Der Antrag ist allerdings im Grundsatz statthaft, da einem Widerspruch des Antragstellers gegen die …
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 22,36 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. Juni 2023 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2023 und seines Widerspruchs vom 5. Oktober 2023 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2023 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist schon unzulässig.
1. Der Antrag ist allerdings im Grundsatz statthaft, da einem Widerspruch des Antragstellers gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Bei den mit den Bescheiden vom 1. Juni 2023 für den Zeitraum September 2022 bis Mai 2023 und vom 1. September 2023 für den Zeitraum Juni 2023 bis August 2023 festgesetzten Rundfunkbeiträgen (in Höhe von 6,12 Euro im Monat, d. h. insgesamt 73,44 Euro) und Säumniszuschlägen (zweimalig in Höhe von 8,00 Euro, d. h. insgesamt 16,00 Euro) handelt es sich um öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift (Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2026 - VG 3 L 685/25 -, juris Rn. 6, vom 17. Oktober 2024 - VG 3 L 120/24 -, n. v., S. 2 BA, und vom 12. September 2025 - VG 3 L 109/25 -, n. v., S. 4 BA).
2. Hinsichtlich des Widerspruchs vom 5. Oktober 2023 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2023 fehlt es jedoch schon deshalb an der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Antragsteller den Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht formgerecht eingelegt hat, so dass der Festsetzungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
Der vom Antragsteller als einfache E-Mail (vgl. Bl. 28 BA I) an den Antragsgegner gerichtete Widerspruch erfüllt nicht die gesetzlichen Formerfordernisse nach § 70 Abs. 1 VwGO. Hiernach ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich, in elektronischer Form nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG genügt ein elektronisch übermitteltes Dokument nur dann dem Schriftformerfordernis, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Dies soll als besonders hohe Sicherheitsanforderung sicherstellen, dass das elektronisch übermittelte Dokument nicht auf seinem Weg durch offene Netze unerkennbar für den Empfänger verändert wurde und so einen sicheren Rahmen zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten schaffen (BT-Drucks. 14/9000, S. 26; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris Rn. 3 f.). Diesen Anforderungen genügt die einfache E-Mail unabhängig von den Begleitumständen regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 -, juris Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17 -, juris Rn. 27). Ein formunwirksamer Widerspruch mag grundsätzlich die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entfalten. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt zur Unstatthaftigkeit des Antrags oder zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für einen solchen Antrag führt, lässt die Kammer dahinstehen.
3. Der Antrag ist darüber hinaus insgesamt, d. h. auch soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 30. Juni 2023 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2023 begehrt, unzulässig, weil es an der nach § 80 Abs. 6 VwGO erforderlichen Stellung eines behördlichen Aussetzungsantrags fehlt.
Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2026 - VG 3 L 685/25 -, juris Rn. 7, und vom 17. November 2025 - VG 3 L 630/25 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 12 S 50/20 -, juris Rn. 2). Eine solche Ablehnung durch den Antragsgegner ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht nach Aktenlage ersichtlich. Der Antragsteller hat ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge die Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die in den Festsetzungsbescheiden vom 1. Juni 2023 und vom 1. September 2023 festgesetzten Beiträge auch nicht beantragt. Insbesondere enthalten die Widerspruchsschreiben des Antragstellers einen entsprechenden Antrag nicht.
Soweit der Antragsteller den Antragsgegner in einer E-Mail vom 15. Juli 2024 (vgl. Bl. 81 BA I) um „Zahl-, Mahn- und Vollstreckungssperre/Aussetzung“ gebeten hat, vermag auch dies die Annahme eines Aussetzungsantrag hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht zu rechtfertigen. Denn der Betreff der E-Mail nennt allein den „Festsetzungsbescheid mit Datum 1. Juli 2024“. Unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach entscheidend ist, wie der Betroffene nach seinem "objektiven Verständnishorizont" den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Bitte um Aussetzung auch auf andere als die im Bescheid vom 1. Juli 2024 festgesetzten Beiträge beziehen sollte.
Da ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde Zugangsvoraussetzung ist, die vor Anrufung des Gerichts erfüllt sein muss, kann auch nicht in dem Antrag an das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gleichzeitig ein Aussetzungsantrag an die Behörde im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erblickt werden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2026 - VG 3 L 685/25 -, juris Rn. 8, und vom 19. November 2021 VG 3 L 333/21 , juris Rn. 9; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 508).
Ein entsprechender Aussetzungsantrag war auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung entbehrlich. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Vollstreckung schon begonnen hat, ihr Beginn von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen, so dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die Vollstreckung muss zudem bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht gedroht haben (Beschlüsse der Kammer vom 19. Februar 2026 - VG 3 L 685/25 -, juris Rn. 9, und vom 17. November 2025 - VG 3 L 630/25 -, juris Rn. 10; VG Potsdam, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 L 737/01 -, juris Rn. 8).
Diese Voraussetzungen waren im hier vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Vollstreckung der Festsetzungsbescheide des Antragsgegners erfolgt im Land Brandenburg gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Dabei erfolgt die Vollstreckung entsprechend § 17 Abs. 2 VwVGBbg durch die hierfür originär zuständigen Vollstreckungsbehörden und nicht im Wege der Vollstreckungshilfe im Sinne des § 4 VwVGBbg, sondern als Selbstverwaltungsangelegenheit der Rechtsträger der Vollstreckungsbehörden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20. April 2026 - VG 3 L 567/25 -, juris Rn. 36, und vom 30. Oktober 2024 - VG 3 L 348/24 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Juni 2023 - OVG 11 S 10/23 -, und vom 14. Juni 2023 - OVG 11 S 16/22 -, beide juris).
Dies vorausgeschickt droht eine Vollstreckung der durch die Rundfunkanstalten festgesetzten Beiträge nicht bereits dann, wenn diese wie hier der Antragsgegner mit Datum vom 2. Januar 2024 ein Vollstreckungsersuchen an die Vollstreckungsbehörde gerichtet haben. Denn ob und wann es tatsächlich zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt, ist zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch gänzlich ungewiss. Bereits die Annahme, dass zeitnah nach Erlass eines Vollstreckungsersuchens mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen ist, erweist sich bei realitätsnaher Betrachtung nicht als gerechtfertigt, weil es regelmäßig so auch hier zu mindestens einer weiteren Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsbehörde kommt. Erst recht spricht nichts für die Annahme, dass eine behördlicher Aussetzungsantrag nach Versand eines Vollstreckungsersuchens der Rundfunkanstalt gar regelmäßig zu spät käme.
Eine Vollstreckung drohte im vorliegenden Einzelfall auch nicht auf Grund des Schreibens der Vollstreckungsbehörde vom 11. Februar 2026, mit der der Antragsteller aufgefordert wurde, den in Rede stehenden Betrag von 125,44 Euro bis zum 27. Februar 2026 auszugleichen und darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet würden.
Nach Auffassung der Kammer stellt eine solche formularmäßige Zahlungsaufforderung im Regelfall noch keine Vollstreckungsvorbereitungshandlung dar, da die Vollstreckung nur allgemein angekündigt wird, ohne dass konkrete Maßnahmen und vor allem die zeitliche Dimension ersichtlich sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2026 - VG 3 L 685/25 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - OVG 9 S 4.06 -, juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2023 - VG 6 L 89/23 -, juris Rn. 13 m. w. N.) Nichts andere gilt vorliegend, zumal dem Antragsteller in dem genannten Schreiben eine weitere Zahlungsfrist von etwa zwei Wochen bis zum 27. Februar 2026 eingeräumt wurde, so dass der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung angesichts des darauffolgenden Wochenendes selbst dann, wenn sie diese unmittelbar nach Ablauf dieser Frist beabsichtigt hätte erst ab dem 2. März 2026 tatsächlich möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund war es dem Antragsteller auch nach Erhalt der Zahlungsaufforderung am 14. Februar 2026 und im Zeitpunkt der Antragstellung noch zumutbar, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zunächst einen Aussetzungsantrag (ggf. mit kurzer Fristsetzung) an den Antragsgegner zu richten (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 21. Februar 2002 - VG 8 L 737/01 -, juris Rn. 23).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt.
Rechtsmittelbelehrung: