Normenkontrolle Flächennutzungsplan Walddarstellung KI-Titel
Flächennutzungsplan · Normenkontrolle · Waldnutzung · Bauordnungsrecht · Öffentliche Auslegung
Sonstiges
Az.: 1 C 84/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Normenkontrollsache
des
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die
- Antragsgegnerin -
wegen
Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans in den Grenzen von 1. Januar 1999 hier: Normenkontrolle hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022 für Recht erkannt:
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den am 6. Juni 2019 beschlossenen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in den Stadtgrenzen vom 1. Januar 1999, der seine Grundstücke als Wald darstellt.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks H. das ausweislich des Schreibens des Liegenschaftskatasters der Antragsgegnerin vom 20. August 2020 aus den Flurstücken x und y der Gemarkung H. - jeweils eingetragen im Grundbuch von R., Blatt ... - verschmolzen wurde. Das im selben Grundbuchblatt als Bestand erfasste Flurstück z steht ebenfalls im Eigentum des Antragstellers. Die Einzelheiten der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke des Antragstellers sind zwischen den Beteiligten streitig.
Am 15. April 1999 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Flächennutzungsplans in den Stadtgrenzen vom 1. Januar 1999, der am 3. August 2000 bekannt gemacht wurde.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gaben der Antragsteller und sein seinerzeit das Grundstück noch mitbewirtschaftender Vater Stellungnahmen ab, in denen sie sich gegen eine Darstellung als Wald wandten, weil dies der tatsächlichen Grundstücksnutzung widerspreche. 1 2 3 4 Am 6. Juni 2019 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Flächennutzungsplan. Dessen Genehmigung durch die Landesdirektion Sachsen machte die Antragsgegnerin am 22. Oktober 2020 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
Der Flächennutzungsplan beinhaltet in der Ortschaft S. mehrere Areale mit Darstellungen von Flächen für Wald, darunter u. a. für die Grundstücke des Antragstellers, ohne dass dort eine Darstellung von Flächen für Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“, wie sie der Flächennutzungsplan anderenorts darstellt, erfolgt ist. Die dem Plan beigefügte Legende beinhaltet keinen Hinweis auf die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ebenso wenig finden sich in der Legende verbale Hinweise auf eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung. In der Begründung zum Flächennutzungsplan (S. 19) heißt es unter Ziffer 3.2.2.8 zur Steuerungsfunktion:
„Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegebene Möglichkeit, für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB den Außenbereich in Teilbereiche zu gliedern, in denen diese Vorhaben zulässig sind bzw. Teilbereiche zu bestimmen, in denen diese Vorhaben nicht errichtet werden dürfen, wird durch den Flächennutzungsplan D. nicht in Anspruch genommen. Damit werden diese Vorhaben an jedem Standort einer individuellen Zulässigkeitsprüfung unterzogen. Vorgaben durch übergeordnete Planungen bleiben hiervon unberührt und wirken direkt auf die Zulässigkeit von Einzelvorhaben. Dies betrifft beispielsweise den durch den Regionalplan bewirkten Ausschluss von Windkraftanlagen im gesamten Stadtgebiet von D..“ Zur Ausweisung von Flächen von Landwirtschaft und Wald ist in der Begründung (S. 48 f.) ausgeführt:
„4.4.9.1 Wald Die Darstellung umfasst bestehende und geplante Waldflächen nach dem Waldgesetz ab 2 ha. Berücksichtigt wurden
- die Waldfunktionenkartierung des Staatsbetriebes Sachsenforst mit der Darstellung verschiedenster Waldfunktionen bei bestehenden Waldflächen
- der Waldmehrungsplanung des Freistaats Sachsen
- die Darstellungen des Landschaftsplanes sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen. Eingeschlossen sind
- nachrichtlich übernommene Waldflächen mit gesetzlichen Schutzfunktionen (ohne gesonderte Abgrenzung) sowie
- durch Planungen untersetzte Sukzessionsflächen wie z. B. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Verkehrsbauten.
Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes kann auch in Bereichen vorhanden sein, die aufgrund ihrer überwiegenden prägenden Nutzung oder Widmung eine andere Darstellung erhalten. 4.4.9.2 Fläche für die Landwirtschaft 4.4.9.2.1 Allgemeines Dargestellt werden bestehende und geplante Flächen für Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Obstbau, Gartenbau und Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage ab 2 ha 5 6 7 8 (Wein- und Gartenbauflächen ab 1 ha). Eingeschlossen in diese Darstellung sind auch Streuobstwiesen. …
4.4.9.2.2 Fläche für gartenbauliche Erzeugung Dargestellt sind bestehende Gartenbaubetriebe ab 1 ha mit Flächenumgrenzung und Symbol. Da aus verschiedenen Gründen größere Betriebsausweitungen bzw. Neugründungen weitgehend ausgeschlossen werden können, wird mit der Darstellung eine Sicherung des Bestandes an Gartenbauflächen bzw. im Falle einer Betriebsaufgabe für die landwirtschaftliche Nutzung bezweckt. Die genehmigte Erweiterung eines vorhandenen Gartenbaubetriebes ist in dieser Darstellung bereits enthalten. …“ Zu den Planinhalten der Grün- und Freiraumstruktur ist unter Ziffer 9.8.3.in der Begründung (S. 131) u.a. Folgendes ausgeführt:
„9.8.3.7 Wald Grundsätzlich sind die D. Waldflächen neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vor allem wegen ihrer Wertigkeit für Erholung, Kaltluftentstehung, Wasserrückhaltung und als Lebensraum in ihrem Bestand zu schützen und zu entwickeln. Gemäß Landesentwicklungsplan (Ziel 4.2.2.1) ist der Waldanteil in der Planungsregion auf 28,5 Prozent zu erhöhen. Die im Regionalplan dazu ausgewiesenen Vorranggebiete für Waldmehrung sind im Flächennutzungsplan zu übernehmen. Weitere Aufforstungsflächen sind dem Landschaftsplan entnommen. Im Stadtgebiet D. sind die Schwerpunkte der Waldmehrung besonders im Langebrück-Weixdorfer Hügelland, im Schönfelder Hochland, an den linkselbischen Tälern und den Hochflächen im Westen zu finden. Dabei werden vor allem im Randbereich von Hängen und Gründen auf ertragsarmen Standorten Arrondierungen dargestellt: der Prießnitzoberlauf in Weißig soll durch eine Ergänzung des Waldgürtels aufgewertet werden, in Schönborn sind mehrere Waldergänzungen dargestellt. Weitere Beispiele liegen in der Folgenutzung des Sandtagebaus Kannenhenkel in der D. Heide oder in lärmabschottenden Waldgürteln entlang von Autobahnen.
Eine Umnutzung bestehender Waldflächen ist an mehreren Standorten planerisch vorgesehen. ...
Die dargestellten Waldmehrungsflächen dienen auch zum Ausgleich dieser Eingriffe. Insgesamt sind etwa 322 ha neue Waldflächen geplant.“ Des Weiteren ist zum Planinhalt „Landwirtschaft“ in der Begründung (S. 132 f.) Folgendes ausgeführt:
„9.8.3.10 Landwirtschaft Der Regionalplan enthält zur Sicherung bedeutsamer Flächen für die landwirtschaftliche Produktion vor allem im Westen und Süden der Stadt Vorranggebiete Landwirtschaft. Darüber hinaus sind große Flächen im Westen und im Schönfelder Hochland als Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft ausgewiesen. Da die Landwirtschaft neben der traditionellen Nahrungsmittelproduktion vermehrt für die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und die Kulturlandschaftspflege wichtig ist, wird auch aus diesem Grund mit der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft nachhaltige Vorsorge für die Lebensgrundlage künftiger Generationen getroffen. Landwirtschaftsflächen sind jedoch immer noch am meisten von geplanten Nutzungsänderungen betroffen. Neben der Inanspruchnahme für Bauflächen nehmen dabei Waldmehrungen sowie Entwicklungsmaßnahmen zum Eingriffsausgleich den größten Anteil ein. … Der Gartenbau ist eine traditionelle, für das D. Elbtal typische Nutzung. Das milde Klima begründet eine alte Gartenbautradition. Aus wirtschaftlichen Gründen wird Gartenbau heute häufig unter Glas betrieben. Die bestehenden Gartenbaustandorte sollen vor baulicher Umnutzung gesichert werden, Planungsflächen werden nicht dargestellt.“ 9 10 Bezogen auf die Darstellung von Flächen für Wald - Waldmehrung für die Ortschaft S. heißt es in der Begründung (S. 220, 234):
„10.9.12.1 Übergeordnete und Fachplanungen Der Landesentwicklungsplan 2013 enthält das Ziel, den Waldanteil in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge auf 28,5 Prozent Waldanteil in der Regionsfläche zu erhöhen. Auf der Planungsebene des Regionalplanes findet dieses Ziel seinen Niederschlag in flächenhaften Vorrangausweisungen für Waldmehrung ab 15 ha Größe; von 5 bis 15 ha Größe als punktuelle Symboldarstellung. Waldmehrungsflächen auf dem D. Stadtgebiet sind vorwiegend als Ergänzung bereits waldbestandener Bereiche in der Stadtperipherie konzentriert. Die Ortschaft von S. bildet einen der räumlichen Schwerpunkte für Waldmehrung in D.. Einzelne Flächenarrondierungen für Wald erwachsen aus den örtlich konkretisierten Ausformungen dieser Zielvorgaben im Landschaftsplan.
Schwerpunkte der Waldmehrung im Schönfelder Hochland sind einerseits im Norden der Ost-West gestreckte Bereich der Prießnitzaue (siehe Abbildung), andererseits im Süden der Bereich der Elbhänge.
… 10.9.12.2 Planungsbegründung Die Waldmehrungsziele werden im Flächennutzungsplan in Form von Darstellungen als Wald umgesetzt. Die Darstellungen erfolgen auf derzeit als Acker oder Grünland genutzten Flächen. Die dadurch entstehenden Nutzungskonflikte mit den Belangen landwirtschaftlicher Betriebe können jedoch erst im konkreten Zulassungsverfahren einer Lösung zugeführt werden, da eine vorlaufende Abwägung aufgrund veränderlicher Betriebsstrukturen derzeit nicht möglich ist. Im Ergebnis detaillierter Betroffenheitsbewertungen wird dann auf die Entwicklung einzelner Waldflächen künftig zu verzichten sein.“ Der Antragsteller hat am 21. Oktober 2021 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend, dass ihm der Flächennutzungsplan durch die Ausweisung als Wald es bauplanungsrechtlich erschwere, seinen Gartenbaubetrieb und die hierfür erforderliche Bausubstanz zu erhalten und angemessen zu erweitern. Die Antragsgegnerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises eine gärtnerische Nutzung seines Grundstücks nicht berücksichtigt. Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus der Verletzung des planerischen Abwägungsgebots. Bei der mit Obstbäumen bestandenen Teilfläche seines Grundstücks handele es sich um eine Konzentrationsfläche i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; insoweit liege eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Der Flächennutzungsplan entfalte Außenwirkung und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Er sei als Eigentümer des überplanten Bereiches antragsbefugt. In der Sache leide der Flächennutzungsplan an erheblichen Mängeln. Es lägen Fehler bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vor.
Der Antragsteller beantragt, 11 12 13 den am 6. Juni 2019 beschlossenen Flächennutzungsplan der ... in den Stadtgrenzen vom 1. Januar 1999, bekannt gemacht am 22. Oktober 2020, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Normenkontrollantrag bereits unzulässig sei. Er sei nicht statthaft, weil der Flächennutzungsplan mangels Rechtsnormqualität nicht der prinzipalen Normenkontrolle unterliege. Eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO scheide aus, weil kein Ausnahmefall nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliege. Diesbezüglich verweist sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Darstellung von Konzentrationsflächen. Demgegenüber habe sich die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung Seite 19 bewusst dafür entschieden, von einer eigenen Konzentrationsflächenplanung abzusehen. Der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/ Osterzgebirge habe die Nutzung der Windenergie durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten im Regionalplan abschließend geregelt. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet. Die Antragsgegnerin stellt die Darstellung des Antragstellers zur gärtnerischen Nutzung in Frage und verteidigt im Übrigen ihren Flächennutzungsplan.
Auf den Hinweis der Berichterstatterin zu bestehenden Zweifeln an der Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags hat der Antragsteller wiederholend und vertiefend seine Auffassung bekräftigt, dass ein Normenkontrollverfahren gegen die Darstellung als Wald auf der mit Obstbäumen bepflanzten Teilfläche seines Grundstücks statthaft sei. Auf Seite 49 der Planbegründung habe die Antragsgegnerin in sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass außerhalb der ausgewiesenen Standorte für gartenbauliche Erzeugung keine Neuzulassung von gartenbaulichen Vorhaben mehr erfolgen solle. Darin heiße es, dass aus verschiedenen Gründen größere Betriebsausweitungen bzw. Neugründungen ausgeschlossen werden könnten und bereits genehmigte Planungen ebenfalls mit in der Darstellung aufgenommen worden seien. Damit stelle sie die abschließende Entscheidung bezüglich einer Zulässigkeit gartenbaulicher Bauvorhaben im Außenbereich dar und schließe andere Vorhaben an weiteren Standorten im Außenbereich aus. Eine Ausschlusswirkung ergebe sich insbesondere daraus, dass für die Ausweisung der gartenbaulichen Flächen nicht die Darstellung „Landwirtschaftliche Fläche“ im Flächennutzungsplan gewählt worden, sondern eine Zweckbestimmung für Flächen der „Landwirtschaft - Gartenbauliche Erzeugung“ nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorgenommen worden sei; eine Ausweisung als Fläche für Landwirtschaft wäre 14 15 16 sonst jedoch ausreichend gewesen. Ohne eine beabsichtigte Steuerung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hätte die Antragsgegnerin die Fläche lediglich als Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB darstellen können, zumal § 5 BauGB grundsätzlich eine Ausweisung von Flächen für gartenbauliche Erzeugung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) oder eine Zweckbestimmung nicht kenne. Außerdem hätte es ansonsten keiner - wie hier erfolgten und besonders erkennbar im Bereich O. erkennbaren - parzellenscharfen Ausweisung mit der Bezeichnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als Zweckbestimmung bedurft. Auch bei der Planung für Windkraftenergie zeige die Antragsgegnerin auf Seite 19 der Planbegründung auf, dass sie solche Vorhaben nicht im Stadtgebiet zulassen werde. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Antragsteller seine Auffassung, dass die erfolgte Ausweisung als Wald wider besseren Wissens und in Widerspruch zum Beschluss des Ortschaftsrats Schönfeld erfolgt sei, um eine Waldmehrung zu Lasten des Antragsstellers durchzusetzen. Gleichheitswidrig sei sein Grundstück nicht in ein laufendes Schlichtungsverfahren miteinbezogen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers vom 20. Oktober 2021,
8. August 2022 und vom 11. November 2022, sowie auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (28 Ordner) verwiesen. Der Verbleib der im Inhaltsverzeichnis des Verwaltungsvorgangs als Seite 16.999 ausgewiesenen Ausfertigung des Flächennutzungsplans (Original) ist ungeklärt; diesbezüglich hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eine Kopie der Ausfertigung überreicht.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat das Rubrum bezüglich der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers entsprechend dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung gefasst. Zur Bezeichnung eines Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist außer seinem Namen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO seine ladungsfähige Anschrift, nämlich die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, anzugeben. Befragt zu seinem Schriftsatz vom 23. April 2022, in dem er anstelle der in der Antragsschrift vom 20. Oktober 2021 mitgeteilten 17 18 Anschrift in D. nunmehr die Anschrift A., 5. angegeben hatte, hat der Antragsteller geäußert, seinen tatsächlichen Wohnsitz inzwischen im Schwerpunkt nicht mehr in D., sondern in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dem Normenkontrollantrag bleibt der Erfolg versagt. Er ist unzulässig, weil ein Normenkontrollverfahren vorliegend nicht statthaft ist. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag nur statthaft gegen Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (Nr. 1) und von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 Sächsisches Justizgesetz). Darstellungen eines Flächennutzungsplans unterliegen hiernach grundsätzlich nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 1990 - 4 N 3.88 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Eine Überprüfung des Flächennutzungsplans nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil ein Flächennutzungsplan nicht als Satzung erlassen wird. Darstellungen in einem Flächennutzungsplan stellen auch keine andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. Es handelt sich bei ihnen weder um eine förmlich als Norm erlassene noch um eine sachlich verbindliche Regelung (BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 1990, a. a. O.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer prinzipale Normenkontrolle als zugänglich erachtet (BVerwG, Urt. v. 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, juris Rn. 13 ff.), liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen. Demgegenüber ist die Darstellung von Konzentrationsflächen für sich genommen kein möglicher Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, juris Rn. 10 ff., 19 ff.; Urt. v. 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - Rn. 10). Die planende Gemeinde hat die Wahl, ob sie mit einer positiven Standortzuweisung („Positivfläche“) lediglich die dargestellten Flächen für eine bestimmte Nutzung vorhalten und gegen 19 20 21 22 konkurrierende Nutzungen sichern oder eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Planraum betreiben will (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a.a.O., Rn. 16). Die planerische Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen eintreten zu lassen, ist im Flächennutzungsplan ausdrücklich darzustellen oder muss in den Darstellungen in sonstiger Weise zum Ausdruck kommen (BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 -, juris Rn. 19 zu Flächen für Windenergieanlagen; Külpmann, jurisPR - BVerwG 9/2021 Anmerkung 4 unter B.II.2). Hieran gemessen liegt keine verbindliche Konzentrationsflächenplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Zwar hat die Antragsgegnerin mit der Darstellung von Flächen für Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ Flächen für eine privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausgewiesen, die als Konzentrationsflächen einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Grunde nach zugänglich sind. Die Ausweisung von Flächen für nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierte Vorhaben ist jedoch lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Gemeinde. Diese planerische Steuerungsmöglichkeit bezieht sich nur auf privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 113). Dass § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB lediglich Flächen für Landwirtschaft anführt, ohne die gartenbauliche Erzeugung zu erwähnen, steht dem nicht entgegen, weil diese Regelung keine enumarative, sondern nur eine exemplarische Aufzählung der in einem Flächennutzungsplan darstellbaren Flächen beinhaltet (Jaeger, in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 56. Edition, Stand: 1. September 2022, § 5 Rn. 33). Von der durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumten Möglichkeit einer verbindlichen Konzentrationsflächenplanung hat die Antragsgegnerin indessen keinen Gebrauch gemacht. Der beschlossene Flächennutzungsplan selbst nebst Legende beinhaltet keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine derartige planerische Absicht. In der Begründung zum Flächennutzungsplan hat die Antragsgegnerin auf Seite 19 stattdessen vielmehr ausdrücklich ausgeführt: „Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegebene Möglichkeit, für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB den Außenbereich in Teilbereiche zu gliedern, in denen diese Vorhaben zulässig sind bzw. Teilbereiche zu bestimmen, in 23 24 25 denen diese Vorhaben nicht errichtet werden dürfen, wird durch den Flächennutzungsplan D. nicht in Anspruch genommen.“ Darin hat die Antragsgegnerin erklärtermaßen zum Ausdruck gebracht, keine verbindliche Konzentrationsflächenplanung zu betreiben. Entgegen der Annahme des Antragstellers lässt der daran anschließende Begründungszusatz „Vorgaben durch übergeordnete Planungen bleiben hiervon unberührt“ und der hierzu exemplarisch angeführten „Ausschluss von Windkraftanlagen im gesamten Stadtgebiet von D.“ keine abweichende Deutung zu. Darin kommt vielmehr klarstellend zum Ausdruck, dass der angegriffene Flächennutzungsplan den aufgrund übergeordneter Planung des Regionalen Planungsverbands Oberes Elbtal/ Osterzgebirge bewirkten Ausschluss von Windkraftanlagen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin unangetastet lässt. Der Kontext der Formulierung ergibt stattdessen nur, dass die Antragsgegnerin derartige Anlagen nicht selbst im Sinne einer eigenen verbindlichen Konzentrationsflächenplanung gemäß §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausschließen will. Soweit der Antragsteller des Weiteren meint, aus der Planbegründung zur Ausweisung von Flächen für Gartenbau auf Seite 49 („… Da aus verschiedenen Gründen größere Betriebsausweitungen bzw. Neugründungen weitgehend ausgeschlossen werden können, wird mit der Darstellung eine Sicherung des Bestandes an Gartenbauflächen bzw. im Falle einer Betriebsaufgabe für die landwirtschaftliche Nutzung bezweckt. …“) ergebe sich, dass eine Konzentrationsflächenplanung beabsichtigt sei, kann dem ebenso wenig gefolgt werden. Aus der dortigen Formulierung ergibt sich lediglich, dass der vorhandene Bestand an Gartenbauflächen im Sinne eines Mindestbestandes gesichert werden soll. Ein darüber hinaus gehender Anhaltspunkt dafür, dass Gartenbauflächen allein auf den solchermaßen gesicherten Bestand konzentriert und zugleich anderenorts aufgrund einer bewussten planerischen Entscheidung ausgeschlossen werden sollen - gleichsam als flächenmäßige Obergrenze für Gartenbaubetriebe -, lässt sich dieser Begründung hingegen nicht entnehmen. Die Intention einer Sicherung des Bestands ist nicht gleichbedeutend mit einer Absicht zur „Deckelung“ des Bestands, wie sie der Antragsteller befürchtet. Auch die Begründung zum Planinhalt Landwirtschaft („Die bestehenden Gartenbaustandorte sollen vor baulicher Umnutzung gesichert werden, Planungsflächen werden nicht dargestellt.“, S. 132 f.) ist diesbezüglich unergiebig. Soweit der Antragsteller schließlich meint, es hätte sonst keiner parzellenscharfen Abgrenzung von Flächen für die gartenbauliche Erzeugung bedurft, erschließt sich diese Argumentation nicht. Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der Flächennutzungsplan zwar eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion (BVerwG, Urt. v. 26. April 2007, a.a.O., Rn. 16), so dass insofern auch dem Bestimmtheitsgebot eine besondere Bedeutung zukommt (Jaeger, a. a. O., § 5 Rn. 35). 26 Nur eine insoweit eindeutig bestimmte Darstellung kann einem grundsätzlich zulässigen Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden. Ausdehnung und Abgrenzung von Flächenausweisungen für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB lassen für sich genommen jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Gemeinde eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Planraum betreiben will. Erst recht muss dies gelten, wenn die Gemeinde - wie hier - ausdrücklich in der Planbegründung ausgeführt hat, die durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit nicht nutzen zu wollen. Dies deckt sich im Übrigen mit den Erläuterungen des Vertreters des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, dass die vom Antragsteller angesprochene parzellenscharfe Abgrenzung im Bereich O. vornehmlich vor dem Hintergrund erfolgte, den dort noch vorhandenen Bestand an Gartenbauflächen gegen eine Umnutzung zu sichern. Angesichts der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages hatte sich der Senat mit den in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller auch persönlich erläuterten Einwendungen gegen den Flächennutzungsplan in der Sache nicht zu befassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 2019 - 8 B 32.19 -, juris Rn. 4, 5). Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der 27 28 29 30 jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.:
Meng
Schmidt-Rottmann
Ranft
gez.:
Gretschel
Kober Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und berücksichtigt, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine substantiellen Einwendungen gegen eine Festsetzung in Orientierung am vorläufigen Streitwert vorgebracht haben. Soweit der Antragsteller meint, in Anbetracht der sich im Rahmen der Erörterung abzeichnenden Unzulässigkeit seines Antrags komme eine Reduzierung auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 € in Betracht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn maßgeblich ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Abzustellen ist dabei auf den „Wert“, den die Streitsache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat (Hofmann-Hoeppel/ Luber/ Schäfer, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 52 Rn. 12; Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage 2022, § 52 Rn. 10). Demgegenüber müssen Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags außen vor bleiben, weil für das mit dem Antrag verfolgte Interesse dessen - hypothetischer - Erfolg sachgedanklich vorausgesetzt wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng
Schmidt-Rottmann
Ranft
gez.:
Gretschel
Kober
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