Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Z., Togo, geboren
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Z., Togo, geboren. Sein Vater wurde 1910 ebenfalls in Z. geboren. Dessen Vater wiederum ist der deutsche Regierungsarzt Dr. G. Y. V. F. (der sich von Februar 1908 bis Oktober 1909 in der damaligen deutschen Kolonie Togo aufhielt) und seine Mutter Frau J. P. E.. Am 25.7.1994 stellte der Kläger über die deutsche Botschaft in Z. einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dem Antrag waren u.a. beigefügt eine Bescheinigung des Stammesfürsten der Stadt C. vom 5.3.1994 über eine 1908 erfolgte Eheschließung nach Landesbrauch zwischen Dr. F. und J. P. E. und eine vom Standesbeamten in Z. am 26.4.1994 ausgestellte Bescheinigung der Eheschließung durch Sitte zwischen den Vorgenannten. Dieser Bescheinigung zufolge war die Eheschließung durch Sitte vor der Gründung des Standesamtes im Jahre 1922 gültig. Beigefügt war ferner die Abschrift einer Erklärung des Regierungsarztes Dr. F. vom 12.10.1909 aus dem togoischen Nationalarchiv. Darin erklärt dieser, er habe mit der Eingeborenen J. S. E. aus N. während seines Aufenthaltes im Schutzgebiet zusammengelebt. Des Weiteren waren in dieser Erklärung Verfügungen über die materielle Absicherung des von Frau E. erwarteten Kindes getroffen. Dem Antrag lag außerdem ein Zeitungsbericht bei, in dem aus einem Brief des Dr. F. aus Togo an seine Mutter in A. zitiert wird. Dort heißt es u.a.: "Habe nach Landessitte geheiratet. Aber keine Angst, ich bringe Dir keine schwarze Schwiegertochter mit, das ist hier nur so eine Formalität, die weiter keine Bedeutung hat". In einem Begleitschreiben der Deutschen Botschaft an das Bundesverwaltungsamt vom 27.7.1994 heißt es, der Vater des Klägers sei nach Auffassung der Botschaft als eheliches Kind geboren worden. Vor Einrichtung von Standesämtern in Togo im Jahre 1922 sei es nicht möglich gewesen, standesamtlich die Ehe zu schließen.
Am 20.8.1996 wurde dem Kläger der am 12.7.1996 ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 11.7.2006 durch die Deutsche Botschaft in Z. ausgehändigt. Unter Vorlage einer Kopie dieses Ausweises beantragte der in Deutschland lebende Bruder des Klägers bei der Stadtverwaltung Pirmasens die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für sich. Dieser Antrag wurde abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 3.12.1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab und nahm den bereits ausgehändigten Ausweis zurück. Zur Begründung wurde auf das zwischenzeitlich bekannt gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8.11.1993 betreffend den Bruder des Klägers verwiesen. Auch für den Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden können, da der Vater des Klägers ebenfalls nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Der Vater habe die Staatsangehörigkeit nur durch eheliche Abstammung von einem deutschen Vater erlangen können; es lägen jedoch keine Anhaltspunkte für eine rechtswirksame Eheschließung zwischen den Großeltern des Klägers vor. Eine solche habe der Großvater des Klägers in der damaligen Deutschen Kolonie Togo nur nach deutschem Recht und demgemäß unter Beachtung der entsprechenden Formvorschriften schließen können, wie dies im Schutzgebietsgesetz i.V.m. dem Gesetz vom 4.5.1870 bestimmt gewesen sei. Bei der "nach Standesbrauch" geschlossenen Ehe handele es sich nicht um eine formwirksame gültige Ehe. Anhaltspunkt für einen Vertrauensschutz auf Seiten des Klägers sei nicht erkennbar, da dieser durch bewusst unvollständige Angaben die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises erwirkt habe. Zudem habe ihm die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bei Antragstellung bekannt sein müssen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Durch die Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Unterlagen sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, eine Rücknahme des Ausweises sei daher nicht möglich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße habe auch keine Feststellungswirkung in dem Sinne, dass eine die Staatsbürgerschaft vermittelnde Abstammung fehle. Zudem sei zu prüfen, ob die Eheschließung der Großeltern durch den Stammesfürsten gemäß § 8 des Gesetzes vom 4.5.1870 als wirksam zu betrachten sei.
Im weiteren Verfahren zog das Bundesverwaltungsamt Kopien der Heiratsurkunde und der Aufgebotsbestellung betr. die nach der Rückkehr aus Togo erfolgte Heirat des Dr. F. bei. Ausweislich der Aufgebotsurkunde gab dieser bei der am 5.6.1912 vor dem Standesamt Tittmoning in Bayern erfolgten Aufgebotsverhandlung an, noch ledig zu sein.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23.4.1998 zurückgewiesen. Unter Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides wurde ausgeführt, aus den damals geltenden Gesetzen ergebe sich, dass Dr. F. die Ehe nur nach deutschen Gesetzen vor einem zur Eheschließung ermächtigten Beamten habe schließen können. Eine derartige Eheschließung werde durch die Bescheinigungen einer Eheschließung "nach Standesbrauch" nicht erbracht. Zudem ergebe sich aus den damaligen Erklärungen des Dr. F., dass dieser nicht von einer nach deutschem Recht wirksamen Ehe mit Frau E. ausgegangen sei.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren führt er aus, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, über das Verfahren seines Bruders Auskunft zu erteilen. Es bestehe demnach ein Vertrauenstatbestand. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund des seit zwei Generationen geführten Familiennamens F. eine eheliche Abstammung für das ehemals Deutsche Kolonialgebiet geradezu evident sei. Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 3.12.1996 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23.4.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide verweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte 5 K 1757/93.NW des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 3.12.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.4.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zur Klarstellung sei vorab darauf hingewiesen, dass die im Bescheid ausgesprochene Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ins Leere geht, weil darüber bereits durch Ausstellung des Ausweises entschieden worden war. Rechtlich relevant ist allein die Rücknahmeentscheidung, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Dem Kläger ist zu Unrecht ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gem. § 3 Nr. 1, § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13.7.1913 (RGBl. I S. 583) in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung durch Geburt von seinem Vater erworben, da nicht festgestellt werden kann, dass sein Vater D. F. im Zeitpunkt seiner Geburt im Jahre 1956 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Diese hätte der Vater des Klägers rechtswirksam nach § 1, § 2 Nr. 1, § 3 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1.6.1870 (BGBl. S. 355) durch Abstammung vom deutschen Vater Dr. G. Y. V. F. nur erwerben können, wenn er dessen eheliches Kind gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall -
ebenso: VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 08.11.1993 - 5 K 1757/93.NW - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.1995 - 7 A 10076/94.OVG -.
Im Hinblick darauf, dass es sich um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit handelt, kann für die Frage, ob zwischen den Großeltern des Klägers eine wirksame Ehe geschlossen worden ist, nur auf das damals geltende deutsche Recht abgestellt werden. Nach § 7 Schutzgebietsgesetz i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 25.7.1900 (RGBl. 1900, S. 809 f.) finden auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes in den Schutzgebieten die §§ 2 bis 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes vom 4.5.1870 (BGBl. S. 599, RGBl. 1896 S. 614) entsprechende Anwendung. Die Ermächtigung zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes wird durch den Reichskanzler erteilt. Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiet geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes. Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, als dies durch kaiserliche Verordnung bestimmt wird.
Zwar ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Verordnung erlassen worden ist, da eine solche im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung in zeitgenössischer Literatur nicht erwähnt wird.
Vgl. etwa Richard Cahén, Die Eheschließung in den deutschen Konsularbezirken und Schutzgebieten, Würzburg 1914, S. 40; Herbert Hauschild, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in seiner Anwendung auf die deutschen Schutzgebiete, Tübingen 1906, S. 74.
Jedoch nimmt die Kammer zu Gunsten des Klägers an, dass die Norm grundsätzlich auch bei der Eheschließung zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer nach damaligen Sprachgebrauch Eingeborenen Anwendung finden konnte. Andernfalls wäre eine wirksame Eheschließung zwischen den genannten Personen von vornherein nicht möglich gewesen,
vgl. zu diesem Problemkreis Richard Cahén, a.a.O., S. 45 f..
Nach § 3 des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Ausland vom 4.5.1870 hatte der Eheschließung das Aufgebot voranzugehen. Gemäß § 7 a sollte der Beamte in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung durch die Verlobten aussprechen, dass sie nunmehr kraft des Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
Dafür, dass in dieser Form die Ehe geschlossen worden ist, gibt es keinerlei Anhaltspunkt, insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die "nach Stammesbrauch" geschlossene Ehe den genannten Formerfordernissen genügte. Davon abgesehen, kann nicht angenommen werden, dass der die Ehe "nach Stammesbrauch" schließende Stammesfürst durch den Reichskanzler zur Eheschließung ermächtigt war. Denn zunächst gab es insoweit eine Ermächtigung zweier namentlich genannter Beamten beim Kaiserlichen Gouvernement von Kamerun,
vgl. Central-Blatt für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Reichsamte des Inneren, Berlin 1900 (dort Nr. 4 Colonial-Wesen).
Später wurden durch Verfügung des Reichskanzlers vom 7.3.1908 in Togo generell die standesamtlichen Zuständigkeiten bei den Bezirksamtmännern angesiedelt,
vgl. Richard Cahén, a.a.O. S. 41.
In Bezug auf den damals hinsichtlich der Eheschließung nach Stammessitte tätigen Stammeshäuptling greift auch nicht die Fiktion des § 8 des Gesetzes vom 4.5.1870 ein, wonach als zur Eheschließung ermächtigter Beamter auch derjenige gilt, welcher, ohne ein solcher Beamter zu sein, das Amt eines solchen öffentlich ausübt, es sei denn, dass die Verlobten den Mangel der amtlichen Befugnis bei der Eheschließung kannten. Denn das setzt voraus, dass diese Person den Eindruck erweckt, eine nach deutschem Recht wirksame Ehe schließen zu wollen, was dann auch die Einhaltung der sonstigen bereits genannten Formerfordernisse bedingt. Dafür fehlen hier aber jegliche Anhaltspunkte.
Indiz für eine wirksame Eheschließung kann auch nicht die Namensführung F. bereits seit zwei Generationen sein. Denn soweit entsprechende amtliche Urkunden vorgelegt worden sind, handelt es sich um Geburts- und Heiratsurkunden, die durch Behörden des Staates Togo ausgestellt worden sind. Dass diese die Eheschließung zwischen den Großeltern des Klägers "nach Stammesbrauch" als wirksam ansehen, geht aus den insoweit vorgelegten Bescheinigungen hervor. Dafür, dass dies seinerzeit auch von den deutschen Behörden so gesehen wurde, gibt es jedoch keinen Hinweis, zumal auch eine Geburtsurkunde des Vaters des Klägers aus dem Geburtsjahr nicht existiert, sondern diese durch ein Urteil des Amtsgerichts Lome vom 23.12.1965 ersetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass deutsche Behörden derzeit zwischen 1910 und der Kapitulation im August 1914 davon ausgegangen sind, dass der Vater des Klägers zu Recht den Namen des F. führte, gibt es jedoch nicht (wobei dahin stehen mag, inwieweit dies ausreichen würde, auf die Einhaltung der genannten Formerfordernisse zu schließen). Im Gegenteil könnte das Verhalten des Großvaters des Klägers (nämlich Angabe vor dem Standesamt in Tittmoning im Jahre 1912, noch ledig zu sein) eher ein konkreter Anhaltspunkt dafür sein, dass eine formwirksame Eheschließung mit einer entsprechenden Registereintragung nicht stattgefunden hat. Denn gemäß § 2 des genannten Gesetzes vom 4.5.1870 hatte der Beamte am Jahresschluss jeweils ein Exemplar des Registers dem Bundeskanzler einzusenden und gleichzeitig den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten aus den Registern einen Auszug der Fälle mitzuteilen, welche Angehörige derselben betraf. Von daher hätte der Großvater des Klägers damit rechnen müssen, dass eine wirksame Eheschließung in Togo bei den bayerischen Behörden bekannt war und man bei einer unzutreffenden Angabe im Aufgebotsverfahren entsprechende rechtliche Konsequenzen ziehen würde.
Die Kammer sieht auch keine Möglichkeit, die Rechtslage deshalb anders zu bewerten, weil die damaligen Regelungen nicht den heutigen rechtlichen Vorstellungen entsprechen. Denn zum einen fehlen entsprechende rechtliche Grundlagen. Zum anderen erschiene es letztlich nicht tragbar, gegebenenfalls über Generationen hinweg nachträglich mit nicht übersehbaren Konsequenzen die Staatsangehörigkeit von Personen neu zu bestimmen.
Die Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises ist im Ergebnis auch unter dem Aspekt der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die Rücknahme richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG, da es nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt geht, der gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistungen gewährt. Zwar ist die in den Bescheiden niedergelegte Annahme des Beklagten nicht haltbar, der Kläger habe durch bewusst unvollständige Angaben die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises erwirkt. Denn er hat keine falschen Angaben gemacht, vielmehr hat die Beklagte zunächst den Sachverhalt nicht ausreichend rechtlich geprüft, wie es auch in einem internen Vermerk vom 16.10.1996 ausdrücklich ausgesprochen wird. Die Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie unabhängig von diesen Erwägungen in Fällen, in denen zu Unrecht ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden ist, diesen immer zurücknimmt, weil die Belassung des Ausweises im Hinblick darauf nicht vertretbar sei, dass der Betroffene dann einreisen, seinen Wohnsitz hier nehmen, an Wahlen teilnehmen und ggf. auch weitere Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, zumal auf Seiten des Klägers nicht erkennbar ist, dass er angesichts der Ausweiserteilung besondere Dispositionen getroffen oder sich sonst in schutzwürdiger Weise auf den Bestand der Ausweiserteilung eingerichtet hat, wobei die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass zwischen Ausweiserteilung und Rücknahmeentscheidung nur ca. sieben Monate liegen.
Das Nachschieben entsprechender Ermessenserwägungen ist auch verfahrensrechtlich unbedenklich, da § 114 S. 2 VwGO sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Die Antragsschrift sollte 2fach eingereicht werden.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000.- DM
festgesetzt.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.