Absehensermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
Leitsatz
Absehensermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. März 2026 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Berufung.
Der Kläger trägt vor, das angegriffene Urteil sei auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2026 ergangen. Vor dieser sei der Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Der Einzelrichter habe die Sache nicht vertagt, sondern verhandelt. Die vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung des Einzelrichters hätte jedoch zunächst beschieden werden müssen, bevor er in der Sache weiter tätig werde. Soweit sich das Gericht in der Verhandlung auf § 47 Abs. 2 ZPO berufen habe, könne dies die Fortsetzung der Verhandlung nicht rechtfertigen.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger zwar einen Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht, der auch vorliegt; gleichwohl stellt sich ein solcher als unbeachtlich dar, wenn das Ablehnungsgesuch – wie hier – erfolglos bleibt (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 47 Rn. 5; Saenger, Zivilprozessordnung, § 47 Rn. 6). Ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO) wird mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch geheilt, wenn das Gesuch erfolglos bleibt (vgl. BGH, B. v. 15.11.2018 – V ZB 71/18 –, juris Rn. 7; BAG, B. v. 25.04.2024 – 8 AZN 833/23 –, juris Rn. 13; siehe zur Wartepflicht nach § 26 StPO auch BVerfG, B. v. 05.07.2005 – 2 BvR 497/03 –, juris Rn. 88).
Zudem trägt der Kläger vor, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Verwaltungsgericht Meisner sei begründet gewesen, sodass dieser das weitere Verfahren nicht hätte führen dürfen. Der abgelehnte Einzelrichter habe zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine ablehnende Entscheidung über einen seit mehreren Monaten entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag getroffen und diesbezüglich effektiven Rechtsschutz insoweit vereitelt, als eine korrigierende Entscheidung der Beschwerdeinstanz faktisch unmöglich gemacht worden sei. Die daraus resultierende Verletzung von Verfahrensrechten des Klägers begründe die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters.
Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel hat der Kläger hiermit nicht geltend gemacht. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.04.2026 stellt eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt, so dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2004 – 1 B 66.04 –, juris Rn. 3; NK-VwGO/Seibert, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 200, 206). Beachtlich ist die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags lediglich dann, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (BVerwG, B. v. 21.12.2004 – 1 B 66.04 –, juris Rn. 3). Einen solchen Mangel des Beschlusses vom 02.04.2026 macht der Kläger jedoch nicht geltend.
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 <83>; B. v. 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06 –). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163).
Der Kläger trägt vor, soweit das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf § 5 Abs. 2 AufenthG verweise, halte dies einer Nachprüfung nicht stand, weil die Erteilung eines Visums für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG denklogisch ausgeschlossen sei. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setze eine Ausreiseunmöglichkeit, also einen Aufenthalt im Inland voraus, wohingegen ein Sichtvermerksverfahren vom Ausland aus zu betreiben sei. Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 AufenthG werde also für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Wege einer teleologischen Reduktion als ausgeschlossen angesehen werden müssen. Die Frage nach der Sicherung des Lebensunterhaltes stelle sich wesentlich verändert dar, seitdem der Kläger über monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 2.275,00 Euro verfüge. Gegen den Kläger bleibe hiernach „nur“ noch bestehen, dass ein Ausweisungsinteresse bestehe. Da die Ermessensentscheidung zu § 5 Abs. 3 AufenthG bislang aber nicht berücksichtige, dass der Lebensunterhalt gesichert sei und ein fehlendes Visum nicht gegen den Kläger angeführt werden könne, sei die Gesamt-Abwägungsentscheidung als fehlerhaft anzusehen und hätte jedenfalls zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung und Verpflichtung zur Neubescheidung führen müssen.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Soweit der Kläger vorträgt, der Lebensunterhalt sei nunmehr gesichert und die fehlende Einreise mit dem nicht vorhandenen Visum könne ihm nicht entgegengehalten werden, sodass es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 AufenthG nicht länger fehle, kommt es hierauf mit Blick auf die seitens des Beklagten zum nach wie vor bestehenden Ausweisungsinteresse getroffene Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht an. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann in den nicht in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Fällen – denen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie des § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG – der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebietet dabei eine umfassende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen und eine Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen sowie der gesetzgeberischen Intention, Kettenduldungen möglichst zu vermeiden, auf „eine“ allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verzichtet werden kann (BVerwG, U. v. 25.09.2025 – 1 C 17.24 –, juris Rn. 56). Das „Absehensermessen“ (BVerwG, U. v. 25.09.2025 – 1 C 17.24 –, juris Rn. 57) ist bezüglich der jeweils nicht erfüllten Regelerteilungsvoraussetzung auszuüben. Es erfolgt keine vom Kläger wohl angenommene einheitliche Gesamtabwägung zu allen nicht erfüllten Regelerteilungsvoraussetzungen. Dies ergibt sich schon daraus, dass hinter den einzelnen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG unterschiedliche Schutzzwecke stehen (vgl. zu diesen im Einzelnen Bergmann/Dienelt/Samel, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 5). Diesen Maßgaben entsprechend hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25.03.2026 jeweils gesondert sowohl hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes, des Bestehens eines Ausweisungsinteresses und der Einreise mit dem erforderlichen Visum geprüft, ob im Fall des Klägers von diesen Voraussetzungen abgesehen werden kann.
Soweit der Kläger schließlich ausführt, es sei fehlerhaft, dass die Regelhaftigkeit der Verhältnisse im Rahmen der Ermessensbetätigung zu § 5 Abs. 3 AufenthG gegen den Kläger angeführt werde, und allein dies führe zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung, überzeugt ebenfalls nicht. Im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.03.2026 differenziert dieser ersichtlich zwischen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG: Nach Feststellung, dass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 1, 9 AufenthG bestehe und kein atypischer Fall vorliege, führt der Beklagte sodann aus, was im Rahmen der Abwägung hinsichtlich eines Absehens vom fehlenden Ausweisungsinteresse berücksichtigt werde.
Auf den Vortrag des Klägers zum Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
Hinweis
Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.