Berichterstatterentscheidung bei Rücknahme der Beschwerde
Leitsatz
Bei der Zurücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entscheidet nicht der Berichterstatter, sondern der Senat, da § 87 a VwGO in diesem Verfahren gemäß entsprechender Anwendung des § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet.
Gründe
Die Kläger haben mit am 9. August 1999 eingegangenem Schriftsatz ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 6. Mai 1999 zurückgenommen.
Die Entscheidung ergeht durch den-Senat, da § 87 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO, wonach bei Klagerücknahme der bestellte Berichterstatter entscheidet, bei der Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde keine entsprechende Anwendung findet. § 87 a Abs. 1 VwGO ist dem § 524 Abs. 3 ZPO nachgebildet worden, der die Entscheidung des Einzelrichters bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung regelt (vgl. BT-Dr. 11/7030 S. 27). Seiner Anwendung bei der Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde steht § 141 Satz 2 VwGO entgegen, wonach die §§ 87 a,130 a und 130 b VwGO nicht für das Revisionsverfahren gelten. Diese Vorschrift findet für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, das im 13. Abschnitt. Revision der VwGO geregelt ist, entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass auch der Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts bei der Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde einer noch nicht an das Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Sache nicht allein entscheiden darf (so auch Ortloff, in SchodySchmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 87 a RN 30).
Nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 140, 141, 125 Abs. 1 und 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht entstanden (Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 11 GKG). Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es daher nicht.
Hirnpreis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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