Keine Zulassung zur Abschlussprüfung, da Ausbildungsdauer nicht zurückgelegt
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der einstweilige Rechtsschutzantrag aus den in Abschnitt II. ausgeführten Gründen nicht die in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
II. Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, sie unter Aufhebung des Bescheids vom 06. März 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2026 zur Abschlussprüfung für medizinische Fachangestellte am 27. April 2026 zuzulassen, ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es muss – neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels – ein Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) ebenso gegeben sein wie ein Anordnungsanspruch, d.h. die sich bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebende hinreichende Aussicht auf Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hierbei im Regelfall unzulässig.
Unter den vorliegend gegebenen Umständen steht die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der begehrten Anordnung nicht von vornherein entgegen. Ziel der begehrten vorläufigen Zulassung zur Abschlussprüfung am 27. April 2026 ist es, die Antragstellerin als Prüfling bis zur Entscheidung in der Hauptsache so zu stellen, als ob sie (regulär) zur Prüfung zugelassen worden wäre. Dem vorläufig zugelassenen Prüfling ist dabei im Rahmen der Ablegung der Prüfung auch die gleiche Rechtsstellung wie jedem anderen Kandidaten einzuräumen. Eine derartige, durch einstweilige Anordnung zugesprochene vorläufige Position entfällt aber im Falle des Unterliegens in der Hauptsache wieder rückwirkend; die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. Demzufolge spricht Überwiegendes dafür, dass durch eine vorläufige Zulassung zur Prüfung keine irreversiblen Fakten geschaffen werden, die die Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos machen würden. Der Prüfling erlangt mit seiner (vorläufigen) Zulassung nur eine ungesicherte Rechtsposition, die gerade nicht die Notwendigkeit entfallen lässt, in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob ihm die Antragsgegnerin die Zulassung zur Prüfung zu Recht versagt hat. Damit wird die Hauptsache aber lediglich für die Zeit der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung „vorweggenommen“. Nach anderer Ansicht wird zwar mit einer vorläufigen Zulassung zur Prüfung bereits die Hauptsache vorweggenommen.
Vgl. dazu auch Würzburg, Beschluss vom 06.05.2013, W 6 E 13.379, juris, Rn. 17 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2020, 1 B 59/20, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Beschluss vom 19.04.2023, AN 2 E 23.676, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.11.2024, 10 L 2014/24, juris; VG Dresden, Beschluss vom 17.11.2005, 5 K 2002/05, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2010, OVG 10 S 24.10, juris, Rn. 10.
Selbst wenn man aber letztgenannter Auffassung folgte, gilt eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedenfalls dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen, der Rechtsschutz also leerzulaufen droht.
Vor allem in Verfahren, in denen Grundrechte wie Art. 12 GG betroffen sind, sind die Gerichte gehalten, bei Auslegung und Anwendung gesetzlicher Regelungen – wie etwa § 123 VwGO – der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes – wenn auch im Rahmen nur summarischer Prüfung – Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden.
Dies gilt vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache – wie vorliegend – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät käme oder die dem Prüfling drohenden Nachteile irreparabel wären. Im Bereich berufsbezogener Prüfungen, bei denen ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 GG vorliegen kann, bedeutet dies daher, dass die Anordnungsvoraussetzungen grundsätzlich dann vorliegen, wenn die Klärung der Zulassung zur Prüfung in einem möglicherweise mehrjährigen Hauptsacheverfahren den Prüfling sowohl in seinen Prüfungsvorbereitungen als auch seinen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten schlechthin unzumutbar beeinträchtigen würde – insbesondere weil er sein Prüfungswissen für eine nicht absehbare Zeit auf dem sich stetig ändernden neuesten Stand halten müsste – und im Übrigen seine Ausbildung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt fortsetzen könnte.
Vgl. zum Ganzen ThürOVG, Beschluss vom 15.06.2005, 1 EO 678/05, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2010, 6 B 743/10, juris, Rn. 3 ff.; vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 05.01.1995, 22 B 14/95, juris.
Vorliegend liegt auch unzweifelhaft der erforderliche Anordnungsgrund vor. Auch wenn der nächste reguläre Prüfungstermin zeitnah (in ungefähr einem halben Jahr) stattfindet, kann das durch die Nichtzulassung zur Prüfung am 27. April 2026 längere Ausbildungsverhältnis als spürbarer berufsbezogener Nachteil der Antragstellerin nicht unberücksichtigt bleiben.
Ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 05.01.1995, 22 B 14/95, juris.
Die Antragstellerin hat indessen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Zur Begründung kann hier entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 06. März 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2026 Bezug genommen werden, denen das Gericht folgt. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragstellerin durch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 13. April 2026 auch in einer Weise zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollumfänglich verwiesen werden kann.
Klarstellend und ergänzend sei Folgendes hinzugefügt:
Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung am 27. April 2026 nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG glaubhaft gemacht.
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG sowie § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des "Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten" (im Folgenden: PO MFA) ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat (1. Var.) oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet (2. Var.).
Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Ausbildungsdauer nicht im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 PO MFA zurückgelegt hat.
Zurückgelegt im Sinne der Regelung ist die Ausbildungszeit nur dann, wenn der Auszubildende tatsächlich aktiv ausgebildet worden ist. Der bloße kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit rechtfertigt die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht. Denn das Ziel der Berufsausbildung, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit, § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BBiG), wird regelmäßig nur erreicht, wenn eine tatsächlich aktive Ausbildung erfolgt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2007, 19 B 1523/07, juris, Rn. 5; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.05.2023, 2 ME 32/23, juris, Rn. 2.
Die Anforderung soll zugleich sicherstellen, dass der Prüfling die Grundvoraussetzungen erfüllt, die einerseits einen Erfolg in der Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen und zugleich eine genauere Leistungskontrolle in der Prüfung erst sinnvoll machen. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen sind vielfach vorgeschrieben und dienen dem Zweck, die Aussagekraft von Prüfungen, die letztlich immer nur punktuelle Leistungsmessungen sein können, mittels Anforderungen an die Vorbildung und eine vorangegangene Ausbildung zu stärken.
Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2020, 1 B 59/20, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Beschluss vom 06.05.2013, W 6 E 13.379, juris, Rn. 24 m.w.Nw.
Das tatsächliche Betreiben der Berufsausbildung ist demnach erforderlich. Vor diesem Hintergrund stehen nur geringfügige Fehlzeiten einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen. Die Versagung der Zulassung zur Abschlussprüfung verstieße bei Geringfügigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Fehlzeiten den Ausbildungserfolg nicht gefährden. Unter welchen Voraussetzungen Fehlzeiten als geringfügig anzusehen sind ist normativ nicht geregelt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Zahlenmäßig geringe oder hohe Fehlzeiten sind ein Indiz für geringfügige oder erhebliche Fehlzeiten. Eine starre zeitliche Grenze etwa dergestalt, dass bei Fehlzeiten von 10 % der Ausbildungszeit stets mehr als nur geringfügige Fehlzeiten vorliegen, gibt es von Gesetzes wegen nicht. Bei der Beurteilung der Fehlzeiten kommt es vielmehr darauf an, ob die Fehlzeiten im konkreten Einzelfall das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden. Zahlenmäßig geringe Fehlzeiten können den Ausbildungserfolg gefährden, wenn sie wesentliche Ausbildungsabschnitte betreffen. Zahlenmäßig hohe Fehlzeiten können als noch geringfügig angesehen werden, wenn sie etwa auf den letzten Ausbildungsabschnitt entfallen und die für den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und die erforderliche Berufserfahrung wesentliche Ausbildung bereits in den vorhergehenden Ausbildungsabschnitten erfolgt ist. Diese nicht nur auf die Zahl der Fehlstunden abstellende Wertung im Einzelfall entspricht den in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BBiG enthaltenen Rechtsgedanken. Danach kann vom Nachweis gewisser Mindestzeiten abgesehen werden, wenn durch die Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht ist, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2007, 19 B 1523/07, juris, Rn. 7 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.05.2023, 2 ME 32/23, juris, Rn. 4; VG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2020, 1 B 59/20, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Beschluss vom 06.05.2013, W 6 E 13.379, juris, Rn. 25.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Fehlzeiten der Antragstellerin mehr als geringfügig. Die Fehlzeiten sind zahlenmäßig hoch und es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin trotz der Fehlzeiten das Ausbildungsziel gemäß § 1 Abs. 3 BBiG erreicht hat.
Als Ausbildungszeit ist die in den Ausbildungsordnungen vorgesehene (Regel-) Ausbildungsdauer zugrunde zu legen, es sei denn, die Ausbildungszeit ist abgekürzt (§ 8 Abs. 1 BBiG) oder verlängert (§§ 8 Abs. 2, 21 Abs. 3 BBiG) worden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2007, 19 B 1523/07, juris, Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.05.2023, 2 ME 32/23, juris, Rn. 5.
Im Falle der Antragstellerin wurde die Regelausbildungsdauer von drei Jahren (§ 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten) mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 05. Oktober 2023 um ein halbes Jahr – also auf 2,5 Jahre bzw. 30 Monate – verkürzt.
Demnach sind die Fehlzeiten der Antragstellerin ins Verhältnis zu den potentiellen Ausbildungstagen innerhalb der 2,5 Jahre zu setzen. Ausgehend von rund 260 Werktagen pro Jahr, von denen die im Berufsausbildungsvertrag der Antragstellerin vom 29. August 2023 vereinbarten 28 Urlaubstage/Jahr sowie durchschnittlich zehn Feiertage/Jahr in Abzug zu bringen sind, sind für die 2,5 Jahre insgesamt ungefähr 555 Ausbildungstage in Ansatz zu bringen (222 Ausbildungstage pro Jahr).
Die Fehlzeiten der Antragstellerin belaufen sich von Beginn ihrer Ausbildung am 01. September 2023 bis zum Stichtag 27. März 2026,
vgl. insoweit Bescheinigung der … vom 19.03.2026, Bl. 49 der Verwaltungsakte,
auf mindestens 261 Werktage und somit auf 47 %.
Eine ganz ähnliche Berechnung anstellend: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.05.2023, 2 ME 32/23, juris, Rn. 5.
Dieser zahlenmäßig beachtliche Anteil an Fehlzeiten indiziert bereits deren Erheblichkeit im oben dargelegten Sinne.
In diesem Sinne auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.05.2023, 2 ME 32/23, juris, Rn. 5 (Indikation bei 13,7 % Fehlzeit annehmend); VG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2020, 1 B 59/20, juris, Rn. 35 (Indikation bei 14 % Fehlzeit annehmend); OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2007, 19 B 1523/07, juris, Rn. 11 (Indikation bei 15 % Fehlzeit annehmend).
Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie trotz der zahlenmäßig sehr hohen Fehlzeiten das Ausbildungsziel erreicht hätte und die Fehlzeiten deswegen – ausnahmsweise – als geringfügig zu bewerten wären. Die Darlegung einer solchen ausnahmsweisen Geringfügigkeit dürfte bei einem Fehlzeitenanteil von 47 % ohnehin schon kaum zu bewerkstelligen sein; im vorliegenden Fall ist aber auch unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Antragstellerin das Ausbildungsziel derzeit (noch) nicht erreicht hat.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das bloße Besuchen der Berufsschule durch die Antragstellerin ohne Wahrnehmung der praktischen Ausbildung im Betrieb über einen Zeitraum von rund einem Jahr (jedenfalls vom 21. Januar 2025 bis 04. Januar 2026) nicht ausreichend ist, um – beispielsweise anhand der Berufsschulnoten – das Erreichen des Ausbildungsziels pauschal zu belegen. Die Ausbildung der medizinischen Fachangestellten ist dual – also als Ausbildung parallel im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule – ausgestaltet. Sie intendiert nicht nur die vollständige praktische und theoretische Vermittlung der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern vor allem auch die sichere Einübung der in der Ausbildung vermittelten Abläufe, Techniken und Handhabungen und das Erreichen ihrer verlässlichen, hinreichend "routinierten" Abrufbarkeit bei der beruflichen Tätigkeit. An der Gewährleistung dieser Ziele besteht auch ein herausragendes öffentliches Interesse, da fachliche Fehler von medizinischen Fachangestellten für die Patienten schwerste gesundheitliche Schäden nach sich ziehen können.
Vgl. dazu auch SächsOVG, Beschluss vom 27.07.2020, 5 B 207/20, juris, Rn. 13 (betrifft Krankenpflegeausbildung).
Dass die Antragstellerin an der praktischen Ausbildung in weiten Teilen krankheitsbedingt nicht teilgenommen hat, lässt auf Defizite in der praktischen Fertigkeit und der Bildung der erwähnten "Routine" schließen. Diesbezügliche Anhaltspunkte von schwerem Gewicht, die von der Antragstellerin in keiner Weise substantiiert entkräftet wurden, ergeben sich auch aus dem Vortrag der Antragsgegnerin: So hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin am 17. Januar 2026 an einem Vorbereitungskurs für die praktische Abschlussprüfung teilgenommen habe, der sich an alle Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr gerichtet habe. Im Rahmen dieses Kurses habe die Dozentin bei der Antragstellerin „eine große Unsicherheit bei den praktischen Abläufen“ und zudem festgestellt, dass sie „die Abläufe nicht vollständig beherrsche[]“. Bei dem von der Antragstellerin für sich reklamierten Ausbildungsstand müsste indessen rund drei Monate vor der angestrebten Prüfung gewährleistet sein, dass gängige Praxisabläufe jederzeit reibungslos und sicher bewältigt werden können. Die Antragstellerin hat diesem Vortrag nichts Substantiiertes entgegengesetzt, sondern lediglich auf die besondere Drucksituation in dem Vorbereitungskurs hingewiesen, die sie wie eine Prüfungssituation wahrgenommen habe, sowie ihre eigene Einschätzung dahingehend abgegeben, dass sie die Aufgaben „weitgehend korrekt durchgeführt“ habe. Dafür, dass die Antragstellerin entgegen ihrer eigenen Einschätzung noch nicht über die notwendigen praktischen Fähigkeiten und die notwendige Routine in den Arbeitsabläufen verfügen kann, spricht indes auch der Umstand, dass gerade im letzten Ausbildungsjahr der Übergang von assistierenden Tätigkeiten zur vollständigen Übernahme von Eigenverantwortung durch die angehende Medizinische Fachangestellte erfolgt. Wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 24. März 2026 zu Recht aufzeigt, ist die Vermittlung und Vertiefung von komplexen Fachaufgaben und der selbständigen Arbeitsplanung im dritten Ausbildungsjahr – im Gegensatz zu den ersten beiden Jahren, in denen die Grundlagen vermittelt werden – das Fundament für die spätere Fachkrafttätigkeit und unerlässlich für das Bestehen der Abschlussprüfung. Auch aus dem von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Zeugnis ihres ersten Ausbildungsbetriebs, das den Zeitraum vom 01. September 2023 bis zum 04. Januar 2026 betrifft und die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin vom 25. Januar 2025 bis 04. Januar 2026 ausweist,
vgl. Bl. 71 f. der Verwaltungsakte,
geht nicht hervor, dass die Antragstellerin das (Gesamt-)Ausbildungsziel bereits erreicht hat. Vielmehr bescheinigt das Zeugnis lediglich, dass die Antragstellerin die ihr übertragenen Aufgaben „zuverlässig und entsprechend den Anforderungen ihrer Ausbildungsstufe“ erledigt habe. Damit ist indessen gerade nicht belegt, dass die Antragstellerin durch ihre praktischen Leistungen bis Anfang Januar 2026 – also ca. vier Monate vor der angestrebten Prüfung – gezeigt hätte, dass sie das Ausbildungsziel bereits vollständig oder zumindest nahezu erreicht hat. Ebenso kommt der Bescheinigung des aktuellen Ausbilders der Antragstellerin vom 19. März 2026
vgl. Bl. 34 der Verwaltungsakte,
in Bezug auf die Erreichung der Ausbildungsziele keine hinreichende Aussagekraft zu, nachdem darin ohne jegliche Begründung der Wunsch der Antragstellerin zur vorzeitigen Abschlussprüfung unterstützt, aber keine bestätigende Aussage über das Erreichen des Gesamtausbildungsziels getroffen wird.
Lediglich am Rande sei angemerkt, dass es auf den Grund für die Fehlzeiten – wie hier die Erkrankung der Antragstellerin – für die Beurteilung, ob die erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt ist, nicht ankommt.
Vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.05.2023, 2 ME 32/23, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 05.11.2024, 10 L 2014/24, juris, Rn. 14.
Die Antragstellerin kann ihre Zulassung zur Prüfung am 27. April 2026 auch nicht mit Blick auf § 43 Abs. 1 Nr. 1 2. Variante BBiG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 2. Variante PO MFA beanspruchen. Ihre Ausbildungsdauer endet nicht spätestens zwei Monate nach dem Sommerprüfungstermin 2026, sondern dauert wegen der erheblichen Fehlzeiten bis 30. Dezember 2026 an. Erst zu diesem Zeitpunkt wird die Antragstellerin die für sie derzeit geltende Ausbildungsdauer von 2,5 Jahren nach aktuellem Stand zurückgelegt haben.
Ein Anspruch auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung am 27. April 2026 ergibt sich für die Antragstellerin zudem nicht aus § 45 Abs. 1 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 PO MFA.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBiG und § 9 Abs. 1 Satz 1 PO MFA können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 PO MFA in der Fassung vom 24. Juni 2020 ist dies „in der Regel nur dann der Fall, wenn (1.) die Leistungen des Auszubildenden während der gesamten Ausbildungsdauer in allen abgeschlossenen Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule im einfachen Durchschnitt mit mindestens 2,0 dabei keine der einzelnen Lernfelder schlechter als „befriedigend“ bewertet wurden und (2.) die schriftliche Beurteilung des Ausbildenden im Durchschnitt mit mindestens „gut“ beurteilt werden und (3.) die Leistungen in der Zwischenprüfung im Durchschnitt der zwei Prüfungsbereiche Medizinische Fachkunde und Kaufmännischer Teil mindestens befriedigende Ergebnisse erbracht wurden und (4.) die Ausbildung bis zum Zeitpunkt der praktischen Prüfungen inhaltlich abgeschlossen wurde.“ Nach der am 28. Januar 2026 bekanntgemachten Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten,
Bekanntmachung abrufbar unter: https://www.aerztekammer-saarland.de/files/19C04B7CA9E/260127%20Ausfertigung%20Ausbildungs-%20und%20Pr%C3%BCfungsordnung.pdf (zuletzt abgerufen am 6.04.2026), eine konsolidierte Fassung der neuen PO MFA ist bisher nicht auffindbar,
wurde die Anforderung in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PO MFA dahingehend verschärft, dass nunmehr „die Leistungen in der Zwischenprüfung der zwei Prüfungsbereiche Medizinischer Teil und Kaufmännischer Teil mindestens eine 2,0 ergeben“ müssen.
Diese Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG und § 9 Abs. 1 PO MFA im Sommertermin 2026, also ab 27. April 2026, erfüllt die Antragstellerin nicht.
Es fehlt bereits an der Erfüllung der notenbezogenen Anforderungen, die in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PO MFA dargelegt sind. So wurde die Antragstellerin im Lernfeld „Praxishygiene und Schutz vor Infektionskrankheiten organisieren“ im „Zeugnis zum Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2023/2024“ mit der Schlussnote „ausreichend“ und damit schlechter als die von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PO MFA vorgesehene Note „befriedigend“ bewertet. Darüber hinaus ergibt sich aus den Einzelnoten aller abgeschlossener Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule ein Durchschnitt von 2,67,
vgl. die in der Verwaltungsakte befindlichen fünf Berufsschulzeugnisse, Bl. 169-176 und 113 f. der Verwaltungsakte,
sodass die Antragstellerin auch die geforderte Mindestdurchschnittsnote von 2,0 deutlich verfehlt. Zudem hat die Antragsgegnerin – ohne dass die Antragstellerin dem entgegengetreten wäre – vorgetragen, dass die Antragstellerin zwar an der Zwischenprüfung teilgenommen, darin indessen im medizinischen Teil nur 58 Punkte (58 %) und im kaufmännischen Teil nur 66 Punkte (66 %) erreicht habe. Dies ergibt im Durchschnitt der beiden Teile eine Leistung von 62 Punkten (62 %), was nach § 21 Abs. 1 PO MFA der Note „ausreichend“ entspricht und damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PO MFA, der in seiner alten Fassung mindestens die Note „befriedigend“ und in der neuen Fassung mindestens die Note 2,0 verlangt, nicht erfüllt.
Nachdem § 9 Abs. 1 Satz 2 PO MFA das kumulative Vorliegen der in den Ziffern 1-4 genannten Voraussetzungen für eine vorzeitige Prüfungszulassung verlangt und die Antragstellerin – wie dargelegt – bereits die Anforderungen der Ziffern 1 und 3 verfehlt, kommt es schon nicht mehr darauf an, ob es auch an den Voraussetzungen der Ziffern 2 und 4 fehlt.
Insgesamt deuten die Zensuren der Antragstellerin nicht darauf hin, dass sie – wie für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG notwendig – durch gute bzw. überdurchschnittliche Leistungen belegt hat, das Ausbildungsziel vorzeitig erreicht zu haben.
Zum dahingehenden Verständnis des § 45 Abs. 1 BBiG: VG Würzburg, Beschluss vom 06.05.2013, W 6 E 13.379, juris, Rn. 29; VG Ansbach, Beschluss vom 19.04.2023, AN 2 E 23.676, juris, Rn. 52; VG Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2020, 1 B 59/20, juris, Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2012, 15 L 680/12, juris, Rn. 22; Hergenröder, in: Benecke/Hergenröder, BBiG (2021), § 45 Rn. 6; Hagen, in: BeckOK ArbeitsR (März 2026), § 45 BBiG Rn. 2
Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Abweichen von den in § 9 Abs. 1 Satz 2 PO MFA beschriebenen Regelvoraussetzungen („in der Regel“) für eine vorzeitige Prüfungszulassung erfordern würde.
Ein solch atypischer Fall kann nur dann angenommen werden, wenn die konkrete Situation so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung mit der Systematik der Berufsausbildung zum medizinischen Fachangestellten oder mit den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Anwendung der Regelvoraussetzung im konkreten Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist nicht Ermessensfrage, sondern als „negatives Tatbestandsmerkmal“ festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar. Zudem ist bei der Prüfung die in § 45 Abs. 1 BBiG zum Ausdruck kommende Wertung des Bundesgesetzgebers zu berücksichtigen, eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung davon abhängig zu machen, dass sie durch die Leistungen des Auszubildenden gerechtfertigt ist.
Vorliegend ist ein atypischer Ausnahmefall insbesondere nicht vor dem Hintergrund der durchaus erschütternden Krankheitsgeschichte der Antragstellerin anzunehmen, die offenbar auf einer schweren Körperverletzung durch einen Ex-Partner basiert. Auch angesichts dieser Sondersituation sowie der grundrechtsrelevanten Auswirkungen der Nichtzulassungsentscheidung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht von einer Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit derselben im hiesigen Einzelfall auszugehen.
Zwar hat die Antragstellerin – unter Vorlage ärztlicher Atteste, die eine entsprechende Empfehlung aussprechen – ihr Interesse nachvollziehbar dargelegt, vorzeitig an der Abschlussprüfung am 27. April 2026 teilnehmen zu dürfen. Dennoch kann nicht angenommen werden, dass dieses private Interesse der Antragstellerin an der Prüfungsteilnahme am 27. April 2026 im konkreten Fall ihre ausnahmsweise vorzeitige Prüfungszulassung rechtfertigt.
Dabei ist zunächst die erwähnte Wertung des Bundesgesetzgebers zu berücksichtigen, der die Möglichkeit zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung in § 45 Abs. 1 BBiG schon grundsätzlich von den Leistungen des Auszubildenden abhängig gemacht hat und gerade keine allgemeine Ausnahme für Härtefälle in das Gesetz aufgenommen hat. Wie oben ausführlich dargelegt, kann bei der Antragstellerin aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Leistungen die vorzeitige Prüfungsteilnahme rechtfertigen, weil sie wegen ihrer Überdurchschnittlichkeit darauf hindeuten würden, dass die Antragstellerin das Ausbildungsziel bereits erreicht hat.
Zudem spricht auch das am Wohl der Patienten orientierte öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und vollständigen Durchführung der Ausbildung einer Medizinischen Fachangestellten mit besonderem Gewicht gegen die vorzeitige Prüfungszulassung der Antragstellerin wegen ihrer privaten Sondersituation. Gemäß § 1 Abs. 3 BBiG bezweckt die Berufsausbildung allgemein, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. An der Erreichung dieses Zwecks besteht gerade im Bereich der Medizinischen Fachangestellten ein herausragendes öffentliches Interesse, da fachliche Fehler für Patienten schwerste gesundheitliche Schäden nach sich ziehen können.
Das private Interesse der Antragstellerin an der vorzeitigen Prüfungszulassung aus gesundheitlichen und sonstigen persönlichen Gründen wiegt bei Weitem nicht so schwer wie dieses öffentliche Interesse. Dafür spricht bereits der Umstand, dass der nächste Prüfungsdurchgang schon im Winter 2026, nämlich im November 2026, beginnt. Unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Fehlzeiten der Antragstellerin errechneten (neuen) Ausbildungsendes am 30. Dezember 2026, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ohnehin davon auszugehen, dass die Antragstellerin an diesem Prüfungstermin gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 PO MFA wird teilnehmen können (vorausgesetzt, es fallen keine weiteren erheblichen Fehlzeiten mehr an). Insoweit ist die Belastung der Antragstellerin durch einen lediglich sechs Monate später stattfindenden Prüfungstermin als nicht besonders gravierend anzusehen, wenn dem die überragenden öffentlichen Interessen an der Ausbildungsdurchführung gegenübergestellt werden. Es ist zudem zu sehen, dass es sich für die Antragstellerin und ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung im Winter 2026 im Zweifel positiv auswirken wird, wenn sie die kommenden sechs/sieben Monate zur Nachholung und Einübung verpassten Lernstoffes nutzen kann.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Zwar handelt es sich bei § 45 Abs. 1 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 PO MFA um Ermessensnormen. Ermessensfehler sind vorliegend aber schon deshalb nicht anzunehmen, weil von der Antragsgegnerin kein Ermessen auszuüben war. Das Ermessen ist erst dann eröffnet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Am Vorliegen der jeweiligen tatbestandlichen Ausnahmevoraussetzungen fehlt es indes.
Nach alledem überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtzulassung der Antragstellerin zur Sommerprüfung 2026 deren privates Interesse, zum Termin am 27. April 2026 zugelassen zu werden. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Rechtsverfolgung der Antragstellerin nach derzeitigem Sachstand in der Hauptsache nicht erfolgversprechend. Die Ablehnung der Zulassung zur Sommerprüfung 2026 steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Besteht nach summarischer Prüfung kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegt, ist es vorliegend auch nicht im Interesse des Rechtsschutzes und gerade im Interesse der Antragstellerin geboten, vorgreifend eine Zulassung zur Prüfung zu gewähren.
Auch im Rahmen einer Folgenabwägung sprechen die jeweiligen Vor- und Nachteile der Entscheidung nicht für eine Zulassung zur Prüfung. Soweit der Antragstellerin zu unterstellen ist, dass sie mit der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zumindest die Chance begehrt, die Prüfung zu bestehen und als Medizinische Fachangestellte bei ihrem derzeitigen Ausbilder, der ihr ein Übernahmeangebot gemacht hat,
vgl. Bl. 34 der Verwaltungsakte,
in den regulären Beruf zu starten, greift auch dies nicht durch. Es ist hier zunächst darauf hinzuweisen, dass eine ungerechtfertigte Zulassung zur Prüfung auch den wohlverstandenen Interessen der Antragstellerin zuwiderlaufen kann. Denn ein wesentlicher Aspekt der von Gesetzes wegen aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen ist insbesondere auch, dass ein Bestehen der Prüfung wahrscheinlich ist. Bei einem Nichtbestehen der Prüfung könnte die Antragstellerin eine – unterstellt – fehlerhafte Zulassung nicht mit Aussicht auf Erfolg zum Anlass nehmen, die von ihr dann nicht bestandene Prüfung anzufechten und einen neuen Prüfungsversuch zu beanspruchen. Die Antragstellerin trägt das Risiko und müsste sich an der Prüfung festhalten lassen. Die Prüfungszulassung auf eigenes Risiko der Antragstellerin verbunden mit der Gefahr des Verlusts eines – voreiligen – Prüfungsversuchs stellt ein privates Interesse dar, welches zusätzlich neben dem öffentlichen Interesse auch im Rahmen einer Folgenabwägung dafür spricht, eine rechtswidrige Zulassung zur Prüfung zu vermeiden. Die Antragstellerin ist demnach gehalten – nach Erbringung der erforderlichen Leistungen und nach Erreichung des Ausbildungsziels – am nächsten Prüfungstermin teilzunehmen. Das Gericht verkennt nicht die damit verbundenen Nachteile für die Antragstellerin. Jedoch ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach Aktenlage nichts dafür spricht, dass die Einstellungszusage des aktuellen Ausbilders nicht auch für einen späteren Zeitpunkt Gültigkeit haben kann. Im Übrigen wäre die Einstellungszusage bei einem Nichtbestehen der Prüfung, was nicht ganz unwahrscheinlich ist, ohnehin wertlos. Zudem kann sich die Antragstellerin nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung im nächsten Prüfungstermin bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber erneut um eine Einstellung bemühen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nach Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs ist zwar empfohlen, bei berufseröffnenden Prüfungen 20.000,00 Euro anzusetzen. Da nach § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert indessen nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist, hält es die Kammer hier für sachangemessen, in der Hauptsache von einem Streitwert von 10.000 Euro auszugehen. Vorliegend geht es im Kern lediglich um den Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin die Abschlussprüfung ablegen möchte (hier: vorzeitig im Sommertermin 2026), und nicht um die Frage, ob die Antragstellerin überhaupt zur Prüfung zugelassen wird. Die Nichtzulassung zur hier begehrten vorzeitigen Prüfung im Sommertermin 2026 kommt in der Bedeutung für die Antragstellerin einer terminsunabhängigen, sozusagen generellen Nichtzulassung zur Prüfung oder gar einem Nichtbestehen der Prüfung nicht gleich. Dies rechtfertigt es, den für berufseröffnende Prüfungen empfohlenen Streitwert in Hauptsacheverfahren, in denen um die (terminsunabhängige) Zulassung zu einer solchen Prüfung gestritten wird, zu halbieren und mit 10.000,00 Euro zu bemessen. Der Wert war gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zudem zu halbieren, sodass ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen war.
Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 25.04.2025, 1 L 789/25 (n.v.).