EuGH Generalanwalt P. Pikamäe Schlussanträge zitiert von 1

Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2017/763

Europäische Kommission gegen Hansol Paper Co. Ltd

Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 – Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea – Endgültiger Antidumpingzoll – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 6, 16 und 18 – Nachweis – Außerhalb der Beantwortung eines Antidumpingfragebogens beigebrachte Informationen – Die Berechnung des Dumpings beeinflussende Gewichtung der Verkäufe – Art 2 Abs. 1 und 3 – Berechnung des Normalwerts – Hierarchie der Berechnungsmethoden – Art. 3 Abs. 2 und 3 – Schädigung – Berechnung der Unterbietungsspanne – Anschlussrechtsmittel – Art. 2 Abs. 11 – Voller Umfang der Dumpingpraktiken – Art. 18 – Befreiung von der Pflicht zur Beantwortung eines Antidumpingfragebogens – Keine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Europarecht Rechtsmittel

Verfahren

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Rechtssache C-260/20 P

Europäische Kommission

gegen

Hansol Paper Co. Ltd

I. Einleitung

1. Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. April 2020, Hansol Paper Co. Ltd/Kommission (T-383/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:139), mit dem der Klage der Hansol Paper Co. Ltd (im Folgenden: Hansol) – einem Unternehmen mit Sitz in Südkorea, das Thermopapier herstellt und ausführt – gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea () (im Folgenden: streitige Verordnung) stattgegeben wurde, indem das Gericht diese Verordnung für nichtig erklärt hat, soweit sie das vorgenannte Unternehmen betrifft.

2. Das vorliegende Rechtsmittel gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, Klarstellungen zur Auslegung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern () (im Folgenden: Grundverordnung) vorzunehmen, insbesondere derjenigen Bestimmungen, die die Kommission ermächtigen, das Vorliegen von Dumping festzustellen, das den Wirtschaftszweig der Europäischen Union schädigen kann. Konkret betreffen die vom Gerichtshof zu entscheidenden Rechtsfragen die verschiedenen Prüfungsschritte, die die Kommission bei der Anwendung dieses handelspolitischen Schutzinstruments vorzunehmen hat, sowie die ihr zur Verfügung stehenden Untersuchungsbefugnisse gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, die unlauterer Geschäftspraktiken verdächtigt werden, die gegebenenfalls Antidumpingmaßnahmen rechtfertigen.

II. Rechtlicher Rahmen

A. WTO-Recht

3. Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche () hat der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens genehmigt, darunter das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) ().

4. Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) des Antidumping-Übereinkommens lautet: „2.1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heißt als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. 2.2. Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge … keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.“

B. Grundverordnung

5. Art. 2 der Grundverordnung bestimmt in den einschlägigen Absätzen: „(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden. Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden. Bei der Prüfung der Frage, ob zwischen zwei Parteien eine geschäftliche Verbindung besteht, kann die Bestimmung des Begriffs „verbundene Personen“ in Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission[ ()] berücksichtigt werden. (2) Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt werden normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in der Union ausmachen. Ein niedrigerer Prozentsatz kann jedoch herangezogen werden, wenn beispielsweise die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ angesehen werden. (3) Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind. … (9) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage. … (11) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Union oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Union je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Union verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus. (12) Die Dumpingspanne entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Bei unterschiedlichen Dumpingspannen kann eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt werden.“

6. Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung bestimmt: „Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.“

7. Art. 6 Abs. 7 und 8 der Grundverordnung lautet: „(7) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie hinreichend begründet worden sind. (8) Außer unter den in Artikel 18 genannten Umständen werden die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.“

8. Art. 9 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung sieht vor: „(3) Bei Verfahren, die gemäß Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet werden, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Die gleichen Verfahren werden unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt, wobei jedoch nur die Untersuchung eingestellt wird, wenn die Dumpingspanne für einzelne Ausführer unter 2 v. H. liegt, diese Ausführer weiterhin vom Verfahren betroffen sind und im Fall einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach Maßgabe des Artikels 11 erneut untersucht werden können. (4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein.“

9. Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung bestimmt: „(1) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien werden über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet. … (3) Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. …“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

A. Vorgeschichte des Rechtsstreits

10. Auf einen Antrag hin veröffentlichte die Kommission am 18. Februar 2016 die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter leichtgewichtiger Thermopapiere mit Ursprung in Südkorea ().

11. Bei der zu untersuchenden Ware handelte es sich um leichtgewichtiges Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden: Jumbo-Rollen), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung (einer Mischung aus Pigmenten und Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt), auf einer oder beiden Seiten und mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in Südkorea, die unter den KN-Codes ex48099000, ex48119000, ex48169000 und ex48239085 eingereiht war (im Folgenden: betroffene Ware).

12. Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

13. Die Klägerin und Rechtsmittelgegnerin, Hansol mit Sitz in Südkorea, stellt die betroffene Ware her und führt sie aus, insbesondere in die Union. Im Untersuchungszeitraum verkaufte sie die genannte Ware in der Union an unabhängige Abnehmer sowie an einen verbundenen Händler, die Hansol Europe BV, und an vier verbundene Verarbeiter, nämlich die Schades Ltd, die Schades Nordic A/S, die Heipa technische Papiere GmbH (im Folgenden: Heipa) und die R+S Group GmbH (im Folgenden: R+S). Die verbundenen Verarbeiter verarbeiteten diese Ware u. a. zu neuen Waren, sogenannten „kleinen Rollen“, die in der Union an unabhängige oder verbundene Abnehmer verkauft wurden.

14. Ein weiterer koreanischer ausführender Hersteller, die Hansol Artone Co. Ltd (im Folgenden: Artone), die mit der Klägerin verbunden war, wirkte an der Antidumpinguntersuchung mit. Er fusionierte am 3. März 2017 mit der Klägerin.

15. Am 18. Februar 2016 erhielt die Klägerin den Antidumping-Fragebogen für ausführende Hersteller der betroffenen Ware.

16. Am 19. Februar 2016 beantragte die Klägerin im Hinblick darauf, dass einige der mit ihr verbundenen Unternehmen die betroffene Ware nicht oder nur in begrenztem Umfang an unabhängige Abnehmer in der Union verkauften, die Unternehmen Schades Nordic, Heipa und R+S von der Pflicht zu befreien, den in Anhang I des Antidumpingfragebogens wiedergegebenen Fragebogen für die mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen auszufüllen.

17. Am 23. Februar 2016 gab die Kommission diesem Antrag statt, behielt sich aber das Recht vor, weitere Auskunfts- oder Informationsersuchen zu stellen.

18. Am 7. März 2016 entschied die Kommission nach Prüfung bestimmter von der Klägerin vorgelegter Informationen, dass Schades Nordic, Heipa und R+S die Abschnitte F und G zu den Produktionskosten und zur Rentabilität beantworten und Anhang I des Antidumpingfragebogens ausfüllen sollten.

19. Am 8. März 2016 beantragte die Klägerin die Einschaltung des Anhörungsbeauftragten in Bezug auf die an Schades Nordic, Heipa und R+S gerichteten Aufforderungen der Kommission. Sie wies insbesondere auf den erheblichen Arbeitsaufwand hin, der erforderlich sei, um Daten zu den Verkäufen und Kosten der kleinen Rollen zu liefern, die vom Verfahren nicht betroffen seien, sowie darauf, dass das Ersuchen ohne Belang sei, weil es nicht möglich sein werde, festzustellen, ob die kleinen Rollen aus ihren Jumbo-Rollen hergestellt worden seien oder aus anderen Quellen stammten.

20. Am 10. März 2016 fand eine Anhörung vor der Kommission unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten statt.

21. Am 16. und 17. März 2016 suchte die Kommission die Betriebsräume von Schades auf.

22. Am 21. März 2016 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie die am 7. März 2016 übermittelten Auskunftsersuchen nunmehr auf Schades beschränke.

23. Am 15. April 2016 bestätigte die Kommission den Eingang der Antworten der Klägerin und von Artone auf die Antidumpingfragebögen sowie der Antworten von Hansol Europe und Schades auf Anhang I des Antidumpingfragebogens.

24. Zwischen dem 15. Juni und dem 26. August 2016 führte die Kommission Kontrollbesuche in den Betriebsräumen der Klägerin, von Artone, Hansol Europe und Schades durch.

25. Am 16. November 2016 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea ().

26. Am 17. November 2016 wurde der Klägerin ein Informationsdokument übersandt, in dem die vorläufigen Feststellungen der Kommission wiedergegeben waren. Die Klägerin nahm zu den vorläufigen Feststellungen am 8. Dezember 2016 Stellung.

27. Am 13. Dezember 2016 fand auf Antrag der Klägerin eine Anhörung bei der Kommission unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten statt.

28. Am 17. Februar 2017 wurde der Klägerin ein abschließendes Informationsdokument mit den endgültigen Feststellungen der Kommission übermittelt. Die Klägerin gab ihre Stellungnahme zu diesem Dokument am 27. Februar 2017 ab.

29. Am 2. und 22. März 2017 fanden auf Antrag der Klägerin Anhörungen bei der Kommission unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten statt.

30. Am 20. und 23. März 2017 legte die Kommission zusätzliche bzw. überarbeitete endgültige Feststellungen vor, zu denen die Klägerin Stellung nahm.

31. Am 2. Mai 2017 erließ die Kommission die streitige Verordnung u. a. auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung.

32. Art. 1 der streitigen Verordnung sieht die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware in Form eines festen Betrags von 104,46 Euro pro Tonne Nettogewicht vor.

B. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

33. Mit Klageschrift, die am 20. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Hansol Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit diese Hansol betraf.

34. In ihrer Klagebeantwortung vom 22. September 2017 beantragte die Kommission, die Nichtigkeitsklage abzuweisen und Hansol die Kosten aufzuerlegen.

35. Mit Beschluss vom 27. November 2017 ließ das Gericht die European Thermal Paper Association (im Folgenden: ETPA) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu.

36. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage von Hansol wegen der im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten Klagegründe festgestellten Rechtsverstöße statt. Folglich erklärte das Gericht die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie Hansol betraf.

37. Die für das vorliegende Rechtsmittel als relevant erachteten rechtlichen Erwägungen des Gerichts werden in den folgenden Nummern zusammengefasst.

38. Mit dem ersten Klagegrund wurden ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung sowie die Rechtswidrigkeit der Berechnung der Dumpingspanne gerügt. Das Gericht prüfte den ersten Teil des ersten Klagegrundes in den Rn. 57 bis 69 und den zweiten Teil in den Rn. 70 bis 93 des angefochtenen Urteils.

39. Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes wurden die Anwendung eines Stichprobenverfahrens durch die Kommission und ein Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung gerügt. Das Gericht stellte in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils fest, dass die Prämisse, die Kommission habe Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung angewandt, als sie beschloss, die Daten von Schades für die Berechnung der Dumpingspanne bei den Verkäufen der betroffenen Ware an verbundene Verarbeiter heranzuziehen, falsch sei. Insbesondere stellte das Gericht in Rn. 68 fest, „aus dem 32. Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung geh[e] hervor, dass die Kommission ausdrücklich auf Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung als Rechtsgrundlage für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Verkäufe der fraglichen Ware an verbundene Verarbeiter verwiesen ha[be]“. Das Gericht wies daher diesen Teil des ersten Klagegrundes zurück.

40. Der zweite Teil des ersten Klagegrundes betraf die von der Kommission vorgenommenen Berechnungen zur Ermittlung der Dumpingspanne bei den Verkäufen der betroffenen Ware in die Union. Er gliederte sich in zwei Rügen.

41. Das Gericht prüfte die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes in den Rn. 84 bis 87 und 92 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern stellte das Gericht zum einen fest, dass die Kommission über Daten verfügt habe, die von dem verbundenen Verarbeiter Schades Nordic stammten, obwohl Schades Nordic selbst den Antidumping-Fragebogen nicht beantwortet hatte. Es wies ferner darauf hin, dass „die Kommission beschloss, die Daten von Schades zu verwenden, um die Dumpingspanne bei den Verkäufen der Klägerin an die drei anderen verbundenen Verarbeiter zu berechnen“. Zum anderen stellte das Gericht jedoch fest: „Da der Kommission bekannt war, dass ein Teil der Verkäufe der betroffenen Ware an Schades in unverarbeitetem Zustand an unabhängige Abnehmer weiterverkauft wurde, hätte sie dies bei den Verkäufen der betroffenen Ware an die anderen verbundenen Verarbeiter berücksichtigen müssen. Indem die Kommission diesen Umstand außer Acht ließ, hat sie den Verkäufen an die verbundenen Verarbeiter zur Verarbeitung zu kleinen Rollen zu viel Gewicht beigemessen und damit das von der Klägerin tatsächlich praktizierte Dumping erhöht“.

42. Folglich kam das Gericht in den Rn. 87 und 92 zu dem Ergebnis, dass „ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung festzustellen ist, weil die von der Kommission vorgenommenen Berechnungen nicht das wirkliche Ausmaß des von der Klägerin praktizierten Dumpings widerspiegeln“.

43. Zur zweiten Rüge gelangte das Gericht in Rn. 90 zu dem Ergebnis, dass es „keine Anhaltspunkte [gibt], insbesondere keine von der Klägerin vorgetragenen, die den Schluss zulassen, dass die von der Kommission angewandte Methode und die zur Berücksichtigung der besonderen Situation des vorliegenden Falles vorgenommenen Berichtigungen gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung verstoßen“.

44. In den Rn. 94 bis 121 prüfte das Gericht den zweiten Klagegrund, der in zwei Teile unterteilt ist.

45. Die Haupterwägungen des Gerichts zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes sind in den Rn. 100 bis 106 des angefochtenen Urteils dargelegt.

46. Das Gericht wies zunächst die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück. In Rn. 100 des angefochtenen Urteils vertrat es die Auffassung, dass „die Klägerin, auch wenn sie die Festsetzung eines festen Antidumpingzolls und nicht eines Wertzolls beantragt hat, befugt bleibt, die Höhe des von der Kommission festgesetzten festen Zolls anzufechten“.

47. In Rn. 105 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht sodann einleitend fest, dass „die von der Kommission vorgenommenen Berechnungen aus den im Rahmen der ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes dargelegten Gründen … nicht das wirkliche Ausmaß des von der Klägerin praktizierten Dumpings wider[spiegeln]“. Das Gericht war der Auffassung, dass „[d]ieser Fehler, der mit der von der Kommission vorgenommenen Gewichtung zusammenhängt, … daher auch die Festsetzung des endgültigen Antidumpingzolls [beeinträchtigt]“. Ohne weitere Erläuterung stellte das Gericht fest, dass der Zoll „somit unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Grundverordnung das von der Klägerin tatsächlich praktizierte Dumping übersteigt“.

48. Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes wurde in den Rn. 107 bis 119 des angefochtenen Urteils behandelt. Mit ihm wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt. Das Gericht wies diesen Teil des zweiten Klagegrundes zurück.

49. In den Rn. 122 bis 143 des angefochtenen Urteils prüfte das Gericht den dritten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung von Art. 2 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung gerügt wurde, weil die Kommission überhöhte Berichtigungen für Verkäufe kleiner Rollen vorgenommen habe, die aus von Schades bei europäischen Herstellern gekauften Jumbo-Rollen hergestellt worden seien. Das Gericht wies diesen Klagegrund als teilweise unzulässig und als teilweise unbegründet zurück.

50. In den Rn. 144 bis 160 des angefochtenen Urteils prüfte das Gericht den vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung gerügt wurde, weil die Kommission den in Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Normalwert fehlerhaft errechnet habe.

51. In Rn. 152 des angefochtenen Urteils ging das Gericht zur Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung über, indem es einen Unterschied zwischen den in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung genannten Situationen (erste Situation) und den in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung genannten Situationen (zweite Situation) feststellte.

52. Unter Bezugnahme auf die streitige Verordnung stellte das Gericht fest, dass sich die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts von Artone auf die zweite Situation gestützt habe. Es kam in Rn. 157 zu dem Schluss, dass „[d]ie von der Kommission vorgebrachten Umstände, wonach sich die ‚Kostenstruktur‘ oder die ‚Verkaufspreise‘ von Artone erheblich von denen der Klägerin unterschieden (21. Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung), nicht zu den Ausnahmen von der Methode der Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage tatsächlicher Preise gehören, die … abschließenden Charakter haben“. Ferner führte das Gericht aus, was den Umstand betreffe, dass „für einen der beiden betroffenen, von der Klägerin verkauften Warentypen die Inlandsverkaufsmengen als nicht repräsentativ angesehen wurden, [lasse] sich anhand der von der Kommission in ihren Schriftsätzen vorgetragenen Informationen nicht feststellen, ob sich dieser Umstand auf den im 20. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung genannten Warentyp bezog[en habe], der von Artone nicht verkauft worden sein soll. Außerdem ha[be] diese Feststellung jedenfalls keinen Einfluss auf den von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass Artone die beiden in Rede stehenden Warentypen nicht auf ihrem Inlandsmarkt verkauft haben soll“.

53. In Rn. 158 des angefochtenen Urteils kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass „die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts von Artone gegen Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen hat“.

54. In den Rn. 161 bis 213 des angefochtenen Urteils prüfte das Gericht den fünften Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 der Grundverordnung, gegen die Rechtsprechung der Unionsgerichte, die Entscheidungen der WTO und die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission sowie gegen die Grundsätze des gerechten Vergleichs und der Gleichbehandlung bei der Berechnung der Schadensspanne gerügt wurde.

55. In den Rn. 162 bis 169 erläuterte das Gericht, warum es den fünften Klagegrund für zulässig hielt. Das Gericht war insbesondere der Auffassung, dass die Klägerin mit diesem Klagegrund die Feststellung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs in Frage gestellt habe, weil sie geltend mache, dass die von der Kommission angewandte Methode zur Ermittlung des Ausfuhrpreises keine fundierte Bewertung der tatsächlichen Schädigung und insbesondere der Auswirkungen auf die Preise ermöglicht habe.

56. In den Rn. 170 bis 177 des angefochtenen Urteils prüfte das Gericht den ersten Teil des fünften Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Kommission gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 der Grundverordnung verstoßen habe, indem sie den Weiterverkauf kleiner Rollen in die Berechnung der Schadensspanne einbezogen habe. In Rn. 174 stellte es fest, dass die Prämisse der Klägerin, wonach „die Analyse der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union … auf einem fehlerhaften Vergleich zwischen den von den mit der Klägerin verbundenen Verarbeitern verkauften kleinen Rollen einerseits und den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Jumbo-Rollen andererseits [beruhe]“, in Wirklichkeit falsch sei. Es wies den ersten Teil des fünften Klagegrundes als unbegründet zurück.

57. In den Rn. 178 bis 205 prüfte das Gericht den zweiten Teil des fünften Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 der Grundverordnung, gegen die Rechtsprechung der Unionsgerichte, die Entscheidungen der WTO und die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission sowie gegen die Grundsätze des gerechten Vergleichs und der Gleichbehandlung geltend gemacht wurde, weil die Kommission zur Ermittlung der Schadensspanne Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung entsprechend angewandt habe. Die Begründung des Gerichts beginnt in Rn. 191 mit der einleitenden Feststellung, dass „[a]us der Klageschrift … klar hervor[geht], dass die Klägerin geltend macht, die Kommission hätte als Preis für den zollrechtlich freien Verkehr der von Schades weiterverkauften betroffenen Ware die Preise zugrunde legen müssen, die den unabhängigen Abnehmern dieses Unternehmens in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk“.

58. Die inhaltliche Prüfung des zweiten Teils des fünften Klagegrundes durch das Gericht beginnt in Rn. 196. In Rn. 197 führte das Gericht unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung aus, dass die Feststellung der Schädigung die Prüfung einschließe, „ob bei den gedumpten Einfuhren eine erhebliche Preisunterbietung im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware vorliegt“. Ferner wies das Gericht in Rn. 198 darauf hin, dass „zu prüfen ist, ob die Kommission bei der Bestimmung des Bezugspunkts, anhand dessen im vorliegenden Fall die mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union zu vergleichenden Preise der Waren der Klägerin zu berechnen waren, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat“.

59. Hierzu stellte das Gericht in Rn. 200 fest, dass „die Kommission zwar … den Ausfuhrpreis der betroffenen Ware auf den CIF-Preis frei Grenze der Union herabsetzen [durfte], wenn diese Ware verkauft und dann zu kleinen Rollen verarbeitet wurde, aber die von ihr vorgenommene rechnerische Ermittlung in Bezug auf die von Schades an unabhängige Abnehmer weiterverkaufte und somit unverarbeitete betroffene Ware … fehlerhaft [war]“. In den Rn. 201 und 202 führte das Gericht erstens aus, dass „der ‚Bezugspunkt‘ für die Weiterverkäufe von Schades … nicht auf der Stufe der Unionsgrenze, sondern auf der Stufe der unabhängigen Abnehmer von Schades [liege]“. Zweitens habe die Kommission zwar festgestellt, dass „der Wettbewerb ‚hauptsächlich‘ auf der Ebene der verbundenen Verarbeiter stattgefunden habe, sei aber nicht davon ausgegangen, dass der ‚gesamte‘ Wettbewerb auf dieser Ebene stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang [sei] davon auszugehen, dass der Wettbewerb bei den direkten und indirekten Verkäufen der betroffenen Ware auf der Ebene der unabhängigen Abnehmer stattfand“. Aus diesen beiden Feststellungen zog das Gericht den Schluss, dass „die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie beschloss, im Rahmen der Feststellung der Schädigung bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise dieser Ware die [Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemein]kosten und eine Gewinnspanne für den Weiterverkauf der betroffenen Ware durch Schades an unabhängige Abnehmer abzuziehen“.

60. In der nächsten Randnummer prüfte das Gericht die Auswirkungen dieses Fehlers und stellte fest, dass „die Weiterverkäufe der betroffenen Ware durch Schades an unabhängige Abnehmer nur einen kleinen Teil der Verkäufe ausmachten, die zur Ermittlung des Ausfuhrpreises der Klägerin im Rahmen der Prüfung der Schädigung herangezogen wurden“. Es stellte jedoch fest, dass, „wie aus der Analyse der ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes hervorgeht, die Weiterverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer einen größeren Anteil hätten ausmachen müssen als von der Kommission angenommen“. Es fügte hinzu, dass „es keine Anhaltspunkte [gebe], die eine exakte Ermittlung der Auswirkungen ermöglichen würden, die eine Änderung des Bezugspunkts für die Weiterverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer auf die von der Kommission angenommene Preisunterbietungsspanne hätte, die sich im vorliegenden Fall auf 9,4 % belief (67. Erwägungsgrund der [streitigen] Verordnung). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem zweiten Teil des fünften Klagegrundes stattzugeben sei.

61. In den Rn. 206 bis 213 prüfte das Gericht den dritten Teil des fünften Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 der Grundverordnung und eine fehlerhafte Berechnung der Preisunterbietungsspanne der betroffenen Ware gerügt wurde. Unter erneuter Bezugnahme auf die in Rn. 197 angeführte Rechtsprechung und unter Hinweis darauf, dass die festgestellte Preisunterbietung 9,4 % betrug, wies das Gericht „das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Teils des fünften Klagegrundes … aus denselben Gründen zurück, wie sie in den Rn. 173 bis 177 dargelegt worden sind“.

62. In Rn. 211 prüfte das Gericht das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und führte aus, dass „im Rahmen dieses Teils festgestellt wurde, dass die Kommission bei der Gewichtung der Verkäufe an verbundene Verarbeiter zum Weiterverkauf in Form von kleinen Rollen an unabhängige Unternehmen (zwischen 75 und 85 %) … einen Fehler begangen hat. Da die Kommission für die Berechnung der Preisunterbietung dieselbe Gewichtung verwendet hat, betrifft der im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes festgestellte Fehler auch diese Berechnung“. Das Gericht gab auch dem dritten Teil des fünften Klagegrundes statt, weil „nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Fehler zusammen mit dem im zweiten Teil des fünften Klagegrundes festgestellten Fehler die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf die Analyse der Preisunterbietung und die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die gleichartigen Waren des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung berührt“.

63. In Rn. 213 des angefochtenen Urteils gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die streitige Verordnung für nichtig zu erklären sei, soweit sie die Klägerin betreffe.

C. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

1. Verfahren vor dem Gerichtshof

64. Der Gerichtshof hat nach Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

65. Mit prozessleitender Maßnahme vom 7. September 2021 hat der Gerichtshof allen Parteien Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Antworten auf die Fragen sind fristgerecht eingereicht worden.

2. Anträge der Parteien im Rahmen des Rechtsmittels

66. Das Rechtsmittel ist am 11. Juni 2020 von der Kommission eingereicht und am 15. Juni 2020 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden. Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und Hansol die Kosten aufzuerlegen, oder, hilfsweise, – die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

67. Die ETPA hat zur Unterstützung des Rechtsmittels der Kommission am 19. Oktober 2020 eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, die am 20. Oktober 2020 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden ist.

68. Hansol hat am 27. August 2020 eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, die am 28. August 2020 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden ist und in der sie beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen, – der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen, – gegebenenfalls der zur Unterstützung des Rechtsmittels beitretenden Streithelferin die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

3. Anträge der Parteien im Rahmen des Anschlussrechtsmittels

69. Die ETPA hat am 19. Oktober 2020 ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, das am 20. Oktober 2020 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist und mit dem sie beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen, oder, hilfsweise, – die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

70. Hansol hat am 5. November 2020 eine Anschlussrechtsmittelbeantwortung eingereicht, die am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden ist und in der sie beantragt, – das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen, – der ETPA die Kosten aufzuerlegen.

IV. Rechtliche Würdigung

A. Vorbemerkungen

1. Die Europäische Union im multilateralen Handelssystem

71. Die WTO gewährleistet ein multilaterales, auf Regeln beruhendes Handelssystem. Die Europäische Union hat als regionale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb der WTO eine besondere Stellung, weil sie neben ihren Mitgliedstaaten Vollmitglied ist. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit, die Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, musste sie die Verpflichtungen ihrer Mitgliedstaaten aus den WTO-Übereinkommen übernehmen. Das dazu gehörende Antidumping-Übereinkommen regelt die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die WTO-Mitglieder. Dieses Übereinkommen enthält bestimmte materiell-rechtliche Vorschriften, die bei der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen einzuhalten sind, sowie detaillierte Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Antidumpinguntersuchungen und die Einführung und Aufrechterhaltung solcher Maßnahmen. Die Nichtbeachtung dieser Regeln kann zur Anwendung des Streitbeilegungsmechanismus der WTO und zur Ungültigerklärung der Maßnahme führen.

72. Der Gesetzgeber hat die bereits in der Einleitung zu den vorliegenden Schlussanträgen () erwähnte Grundverordnung nach Art. 207 Abs. 2 AEUV erlassen, um das Antidumping-Übereinkommen in die interne Rechtsordnung der Union umzusetzen (). Die Kommission hat die darin vorgesehenen handelspolitischen Schutzinstrumente gegenüber Unternehmen mit Sitz in Drittländern anzuwenden, die ihre Waren unter Verstoß gegen die Antidumpingvorschriften zum Schaden des Wirtschaftszweigs der Union in die Union ausführen. Da erstens die Rechtsstaatlichkeit eines der grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung der Union darstellt und diese zweitens entschlossen ist, ihre Verpflichtungen gegenüber den anderen WTO-Mitgliedern in vollem Umfang zu erfüllen (), erscheint es folgerichtig, dass die Verträge vorsehen, dass die Anwendung dieser Mechanismen durch die Kommission der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte der Union, insbesondere im ersten Rechtszug durch das Gericht und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens durch den Gerichtshof, unterliegt. In der vorliegenden Rechtssache, die ein Rechtsmittel und ein Anschlussrechtsmittel umfasst, hat der Gerichtshof seine Befugnisse in diesem Bereich auszuüben.

2. Gerichtliche Kontrolle im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens

73. Bevor die verschiedenen Rechtsmittelgründe geprüft werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Wie in ständiger Rechtsprechung bestätigt, ist allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen und für ihre Würdigung zuständig. Dagegen ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Die Würdigung der Beweise durch das Gericht ist daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt ().

74. Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof jedoch nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der vom Gericht daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof die Tatsachenwürdigung des Gerichts überprüfen, wenn ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet (). In diesem Fall muss der Rechtsmittelführer genau angeben, welche Beweise verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darlegen, die seines Erachtens zu dieser Verfälschung geführt haben. Wie die Rechtsprechung bestätigt, liegt eine Verfälschung vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweise offensichtlich unzutreffend erscheint ().

75. Diese Vorbemerkungen erweisen sich im vorliegenden Zusammenhang als besonders relevant, weil das Gericht die Würdigung verschiedener Tatsachen sowie bestimmte Schlussfolgerungen in Frage stellt, die die Kommission im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, vorgenommen bzw. gezogen hat. Soweit sich die Kommission und die ETPA gegen die Gründe des angefochtenen Urteils wenden, um der Nichtigerklärung dieser Verordnung durch das Gericht zu widersprechen, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren nicht als Mittel benutzt werden kann, um den Gerichtshof zu verpflichten, die Tatsachen selbst neu zu bewerten. Angesichts der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission auf der einen und den Unionsgerichten auf der anderen Seite ist es daher notwendig, die Prüfung des Rechtsmittels auf eine strikte Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsfragen zu beschränken. Vor diesem Hintergrund sind im Folgenden zunächst die Rechtsmittelgründe () und sodann die Anschlussrechtsmittelgründe () in der Reihenfolge zu prüfen, in der sie vorgebracht worden sind.

B. Zum Rechtsmittel

1. Erster Rechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

76. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass das Gericht die Beweise verfälscht habe, indem es in Rn. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, sie habe im Verwaltungsverfahren Beweise dafür erhalten, dass Schades Nordic die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft habe, obwohl Schades Nordic den Anhang I des Fragebogens nicht beantwortet habe. Hilfsweise trägt die Kommission vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es von der Kommission verlangt habe, ihre Schlussfolgerungen auf Schades Nordic betreffende Daten zu stützen, die nicht überprüft (und nicht von diesem Unternehmen selbst beigebracht) worden seien. Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe gegen die Regeln über die Tragweite der Beweismittel verstoßen, auf die sich die Kommission stützen dürfe, wenn sie Schlussfolgerungen im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen nach der Grundverordnung, insbesondere nach Art. 6 Abs. 8 dieser Verordnung, ziehe.

77. Dem ersten Rechtsmittelgrund hält Hansol entgegen, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass im Verwaltungsverfahren Beweise vorgelegt worden seien. Zur Stützung dieses Vorbringens verweist Hansol auf verschiedene Schriftwechsel mit der Kommission in der Vergangenheit, insbesondere auf den am 19. Februar 2016 eingereichten Antrag auf Befreiung sowie auf die Anhörung unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten am 10. März 2016, bei der die Kommission Informationen darüber erhalten habe, dass Schades Nordic im Untersuchungszeitraum eine bestimmte Menge der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft habe. Daher habe das Gericht die in Rede stehenden Beweise nicht verfälscht. Außerdem habe das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission von dieser nicht verlangt, ihre Schlussfolgerungen auf ungeprüfte Daten zu stützen. Nach Auffassung von Hansol handelte es sich um Angaben, die von der Kommission überprüft und nicht bestritten worden waren.

b) Würdigung

78. Vorab ist klarzustellen, dass die Rechtsfrage, die im Mittelpunkt des ersten Rechtsmittelgrundes steht, im Wesentlichen die Verpflichtung der Kommission betrifft, Informationen zu berücksichtigen, die im Rahmen einer zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen führenden Untersuchung erlangt wurden. Die Kommission trägt vor, sie habe die in Rede stehenden Informationen in einer Weise erhalten, die im Rechtsrahmen für die Untersuchungen nicht vorgesehen sei, was sie nach ihrer Auffassung daran gehindert habe, diese Informationen zu berücksichtigen. Hansol widerspricht dieser Auffassung und macht geltend, dass die Kommission die in Rede stehenden Informationen in ihre Analyse hätte einbeziehen müssen, weil sie im Verwaltungsverfahren Kenntnis von ihnen erlangt habe.

79. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht von der Prämisse ausgeht, dass die Kommission die in Rede stehenden Informationen insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die nach der Grundverordnung vorzunehmende Analyse hätte berücksichtigen müssen. Wie oben ausgeführt, hat das Gericht nämlich in Rn. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zumindest ein anderer verbundener Verarbeiter, nämlich Schades Nordic, eine bestimmte Menge der von der Klägerin gekauften betroffenen Ware weiterverkauft hat. In Rn. 86 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission in Anbetracht der erhaltenen Informationen diese Situation auf der Ebene der Verkäufe der betroffenen Ware an andere verbundene Verarbeiter hätte widerspiegeln müssen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission dadurch, dass sie diesen Umstand außer Betracht gelassen habe, die Verkäufe an verbundene Verarbeiter zur Verarbeitung zu kleinen Rollen zu stark gewichtet und damit das tatsächliche Dumping der Klägerin erhöht habe. In Rn. 87 des angefochtenen Urteils hat das Gericht einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung festgestellt, weil die von der Kommission vorgenommenen Berechnungen nicht das wirkliche Ausmaß des von der Klägerin praktizierten Dumpings widergespiegelt hätten. Wie sich aus Rn. 105 des angefochtenen Urteils ergibt, wirkte sich dieser Fehler, der mit der von der Kommission vorgenommenen Gewichtung zusammenhing, auch auf die Festsetzung des festen endgültigen Antidumpingzolls von 104,46 Euro pro Tonne netto aus, der somit nach Auffassung des Gerichts unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Grundverordnung das von der Klägerin tatsächlich praktizierte Dumping überstieg.

80. Insoweit möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Kommission, wie das Gericht bereits in Rn. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, weder den Inhalt noch den Erhalt dieser Informationen bestreitet. In ihrer Rechtsmittelschrift berichtigt die Kommission den Sachverhalt in diesem Punkt nicht. Folglich deutet nichts in den Akten darauf hin, dass es sich um eine unrichtige Information handelte, die die Tatsachenwürdigung durch das Gericht hätte fehlerhaft machen können.

81. Die Kommission beschränkt sich vielmehr darauf, in ihren Schriftsätzen zu erläutern, dass es dem grundlegenden Rechtsrahmen für Antidumpinguntersuchungen zuwiderlaufe, die Kommission zu verpflichten, ihre Schlussfolgerungen auf von einer interessierten Partei übermittelte Daten zu stützen, die nicht dem durch die Grundverordnung und das WTO-Recht geregelten Überprüfungsverfahren unterzogen worden seien. Nach Ansicht der Kommission hat sich das Gericht an die Stelle der für die Antidumpinguntersuchung zuständigen Behörde gesetzt, indem es die in Rede stehenden Informationen in seine Erwägungen einbezogen habe.

82. Ein solcher Standpunkt erscheint mir nicht nur übermäßig formalistisch, sondern auch schwerlich mit den Verpflichtungen vereinbar, die der Kommission im Rahmen jeder Antidumpinguntersuchung obliegen. Betrachtet man die Bestimmungen von Art. 6 der Grundverordnung, handelt es sich um einen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens, der durch das Bestreben gekennzeichnet ist, Informationen effizient und schnell zu beschaffen (). Folglich kann es nur aus zwingenden Gründen gerechtfertigt sein, erforderliche Beweise nicht zu berücksichtigen, um eine rechtlich einwandfreie Entscheidung über die Einführung einer Antidumpingmaßnahme zu treffen. Im Folgenden werde ich die wichtigsten Gründe darlegen, warum das Gericht meines Erachtens zu Recht entschieden hat, dass die Kommission die im Verwaltungsverfahren erhaltenen Informationen hätte berücksichtigen müssen.

83. Zunächst einmal steht fest, dass die Kommission und Hansol sich mehrfach mit dem Ziel ausgetauscht hatten, Beweise dafür beizubringen, dass Schades Nordic im Untersuchungszeitraum eine bestimmte Menge der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft hatte (). Hansol erwähnt das Schreiben vom 19. Februar 2016, in dem sie bei der Kommission beantragte, drei der vier verbundenen Verarbeiter vollständig von der Verpflichtung zu befreien, den Fragebogen zu beantworten. Sie verweist auch auf die Anhörung unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten vom 10. März 2016, bei der die Informationen über die Weiterverkäufe der betroffenen Ware durch Schades Nordic vorgelegt und näher erläutert wurden. Nach dieser Anhörung und einem Besuch in den Geschäftsräumen von Schades im Vereinigten Königreich am 16. und 17. März 2016 bestätigte die Kommission in einer E-Mail vom 21. März 2016 ihre Entscheidung, Schades Nordic und zwei weitere Unternehmen von der Verpflichtung zu befreien, den Anhang I des Fragebogens zu beantworten. In derselben E-Mail fügte die Kommission hinzu, dass sie sich das Recht vorbehalte, im Lauf des Verfahrens weitere Informationen von Schades Nordic und den anderen Unternehmen anzufordern.

84. Daraus folgt, dass der Kommission die Tatsachen, auf die sich das Gericht bei der Darlegung seiner Erwägungen gestützt hat, vollständig bekannt waren. Die Kommission macht jedoch geltend, sie habe keine Möglichkeit gehabt, diese Informationen zu überprüfen. Meines Erachtens gibt sie jedoch keine schlüssige Erklärung dafür ab, dass sie nicht in der Lage gewesen sein soll, ihrer Verpflichtung nachzukommen, eine solche Überprüfung so bald wie möglich vorzunehmen. Auf Antrag von Hansol hatte sie zwar entschieden, Schades Nordic von der Pflicht zur Beantwortung des Fragebogens zu befreien, sich jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, weitere Informationen von diesem Unternehmen anzufordern (). Aus diesem Grund kann die Befreiungsentscheidung entgegen dem wiederholten Vorbringen der Kommission nicht als absolutes rechtliches Hindernis für die Einholung von Informationen angesehen werden, die für die Feststellung eines Dumpings wesentlich sind.

85. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission Hansol offenbar vorwirft, auf ihrem Antrag auf diese Befreiung bestanden zu haben (), obwohl die endgültige Entscheidung letztlich von ihr selbst getroffen wurde. Soweit die Kommission offenbar der Ansicht ist, aufgrund dieser Befreiung nicht in der Lage gewesen zu sein, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für diesen Umstand eher bei ihr liegt. Außerdem ist es schwer nachvollziehbar, warum die Kommission einer solchen Befreiung trotz des Risikos zugestimmt hat, von den betroffenen Unternehmen nicht alle erforderlichen Informationen zu erhalten. Die Argumentation der Kommission dient meines Erachtens vielmehr als Vorwand, der es rechtfertigen soll, dass sie die Untersuchung nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt und die von Hansol zur Verfügung gestellten Informationen bei der Prüfung des Dumpings nicht berücksichtigt hat.

86. Die WTO-Regeln, auf die die Kommission in ihren Schriftsätzen verweist, können meines Erachtens keine angemessene Rechtsgrundlage für ihre Auffassung bieten. Aus dem WTO-Panelbericht in der Sache China – Masthähnchenprodukte () geht nämlich eindeutig hervor, dass der Begriff „Nachweise“ in Antidumpingverfahren, auch wenn er im Antidumping-Übereinkommen nicht definiert ist, zumindest „die Informationen [umfasst], die der für die Untersuchung zuständigen Behörde von einer interessierten Partei vorgelegt werden, unabhängig davon, ob sie positiv, richtig oder angemessen sind“ (). Als interessierte Partei hatte Hansol Nachweise dafür vorgelegt, dass Schades Nordic die betroffene Ware weiterverkauft hatte.

87. Soweit die Kommission behauptet, die von Hansol vorgelegten Beweise entsprächen nicht ihren Anforderungen, weil sie nicht in ordnungsgemäßer Weise, d. h. gemäß Art. 6 der Grundverordnung als Antwort auf einen den Unternehmen zugesandten Fragebogen, vorgelegt worden seien, genügt der Hinweis, dass der in der vorstehenden Nummer erwähnte WTO-Panelbericht ausdrücklich erwähnt, dass „[n]ichts im Antidumping-Übereinkommen oder im WTO-Übereinkommen insgesamt darauf hindeutet, dass Informationen ihren ‚Beweischarakter‘ verlieren, weil sie bestimmte Kriterien nicht erfüllen“. Der Bericht stellt fest, dass „[d]ie Frage, ob die Beweismittel diese Kriterien erfüllen, eine gesonderte Frage ist, die die Untersuchungsbehörde prüfen muss“ (). Aus dem Vorstehenden kann daher geschlossen werden, dass die Kommission nicht abstreiten kann, im Besitz der von Hansol im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel zu sein.

88. Das Vorbringen der Kommission, dass die im Rahmen eines Antrags auf Nichtbekanntgabe erlangten Informationen nicht Teil der den interessierten Parteien nach Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung zugänglichen Untersuchungsakte seien, überzeugt nicht. Die Kommission erläutert nämlich nicht, inwieweit die Rechte der interessierten Parteien verletzt worden sein könnten. Jedenfalls handelt es sich, wie Hansol ausführt, bei dem vom Anhörungsbeauftragten erstellten Bericht über die Anhörung vom 10. März 2016 um ein amtliches Dokument, das in die den Parteien zugängliche Untersuchungsakte aufgenommen wurde und auf das sich die Kommission bei der Entscheidung über die Einführung von Maßnahmen gestützt hat. Darüber hinaus wurde auch die Stellungnahme von Hansol zum abschließenden Informationsdokument in die Untersuchungsakte aufgenommen, zu der die Parteien Zugang haben. Daher kann sich die Kommission nicht mit Erfolg auf ein angebliches Interesse am Schutz der Rechte der interessierten Parteien berufen, um die von Hansol vorgelegten Beweise außer Acht zu lassen.

89. Auch wenn die Kommission grundsätzlich berechtigt ist, Vorbehalte hinsichtlich der Kohärenz und Gültigkeit der erhaltenen Informationen zu äußern, sehe ich nicht, inwiefern das etwas an diesem Ergebnis ändern könnte. Die Kommission hat lediglich erklärt, sie habe keine Gelegenheit gehabt, die erlangten Informationen zu überprüfen, ohne jedoch zu deren Inhalt selbst Stellung zu nehmen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission eine solche Überprüfung hätte vornehmen wollen, obwohl ihr, wie sie in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts selbst einräumt, das Antidumping-Übereinkommen in seiner Auslegung durch die Gerichte der Union () vorschreibt, sich während der Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu überzeugen. Die Umstände der vorliegenden Rechtssache lassen vielmehr erkennen, dass die Kommission die streitige Verordnung erlassen und dabei einen wichtigen Verfahrensabschnitt außer Acht gelassen hat. Da eine völlige Außerachtlassung des Umstands, dass im Rahmen der Untersuchung tatsächlich wesentliche Beweismittel erlangt wurden, letztlich darauf hinauslaufen würde, die Verwaltung für ein schwerwiegendes Unterlassen zu „belohnen“, habe ich Bedenken, der Argumentation der Kommission zu folgen, dass die Beweismittel ihren Anforderungen nicht genügten (). Würde man hinnehmen, dass die Kommission eine Untersuchung durchführen könnte, bei der sie verfügbare relevante Informationen ignoriert, ohne dass dies einer gerichtlichen Überprüfung unterläge, bestünde die Gefahr, dass die Untersuchung willkürlich, ineffizient und ungenau wäre. Eine solche Entwicklung erscheint mir keineswegs wünschenswert.

90. Nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden, wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert, sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Erstens gibt es keinen Anhaltspunkt für eine fehlende Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Hansol und zweitens ist es, wie bereits ausgeführt, gerade dieser Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung zu verdanken, dass sich die in Rede stehenden Beweismittel im Besitz der Kommission befanden.

91. Daher hat das Gericht der Kommission zu Recht vorgeworfen, nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt zu haben. Meines Erachtens wollte sich das Gericht keineswegs an die Stelle der Kommission setzen, sondern vielmehr auf wesentliche Informationen hinweisen, die die Kommission hätte berücksichtigen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, den Sachverhalt zu verfälschen, auf den sie die Schlussfolgerungen der streitigen Verordnung stützt. Das Gericht hat daher seine Befugnisse korrekt ausgeübt, indem es einen Fehler der Kommission bei der Anwendung der Grundverordnung festgestellt hat. Folglich ist festzustellen, dass das Gericht im vorliegenden Fall weder den Sachverhalt verfälscht noch das anwendbare Recht falsch ausgelegt hat.

92. Das Gleiche gilt für die Prüfung des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens und gegen Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Grundverordnung gerügt wird. In Rn. 105 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Berechnungen der Kommission aus den in den Rn. 83 bis 87 dieses Urteils dargelegten Gründen – u. a., weil nicht berücksichtigt worden sei, dass ein Teil der an Schades verkauften betroffenen Ware in unverarbeitetem Zustand an unabhängige Abnehmer weiterverkauft worden war –, das nicht das wirkliche Ausmaß des von Hansol praktizierten Dumpings widerspiegelten. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission dadurch, dass sie diesen Umstand außer Acht ließ, den Verkäufen an verbundene Verarbeiter zur Verarbeitung zu kleinen Rollen zu viel Gewicht beigemessen und damit das von der Klägerin tatsächlich praktizierte Dumping erhöht. Da die Feststellungen in Rn. 85 des angefochtenen Urteils die Erwägungen des Gerichts in Rn. 105 dieses Urteils berühren, bin ich der Ansicht, dass auch der auf diese Randnummer bezogene Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen ist.

93. Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das Gericht bei der Beurteilung der ersten Rüge im zweiten Teil des ersten Klagegrundes und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes keinen Rechtsfehler begangen hat. Ich schlage daher vor, den ersten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

2. Zweiter Rechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

94. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es ausgeführt habe, dass der Normalwert der gleichartigen Ware gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung ermittelt werden könne, d. h. anhand der Preise anderer Verkäufer oder Hersteller, falls der betreffende Ausführer (nämlich Artone) die gleichartige Ware nicht in seinem Inlandsmarkt herstelle oder verkaufe. Die Kommission macht geltend, sie sei berechtigt gewesen, den Normalwert der beiden von Artone nicht auf dem koreanischen Markt verkauften Waren auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung rechnerisch zu ermitteln.

95. Die Kommission stützt ihre Auffassung auf eine Reihe von Argumenten, die sich u. a. auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung sowie von Art. 2.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens beziehen, die nahelege, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, zur Ermittlung des Normalwerts, die ein wesentlicher Schritt bei der Feststellung eines Dumpings sei, einer bestimmten Methode den Vorzug zu geben. Daher habe sie die in Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung genannte Methode gewählt, die die rechnerische Ermittlung des Normalwerts anhand der Herstellkosten vorsehe. Das Gericht habe sich für eine strenge Auslegung entschieden, die in der Grundverordnung keine Grundlage habe. Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass der Verweis des Gerichts auf das Urteil Rat/Alumina () verfehlt sei.

96. Die ETPA unterstützt das Rechtsmittel der Kommission im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes, indem sie im Wesentlichen dieselben Argumente vorträgt, die sich auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung und des WTO-Antidumpingübereinkommens stützen.

97. Hansol bestreitet, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe. Sie ist der Auffassung, das Vorbringen der Kommission sei unbegründet und laufe deren eigener Praxis zuwider. Konkret zieht Hansol die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung in Zweifel, weil es in Art. 2 der Grundverordnung eine Rangordnung der Methoden zur Ermittlung des Normalwerts gebe und sich der Normalwert in erster Linie auf die Inlandspreise stützen müsse. Darüber hinaus hält sie die WTO-Regeln für die Auslegung von Bestimmungen der Grundverordnung, die von denen des Antidumpingabkommens abwichen, was hier der Fall sei, für irrelevant. Im Gegensatz zur Kommission hält Hansol das Urteil Rat/Alumina (), auf das das Gericht verwiesen habe, für die Prüfung des vierten Klagegrundes, der Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes sei, für einschlägig.

b) Würdigung

98. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft im Wesentlichen die Frage, ob das Gericht in den Rn. 152 bis 157 des angefochtenen Urteils Art. 2 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt und in Rn. 158 dieses Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts von Artone gegen Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen habe.

99. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht zu Beginn seiner Begründung in Rn. 148 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen hat, wonach „die Ermittlung des Normalwerts [einer Ware] eine der wesentlichen Etappen zur Feststellung eines möglichen Dumpings [bildet]“ ().

100. Im Anschluss daran hat das Gericht die Bestimmungen von Art. 2 der Grundverordnung geprüft und festgestellt, dass zwischen diesen Bestimmungen, genauer gesagt zwischen den in Abs. 1 und Abs. 3 genannten, eine gewisse Rangfolge bestehe, die bei der Ermittlung des Normalwerts einer Ware zu berücksichtigen sei. Zur Untermauerung dieser Auffassung hat das Gericht das Urteil in der Rechtssache Rat/Alumina angeführt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass „sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck [von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung] bei der Ermittlung des Normalwerts der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen ist“ ().

101. In Rn. 150 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erneut das Urteil Rat/Alumina zitiert und ausgeführt, dass nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung „von [dem] Grundsatz[, dass die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde zu legen sind,] nur dann eine Ausnahme gemacht werden [kann], wenn die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen“ (). Das Gericht schloss – ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil Rat/Alumina – mit dem Hinweis, dass „[d]iese Ausnahmen von der Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Preise … erschöpfend sind“ ().

102. Dieses Verständnis der Gründe des angefochtenen Urteils zeigt, dass das Gericht die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs lediglich angeführt hat, um die These einer Rangordnung zwischen den verschiedenen Bestimmungen von Art. 2 der Grundverordnung zu untermauern. Das Gericht hat ohne Rechtsfehler anerkannt, dass für die verschiedenen Berechnungsmethoden ein Grundsatz des Vorrangs gilt, von dem ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (). Es liegt auf der Hand, dass das Gericht in dieser Hinsicht nicht gegen das Unionsrecht verstoßen haben kann, weil der Gerichtshof in seiner eigenen Rechtsprechung bereits zu einer ähnlichen Schlussfolgerung gelangt ist. Daher hat das Gericht meines Erachtens zu Recht beanstandet, dass die Kommission sofort auf Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung zurückgegriffen hat, ohne zuvor geprüft zu haben, ob im vorliegenden Fall Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung angewandt werden kann.

103. Grundsätzlich könnte sich die Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes auf einen bloßen Verweis auf diese Rechtsprechung beschränken, die mir im vorliegenden Kontext des Rechtsmittelverfahrens in jeder Hinsicht einschlägig erscheint. Der Vollständigkeit halber werde ich jedoch, um jeden Zweifel an der Gültigkeit dieser vom Gericht im angefochtenen Urteil befürworteten Auslegung von Art. 2 der Grundverordnung auszuräumen, kurz auf die übrigen Argumente eingehen, die die Kommission zur Stützung ihres Standpunkts vorgetragen hat.

104. Die Kommission und die ETPA sind der Auffassung, dass die vom Gericht gewählte Auslegung die Tatsache außer Acht lasse, dass die streitige Bestimmung, nämlich Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung, eher als „Kannvorschrift“ denn als „Mussvorschrift“ ausgestaltet sei. Nach ihrer Ansicht wird diese Auslegung durch eine vergleichende Analyse der verschiedenen Sprachfassungen gestützt. Somit gehen die Kommission und die ETPA offenbar davon aus, dass es der Kommission freisteht, die Berechnungsmethode zu verwenden, die sie für die geeignetste hält, ohne den in Art. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Grundsatz des Vorrangs der verschiedenen Berechnungsmethoden beachten zu müssen.

105. Dieses Verständnis halte ich für unzutreffend, weil es zwei ganz unterschiedliche grundlegende Aspekte des Verwaltungsrechts der Union verwechselt, nämlich zum einen die Befugnisse, die der Kommission vom Gesetzgeber zur Wahrnehmung bestimmter administrativer Aufgaben übertragen wurden, und zum anderen das Ermessen, das der Kommission unter bestimmten Umständen eingeräumt werden kann. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sind die in Art. 2 der Grundverordnung genannten Bestimmungen so zu verstehen, dass sie unter die erste und nicht unter die zweite Kategorie fallen. Dies ergibt sich zum einen aus dem in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, wonach „[j]edes Organ … nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen [handelt], die in den Verträgen festgelegt sind“ (Hervorhebung nur hier). In diesem Zusammenhang ist nämlich festzustellen, dass sich Art. 2 nicht grundlegend von anderen ähnlichen Bestimmungen der Grundverordnung unterscheidet, die der Kommission ebenfalls Entscheidungsbefugnisse verleihen, sofern bestimmte vom Gesetzgeber festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Daher lässt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik dieser Bestimmungen ableiten, dass der Unionsgesetzgeber das Ziel verfolgte, klarzustellen, wie die Kommission in jedem Einzelfall bei der Ermittlung des Normalwerts einer Ware vorzugehen hat, indem er zu diesem Zweck eine Rangfolge zwischen den verschiedenen allgemein anerkannten Methoden im Antidumpingbereich festlegte.

106. Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen, insbesondere die Verwendung des Verbs „können“ in bestimmten Sprachfassungen (), kann zu Verwirrung führen, weil er grundsätzlich im einen wie im anderen Sinn verstanden werden kann, zumindest wenn man einen so wichtigen Grundsatz des Unionsrechts wie den in der vorstehenden Nummer genannten außer Acht lässt. Wie die Kommission jedoch in ihren Schriftsätzen selbst einräumt, lässt sich aus der französischen Sprachfassung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung („la valeur normale est établie“; Hervorhebung nur hier) nicht mit absoluter Sicherheit die Anerkennung eines Ermessensspielraums ableiten (), während bei den anderen Sprachfassungen eine große Auslegungsunsicherheit besteht. Folglich liefert die vergleichende Analyse der verschiedenen Sprachfassungen keinen entscheidenden Gesichtspunkt zugunsten der von der Kommission vertretenen Auslegung.

107. Zu dem oben erwähnten Argument, dass eine im Einklang mit dem WTO-Recht stehende Auslegung geboten sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Bestimmungen des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (). Allerdings geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass die WTO- Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen die Unionsgerichte die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane messen (). Nur wenn die Union eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache der Unionsgerichte, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen. Die oben genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die Verpflichtung, die Grundverordnung im Hinblick auf das WTO-Antidumpingübereinkommen auszulegen (), weil die Union diese Verordnung gerade erlassen hat, um ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der WTO nachzukommen ().

108. Eine Analyse der Bestimmungen der Grundverordnung zeigt, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 von dem des Art. 2.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens abweicht. Während Art. 2.2 des Antidumping-Übereinkommens dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung entspricht, enthält dieses Übereinkommen keine mit Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung vergleichbare Bestimmung. In Anbetracht der offenkundig unterschiedlichen Formulierungen in der Grundverordnung bzw. im Antidumpingübereinkommen kann das WTO-Recht nicht als Begründung für eine Abweichung vom klaren Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung herangezogen werden (). Daher ist das auf die angebliche Relevanz des Antidumping-Übereinkommens gestützte Vorbringen der Kommission zumindest in Bezug auf die Auslegung von Abs. 1 sowie auf dessen Verhältnis zu Abs. 3 zurückzuweisen. Daraus folgt, dass die Kommission sich nicht auf die Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens stützen kann, um der in Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehenen Berechnungsmethode den Vorzug zu geben.

109. Außerdem macht die Kommission geltend, dass der einzelfallbezogene Charakter des Antidumpingzolls – außer in den Fällen, in denen die Grundverordnung etwas anderes vorsehe, z. B. im Fall der Stichprobenauswahl – zeige, dass bei der Ermittlung des Normalwerts und der Dumpingspanne im Allgemeinen den eigenen Daten des Ausführers der Vorzug vor denjenigen anderer Hersteller zu geben sei.

110. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission lediglich bestätigt, was in Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehen ist, nämlich dass bei der Ermittlung des Normalwerts den Inlandspreisen des ausführenden Herstellers der Vorzug vor den Inlandspreisen anderer Verkäufer oder Hersteller zu geben ist. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass dieses Argument nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, um der Anwendung der in Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehenen Methode der rechnerischen Ermittlung eines Normalwerts den Vorzug zu geben. Eine solche Auslegung stünde nämlich im Widerspruch zu der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Rat/Alumina, wonach die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Preise die Regel ist, während die rechnerische Ermittlung des Normalwerts die Ausnahme ist, wie ich bereits oben () bei der Darlegung der Erwägungen des Gerichts in den Rn. 148 bis 152 des angefochtenen Urteils erläutert habe. Dieses Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

111. Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung genannten Fälle (d. h. „kein Verkauf“ bzw. „kein Verkauf im normalen Handelsverkehr“) nicht voneinander getrennt werden könnten und sich tatsächlich teilweise überschnitten. Das Fehlen von Verkäufen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung sei per definitionem ein Fall, in dem die Ware im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung „im normalen Handelsverkehr nicht … verkauft [werde]“. Die Kommission fügt hinzu, dass eine wirkliche Trennung zwischen den beiden Bestimmungen nur dann eintrete, wenn „die gleichartige Ware von dem Ausführer [in seinem Sitzstaat nicht] hergestellt [werde]“: In dieser Ausnahmesituation gebe es materiell keine Produktionskosten, auf die sich die Untersuchungsbehörde bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts stützen könnte, und die einzig mögliche Lösung bestehe darin, die Verkaufspreise anderer Hersteller auf dem Inlandsmarkt heranzuziehen.

112. Dieses Argument, das auf einer ungenauen Lesart der oben genannten Bestimmungen beruht und offensichtlich darauf abzielt, deren jeweilige Anwendungsbereiche in Frage zu stellen, vermag nicht zu überzeugen, weil es den Schlussfolgerungen zuwiderlaufen würde, die der Gerichtshof im Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina (C-393/13 P, EU:C:2014:2245), gezogen hat. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil klargestellt hat, gilt Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 für Fälle, in denen die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland (von anderen Verkäufern oder Herstellern) verkauft wird, während Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 für Fälle gilt, in denen die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wird. Entgegen dem Vorbringen der Kommission besteht somit keine Unklarheit über den jeweiligen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Daher ist auch dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

113. Schließlich bestreitet die Kommission die Relevanz des vom Gericht im angefochtenen Urteil angeführten Urteils Rat/Alumina. Nach Auffassung der Kommission betrifft diese Rechtssache die Definition des Begriffs „[Verkäufe] im normalen Handelsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung. Bei dieser Gelegenheit sei der Gerichtshof weder auf eine Frage eingegangen, die ihm nicht gestellt worden sei, nämlich auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung, noch auf das angebliche Vorliegen einer absoluten Trennung zwischen den Fällen fehlender Verkäufe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und denen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung.

114. Dieses Vorbringen gibt mir Anlass zu einigen Bemerkungen, weil es auf einem falschen Verständnis des Urteils Rat/Alumina beruht. Zusammenfassend dargestellt, hat der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden, dass es „der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis“ () ist, der grundsätzlich vorrangig für die Ermittlung des Normalwerts zu berücksichtigen ist, und dass „Ausnahmen von der Methode zur Bestimmung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Preise erschöpfend [sind] und … sich auf die Umstände der Verkäufe und nicht auf den Preis der Ware [beziehen]“ (). Da Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung, wie in Rn. 149 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt wird, „durch die Verwendung der Preise anderer Verkäufer oder Hersteller eine Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Preise [ermöglicht], die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt werden oder zu zahlen sind“, hat das Gericht die vom Gerichtshof in der Rechtssache Rat/Alumina aufgestellte Regel beachtet, wonach bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zu berücksichtigen ist. Folglich geht dieses Vorbringen der Kommission ins Leere.

115. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass die Verwaltungspraxis der Union im Antidumpingbereich die von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache vertretene Auslegung nicht widerspiegelt. Hansol hat nämlich mehrere Beispiele angeführt, die zeigen, dass sich der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung im Allgemeinen auf die Inlandspreise stützt. Nur wenn keine repräsentativen Inlandsverkäufe anderer Hersteller vorliegen oder die Preise dieser Verkäufe nicht angemessen sind, wird der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt (). Angesichts dessen ist es bemerkenswert, dass die Kommission im vorliegenden Fall von dieser Verwaltungspraxis abweichen wollte, ohne dafür eine objektive Begründung zu liefern.

116. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Gericht bei seiner Beurteilung des vierten Klagegrundes keinen Rechtsfehler begangen hat. Daher schlage ich vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

3. Dritter Rechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

117. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe die in Art. 3 der Grundverordnung aufgestellten Regeln für die Bestimmung der Preisunterbietungsspanne im Fall von Ausfuhren in die Union über verbundene Unternehmen fehlerhaft ausgelegt. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Feststellungen zur Schadensspanne, die das Gericht im Rahmen der Prüfung des zweiten und des dritten Teils des fünften Klagegrundes gezogen hat.

118. Die Kommission stützt ihren Standpunkt auf eine Reihe von Argumenten. Erstens weist sie auf das weite Ermessen hin, über das sie im Zusammenhang mit komplexen wirtschaftlichen Situationen verfüge. Sie ist der Auffassung, mangels einer Definition des Begriffs der Preisunterbietung sei die Verwendung eines nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung ermittelten Ausfuhrpreises im Rahmen der Berechnungen der Preisunterbietung weder ungerechtfertigt noch unangemessen gewesen. Zweitens beruft sich die Kommission zur Stützung ihres Standpunkts auf Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung, wonach das Vorliegen einer erheblichen Preisunterbietung auf der Ebene der „gedumpten Einfuhren“ und folglich nicht anhand der Höhe ihres späteren Weiterverkaufspreises auf dem Unionsmarkt geprüft werden müsse. Drittens hält die Kommission es für absurd, zur Feststellung des Vorliegens und des Betrags des Dumpings einen rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis heranzuziehen und dann zur Prüfung der Preiseffekte derselben Einfuhren, für die bereits im Zusammenhang mit der Feststellung der Schädigung nachgewiesen worden sei, dass sie gedumpt gewesen seien, einen anderen Ausfuhrpreis heranzuziehen. Nur auf dieser Ebene (d. h. dem tatsächlichen oder ermittelten CIF-Ausfuhrpreis () frei Grenze der Union) könnten das Dumping festgestellt und die damit verbundenen Preiseffekte verursacht werden, unabhängig davon, ob der ausführende Hersteller seine Ware anschließend über verbundene Unternehmen oder direkt in der Union verkaufe. Viertens weist die Kommission darauf hin, dass die Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung in den Fällen, in denen der ausführende Hersteller (wie Hansol) über verbundene Unternehmen verkaufe, auch Kohärenz und Nichtdiskriminierung gewährleiste.

119. Die ETPA unterstützt das Rechtsmittel der Kommission im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes, indem sie im Wesentlichen dieselben Argumente anführt, die sich auf den behaupteten Ermessensspielraum der Kommission und auf die Auslegung der oben genannten Bestimmungen der Grundverordnung stützen.

120. Hansol weist dieses Vorbringen zurück, indem sie die Rechtmäßigkeit des Rückgriffs der Kommission auf die analoge Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne, bei der es sich um einen der bei der Feststellung der Schädigung zu berücksichtigenden Aspekte handele, in Frage stellt. Hansol wendet sich auch gegen die von der Kommission befürwortete Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung und macht geltend, in dieser Bestimmung sei das Erfordernis, das Vorliegen einer erheblichen Preisunterbietung auf der Ebene der gedumpten Einfuhren zu prüfen, an keiner Stelle zu finden. Außerdem müsse die Kommission bei der Prüfung, ob eine erhebliche Preisunterbietung vorliege, vergleichbare Preise vergleichen. Die Methode der Kommission, zur Berechnung der Preisunterbietungsspanne Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung anzuwenden, komme jedoch einem Vergleich von Preisen gleich, die nicht miteinander vergleichbar seien, weil sie nicht die gleichen Preisbestandteile aufwiesen. Hansol führt eine Reihe von Rechtssachen an, aus denen hervorgehen soll, dass die Kommission normalerweise die Verkaufspreise an den ersten unabhängigen Abnehmer berücksichtige, um festzustellen, ob eine Preisunterbietung vorliege. Schließlich macht Hansol geltend, die von der Kommission angewandte Methodik verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne, weil sie unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandele, nämlich ausführende Hersteller, die in der Union verbundene Vertriebsunternehmen errichtet hätten, und ausführende Hersteller, die direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauften.

b) Würdigung

121. Die im dritten Rechtsmittelgrund aufgeworfene spezifische Rechtsfrage, die nunmehr zu prüfen ist, betrifft im Wesentlichen die Bestimmung des „Bezugspunkts“, der bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne im Fall von Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union über verbundene Parteien heranzuziehen ist. Die Kommission wirft dem Gericht vor, bei der Festlegung der Preisunterbietungsspanne im Fall von Ausfuhren in die Union über verbundene Unternehmen die in Art. 3 der Grundverordnung aufgestellten Regeln fehlerhaft ausgelegt zu haben.

122. Aus Gründen der Klarheit ist es zweckmäßig, die Gründe des angefochtenen Urteils, gegen die sich die Kommission wendet, kurz darzustellen, bevor die aufgeworfene Rechtsfrage geprüft wird. Das Gericht hat beanstandet, dass die Kommission Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft auf den Weiterverkauf von Jumbo-Rollen durch verbundene Unternehmen analog angewandt habe. Das Gericht vertrat nämlich die Auffassung, die Kommission hätte die Preisunterbietungsspanne stattdessen auf der Grundlage der zwischen Schades und ihren unabhängigen Abnehmern vereinbarten Verkaufspreise berechnen müssen.

123. Zur Stützung seiner Auffassung führte das Gericht in Rn. 199 des angefochtenen Urteils aus, dass es die zwischen einem Unternehmen und den Abnehmern ausgehandelten Preise und nicht die Preise auf einer Zwischenstufe seien, die für die Entscheidung dieser Abnehmer hätten ausschlaggebend sein können, die Ware dieses Unternehmens und nicht die des Wirtschaftszweigs der Union zu kaufen. In Rn. 201 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, da die betroffene Ware mit der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union in Wettbewerb stehe und diesen Wirtschaftszweig schädige, liege der für die Feststellung der Schädigung maßgebliche „Bezugspunkt“ hinsichtlich der Weiterverkäufe der betroffenen Ware durch Schades nicht auf der Ebene der Grenze der Union, sondern auf der Ebene der Verkäufe an unabhängige Abnehmer. Diese Auslegung stützt die Analyse von Hansol, wonach die Kommission die tatsächlich in Rechnung gestellten Verkaufspreise hätte heranziehen und nur die für den Verkauf angefallenen Kosten hätte abziehen müssen.

124. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Preisunterbietung gemeinhin als die Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller und dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union definiert wird (). Dieser Begriff wird jedoch durch die Grundverordnung oder das WTO-Antidumpingübereinkommen nicht definiert und erst recht nicht geregelt. Daher ist es erforderlich, eine praktikable und hinreichend genaue Methode zu entwickeln, um die Preisunterbietungsspanne zuverlässig zu berechnen, was zugleich voraussetzt, dass der „Bezugspunkt“ im Fall des Wiederverkaufs der jeweiligen Ware über verbundene Parteien bestimmt werden kann. Nach meiner Auffassung entspricht die vom Gericht vorgeschlagene Methode diesen Anforderungen, wie ich im Folgenden erläutern werde.

125. Meines Erachtens hat das Gericht in Rn. 197 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Einführung von Antidumpingzöllen nach der in Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung aufgestellten Regel nicht ausreicht, dass die eingeführten Waren gedumpt sind, sondern dass ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auch eine Schädigung verursachen muss. Diese Feststellung ist für die Erwägungen des Gerichts von entscheidender Bedeutung. Das Gericht hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Feststellung einer Schädigung eine objektive Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt vorzunehmen sei. Daher hat das Gericht in Rn. 201 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei erstens festgestellt, welche Ware im Wettbewerb mit der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union stand und diesen schädigte, und zweitens, auf welcher Ebene der Vertriebskette diese Wirkung eintrat, nämlich auf der Ebene der unabhängigen Abnehmer (und nicht auf der Ebene der Grenze der Union).

126. Das Vorbringen der Kommission und der ETPA zur Stützung des dritten Rechtsmittelgrundes vermag die Schlussfolgerungen des Gerichts nicht zu entkräften.

127. Der Umstand, dass die Kommission bei den Untersuchungen im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen über einen gewissen Handlungsspielraum verfügt, befreit sie keineswegs von der Verpflichtung, die Bestimmungen der Grundverordnung zu beachten. Dies vorausgeschickt, möchte ich darauf hinweisen, dass es in dieser Verordnung keinen Hinweis darauf gibt, dass Art. 2 Abs. 9 bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne, die einer der bei der Feststellung der Schädigung zu berücksichtigenden Aspekte ist, entsprechend angewandt werden kann. Außerdem unterliegt der Rückgriff auf eine Analogie im Rahmen der Methode der rechtlichen Auslegung im Allgemeinen bestimmten Voraussetzungen, nämlich der Notwendigkeit, eine Rechtslücke zu schließen, indem eine Rechtsnorm auf eine Fallgestaltung angewandt wird, die sich vom geregelten Fall unterscheidet, mit diesem aber auf der Ebene der „ratio“ oder der „Kernidentität“ eine Ähnlichkeit aufweist. Dies gilt natürlich nur unter der Bedingung, dass sich der Gesetzgeber nicht förmlich dagegen ausgesprochen hat (). Die Kommission hat jedoch nicht erläutert, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Dieses Fehlen einer Begründung für den Rückgriff auf die Analogie bei der Anwendung der Grundverordnung lässt Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Kommission verfolgten Ansatzes aufkommen, insbesondere unter Berücksichtigung des in den vorliegenden Schlussanträgen bereits erwähnten () Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung sowie der Notwendigkeit, eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten (). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung jeder beschwerenden Entscheidung dem doppelten Zweck dient, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (). Daher hat das Gericht meines Erachtens zu Recht davon abgesehen, die Rechtmäßigkeit dieses Ansatzes zu bestätigen.

128. Entgegen den Ausführungen der Kommission in ihren Schriftsätzen sieht Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung nicht vor, dass das Vorliegen einer erheblichen Preisunterbietung „auf der Ebene der ‚gedumpten Einfuhren‘“ zu prüfen ist. Nichts in dieser Bestimmung verlangt, zu prüfen, ob eine erhebliche Preisunterbietung bei den gedumpten Einfuhren vorliegt.

129. Außerdem erfordert die Prüfung, ob eine erhebliche Preisunterbietung vorliegt, wie Hansol zu Recht hervorhebt, dass die Kommission Preise vergleicht (), die miteinander vergleichbar sind (). Das bedeutet, dass die Preise auf derselben Handelsstufe zu vergleichen sind (). Diese Handelsstufe muss anhand der Art der Abnehmer definiert werden, so dass die miteinander verglichenen Geschäftsvorgänge alle Preiskomponenten für den Verkauf an dieselbe Art von Kunden, wie Großhändler, Einzelhändler oder Endverbraucher, enthalten. Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass die Kommission, wie Hansol erläutert, durch den Vergleich eines nach Art. 2 Abs. 9 künstlich ermittelten Preises zwischen Hansol und dem mit ihr verbundenen Unternehmen einerseits mit den Preisen, die die Unionshersteller ihren ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellen, andererseits die Preise nicht auf derselben Handelsstufe verglichen hat, weil die Preise von Hansol auf einer höheren, in der Verkaufskette vorgelagerten Stufe liegen.

130. Dies ist umso erstaunlicher, als die Kommission, wie sich ausdrücklich aus dem 122. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ergibt, selbst von der Prämisse auszugehen scheint, dass die Preise „auf der Stufe, auf der der Wettbewerb in der EU stattfindet,“ verglichen werden sollten (Hervorhebung nur hier). In diesem Zusammenhang ist auf das inzwischen rechtskräftige Urteil Kazchrome () hinzuweisen, in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Wettbewerb auf der Ebene der Preise stattfindet, „die für die Entscheidung der Abnehmer ausschlaggebend sein konnten, die Waren der Klägerinnen und nicht die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu erwerben“ (). Dabei handelt es sich zwangsläufig um die Preise, die die in der Union ansässige verbundene Verkaufseinheit des ausführenden Herstellers ihrem Endabnehmer berechnet, und nicht um die Preise auf einer Zwischenstufe (). Hierzu ist festzustellen, dass dieser Ansatz in jüngerer Zeit im Urteil Jindal Saw () angewandt wurde und daher als in der Rechtsprechung hinreichend gefestigt anzusehen ist.

131. Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass das Gericht in Rn. 202 des angefochtenen Urteils genau dies festgestellt hat. Das Gericht hat nämlich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass „bei den direkten und indirekten Verkäufen der betroffenen Ware der Wettbewerb auf der Ebene der unabhängigen Abnehmer stattfand“ (Hervorhebung nur hier). Somit ist das Gericht schließlich im Wesentlichen dem von Hansol im ersten Rechtszug vorgebrachten Argument gefolgt, dass der Wettbewerb bei den Verkäufen der betroffenen Ware durch Schades auf der Ebene ab Werk von Schades stattfinde. Der Endpreis müsse daher der Ab-Werk-Preis sein, den Schades ihren unabhängigen Abnehmern in der Union für die betroffene Ware in Rechnung stelle. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Endpreis kein theoretischer, von der Kommission rechnerisch ermittelter „Preis für den zollrechtlich freien Verkehr“ sein konnte.

132. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Verwaltungspraxis der Union im Dumpingbereich darauf hinzudeuten scheint, dass auch sie als „Bezugspunkt“ für die Ermittlung der Preisunterbietung die „Preise …, die dem ersten unabhängigen Abnehmer gegenüber auf der Ebene der Vertriebsunternehmen praktiziert werden,“ heranzieht () (Hervorhebung nur hier). Daher ist es bemerkenswert, dass die Kommission im vorliegenden Fall versucht hat, von dieser Verwaltungspraxis abzuweichen, ohne jedoch eine objektive Rechtfertigung zu liefern.

133. Daraus folgt, dass die Methode der Kommission, bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung anzuwenden, darauf hinausläuft, Preise zu vergleichen, die nicht miteinander vergleichbar sind, weil sie nicht dieselben Preisbestandteile aufweisen.

134. Auch das Argument, die von der Kommission angewandte Methode gewährleiste Kohärenz und Nichtdiskriminierung, überzeugt nicht. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (). Zunächst einmal hat die Kommission meines Erachtens keine Beweise vorgelegt, die ihre Argumentation stützen. Darüber hinaus behandelt die von der Kommission gewählte Methode bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne unterschiedliche Situationen offenbar gleich, nämlich ausführende Hersteller, die verbundene Vertriebsunternehmen in der Union gegründet haben, und ausführende Hersteller, die direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkaufen. Da es keine objektive Rechtfertigung dafür gibt, ist die von der Kommission angewandte Methode geeignet, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen.

135. Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es feststellte, dass die Kommission Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne nicht entsprechend anwenden durfte.

136. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auch den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, soweit er sich auf die Rn. 196 bis 205 des angefochtenen Urteils bezieht, in denen der zweite Teil des fünften Klagegrundes geprüft wurde. Wegen des thematischen Zusammenhangs gilt das Gleiche für die Rn. 208 bis 213 des angefochtenen Urteils, die zur Prüfung des dritten Teils des fünften Klagegrundes gehören.

4. Ergebnis in Bezug auf das Rechtsmittel

137. Nach alledem ist das Rechtsmittel der Kommission insgesamt zurückzuweisen.

C. Zum Anschlussrechtsmittel

138. Mit ihrem Anschlussrechtsmittel macht die ETPA über die von der Kommission in ihrem Rechtsmittel vorgebrachten Gründe hinaus geltend, dass die Beurteilung des Gerichts weitere Rechtsfehler enthalte.

1. Erster Anschlussrechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

139. Mit ihrem ersten Anschlussrechtsmittelgrund macht die ETPA geltend, die Würdigung des Gerichts in den Rn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils sei mit Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung unvereinbar. Konkret trägt die ETPA im Wesentlichen vor, Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung enthalte weder Anforderungen noch Leitlinien für die Berechnung des gewogenen Durchschnitts und somit keine Verpflichtung, die Verkaufsmengen der drei freigestellten Verarbeiter anhand der Verkaufsmengen von Schades zu bestimmen. Hilfsweise macht die ETPA geltend, dass die Kommission nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung nicht verpflichtet sei, die für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises verwendete Methode auf die Berechnung des Normalwerts anzuwenden. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die ETPA auf die WTO-Regeln.

140. Hansol hält dieses Vorbringen für unbegründet und weist darauf hin, dass das Gericht ausdrücklich angegeben habe, inwiefern die Kommission Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung verkannt habe, nämlich, weil sie gegen das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, dass die angewandte Methode das wirkliche Ausmaß des praktizierten Dumpings widerspiegeln solle, verstoßen habe. Hansol stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die dieses Ziel bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung anerkannt habe. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht lediglich diese Rechtsprechung angewandt.

b) Würdigung

141. Vorab ist festzustellen, dass es entgegen den Behauptungen der ETPA sehr wohl in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Grundsätze für die Anwendung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung gibt. Wie ich im Folgenden erläutern werde, hat das Gericht diese Grundsätze im angefochtenen Urteil richtig angewandt. Hierzu bedarf es einer kurzen Darstellung der Gründe, aus denen das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beurteilung der Kommission nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entsprochen habe und die Kommission daher gegen diese Bestimmung verstoßen habe.

142. In den Rn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung „für den Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zwei Methoden vorsieht: eine sogenannte ‚symmetrische‘ Methode, die entweder auf dem Vergleich eines gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Union oder auf einem Vergleich für jeden einzelnen Geschäftsvorgang beruht, und eine sogenannte ‚asymmetrische‘ Methode, die auf dem Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen aller einzelnen Ausfuhrgeschäfte in die Union beruht“.

143. Insofern ergibt sich aus dem 47. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2016/2005, dass die Kommission zur Berechnung der Dumpingspanne der Anschlussrechtsmittelgegnerin die sogenannte „symmetrische“ Methode angewandt hat.

144. Der Grund, aus dem das Gericht die Ermittlung der Dumpingspanne als einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung angesehen hat, war ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz, den der Gerichtshof in dem in den verbundenen Rechtssachen Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat ergangenen Urteil () aufgestellt hat, nämlich dass „sowohl die symmetrische als auch die asymmetrische Methode zur Berechnung der Dumpingspanne es ermöglichen müssen, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln“ ().

145. Es liegt daher auf der Hand, dass Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung der Kommission entgegen dem Vorbringen der ETPA kein uneingeschränktes Ermessen bei der Wahl der Vergleichsmethode zur Feststellung des Dumpings einräumt. Die Kommission kann zwar sowohl die symmetrische Vergleichsmethode als auch die asymmetrische Methode wählen, muss aber stets das mit Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung verfolgte Ziel berücksichtigen, d. h., dass die angewandte Methode, wie der Gerichtshof entschieden hat, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegeln muss.

146. Um auf die Prüfung des Anschlussrechtsmittels zurückzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Gewichtung der Dumpingspannen für die Jumbo-Rollen, die Hansol zur Verarbeitung zu kleinen Rollen und zu deren Weiterverkauf an unabhängige Parteien in der Union verkauft hat, bzw. für die Jumbo-Rollen, die Hansol als solche unverarbeitet – direkt oder indirekt über Schades – an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft hat, „nicht das wirkliche Ausmaß des von [Hansol] praktizierten Dumpings widerspiegelt[e]“. Die von der Kommission vorgenommene Beurteilung war mit anderen Worten nicht präzise und stellte folglich keine ausreichende Grundlage für den Erlass der Antidumpingmaßnahmen dar, wie sie in der streitigen Verordnung vorgesehen waren.

147. Konkret hat das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Kommission zur Berechnung der Dumpingspanne von Hansol bei den zu kleinen Rollen verarbeiteten Jumbo-Rollen beschlossen ha[be], die Daten von Schades zu verwenden, um die Dumpingspanne auf die Verkäufe der Klägerin an die drei anderen verbundenen Verarbeiter zu berechnen. Da die Kommission gewusst ha[be], dass ein Teil der Verkäufe der betroffenen Ware an Schades in unverarbeitetem Zustand an unabhängige Abnehmer weiterverkauft worden war, hätte sie diesen Umstand bei den Verkäufen der betroffenen Ware an die anderen verbundenen Verarbeiter (Schades Nordic, Heipa und R+S) berücksichtigen müssen. Durch die Nichtberücksichtigung dieses Umstands ha[be] die Kommission den Verkäufen an die verbundenen Verarbeiter zur Verarbeitung zu kleinen Rollen eine zu große Gewichtung beigemessen und dadurch das von der Klägerin tatsächlich praktizierte Dumping erhöht.“

148. Aus diesem Grund ist das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass „ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung festzustellen [ist], weil die von der Kommission vorgenommenen Berechnungen nicht das wirkliche Ausmaß des von der [Rechtsmittelführerin] praktizierten Dumpings widerspiegeln“. In Anbetracht des vom Gericht in Ausübung seiner Befugnisse ordnungsgemäß festgestellten Beurteilungsfehlers ist diese rechtliche Schlussfolgerung meines Erachtens nicht angreifbar.

149. Folglich liegt es entgegen dem Vorbringen der ETPA auf der Hand, dass das Gericht die sich aus Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung ergebende Anforderung, die die Kommission bei ihrer Würdigung des Sachverhalts verkannt hat, nämlich dass die angewandte Methode das praktizierte Dumping in vollem Umfang widerspiegeln muss, hinreichend klar und deutlich dargelegt hat.

150. Das auf eine Auslegung der WTO-Regeln gestützte Vorbringen der ETPA kann die Schlussfolgerungen des Gerichts nicht entkräften. Die ETPA macht im Wesentlichen geltend, das von ihr behauptete Fehlen zusätzlicher Anforderungen an die Methode zur Berechnung des gewogenen Durchschnitts werde durch das WTO-Panel in der Sache Europäische Gemeinschaften – Baumwollbettwäsche (Art. 21.5) () bestätigt, das entschieden habe, dass es Sache der Untersuchungsbehörde sei, eine geeignete Methode zu bestimmen, weil die Bestimmungen, die einen gewogenen Durchschnitt verlangten, nichts zu den Berechnungsmethoden sagten.

151. Insoweit genügt der Hinweis, dass es in der von der ETPA angeführten Sache vor dem WTO-Panel um die Frage ging, ob Art. 2.2.2 Ziff. ii des WTO-Antidumpingübereinkommens Anforderungen an die Grundlage stellt, auf der die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten durchschnittlichen Kosten- und Gewinnbeträge zu gewichten sind (). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des WTO-Antidumpingübereinkommens, die Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung entspricht, Art. 2.4.2 und nicht Art. 2.2.2 Ziff. ii ist. Daher stützt sich die ETPA auf einen WTO-Panelbericht zu einer Frage, die ganz offensichtlich nicht den vorliegenden Fall betrifft. Daraus folgt, dass sich aus diesem Bericht keine sachdienliche Schlussfolgerung für die Auslegung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung ziehen lässt. Dieses Vorbringen ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

152. Schließlich ist auch das Hilfsvorbringen der ETPA unbegründet, die Kommission sei nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung nicht verpflichtet, die für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises verwendete Methode auf die Berechnung des Normalwerts anzuwenden.

153. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Methode zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises in Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung angegeben ist. Das Gericht hat jedoch zu keinem Zeitpunkt angedeutet, dass sich die Kommission bei der Berechnung der Gewichtung der Dumpingspannen auf Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung hätte stützen müssen. Vielmehr hat sich das Gericht in den Rn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils auf die Feststellung beschränkt, dass die von der Kommission vorgenommene Gewichtung der Dumpingspannen nicht das wirkliche Ausmaß des von Hansol praktizierten Dumpings widerspiegele und daher gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung verstoße. Das Hilfsvorbringen der ETPA ist daher ebenfalls unbegründet.

154. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen der ETPA zurückzuweisen, die Kommission sei nicht verpflichtet, hinsichtlich der Methode zur Berechnung eines gewichteten Durchschnitts irgendwelche Anforderungen oder Leitlinien zu beachten.

2. Zweiter Anschlussrechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

155. Mit ihrem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund macht die ETPA geltend, die von der Kommission vorgenommene Gewichtung der Dumpingspanne, die auf einem Vergleich der gesamten Verkäufe der betroffenen Ware in der Union mit den direkten und indirekten Verkäufen an unabhängige Abnehmer einerseits und den Verkäufen an verbundene Verarbeiter zur Verarbeitung zu kleinen Rollen andererseits beruhe, sei rechtmäßig gewesen, weil die Kommission befugt gewesen sei, die Gewichtung der verschiedenen Absatzkanäle von Hansol auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten zu berechnen, wie dies in Art. 18 der Grundverordnung vorgesehen sei. Die ETPA macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Dumpingspanne nicht das wirkliche Ausmaß des von der Anschlussrechtsmittelgegnerin praktizierten Dumpings widerspiegele.

156. Hansol macht geltend, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf Art. 18 der Grundverordnung zurückgegriffen habe. Folglich könne dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, in seinem Urteil eine Bestimmung außer Acht gelassen zu haben, die anzuwenden allein die Kommission befugt sei, die sie aber im Verwaltungsverfahren tatsächlich nicht angewandt habe.

b) Würdigung

157. Mit dem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund macht die ETPA geltend, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil die Kommission befugt gewesen sei, die Gewichtung der verschiedenen Absatzkanäle von Hansol auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten zu berechnen, wie dies in Art. 18 der Grundverordnung vorgesehen sei.

158. Hierzu ist zum besseren Verständnis zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 18 der Grundverordnung eine Lösung für Fälle bietet, in denen die Kommission aufgrund nicht kooperierender Parteien keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat. Art. 18 der Grundverordnung stellt klar, dass die Kommission in einem solchen Fall ihre Feststellungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Fakten treffen kann, sofern die interessierten Parteien über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

159. Es ist jedoch erstens hervorzuheben, dass die Kommission im vorliegenden Fall keinen Gebrauch von dieser Bestimmung gemacht hat, um die streitige Verordnung zu erlassen, wie sie selbst in ihren Schriftsätzen im Anschlussrechtsmittelverfahren ausgeführt hat, und zweitens, dass entgegen dem Vorbringen der ETPA in ihren Schriftsätzen eine effektive Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Hansol während der Antidumpinguntersuchung stattgefunden hat. Die Behauptung der ETPA, es liege ein angeblicher Mangel an Zusammenarbeit vor, weil die drei Verarbeiter den Fragebogen nicht beantwortet hätten, ist eindeutig falsch.

160. Tatsächlich waren diese drei Unternehmen, wie bereits erwähnt, durch eine Entscheidung der Kommission von der Pflicht zur Beantwortung des Fragebogens befreit worden (). Daher waren die drei Unternehmen nicht verpflichtet, der Kommission als Untersuchungsbehörde Informationen zur Verfügung zu stellen. Zwar hatte sich die Kommission ausdrücklich das Recht vorbehalten, von diesen Unternehmen zusätzliche Informationen anzufordern, eine solche Aufforderung aber nie ausgesprochen. Folglich waren auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 18 der Grundverordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ().

161. Das Vorbringen der ETPA, die Kommission sei nach Art. 18 der Grundverordnung berechtigt gewesen, sich auf die besten verfügbaren Daten zu stützen, ist daher zurückzuweisen. Dass das Gericht diese Bestimmung in seiner Begründung nicht berücksichtigt hat, lässt folglich keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils erkennen.

162. Nach alledem ist auch der zweite Anschlussrechtsmittelgrund zurückzuweisen.

3. Ergebnis in Bezug auf das Anschlussrechtsmittel

163. Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass das Anschlussrechtsmittel der ETPA insgesamt zurückzuweisen ist.

V. Kosten

164. Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

165. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Wenn der Gerichtshof meine Würdigung der Rechtsmittel teilt, sind die Kommission und die ETPA mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln unterlegen. Da Hansol einen entsprechenden Antrag gestellt hat, schlage ich dem Gerichtshof vor, der Kommission und der ETPA nicht nur ihre eigenen Kosten im Rahmen der jeweiligen Rechtsmittel, sondern auch die Kosten von Hansol aufzuerlegen.

166. Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die am Rechtsmittelverfahren teilnimmt, ihre eigenen Kosten auferlegen. Da die ETPA am Rechtsmittelverfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission teilgenommen hat, schlage ich vor, ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

VI. Ergebnis

167. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: – Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. – Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der Hansol Paper Co. Ltd im Rahmen des Rechtsmittels entstandenen Kosten. – Die European Thermal Paper Association (ETPA) trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel. – Die ETPA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Hansol Paper im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.