Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 2. bis 4. als deren Gesellschafter aus einem …
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 88/21, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.082,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 2. bis 4. als deren Gesellschafter aus einem Vertrag vom 25. Februar/10. März 2017 betreffend die Planung der Abwasseranlagen der Häuser 1 bis 4 des Bauvorhabens „(„Bezeichnung 01“)“ in („Ort 01“) in Anspruch. Die Klägerin errichtete als Bauträgerin das Bauvorhaben, an dem die Streithelferin als ausführendes Unternehmen beteiligt war. Die Parteien streiten bereits über die Aktivlegitimation der Klägerin bzw. deren Parteifähigkeit. Weiter besteht Streit über Mängel der Ingenieurleistungen der Beklagten zu 1., insbesondere über die Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten zu 1. erbrachten Planungsleistungen sowie darüber, ob die Beklagte zu 1. auch Überwachungsleistungen bei der Realisierung der Planung schuldete. Schließlich streiten die Parteien über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs.
Hintergrund der Beauftragung der Beklagten zu 1. war, dass die Entwässerungsplanung für die Häuser 1 bis 4 des Bauvorhabens überarbeitet werden sollte, da einige Entwässerungsstränge der bereits im Rohbau (zumindest weitgehend) fertig gestellten Häuser unterhalb der Rückstauebene lagen. Die Beklagte zu 1. sollte die für die Umbauarbeiten erforderlichen Ausführungsunterlagen auf Abruf der Klägerin auf Stundenlohnbasis erstellen. Die Beklagte zu 1. überarbeitete die Planung der Entwässerungsleitungen für das Haus 1 und übersandte der Klägerin am 21. Dezember 2016 die Umplanung für das Haus 3, das aus den Objekten Haus 3a und Haus 3b besteht, wobei sich in diesen jeweils mehrere Wohnungen befinden. Bei Haus 4, das mit Haus 3 - mit Ausnahme der Höhenlage - identisch ist, wurde keine eigenständige Planung erstellt, sondern die Planung für Haus 3 übernommen, ohne das Probleme auftraten. Hinsichtlich des Hauses 2 sollte aus Sicht sowohl der Klägerin als auch der Beklagten ebenfalls entsprechend der Planung für Haus 3 vorgegangen werden. Dies wurde im Ergebnis indes nicht umgesetzt, weshalb die Abwasserentsorgung vollständig über eine neu errichtete Abwasserhebeanlage im Außenbereich erfolgt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagten zu 1. sei zuzurechnen, dass bei der Entwässerung des Hauses 2 eine Aufteilung auf zwei Entwässerungsleitungen nicht vorgenommen worden sei. Deshalb sei durch die Beklagte zu 1. der in der Minderung des Kaufpreises durch den Erwerber um 12.000,00 € liegende Schaden zu erstatten, ebenso wie die von ihr behaupteten Mehrkosten für eine leistungsfähigere Hebeanlage i.H.v. 19.245,90 €, die weiteren Planungskosten i.H.v. 1.625,44 € und 1.502,99 € und die Kosten der Wasserhaltung i.H.v. 3.708,25 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 31. Juli 2025 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Nach dem von den Parteien geschlossenen Vertrag hätten die Beklagten wohl die Ausführungsplanung für die technische Gebäudeausrüstung im Sinne der §§ 53 ff HOAI im Rahmen der Leistungsphase 5 geschuldet. Nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1. daneben auch eine Bauleitung oder Überwachung im Sinne der Leistungsphasen 8 und 9 des § 55 Abs. 1 S. 2 HOAI übernommen habe. Die Klägerin habe den von der Beklagten zu 1. geschuldeten und erbrachten Planungsleistungen einen Fehler nicht zugeordnet. Die von der Beklagten zu 1. erbrachten Planungen für die Häuser 1 und 3 seien fehlerfrei. Unstreitig habe die Beklagte zu 1. für die Häuser 2 und 4 Planungsleistungen nicht erbracht, da die Ausführungen identisch zu Haus 3 bzw. Haus 1 erfolgen sollten und daher auf die Planungen hinsichtlich dieser Häuser zurückgegriffen werden konnte bzw. sollte. Von der Beklagten zu 1. sei nicht zu verlangen, dass sie für das Haus 2 eine Planungsänderung hätte liefern oder die Ausführung der Abwasserleitungen am Haus 2 nach Maßgabe der Planung für Haus 3 hätte durchsetzen müssen. Die Leistungen der Beklagten zu 1. hätten vielmehr nach Bedarf des Auftraggebers erbracht werden sollen. Der Vertrag sei mithin so zu verstehen, dass die notwendigen Planungsleistungen von der Klägerin hätten abgerufen werden müssen. Ein Planungsabruf für Haus 2 sei indes nie erfolgt. Vielmehr habe der für die Streithelferin handelnde Herr („Name 01“) in einer Notiz festgehalten, der Projektleiter der Klägerin Herr („Name 02“) habe am 10. Januar 2017 darauf hingewiesen, das Haus 2 sei abwassertechnisch wie die Häuser 3 und 4 zu behandeln. Entsprechend sei vom Bauleiter der Klägerin auch auf der Schlussrechnung der Beklagten unter dem 29. März 2017 bestätigt worden, dass Pläne vorhanden seien. Von der Beklagten zu 1. habe nicht verlangt werden können, dass sie der Klägerin eine Planung der Abwasserleitung für Haus 2 hätte aufdrängen müssen. Ebenso seien Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1. die Entscheidung über die Art der Ausführung der Grundleitungen im Haus 2 getroffen habe oder eine Überwachung und Prüfung einer solchen Entscheidung in ihr Aufgabenbereich gefallen sei, nicht gegeben. Offenbar sei eine ohne Einbeziehung der Beklagten zu 1. geänderte Ausführungsplanung für Haus 2 auf der Grundlage der Änderungsplanung zu Haus 3 oder 1 verwirklicht worden. Die Entscheidung zur Art der Ausführung der Grundleitungen für Haus 2 sei damit in der Sphäre der Klägerin getroffen worden. Abweichendes folge auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten zu 1. vom 11. Juli 2017. Der Verweis auf einen Irrtum ihrerseits durch die Beklagte zu 1. begründe eine Haftung der Beklagten nicht. Es wäre Sache der Bauleitung der Klägerin bzw. des Bauüberwachers gewesen, die Streithelferin entsprechend anzuweisen und eine notwendige Änderungsplanung für Haus 2 bei der Beklagten zu 1. abzufordern. Tatsächlich habe der Vertreter der Klägerin, Herr („Name 02“), die Ausführung der Abwasserleitung bei Haus 2 angewiesen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 1. August 2025 zugestellte Urteil mit einem am 25. August 2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Oktober 2025 mit einem an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und vertieft diesen. Fehlerhaft habe das Landgericht Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zu 1. bis 4. verneint. Tatsächlich ergebe sich ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283 BGB. Der Ingenieurvertrag vom 24. Februar/10. März 2017 sei als Werkvertrag einzuordnen. Danach sei es Aufgabe der Beklagten zu 1. gewesen, im Haus 2 die Ausführung von zwei Grundleitungen zu planen und die betroffenen Rohrleitungen gemäß der DIN zu trennen sowie eine Grundleitung oberhalb der Rückstauebene und eine Grundleitung unterhalb der Rückstauebene anzuordnen. Dies sei von den Beklagten nicht bestritten worden, was das Landgericht bereits ignoriert habe. Unrichtig sei insoweit der Verweis des Landgerichtes auf die Regelungen der HOAI, die ohne Relevanz für den geschuldeten Leistungsumfang seien und lediglich die Vergütung der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen regelten. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sei auch ein Planungsfehler der Beklagten zu 1. geltend gemacht worden, nämlich dass diese ohne Absprache und entgegen der vertraglichen Vereinbarung bei Haus 2 auf eine vollständige Abwasserentsorgung über eine Abwasserhebeanlage im Außenbereich abgestellt habe, statt eine getrennte Planung der Grundleitungen vorzulegen. Auch dies sei von der Beklagten zu 1. bereits vorgerichtlich im Schreiben vom 11. Juli 2017 eingeräumt worden. Entgegen den Ausführungen des Landgerichtes sei es auch nicht unstreitig gewesen, dass die Beklagte zu 1. keine Planungsleistungen für Haus 2 erbracht habe, weil die Ausführung entsprechend der Planung zu Haus 3 bzw. Haus 4 habe erfolgen sollen. Der Vortrag der Beklagten zu 1., man habe mit der Streithelferin abgestimmt eine Planung für Haus 2 nicht zu erstellen, weil die Streithelferin eine solche nicht benötigt habe, sei erstinstanzlich bestritten worden. Zudem sei eine Befugnis der Streithelferin zur Abänderung des von ihr, der Klägerin, mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Vertrages nicht ersichtlich. Fehlerhaft sei auch die Auffassung des Landgerichtes, die Beklagte zu 1. habe für Haus 2 keine Planungsänderung liefern müssen, da eine solche Planung von ihr, der Klägerin, nicht abgerufen worden sei. Vertraglich vereinbart sei eine Leistung nach Bedarf des Auftraggebers. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Planung der Beklagten zu 1. nach Baufortschritt zu erfolgen habe. Ein Abruf der Planung für Haus 2 sei nicht vertraglich vorgesehen gewesen. Zudem handele sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten zu 1., sodass etwaige Unklarheiten bei der Auslegung der Regelung zulasten der Beklagten zu 1. gehen müssten. Zu Unrecht nicht berücksichtigt habe das Landgericht ferner ihren Vortrag, ihr Bauleiter („Name 02“) habe noch am 10. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass das Haus 2 abwassertechnisch genauso zu behandeln sei wie Haus 3 und 4, also in der Planung getrennte Grundleitungen für das Erdgeschoss vorzusehen seien. Zuvor habe sich die Beklagte zu 1. allein damit verteidigt, eine planerische Trennung der Grundleitung im Haus 2 sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Planungsauftrages nicht mehr möglich gewesen, weil die zu planenden Arbeiten bereits ausgeführt gewesen seien. Die Verfüllung der Schächte mit Estrich sei indes im Zeitpunkt der Beauftragung der Planung noch nicht erfolgt gewesen. Tatsächlich sei auch weder dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH noch dem Bauleiter („Name 02“) bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 1. keine Umplanung der Abwasseranlage vorgenommen habe. Vielmehr folge aus der E-Mail vom 11. Januar 2017, dass ihr Bauleiter nochmals darauf hingewiesen habe, das Haus 2 abwassertechnisch genauso zu behandeln sei, wie die Häuser 3 und 4. Auch sei erstinstanzlich vorgetragen worden, dass es technisch möglich gewesen wäre, nach Verfüllen des Schachtes mit Magerbeton diesen wieder zu öffnen und die Grundleitungen zu trennen. Das entsprechende Beweisangebot habe das Landgericht übergangen. Fehlerhaft habe das Landgericht eine Beauftragung der Beklagten zu 1. mit Aufgaben der Bauleitung verneint. Die von der Beklagten zu 1. abgerechneten Positionen „Aufmaß vor Ort“ und „Mengenermittlung“ seien dem Bereich der Objektüberwachung zuzuordnen. Im Ergebnis habe das Landgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Vortrag der Parteien verkannt und die angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Zudem würden die Beklagten die Beweislast verkennen. Vor Abnahme habe der Auftragnehmer nachzuweisen, dass weder ein Planungs- noch ein Bauüberwachungsmangel vorliege. Bei Verletzung einer erfolgsbezogenen Pflicht, wie vorliegend, werde durch den Nachweis der Pflichtverletzung zugleich der Schadensnachweis geführt. Hinsichtlich der begehrten Schadenshöhe wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Soweit von den Beklagten ihre Aktivlegitimation bezweifelt werde, sei darauf zu verweisen, dass die vorgelegten Unterlagen aus dem Rechtsstreit 1 HK O 980/22 vor dem Landgericht Ingolstadt nicht sie, die Klägerin, sondern die Kaufeigenheime („Firma 01“) betreffe.
Die Klägerin beantragt,
auf die Berufung hin das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. Juli 2025 zum Az. 4 O 88/21 abzuändern, die Beklagten zu 1. bis 4. samtverbindlich zu verurteilen, an sie 38.082,58 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2019 zu bezahlen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichtes Cottbus vom 31. Juli 2025 zum Az. 4 O 88/21 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus als Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie sind der Auffassung, wie sich aus dem Vortrag der Klägerin in dem Rechtsstreit 1 HK O 980/22 vor dem Landgericht Ingolstadt ergebe sei die Klägerin bereits nicht mehr aktivlegitimiert, weil sie aufgelöst sei und infolge ihrer Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit verloren habe. Weiterhin wiederholen die Beklagten ihren bisherigen Vortrag, hinsichtlich des Hauses 2 sei von der Klägerin eine Leistung nicht abgerufen worden. Dabei habe das Landgericht eine entsprechende Vereinbarung bindend festgestellt. Vorliegend sei hingegen auf Nachfrage von dem Mitarbeiter („Name 01“) der Streithelferin bei einem Telefonat nach dem 2. Februar 2017 mitgeteilt worden, dass für das Haus 2 verkörperte Planungsunterlagen nicht benötigt würden. Dementsprechend habe die Beklagte zu 1. eine Planung für Haus 2 nicht erstellt. Bei dem Weiterbau von Haus 2 ab Ende März 2017 sei dann allerdings nicht gemäß der vorangegangenen Absprachen verfahren worden, wie sie, die Beklagten, im Nachgang erfahren hätten. Insbesondere habe die Beklagte zu 1. eine Planung, wonach das Abwasser des Hauses 2 vollständig über eine Abwasserhebeanlage zu entsorgen sei, nicht erstellt. Ein entsprechender Vorschlag sei erst erfolgt, nachdem im Haus 2 alle für die geänderte Entwässerungslösung nutzbaren Kanäle - unter Aufsicht des Bauüberwachers („Name 02“) der Klägerin - mit Beton vergossen worden waren und die Fußbodenheizung bereits montiert sowie der Estrich darüber verlegt worden war. Der Bauüberwacher der Klägerin habe dabei gewusst, dass es für Haus 2 keine Planungsunterlagen gab und die Arbeiten gleichwohl ohne entsprechende Unterlagen durchführen lassen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt dargelegt, in welcher Weise und wann die Beklagte zu 1. hinsichtlich des Hauses 2 eine Planung hätte vornehmen müssen. Nicht bewiesen sei ferner die Behauptung der Klägerin, der Bauzustand am 14. Dezember 2016 hätte noch eine Umplanung der Grundleitungen für Haus 2 ermöglicht. Die gerichtlich bestellte Sachverständige habe dies mangels hinreichender Unterlagen nicht bestätigen können. Die Beklagte zu 1. sei auch nicht mit Überwachungsleistungen beauftragt worden und hafte schon von daher nicht für eine etwaige fehlerhafte Ausführung, die durch eine korrekte Bauüberwachung hätte vermieden werden können. Der im Schreiben vom 11. Juli 2017 eingeräumte Irrtum betreffe nicht eine fehlerhafte Planung, sondern ihre Annahme, die Streithelferin werde sich an die getroffene Absprache halten, ohne ausdrückliche zeichnerische und textliche Darstellung der Umplanung auch betreffend Haus 2 entsprechend der Festlegungen vom 14. Dezember 2016 vorzugehen.
Die Klägerin habe ferner einen ihr entstandenen Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt. Es sei bereits nicht bewiesen, dass eine bauliche Umsetzung einer Umplanung der Grundleitungen überhaupt noch möglich gewesen wäre bzw. dass hierbei nicht ebenfalls erhebliche Kosten – im sechsstelligen Bereich - entstanden wären. Zudem wären im Fall der Erstellung einer verkörperten Planung weitere Kosten i.H.v. etwa 3.000,00 € angefallen, also die Kosten, die die Klägerin in etwa für die Planung des später beauftragten Ingenieurbüros („Name 03“) gehabt habe. Die Kosten des Ingenieurbüros seien allerdings nicht nachvollziehbar, da die Leistungsinhalte nicht mitgeteilt worden seien. Die Angemessenheit der Minderung i.H.v. 12.000,00 € durch den Erwerber des Hauses 2 sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Berechtigung der Mehrkosten für eine leistungsfähigere Hebeanlage für Haus 2 i.H.v. 19.245,90 sei ebenfalls zu bestreiten, allenfalls sei eine leistungsfähigere Hebeanlage etwa 10 % bis 20 % teurer als die ohnehin erforderliche Hebeanlage. Auch sei unzutreffend, dass es ohne die streitige Problematik das Erfordernis einer Wasserhaltung nicht gegeben hätte.
Auch die Streithelferin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie hält an ihrem Vortrag fest, das Bauvorhaben sei bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass die gewünschte Trennung der Grundleitungen beim Haus 2 ohne erheblichen Mehraufwand nicht mehr möglich gewesen wäre, insbesondere habe der Schacht für die Steigeleitungen eine weitere Leitung nicht aufnehmen können. Der Rückbau der erbrachten Leistungen und deren Neugestaltung hätte Kosten verursacht, die über dem von der Klägerin geforderten Schadensersatzanspruch lägen. Etwas anderes habe die Klägerin, die die Beweislast insoweit trage, nicht beweisen können. Die Situation sei zwischen den Beteiligten diskutiert worden, woraufhin die Bauleitung der Klägerin die Trennung der Grundleitungen bei Haus 2 nicht mehr weiterverfolgt habe. Auch sei die Planung für Haus 2 von der Klägerin nicht abgerufen worden. Die Entwässerung in Haus 2 sei vielmehr mit Kenntnis der Klägerin, dass es keine Umplanung gegeben habe, nach der ursprünglichen Planung mit einer einheitlichen Grundleitung ausgeführt worden. Insofern fehle es an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Die Beklagte zu 1. habe auch keine Bauleitungstätigkeiten ausgeführt. Auch ein kausaler Schaden der Klägerin liege nicht vor. Hinsichtlich der Schadenshöhe werde Bezug auf die Ausführungen der Beklagten genommen. Zudem fehle es an einer Gegenüberstellung der finanziellen Situation der Klägerin mit und ohne der behaupteten planerischen Fehlleistung.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass sie durchaus einen Planungsfehler der Beklagten zu 1. geltend gemacht habe, nämlich dass diese ohne Absprache und entgegen der vertraglichen Vereinbarung bei Haus 2 auf eine vollständige Abwasserentsorgung über eine Abwasserhebeanlage im Außenbereich abgestellt habe, statt eine getrennte Planung der Grundleitungen vorzulegen. Die Klägerin macht damit einen Rechtsfehler gelten, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
a) Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist parteifähig. Zwar hat die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Der von den Beklagten erfolgte Verweis auf den Vortrag zur Löschung der dortigen Beklagten im Verfahren 1 HK O 980/22 vor dem Landgericht Ingolstadt bezieht sich indes nicht auf die hiesige Klägerin, sondern auf die Kaufeigenheime („Firma 01“). Diese war ausweislich des von den Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszugs vom 9. September 2025 unter dem Registerzeichen HRA … beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen, während die hiesige Klägerin unter der Registernummer HRA … beim Amtsgericht Ingolstadt geführt wird. Anhaltspunkte, dass die Klägerin ebenfalls gelöscht worden ist, werden von den Beklagten oder der Streithelferin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zugleich ist damit auch die Prozessfähigkeit der Klägerin zu bejahen.
b) Die Klage ist unbegründet.
aa) Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1. besteht nicht aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB a.F. i.V.m. dem am 24. Februar/10. März 2017 von den Parteien geschlossenen Ingenieurvertrag, wobei gemäß Art. 229 § 39 EGBGB auf das Rechtsverhältnis die Regelungen des BGB in der vor dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung Anwendung finden und die Aktivlegitimation der Klägerin mangels Hinweis auf eine Beendigung von deren Rechtsfähigkeit unproblematisch gegeben ist.
(1) Bei dem von den Parteien geschlossenen Ingenieurvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, die Beklagte zu 1. schuldete mithin einen Werkerfolg. Dabei ist hinsichtlich des Leistungsumfanges unstreitig, dass die Beklagte zu 1. jedenfalls eine Umplanung der ursprünglichen Entwässerung der Häuser 1 bis 4 des Bauvorhabens „(„Bezeichnung 01“)“ zu fertigen hatte, da die Abwasserleitungen nach der ursprünglichen Planung unterhalb der Rückstauebene lagen, weshalb je Haus zwei Entwässerungsleitungen geplant werden sollten, um die Entwässerung jedenfalls teilweise nicht unter die Rückstauebene zu führen und insoweit den Einsatz einer Hebeanlage zu vermeiden. Diese Aufgabenstellung ergibt sich bereits aus der Aktennotiz Nr. 1 über eine Besprechung vom 19. Dezember 2016, an der Vertreter der Klägerin, der Beklagten zu 1. und der Streithelferin teilgenommen haben. Ferner folgt aus § 1 der Vertragsurkunde die Übertragung entsprechender Planungsleistungen auf die Beklagte zu 1., indem dort als Vertragsgegenstand im 1. BA die Überarbeitung der geplanten Abwasseranlagen der Häuser und im 2. BA die Bemessung und Darstellung der Dachgauben für Abwasserleitung und Be- und Entlüftungsleitungen festgelegt ist. Unstreitig ist ferner, dass die Beklagte zu 1. bereits im Dezember 2016 mit ihren Leistungen begonnen hat und der schriftliche Vertragsschluss erst später erfolgte.
Unerheblich sind insoweit die vom Landgericht zur Bestimmung des Vertragsinhaltes herangezogenen Regelungen der HOAI. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, bestimmt sich der Leistungsinhalt vielmehr nach den Absprachen der Parteien. Die HOAI regelt hingegen lediglich die Höhe der anfallenden Vergütung.
Entgegen der Auffassung des Landgerichtes vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1. ihre Leistungen nur nach Abruf schuldete. Eine Einschränkung, dass die Planungen eventuell teilweise nicht erbracht werden sollten, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht. Die vom Landgericht insoweit herangezogene Bestimmung in § 6 der Vertragsurkunde - „Planung: Ab 2016 bis Ende nach Bedarf des AG“ - befindet sich unter der Überschrift „Fristen und Termine“ und statuiert damit lediglich eine zeitliche Vorgabe der Leistungserbringung, nicht jedoch die Absprache, dass die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht erbracht werden sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat es diesbezüglich zudem eine bindende tatbestandliche Feststellung durch das Landgericht nicht gegeben. Das Landgericht hat vielmehr eine Vertragsauslegung vorgenommen, also eine rechtliche Bewertung, die vom Senat nicht geteilt wird.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist hingegen nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1. auch eine Bauüberwachung geschuldet hat. Wie der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2026 ausgeführt hat, hat zunächst auch die Klägerin derartige Pflichten nicht vorgetragen. Sie hat eine entsprechende Behauptung vielmehr erstmals im Schriftsatz vom 1. Februar 2023, mithin mehr als zweieinhalb Jahre nach Klageerhebung in den Rechtsstreit eingeführt. Eine Pflicht zur Bauüberwachung ergibt sich zudem nicht aus den erörterten Regelungen im Vertrag oder der Aktennotiz vom 19. Dezember 2016. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass es andere schriftliche oder mündliche Vereinbarungen gegeben hat, aus denen die Übertragung der Bauüberwachung auf die Beklagte zu 1. folgt. Vielmehr spricht bereits die in § 4 der Vertragsurkunde festgehaltene Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Teilnahme an Beratungen, Rapporten und Vorortbegehungen gegen eine Übertragung auch der Bauüberwachung, da bei Übernahme der Bauüberwachung eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. zu einer Tätigkeit vor Ort schon aus dieser Tätigkeit folgen würde. Auch wird von der Klägerin in keiner Weise erklärt, warum für die Problematik der Umsetzung der überarbeiteten Entwässerungsplanung eine Bauüberwachung gesondert vereinbart worden sein sollte, während im Übrigen - jedenfalls nach Vortrag der Klägerin - bei der Erstellung des Bauvorhabens die Leistung der Bauüberwachung nicht vergeben worden ist. Zudem vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1. zu irgendeinem Zeitpunkt - etwa hinsichtlich der Häuser 3 und 4 - Tätigkeiten einer Bauüberwachung erbracht hat, oder dass das Nichterbringen solcher Leistungen von der Klägerin beanstandet worden ist, wobei Letzteres aus Sicht des Senats zu erwarten gewesen wäre, wenn eine entsprechende Vereinbarung tatsächlich getroffen worden wäre. Im Gegenteil hat die Klägerin die Schlussrechnung der Beklagten zu 1. vom 13. März 2017 akzeptiert, obwohl die Arbeiten an den Entwässerungsleitungen und damit die nach Vortrag der Klägerin von der Beklagten zu 1. geschuldete Bauüberwachung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Auch ergibt sich aus dem Leistungsnachweis zur Schlussrechnung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass die Beklagte zu 1. Tätigkeiten der Bauüberwachung erbracht hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können die abgerechneten Tätigkeiten der Mengenermittlung und der Aufmaßerstellung vor Ort ohne weiteres der von der Beklagten zu 1. übernommenen Planerstellung zugeordnet werden. Hierfür spricht insbesondere, dass sich die der Planung eindeutig zuzuordnenden Tätigkeiten der Beklagten zu 1. zeitlich erst an die Mengenermittlung und Aufmaßerstellung angeschlossen haben. Die Klägerin trägt auch nicht vor, welche Leistungen der von ihr beauftragten Unternehmen die Beklagte zu 1. in der Zeit vom 3. November bis 6. Dezember 2016 hätte überwachen sollen.
(2) Die Klägerin kann sich indes nicht auf das Vorliegen eines Mangels im Sinne von § 633 BGB berufen.
Dabei steht der Anwendung der Gewährleistungsrechte gemäß §§ 634 ff BGB nicht entgegen, dass eine Abnahme der Leistungen der Beklagten zu 1. durch die Klägerin nicht erfolgt ist. So können bei Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses ausnahmsweise auch vor Abnahme Gewährleistungsrechte zur Anwendung gelangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftragnehmer sein (Nach-)Erfüllungsrecht nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann. Das ist etwa der Fall, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt. In dieser Konstellation kann der Auftraggeber nicht mehr zum (Nach-)Erfüllungsanspruch gegen den Auftragnehmer zurückkehren. Weil die verbleibenden Rechte des Bestellers damit ausschließlich auf Zahlung gerichtet sind, entsteht ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis, in dessen Rahmen die Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend gemacht werden können (BGHZ 213, S. 349 ff, Rn. 44 ff; BGHZ 213, S. 338 ff, Rn. 38; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl., 5. Teil Rn. 8). Ebenso liegt der Fall, wenn sich die Mängel der Architektenleistung im Bauwerk bereits realisiert haben und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt (BGH NZBau 2010, S. 768, Rn. 11; Rodemann in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, Kommentar, 10. Aufl., § 15, Rn. 19). Vergleichbar liegt der Fall auch hier. Insbesondere steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass ein Rückbau der Entwässerung bei Haus 2, die über eine einheitliche Hebeanlage geführt wird, sowie eine Trennung der Entwässerungsleitungen und Verteilung auf 2 Abwasserleitungen jedenfalls nunmehr unwirtschaftlich wäre und nicht mehr erfolgen soll. Mithin besteht ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits.
Die von der Klägerin gerügte Nichtvorlage der überarbeiteten Abwasserplanung für das Haus 2 durch die Beklagte zu 1. stellt jedoch keine Schlechterfüllung des Vertrages, sondern dessen teilweisen Nichterfüllung dar.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte zu 1. habe ohne Absprache und entgegen der vertraglichen Vereinbarung bei Haus 2 auf eine vollständige Abwasserentsorgung über eine Abwasserhebeanlage im Außenbereich abgestellt, statt eine getrennte Planung der Grundleitungen/Abwasserleitungen vorzulegen, legt sie eine solche Planung der Beklagten zu 1. nicht vor. Vielmehr fehlt bereits substantiierter Vortrag zu entsprechenden Planungsleistungen der Beklagten zu 1. und deren Übergabe an die Klägerin bzw. die Streithelferin. Auch ein entsprechendes Beweisangebot der Klägerin ist nicht gegeben. Zugleich ist die Beklagte zu 1. dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat behauptet, sie habe sich mit der Streithelferin darauf verständigen, dass die Entwässerung bei Haus 2 entsprechend dem Vorgehen bei den Häusern 3 und 4 erfolgen solle und es hierzu einer schriftlichen Planung nicht bedürfe.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 11. Juli 2017 nicht entnommen werden, dass diese eine Planung der Entwässerung von Haus 2 vollständig über eine Hebeanlage vorgesehen hat. Vielmehr unterbreitet die Beklagte zu 1. erst in diesem Schreiben eine solche Ausgestaltung als Lösungsvorschlag, nachdem sich die vorangegangene fehlerhafte Vorgehensweise bei der Errichtung des Hauses 2 - Unterlassen der Trennung der Abwasserleitungen - herausgestellt hat. Auch inhaltlich widerspricht das Schreiben dem Vortrag der Beklagten zu 1. nicht, die Planung bei Haus 2 habe entsprechend der Vorgehensweise bei den Häusern 3 und 4 und nicht wie bei Haus 1 erfolgen sollen.
Der Vermerk des Bauleiters der Klägerin vom 29. März 2017 auf der Schlussrechnung der Beklagten, dass Pläne vorhanden seien, besagt ebenfalls nicht, dass bestimmte Pläne hinsichtlich des Hauses 2 vorlagen, sondern lässt sich auch so verstehen, dass lediglich die unstreitig gefertigten Planungen für Haus 3 erfasst werden sollten. Hierfür spricht zudem, dass die Klägerin das Fehlen verkörperter Planungsleistungen für Haus 4 nicht beanstandet.
Danach ist davon auszugehen, dass es keine schriftliche/zeichnerische Planung der Beklagten zu 1. gegeben hat, die bei der Erstellung des Hauses 2 umgesetzt wurde. Verwirklicht worden ist vielmehr die ursprüngliche fehlerhafte Planung, die von der Beklagten zu 1. hätte überarbeitet werden sollen. Jedenfalls ist ein anderer Geschehensablauf von der Klägerin nicht dargelegt und bewiesen worden, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2026 vom Senat ausgeführt worden ist.
Etwas anderes folgt nicht aus dem Vortrag der Beklagten zu 1., sie habe mit der Streithelferin vereinbart, dass die Ausführung der Entwässerung bei Haus 2 wie bei den Häusern 3 und 4 erfolgen solle, auf eine schriftliche Verkörperung der Vereinbarung sei aber im Einverständnis mit der Streithelferin verzichtet worden. Die Klägerin stützt sich auf dieses Vorbringen bereits nicht, sondern hält - zu Recht - eine entsprechende Vereinbarung der Beklagten zu 1. mit der Streithelferin für unwirksam, da die Streithelferin nicht befugt war, den Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. abzuändern. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2026.
Weiterhin ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine andere Beurteilung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil vor Abnahme der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung nachzuweisen hat. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur Darlegung, worin aus seiner Sicht der Mangel der Leistung besteht. Auch danach ist mithin davon auszugehen, dass vorliegend nicht der Fall einer mangelhaften Planungsleistung gegeben ist, sondern eine Planung der Entwässerung für Haus 2 überhaupt nicht einfach erfolgt ist, mithin eine (teilweise) Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen seitens der Beklagten zu 1. vorliegt.
Mangels hinreichendem Sachvortrag zu den Absprachen zwischen den Parteien bzw. den erstellten Leistungen, greift zugleich der Berufungsangriff der Klägerin nicht durch, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den Bauleiter („Name 02“) und andere Zeugen nicht gehört. Es fehlt bereits an entscheidungserheblichen streitigen Sachvortrag, zu dem Beweis zu erheben wäre.
Schließlich hält der Senat an seiner Einschätzung, dass vorliegend ein Fall der (teilweisen) Nichterfüllung und nicht einer Schlechterfüllung gegeben ist, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Juni 2026 fest. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung und Literatur (BGH VersR 2014, S. 472, Rn. 17; Retzlaff in Grüneberg, BGB, Kommentar, 85. Aufl., § 633, Rn. 8; Voit in BeckOK, BGB, 78. Edition, Stand 01.02.2024, § 633, Rn. 18) erfasst lediglich den Fall einer unvollständigen Leistungserbringung, die darauf beruht, dass die Leistung bereits in ihrer Art nicht der geschuldeten Leistung entspricht oder in zu geringem Umfang erbracht wird, § 633 Abs. 2 S. 3 BGB. Die vorliegende Konstellation, dass die Werkleistung hinsichtlich eines eigenständigen Teilbereichs überhaupt nicht erbracht wird, stellt eine solche qualitative oder quantitative Unterschreitung indes nicht dar und ist mit einer solchen Situation auch nicht vergleichbar. Ebenso trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, das Herausnehmen der vorliegenden Konstellation aus dem Gewährleistungsrecht, führe zu unbilligen Ergebnissen. Vielmehr wird der Fall der (teilweisen) Nichterfüllung in den §§ 323 ff BGB durchaus gesetzlich geregelt und begründet über §§ 323 Abs. 1, 325, 280, 281 BGB auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Leistungsschuldner.
bb) Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1. besteht ebenso nicht aus §§ 323 Abs. 1, 325, 280, 281 BGB i.V.m. dem am 24. Februar/10. März 2017 von den Parteien geschlossenen Ingenieurvertrag wegen der nicht erfolgten Umplanung der Entwässerung des Hauses 2 des Bauvorhabens „(„Bezeichnung 01“)“.
Unschädlich ist allerdings das Fehlen der gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erforderlichen erfolglosen Fristsetzung zur Leistung bzw. zur Nacherfüllung. Der Senat hält diesbezüglich an seinen gegenteiligen Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2026 nicht mehr fest. Einer Fristsetzung bedarf es nämlich nicht mehr, wenn gemäß § 281 Abs. 2 BGB besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen, etwa weil ein Nachholen der Leistung für den Gläubiger nicht mehr von Interesse ist (vgl. BGH VersR 2016, S. 347 Rn. 27; Grüneberg in Grüneberg, a.a.O., § 281, Rn. 15). Eine solche Situation ist jedenfalls nunmehr gegeben. Zwar liegt keine Unmöglichkeit der Umplanung vor und war erst recht nicht im Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 11. Juli 2017 gegeben. Vielmehr ist im Laufe des Rechtsstreits zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass eine Änderung der Planung und die Errichtung von zwei Entwässerungsleitungen in Haus 2 technisch im Juli 2017 noch möglich gewesen wäre. Streit besteht allein über die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer solchen Planung und deren Umsetzung. Jedenfalls nach der zwischenzeitlich erfolgten Fertigstellung des Bauvorhabens und dessen Weiterveräußerung zu dem nach Behauptung der Klägerin wegen der fehlenden Änderung der Entwässerungssituation geminderten Kaufpreis ist ein Interesse der Klägerin an einer Planänderung und deren Umsetzung nicht mehr gegeben.
Der Senat bejaht auch ein Verschulden der Beklagten zu 1. hinsichtlich der nicht erstellten Leistung in Form einer verkörperten Umplanung der Entwässerung von Haus 2 des Bauvorhabens, § 280 Abs. 1 BGB. Wie ausgeführt ist eine Einigung der Klägerin mit der Beklagten zu 1. dahin, die Umplanung hinsichtlich des Hauses 2 nicht schriftlich zu erbringen oder im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Baufortschritt gänzlich zu unterlassen, nicht erfolgt. Ebenso kann sich die Beklagte zu 1. nicht mit Erfolg darauf berufen, die Leistung sei nicht abgerufen worden. Sie geht vielmehr selbst davon aus, sie habe ihre Leistungen vollständig erbracht und hinsichtlich des Hauses 2 die ausgeführte Absprache mit der Streithelferin getroffen. Zudem hat die Beklagte zu 1. ihre Leistungen schlussabgerechnet.
Wie der Senat bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2026 ausgeführt hat, ist der Klägerin indes ein so gravierendes Mitverschulden bei der Realisierung des Bauvorhabens vorzuwerfen, dass der Verschuldensvorwurf gegenüber der Beklagten zu 1. vollständig verdrängt wird. Vorliegend hat die Klägerin nämlich den Weiterbau des Hauses 2 durchführen lassen, ohne dass die Umplanung der Entwässerung vorlag, wobei der Senat durchaus berücksichtigt, dass die Umplanung Gegenstand verschiedener Abstimmungen zwischen den Parteien und zwischen den Parteien und der Streithelferin war sowie Gegenstand der E-Mail der Streithelferin vom 11. Januar 2017 mit dem Aktenvermerk über die Besprechung mit dem Bauleiter der Klägerin vom Vortag. Dabei ist dem Senat der Einwand der Klägerin nicht nachvollziehbar, weder ihr Bauleiter noch ihre sonstigen Vertreter hätten Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte zu 1. die geforderte Planung nicht erstellt habe. Die Klägerin war als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1. der Empfänger von deren Planungen. So sind etwa die Planungen für Haus 3 an den Bauleiter der Klägerin übersandt worden. Dementsprechend oblag es der Klägerin als Vertragspartnerin der Streithelferin, dieser die aktuelle Planung zur Verfügung zu stellen, damit die Errichtung des Bauvorhabens fortgesetzt werden konnte. Tatsächlich hat die Klägerin die erforderliche Umplanung weder von der Beklagten zu 1. erhalten noch dort eingefordert. Denknotwendig konnte die Klägerin die Planungen der Beklagten zu 1. damit auch nicht der Streithelferin zur Verfügung stellen, weshalb für den Senat bereits nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage aus Sicht der Klägerin die Entwässerung des Hauses 2 überhaupt erstellt werden sollte. Die Klägerin durfte sich insbesondere nicht mit dem in der E-Mail der Streithelferin vom 11. Januar 2017 dokumentierten Hinweis Ihres Bauleiters vom Vortag begnügen, das Haus 2 abwassertechnisch genauso zu behandeln sei wie die Häuser 3 und 4. Dabei hat die Klägerin durch die Veranlassung des Weiterbaus des Hauses 2 ohne die entsprechende Umplanung an das bauausführende Unternehmen - die Streithelferin - letztlich die entscheidende Ursache für die von der Klägerin beanstandete Ausführung der Hausentwässerung gesetzt. Der Senat hat demgegenüber keinen Anlass für Zweifel, dass bei einer Beanstandung des Fehlens der Umplanungsunterlagen gegenüber der Beklagten zu 1., diese die entsprechenden Unterlagen erstellt und nachgereicht hätte, wobei die Veranlassung von deren Umsetzung durch die Streithelferin dann wiederum Sache der Klägerin gewesen wäre. In dieser Situation tritt das Verschulden der Beklagten zu 1., die sich hinsichtlich der teilweisen Nichterbringung ihrer Leistung nicht einmal in Verzug befunden hat, gegenüber dem Handeln der Klägerin, in deren Verantwortungsbereich der Weiterbau des Hauses ohne die für erforderlich gehaltenen Umplanungsunterlagen fällt, indes zurück.
Wiederum rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin im nachgereichten Schriftsatz vom 5. Juni 2026 eine andere Bewertung nicht. Die in Bezug genommene Fundstelle (Voit in BeckOK BGB, a.a.O., § 633, Rn. 20, 30) befasst sich nicht mit der Frage des Mitverschuldens im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB, sondern mit der Problematik des Vorliegens eines Werkmangels, um den es wie ausgeführt - hier indes nicht geht.
Schließlich hat die Klägerin auch einen ihr entstandenen Schaden nicht hinreichend dargelegt, wie der Senat wiederum im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2026 ausgeführt hat. Zutreffend weist die Beklagtenseite darauf hin, dass für die Schadensberechnung im Sinne der Differenzhypothese ein Vergleich der Situation mit und ohne das schädigende Ereignis erforderlich ist (vgl. hierzu Grüneberg, a.a.O., Vorbemerkung vor § 249, Rn. 10). Vorliegend hat sich die Klägerin weitgehend darauf beschränkt, die Kosten aufzuführen, die ihr - nach ihrer Behauptung - durch die nicht erfolgte Verwirklichung der Umplanung des Hauses 2 mit der Ausführung von zwei Entwässerungsleitungen entstanden ist. Zu den Kosten, die angefallen wären, wenn die Beklagte zu 1. eine Entwässerung mit zwei Leitungen geplant hätte, hat sie lediglich im erstinstanzlich nachgereichten Schriftsatz vom 12. Juni 2025 angegeben, es wären für die Verlegung eines Rohres weitere Kosten von 1.000,00 € brutto angefallen. Die Beklagten und die Streithelferin machen demgegenüber geltend, eine Verwirklichung der Leitungstrennung hätte Kosten verursacht, die über dem geforderten Schadensersatzbetrag lägen. Die Streithelferin trägt insoweit vor, eine zusätzliche Entlüftungsleitung hätte aus Platzgründen nicht mehr in den Schacht für die Steigeleitungen platziert werden können, der hinsichtlich des Hauses 2 vorhanden gewesen ist. Eine weitere Aufklärung dieses Streitpunkts ist dabei nicht möglich, was zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht. Insoweit hat die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.-Ing. („Name 04“) in ihren schriftlichen Äußerungen vom 28. Februar und 22. Juli 2022 sowie 31. Januar 2023 und im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht im Termin vom 17. Juli 2023 nachvollziehbar dargelegt, dass es ohne weiteren Vortrag der Klägerin zu den Einzelheiten der Leistungserbringung nicht möglich ist, Feststellungen dazu zu treffen, ob eine Umsetzung der getrennten Entwässerungsleitungen im Dezember 2016 mit einem angemessenen wirtschaftlichen Aufwand - also mit bezifferbaren Mehrkosten - noch hätte erfolgen können. Weiterer Vortrag der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt. Schon deshalb kann nicht festgestellt werden, welche Kosten bei Erstellung einer Umplanung für Haus 2 angefallen und den von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten gegenzurechnen wären.
cc) Eine andere Anspruchsgrundlage, aus der eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. begründet sein könnte, ist nicht ersichtlich.
dd) Mangels Forderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. greift auch die persönliche Haftung der Beklagten zu 2. bis 4. nach § 721 S. 1 BGB nicht.
ee) Schon wegen der Entscheidungsreife des Rechtsstreits konnte schließlich die von der Klägerin hilfsweise beantragte Aufhebung und Zurückverweisung nicht erfolgen, § 538 Abs. 2 ZPO.
3. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juni 2026 rechtfertigt aus den vorgenannten Gründen die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht, § 156 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft und der Senat auch nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung der Klägerin, der Senat weiche hinsichtlich der Anwendung des werkvertraglichen Mangelbegriffs oder bei der Bewertung des Mitverschuldens der Klägerin von grundlegenden Rechtssätzen bzw. der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 GKG.