VG Köln · Nordrhein-Westfalen 13. Kammer Beschluss

Statthafte Rechtsschutzform ist ein Antrag nach § 123 VwGO

Verwaltungsrecht

Tenor

1.Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass der Entzug der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen durch die Mitteilung des Bundesministeriums für Verteidigung vom 3. Juli 2025 rechtswidrig ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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Der sachgerecht als Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegende Antrag hat Erfolg.

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Statthafte Rechtsschutzform ist ein Antrag nach § 123 VwGO. Namentlich kann Eilrechtsschutz hier nicht in einem - gegenüber dem Verfahren gemäß § 123 VwGO vorrangigen (§ 123 Abs. 5 VwGO) - Verfahren nach den §§ 80, 80a VwGO gewährt werden. Die angegriffene Maßnahme des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) ist nämlich kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Das an den Antragsteller gerichtete, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene und auch sonst nicht in die Form eines Verwaltungsakts gekleidete Schreiben vom 3. Juli 2025 stellt, wie schon aus ihm selbst deutlich hervorgeht, eine Information bzw. Mitteilung darüber dar, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) vorlägen.

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Eine solche Mitteilung ist bereits keine Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, weil sie selbst schon begrifflich nicht objektiv und unmittelbar darauf gerichtet ist, gegenüber dem Betroffenen eine Rechtsfolge zu setzen.

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Stellt man gleichwohl auf den mitgeteilten Inhalt ab, so ergibt sich keine abweichende Bewertung. Die (vorläufige) Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist nämlich nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung des § 35 Satz 1 VwVfG als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Selbst die Sicherheitsüberprüfung dient ausschließlich dem Zweck, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten. Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris Rdn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2020 - 1 B 1716/19 - m.z.w.N.

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Zu diesen Auswirkungen zählen, dass der Antragsteller nicht mehr mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf, § 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG und die sich daraus ergebenden organisationsinternen Verwendungseinschränkungen.

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Der Antrag nach § 123 VwGO ist begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,

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vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -.

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Die vom Antragsteller begehrte Anordnung läuft auf die zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache hinaus; die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs sind indes erfüllt.

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Zunächst steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite.

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Es spricht nämlich alles dafür, dass das BMVg zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SÜG angenommen hat.

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Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Stelle, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet.

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Es mag dahinstehen, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen Vorgänge (Verwendung von USB-Sticks von höher als VS-NfD eingestufter Verschlusssache, Offenhalten der Zugangstür zum VS-Betriebsraum durch Verwenden eines Holzkeils) zur Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des - allein in Betracht kommenden - § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SÜG (Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit) führen kann.

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Denn jedenfalls sind nach Aktenlage die erhöhten Voraussetzungen an eine vorläufige Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SÜG nicht erfüllt:

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Die Untersagung nach dieser Vorschrift darf keinen Aufschub dulden, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass die betroffene Person den Inhalt von Verschlusssachen an Unbefugte geben oder Sabotagemaßnahmen unterstützen oder gar selbst vornehmen könnte. Auch Kontakte ins terroristische Milieu sind erfasst,

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vgl. Däubler in: Däubler, SÜG, 1. Auflage, § 16 Rdn. 7.

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Hier ist schon nicht ersichtlich, dass der vorläufige Entzug der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen keinen Aufschub geduldet hätte: Angesichts der Tatsache, dass die dem Antragsteller vorgeworfenen Umstände bereits Anfang April 2025 gemeldet worden sind, der vorläufige Entzug aber erst am 3. Juli 2025 erfolgt ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das BMVg selbst eine Eilbedürftigkeit angenommen hätte. Eine solche ist auch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Dass von dem Antragsteller die - gar unmittelbare - Gefahr ausginge, den Inhalt von Verschlusssachen an Unbefugte zu geben, Sabotagemaßnahmen zu unterstützen oder gar selbst vorzunehmen, Kontakte ins terroristische Milieu zu haben oder vergleichbare Umstände, ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst ersichtlich.

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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Es liegen besondere Gründe vor, die es als unzumutbar erscheinen lassen, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ihm drohen ohne Ergehen der Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einer Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

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Der Antragsteller ist - soweit ersichtlich - derzeit weiterhin an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr abgeordnet. Die Begleitumstände dieser Abordnung - nämlich der Entzug der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen - beinhalten einen nachhaltigen Eingriff in die berufliche Ehre des Antragstellers; ihm werden mangelnde Zuverlässigkeit und ein daraus resultierender Verlust des Vertrauens des Dienstherrn vorgeworfen. Von daher ist es unzumutbar, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, das, wenn es durch zwei Instanzen läuft, realistisch mit einer Dauer von mindestens drei Jahren einzuschätzen ist.

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Damit war die Antragsgegnerin antragsgemäß zu verpflichten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.