VerfGH Sachsen Beschluss

Rundfunkbeitragsfestsetzung und Verfahrensrechte KI-Titel

Rundfunkbeitrag · rechtliches Gehör · gesetzlicher Richter · Verwaltungsverfahren · Informationsfreiheit

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 27-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle

am 13. März 2025

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 4. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2024 (5 A 258/22) .

Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Mitteldeutschen Rundfunks (im Folgenden: MDR) vom 2. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2018, mit dem die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Juni 2016 in Höhe von insgesamt 586,14 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt wurden. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. März 2022 (2 K 1998/18) abgewiesen.

Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ab. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers erscheine aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO, weil ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO nicht ernsthaft in Betracht komme.

Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge vom 18. März 2024 wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2024 zurück.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 2, Abs. 1 SächsVerf sowie auf Informations- bzw. „Rezipientenfreiheit“ aus Art. 20 SächsVerf, Art. 5 GG und Art. 10 EMRK. Die Annahme des Gerichts, die Entscheidung werfe keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, sei falsch. Das vom MDR als „Tendenzbetrieb“ betriebene „justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren“ sei diesem gemäß Art. 5 GG verboten. Der MDR sei keine Behörde und könne damit nicht Beklagter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein. Dem Beschwerdeführer würden zwangsweise Mittel für eine von ihm nicht genutzte Informationsquelle entzogen.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK und gegen Grundrechte des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68- IV-19; st. Rspr.).

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, 2, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom

21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.

aa) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar.

(1) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen.

Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt jedoch nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.).

(2) Gemessen hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung seiner bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorgetragenen abweichenden Rechtsauffassung, wonach der MDR zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen weder berechtigt noch seine Behörden- und Beklagteneigenschaft geklärt sei. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt, die Rechtslage im Ergebnis aber anders bewertet als der Beschwerdeführer. Dass die vom Gericht getroffene Entscheidung nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar.

bb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte auf den gesetzlichen Richter und auf Informationsfreiheit rügt, beschränkt er sich auf die wiederholte Darlegung seiner eigenen Rechtsauffassung unter Verweis auf eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen und Pressebeiträgen, ohne dass eine konkrete, verfassungsrechtlich relevante Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung in Bezug auf die jeweils gerügte Rechtsverletzung stattfindet. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit schon nicht erkennbar, so dass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der Rechtswegerschöpfung bzw. Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben können.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle