -, juris Rn. 26). Darüber hinaus nimmt spätestens der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) den Charakter einer nicht automatisierten Einzelfallentscheidung an, da der Widerspruchsbescheid von einem ihn persönlich unterzeichnenden Behördenmitarbeiter erlassen wurde (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 11.09.2024 - 9 K 2585/24 -, juris Rn. 109 m.w.N.).

Der von dem Kläger im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit geltend gemachte Einwand, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, dass der Beklagte als Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend mache, zugleich auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig sei, verfängt bereits deshalb nicht, da im vorliegenden Fall allein die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags und nicht dessen Vollstreckung streitgegenständlich ist. Im Übrigen wohnt es dem Wesen des Verwaltungsaktes inne, dass sich Behörden damit selbst Vollstreckungstitel schaffen (können) (vgl. VG Hamburg, Urteil v. 08.11.2024 - 3 K 2358/24 -, juris Rn. 65). Das begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sowohl der zugrundeliegende Festsetzungsbescheid als auch das nachfolgende Vollstreckungsverfahren sind der gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags lagen vor.

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist (Nr. 1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Nr. 2). Der Beitrag ist nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, wobei die Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 09.12.2019 - 6 C 20.18 -, juris Rn. 14). Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger vor. Er wohnte im hier gegenständlichen Zeitraum unter der Anschrift "G., A-Stadt" und ist damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Es steht zwischen den Beteiligten auch außer Streit, dass der Kläger mit der Beitragszahlung im Rückstand war.

d) Die von dem Kläger vorgebrachten weiteren Einwendungen begründen keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung, da sie weder die Beitragspflicht entfallen lassen noch zur Verweigerung der Zahlung berechtigen.

Soweit der Kläger das System des Rundfunkbeitrags kritisiert, weil er der Meinung ist, die Rundfunkbeiträge würden zur Bezahlung überhöhter Gehälter verwendet werden, kann eine unsachgemäße Mittelverwendung ggf. im Einzelfall gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie Sparsamkeit (§ 31 Abs. 2 MStV) verstoßen. Dieser Einwand betrifft aber schon dem Grunde nach nicht die Frage, ob überhaupt Rundfunkbeiträge erhoben werden dürfen (vgl. VG Lüneburg, Urteil v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 38; VG Hamburg, Urteil v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 -, juris Rn. 41). Auch der Vortrag dahingehend, zahlreiche Menschen würden ihren Rundfunkbeitrag nicht leisten, ist ungeeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht selbst zu begründen. Die mangelhafte Bereitschaft einer Zahlungspflicht nachzukommen ist unerheblich für die rechtliche Bewertung, ob eine Zahlungspflicht besteht.

Die gerügten Verstöße gegen Bestimmungen aus dem Medienstaatsvertrag samt der damit verbundenen Programmkritik lassen die Beitragspflicht ebenfalls unberührt.

Angebliche Defizite im Programm können der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegengehalten werden. Dem Kläger stehen keine Gegenrechte zu, welche die Durchsetzbarkeit der Forderung hindern könnten. Weder dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, aus dessen § 2 Abs. 1 sich die Beitragspflicht ergibt, noch dem Medienstaatsvertrag lassen sich eine gesetzliche Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und der Erfüllung des Funktionsauftrags entnehmen, auf das sich der Kläger berufen könnte (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 19 ff.). Die Rundfunkbeitragspflicht beruht nicht auf einem vertraglichen Gleichordnungsverhältnis wie etwa einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG, aus dem sich ein Synallagma wechselseitiger Pflichten ergibt. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht kraft Gesetzes auf Grundlage eines den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ratifizierenden Landesgesetzes (in Niedersachsen: Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 29.06.2011, Nds. GVBl. S. 186). Als Gegenleistung steht dem Beitrag die potenzielle Nutzbarkeit entgegen. Für ein Zurückbehaltungsrecht analog § 273 Abs. 1 BGB fehlt es daher bereits an einem in der rundfunkrechtlichen Beziehung wurzelnden Gegenrecht (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 29 ff.).

Der durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer Vorzugslast ausgelöste Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots findet seine Verankerung allein in der sachlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV auf verfassungsrechtlicher Ebene. Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann verletzt, wenn die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots gröblich verfehlt werden; erst dann liegt ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebührenbemessung und dem Gebührenzweck vor. Zur Bestimmung, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Vielfalt und die Ausgewogenheit wahrt, fehlt es an eindeutigen Maßstäben. Grund dafür ist auch die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Während der Gesetzgeber den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konkretisieren und Leitlinien und Programmgrundsätze vorgeben darf, sind die Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet, unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen, die Anforderungen eigenverantwortlich sicherzustellen (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 36 f.). Die Rundfunkfreiheit ist im Kern Programmfreiheit und sichert den Rundfunkanstalten die Freiheit selbst und ohne externe Einflussnahme zu entscheiden, wie sie ihre publizistische Aufgabe erfüllen. Dazu gehören die Entscheidung über Inhalte, Form und Umfang der jeweiligen Programme (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 37).

Zwar kann nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung die aus dem Äquivalenzprinzip gewonnene Notwendigkeit einer Vorteilhaftigkeit des Programmangebots im Rahmen einer Evidenzbeurteilung durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden. Die Schwelle zum Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit ist jedoch erst überschritten, wenn das Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 39).

Im Rahmen dieser Evidenzprüfung gilt es nicht zu ermitteln, ob das Gesamtprogrammangebot in sämtlichen Verbreitungsmedien dem verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag, der neben Information und Bildung auch Kultur und Unterhaltung umfasst, in jeder Hinsicht genügt oder ob in den Bereichen der Politikberichterstattung die unterschiedlichen Meinungen in ihrer ganzen Breite abgebildet werden, zumal die Frage welche Ansichten mit welchem Verhältnis in der Bevölkerung vorhanden sind, sich einer empirisch messbaren Beurteilung entzieht (vgl. VGH BaWü, Urteil v. 14.04.2026 - 2 S 2529/25 -, juris Rn. 35). Dies gilt umso mehr, als sich Ansichten stetig verändern und sich Meinungen aus der Bevölkerung und Berichterstattung in den Medien wechselseitig beeinflussen. Stattdessen müsste für ein grobes Missverhältnis das gesamte mediale Programmangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter bestehend aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien Vielfalt und Ausgewogenheit vermissen lassen. Weder reichen dafür defizitäre Programmangebote einzelner Rundfunkanstalten noch die Betrachtung einzelner Themenfelder oder Formate (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 40; VGH BaWü, a.a.O., juris Rn. 36).

Nach diesen Maßstäben besteht kein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots. Das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfehlt nicht gröblich die Anforderungen an den klassischen Rundfunkauftrag, da keine evidenten und regelmäßigen Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit feststellbar sind (so auch VGH BaWü, Urteile v. 14.04.2026 - 2 S 2529/25 - juris Rn. 39 ff., 44 ff., u.v. 21.05.2026 - 2 S 1923/24 -, juris Rn. 45 ff.).

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg analysiert dazu treffend (Urteil v. 14.04.2026 - 2 S 2529/25 - juris Rn. 45 ff.):

"[Der] Funktionsauftrag umfasst nicht nur die Rolle des Rundfunks für die Meinungs- und Willensbildung. Der Auftrag erstreckt sich vielmehr seit jeher auch auf Bildung im weiten Sinne sowie auf Kultur und Unterhaltung einschließlich Sportberichterstattung jeweils in ihrer vollen Breite. (...) Im Bereich der Information gehört zum klassischen Rundfunkauftrag - über politische Information im engeren Sinn hinaus - die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche unter Zugrundelegung publizistischer Kriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 - juris Rn. 105). [Rn. 45] (...) Für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses zwischen der Beitragslast der Rundfunkbeitragspflichtigen und der Gegenleistung in Form des Programmangebots sind alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, das heißt die neun ARD-Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio mit ihrem Gesamtprogrammangebot bestehend aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien in den Blick zu nehmen. Dazu gehören im Bereich der Fernsehprogramme neben dem "Ersten Deutschen Fernsehen", dem "Zweiten Deutschen Fernsehen" (ZDF) und den Dritten Fernsehprogrammen die weiteren Vollprogramme "3sat" (...) und "arte - Der Europäische Kulturkanal" (...), zwei Angebote mit den Schwerpunkten Information, Bildung und Dokumentation (...) sowie (...) ein Angebot für Kinder, ein Angebot für junge Menschen (...) und ein Angebot für jüngere Erwachsene (...).Gleichermaßen umfangreich ist das Angebot an Hörfunkprogrammen und Telemedienangeboten. Die aktuelle Hörfunkliste der ARD und des Deutschlandradios umfasst über 60 Hörfunkprogramme, gleich ob sie analog, digital, terrestrisch, per Satellit oder im Internet verbreitet werden. Die Telemedienangebote umfassen die ARD-Mediathek und "ARDSounds" sowie zdf.de mit dem Streaming-Portal, die einen Großteil der Audio- und Videoangebote der einzelnen Telemedienangebote bündeln. Auch im Content-Netzwerk "funk" (Jugendangebot gemäß § 30c MStV) finden sich auf rund 60 verschiedenen Kanälen Videos und Podcasts, um junge Menschen zwischen 14 und 29 Jahren zu erreichen. Davon ausgehend deckt der Rundfunk die Bereiche Kultur und Unterhaltung jeweils in ihrer vollen Breite ab, zumal hierbei - wie dargelegt - sämtliche Fernseh- und Hörfunkprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zusätzlich das umfangreiche Angebot in der Mediathek in den Blick zu nehmen sind. So bietet der Rundfunk ein breites und vielfältiges Angebot an Musiksendungen einschließlich übertragener Konzertveranstaltungen aus der Vergangenheit und teilweise in Echtzeit. Das Programm beinhaltet klassische Musik aus allen Epochen (z. B. geistliche Musik, Musik aus der Renaissance, aus dem Barock, der Klassik, der Romantik und auch Neue Musik). Ein gleichermaßen breites Musikangebot bieten insbesondere die öffentlich-rechtlichen Hörfunksendungen in den Bereichen Schlager, Volksmusik, Rock, Pop, Chanson und Jazz in allen ihren Variationen. Vor dem Hintergrund dieser nur beispielhaften Aufzählung kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Bevölkerung in Funk und Fernsehen ein Programm an E- und U-Musik "für jeden Geschmack" zur Verfügung gestellt wird. [Rn. 48-50] Auch darüber hinaus bietet der Rundfunk - neben der Berichterstattung über kulturelle Ereignisse im In- und Ausland - eine breite Palette an Sendeformaten aus den Bereichen Kunst, Literatur und Kulturpolitik wie etwa Features, Autorenlesungen, Kabarettsendungen etc. an. In der Sparte Unterhaltung werden Spielfilme in allen Facetten (Kriminalfilme, Action-Filme, Literaturverfilmungen, Science-Fiction-Filme, historische und sonstige Dramen) sowie Serien, die vielfältige Lebensbereiche zum Gegenstand haben, ausgestrahlt. Daneben sind vom Programm Quiz-/Rätselsendungen, Fernsehshows, Komödien, Koch- und Genuss-Sendungen umfasst, ohne dass diese Aufzählung Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Schließlich wird auch der Bereich Sport, der zum gegenständlichen Unterhaltungsauftrag gehört, sowohl in Bezug auf unterschiedlichste Sportarten als auch in Bezug auf den zeitlichen Umfang der Ausstrahlung "breit" abgedeckt. Dies gilt zum einen für die Übertragung von sportlichen Großereignissen wie Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und - Europameisterschaften sowie die entsprechenden Großereignisse aus anderen Sportarten. Dies gilt aber auch für die Berichterstattung über regionale Sportereignisse (etwa in den Dritten Fernsehprogrammen) sowie allgemein über nationale und internationale Sport-Ereignisse von Interesse. Ein gleichermaßen breites Angebot bietet der Rundfunk in den Bereichen Information und Bildung. In der Sparte Information wird mit Nachrichtensendungen, politischen Kommentaren, Magazinen, Talk-Shows und sonstigen Sendereihen über Probleme der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft nicht nur zur öffentlichen Meinungsbildung beigetragen, sondern gleichzeitig breitgefächert über regionale, überregionale, nationale und weltweite Geschehnisse von Relevanz berichtet. Das Angebot umfasst - über die hier umstrittene politische Berichterstattung hinaus - etwa Natur- und Tiersendungen aus allen Gebieten der Erde sowie Gesundheitssendungen (...) und sonstige Ratgeberformate aus den Bereichen Sport, Ernährung etc. Darüber hinaus bietet der Rundfunk diverse Formate zu den Themen Wirtschaft, Recht, Verbraucherschutz, Technik, Soziales, Kunst, zu Naturphänomenen, Flora und Fauna, zur eigenen Kultur und zu fremden Kulturen und zur Geschichte an. Gerade auf den Gebieten der jüngeren Geschichte und der Zeitgeschichte bieten die Rundfunkanstalten eine breite Palette zu Themen im In- und Ausland an. Gleiches gilt für den Bereich der Reisesendungen, in denen über zahlreiche Länder und unterschiedlichste Reiseformate berichtet und informiert wird. [Rn. 51-53] (...)[Das] Angebot des Rundfunks im Sektor Information [umfasst] - neben der Berichterstattung zu gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen und damit der Berichterstattung zur im weitesten Sinne "politischen" Meinungsbildung - ein breites Spektrum an allgemeinen Informationen zu tatsächlichen Geschehnissen auf regionaler, überregionaler, nationaler und internationaler Ebene (...), die in aller Regel nicht Gegenstand des streitigen gesellschaftlichen Diskurses sind. Dazu zählen nicht nur die Berichterstattung über die Öffentlichkeit interessierende Unglücke, Wetterereignisse, Gerichtsprozesse und kriegerische Auseinandersetzungen auf der ganzen Welt, sondern auch die Berichterstattung, die die bloße Wiedergabe maßgeblicher Protagonisten des politischen oder sonstigen Geschehens in der Welt beinhaltet, ohne dass insoweit bereits eine wertende Betrachtung und Kommentierung des Geschehens erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser im Einzelnen dargestellten Gesamtleistung des Rundfunks kann die Einschätzung des Gesetzgebers, es bestehe (jedenfalls noch) eine äquivalente - sprich ausreichende - Gegenleistung für den monatlichen Rundfunkbeitrag des Bürgers in Höhe von derzeit 18,36 Euro, nicht beanstandet werden. [Rn. 58]Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 20.07.2021 (1 BvR 2756/20 u.a.) keine Zweifel daran, dass die Rundfunkanstalten auch noch zu diesem Zeitpunkt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms erfüllt haben. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsbeschwerden mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten stattgegeben (...) und damit eine entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags angeordnet. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Zwischenregelung sei mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung und die diesem nicht genügende Beitragsfestsetzung erforderlich, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 113). Hieraus wird deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung offensichtlich nicht von evidenten und regelmäßigen Defiziten hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms ausgeht. Ansonsten hätte es nicht entscheiden können, dass aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sogar eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehe, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiere (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 67). Ein Zurückfallen hinter die im Jahr 2021 vorhandene gegenständliche Ausgewogenheit und Vielfalt des Programms ist ebenfalls weder substantiiert behauptet noch ersichtlich. [Rn. 59 f.]"

Aus den gleichen Erwägungen hat auch die Kammer keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots nicht gröblich verfehlt und ist vielmehr hinreichend überzeugt, dass die Mindestanforderungen für eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Beitragserhebung derzeit erfüllt sind (§ 108 Abs. 1 VwGO). Infolgedessen besteht kein Anlass, im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO die Frage der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms weiter aufzuklären (vgl. Breunig, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed. 01.07.2024, § 86 Rn. 31).

Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dieses Ergebnis im Einklang mit den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts steht. Nach diesen schlägt sich die sehr hohe materielle Schwelle für ein Missverhältnis der Beitragslast zur Vorteilhaftigkeit - evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms über einen längeren Zeitraum - prozessual in den Anforderungen an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden klägerischen Vortrag nieder. Erforderlich sei dafür in der Regel ein den wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite untersucht (vgl. BVerwG, ebenda, juris Rn. 48).

Diesen Anforderungen genügt das bisherige Vorbringen des Klägers erkennbar nicht. Neben der fehlenden wissenschaftlichen Methodik fehlt es auch bereits inhaltlich an einer umfassenden Betrachtung des Gesamtprogramms. Die Klagebegründung greift einzelne Formate und Sendungen heraus, beanstandet deren Ausrichtung und Inhalte und leitet hieraus eine tendenziöse Prägung des Gesamtprogramms ab. Dies greift ersichtlich zu kurz, vor allem, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk wie oben ausgeführt ein wesentlich breiteres Spektrum abdeckt, als die im Wesentlichen kritisierten (Fernseh-) Formate mit Bezug zur Politik, von denen ebenfalls nur einzelne Sendungen oder Themen in der Klageschrift kritisiert wurden (vgl. VG Regensburg, Urteil v. 06.05.2026 - RN 3 K 24.2270 -, juris Rn. 89; VG Hamburg, GB v. 17.03.2026 - 3 K 5444/25 -, juris Rn. 31).

2. Gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlags von je 8,00 EUR bestehen keine Bedenken. Die Erhebung von Säumniszuschlägen findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Rundfunkbeiträge werden jeweils in der Mitte eines Dreimonatszeitraums fällig, § 7 Abs. 3 RBStV. Der Kläger hat die Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet. Der Säumniszuschlag wird in der Folge zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und errechnet sich aus der Summe der mit den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Beträge. Eine Erhöhung des Streitwertes nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt in Verfahren des Rundfunkbeitragsrechts nicht in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 14.01.2026 - 8 LA 90/24 -, S. 9).