VerfGH Rheinland-Pfalz Urteil LS

Die Inanspruchnahme von Information, Zuarbeit und Beratung durch Mitarbeiter ist eine wesentliche Bedingung …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Die Inanspruchnahme von Information, Zuarbeit und Beratung durch Mitarbeiter ist eine wesentliche Bedingung für eine professionelle und effiziente Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats. Das freie Mandat berechtigt den Abgeordneten deshalb dazu, selbst darüber zu entscheiden, ob er sich solcher Hilfe bedient und wen er gegebenenfalls hiermit betraut (Personalhoheit). Gleiches gilt für die Fraktion; ihre Personalhoheit bezieht sich (auch) darauf, ob und welche Personen sie zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitarbeiter einstellt.

2. Der Anspruch der Abgeordneten auf eine zur Ausübung des Mandats erforderliche (Art. 97 Abs. 1 Var. 2 LV) beziehungsweise derjenige der Fraktionen auf eine zur Wahrnehmung ihrer Funktionen angemessene (Art. 85a Abs. 3 Satz 1 LV) Ausstattung umfasst auch die Bereitstellung ausreichender Mittel für die Unterstützung durch Mitarbeiter.

3. Einschränkungen der Personalhoheit der Abgeordneten beziehungsweise der Fraktionen müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen. Hierzu gehören jedenfalls die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie parlamentarische Schutzgüter wie die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, die Sicherheit sowie die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Parlaments. Zum Schutz dieser Rechtsgüter kann der Finanzierungsausschluss von verfassungsfeindlichen Mitarbeitern gerechtfertigt sein (hier bejaht).

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Antragstellerin wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Das von der AfD-Fraktion im 18. Landtag Rheinland-Pfalz angestrengte Normenkontrollverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des Abgeordneten- und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz. Die angegriffenen Regelungen ermöglichen die Versagung der staatlichen Kostenerstattung für die Beschäftigung von unzuverlässigen Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern.

I.

2

1. Nachdem aufgrund von journalistischen Recherchen bekanntgeworden war, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene über einen extremistischen Hintergrund verfügen soll, entstand eine bundesweite Debatte darüber, wie sich Parlamente besser vor potentiellen „Verfassungsfeinden“ schützen können (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz, Verfassungskonformität des Ausschlusses staatlicher Geldleistungen für verfassungsfeindliche Abgeordneten- und Fraktionsbeschäftigte, 15. Januar 2025, S. 2 m.w.N.). Auch im Landtag Rheinland-Pfalz wurde eine entsprechende Debatte hierüber geführt, die schließlich in einen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 4. Juni 2025 (LT-Drs. 18/12234) mündete, der unter Verweis auf die Grundentscheidung der Verfassung für Rheinland-Pfalz für eine wehrhafte Demokratie vorschlug, staatliche Finanzierungsansprüche der Abgeordneten und Fraktionen für eine Beschäftigung verfassungsfeindlicher Personen künftig auszuschließen (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 2).

3

2. Mit dem Dreizehnten Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2025 (GVBl. S. 302) nahm der Landtag Rheinland-Pfalz entsprechende Änderungen des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz – AbgG – und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz – FraktG – vor. Danach ist zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter – bei Zustimmung der jeweiligen Personen – eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen durch den Präsidenten des Landtags vorgesehen (§ 6a AbgG, § 12 FraktG). Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft der Landtagspräsident aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 6a Abs. 3 Satz 1 AbgG, § 12 Abs. 3 Satz 1 FraktG). Das Gesetz sieht Regelbeispiele vor, bei deren Vorliegen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 6a Abs. 4 AbgG, § 12 Abs. 4 FraktG). Findet bei Mitarbeitern eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt oder wird deren Unzuverlässigkeit festgestellt, endet die Erstattung der Aufwendungen für die Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiter (§ 6 Abs. 3 Satz 8 AbgG, § 2 Abs. 5a FraktG).

4

Im Einzelnen lauten die entsprechenden Regelungen in ihrer derzeit gültigen und hier maßgeblichen Fassung (auszugsweise) wie folgt:

5

Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz

6

§ 6

Aufwandsentschädigung

7

(1)–(2a) […]

8

(3) 1Einem Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit jährlich bis zu einem Betrag erstattet, der dem Zwölffachen des Tabellenentgelts eines in Vollzeit Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe TV-L E 11 (Stufe 3) entspricht. 2–7[…] 8Findet bei Mitarbeitern eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 6a nicht statt oder wird die Unzuverlässigkeit festgestellt, endet die Erstattung mit dem Monatsende, der auf die Verweigerung der Zustimmung, die nicht fristgerechte Vorlage der Zustimmung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Präsidenten oder die Feststellung der Unzuverlässigkeit folgt. 9[…]

9

(4)–(6) […]

10

§ 6a

Zuverlässigkeitsüberprüfung

11

(1) 1Zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter werden die Mitarbeiter von Abgeordneten durch den Präsidenten des Landtags zuverlässigkeitsüberprüft. 2Eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person vorliegt, ersetzt die Zuverlässigkeitsüberprüfung.

12

(2) 1Die Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie die hierfür erforderliche Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten werden nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt. 2Wird die Zustimmung nicht erteilt, verweigert oder widerrufen, findet eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt. 3Eine fehlende Zuverlässigkeit steht der Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.

13

(3) 1Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft der Präsident aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch Verwaltungsakt. 2Die Entscheidung über die Feststellung der Unzuverlässigkeit ist dem Mitarbeiter unter Angabe der maßgeblichen Gründe und dem Abgeordneten hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung bekanntzugeben. 3Die Gründe und die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen dem Abgeordneten mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. 4Vor der Feststellung der Unzuverlässigkeit ist dem Mitarbeiter persönlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 5Der Mitarbeiter kann zur Anhörung einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

14

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel Personen,

15

1. die wegen eines Staatsschutzdeliktes rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

16

2. die Mitglied

17

a) in einem Verein waren, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

18

b) in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

19

3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt haben.

20

(5) 1Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung holt der Präsident insbesondere folgende Erkundigungen ein:

21

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

22

2. die Auskunft

23

a) beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz und

24

b) bei der Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz,

25

ob und welche Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 begründen können. 2Der Präsident kann die zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Satz 1 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören

26

1. Name,

27

2. Vorname,

28

3. Geburtsname,

29

4. Geburtsdatum,

30

5. Geburtsort,

31

6. Wohnanschriften,

32

7. Geschlecht und

33

8. Staatsangehörigkeit.

34

3Die Auskunftsersuchen nach Satz 1 Nr. 2 sind über das fachlich zuständige Ministerium an die benannten Stellen zu richten. 4Die nach Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verwendet werden. 5Nach Abschluss der Überprüfung sind die Verfahrensunterlagen bis zum Ende der Wahlperiode zu speichern. 6Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. 7Wird die Zustimmung widerrufen, sind die Verfahrensunterlagen unverzüglich zu löschen.

35

(6) 1Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, durchgeführt (wiederkehrende Regelüberprüfung). 2Erlangt der Präsident Kenntnisse, die Bedenken an der bestehenden Zuverlässigkeit begründen können, kann unbeschadet der wiederkehrenden Regelüberprüfung nach Satz 1 jederzeit eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt werden (anlassbezogene Überprüfung). 3Für die wiederkehrende Regelüberprüfung sowie die anlassbezogene Überprüfung gelten die Vorschriften über die Zuverlässigkeitsüberprüfung.

36

Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz

37

§ 2 Geld- und Sachleistungen

38

(1) 1Die Fraktionen erhalten zur sachgemäßen und effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 85a der Verfassung in Verbindung mit diesem Gesetz Geld- und Sachleistungen. 2[…]

39

(2) […]

40

(3) Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus:

41

1. einem Grundbetrag von 70 025 EUR für jede Fraktion,

42

2. einem Steigerungsbetrag von 2 191 EUR für jedes Fraktionsmitglied,

43

3. einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 514 EUR je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag).

44

(3a)–(5) […]

45

(5a) 1Findet bei Fraktionsangestellten eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 nicht statt oder wird die Unzuverlässigkeit festgestellt, werden die monatlichen Geldleistungen nach Absatz 3 ab dem auf die verweigerte Zustimmung, die nicht fristgerechte Vorlage der Zustimmung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Präsidenten oder die Feststellung der Unzuverlässigkeit folgenden Monats um den vereinbarten monatlichen Bruttoarbeitslohn der betroffenen Person gekürzt. 2Den monatlichen Bruttoarbeitslohn der betroffenen Person hat die Fraktion nach Aufforderung durch den Präsidenten nachzuweisen. 3Erfolgt trotz Aufforderung kein Nachweis, werden die monatlichen Geldleistungen bis zum Nachweis pauschal um vier Prozent gekürzt. 4Die Fraktion ist vor der Entscheidung zu hören. 5Wurde das Arbeitsverhältnis der betroffenen Person beendet und weist die Fraktion dies dem Präsidenten nach, findet eine Kürzung der monatlichen Geldleistungen nach Absatz 3 ab dem auf den Nachweis folgenden Monat nicht mehr statt.

46

(6)–(7) […]

47

§ 12

Zuverlässigkeitsüberprüfung

48

(1) 1Zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter werden die Angestellten der Fraktionen durch den Präsidenten des Landtags zuverlässigkeitsüberprüft. 2Eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person vorliegt, ersetzt die Zuverlässigkeitsüberprüfung.

49

(2) 1Die Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie die hierfür erforderliche Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten werden nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt. 2Wird die Zustimmung nicht erteilt, verweigert oder widerrufen, findet eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt. 3Eine fehlende Zuverlässigkeit steht der Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.

50

(3) 1Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft der Präsident aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch Verwaltungsakt. 2Die Entscheidung über die Feststellung der Unzuverlässigkeit ist dem Mitarbeiter unter Angabe der maßgeblichen Gründe und der Fraktion hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung bekanntzugeben. 3Die Gründe und die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen der Fraktion mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. 4Vor der Feststellung der Unzuverlässigkeit ist dem Mitarbeiter persönlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 5Der Mitarbeiter kann zur Anhörung einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

51

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel Personen,

52

1. die wegen eines Staatsschutzdeliktes rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

53

2. die Mitglied

54

a) in einem Verein waren, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

55

b) in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

56

3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt haben.

57

(5) 1Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung haben die Fraktionen dem Präsidenten spätestens zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses des Angestellten mitzuteilen:

58

1. Name,

59

2. Vorname,

60

3. Geburtsname,

61

4. Geburtsdatum,

62

5. Geburtsort,

63

6. Wohnanschriften,

64

7. Geschlecht und

65

8. Staatsangehörigkeit.

66

2Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschäftigten Angestellten gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die personenbezogenen Daten der Nr. 1 bis 8 dem Präsidenten spätestens bis zum Monatsende des Monats mitzuteilen sind, der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt.

67

(6) 1Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung holt der Präsident insbesondere folgende Erkundigungen ein:

68

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

69

2. die Auskunft

70

a) beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz und

71

b) bei der Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz,

72

ob und welche Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 begründen können. 2Der Präsident kann hierbei die in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person übermitteln. 3Die Auskunftsersuchen nach Satz 1 Nr. 2 sind über das fachlich zuständige Ministerium an die benannten Stellen zu richten. 4Die nach Absatz 5 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verwendet werden. 5Nach Abschluss der Überprüfung sind die Verfahrensunterlagen bis zum Ende der Wahlperiode zu speichern. 6Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. 7Wird die Zustimmung widerrufen, sind die Verfahrensunterlagen unverzüglich zu löschen.

73

(7) 1Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, durchgeführt (wiederkehrende Regelüberprüfung). 2Erlangt der Präsident Kenntnisse, die Bedenken an der bestehenden Zuverlässigkeit begründen können, kann unbeschadet der wiederkehrenden Regelüberprüfung nach Satz 1 jederzeit eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt werden (anlassbezogene Überprüfung). 3Für die wiederkehrende Regelüberprüfung sowie die anlassbezogene Überprüfung gelten die Vorschriften über die Zuverlässigkeitsüberprüfung.

II.

74

Die Antragstellerin erachtet verschiedene der vorstehend aufgeführten Regelungen als mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – unvereinbar und nichtig. Sie hat am 4. November 2025 den hier gegenständlichen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt festzustellen, dass

75

§ 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG mit Art. 77 Abs. 2 LV (Bestimmtheitsgebot) unvereinbar und damit nichtig ist,

76

§ 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG mit Art. 77 Abs. 2 LV (Bestimmtheitsgebot) unvereinbar und damit nichtig ist,

77

§ 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG mit Art. 58, Art. 79 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 LV und mit Art. 21 Absätze 1, 3 und 4 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV unvereinbar und damit nichtig ist,

78

§ 2 Abs. 5a Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG mit Art. 58, Art. 79 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 85a LV und mit Art. 21 Absätze 1, 3 und 4 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV unvereinbar und damit nichtig ist,

79

§ 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG mit Art. 77 Abs. 2 LV (Rückwirkungsverbot) unvereinbar und damit nichtig ist.

80

Sie begründet ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt:

81

1. Der in § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG und § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG verwendete Begriff „sonstige parlamentarische Rechtsgüter“ sei mit dem aus Art. 77 Abs. 2 LV abzuleitenden Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen unvereinbar. Er sei weder im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung noch durch die Rechtsprechung definiert worden. Eine Abgrenzung zu den sonstigen in den betreffenden Normen verwendeten Begrifflichkeiten sei völlig unklar. Letztlich ermögliche die Einführung dieses Schutzguts willkürliche Entscheidungen.

82

2. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG verstoße erstens gegen das Parteienprivileg und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Absätze 1, 3 und 4 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV, zweitens gegen die Rechte der Abgeordneten auf freie Mandatsausübung sowie angemessene Entschädigung und Amtsausstattung aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 LV und drittens gegen die Berufsfreiheit aus Art. 58 LV.

83

a) Die genannte Regelung bestimme unter anderem, dass Mitgliedern einer vom Verfassungsschutz beobachteten „Bestrebung“, worunter auch politische Parteien fielen, in der Regel die Zuverlässigkeit fehle, sodass die Kostenerstattung ende. Diese Regelvermutung verstoße in der Konstellation, in der Mitarbeiter und Abgeordneter derselben vom Verfassungsschutz beobachteten Partei angehörten, gegen das Parteienprivileg, da an die – angebliche – Verfassungsfeindlichkeit einer Partei negative Rechtsfolgen geknüpft würden, obgleich ihre Verfassungswidrigkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei. § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG sei – ebenso wie § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG – so konzipiert, dass es nur auf eine etwaige Mitgliedschaft in einer angeblich verfassungsfeindlichen Partei ankomme und gerade keine weitere Tätigkeit oder Äußerung hinzutreten müsse. Zugleich verstoße das Regelbeispiel gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, da die Abgeordneten der betreffenden Partei auf diese Weise im Vergleich zu den anderen Parteien beziehungsweise Abgeordneten im Parlament massiv benachteiligt und in ihrer parlamentarischen Tätigkeit behindert würden. Die Norm sei verfassungswidrig, weil sie neben „eindeutigen Fällen“ wie beispielsweise Funktionsträgern den Finanzierungsausschluss auch von bloßen Parteimitgliedern erlaube. Dies habe zur Folge, dass Abgeordnete und Fraktionen keine eigenen Parteimitglieder mehr mit staatlichen Zuschüssen beschäftigen könnten.

84

b) Mit den betreffenden Normen gehe außerdem ein Eingriff in das Recht der Abgeordneten auf freie Mandatsausübung gemäß Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV einher, da diese nicht selbst darüber befinden könnten, ob sie sich der Hilfe durch Mitarbeiter bedienen und wen sie gegebenenfalls als Mitarbeiter einstellen. Zugleich greife die Regelung in Art. 97 Abs. 1 LV ein, der Abgeordneten einen Anspruch auf angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und auf eine zur Ausübung des Mandats erforderliche Ausstattung nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewähre. Der Finanzierungsausschluss stelle diejenigen Abgeordneten, deren Mitarbeiter für unzuverlässig erklärt würden, schlechter als die übrigen Abgeordneten und behindere deren Möglichkeiten, auf die parlamentarische Willensbildung einzuwirken.

85

Der Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Sofern der Mitarbeiter ein Mitglied derselben Partei wie der Abgeordnete sei, gelte dies schon deshalb, weil auch der einzelne Abgeordnete am Parteienprivileg teilnehme, dieses – wie schon ausgeführt – verletzt sei und als objektives Verfassungsrecht einer Rechtfertigung nicht zugänglich sei. Darüber hinaus handele es sich in einer solchen Konstellation um einen Eingriff in den unantastbaren Kernbereich des freien Mandats, da nicht nur eine Einschränkung der Modalitäten der Mandatsausübung inmitten stehe, sondern eine Regelung bezüglich der politisch-inhaltlichen Wahrnehmung des Mandats, die einem vollständigen Entzug der durch das freie Mandat geschützten Rechte gleichkomme.

86

Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Parteienprivileg und eine Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der Mandatsfreiheit verneinen würde, wäre der Eingriff in die Rechte des Abgeordneten nicht gerechtfertigt, weil er offensichtlich unverhältnismäßig sei. Der Finanzierungsausschluss stehe in einem krassen Missverhältnis zu dem angestrebten Nutzen für das Gemeinwohl und sei für die betroffenen Abgeordneten nicht zumutbar. Die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers weise schwerwiegende Fehler auf. Selbst der Gesetzgeber erkenne in der Begründung zum Gesetzesentwurf an, dass es sich bei dem Eingriff in das Recht der Abgeordneten auf eine freie und von staatlicher Einflussnahme unabhängige Entscheidung über die Auswahl ihres Personals um einen solchen von erheblichem Gewicht handele. Er gehe aber anschließend davon aus, dieses Eingriffsgewicht werde durch die Möglichkeit abgemildert, andere Mitarbeiter anzustellen, für welche die Ausschlusskriterien nicht zuträfen, oder die von der Finanzierung ausgeschlossenen Mitarbeiter auf eigene Kosten zu beschäftigen. Diese Relativierung sei fehlerhaft. Die Möglichkeit, die betreffenden Mitarbeiter auf eigene Kosten zu beschäftigen, sei nur theoretisch gegeben. Praktisch werde der betroffene Abgeordnete regelmäßig nicht in der Lage oder nicht willens sein, seine persönlichen finanziellen Mittel für die Finanzierung seiner Mitarbeiter einzusetzen. Der insofern ausgeübte sehr starke Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten widerspreche den Grundsätzen der Mandatsfreiheit.

87

Ein schwerwiegender Abwägungsfehler des Gesetzgebers liege zudem darin, nicht zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen ein Mitarbeiter aus Gründen als unzuverlässig eingestuft werde, die mit der Partei oder Fraktion, für die er arbeite, nichts zu tun hätten, und denjenigen, in denen die Einstufung als unzuverlässig darauf beruhe, dass der Mitarbeiter Mitglied derselben Partei wie der Abgeordnete oder die Fraktion sei. In der ersten Fallgruppe sei der Eingriff weniger schwerwiegend, weil der Abgeordnete oder die Fraktion ohne Weiteres andere geeignete Mitarbeiter finden würden. In der zweiten Fallgruppe laufe der Eingriff auf ein Beschäftigungsverbot für Mitglieder der Partei des Abgeordneten hinaus. Dies stelle einen Kardinalfehler dar. Eine bloße Mitgliedschaft in einer angeblich verfassungsfeindlichen Bestrebung, mithin eine „Kontaktschuld“, könne nicht ausreichend sein. Gleichermaßen unangemessen sei die Anknüpfung nur an ein Risiko. Vielmehr wäre zur Rechtfertigung des Finanzierungsausschlusses mindestens die Feststellung des Bestehens einer konkreten Gefahr durch den Mitarbeiter erforderlich.

88

Des Weiteren habe der Gesetzgeber auch die Gemeinwohlbelange, denen der Finanzierungsausschluss dienen solle, falsch gewichtet. Denn er habe nicht geprüft, wie die freiheitliche demokratische Grundordnung überhaupt durch einen Parlamentsmitarbeiter beseitigt, gefährdet oder auch nur einem relevant erhöhten Risiko ausgesetzt werden könne und insoweit abwägungsfehlerhaft nicht zwischen folgenden drei Konstellationen unterschieden:

89

Arbeite ein Mitarbeiter in Übereinstimmung mit den als verfassungsfeindlich einzustufenden Zielen des Abgeordneten, verstärke er durch seine Arbeit die parlamentarische Arbeit des Abgeordneten, indem er dieser Arbeit größere Effektivität oder mehr Nachdruck verleihe. Der einzelne Abgeordnete habe aber allein keine Möglichkeit, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schädigen. Denn für ein verfassungsänderndes Gesetz bedürfe es auch auf Landesebene gemäß Art. 129 Abs. 1 LV einer Zweidrittelmehrheit. Vor diesem Hintergrund könne ein einzelner Abgeordneter zwar politisch-propagandistisch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung arbeiten, das beschädige sie aber nicht. Der Finanzierungsausschluss sei daher bezüglich dieser Fallgruppe evident unverhältnismäßig, weil die Beeinträchtigung der Mandatsausübung schwerwiegend, der in der Verhinderung der Beschäftigung des Mitarbeiters liegende Schutz aber marginal sei.

90

Verfolge der Mitarbeiter verfassungsfeindliche Ziele, die nicht diejenigen des Abgeordneten seien, verstoße der Mitarbeiter gegen seine dienstvertraglichen Loyalitätspflichten, sodass der Abgeordnete das Dienstverhältnis kündigen könne. Arbeite der Mitarbeiter im Übrigen loyal, gehe das Schädigungsrisiko wie in der ersten Konstellation gegen Null. Zwar sei hier die Belastung des Abgeordneten viel geringer als in der ersten Konstellation, noch geringer sei aber der potentielle Gemeinwohlgewinn.

91

Verfolge der Mitarbeiter unter Verstoß gegen Gesetze und parlamentarische Vorschriften seine verfassungsfeindlichen Ziele, sei nicht dargelegt worden, woraus sich besondere Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung ergäben. Stattdessen werde pauschal unterstellt, dass jemand, der verfassungsfeindliche beziehungsweise vom Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich bewertete Ziele verfolge, immer auch bereit sei, die parlamentarischen Schutzgüter zu schädigen. Eine solche abstrakte Unterstellung sei nicht zulässig.

92

Im Ergebnis sei die streitige Regelung verfassungswidrig, weil sie vom Finanzierungsausschluss nicht diejenigen Fälle ausnehme, in denen die behauptete Verfassungsfeindlichkeit beziehungsweise Unzuverlässigkeit des Mitarbeiters allein darauf beruhe, dass er Mitglied in derselben Partei sei wie der Abgeordnete beziehungsweise die Fraktion, für den beziehungsweise für die er arbeite, oder dass er sich für die Ziele der Partei einsetze, welcher der Abgeordnete oder die Fraktion angehörten. Es könne schließlich auch nicht dem Präsidenten des Landtags überlassen bleiben, diese Fallkonstellation bei der von ihm nach § 6a Abs. 3 Satz 1 AbgG durchzuführenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls anders zu behandeln als es das zu den aus den genannten Gründen verfassungswidrigen Ergebnissen führende Regelbeispiel des § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG vorgebe.

93

c) Der Verstoß von § 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2 in Verbindung mit § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 58 LV ergebe sich daraus, dass der Finanzierungsausschluss zu einem faktischen Beschäftigungsverbot unter anderem für alle Mitglieder der AfD führe, da diese vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet werde. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit sei unverhältnismäßig. Die betreffenden Mitarbeiter würden für ihre bloße Parteimitgliedschaft „sanktioniert“, ohne dass ihnen ein sonstiges „subjektives Verschulden“ zur Last gelegt werde.

94

3. Aus den im Wesentlichen gleichen rechtlichen Erwägungen verstießen § 2 Abs. 5a Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG gegen Art. 58 (Berufsfreiheit), Art. 79 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 85a LV (Fraktionsautonomie) und Art. 21 Absätze 1, 3 und 4 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV (Chancengleichheit der politischen Parteien).

95

Die Kürzung der Fraktionszuwendungen um den Bruttoarbeitslohn des betreffenden Mitarbeiters stelle einen Eingriff in die Fraktionsautonomie dar. Die Fraktionen seien gezwungen, wegen drohender erheblicher finanzieller Nachteile bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter auf das Vorliegen der parlamentsspezifischen Zuverlässigkeit zu achten. Dies führe faktisch dazu, dass sie Mitglieder einer bestimmten Partei nicht mehr einstellen könnten, obwohl von diesen Personen keine erkennbare Gefahr ausgehe. Die Regelung sei jedenfalls unverhältnismäßig, wenn dies die Mitglieder einer Partei betreffe, deren Mitglieder die entsprechende Fraktion bildeten.

96

Zugleich betreffe der Finanzierungsausschluss auch die hinter der Fraktion stehende Partei. Denn Fraktion und Partei müssten ausweislich der Verfassung, aber auch nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz eine wesentliche Übereinstimmung betreffend ihre politische Ausrichtung aufweisen. Damit bedeute der Eingriff in Fraktionsrechte indirekt eine vom Parteienprivileg verbotene Sanktionierung der Partei.

97

4. § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG verstoße gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 77 Abs. 2 LV. In der Formulierung „dieses Gesetzes“ liege eine unzulässige echte Rückwirkung, da die Regelung nach ihrem Wortlaut alle bereits bei Inkrafttreten des Fraktionsgesetzes – also „am 21. Dezember 1993“ – bei den Fraktionen beschäftigte Personen erfasse. Dies ergebe sich auch aus einer systematischen Auslegung. Denn in § 11 FraktG finde die Formulierung „dieses Gesetzes“ ebenfalls Verwendung. Diese nicht durch das Dreizehnte Änderungsgesetz eingeführte Formulierung beziehe sich ersichtlich auf das Fraktionsgesetz als Ganzes. Da die Formulierung „dieses Gesetz“ im Fraktionsgesetz eine einheitliche Bedeutung haben müsse, könne für § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG nichts anderes gelten als für § 11 FraktG. Für dieses Ergebnis spreche im Übrigen auch die Fußnote bei § 3 Abs. 5 Nr. 5 FraktG. Dort finde die Formulierung „dieses Gesetzes“ ebenfalls Verwendung, es werde allerdings ausdrücklich auf das entsprechende Änderungsgesetz verwiesen. Dies zeige, dass im Fraktionsgesetz ein eindeutiger Bezug zum Änderungsgesetz hergestellt werde, sofern hierauf Bezug genommen werden solle.

III.

98

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung Rheinland-Pfalz Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

99

1. Der Landtag hält den Normenkontrollantrag für zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen gesetzlichen Regelungen seien verfassungsgemäß.

100

a) Der Finanzierungsausschluss für Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter in § 6 Abs. 3 Satz 8 AbgG und § 2 Abs. 5a Satz 1 FraktG auf der Grundlage einer parlamentsspezifischen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG und § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG sei mit dem Recht der Abgeordneten auf ein freies und gleiches Mandat aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV und auf angemessene Amtsausstattung aus Art. 97 Abs. 1 Var. 2 LV sowie der Fraktionsautonomie aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 85a LV und dem Recht der Fraktionen auf angemessene Ausstattung aus Art. 85a Abs. 3 LV vereinbar.

101

Zwar greife der Finanzierungsausschluss in die genannten Rechtspositionen ein. Dieser Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er diene dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang, nämlich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags sowie sonstiger parlamentarischer Rechtsgüter. Letztgenannter Begriff, der in § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG und § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG Verwendung finde, sei hinreichend bestimmt und dementsprechend mit Art. 77 Abs. 2 LV vereinbar. Der Umfang der parlamentarischen Rechtsgüter sei angesichts der Herausforderungen, denen das Parlament insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Verfassungsfeinden ausgesetzt sei, nicht statisch, sondern fließend und entwicklungsabhängig. Dies lasse es geboten erscheinen, den insoweit offenen Begriff der sonstigen parlamentarischen Rechtsgüter zu verwenden. Durch das Wort „Rechtsgut“ sei aber hinreichend klar, dass nur von der Rechtsordnung geschützte Interessen, Sachen und Rechte erfasst würden. Zugleich erfolge durch das Adjektiv „parlamentarisch“ eine weitere notwendige und hinreichende Eingrenzung. Die von der Norm erfassten Rechtsgüter seien somit durch Auslegung bestimmbar.

102

Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der parlamentarischen Rechtsgüter sei der Finanzierungsausschluss sowohl dem Grunde nach als auch in seiner konkreten Ausgestaltung geeignet, erforderlich und angemessen. Zwar handele es sich, da die Einstellung verfassungsfeindlichen Personals möglichst verhindert werden solle, um einen Eingriff von erheblichem Gewicht in das Recht der Abgeordneten und Fraktionen auf eine freie und von staatlicher Einflussnahme unabhängige Entscheidung über die Auswahl ihres Personals und das Recht auf angemessene Amtsausstattung. Die Eingriffsintensität werde jedoch dadurch relativiert, dass der Finanzierungsausschluss kein Beschäftigungsverbot zur Folge habe. Die freiheitliche demokratische Grundordnung und die parlamentarischen Rechtsgüter würden schwer und nachhaltig beschädigt, wenn der Staat öffentliche Mittel zur Finanzierung von Aufwendungen für nicht parlamentsspezifisch zuverlässige Beschäftigte einsetzen müsste. Der im Verhältnis dazu vergleichsweise geringfügige Eingriff in die Abgeordneten- und Fraktionsrechte müsse daher hinter den Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die parlamentarischen Rechtsgüter zurücktreten. Im Übrigen gebe die Regelung in § 6a Abs. 3 Satz 1 AbgG und § 12 Abs. 3 Satz 1 FraktG dem Rechtsanwender den notwendigen Spielraum, um im konkreten Einzelfall einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Abgeordneten, der Fraktionen und des betroffenen Mitarbeiters einerseits sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und den parlamentarischen Rechtsgütern andererseits herbeizuführen. Im Ergebnis könne so, abhängig von der im Einzelfall auf Tatsachen basierenden konkreten Risikolage und insbesondere von dem konkret betroffenen Schutzgut, einmal dem Interesse am Schutz gegen Risiken für den Parlamentsbetrieb und die freiheitliche demokratische Grundordnung der Vorrang vor den Rechten der Abgeordneten, Fraktionen und Mitarbeitern gebühren. Ein anderes Mal könne den Abgeordneten- und Fraktionsrechten der Vorrang gebühren. Mit dieser Abwägung werde insbesondere sichergestellt, dass eine verfassungsfeindliche Gesinnung allein keine Eingriffsmaßnahmen rechtfertigen könne. Die Zuverlässigkeit könne erst ab einer gewissen Eingriffsschwelle verneint werden.

103

Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei durch den Finanzierungsausschluss kein unentziehbarer Kernbereich des freien Mandats betroffen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Abgeordneten die Ausübung eines durch das freie Mandat geschützten Rechts unmöglich gemacht, ihm dieses vollständig entzogen oder in einer Weise eingeschränkt werde, die einem vollständigen Entzug gleichkomme. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Zwar sei der mit dem Finanzierungsausschluss verbundene Lenkungszweck nicht zu vernachlässigen, die finanziellen Einbußen seien letztlich aber nicht so massiv, dass sie dem Entzug des Rechts auf Auswahl der Beschäftigten gleichkämen. Auch das Recht der Abgeordneten auf die zur Mandatsausübung erforderliche Amtsausstattung aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 Var. 2 LV stehe dem Finanzierungsausschluss nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber sei befugt, bei hinreichenden Sachgründen eine Differenzierung bei der Amtsausstattung vorzunehmen. Solche Gründe lägen in dem Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die parlamentarischen Rechtsgüter.

104

b) Die parlamentsspezifische Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG, § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG greife nicht in das Parteienprivileg aus Art. 21 Absätze 2 und 4 GG ein. Es erfolge an keiner Stelle eine Anknüpfung aufgrund einer (vermeintlichen) Verfassungsfeindlichkeit einer Partei. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit des betreffenden Mitarbeiters als Grundlage des Finanzierungsausschlusses knüpfe nicht an die bloße Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei an. Anknüpfungspunkt der Gesamtwürdigung seien konkrete Verhaltensweisen der betroffenen Person. Das gelte zunächst ganz offensichtlich, wenn der Feststellung der Unzuverlässigkeit ein Verhalten des betroffenen Mitarbeiters zugrunde gelegt werde, das keinen Parteibezug aufweise. Aber selbst dann, wenn das berücksichtigte Verhalten ein parteioffizielles oder parteiverbundenes sei, wie beispielsweise eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechende Äußerung während einer Parteiveranstaltung, sei das Parteienprivileg nicht betroffen. Sanktionsgrund bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit sei das jeweils konkrete Verhalten der betroffenen Person, nicht deren etwaige Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei.

105

Demgegenüber liege im Finanzierungsausschluss für Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter nach § 6 Abs. 3 Satz 8 AbgG und § 2 Abs. 5a Satz 1 FraktG auf der Grundlage einer parlamentsspezifischen Zuverlässigkeitsüberprüfung ein mittelbar-faktischer Eingriff in das Recht auf Betätigungsfreiheit aus Art. 17 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG des betroffenen Abgeordneten- oder Fraktionsmitarbeiters als Parteimitglied, des betroffenen Abgeordneten – nicht aber der Fraktion – der verfassungsfeindlichen Partei und der verfassungsfeindlichen Partei als solcher. Dieser Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er diene dem Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die parlamentarischen Rechtsgüter und sei von einem Gewicht, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten könne. Insoweit gälten keine anderen Maßstäbe als bei der Rechtfertigung des Eingriffs in die Freiheit des Mandats, der Pflicht zur amtsangemessenen Ausstattung der Abgeordneten, der Fraktionsautonomie und der Pflicht zur angemessenen Fraktionsausstattung.

106

Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, vom Finanzierungsausschluss diejenigen Fälle auszunehmen, in denen die Unzuverlässigkeit allein darauf beruhe, dass der Mitarbeiter Mitglied derselben (verfassungsfeindlichen) Partei sei wie der Abgeordnete beziehungsweise die Fraktion, für den beziehungsweise die er arbeite oder für deren Ziele er sich einsetze. Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Unzuverlässigkeit sei nämlich – wie ausgeführt – das Verhalten des betroffenen Mitarbeiters, nicht hingegen dessen bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei. Dieser könne im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls grundsätzlich keine derart weitreichende Bedeutung beigemessen werden, dass sie bereits für sich genommen ein für die Annahme der Unzuverlässigkeit ausreichendes Indiz zu liefern vermöge. Das Regelbeispiel in § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG und § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG knüpfe daher gerade nicht an die Einstufung einer Vereinigung oder Partei als Prüffall, Verdachtsfall oder gesichert extremistische Bestrebung durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder an.

107

c) Der Finanzierungsausschluss sei mit der Berufsfreiheit der betroffenen Mitarbeiter aus Art. 58 LV vereinbar.

108

Ein unmittelbarer Eingriff in das Recht auf Berufsausübung liege nicht vor, da die Eingriffsschwelle nicht überschritten sei. Die Beschäftigung werde weder verboten noch unmöglich gemacht. Auch ein mittelbarer Eingriff dürfte mangels Erreichens der notwendigen Eingriffsschwelle nicht vorliegen. Abgeordneter und Fraktion entschieden weiterhin selbstständig über die Beschäftigung parlamentsspezifisch unzuverlässiger Mitarbeiter. Die Tatsache, dass eine Beschäftigung aus Sicht des Abgeordneten und der Fraktion als Arbeitgeber weniger attraktiv sei, dürfte nicht genügen, um einen mittelbar-faktischen Eingriff zu bejahen. Selbst wenn man einen mittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Beschäftigten mit der Annahme einer subjektiv berufsregelnden Tendenz bejahen würde, wäre der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Namentlich stehe er nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, da den vom Gesetzgeber geschützten Rechtsgütern von Verfassungs wegen besonders hohe Bedeutung zukomme.

109

d) Der Finanzierungsausschluss sei außerdem mit dem Recht der betroffenen Mitarbeiter auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 4a Abs. 1 Satz 1 LV vereinbar.

110

Zwar stellten die Einholung und Übermittlung der Auskünfte durch die angefragte Stelle zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung als Grundlage der Finanzierung des betroffenen Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiters jeweils einen Eingriff in dieses Recht dar. Der Zustimmung des Mitarbeiters in die Datenverarbeitung komme dabei keine eingriffsausschließende Wirkung zu, weil sie mangels echter Wahlfreiheit nicht freiwillig erteilt werde. Allerdings seien die Eingriffe aus überwiegenden Interessen der Allgemeinheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt.

111

e) Schließlich verstoße § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG nicht gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 77 Abs. 2 LV.

112

Nachdem „das Gesetz“ am 15. Juli 2025 in Kraft getreten sei, seien die personenbezogenen Daten der an diesem Tag bei den Fraktionen beschäftigten Mitarbeiter dem Landtagspräsidenten bis spätestens zum 31. August 2025 mitzuteilen gewesen. Insoweit liege ein Fall unechter Rückwirkung vor. Das Gesetz knüpfe die Rechtsfolgen der Mitteilung an den für die Zukunft noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt der Zuverlässigkeitsüberprüfung und lasse die Kostenerstattung auch nur für die Zukunft entfallen. Wirkung für die Vergangenheit komme der gesetzlichen Regelung nicht zu. Mit der Formulierung „dieses Gesetzes“ in § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG sei, wie üblich, das betreffende Änderungsgesetz, hier das Dreizehnte Änderungsgesetz, gemeint und nicht das Gesetz in seiner Ursprungsfassung.

113

2. Die Landesregierung hat sich nicht geäußert.

IV.

114

Am 23. Februar 2026 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie die vorläufige Außervollzugsetzung nahezu aller auch in diesem Verfahren angegriffenen Regelungen begehrte. Diesen Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (VGH A 6/26) abgelehnt.

B.

115

Der abstrakte Normenkontrollantrag ist zulässig.

I.

116

Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist gemäß Art. 130 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Nr. 1 LV und § 2 Nr. 1 Buchstabe a Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – statthaft. Nach diesen Vorschriften ist die Antragstellerin als eine Fraktion des Landtags berechtigt, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darüber zu beantragen, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. Der Antrag ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass der 18. Landtag Rheinland-Pfalz und damit auch die ursprüngliche Antragstellerin infolge des Zusammentritts des 19. Landtags am 18. Mai 2026 nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 LV nicht mehr besteht. Ein einmal wirksam gestellter Normenkontrollantrag unterfällt nicht dem Diskontinuitätsgrundsatz, erledigt sich mithin nicht mit Ablauf der Wahlperiode (VerfGH RP, Urteil vom 22. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [241]; Urteil vom 1. April 2022 – VGH N 7/21 –, AS 49, 31 [43]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82 –, BVerfGE 79, 311 [327]; Urteil vom 10. Juli 1990 – 1 BvR 984/87 u.a. –, BVerfGE 82, 286 [297]; Urteil vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 [116]; Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 130 Rn. 51, 23; Rozek, in: Schmidt-Bleibtreu/

Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, § 76 Rn. 11 [September 2017]; M. Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2. Aufl. 2021, § 76 Rn. 15). Die AfD-Fraktion im 19. Landtag Rheinland-Pfalz kann das anhängige Normenkontrollverfahren als Nachfolgefraktion der ursprünglichen Antragstellerin fortsetzen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 – Vf. 36-IVa-22 –, juris Rn. 40, für ein Organstreitverfahren).

II.

117

Zulässiger Antragsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 130 Abs. 1 LV sind alle förmlichen Landesgesetze (vgl. bereits VerfGH RP, Entscheidung vom 28. September 1953 – VGH 3/53 –, AS 2, 245 [252]; Jutzi, in: Brocker/

Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 130 Rn. 53 ff.). Bei den von der Antragstellerin zum Gegenstand der Normenkontrolle gemachten Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz (§ 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2, § 6a Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG) und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz (§ 2 Abs. 5a Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Nr. 3, § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG) handelt es sich um Gesetze in diesem Sinne.

118

Auf die so zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Vorschriften ist die Prüfung und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beschränkt (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, BVerfGE 73, 118 [151]; Urteil vom 27. Mai 1992 – 2 BvF 1/88 u.a. –, BVerfGE 86, 148 [210 f.]; Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 –, BVerfGE 93, 37 [65]; Beschluss vom 28. Januar 1998 – 2 BvF 3/92 –, BVerfGE 97, 198 [213]; Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 –, BVerfGE 112, 226 [254 Rn. 93]). Über weitere Bestimmungen der vorstehend genannten Gesetze ist nicht zu entscheiden.

III.

119

Auch das für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags notwendige objektive Klarstellungsinteresse (vgl. dazu ausführlich VerfGH RP, Urteil vom 22. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [242 f.]; Urteil vom 1. April 2022 – VGH N

7/21 –, AS 49, 31 [44 ff.]; jeweils m.w.N.) besteht hinsichtlich aller angegriffenen Rechtsnormen. Diese sind rechtlich existent und die Antragstellerin ist von deren Unvereinbarkeit mit Verfassungsrecht überzeugt.

IV.

120

Der Normenkontrollantrag genügt den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (vgl. dazu zuletzt VerfGH RP, Beschluss vom 15. Juni 2023 – VGH N 32/21 –, AS 49, 317 [320 f.] m.w.N.). Die Antragstellerin legt unter Auseinandersetzung mit der bislang ergangenen, insbesondere verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend substantiiert dar, dass – aus ihrer Sicht – die Voraussetzungen für die Einleitung des abstrakten Normenkontrollverfahrens vorliegen und aus welchen rechtlichen Erwägungen heraus sie die angegriffenen Normen für unvereinbar mit den von ihr genannten Normen der Verfassung für Rheinland-Pfalz und – soweit anwendbar – des Grundgesetzes hält.

C.

121

Der abstrakte Normenkontrollantrag ist unbegründet. § 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2, § 6a Abs. 1 Satz 1 und § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG sowie § 2 Abs. 5a Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Nr. 3 und § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG sind verfassungskonform. Die angegriffenen Normen verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (I.), das freie Mandat der Abgeordneten und deren Recht auf angemessene Amtsausstattung beziehungsweise die Fraktionsautonomie und das Recht der Fraktionen auf angemessene Ausstattung (II.), die Sperrwirkung des Parteienprivilegs, die Betätigungsfreiheit und den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien (III.), die Berufsfreiheit (IV.), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (V.) sowie das Rückwirkungsverbot (VI.).

I.

122

Den verfahrensgegenständlichen Normen, namentlich den von der Antragstellerin insoweit ins Feld geführten § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG und § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG, fehlt es zunächst nicht an der erforderlichen Bestimmtheit.

123

1. Aus dem in Art. 77 Abs. 2 LV normierten Rechtsstaatsprinzip folgt das Gebot der Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit von Gesetzen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [265 f.]; Urteil vom 1. April 2022 – VGH N 7/21 –, AS 49, 31 [79]). Danach sind Rechtsnormen in einer Weise zu formulieren, die gewährleistet, dass die Normadressaten die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 – VGH B 2/04 –, AS 31, 348 [353]; Urteil vom 22. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [265]; Urteil vom 1. April 2022 – VGH N 7/21 –, AS 49, 31 [79]) und die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92 –, BVerfGE 110, 33 [54]; Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 –, BVerfGE 128, 282 [317 f.]; Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 u.a. –, BVerfGE 134, 141 [184 Rn. 126]).

124

Die Vorschriften brauchen allerdings nur so bestimmt zu sein, wie dies nach Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 – VGH B 2/04 –, AS 31, 348 [353]; Urteil vom 22. Februar 2017 – VGH N 2/15 –, AS 45, 232 [265]; Urteil vom 1. April 2022 – VGH N 7/21 –, AS 49, 31 [79]). Die notwendige Bestimmtheit fehlt insbesondere nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 – VGH B 12/00 u.a. –, AS 29, 23 [29]; Urteil vom 22. Juni 2004 – VGH B 2/04 –, AS 31, 348 [353]). Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1963

– 1 BvR 425/58 –, BVerfGE 17, 67 [82]; Beschluss vom 27. November 1990

– 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130 [145]; Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvL 59/06 –, BVerfGE 127, 335 [356]), wobei es in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane ist, entsprechende Auslegungsfragen zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 –, BVerfGE 134, 141 [184 f. Rn. 127] m.w.N.).

125

2. Hiervon ausgehend erweisen sich die angegriffenen Regelungen zum Ausschluss von der Kostenerstattung für die Beschäftigung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern als hinreichend bestimmt.

126

a) Die in § 6a AbgG und § 12 FraktG gewählte Anknüpfung an eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen gerichtlich vollständig überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gesetzgeber seit jeher in verschiedenen, insbesondere sicherheitsrechtlichen Vorschriften verwendet wird (vgl. nur § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landessicherheitsüberprüfungsgesetz – LSÜG –, § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –, § 5 Absätze 1 und 2 Waffengesetz – WaffG –, § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Gewerbeordnung – GewO –). Er ist aufgrund einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden Bestimmtheit im Grundsatz nicht zweifeln lässt, mögen auch für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77 –, BVerfGE 49, 89 [134]; Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, BVerfGE 128, 1 [60]; VerfGH BW, Urteil vom 4. April 2022 – 1 GR 69/21 –, juris Rn. 113; BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 – Vf. 47-VII-21 –, juris Rn. 90).

127

b) Auch im Kontext der angegriffenen Vorschriften zur Zuverlässigkeitsüberprüfung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern ist der Begriff der Zuverlässigkeit ohne Weiteres einer hinreichenden Konkretisierung im Wege der Auslegung zugänglich. Der Zweck der Regelungen, der den notwendigen Bezugspunkt der Zuverlässigkeitsüberprüfung bildet und damit für die Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs maßgeblich ist (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 4. April 2022 – 1 GR 69/21 –, juris Rn. 114), lässt sich nämlich schon dem Wortlaut des § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG eindeutig entnehmen. Diese Vorschriften bestimmen ausdrücklich, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung „zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter“ durchgeführt wird. Die Regelungen sind daher erkennbar auf den Schutz des Parlaments, konkret der im Einzelnen – nicht abschließend – aufgelisteten Schutzgüter, ausgerichtet. Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, der zufolge der Gesetzgeber mit der Einführung einer „parlamentsspezifischen“ Zuverlässigkeitsüberprüfung von Mitarbeitern der Abgeordneten und Fraktionen beabsichtigt hat, einen einheitlichen Rechtsrahmen für Maßnahmen zum Schutz des Parlaments vor „Verfassungsfeinden“ zu schaffen, der künftig auch eine Grundlage für weitere Schutzvorkehrungen bilden könne, etwa Zutrittsregelungen für den Zugang zu Gebäuden des Landtags (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 3, 16).

128

c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnet es mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot auch keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Liste der einschlägigen Schutzgüter mit der Bezugnahme auf „sonstige parlamentarische Rechtsgüter“ nicht abschließend ausgestaltet hat.

129

aa) Der Begriff der sonstigen parlamentarischen Rechtsgüter, der als Auffangbegriff für die zuvor im Gesetzestext beispielhaft genannten parlamentarischen Schutzgüter fungiert, ist anhand der gängigen juristischen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmbar. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass zu den geschützten Rechtsgütern nur solche mit einem entsprechenden Bezug zum Parlament zählen. Aus dem systematischen Zusammenhang des Begriffs der sonstigen parlamentarischen Rechtsgüter mit den zuvor explizit genannten Schutzgütern ergibt sich ferner, dass für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nicht jegliche Gefährdung parlamentsbezogener Belange genügen kann, sondern vielmehr ein Rechtsgut betroffen sein muss, dem – ebenso wie den ausdrücklich aufgeführten Schutzgütern – Verfassungsrang zukommt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich die im Gesetzestext beispielhaft genannten Schutzgüter vielfach nicht trennscharf voneinander abgrenzen lassen. So kann etwa die Sicherheit auch als Unterfall der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags begriffen werden. Die Verwendung des Auffangbegriffs der sonstigen parlamentarischen Rechtsgüter soll demnach – augenscheinlich gerade mit Rücksicht auf die in ihren Einzelheiten nicht absehbaren Risiken, denen sich Parlamente unter dem Druck verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgesetzt sehen können – (vorsorglich) sicherstellen, dass sämtliche Ausprägungen der anerkannten parlamentarischen Schutzgüter von Verfassungsrang erfasst werden, einschließlich solcher, die sich gegebenenfalls erst künftig in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung herausbilden.

130

bb) Angesichts dessen steht, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht zu befürchten, dass der Verweis auf „sonstige parlamentarische Rechtsgüter“ als Einfallstor für weitere, nicht näher bestimmte Einschränkungen ausgenutzt werden könnte. Im Gegenteil bewirkt der Auffangbegriff der sonstigen parlamentarischen Rechtsgüter – schon aufgrund des im Wortlaut angelegten Parlamentsbezugs – gerade eine dem Schutzzweck der Regelungen entsprechende Begrenzung des Bezugspunkts der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Er verdeutlicht nämlich, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuvörderst dem Schutz des Parlaments dient (vgl. insoweit auch LT-Drs. 18/12234, S. 1: „wie sich Parlamente […] schützen können“) und daher eine Unzuverlässigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn die Umstände, aus denen die Unzuverlässigkeit hergeleitet werden soll, einen hinreichenden Bezug zur parlamentarischen Tätigkeit aufweisen (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 18). Dabei sind die in diesem Zusammenhang besonders relevanten Schutzgüter explizit in den Gesetzestext aufgenommen worden. Damit hat der Gesetzgeber den einschlägigen Schutzgüterkanon, der zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden darf, im Hinblick auf die – naturgemäß von Unwägbarkeiten künftiger Risikolagen geprägte – Eigenart der Regelungsmaterie und den parlamentsbezogenen Schutzzweck der Normen hinreichend bestimmt eingegrenzt.

II.

131

Die angegriffenen Regelungen verletzen weder das freie Mandat der Abgeordneten (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV) und deren Recht auf angemessene Amtsausstattung (Art. 97 Abs. 1 Var. 2 LV) noch die Fraktionsautonomie (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV) und das Recht der Fraktionen auf angemessene Ausstattung (Art. 85a Abs. 3 Satz 1 LV).

132

1. a) Gemäß Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV sind die Abgeordneten des Landtags Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Diese Vorschrift garantiert den Abgeordneten – im Wesentlichen in einem Gleichlauf mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 79 Rn. 5) – über ihren engeren Wortlaut hinaus ein freies Mandat im umfassenden Sinne.

133

aa) Das freie Mandat, wie es durch Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV gewährleistet ist, schützt die parlamentarische Tätigkeit des Abgeordneten (vgl. [zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG] BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [382 Rn. 44]). Es garantiert nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 [218]; Urteil vom 20. Juli 1998 – 2 BvE 2/98 –, BVerfGE 99, 19 [32]; Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a. –, BVerfGE 118, 277 [324]; Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 u.a. –, BVerfGE 134, 141 [172 Rn. 93]) und sichert den Abgeordneten eine freie Willens- und Entscheidungsbildung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 u.a. –, BVerfGE 134, 141 [172 Rn. 94]; Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 2/19 –, BVerfGE 154, 354 [370 Rn. 52]). Geschützt ist dabei nicht nur die Entscheidungsfreiheit im engeren Sinne, sondern darüber hinaus der gesamte parlamentarische Wirkungsbereich des Abgeordneten, soweit er für die freie und unbeeinflusste Wahrnehmung seines Mandats erforderlich ist (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 21. November 2008 – Vf. 95-I-08 [HS] u.a. –, juris Rn. 35 m.w.N.). Auch im Vorfeld parlamentarischer Willensäußerungen und Entscheidungen muss der Abgeordnete frei von Fremdbestimmung eigenverantwortlich darüber befinden können, in welcher Weise er zu einer eigenen Willensbildung gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 2/19 –, BVerfGE 154, 354 [365 f. Rn. 38 f.]; VerfGH Sachsen, Urteil vom 21. November 2008 – Vf. 95-I-08 [HS] u.a. –, juris Rn. 35).

134

Unter den Gegebenheiten des modernen Parlamentarismus (vgl. dazu bereits BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 – 2 BvR 193/74 –, BVerfGE 40, 296 [310 ff.]) ist die Inanspruchnahme von Information, Zuarbeit und Beratung durch Mitarbeiter eine wesentliche Bedingung für eine professionelle und effiziente Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats. Das freie Mandat berechtigt den Abgeordneten deshalb dazu, selbst darüber zu entscheiden, ob er sich solcher Hilfe bedient und wen er gegebenenfalls hiermit betraut. Im Hinblick auf seine eigene Unabhängigkeit ist es unerlässlich, dass er Personen als Mitarbeiter beauftragen kann, die in politischer und fachlicher Hinsicht sein persönliches Vertrauen besitzen (vgl. zum Ganzen VerfGH Sachsen, Urteil vom 21. November 2008 – Vf. 95-I-08 [HS] u.a. –, juris Rn. 36; VerfGH BW, Urteil vom 4. April 2022 – 1 GR 69/21 –, juris Rn. 95).

135

bb) Als zweite Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 –, BVerfGE 102, 224 [237 ff.]; Urteil vom 8. Dezember 2004 – 2 BvE 3/02 –, BVerfGE 112, 118 [134]) und entsprechend dem von Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV verfolgten Prinzip der Gesamtrepräsentation, nach dem die Vertretung des Volkes dem Parlament als Ganzem zugewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1977 – 2 BvR 705/75 –, BVerfGE 44, 308 [316]; Urteil vom 17. Dezember 2001 – 2 BvE 2/00 –, BVerfGE 104, 310 [329 f.]; Urteil vom 28. Februar 2012 – 2 BvE 8/11 –, BVerfGE 130, 318 [342]; Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvR 2436/10 u.a. –, BVerfGE 134, 141 [175 Rn. 99, 200 Rn. 178]; Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, 2. Aufl. 2025, Rn. 139; Wagner, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 79 Rn. 89; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 79 Rn. 55, 62), setzt das freie Mandat die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1977

– 2 BvR 705/75 –, BVerfGE 44, 308 [316]; Beschluss vom 24. März 1981 – 2 BvR 215/81 –, BVerfGE 56, 396 [405]; Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 [217 f.]; Urteil vom 16. Juli 1991 – 2 BvE 1/91 –, BVerfGE 84, 304 [321]; Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [394 Rn. 74]). Die Egalität der Staatsbürger setzt sich im Status der Gleichheit der Abgeordneten fort (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [394 Rn. 74]). Die Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten an der parlamentarischen Arbeit sind daher weit zu fassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [394 Rn. 75]).

136

cc) Die effektive Wahrnehmung des Mandats setzt in materieller Hinsicht voraus, dass den Abgeordneten eine gewisse Infrastruktur zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 2/19 –, BVerfGE 154, 354 [365 Rn. 38). Konkretisiert und abgesichert wird das freie Mandat dementsprechend neben anderen in der Verfassung für Rheinland-Pfalz verankerten persönlichen Schutzrechten in wirtschaftlicher Hinsicht gemäß Art. 97 Abs. 1 Var. 2 LV (auch) durch den Anspruch auf eine zur Ausübung des Mandats erforderliche Ausstattung, die den allgemeinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus Art. 97 Abs. 1 Var. 1 LV entsprechend ergänzt und flankiert (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 79 Rn. 60, Art. 97 Rn. 1; Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, 2. Aufl. 2025, Rn. 233). Erst mit einer solchen – finanziellen, personellen und sachlichen – Ausstattung wird der Abgeordnete letztlich in die Lage versetzt, sein Mandat so wahrzunehmen, wie es die Verfassung von ihm erwartet (vgl. Barczak/Renner, „Extremismusklauseln“ im Parlamentsrecht, 2025, S. 39 f.). Art. 97 Abs. 1 Var. 2 LV bildet insofern die materielle Grundlage für die in Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV statuierte rechtliche Unabhängigkeit des Abgeordneten bei der Wahrnehmung seines Mandats (vgl. Glauben, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 97 Rn. 8). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Amtsausstattung steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. entspr. Storr, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 48 Rn. 63).

137

b) Fraktionen sind freiwillige Zusammenschlüsse von Abgeordneten im Parlament. Die Bildung einer Fraktion beruht auf der in Ausübung des freien Mandats gemäß Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV jedem einzelnen Abgeordneten gewährleisteten freien Entscheidung, ein innerparlamentarisches Abgeordnetenbündnis zu bilden (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 – VGH O

18/18 –, AS 46, 425 [434]; Urteil vom 30. Oktober 2020 – VGH O 52/20 –, AS 47, 427 [439 f.]; siehe zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG etwa BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 – 2 BvE 8/11 –, BVerfGE 130, 318 [342]; Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [382 f. Rn. 46] m.w.N.).

138

aa) Als freiwilliger Zusammenschluss von Abgeordneten genießt die Fraktion die Autonomie eines solchen Verbunds, die auch die Personalhoheit als „gebündelte Wahrnehmung der Assoziationsfreiheit des einzelnen Abgeordneten“ umfasst (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [636, 639]; dazu auch schon VerfGH RP, Urteil vom 30. Oktober 2020 – VGH O 52/20 –, AS 47, 427 [440]). Diese Hoheit bezieht sich nicht nur auf die Frage, wer Mitglied der Fraktion werden oder bleiben darf (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 30. Oktober 2020 – VGH O 52/20 –, AS 47, 427 [440] m.w.N.), sondern auch darauf, ob und – falls ja – welche Personen die Fraktion zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitarbeiter einstellt (vgl. Brocker, in: Kahl/Waldhoff/Walter [Hrsg.], Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 228 [September 2019]).

139

bb) Da sich die Rechtsstellung der Fraktionen aus dem Status der Abgeordneten ableitet und Abgeordnete – wie bereits ausgeführt – einander formal gleichgestellt sind, gilt für Fraktionen Entsprechendes. Aus dem Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten ergibt sich der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1995 – 2 BvH 1/95 –, BVerfGE 93, 195 [204]). Dieser gewährt ihnen ebenso wie den Abgeordneten ein verfassungsunmittelbares Teilhaberecht im Parlament (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 85a Rn. 13 m.w.N.).

140

cc) Schließlich wird auch die Fraktionsautonomie in wirtschaftlicher Hinsicht durch verfassungsrechtlich gesondert festgeschriebene Finanzierungsansprüche flankiert. Gemäß Art. 85a Abs. 3 Satz 1 LV ist den Fraktionen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Diese Ausstattung hat sie in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen der Aufgaben des Parlaments sachgemäß und effektiv zu erfüllen (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 [213]). Der Anspruch auf angemessene Ausstattung umfasst dabei auch die Bereitstellung ausreichender Mittel für die Unterstützung der Fraktionsarbeit durch Mitarbeiter (vgl. Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, 2. Aufl. 2025, Rn. 284; Parlamentarischer Dienst des Landtags Brandenburg, Einzelfragen des Zutritts zum Landtag Brandenburg und der Beschäftigung bei Abgeordneten und Fraktionen, 30. Januar 2025, S. 54).

141

2. Die angegriffenen Regelungen stellen einen Eingriff in die Rechte der Abgeordneten und Fraktionen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 85a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Art. 97 Abs. 1 Var. 2 LV dar.

142

a) Die nach dem vorstehend Ausgeführten erforderliche Freiheit der Abgeordneten und Fraktionen bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter darf grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar eingeschränkt werden (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 11. Oktober 2010 – VGH O 24/10 –, AS 38, 322 [326]). Eine mittelbare Einschränkung kann auch darin bestehen, dass eine Aufwandsentschädigung für die entgeltliche Beschäftigung von Mitarbeitern von deren persönlichen und außerhalb des Einflussbereichs der Abgeordneten liegenden Umständen abhängig gemacht wird. Wird in dieser Weise mittelbar auf die Mitarbeiterauswahl seitens der Abgeordneten oder Fraktionen Einfluss genommen, kann dies in ähnlicher Weise eine Beeinträchtigung ihrer freien Entscheidung bewirken wie eine direkte und unmittelbare Beschränkung (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 21. November 2008 – Vf. 95-I-08 [HS] u.a. –, juris Rn. 37).

143

b) Unter Berücksichtigung dessen greifen die Regelungen in mehrfacher Hinsicht – mittelbar – in das freie Abgeordnetenmandat und die Fraktionsautonomie ein.

144

aa) Ausweislich der angegriffenen Normen werden die Mitarbeiter von Abgeordneten beziehungsweise die Angestellten von Fraktionen zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter durch den Präsidenten des Landtags zuverlässigkeitsüberprüft (§ 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG, § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG). Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG – verfolgt oder unterstützt haben (§ 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG, § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG). Wird die Unzuverlässigkeit eines Abgeordnetenmitarbeiters festgestellt, endet für den Abgeordneten die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung seines Mitarbeiters mit dem Ende des Monats, der auf die Feststellung von dessen Unzuverlässigkeit folgt (§ 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2 AbgG); bei Fraktionsangestellten erfolgt für die Fraktion eine Kürzung der monatlichen Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 FraktG ab dem auf die Feststellung der Unzuverlässigkeit folgenden Monat grundsätzlich um den vereinbarten monatlichen Bruttoarbeitslohn der betroffenen Person (§ 2 Abs. 5a Satz 1 Var. 2 FraktG).

145

bb) Diese Regelungen wirken sich in verschiedener Weise – mittelbar – beschränkend auf die Mandatsausübung aus.

146

(1) Zunächst schränken die Vorschriften die Freiheit der Abgeordneten bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter beziehungsweise die Autonomie der Fraktionen bei der Auswahl ihrer Angestellten ein.

147

Sie verpflichten die Abgeordneten und Fraktionen zwar nicht unmittelbar zu einem bestimmten Verhalten, da sie kein Beschäftigungsverbot statuieren. Eine fehlende Zuverlässigkeit eines Abgeordneten- oder Fraktionsmitarbeiters steht der Wirksamkeit von dessen Arbeitsverhältnis gemäß § 6a Abs. 2 Satz 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 2 Satz 3 FraktG nicht entgegen. Die Regelungen zum Ausschluss von der Abgeordneten- beziehungsweise Fraktionsfinanzierung im Fall der Unzuverlässigkeit des betreffenden Mitarbeiters schränken die Abgeordnetenfreiheit beziehungsweise Fraktionsautonomie jedoch mittelbar ein, weil von ihnen eine – nachgerade intendierte (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 11 f., 17) – finanzielle Lenkungswirkung ausgeht. Durch die die Abgeordneten beziehungsweise Fraktionen treffenden finanziellen Nachteile sollen diese veranlasst werden, bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter auf deren Zuverlässigkeit im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG Rücksicht zu nehmen. Wird in dieser Weise mittelbar auf die Mitarbeiterauswahl seitens der Abgeordneten und Fraktionen Einfluss genommen, beeinträchtigt dies in ähnlicher Weise die freie Entscheidung der Abgeordneten und Fraktionen wie eine direkte und unmittelbare Beschränkung (vgl. ebenso VerfGH Sachsen, Urteil vom 21. November 2008 – Vf. 95-I-08 [HS] u.a. –, juris Rn. 37; Manns/Wessels, DÖV 2024, 952 [956]; Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz, Verfassungskonformität des Ausschlusses staatlicher Geldleistungen für verfassungsfeindliche Abgeordneten- und Fraktionsbeschäftigte, 15. Januar 2025, S. 6 f.; Barczak/Renner, „Extremismusklauseln“ im Parlamentsrecht, 2025, S. 41 f.; Glauben, DÖV 2026, 638 [640]).

148

Des Weiteren kann die notwendige Zuverlässigkeitsüberprüfung die Auswahl und Gewinnung zukünftiger Mitarbeiter erschweren, sofern diese nicht zu einer entsprechenden Überprüfung bereit sind. Letzteres kann insbesondere bei Personen der Fall sein, die, aus welchen Gründen auch immer, staatlichen Überprüfungsmaßnahmen generell kritisch gegenüberstehen (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 4. April 2022 – 1 GR 69/21 –, juris Rn. 100). Auch insoweit geht von den angegriffenen Regelungen eine die Abgeordnetenfreiheit beziehungsweise Fraktionsautonomie mittelbar einschränkende Wirkung aus.

149

(2) Zugleich greifen § 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2 AbgG und § 2 Abs. 5a Satz 1 Var. 2 FraktG in den Grundsatz der Abgeordnetengleichheit aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV und denjenigen der Gleichbehandlung der Fraktionen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV ein. Der Finanzierungsausschluss bewirkt, dass Abgeordnete und Fraktionen, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unzuverlässige Mitarbeiter beschäftigen, anders behandelt werden als Abgeordnete und Fraktionen, die zuverlässige Mitarbeiter beschäftigen (vgl. entspr. Günther/

Hüsemann, ZParl 20 [1989], 593 [599]).

150

(3) Ferner beschränken die Regelungen das Recht der Abgeordneten und Fraktionen auf angemessene Ausstattung aus Art. 97 Abs. 1 Var. 2 LV beziehungsweise Art. 85a Abs. 3 Satz 1 LV. Abgeordnete und Fraktionen, die – zumindest auch – auf unzuverlässige Mitarbeiter zurückgreifen möchten, haben insoweit keine Möglichkeit der staatlichen Kostenerstattung mehr.

151

3. Die Einschränkung der Mandatsfreiheit und der Fraktionsautonomie sowie der weiteren jeweils an diese Freiheiten anknüpfenden Gewährleistungen ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

152

a) Die vorbezeichneten Rechte werden nicht schrankenlos gewährleistet.

153

aa) Dies gilt zunächst für die Freiheit des Mandats (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2019 – VGH O 18/18 –, AS 46, 425 [435]; Urteil vom 30. Oktober 2020 – VGH O 52/20 –, AS 47, 427 [440]). Einschränkungen der Mandatsfreiheit – und damit auch der Personalhoheit der Abgeordneten und Fraktionen – unterliegen besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen. Sie müssen dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1995 – 2 BvH 1/95 –, BVerfGE 93, 195 [204]; Beschluss vom 21. Mai 1996 – 2 BvE 1/95 –, BVerfGE 94, 351 [369]; Urteil vom 20. Juli 1998 – 2 BvE 2/98 –, BVerfGE 99, 19 [32]; Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a. –, BVerfGE 118, 277 [324]; Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 2/19 –, BVerfGE 154, 354 [366 Rn. 40]; VerfGH BW, Urteil vom 4. April 2022 – 1 GR 69/21 –, juris Rn. 104), die der Bedeutung der Mandatsfreiheit die Waage halten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [385 f. Rn. 52 f.]; Urteil vom 18. September 2024 – 2 BvE 1/20 u.a. –, BVerfGE 170, 1 [38 Rn. 102]).

154

Allerdings darf das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Parlaments mitzuwirken und seine besonderen Erfahrungen und Kenntnisse darin einzubringen, dabei nicht infrage gestellt werden; die Rechte des einzelnen Abgeordneten dürfen zwar im Einzelnen ausgestaltet und insofern auch eingeschränkt, ihm jedoch grundsätzlich nicht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1977 – 2 BvR 705/75 –, BVerfGE 44, 308 [316]; Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 [219, 222]; Urteil vom 16. Juli 1991 – 2 BvE 1/91 –, BVerfGE 84, 304 [321 f.]; Urteil vom 3. Mai 2016 – 2 BvE 4/14 –, BVerfGE 142, 125 [61 Rn. 98]) oder in ihrer Substanz entleert werden (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, AS 46, 365 [372]; BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [387 Rn. 55]). Die betroffenen Rechte des Abgeordneten sind insofern so weit wie möglich zur Geltung zu bringen (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 – 2 BvE 2/98 –, BVerfGE 99, 19 [32]) und deren Einschränkung darf nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvC 2/10 –, BVerfGE 131, 230 [235]; Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 –, BVerfGE 137, 185 [242 Rn. 152]; Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [386 Rn. 53]).

155

bb) Für Maßnahmen, welche die Fraktionsautonomie begrenzen, gilt grundsätzlich nichts anderes. Deren etwaige Rechtfertigung ist an den gleichen Anforderungen zu messen, die gegenüber einzelnen Abgeordneten zur Anwendung zu bringen sind, wenn deren Mandatsfreiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 – 2 BvE 4/14 –, BVerfGE 142, 125 [61 Rn. 97]; VerfGH BW, Urteil vom 4. April 2022 – 1 GR 69/21 –, juris Rn. 97; Grzeszick, NVwZ 2017, 985 [989]; Gärditz, Parlamentssicherheitsrecht zur Extremismusabwehr, 2025, S. 43).

156

b) Ausgehend hiervon schränken § 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2, § 6a Abs. 1 Satz 1 und § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG die Rechte des Abgeordneten aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 und Art. 97 Abs. 1 Var. 2 LV sowie § 2 Abs. 5a Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG die Rechte der Fraktion aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 85a Abs. 1 Satz 1 und Art. 85a Abs. 3 Satz 1 LV in verfassungskonformer Weise ein. Der Eingriff in die Mandatsfreiheit beziehungsweise die Fraktionsautonomie erweist sich als verhältnismäßig. Er dient gleichwertigen Rechtsgütern von Verfassungsrang (aa), zu deren Erreichung er geeignet (bb), erforderlich (cc) und angemessen ist (dd).

157

aa) Der durch § 6 Abs. 3 Satz 8 AbgG beziehungsweise § 2 Abs. 5a Satz 1 FraktG vorgesehene Finanzierungsausschluss knüpft unmittelbar an die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern an. Diese erfolgt ausweislich § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG und § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter. Damit sind Rechtsgüter von Verfassungsrang benannt, die der Mandatsfreiheit des Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV und der aus ihr abgeleiteten Fraktionsautonomie im Grundsatz die Waage halten können.

158

(1) Dies gilt zunächst für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Einschränkungen des freien Mandats können im Einzelfall im Interesse des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 – 2 BvE 6/08 u.a. –, BVerfGE 134, 141 [179 ff. Rn. 110 ff.]; Kluckert, in: Stern/Sodan/Möstl [Hrsg.], Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 35 Rn. 60; Müller/Drossel, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 38 Rn. 179; Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, 2. Aufl. 2025, Rn. 150; Barczak/Renner, „Extremismusklauseln“ im Parlamentsrecht, 2025, S. 42 f.; Gärditz, Parlamentssicherheitsrecht zur Extremismusabwehr, 2025, S. 28; siehe allgemein zu diesem Schutzgut VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [443 f.]).

159

(2) Auch die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments stellt ein Rechtsgut von Verfassungsrang dar, das den Mitwirkungsbefugnissen von Abgeordneten und Fraktionen gleichwertig und grundsätzlich dazu geeignet ist, Einschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, AS 46, 365 [372]; BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 [222]; Urteil vom 16. Juli 1991 – 2 BvE 1/91 –, BVerfGE 84, 304 [321]; Beschluss vom 17. September 1997 – 2 BvE 4/95 –, BVerfGE 96, 264 [278 f.]; Urteil vom 20. Juli 1998 – 2 BvE 2/98 –, BVerfGE 99, 19 [32]; Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a. –, BVerfGE 118, 277 [324]; Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [386 Rn. 54]; Urteil vom 18. September 2024 – 2 BvE 1/20 u.a. –, BVerfGE 170, 1 [38 Rn. 102]; Beschluss vom 9. Juni 2026 – 2 BvE 1/22 –, juris Rn. 80, 94).

160

(3) Der mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung verfolgte Zweck, die Sicherheit des Landtags – insbesondere Leib und Leben der Abgeordneten und der sonstigen im Landtag und in dessen Umfeld tätigen beziehungsweise anwesenden Personen – zu schützen, ist ebenfalls legitim (vgl. VerfGH BW, Urteil vom 4. April 2022 – 1 GR 69/21 –, juris Rn. 117) und kann der Mandatsfreiheit grundsätzlich die Waage halten. Er findet seine verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 3 Absätze 1 und 3 LV.

161

(4) Für die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags gilt nichts anderes (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 21. November 2008 – Vf. 95-I-08 [HS] u.a. –, juris Rn. 42; siehe ferner auch BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 2 BvE 1/95 –, BVerfGE 94, 351 [367 f.]; Urteil vom 20. Juli 1998 – 2 BvE 2/98 –, BVerfGE 99, 19 [32]). Seine verfassungsgemäße Funktion kann der Landtag nur erfüllen, wenn ihm Ansehen, Respekt und Akzeptanz entgegengebracht und er als ein besonderer, herausgehobener Ort der Entscheidungsfindung anerkannt wird. Seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit zählen somit gleichermaßen zu den schützenswerten Grundlagen parlamentarischer Arbeit und stehen im Rang verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 46/16 –, juris Rn. 58; Beschluss vom 21. September 2018 – 31/17 –, juris Rn. 71; HmbVerfG, Urteil vom 2. März 2018 – 3/17 –, juris Rn. 67; VerfGH BW, Urteil vom 30. April 2021 – 1 GR 5/20 –, juris Rn. 93; VerfG LSA, Urteil vom 21. August 2023 – LVG 20/22 –, juris Rn. 42; Schürmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 20 Rn. 59; Huber, ZParl 55 [2024], 670 [671]; Zeh, ZParl 55 [2024], 682 [683]).

162

(5) Schließlich werden auch von dem Auffangbegriff der sonstigen parlamentarischen Rechtsgüter nach den obigen Ausführungen (vgl. C. I. 2. c] aa]) ausschließlich solche parlamentsbezogenen Schutzgüter und deren Ausprägungen erfasst, denen Verfassungsrang zukommt.

163

bb) Der Finanzierungsausschluss ist zum Schutz der vorstehend genannten Verfassungsgüter geeignet.

164

(1) Geeignet ist eine Maßnahme, wenn durch ihren Einsatz der erstrebte Erfolg erreicht oder gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971

– 1 BvR 52/66 u.a. –, BVerfGE 30, 292 [316]; Beschluss vom 10. Mai 1972 – 1 BvR 286/65 –, BVerfGE 33, 171 [187]; Beschluss vom 20. Juni 1984 – 1 BvR

1494/78 –, BVerfGE 67, 157 [175]; Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 45/92 –, BVerfGE 96, 10 [23]; Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [406 Rn. 111]; stRspr). Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 – 1 BvR 1494/78 –, BVerfGE 67, 157 [175]; Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 45/92 –, BVerfGE 96, 10 [23]).

165

(2) Davon ist hier auszugehen. Der durch § 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2 AbgG und § 2 Abs. 5a Satz 1 FraktG vorgesehene Finanzierungsausschluss schafft einen starken Anreiz für Abgeordnete und Fraktionen, von der Beschäftigung solcher Mitarbeiter abzusehen, von denen ein Risiko für die vorgenannten verfassungsrechtlichen Schutzgüter ausgeht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abgeordneten und Fraktionen ihre Mitarbeiter regelmäßig nur aus staatlichen Geldern bezahlen können. Selbst wenn Abgeordnete oder Fraktionen grundsätzlich in der Lage sein sollten, die Beschäftigung unzuverlässiger Mitarbeiter auf sonstige Weise zu finanzieren, bleibt die Anreizwirkung derart stark, dass die Geeignetheit der Regelung nicht in Abrede gestellt werden kann. Darauf, ob der mit der Maßnahme angestrebte Erfolg in jedem Einzelfall erreicht wird, kommt es nicht an.

166

Der in diesem Zusammenhang im Schrifttum erhobene und von der Antragstellerin aufgegriffene Einwand, eine isolierte – namentlich ohne eine begleitende Regelung zum räumlichen Ausschluss vom Zugang zum Parlamentsgebäude einhergehende – Versagung der Kostenerstattung sei mangels praktischen Sicherheitsgewinns ungeeignet, da sich Extremisten in diesem Fall weiterhin frei im Parlamentsgebäude bewegen könnten (vgl. Gärditz, Parlamentssicherheitsrecht zur Extremismusabwehr, 2025, S. 43), überzeugt nicht. In Anbetracht des Umstands, dass der Finanzierungsausschluss gemeinhin – und so auch hier – lediglich eine von vielen zum (auch räumlichen) Schutz des Parlaments bereits vorhandenen – und hier perspektivisch noch beabsichtigten (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 3, 16) – Regelungsmaßnahmen darstellt, erschließt sich schon nicht, weshalb die Bewertung der Geeignetheit davon abhängen soll, welche konkrete Einzelmaßnahme zuerst eingeführt wird. Zudem betrifft der Einwand ohnehin nur den Schutz derjenigen Rechtsgüter, die durch die physische Anwesenheit einer unzuverlässigen Person im Parlament gefährdet werden, also insbesondere die Arbeits- und Funktionsfähigkeit sowie die Sicherheit des Landtags. Soweit der Finanzierungsausschluss dem Schutz vor anderweitigen, nicht räumlich begrenzbaren Risiken dient, der (auch) von einem anderen als den vorgenannten Schutzgütern, beispielsweise bezogen auf den digitalen Raum, gewährleistet wird, läuft der Einwand von vornherein ins Leere. Davon abgesehen vernachlässigt er den erheblichen faktischen Druck, den ein solcher Finanzierungsausschluss auf die Abgeordneten beziehungsweise Fraktionen ausübt. Es ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass diese Mitarbeiter ohne staatlichen Aufwendungsersatz beschäftigen werden (vgl. Parlamentarischer Dienst des Landtags Brandenburg, Einzelfragen des Zutritts zum Landtag Brandenburg und der Beschäftigung bei Abgeordneten und Fraktionen, 30. Januar 2025, S. 148 f.).

167

Die Antragstellerin macht ferner geltend, der Finanzierungsausschluss sei deshalb nicht geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, weil für ein „Missbrauchsrisiko“ von unzuverlässigen Personen keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestünden. Die Annahmen des Gesetzgebers beruhten auf reinen Spekulationen; er habe nicht dargelegt, dass Personen, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, immer auch bereit seien, parlamentarische Schutzgüter zu schädigen. Der bloße Verweis auf ein spezifisches Näheverhältnis zum Parlament genüge insoweit nicht. Dem kann nicht gefolgt werden. Darauf, ob Personen, die etwa im Sinne des Regelbeispiels in § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, „immer“ bereit sind, eines der hier in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Schutzgüter zu schädigen, kommt es für die Frage der Geeignetheit des Finanzierungsausschlusses nicht an. Maßgeblich ist vielmehr einzig, ob insoweit die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht. Das ist – wie schon ausgeführt – der Fall. Dass von unzuverlässigen Abgeordneten- oder Fraktionsmitarbeitern ein Risiko für eines oder mehrere der vom Gesetzgeber aufgeführten Schutzgüter ausgeht, ist bei der hier gewählten gesetzlichen Konstruktion im Übrigen denklogisch notwendig, da sich die Definition der parlamentsspezifischen Zuverlässigkeit an diesen Schutzgütern auszurichten hat (vgl. oben C. I. 2. b]). Der Gesetzgeber schlussfolgert insoweit – anders als von der Antragstellerin suggeriert – nicht von der Unzuverlässigkeit des Mitarbeiters auf die Gefährdung der Schutzgüter, sondern – umgekehrt – von der Gefährdung der Schutzgüter auf die Unzuverlässigkeit des Mitarbeiters (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AbgG, § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 FraktG). Der Finanzierungsausschluss ist demnach – jedenfalls dann, wenn die Unzuverlässigkeit eines Mitarbeiters zu Recht festgestellt wurde – geeignet, das Risiko für die angeführten Schutzgüter zu minimieren.

168

Soweit die Antragstellerin mit ihren Einwänden der Sache nach die Klassifizierung von Personen, die – wie sie es formuliert – verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, unter Rückgriff auf das Regelbeispiel des § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG als unzuverlässig infrage stellt, weil nicht pauschal unterstellt werden könne, dass von diesen Personen Risiken für die in § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG und § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG aufgeführten Schutzgüter ausgingen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Antragstellerin ist insoweit nicht konsistent. Um von der fehlenden Eignung des von ihr angeführten Regelbeispiels zur Minimierung der Risiken für die betreffenden Schutzgüter ausgehen zu können, bedürfte es der sicheren Annahme, dass sämtliche Personen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des Regelbeispiels erfüllen, kein Risiko für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter darstellen. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin diesen Standpunkt überhaupt vertritt – wogegen ihre (aus dem gegenteiligen Blickwinkel abgegebenen) Ausführungen sprechen dürften, man könne nicht unterstellen, dass eine Person, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, „immer“ bereit sei, parlamentarische Schutzgüter zu schädigen –, liegt eine solche Annahme nicht nur fern, sondern ist nachgerade abwegig. Dass Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG verfolgt oder unterstützt haben, bei abstrakter Betrachtung ein Risiko für die betroffenen Schutzgüter darstellen können, liegt auf der Hand. Ob ein solches Risiko im Einzelfall auch tatsächlich besteht – und als solches ausreicht, um auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Implikationen die Feststellung der Unzuverlässigkeit zu tragen –, ist keine Frage der abstrakten Eignung der Regelung, sondern von deren konkreter Anwendung.

169

cc) Der Finanzierungsausschluss begegnet auch im Hinblick auf seine Erforderlichkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

170

(1) Die Erforderlichkeit beinhaltet das Gebot, aus den zur Erreichung des angestrebten Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, das gegenläufige Rechtsgut am wenigsten beeinträchtigende Mittel auszuwählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 – 1 BvR 52/66 u.a. –, BVerfGE 30, 292 [316]; Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 1 BvL 17/83 –, BVerfGE 70, 278 [286]; Urteil vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 –, BVerfGE 81, 156 [192]; Urteil vom 14. Juli 1999 – 1 BvR 2226/94 –, BVerfGE 100, 313 [375]; Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [407 Rn. 112]; stRspr).

171

(2) Dem hat der Gesetzgeber vorliegend Rechnung getragen. Sämtliche von der Antragstellerin insoweit angeführten milderen Mittel sind zur Zweckerreichung nicht (mindestens) in gleicher Weise geeignet wie der Finanzierungsausschluss.

172

(a) Dies gilt zunächst für die Ausgestaltung der Zuverlässigkeitsüberprüfung als solcher.

173

Als milderes, gleich geeignetes Mittel kommt insoweit nicht die bloße Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister in Betracht. Die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist ausweislich § 6a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbgG und § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 FraktG bereits jetzt Teil der Erkundigungen, die der Präsident des Landtags im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung tätigt. Die Beschränkung hierauf könnte somit nur dann in gleicher Weise geeignet sein wie die Zuverlässigkeitsüberprüfung in ihrer gegenwärtigen Form, wenn den weiteren Erkundigungen des Landtagspräsidenten nach § 6a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbgG und § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 FraktG – mithin den beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz und der Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz eingeholten Auskünften, ob und welche Tatsachen dort bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der betreffenden Person begründen können – kein eigener Gehalt zukäme. Das ist indes nicht der Fall. Der Inhalt des Bundeszentralregisters, der im Wesentlichen auf die Eintragung strafgerichtlicher Verurteilungen (vgl. § 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 4 ff. Bundeszentralregistergesetz – BZRG –) und bestimmter Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (vgl. § 3 Nr. 3 i.V.m. § 10 BZRG) beschränkt ist, ist nicht vollständig deckungsgleich mit dem, was entsprechende Auskünfte beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz und der Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz zutage fördern können, sondern bleibt dahinter zurück. Namentlich die Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz ist angesichts der dort wahrgenommenen Beobachtungsaufgaben (vgl. § 5 LVerfSchG) dazu geeignet, für die Zuverlässigkeitsüberprüfung relevante Erkenntnisse, etwa mit Blick auf Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVerfSchG), zu erlangen, die ihrerseits (noch) keiner Eintragung in das Bundeszentralregister zugänglich (gewesen) sind. Gleiches gilt im Ergebnis für die Anfrage beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz. Dieses sammelt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 POG unter anderem Informationen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und wertet diese aus. Auch insoweit wird von einer Eintragungsfähigkeit in das Bundeszentralregister regelmäßig (noch) nicht auszugehen sein. Zugleich erscheint es durchaus möglich, dass sich aus den gewonnenen Informationen des Landeskriminalamts Erkenntnisse zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeitern ableiten lassen.

174

Dass einer bloßen Selbstauskunft – anders als von der Antragstellerin vorgebracht – nicht annähernd die gleiche Eignung zukommt wie einer umfassenden, auf eigenen Erkundigungen beruhenden Zuverlässigkeitsüberprüfung, liegt auf der Hand. Denn ihre Aussagekraft ist maßgeblich davon abhängig, dass die jeweilige Person die gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Hiervon dürfte gerade bei Personen, die als unzuverlässig im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG einzustufen sein werden, nicht ohne Weiteres ausgegangen werden können.

175

(b) Auch hinsichtlich der Rechtsfolge einer nicht oder nicht erfolgreich durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung – des Finanzierungsausschlusses – sind keine milderen, gleich geeigneten Mittel ersichtlich.

176

Dies betrifft zunächst die von der Antragstellerin alternativ ins Spiel gebrachte Rückforderung der Abgeordneten- beziehungsweise Fraktionsfinanzierung (nur) im Fall konkreter Verstöße. Eine derartige Vorgehensweise ist nicht in gleicher Weise geeignet wie das hier in Rede stehende, vom Gesetzgeber gewählte Konzept des Finanzierungsausschlusses. Dahinstehen kann, ob derartige Rückforderungen überhaupt geeignet sind, den Eintritt einer Gefahr für die betreffenden Schutzgüter zu verhindern. Jedenfalls ist eine etwaige Vorwirkung einer drohenden Rückforderung auf die Einstellungspraxis der Abgeordneten und Fraktionen ersichtlich nicht derart wirkungsvoll, dass im Vergleich zum (Vorab-)Finanzierungsausschluss von einer gleichen Eignung zur Erreichung des mit der Maßnahme angestrebten Zwecks ausgegangen werden kann.

177

Nichts anderes gilt für etwaige von der Antragstellerin außerdem aufgeworfene „zusätzliche Transparenz- oder Kontrollpflichten“ wie beispielsweise „besondere Dokumentationspflichten“. Unabhängig davon, dass schon völlig unklar ist, wie solche – von der Antragstellerin pauschal vorgeschlagenen – Pflichten im Einzelnen ausfallen sollen, blieben derartige Pflichten in ihrer Wirkung erkennbar hinter der lenkenden Wirkung des Finanzierungsausschlusses zurück und erwiesen sich damit ebenfalls nicht als gleich geeignet.

178

dd) Die angegriffenen Regelungen zum Ausschluss der staatlichen Finanzierung der Kosten für unzuverlässige Fraktions- und Abgeordnetenbeschäftigte erweisen sich auch im engeren Sinne als verhältnismäßig.

179

(1) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und damit die Angemessenheit setzt voraus, dass der Nutzen der einschränkenden Regelung oder Maßnahme nicht außer Verhältnis zu den dadurch herbeigeführten Beeinträchtigungen steht (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217 [227]; Beschluss vom 9. Mai 1989 – 1 BvL 35/86 –, BVerfGE 80, 103 [107]; Beschluss vom 10. November 1998 – 1 BvR 2296/96 –, BVerfGE 99, 202 [212 f.]; Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 160, 368 [408 Rn. 115]). Bei der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben; die Maßnahme hat dem Übermaßverbot Rechnung zu tragen (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 – 1 BvR 1494/78 –, BVerfGE 67, 157 [178]; Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 –, BVerfGE 126, 112 [152 f.]; Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 2/19 –, BVerfGE 154, 354 [370 Rn. 51]). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung die Reichweite und das Gewicht des Eingriffs der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, BVerfGE 159, 355 [413 Rn. 134]; Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –, juris Rn. 145).

180

(2) Ausgehend hiervon stellen sich die Regelungen zum Finanzierungsausschluss nicht als unangemessen dar; die Abgeordneten und Fraktionen werden durch diese nicht übermäßig belastet. Dem Eingriff in das freie Abgeordnetenmandat beziehungsweise die Fraktionsautonomie kommt zwar ein nicht unerhebliches Gewicht zu (a). Ihm steht indes namentlich mit dem bezweckten Schutz des Parlaments vor Verfassungsfeinden ein Anliegen gegenüber, das der Gesetzgeber zu Recht für schwerwiegend befunden hat (b). Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen vermögen die Regelungen – auch in der gewählten Ausgestaltung – einen angemessenen Ausgleich der konfligierenden Schutzgüter zu gewährleisten (c). Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände der Antragstellerin dringen nicht durch (d).

181

(a) Die zur Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gestellten Regelungen zum Finanzierungsausschluss gehen mit einem nicht unerheblichen – mittelbaren – Eingriff in verschiedene Gewährleistungsgehalte des freien Mandats beziehungsweise der Fraktionsautonomie einher (vgl. oben C. II. 2. b]). Ein besonderes Gewicht kommt dabei der Beschränkung der Freiheit der Personalauswahl zu, die dadurch bewirkt wird, dass die Abgeordneten und Fraktionen über die mit den Regelungen geschaffenen finanziellen Anreize dazu angehalten werden sollen, keine im Sinne der Vorschriften unzuverlässigen Personen zu beschäftigen (vgl. oben C. II. 3. b] bb] [2]). Das Gewicht dieses – zielgerichteten – Eingriffs in die freie und von staatlicher Einflussnahme unabhängige Personalauswahl wird zwar dadurch abgeschwächt, dass es den Abgeordneten und Fraktionen möglich bleibt, die betroffenen (unzuverlässigen) Personen weiterhin – auf eigene Kosten – zu beschäftigen und staatliche Gelder für die Beschäftigung anderer (zuverlässiger) Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen. Der Eingriff betrifft mit der Auswahl des Personals, dessen sich die Abgeordneten und Fraktionen gerade zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben bedienen, jedoch einen Bereich der freien Mandatsausübung, der auch für die inhaltliche Mandatstätigkeit bedeutsam sein kann. Abgeordnete und Fraktionen haben demnach regelmäßig ein schützenswertes Interesse daran, solche Personen zu beschäftigen, die ihre politischen Vorstellungen inhaltlich teilen. Trotz der genannten, zweifelsohne abschwächend wirkenden Elemente ist der intendierte Eingriff in die freie Personalauswahl daher für sich genommen als gewichtig zu bewerten.

182

(b) Diesem Eingriff steht jedoch mit dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, das Parlament vor Verfassungsfeinden zu schützen (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 2 f.), ein Anliegen gegenüber, dem von Verfassungs wegen – gerade mit Blick auf die der Landesverfassung zugrundeliegende Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie – ein hoher Stellenwert zukommt. Nach dieser Grundentscheidung wird allen Verfassungsorgangen – und damit auch dem Landtag – die Aufgabe zuteil, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [268 f.]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [444] m.w.N.). Der sich hieraus ergebende allgemeine staatliche Schutzauftrag berechtigt – und verpflichtet – den Gesetzgeber grundsätzlich dazu, frühzeitig Maßnahmen zum Schutz des Parlaments vor Gefahren zu ergreifen, die von verfassungsfeindlichen Kräften ausgehen können. Hierzu gehören auch vorsorgliche Schutzvorkehrungen, die – wie die vorliegend in Rede stehende Versagung einer Erstattung von Personalkosten – gewährleisten sollen, dass Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG verfolgt oder unterstützt haben, nicht in einer besonderen – funktionalen oder räumlichen – Nähe zum Parlament beschäftigt werden, weil zu befürchten ist, dass diese Nähe für verfassungsfeindliche Bestrebungen missbraucht werden könnte (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 2, 11 f., 16, 26). Es liegt auf der Hand, dass gerade die parlamentsnahe Beschäftigung verfassungsfeindlicher Personen ein besonderes Gefährdungspotenzial birgt, das neben der freiheitlichen demokratischen Grundordnung regelmäßig auch die übrigen in § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG exemplarisch benannten parlamentarischen Rechtsgüter tangiert. Das Interesse daran, eine Beschäftigung solcher Personen staatlicherseits nicht länger finanziell zu unterstützen und diese damit – nach Möglichkeit – vom Parlament fernzuhalten, ist deshalb zweifellos als besonders gewichtig und dringlich zu bewerten.

183

(c) Bei der ausgehend hiervon anzustellenden Abwägung vermögen die verfahrensgegenständlichen Regelungen zum Finanzierungsausschluss in ihrer abstrakten Ausgestaltung vor allem angesichts der zur Feststellung der Unzuverlässigkeit stets gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einen angemessenen Ausgleich zwischen den Beeinträchtigungen des freien Abgeordnetenmandats beziehungsweise der Fraktionsautonomie einerseits und dem anvisierten Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und den parlamentarischen Schutzgütern andererseits zu schaffen.

184

Der Nutzen des Finanzierungsausschlusses steht – was auch die Antragstellerin nicht in Abrede zu stellen scheint – nicht schon schlechthin außer Verhältnis zu den dadurch herbeigeführten Beeinträchtigungen. Zwar begründet der Finanzierungsausschluss einen gewichtigen Eingriff in das Recht der Abgeordneten und Fraktionen auf eine freie und von staatlicher Einflussnahme unabhängige Personalauswahl. Er dient jedoch mit der Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der parlamentarischen Schutzgüter hochrangigen Verfassungsgütern, für die auch der Gesetzgeber in besonderem Maße einzutreten verpflichtet ist. Dabei schließen die Regelungen lediglich eine staatliche Übernahme der Kosten für die Beschäftigung von solchen Mitarbeitern aus, von denen ein individuelles Risiko ausgeht. Eine inhaltliche Einflussnahme auf die Mandatstätigkeit geht hiermit – ebenso wie etwa mit dem Ausschluss einer Übernahme der Kosten für die Beschäftigung naher Angehöriger (vgl. dazu § 6 Abs. 3 Satz 7 AbgG), der seinerseits darauf abzielt, einer Zweckentfremdung staatlicher Gelder vorzubeugen und den das Parlament schädigenden Eindruck zu vermeiden, Abgeordnete würden durch die Beschäftigung dieses Personenkreises ein zusätzliches Einkommen generieren wollen (vgl. Schwarz, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], Abgeordnetenrecht, 2. Aufl. 2023, § 12 AbgG Rn. 24), und dessen Verfassungsmäßigkeit bislang, soweit ersichtlich, nicht infrage gestellt worden ist (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung auf Bundesebene etwa Vetter, Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten, 2001, S. 149 ff.; Schwarz, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], Abgeordnetenrecht, 2. Aufl. 2023, § 12 AbgG Rn. 24 f.) – nicht einher. Berücksichtigt man zudem, dass letztlich auch die Abgeordneten und Fraktionen jedenfalls kein berechtigtes Interesse daran haben können, Personen anzustellen, deren Beschäftigung ein Risiko für den ordnungsgemäßen Parlamentsbetrieb begründet, da sie zur Ausübung ihrer Mandatstätigkeit ihrerseits auf das Funktionieren des Parlaments als Verfassungsorgan angewiesen sind, auf dessen Schutz der Finanzierungsausschluss gerade (mit)abzielt, überwiegen Zweck und Nutzen der Regelungen im Ergebnis die damit verbundenen Beeinträchtigungen.

185

Die angegriffenen Regelungen erlauben es dem Rechtsanwender auch – anders als die Antragstellerin meint – im Einzelfall, einen gerechten Ausgleich zwischen den kollidierenden Interessen herzustellen. Dies folgt in erster Linie daraus, dass es zur Feststellung der Unzuverlässigkeit stets einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf (vgl. § 6a Abs. 3 Satz 1 AbgG bzw. § 12 Abs. 3 Satz 1 FraktG; siehe auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 21. November 2008 – Vf. 95-I-08 [HS] u.a. –, juris Rn. 39 ff., zu einer gesetzgeberischen Ausgestaltung, in der keine Einzelfallabwägung vorgesehen war). Diese Gesamtwürdigung schützt nicht nur vor einer – verfassungsrechtlich unzulässigen – substanziellen Entleerung der Abgeordnetenrechte, sie bietet auch einen hinreichenden Auslegungs- und Anwendungsspielraum, der es dem Rechtsanwender entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption im Einzelfall ermöglicht, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Abgeordneten und Fraktionen einerseits sowie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und den parlamentarischen Rechtsgütern andererseits herbeizuführen (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 13 f.). Das gilt auch, soweit die Gesamtwürdigung durch gesetzliche Regelbeispiele vorgeformt worden ist. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels bewirkt zwar, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung von einer Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Dies erübrigt aber keine umfassende und unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Prüfung, ob die Regelvermutung nicht gegebenenfalls widerlegt ist (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 20). Etwaige sich hierbei – auch verfassungsrechtlich – ergebende Grenzen der Auslegung und Anwendung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften, vor allem des Regelbeispiels des § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG, lassen sich nicht abstrakt, sondern nur anhand einer Einzelfallkasuistik abbilden, die nicht in einem abstrakten Normenkontrollverfahren entwickelt werden kann.

186

(d) Mit ihren gegen die Ausgestaltung der angegriffenen Regelungen im Einzelnen vorgebrachten Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Es begegnet insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Gesetzgeber die Eingriffsschwelle, ab der von einer den Finanzierungsausschluss auslösenden Unzuverlässigkeit der beschäftigten Person ausgegangen werden kann, bereits bei einer Risikolage angesetzt hat (aa). Entgegen dem wiederholten Vorbringen der Antragstellerin ist es – auch im Kontext des Regelbeispiels des § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG – zudem ausgeschlossen, dass die Unzuverlässigkeit aus einer bloßen Mitgliedschaft in einer nicht durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen politischen Partei hergeleitet werden könnte (bb). Schließlich war der Gesetzgeber – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht gehalten, bei der Ausgestaltung der Regelungen eine gesetzliche Ausnahmeregelung für die Beschäftigung eigener aktiver Parteimitglieder zu schaffen (cc).

187

(aa) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das Bestehen einer Risikolage – im Regelfall – als eine ausreichende Eingriffsschwelle für die Anwendbarkeit des Finanzierungsausschlusses erachtet hat.

188

Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne kann der Gesetzgeber gehalten sein, bestimmte Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen erst ab einer gewissen Verdachts- oder Gefahrenstufe vorzusehen, wobei die entsprechende Eingriffsschwelle durch die (tatbestandliche) Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung vorgegeben wird (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 –, BVerfGE 120, 274 [326 f.]; Beschluss vom 10. November 2020 – 1 BvR 3214/15 –, BVerfGE 156, 11 [48 Rn. 95]; BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 – Vf. 47-VII-21 –, juris Rn. 108). Im Bereich der Gefahrenvorsorge ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, auch Eingriffsbefugnisse im Vorfeld konkreter Gefahren zu schaffen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 – Vf. 47-VII-21 –, juris Rn. 126). Auch hier ist es indes notwendig, die Eingriffsschwelle auf den verfolgten Vorsorgezweck und die Eingriffsintensität abzustimmen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 – Vf. 47-VII-21 –, juris Rn. 127). Dabei gilt: Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348 [386]; Urteil vom 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05 –, BVerfGE 120, 378 [429]).

189

Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber hinreichend Rechnung getragen.

190

Dabei ist zunächst zu beachten, dass eine Risikolage im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG nach dem gesetzgeberischen Begriffsverständnis stets einen tatsachenbegründeten Verdacht voraussetzt (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 19). Die Annahme eines Risikos muss daher auf einer fundierten Tatsachengrundlage basieren, für die es – anders als etwa in anderen sicherheitsrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Nr. 1 LSÜG) – insbesondere nicht genügt, wenn bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen (vgl. auch LT-Drs. 18/12234, S. 20). Erst recht genügt es – anders als die Antragstellerin behauptet – keineswegs, wenn aufgrund bloßer Mutmaßungen, also lediglich „ins Blaue hinein“, ein Verdacht geäußert wird.

191

Mit der – so verstandenen – Risikolage hat der Gesetzgeber die Eingriffsschwelle jedenfalls für den gesetzgeberisch anvisierten Hauptanwendungsfall eines Ausschlusses der Finanzierung verfassungsfeindlichen Personals hinreichend auf den Schutzzweck der Regelungen und das mit diesen verbundene Eingriffsgewicht abgestimmt. Insoweit dient der Finanzierungsausschluss nämlich mit dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls auch einem hochrangigen Rechtsgut, das bei einer parlamentsbezogenen Beschäftigung von Personen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, in besonderem Maße gefährdet ist (vgl. oben C. II. 3. b] bb] [2]). Im Lichte dieses besonderen Gefährdungspotenzials und mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Auftrag des Gesetzgebers zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erscheint es angemessen, den Finanzierungsausschluss – auch unter Berücksichtigung des mit diesem einhergehenden gewichtigen Eingriffs in die Personalhoheit der Abgeordneten und Fraktionen – als vorbeugende (Schutz-)Maßnahme auszugestalten, zumal die Maßnahme naturgemäß erheblich an Wirkungskraft einbüßen würde, wenn sie erst ab der Schwelle einer konkretisierten oder gar konkreten Gefahr zur Anwendung gelangen würde.

192

Ob und inwieweit es im Einzelfall von Verfassungs wegen angezeigt sein kann, höhere Anforderungen an die Eingriffsschwelle zu stellen, um die konfligierenden Belange in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, bedarf im vorliegenden Normenkontrollverfahren keiner Entscheidung. Jedenfalls auf der abstrakten Ebene der Normsetzung war der Gesetzgeber nicht gehalten, sämtliche (atypischen) Fallkonstellationen durch spezifische Ausnahmeregelungen abzudecken. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er dem Rechtsanwender insbesondere mit der anzustellenden Gesamtwürdigung ausreichend Raum belassen hat, im Einzelfall gegebenenfalls höhere Anforderungen an die Eingriffsschwelle einschließlich der erforderlichen Tatsachenbasis zu stellen, etwa wenn lediglich einzelne, vergleichsweise weniger gewichtige Schutzgüter des § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG betroffen sind oder der Eingriff in das freie Mandat beziehungsweise die Fraktionsautonomie im konkreten Fall besonders schwer wiegt.

193

(bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweisen sich die Regelungen auch nicht deshalb als unangemessen, weil die Ausgestaltung des Regelbeispiels in § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG und § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG zur Folge hätte, dass sämtlichen Mitgliedern der AfD allein aufgrund deren Parteimitgliedschaft die Zuverlässigkeit abzusprechen wäre, was der Sache nach auf ein „faktisches Beschäftigungsverbot“ von AfD-Mitgliedern hinausliefe. Diese Annahme trifft nicht zu. Eine entsprechende Auslegung ist weder im Wortlaut oder der Systematik der Norm noch in der Begründung des Gesetzentwurfs angelegt; das Gegenteil ist vielmehr der Fall.

194

Schon aus dem Wortlaut von § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG und § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG geht hervor, dass eine bloße Parteimitgliedschaft für sich genommen keine Unzuverlässigkeit begründen kann. Nach diesen Vorschriften fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG verfolgt oder unterstützt haben. Daraus geht keineswegs hervor, dass es für eine Verwirklichung des Tatbestands genügt, wenn die Person (nur) Mitglied in einer Vereinigung ist, die (gegebenenfalls) ihrerseits Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG verfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gerade die betroffene Person Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG „verfolgt“ oder „unterstützt“. Hierfür kann die bloße (passive) Mitgliedschaft in einer Vereinigung und damit auch in einer politischen Partei denknotwendig nicht genügen, da anderenfalls die Tatbestandsmerkmale des Verfolgens oder Unterstützens ebenso wie die Notwendigkeit des Vorliegens von die entsprechende Annahme rechtfertigenden „Tatsachen“ redundant wären.

195

Zum selben Ergebnis gelangt man auch bei einer systematischen Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Die reine Mitgliedschaft in einer Partei als Anknüpfungspunkt einer Regelunzuverlässigkeit ist nämlich ausdrücklich Gegenstand des gesetzlichen Regelbeispiels in § 6a Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b FraktG. Dieses schreibt vor, dass die Mitgliedschaft in einer Partei (nur dann) einen Regelfall der Unzuverlässigkeit zu begründen vermag, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nach § 46 BVerfGG festgestellt hat. Daraus folgt zwangsläufig, dass eine bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, nicht verbotenen Partei nicht ausreicht, um eine Regelunzuverlässigkeit nach § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG zu begründen, weil mit einem gegenteiligen Normverständnis die speziellere Regelung in § 6a Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b FraktG unterlaufen würde. Dieser systematische Auslegungsansatz entspricht auch der einhellig vertretenen Auffassung zum vormals geltenden Waffenrecht, namentlich den Vorschriften des § 5 Abs. 2 Nummern 2 und 3 WaffG in (nahezu) sämtlichen bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 165) geltenden Fassungen (anders inzwischen die Neuregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG, für die eine bloße Mitgliedschaft genügt, vgl. zum Ganzen: BT-Drs. 14/7758, S. 55; 19/15875, S. 36; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, BVerwGE 166, 45 [58 Rn. 28]), denen die Regelbeispiele der § 6a Abs. 4 Nummern 2 und 3 AbgG und § 12 Abs. 4 Nummern 2 und 3 FraktG hier jedenfalls in systematischer Hinsicht erkennbar nachempfunden worden sind (vgl. auch LT-Drs. 18/12234, S. 21). Nichts anderes folgt aus dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, Vorbild für das Regelbeispiel des § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG sei § 67 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe c POG gewesen (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 21), denn diese Norm ist § 34a Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 GewO nachgebildet (vgl. LT-Drs. 17/12072, S. 146 ff.), der seinerseits wiederum an § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. angelehnt ist (vgl. BT-Drs. 18/8558, S. 15).

196

Auch die Gesetzesbegründung legt nichts anderes nahe. So heißt es zu § 6a Abs. 4 AbgG, Grundlage aller Regelbeispiele sei die Annahme, dass eine parlamentsspezifische Unzuverlässigkeit wegen Verfassungsfeindlichkeit eine Risikolage im Sinne eines tatsachenbegründeten Verdachts voraussetze, die betroffene Person werde das mit der Tätigkeit von Abgeordnetenbeschäftigten einhergehende spezifische Näheverhältnis zum Parlament womöglich für verfassungsfeindliche Bestrebungen ausnutzen. Ein solcher Verdacht müsse sich, so die Gesetzesbegründung, infolge der Wertungsvorgaben der Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG auf Tatsachen stützen, die eine aktive verfassungsfeindliche Betätigung der Person nahelegten (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 20). Dies knüpft erkennbar an die gesetzgeberischen Erwägungen zu § 6a Abs. 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 3 FraktG an, im Rahmen der Gesamtwürdigung müsse in Rechnung gestellt werden, dass eine Teilnahme am politischen Meinungskampf grundsätzlich zulässig sei, weshalb eine bloße verfassungsfeindliche Gesinnung – wie sie auch in einer passiven Parteimitgliedschaft zum Ausdruck kommt – zur Feststellung der Unzuverlässigkeit gerade nicht genügen könne, sondern stets ein „Aktivitäts-Element“ erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 19). Diese in der Gesetzesbegründung vorangestellten und damit ersichtlich auf alle Regelbeispiele bezogenen Erwägungen beanspruchen auch im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Regelbeispiels in § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG und § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG uneingeschränkt Geltung; dass sie – wie die Antragstellerin bemängelt – in den gesetzgeberischen Ausführungen zu diesem Regelbeispiel nicht (wiederholt) aufgegriffen wurden, ändert hieran nichts.

197

Diese Auslegung entspricht nicht zuletzt auch dem verfassungsrechtlich Gebotenen. Denn eine alleinige Anknüpfung an die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Partei würde dem Parteienprivileg erkennbar zuwiderlaufen (vgl. dazu noch unten C. III. 1.; im Ergebnis ebenso Barczak/Renner, „Extremismusklauseln“ im Parlamentsrecht, 2025, S. 77; Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz, Verfassungskonformität des Ausschlusses staatlicher Geldleistungen für verfassungsfeindliche Abgeordneten- und Fraktionsbeschäftigte, 15. Januar 2025, S. 31; Parlamentarischer Dienst des Landtags Brandenburg, Einzelfragen des Zutritts zum Landtag Brandenburg und der Beschäftigung bei Abgeordneten und Fraktionen, 30. Januar 2025, S. 87 f.; von Ungern-Sternberg, Kein Geld für Verfassungsfeinde beim Parlament?, Verfassungsblog vom 14. Juni 2025; Glauben, DÖV 2026, 638 [640 f.]; allg. auch Klafki, in: von Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 21 Rn. 99; siehe außerdem für Vereinigungen Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, 2. Aufl. 2025, Rn. 233).

198

(cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, bei der regelungstechnischen Ausgestaltung der Vorschriften danach zu differenzieren, ob der Abgeordnete beziehungsweise die Fraktion beabsichtigt, ein Mitglied einer anderen oder ein solches der eigenen Partei zu beschäftigen, da die mit dem Finanzierungsausschluss verbundenen Beeinträchtigungen in der letztgenannten Fallkonstellation – so die Antragstellerin – schlechterdings unzumutbar seien.

199

Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil die Argumentation der Antragstellerin insoweit erneut auf der unzutreffenden Prämisse beruht, die angegriffenen Regelungen erlaubten es, von einer bloßen Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Partei auf eine Unzuverlässigkeit zu schließen. Aber auch dann, wenn man die entsprechenden Ausführungen – zugunsten der Antragstellerin – so versteht, dass sie mit diesen letztlich geltend macht, der Gesetzgeber hätte durch eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelung Vorsorge dafür treffen müssen, dass ein – über die bloße Parteimitgliedschaft hinausgehendes – aktives parteipolitisches Engagement in derselben verfassungsfeindlichen Partei, der auch der Abgeordnete beziehungsweise die Abgeordneten einer Fraktion selbst angehören, nicht zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogen wird, vermag sie hiermit nicht durchzudringen.

200

Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass der Eingriff in das freie Abgeordnetenmandat beziehungsweise die Fraktionsautonomie in seiner Intensität nochmals deutlich gesteigert würde, wenn die verfahrensgegenständlichen Vorschriften zum Finanzierungsausschluss, insbesondere das Regelbeispiel des § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG, in einer Art und Weise zur Anwendung gebracht würden, infolge derer die im Landtag vertretenen Abgeordneten und Fraktionen grundsätzlich keine staatlichen Gelder mehr für die Beschäftigung ihrer eigenen aktiven Parteimitglieder erhalten würden. Hierbei handelt es sich aber ausschließlich um eine Frage der (verfassungskonformen) Einzelfallanwendung der Vorschriften, für die die gesetzgeberisch gewählte Ausgestaltung dem Rechtsanwender – wiederum – ausreichend Raum bietet, zumal bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen auch nach dem gesetzgeberischen Willen sowohl die Schwere des Eingriffs in das freie Abgeordnetenmandat beziehungsweise die Fraktionsautonomie als auch die Auswirkungen auf die Freiheit der politischen Betätigung zu berücksichtigen sind (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 13 f.). Diesem Spannungsverhältnis kann bereits bei der Prüfung, ob das Regelbeispiel des § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG tatbestandlich erfüllt ist – etwa durch das Erfordernis von Tatsachen von einigem Gewicht, welche die durch das Regelbeispiel beschriebene Annahme rechtfertigen –, jedenfalls aber bei der anschließend noch vorzunehmenden – wenngleich durch die bestehende Regelvermutung der Unzuverlässigkeit vorgeprägte – Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen werden.

III.

201

Den angegriffenen Regelungen steht nicht die Sperrwirkung des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Absätze 2 und 4 GG entgegen (1.). Sie sind zudem mit der – vom Parteienprivileg zu unterscheidenden – Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei und dem Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV vereinbar (2.).

202

1. a) Art. 21 GG, der die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkennt und ihnen einen verfassungsrechtlichen Status zuweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 –, BVerfGE 2, 1 [73]; Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [145]; Urteil vom 24. Juli 1979 – 2 BvF 1/78 –, BVerfGE 52, 63 [82]; stRspr), gilt nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch für die Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1984 – 2 BvH 3/83 –, BVerfGE 66, 107 [114] m.w.N.). Es handelt sich insoweit um einen ungeschriebenen Bestandteil der Landesverfassung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 27. November 2007 – VGH A 22/07 u.a. –, AS 35, 263 [265 f.]; Urteil vom 15. Dezember 2014 – VGH O 22/14 –, AS 43, 149 [156 f.]; Urteil vom 28. Januar 2021 – VGH O 82/20 u.a. –, AS 48, 128 [136 f.]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [436]).

203

Gemäß Art. 21 Abs. 2 GG sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig. Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 4 GG ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 –, BVerfGE 5, 85 [140]; Beschluss vom 29. Oktober 1975

– 2 BvE 1/75 –, BVerfGE 40, 287 [291]; Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 u.a. –, BVerfGE 47, 198 [228]; Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 u.a. –, BVerfGE 107, 339 [362]; Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 [201 Rn. 526]; Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 [272 Rn. 222]). Die Partei darf zwar politisch bekämpft werden (vgl. nur VerfGH RP, Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [444 ff.] m.w.N.), sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. März 1961 – 2 BvR 27/60 –, BVerfGE 12, 296 [305 ff.]; Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [357]; Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 u.a. –, BVerfGE 47, 198 [228]; Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 u.a. –, BVerfGE 107, 339 [362]; Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 [201 Rn. 526]).

204

Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. März 1961 – 2 BvR 27/60 –, BVerfGE 12, 296 [306]; Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 u.a. –, BVerfGE 47, 198 [228]; Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 u.a. –, BVerfGE 107, 339 [362]; Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 [201 Rn. 526]; Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 [272 Rn. 222]). Solange eine Partei nicht durch eine – konstitutive (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 u.a. –, BVerfGE 107, 339 [362] m.w.N.) – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt worden ist, darf ihre Verfassungsfeindlichkeit in anderen Verfahren demnach nicht unterstellt und dies zu einem Anknüpfungspunkt für sie benachteiligende Maßnahmen genommen werden (sog. Sperrwirkung des Parteienprivilegs, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 – 2 BvR 487/76 –, BVerfGE 47, 130 [139]; Siegel/Hartwig, NVwZ 2017, 590 [590 f.]; Kluth, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK GG, Art. 21 Rn. 215 [März 2026]; Barczak/Renner, „Extremismusklauseln“ im Parlamentsrecht, 2025, S. 47 f.; wohl enger VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2022 – Urteil vom 20. Mai 2022 – 94/20 –, juris Rn. 63), sofern das Grundgesetz diese Maßnahmen nicht seinerseits zulässt (vgl. Honer, NVwZ 2024, 705 [706 f.], unter Verweis auf die nachrichtendienstliche Beobachtung von Parteien aufgrund ihrer Verfassungsfeindlichkeit; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 u.a. –, BVerfGE 107, 339 [390 f.]; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1217/22 –, juris Rn. 106).

205

Die Sperrwirkung des Parteienprivilegs bleibt jedoch auf den staatlichen Umgang mit politischen Parteien, ihren Mitgliedern und Unterstützern (vgl. zur Erstreckung des Parteienprivilegs auch auf die Mitglieder und Unterstützer von Parteien BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22.09 –, BVerwGE 137, 275 [308 Rn. 79]) gerade – und allein – aufgrund der (mutmaßlichen) Verfassungsfeindlichkeit der Partei beschränkt (vgl. ausf. und m.w.N. Honer, NVwZ 2024, 705 [706 f.]). Namentlich ist die Parteimitgliedschaft als solche nicht „privilegiert“, sondern darf lediglich nicht mit einem (allein) daran anknüpfenden Nachteil verbunden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 – 2 BvR 487/76 –, BVerfGE 47, 130 [139]), weshalb das konkrete Verhalten der Betreffenden von den Behörden uneingeschränkt berücksichtigt werden kann (vgl. Streinz, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 219). Vor rein faktischen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [360]; Beschluss vom 29. Oktober 1975 – 2 BvE 1/75 –, BVerfGE 40, 287 [293]; Beschluss vom 18. März 2003 – 2 BvB 1/01 u.a. –, BVerfGE 107, 339 [366]) oder nur mittelbaren Nachteilen (vgl. Honer, NVwZ 2024, 705 [706]; Glauben, DÖV 2026, 638 [640 f.]) schützt das Parteienprivileg auch in dieser Hinsicht regelmäßig nicht. Derartige Nachteile sind am Maßstab von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG – gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV – zu messen (vgl. Grzeszick/Rauber, in: Hofmann/Henneke [Hrsg.], GG, 16. Aufl. 2026, Art. 21 Rn. 161), es sei denn, sie verfügen in ihren Wirkungen über eine einem Parteiverbot gleichkommende Eingriffsintensität (vgl. Honer, NVwZ 2024, 705 [707]: „verbotsäquivalente[r] Effekt“; Glauben, DÖV 2026, 638 [641]) beziehungsweise höhlen das Parteienprivileg im Ergebnis aus (vgl. Klafki, in: von Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 21 Rn. 99; siehe dazu auch schon die abweichende Meinung von Rupp zu BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [382]).

206

b) Ausgehend hiervon wird das Parteienprivileg von den angegriffenen Regelungen nicht berührt. Diese knüpfen ersichtlich nicht allein an eine etwaige Verfassungsfeindlichkeit einer Partei beziehungsweise an die bloße Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer solchen Partei an. Anknüpfungspunkt der Regelbeispiele in § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG und § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG bleiben jeweils Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs 1 Satz 1 LVerfSchG verfolgt oder unterstützt hat. Damit knüpft das Gesetz – wie bereits ausgeführt (vgl. oben C. II. 3. b] dd] [2] [d] [bb]) – an ein über die bloße Parteimitgliedschaft hinausgehendes Verhalten der betroffenen Person an. Mag dies zu mittelbaren Nachteilen für die jeweilige Partei, welche gegebenenfalls ihrerseits die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 LVerfSchG erfüllt, führen, so sind diese Nachteile allein für die Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV von Relevanz, nicht aber für die hier zu prüfende Verletzung des Parteienprivilegs.

207

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der nach dem gesetzlichen Regelungskonzept zulässigen Berücksichtigung einer etwaigen Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei als – für sich genommen grundsätzlich nicht ausreichendes – Indiz eine einem Parteiverbot gleichkommende Eingriffsintensität zukommt oder dass damit das Parteienprivileg im Ergebnis ausgehöhlt wird. Denn zum einen ist die Maßnahme als solche auf den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung beschränkt und lässt die Personalhoheit der Abgeordneten und Fraktionen unberührt; diese können weiterhin auf Mitglieder und Unterstützer auch von verfassungsfeindlichen Parteien als Mitarbeiter zurückgreifen. Zum anderen ist durch die in die Gesamtwürdigung des Präsidenten des Landtags nach § 6a Abs. 3 Satz 1 AbgG, § 12 Abs. 3 Satz 1 FraktG einzustellende hohe Bedeutung namentlich des Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV gewährleistet, dass der Finanzierungsausschluss nicht als verbotsäquivalentes Eingriffsmittel gegenüber missliebigen politischen Parteien beziehungsweise deren Mitgliedern und Unterstützern missbraucht werden kann.

208

2. a) Soweit die Einstufung eines (potentiellen) Mitarbeiters als unzuverlässig nach § 6a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 FraktG an ein Verhalten anknüpft, das dieser im Rahmen seiner Parteitätigkeit gezeigt hat – etwa die Ausübung eines Amts oder die Teilnahme an Parteiveranstaltungen –, ist allerdings von einem Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung und das Recht auf Chancengleichheit der jeweiligen politischen Partei, welcher der Mitarbeiter angehört, gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV auszugehen (vgl. zu dessen Schutzgehalt etwa VerfGH RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – VGH O 22/14 –, AS 43, 149 [165 ff.]; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [441 f.]; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [357 f.]; Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 –, BVerfGE 166, 93 [155 ff. Rn. 168 ff.]; jeweils m.w.N.). Wenn nämlich Mitglieder oder Unterstützer einer Partei Gefahr laufen, aufgrund ihres parteibezogenen Verhaltens als parlamentsspezifisch unzuverlässig eingestuft zu werden – mit der Folge, dass die Abgeordneten und Fraktionen regelmäßig von einer Einstellung ebenjener Personen als Mitarbeiter absehen werden –, zeitigt dies einen Abschreckungseffekt dahingehend, sich bestimmten Parteien anzuschließen, jedenfalls aber sich in ihnen zu engagieren (vgl. entspr. für den Bereich des Waffenrechts BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, BVerwGE 166, 45 [53 Rn. 18]; Wiegand, NVwZ 2023, 1211 [1215]) und erschwert es darüber hinaus der Partei, sollte diese selbst mit Abgeordneten oder einer Fraktion im Landtag vertreten sein, ihre eigenen Nachwuchspolitiker mit der parlamentarischen Arbeit vertraut zu machen. Damit greifen die Regelungen zum Finanzierungsausschluss – mittelbar – in die politische Betätigungsfreiheit und den politischen Wettbewerb zwischen den Parteien ein.

209

b) Dieser Eingriff ist jedoch aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts, das der Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit politischer Parteien die Waage halten kann, gerechtfertigt (vgl. zum Maßstab etwa VerfGH RP, Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 [442 f.]; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 –, BVerfGE 166, 93 [160 f. Rn. 180]; VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2022 – VfGBbg 94/20 –, NVwZ 2023, 256 [259 Rn. 58]; jeweils m.w.N.). Insoweit gilt grundsätzlich nichts anderes als bei der Rechtfertigung des Eingriffs in das freie Abgeordnetenmandat und die Fraktionsautonomie, der ebenfalls gleichwertigen Rechtsgütern von Verfassungsrang dient, zu deren Erreichung er geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. im Einzelnen oben C. II. 3. b]). In diesem Zusammenhang wurde bereits ausgeführt, dass bei der Auslegung und Anwendung der in Streit stehenden Regelungen im Wege der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch die jeweiligen Auswirkungen auf die Freiheit der politischen Betätigung zu berücksichtigen sind. Einer weitergehenden Berücksichtigung der Rechte politischer Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV bereits auf Normsetzungsebene bedurfte es nicht.

IV.

210

Eine Verletzung der Berufsfreiheit gemäß Art. 58 LV liegt ebenfalls nicht vor.

211

1. Bezüglich der Abgeordneten und in der Konsequenz auch der Fraktionen gilt dies schon deshalb, weil es sich bei dem „Abgeordnetenberuf“ nicht um einen Beruf im Sinne von Art. 58 LV handelt (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 12 Abs. 1 GG Klein/

Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 48 Rn. 40 [September 2022]). Es gibt keinen grundrechtlich abgesicherten Anspruch, den „Beruf“ des Abgeordneten zu ergreifen und ihn frei auszuüben. Der freie Zugang zur Kandidatur als Abgeordneter wird durch Art. 76 Abs. 1 und Art. 96 Abs. 1 LV gewährleistet (vgl. entspr. Klein/

Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 48 Rn. 40 [September 2022]), die freie Ausübung des Mandats durch Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV. Hierneben entfaltet Art. 58 LV keinen eigenständigen Schutzgehalt (vgl. Glauben, DÖV 2026, 638 [641]).

212

2. Die (potentiellen) Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter können sich demgegenüber zwar dem Grunde nach auf den Schutz von Art. 58 LV berufen (a). In dieses Recht greifen die angegriffenen Regelungen auch ein (b). Der Eingriff ist allerdings gerechtfertigt (c).

213

a) Von der Berufsfreiheit nach Art. 58 LV umfasst ist jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 [252]; Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 –, BVerfGE 111, 10 [28]; Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE 115, 276 [300]; stRspr). Die Tätigkeit als Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter erfüllt diese Voraussetzungen.

214

b) Der Finanzierungsausschluss greift in die Berufsfreiheit der Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter ein.

215

aa) Der Grundrechtsschutz ist nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt (vgl. zu diesem Eingriffsbegriff nur BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, BVerfGE 105, 279 [300 f.]). Vielmehr kann der Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, BVerfGE 105, 279 [303]; Urteil vom 17. März 2004 – 1 BvR 1266/00 –, BVerfGE 110, 177 [191]; Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63 [76]; stRspr). Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs entfällt die Grundrechtsbindung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, BVerfGE 105, 252 [273]). An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 BvL 28/95 u.a. –, BVerfGE 106, 275 [299]; Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00 –, BVerfGE 116, 202 [222]).

216

bb) Nach diesen Maßstäben ist in den Regelungen zum Finanzierungsausschluss eine solche eingriffsgleiche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von unzuverlässigen Mitarbeitern zu sehen. Regelungsinhalt und Zielrichtung des Finanzierungsausschlusses gehen über einen bloßen Reflex aufseiten der Abgeordneten- und Fraktionsmitarbeiter hinaus. Auch wenn sich der Finanzierungsausschluss nicht an sie, sondern an die Abgeordneten beziehungsweise Fraktionen richtet, soll mit den gesetzlichen Regelungen gerade erreicht werden, dass sich Abgeordnete und Fraktionen für die Beschäftigung von zuverlässigen Mitarbeitern entscheiden (vgl. oben C. II. 2. b] bb] [1]). Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter ist damit von der Zweckrichtung des Gesetzgebers umfasst und infolgedessen – mittelbar – selbst schon Gegenstand der gesetzlichen Regelung. Die Einflussnahme auf den Abschluss der Arbeitsverhältnisse tritt somit nicht nur reflexartig als faktische Folge eines anderen Ziels des Gesetzgebers ein, sondern weist eine berufsregelnde Tendenz auf (vgl. im Ergebnis ebenso Parlamentarischer Dienst des Landtags Brandenburg, Einzelfragen des Zutritts zum Landtag Brandenburg und der Beschäftigung bei Abgeordneten und Fraktionen, 30. Januar 2025, S. 147; Glauben, DÖV 2026, 638 [641]; entspr. auch schon Vetter, Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten, 2001, S. 150 f.; a.A. Barczak/Renner, „Extremismusklauseln“ im Parlamentsrecht, 2025, S. 57 f.; für die Anordnung einer Sicherheitsüberprüfung auch Ossenbühl, zit. nach ZParl 20 [1989], 592).

217

c) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

218

aa) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf nach Art. 58 LV einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 30. September 2008 – VGH B 31/07 u.a. –, AS 36, 323 [332]; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996

– 1 BvR 744/88 u.a. –, BVerfGE 94, 372 [389 f.]; Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 981/00 –, BVerfGE 111, 366 [373]; stRspr). Darüber hinaus sind Beschränkungen – wie hier – der subjektiven Berufswahlfreiheit nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961 – 1 BvL 44/55 –, BVerfGE 13, 97 [106 ff.]; Beschluss vom 2. März 1977 – 1 BvR 124/76 –, BVerfGE 44, 105 [117 f.]; Beschluss vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80 –, BVerfGE 63, 266 [286]; Beschluss vom 29. Oktober 1997 – 1 BvR 780/87 –, BVerfGE 97, 12 [26]; stRspr).

219

bb) Die gesetzlichen Regelungen zum Finanzierungsausschluss genügen diesen Anforderungen. Der Finanzierungsausschluss dient dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter (vgl. oben C. II. 3. b] aa]) und erweist sich auch im Lichte des vorbezeichneten Eingriffs in die Berufsfreiheit der (potenziellen) Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen als geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Abgeordneten- und Fraktionsrechte Bezug genommen werden und namentlich darauf, dass es zu dem von der Antragstellerin insinuierten „faktischen Beschäftigungsverbot“ für „alle AfD-Mitglieder“, die allein aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft „sanktioniert“ würden, grundsätzlich nicht kommt (vgl. oben C. II. 3. d] bb]). Wenn schon dieser Eingriff gerechtfertigt ist, kann für den Eingriff in die Berufsfreiheit nichts anderes gelten (vgl. insoweit auch Parlamentarischer Dienst des Landtags Brandenburg, Einzelfragen des Zutritts zum Landtag Brandenburg und der Beschäftigung bei Abgeordneten und Fraktionen, 30. Januar 2025, S. 147 ff.; Glauben, DÖV 2026, 638 [643 ff.]). Denn die Rechtsposition der Mitarbeiter leitet sich insoweit – jedenfalls faktisch – aus der Rechtsposition der Abgeordneten und Fraktionen ab.

V.

220

Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 4a Abs. 1 Satz 1 LV).

221

Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist – wie bereits ausgeführt (vgl. oben B. II.) – auf die durch die Antragstellerin zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Vorschriften beschränkt. Dies sind § 6 Abs. 3 Satz 8 Var. 2, § 6a Abs. 1 Satz 1 und § 6a Abs. 4 Nr. 3 AbgG sowie § 2 Abs. 5a Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Nr. 3 und § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG. Dass mit diesen Normen ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4a Abs. 1 Satz 1 LV (vgl. zu dessen Schutzgehalt VerfGH RP, Entscheidung vom 4. November 1998 – VGH B 5/98 u.a. –, AS 27, 199 [203]; Urteil vom 22. Juni 2004 – VGH B 2/04 –, AS 31, 348 [352]; Urteil vom 29. Januar 2007 – VGH B 1/06 –, AS 34, 169 [185 f.]; Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, AS 42, 258 [260 ff.]; Beschluss vom 27. Oktober 2017 – VGH B 37/16 –, AS 46, 91 [100]; Beschluss vom 19. November 2019 – VGH B 24/19 –, AS 47, 317 [323]) einhergeht, ist von der Antragstellerin weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr führt die Antragstellerin – und dies auch erst in ihrer Replik, nachdem der Landtag in seiner Stellungnahme ohne erkennbaren Bezug zur Antragsschrift auch auf eine etwaige Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingegangen war – aus, mit der Datenabfrage durch den Landtagspräsidenten und der Datenübermittlung durch die angefragten Stellen gehe jeweils ein Eingriff in das Recht aus Art. 4a Abs. 1 Satz 1 LV einher (vgl. auch schon LT-Drs. 18/12234, S. 21 ff.). Damit nimmt sie erkennbar auf die Befugnisse Bezug, die der Gesetzgeber in § 6a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AbgG beziehungsweise § 12 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FraktG für die Datenabfrage und in den jeweiligen Spezialgesetzen – im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz betreffend das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz und im Landesverfassungsschutzgesetz betreffend die Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz – für die Datenübermittlung vorgesehen hat. Diese Normen hat die Antragstellerin ausweislich ihrer Antragsschrift jedoch nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Eine Antragserweiterung hat sie ebenfalls nicht vorgenommen, sodass es auf die Frage, ob diese überhaupt zulässig wäre (vgl. zum Organstreitverfahren VerfGH RP, Beschluss vom 23. Juni 2025 – VGH O 5/25 –, AS 50, 4 [9]; zum abstrakten Normenkontrollverfahren VerfGH Sachsen, Urteil vom 12. Juni 2025 – Vf. 13-II-21 [HS] –, juris Rn. 298), nicht ankommt.

VI.

222

Schließlich verstößt § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 77 Abs. 2 LV.

223

1. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 u.a. –, BVerfGE 45, 142 [167 f.]; Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 [262]). Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine echte oder eine unechte Rückwirkung handelt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. Juli 2007 – VGH N 18/06 –, AS 35, 1 [4]).

224

Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. Juli 2007 – VGH N 18/06 –, AS 35, 1 [4 f.]; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 u.a. –, BVerfGE 95, 64 [86]; Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 [263]; stRspr).

225

Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. Juli 2007 – VGH N 18/06 –, AS 35, 1 [4]; BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239 [263 f.] m.w.N.; stRspr).

226

2. Ausgehend hiervon handelt es sich bei § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG um einen zulässigen Fall unechter Rückwirkung. Dort heißt es – im Sinne einer Übergangsregelung –, für die „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“ bereits beschäftigten Angestellten gelte Satz 1 mit der Maßgabe, dass die personenbezogenen Daten der Nummern 1 bis 8 dem Landtagspräsidenten spätestens bis zum Ende des Monats mitzuteilen sind, der auf „das Inkrafttreten dieses Gesetzes“ folgt.

227

a) Anders als von der Antragstellerin vertreten, bezieht sich die Formulierung „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“ nicht auf das Inkrafttreten des Fraktionsgesetzes am 1. Januar 1994 (vgl. § 13 FraktG), sondern auf das Inkrafttreten des Dreizehnten Landesgesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz und des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2025 am 15. Juli 2025 (vgl. Artikel 3 des vorgenannten [Änderungs-]Gesetzes und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2025, GVBl. S. 302).

228

aa) Hierfür streitet zwar noch nicht der Wortlaut der betreffenden Regelung, der sich insoweit als offen erweist. Zum einen kann die Formulierung „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes“ so verstanden werden, dass sie sich angesichts der Aufnahme der Regelung in das Stammgesetz – also das Fraktionsgesetz – auf Letzteres bezieht. Zum anderen ist begrifflich auch ein Verständnis möglich, wonach mit der Formulierung das „eigentliche“ Gesetz, das diese Regelung enthält – mithin das Änderungsgesetz – gemeint ist. Aus diesem Grund wird nicht zuletzt in der Legistik empfohlen, in Übergangsvorschriften die maßgebliche Fassung des Gesetzes klar und eindeutig zu bezeichnen (vgl. Bundesministerium der Justiz [Hrsg.], Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Aufl. 2024, Rn. 568; noch deutlicher a.a.O., 3. Aufl. 2008, Rn. 689). Das ist hier unterblieben.

229

bb) Die Entstehungsgeschichte sowie vor allem Sinn und Zweck der Regelung führen aber klar zu der Auslegung, dass sich die in Rede stehende Formulierung auf das Änderungsgesetz bezieht.

230

In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs zur Änderung des Fraktionsgesetzes wird vielfach der schlichte Begriff „Gesetz“ zur Bezeichnung des Änderungsgesetzes verwendet (vgl. LT-Drs. 18/12234, S. 17, 26 f.). Dass sich die mit dem Änderungsgesetz eingeführte Begrifflichkeit „Gesetz“ in § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG hiervon unterscheiden sollte, ist nicht zu erkennen.

231

Ferner bestehen Sinn und Zweck des Gesetzesvorhabens erkennbar darin, gegenwärtige und künftige Risiken für die in § 6a Abs. 1 Satz 1 AbgG und § 12 Abs. 1 Satz 1 FraktG benannten Schutzgüter abzuwehren (vgl. zur Zielrichtung auch schon oben C. I. 2. b]). Risiken, die in der Vergangenheit bestanden oder sich gegebenenfalls sogar verwirklicht haben, kann der neu eingeführte und mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung in untrennbarem Zusammenhang stehende Finanzierungsausschluss nicht mehr abwehren; seine Lenkungswirkung ist allein zukunftsgerichtet. Vor diesem Hintergrund wäre es offensichtlich sinnwidrig, an das Bestehen von – ganz überwiegend wohl ohnehin nicht mehr andauernden – Beschäftigungsverhältnissen zum 1. Januar 1994 abzustellen. Vielmehr kann es insoweit allein auf das Bestehen von Beschäftigungsverhältnissen am 15. Juli 2025 ankommen. Nur auf diese kann sich der Finanzierungsausschluss auswirken.

232

b) Wirkt § 12 Abs. 5 Satz 2 FraktG danach auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein, handelt es sich um einen Fall der unechten – grundsätzlich zulässigen – Rückwirkung. Anhaltspunkte dafür, dass diese hier ausnahmsweise unzulässig sein könnte, sind von der Antragstellerin weder dargetan noch sonst ersichtlich.

D.

233

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Gründe für die Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen der Antragstellerin gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG liegen nicht vor.

234

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –. Danach ist der Gegenstandswert in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000,00 Euro (vgl. näher zur Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle VerfGH RP, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – VGH N 2/15 –, AS 46, 209 [210 f.]). Unter Berücksichtigung insbesondere der nicht unerheblichen objektiven Bedeutung des Verfahrens sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erscheint ein Gegenstandswert von 25.000,00 Euro angemessen.