Der Facebook-Post „Merkel im Ahrtal... daß sich die dumme Schlampe nicht schämt...“ erfüllt nicht den …
Leitsatz
1. Der Facebook-Post „Merkel im Ahrtal... daß sich die dumme Schlampe nicht schämt...“ erfüllt nicht den Straftatbestand der Beleidigung, wenn er in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang und mit erkennbarem Bezug zu Angela Merkels Besuch im Ahrtal nach der Flutkatastrophe im Jahr 2021 erfolgt. Aufgrund ihrer Verbindung mit dem seinerzeit kontrovers diskutierten Sachthema stellt die Aussage insbesondere keine Schmähkritik dar.
2. Die Bezeichnung „Schlampe“ ist in Bezug auf Angela Merkel auch keine Formalbeleidigung, denn nach deren aus den Medien bekanntem Erscheinungsbild wird sich dem Durchschnittsleser nicht die sexuell konnotierte Bedeutung von „Schlampe“, sondern die – im Duden erstgenannte – Bedeutung einer „in ihrem Äußeren nachlässigen und ungepflegten weiblichen Person“ aufdrängen.
3. Die Zulässigkeit von Machtkritik als Ausprägung der Meinungsfreiheit ist für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstitutiv, darf auch überspitzt und pointiert vorgebracht werden und genießt in einer Abwägung mit dem Ehrschutz der kritisierten Politikerin in der Regel den Vorrang.
Tenor
1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2022 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der Kosten aller im bisherigen Verfahrensverlauf eingelegten Rechtsmittel – fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 14.12.2022 sprach das Amtsgericht Kaiserslautern den Angeklagten der Beleidigung einer Person des politischen Lebens schuldig und verurteilte ihn deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 €. Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zum Freispruch des Angeklagten.
II.
Am 04.09.2021 um 11:56 Uhr postete der Angeklagte auf seinem öffentlichen und somit für eine unbestimmte Vielzahl von Personen einsehbaren Facebook-Profil, den Kommentar: „Merkel im Ahrtal... daß sich die dumme Schlampe nicht schämt...“. Der Text war dabei in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben, auf dem zudem insgesamt sieben so genannte Emoticons in Form von lächelnden Kothaufen zu sehen sind. Dieser Hintergrund war von dem Betreiber der Plattform Facebook erstellt worden und konnte von Nutzern wie dem Angeklagten verwendet werden. Der Post wurde zweimal als „gefällt mir" bestätigt. Das Profil des Angeklagten führt 417 Freunde.
Der Begriff „Schlampe“ hat laut Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Schlampe; abgerufen am 03.11.2025) folgende Bedeutungen:
1. „unordentliche, in ihrem Äußeren nachlässige und ungepflegte weibliche Person; schlampige Frau“.
2. „Frau, deren Lebensführung, besonders im Bereich der Sexualität, als unmoralisch angesehen wird“.
Der Angeklagte handelte, um die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zu kritisieren. Anlass war deren Besuch am 03.09.2021 in dem von der Flutkatastrophe im Sommer 2021 betroffenen Ahrtal. Der Angeklagte hatte sich über das Auftreten von Politikern dort geärgert, weil er dies als bloße Inszenierung und damit als Verhöhnung der Betroffenen empfand. Dem Angeklagten war das Schicksal der Bewohner des Ahrtals ein besonderes Anliegen. In seinem Bekanntenkreis gab es Katastrophenhelfer, die im Ahrtal vor Ort waren. Der Angeklagte selbst hatte sich in Form von Hilfspaketen engagiert.
Dr. Angela Merkel ließ mit Schreiben vom 30.06.2022 mitteilen, dass sie keinen Strafantrag in dieser Angelegenheit stellt. Auf entsprechende Nachfrage der Polizei erklärte sie mit weiterem Schreiben vom 11.07.2022, dass sie einer Strafverfolgung von Amts wegen nicht widerspricht.
III.
Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf den in der Berufungshauptverhandlung vom 03.11.2025 verlesenen Aktenbestandteilen und Internetseiten.
IV.
Dem Angeklagten wurde mit dem – durch das angefochtene amtsgerichtliche Urteil bestätigten – Strafbefehl vom 16.09.2022 (Bl. 120 ff. d.A.) vorgeworfen, er habe mit seinem Post vom 04.09.2021 die frühere Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in Bezug auf ihre politische Betätigung in ihrer Ehre herabgesetzt. Durch die Art und Weise der Darstellung sei der Post auch geeignet gewesen, das öffentliche, politische Wirken der Betroffenen in erheblicher Weise zu erschweren. Der Angeklagte sei daher der Beleidigung einer Person des politischen Lebens gemäß § 188 Abs. 1 StGB schuldig.
V.
Der Angeklagte ist keiner Beleidigung i.S.d. § 188 Abs. 1 i.V.m. § 185 StGB schuldig. Bereits der objektive Tatbestand der Beleidigung ist nicht erfüllt.
1. Die von Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit ist „für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung […] schlechthin konstitutiv“ und eines der „vornehmsten Menschenrechte überhaupt“ (BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 208). Denn die Möglichkeit, sich frei zu äußern, ist Grundvoraussetzung für den Austausch von Meinungen im Rahmen einer ständigen geistigen Auseinandersetzung (BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, 205). Von der Beschränkung dieser Freiheit geht ein Einschüchterungseffekt aus, der geeignet ist, den gesellschaftlichen Diskurs zu lähmen (BVerfG, 13. 5. 1980 - 1 BvR 103/77, BVerfGE 54, 129, 139; BVerfG, 26. 6. 1990 - 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272, 279). Dies gilt in besonderem Maße für Machtkritik, deren Untersagung wesentliches Merkmal autoritärer Systeme ist. Daher setzt die Verfassung enge Grenzen, wenn die Kundgabe einer Meinung mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden werden soll. Das gilt auch dann, wenn das geäußerte Werturteil seinerseits Grundrechte anderer berührt. So darf eine Äußerung nicht schon allein deswegen unzulässig sein, weil sie einen ehrverletzenden Charakter aufweist und somit das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht einer anderen Person antastet (BVerfG, 15. 1. 1958 - 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 209 f. BVerfG, 9. 10. 1991 - 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, 16). In einem solchen Fall müssen Gerichte die kollidierenden Grundrechte gegeneinander abwägen und so weit wie möglich in einen angemessenen Ausgleich bringen (Grimm, NJW 1995, 1697, 1702 ff.).
2. Die Meinungsfreiheit tritt allerdings regelmäßig dann hinter den Ehrschutz zurück, wenn und soweit es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine bloße Schmähung der angegriffenen Person darstellen. Einer Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ist eine als bloße Schmähung zu wertende Äußerung regelmäßig nicht zugänglich (KG Berlin. Beschluss vom 12.08.2005 (4) 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872, 2873 m.w.N.). Zur Schmähung wird eine Meinungsäußerung allerdings nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Von einer bloßen Schmähkritik ist namentlich auszugehen, wenn ein sachlicher Anlass nur vorgegeben oder als Vorwand genutzt wird und eine Äußerung eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung hat.
3. Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall ist (sog. Formalbeleidigung, vgl.: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 - 1 Ss 599/13, juris Rn. 18 mwN.).
4. Nach den Feststellungen in der Berufungshauptverhandlung erfüllt der Post des Angeklagten vom 04.09.2021 die Voraussetzungen weder der Schmähkritik noch der Formalbeleidigung.
a) Der Post stellt keine Schmähkritik dar. Er beginnt mit den Worten „Merkel im Ahrtal“ und eröffnet damit den Bezug zu einem aktuellen politischen Thema, nämlich dem am Vortag erfolgten Besuch des Katastrophengebiets im Ahrtal durch die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel. Der zweite Halbsatz „daß sich die dumme Schlampe nicht schämt“ bezieht sich auf dieses Sachthema. Indem der Angeklagte zum Ausdruck bringt, Merkel solle sich schämen, macht er deutlich, dass er ihr ein Fehlverhalten vorwirft, das im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe im Ahrtal steht. Die herabsetzende Äußerung „dumme Schlampe“ leitet sich ersichtlich aus dieser sachlichen Kritik ab und ist dieser untergeordnet. Nichts spricht dafür, dass der sachliche Anlass nur vorgegeben oder als Vorwand genutzt wird und die Äußerung eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung hat.
b) Es handelt sich bei der Bezeichnung „dumme Schlampe“ auch nicht um eine Formalbeleidigung. „Schlampe“ hat laut Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Schlampe; abgerufen am 03.11.2025) zwei Bedeutungen: Als erste Bedeutung nennt der Duden eine „unordentliche, in ihrem Äußeren nachlässige und ungepflegte weibliche Person; schlampige Frau“. Erst als zweite Bedeutung nennt er die als Schimpfwort gebräuchliche Bedeutung einer „Frau, deren Lebensführung, besonders im Bereich der Sexualität, als unmoralisch angesehen wird“. Maßgeblich ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (BVerfG, NJW 2025, 1642 Rn. 17, beck-online).
Der durchschnittliche Leser des Posts dürfte diesen im Sinne der im Duden erstgenannten Bedeutung verstanden haben. Denn während man über das äußere Erscheinungsbild der ehemaligen Bundeskanzlerin durchaus geteilter Meinung sein kann, lässt sich ihr eines sicher nicht vorwerfen: Skandale um ihren sexuellen Lebenswandel. In dieser Hinsicht war sie gänzlich unauffällig und es käme dem durchschnittlichen Leser eines Facebook-Posts nicht in den Sinn, sich Dr. Angela Merkel in einem sexuell konnotierten Zusammenhang vorzustellen. Legt man der Bezeichnung „Schlampe“ aber die Bedeutung einer unordentlichen, in ihrem Äußeren nachlässigen und ungepflegten weiblichen Person zugrunde, handelt es sich evident nicht um ein besonders schwerwiegendes Schimpfwort, schon gar nicht aus der Fäkalsprache. Gleiches gilt für das Attribut „dumm“, das laut Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/dumm) einerseits auf die Person („nicht klug“), andererseits auf das Verhalten („in seinem Tun wenig Überlegung zeigend“) bezogen sein kann. Letzteres liegt wegen des Bezuges zum Ahrtal und der Unterstellung eines schämenswerten Verhaltens nahe.
5. Handelt es sich aber weder um Schmähkritik noch um eine Formalbeleidigung, ist die mit der Bezeichnung „dumme Schlampe“ einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dr. Angela Merkels einer Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Angeklagten zugänglich. Im Rahmen einer solchen Abwägung sind auch Umstände wie Anlass und Kontext der Äußerung zu gewichten. Dabei verlangt die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit und die mit ihrer Beschränkung einhergehende Gefahr für die Demokratie eine hohe Zurückhaltung, wenn im Einzelfall dem Ehrschutz der Vorrang gewährt werden soll (Mitsch, K&R 2023, 464, 465 m.w.N.).
6. Danach genießt das Grundrecht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dr. Angela Merkels.
a) Aufgrund der Aktualität des in Bezug genommenen tagespolitischen Themas – nämlich den am Vortrag (03.09.2021) stattgefundenen Besuch Dr. Angela Merkels im Ahrtal – hatte der Angeklagte ein besonderes Interesse, hierzu zeitnah seine Meinung zu äußern. Er hatte sich über das Auftreten von Politikern wie Dr. Angela Merkel im Ahrtal geärgert, weil er dies als Verhöhnung der Betroffenen empfand. Die von der Politik ausgehenden Hilfen im Ahrtal empfand er als unzureichend und gescheitert, weshalb er ein starkes Bedürfnis verspürte, seinem Unmut durch Absetzen eines Posts auf Facebook Ausdruck zu verleihen. Das grundrechtlich geschützte Interesse des Angeklagten auf entsprechende Äußerung seiner Meinung wiegt daher im vorliegenden Fall besonders schwer.
b) Demgegenüber ist aufgrund des besagten Posts keine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dr. Angela Merkels eingetreten. Zwar war der Post theoretisch einer Vielzahl von Internetnutzern zugänglich. Tatsächlich dürfte die Verbreitung aber recht überschaubar gewesen sein. Der Angeklagte war kein Influencer, sondern hatte nur 417 Facebook-Freunde. Der Post vom 04.09.2021 wurde nur zweimal geliked. Entsprechend gering war das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dr. Angela Merkels beeinträchtigt. Hierzu passt auch, dass Dr. Angela Merkel auf Nachfrage ausdrücklich angegeben hat, keinen Strafantrag stellen zu wollen. Da sie mithin kein persönliches Interesse an einer Strafverfolgung hatte, vermochte sie offenbar selbst keine gravierende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu erkennen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.