Die Beklagte gewährte dem Kläger zu 1. für seine Tochter, der Klägerin zu 2. (geboren am 00.10.2007) …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die Beklagte gewährte dem Kläger zu 1. für seine Tochter, der Klägerin zu 2. (geboren am 00.10.2007), Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ab dem 01.02.2021, bewilligt mit Bewilligungsbescheiden vom 24.03.2021 und 15.12.2021.
Mit notariell beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21.03.2022 stellte der Kläger zu 1. die Mutter der Klägerin zu 2. „von allen Unterhaltsansprüchen der gegenwärtig bei ihm lebenden, gemeinsamen Kinder (…) ab dem 01.05.2022 vollständig frei“.
Mit Schreiben vom 23.05.2022 hörte die Beklagte den Kläger zu 1. dahingehend an, dass sie beabsichtige, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom 01.06.2022 aufzuheben, die Unterhaltsvorschussleistungen zum 31.05.2022 einzustellen und die im Zeitraum vom 01.05.2022 bis zum 31.05.2022 überzahlten Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 UVG vom Kläger zu 1. zurückzufordern.
Unter dem 25.05.2022 nahm der Kläger zu 1., nunmehr anwaltlich vertreten, zum Anhörungsschreiben Stellung. Er führte aus, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, die Voraussetzungen der Freistellung zu erfüllen. Dies sei er schon im Zeitpunkt der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung nicht gewesen. Die Freistellungsvereinbarung sei sittenwidrig und unwirksam.
Mit Bescheid vom 17.04.2023 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 24.03.2021 und vom 15.12.2021 für die Zeit vom 01.06.2022 bis zum 27.07.2024 auf. Zugleich forderte sie vom Kläger zu 1. nach § 5 Abs. 1 UVG Schadensersatz in Höhe von 314,00 Euro betreffend die Klägerin zu 2. für die im Monat Mai erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen.
Hiergegen legten die Kläger, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 02.05.2023 Widerspruch ein. Zur Begründung trugen die Kläger vor, der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, den Unterhalt für seine Kinder sicherzustellen. Die Freistellungsvereinbarung vom 21.03.2022 sei aus verschiedenen, näher ausgeführten Gründen sittenwidrig und damit nichtig. Auf dem Widerspruchsschreiben ist „Per beA“ vermerkt, dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ist der Eingang per EGVP am 02.05.2023, 16:27 Uhr zu entnehmen. Ein Prüfvermerk oder ein Eingang des Widerspruchs per Fax sind im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Auf Nachfrage erklärte der frühere Prozessbevollmächtigte, er könne nicht mehr rekonstruieren, wie er den Widerspruch an die Beklagte versandt habe. Weitere Nachweise zum Versand des Widerspruchsbescheides legte er nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG lägen nicht mehr vor, da aufgrund der Freistellungsvereinbarung vom 21.03.2022 davon auszugehen sei, dass der Kläger zu 1. alleine für den Unterhalt seiner Kinder aufkomme. Es sei nicht erkennbar, dass die Freistellungsvereinbarung offensichtlich unwirksam sei. Der Kläger zu 1. sei im Zeitpunkt der Freistellungsvereinbarung leistungsfähig gewesen.
Hiergegen hat der Kläger zu 1. in eigenem Namen und als gesetzlicher Vertreter für seine Tochter, die Klägerin zu 2., am 13.09.2023 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen den Vortrag, dass der Notarvertrag vom 21.03.2022 sittenwidrig und damit nichtig sei, da der Kläger zu 1. getäuscht worden sei. Er sei nicht in der Lage, den Unterhalt seiner Kinder sicherzustellen, da sich eine geplante Umschuldung nach der Scheidung nicht habe umsetzen lassen.
Sie beantragen,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 2. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Eintritt der Volljährigkeit hat die Klägerin zu 2. ihren Vater, den Kläger zu 1., mit der weiteren Führung des Verfahrens bevollmächtigt.
Unter dem 27.02.2025 hat das Gericht die Kläger aufgefordert, einen Nachweis in Gestalt eines Prüfvermerks über die Einreichung des Widerspruchs vorzulegen.
Mit Verfügung vom 09.02.2026, der Beklagten am selben Tag, den Klägern am 11.02.2026 zugestellt, hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
Die Klage ist unzulässig.
Es fehlt an einem ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahren, da der Widerspruch vom 02.05.2023 nicht formgerecht erhoben wurde.
Nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts vor Erhebung der Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist eine Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungsklage. Deshalb muss der Betroffene, um sich den Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung offenzuhalten, das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, das heißt form- und fristgerecht Widerspruch erhoben haben (§§ 69 i. V. m. 70 VwGO).
An einem solchen notwendigen Vorverfahren fehlt es jedoch. Der per beA eingelegte Widerspruch der Kläger wahrt das Schriftformerfordernis des § 70 VwGO nicht. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Schriftlich erhoben ist der Widerspruch in der Regel nur dann, wenn er eigenhändig unterschrieben ist. Doch gilt ausnahmsweise etwas anderes, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Dementsprechend muss für die elektronische Form nach § 70 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG gelten, dass das elektronische Dokument, das den Widerspruch enthält, in der Regel entweder qualifiziert elektronisch signiert sein oder den Anforderungen des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder 2, ggf. auch des Satzes 5 VwVfG genügen muss.
Ausführlich zu den Anforderungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2023 - 14 B 1351/22 - juris, Rn. 4 - 8.
Ein nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Widerspruchsschreiben, das vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs vom 4. Dezember 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden ist, wahrt nicht die Form des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO a.F.
VG Köln, Urteil vom 24.02.2026 - 14 K 4857/23 - juris, Rn. 35 ff.
Der per beA am 02.05.2023 eingelegte Widerspruch ist mangels anderweitiger Angaben der Kläger nicht mit der notwendigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen. Den entsprechenden Prüfvermerk, aus dem die qualifizierte elektronische Signatur ersichtlich gewesen wäre, haben die Kläger nicht vorgelegt. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte den Klägern auf Nachfrage lediglich mit, nicht mehr rekonstruieren zu können, wie er den Widerspruch versandt habe. Er sei sich (nur) sicher, dass er sich nach der Übersendung telefonisch bei der Beklagten über den Eingang dort erkundigt habe, dies sei ihm bestätigt worden. An dem Eingang des Widerspruchs bestehen auch keine Zweifel, denn die Beklagte hat sich in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29.08.2023 zur Sache geäußert, ohne den Formmangel zu rügen. Jedoch ist die sachliche Bescheidung des Widerspruchs durch die Beklagte nicht geeignet, den Schriftformmangel des Widerspruchs zu heilen,
vgl. VG Köln, Urteil vom 24.02.2026 - 14 K 4857/23 - juris, Rn. 101 ff. m.w.N.
Die Durchführung eines Vorverfahrens war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO bedarf es der Nachprüfung nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder 2. der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Beide Voraussetzungen sind erkennbar nicht erfüllt. Eine Entbehrlichkeit des Vorverfahrens scheidet auch nicht deswegen aus, weil dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann,
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 - juris, Rn. 26.
Denn es fehlt der Beklagten die Befugnis, über den formunwirksam erhobenen Widerspruch in der Sache zu entscheiden.
VG Köln, Urteil vom 24.02.2026 - 14 K 4857/23 - juris, Rn. 145.
Daneben ist die Klage selbständig tragend auch unbegründet.
Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 17.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2023 enthaltene Aufhebung des Bewilligungsbescheide vom 24.03.2021 und vom 15.12.2021 sowie die geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 314,00 Euro sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen lagen ab dem 01.05.2022 nicht mehr vor. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer (…) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. Die Klägerin zu 2. erhielt jedoch faktisch Unterhalt von ihrer Mutter, indem der Kläger zu 1. diese mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21.03.2022 von ihrer Unterhaltspflicht freistellte. Denn wenn der das Kind betreuende Elternteil den anderen Elternteil von der Unterhaltspflicht freistellt, steht diese im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG einer Zahlung von Unterhalt durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil gleich,
vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.04.2003 - 4 A 49/01 - juris (Leitsatz); VG Würzburg, Urteil vom 23.01.2025 - W 3 K 23.805 - juris, Rn. 64.
Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21.03.2022 sittenwidrig sei. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO dar. Als solche erbringt sie den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung der Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet und nicht anders, abgegeben wurde. Bewiesen wird die Richtigkeit der Beurkundung, also die Abgabe der Erklärung nach Inhalt und Begleitumständen, auf den Ort und die Zeit der Abgabe der Erklärung sowie auf die Anwesenheit der Urkundsperson. Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung ist hingegen nicht von der Beweiskraft erfasst.
Vgl. BGH, Beschluss vom 28.08.2024 - XII ZR 62/22 - juris, Rn. 11 m.w.N.
Den möglichen Gegenbeweis für die Unrichtigkeit dieser Beurkundung haben die Kläger nicht erbracht. Sie behaupten gar nicht, dass der Kläger zu 1. die beurkundete Erklärung nicht oder anders abgegeben habe. Sie berufen sich lediglich pauschal darauf, der Kläger zu 1. sei bei Abgabe der Erklärung getäuscht worden, ohne dies näher auszuführen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger zu 1. bei Abgabe der Erklärung getäuscht worden sein soll. Im Kern macht er geltend, die übernommene Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen zu können, da eine geplante Umschuldung nach der Scheidung gescheitert sei. Hiermit macht er im Wesentlichen veränderte Umstände geltend. Diese Einwände sind im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend zu machen und haben keine Auswirkungen auf die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Denn die Beklagte ist an die Beweiskraft der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung als öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.