FG Baden-Württemberg 1. Senat Urteil zitiert von 1

Rechtmäßigkeit von Pfändungen bei Steuerschulden KI-Titel

Pfändung · Steuerbescheid · Verjährung · Drittschuldner · Vollstreckung

Steuerrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von drei Pfändungen.

2

1. Die Kläger sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der im Jahr … geborene Kläger (…) ist als Freiberufler selbständig tätig.

3

Der Kläger schuldete dem Beklagten (dem Finanzamt --FA--) Umsatzsteuer und die Kläger als Gesamtschuldner darüber hinaus Einkommensteuer sowie Einkommensteuervorauszahlungen einschließlich Nebenleistungen (letzte Rückstandsaufstellungen vor den Pfändungen vom 26.04.2024 betreffend den Kläger mit 16.094,12 € und betreffend die Klägerin mit 11.113,24 €).

4

Die zugrunde liegenden Steuerbescheide waren Gegenstand von mehreren finanzgerichtlichen Klagen, die im Wesentlichen in den Jahren 2021 und 2023 durch rechtskräftige Urteile als unbegründet abgewiesen wurden. Nach Erlass der Vollstreckungsankündigungen vom 31.07.2023 beriefen sich die Kläger auf Zahlungsverjährung. Das FA stellte daraufhin in mehreren Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2013 bis 2015 und zur Einkommensteuer 2013 bis 2016 vom 26.03.2024 fest, dass keine Zahlungsverjährung eingetreten sei. Die Kläger legten gegen die Abrechnungsbescheide am 26.04.2024 Einspruch ein, der mit --bestandskräftiger-- Einspruchsentscheidung vom 06.06.2025 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

5

2. Das FA pfändete mit den --hier streitigen-- Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 26.04.2024 die Ansprüche des Klägers beim Versorgungswerk für Freiberufler in Baden-Württemberg und jeweils die Ansprüche der Kläger aus ihren Geschäftsbeziehungen mit der Bank. In den beiden Pfändungsverfügungen betreffend den Kläger wird eine Abgabenschuld von 16.094,12 € genannt, in der Pfändungsverfügung betreffend die Klägerin eine Abgabenschuld von 11.113,24 €.

6

Die beiden Verfügungen über die Kontopfändungen an die Kreditinstitute lauten auszugsweise:

7

Laut den Drittschuldnererklärungen der Bank wurde keines der beiden Konten als Pfändungsschutzkonto geführt.

8

Das FA schränkte die Pfändungen in schriftlichen Mitteilungen vom 30.04.2024 an die Drittschuldner um 1.793 € auf 14.301,12 € (betreffend Kläger) und auf 9.320,24 € (betreffend Klägerin) ein.

9

Die Kläger legten gegen die Pfändungen mit Schriftsatz vom 10.05.2024 Einspruch ein und beantragten deren Aussetzung der Vollziehung. Sie beanstandeten eine sittenwidrige 10-fache Übersicherung des FA, weil der Kläger u.a. auf Wertpapierkonten einen sechsstelligen Betrag besitze; außerdem seien die Forderungen verjährt. Das FA hielt die Pfändungen mit Schriftsatz vom 24.05.2024 aufrecht.

10

3. Die Kläger wandten sich mit Aussetzungsantrag vom 05.06.2024 an das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und wiederholten und vertieften ihr bisheriges Vorbringen (Az. 1 V 1162/24). Während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens wurde die Schuld der Kläger durch Zahlung am 25.06.2024 vollständig getilgt. Das FA erklärte mit Schreiben vom 10.06.2024 (also rd. 6 Wochen nach den Pfändungen) an die Drittschuldner die Pfändungen für erledigt. Die Kläger erhielten Abschriften von diesen Schreiben. Sie hielten an ihrem Antrag fest.

11

Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg wies den gerichtlichen Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 02.07.2024 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab. Der Senat wies zudem vorsorglich darauf hin, dass eine Übersicherung durch die betragsmäßige Einschränkung in den Pfändungsverfügungen ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei dem Gläubiger vor einer Kontopfändung das dort vorhandene Vermögen des Vollstreckungsschuldners stets unbekannt.

12

4. Mit der Klage vom 14.12.2024 begehren die Kläger nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der drei Pfändungen (Az. zunächst 1 K 2472/24).

13

Sie tragen vor, die Pfändungen seien wegen Übersicherung sittenwidrig und damit nichtig (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28.04.1998 - IX ZR 151/87, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 2543). Die gleichzeitigen und damit gleichrangigen Pfändungen seien nicht auf das Bankkonto beschränkt gewesen, sondern hätten beispielsweise auch das Sparbuch, das Wertpapierdepot und das Bankschließfach umfasst. Der Wert der gepfändeten Forderungen betrage mehr als das 10-fache des offenen Betrags.

14

Das FA habe 22.849,24 € eingezogen, obwohl nach Ansicht des FA nur 13.013,11 € zu pfänden gewesen wären und lediglich die Differenz erstattet.

15

Das FA habe bereits wenige Tage nach der Pfändung einen Teil der Forderung in Höhe von 1.793 € „erlassen“, wobei unklar sei, welche Forderungen von dem Erlass umfasst seien.

16

Die Pfändung der Ansprüche gegen das Versorgungswerk verstoße zudem gegen § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO).

17

Das FA habe außerdem wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr pfänden dürfen: Für die Einkommensteuer 2013 sei die Festsetzungsfrist und für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 bis 2016 die Zahlungsfrist abgelaufen gewesen.

18

Er, der Kläger, habe beim Finanzamt A die Änderung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide ab 2016 beantragt, weil seine Fahrtenbücher zu Unrecht nicht anerkannt worden seien (Hinweis auf Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 29.07.2024 - C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers u.a., NJW 2024, 3119). Die den Pfändungen zugrunde liegenden Rückstandsaufstellungen vom 26.04.2024 hätten daher nichtexistente oder fehlerhafte Steuerverbindlichkeiten enthalten (Schriftsatz vom 13.03.2026).

19

Die Kläger beantragen,

20

festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 26.04.2024 an das Versorgungswerk für Freiberufler in Baden-Württemberg und der Bank rechtswidrig waren.

21

Das FA beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Es verteidigt die Pfändungen. Der zu viel eingezogene Betrag sei umgehend erstattet worden. Es habe keine Teilforderung erlassen; am 25.04.2024 sei eine Zahlung von 1.793 € eingegangen, die bei der Erstellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen noch nicht berücksichtigt werden konnte. Über die Frage der Zahlungsverjährung sei inzwischen eine bestandskräftige Einspruchsentscheidung ergangen.

24

5. Der Rechtsstreit ist mit Senatsbeschluss vom 21.03.2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

25

6. In der Rechtssache hat am 23.05.2025 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 12.06.2025 das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt bis zum bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den Abrechnungsbescheiden über den von den Klägern behaupteten Eintritt der Zahlungsverjährung. Das FA hatte die Einspruchsentscheidung hierzu bereits am 06.06.2025 erlassen; Einspruch wurde nicht eingelegt. Der Einzelrichter hat das finanzgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 27.01.2026 wieder aufgenommen (neues Az. 1 K 232/26).

Entscheidungsgründe

26

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 26.04.2024 an das Versorgungswerk für Freiberufler in Baden-Württemberg und der Bank waren rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

27

1. Die Klage ist zulässig.

28

a) Die Kläger haben mit der Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO die statthafte Klageart zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungen erhoben.

29

Ein Rechtsbehelf (Einspruch oder Anfechtungsklage) gegen eine Pfändung wird mit der Zahlung durch den Drittschuldner unzulässig. Denn durch die Zahlung erlischt die Forderung der Finanzbehörde und erledigt sich die Pfändung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.04.2001 - VII B 304/00, BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525; FG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2018 - 4 V 54/18, Kommunal-Kassen-Zeitschrift --KKZ-- 2021, 47; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 309 AO Rn. 182, Stand: Januar 2023; Kögel in Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 146, Stand: Mai 2022; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rn. 58, Stand: August 2025; Klein/Werth, AO, 17. Aufl., 2023, § 309 Rn. 33).

30

Statthafter Rechtsbehelf bei Erledigung einer Pfändung durch Zahlung des Drittschuldners ist die in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO angesprochene Fortsetzungsfeststellungsklage. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht nur in den Fällen der Erledigung des Verwaltungsaktes (hier: Pfändung) nach Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig, sondern die Erledigung darf --wie im Streitfall-- auch bereits vor Klageerhebung eingetreten sein (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.2019 - VII R 6/18, BFHE 266, 36, BStBl II 2023, 207, Rn. 21).

31

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist das Bestehen eines berechtigten Feststellungsinteresses, das zunächst vom Kläger darzulegen ist. Als berechtigtes Interesse genügt nach allgemeinen Grundsätzen jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dieses kann sich zum einen daraus ergeben, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit die Voraussetzung für den Eintritt einer vom Kläger erstrebten weiteren Rechtsfolge ist, z.B. wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu einem Verwertungsverbot führt (BFH-Urteil vom 4.12.2012 - VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220, Rn. 17). Zum anderen kann es daraus abzuleiten sein, dass ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, die Finanzbehörde werde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (Wiederholungsgefahr); die Fälle der Wiederholungsgefahr setzen aber voraus, dass im Vergleich zum erledigten Verwaltungsakt keine wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist und der wahrscheinlich zu erlassende Verwaltungsakt einen identischen Inhalt hat (BFH-Urteil vom 07.04.1987 - IX R 41/86, BFH/NV 1987, 714). Weiter kann das berechtigte Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung (Rehabilitationsinteresse) bestehen, wenn der Verwaltungsakt mit dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung verbunden war (BFH-Beschluss vom 15.12.2004 - X B 56/04, BFH/NV 2005, 714, Rn. 11) oder zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff geführt hat (BFH-Urteil vom 11.08.1998 - VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750, Rn. 11). Schließlich liegt es vor, wenn die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten, mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess (Präjudizinteresse) erheblich sein wird (BFH-Urteil vom 26.09.2007 - I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, Rn. 12). Bei dem berechtigten Feststellungsinteresse handelt es sich um eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung, die am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss und von Amts wegen zu prüfen ist (Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Aufl., 2025, § 100 Rn. 88).

32

Im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine erledigte Pfändungs- und Einziehungsverfügung liegt ein berechtigtes Feststellungsinteresse darüber hinaus auch dann vor, wenn der Kläger substantiiert geltend macht, dass die Finanzbehörde gegen ein gesetzliches Vollstreckungsverbot (vgl. § 319 AO i.V.m. §§ 850 bis 852 ZPO) verstoßen hat. Denn wenn die Finanzbehörde unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot etwas erlangt, muss sie stets das Erlangte dem Vollstreckungsschuldner herausgeben (BFH-Beschluss vom 11.04.2001 - VII B 304/00, BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525, zu 1.b).

33

b) Im Streitfall haben die Kläger in der Klageschrift vom 14.12.2024 zwar keine Umstände vorgetragen, aus welchen Umständen sie das berechtigte Feststellungsinteresse begründen könnten, sondern wiederholen lediglich die Umstände, die nach ihrer Ansicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Pfändungen führen. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass das FA am 13.08.2024 eine weitere Vollstreckungsankündigung erlassen hat. Das besondere Feststellungsinteresse besteht daher --bei großzügiger, rechtsschutzgewährender Auslegung-- wegen Wiederholungsgefahr.

34

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen waren rechtmäßig.

35

a) Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Verwaltungsakte können gemäß § 251 Abs. 1 Satz 1 AO vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361 AO; § 69 FGO). Nach § 254 Abs. 1 Satz 1 AO darf die Vollstreckung grundsätzlich erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.

36

Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen (§ 309 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen (§ 309 Abs. 2 Satz 3 AO).

37

Die Vollstreckungsbehörde ordnet außerdem nach § 314 Abs. 1 Satz 1 AO die Einziehung der gepfändeten Forderung an. Dabei gilt § 309 Abs. 2 AO entsprechend (§ 314 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden (§ 314 Abs. 2 AO).

38

b) Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung i.S. der §§ 309, 314 AO ist ein Verwaltungsakt, der mit Einspruch und Klage angefochten werden muss, andernfalls wird sie bestandskräftig (Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 309 AO Rn. 181, Stand: Januar 2023; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rn. 56, Stand: August 2025). Die Bekanntgabe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Vollstreckungsschuldner und die Mitteilung an ihn, dass die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt sei (§ 309 Abs. 2 Satz 3 AO), haben für die Wirksamkeit der Pfändung nach § 309 AO keine Bedeutung, sind aber erforderlich, um dessen Pflicht zur Anfechtung der Pfändungsverfügung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen (§ 355 AO) auszulösen (BFH-Urteil vom 13.01.1987 - VII R 80/84, BFHE 148, 432, BStBl II 1987, 251, zu 1.; FG München, Urteil vom 19.07.2013 - 8 K 3028/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 322, zu II.1.b; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 309 AO Rn. 119, Stand: Januar 2023).

39

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind (sowohl bei Einspruch, Klage oder Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Pfändung) nach § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

40

c) Im Streitfall lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen am 26.04.2024 vor.

41

aa) Die Forderungen des FA haben bestanden und waren fällig. Durch die Bestandskraft der Abrechnungsbescheide vom 26.04.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2025 steht fest, dass die Forderungen nicht durch Eintritt der Zahlungsverjährung erloschen waren.

42

bb) Die Pfändungen sind nicht wegen Übersicherung nichtig.

43

Eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung, wenn --wie im Streitfall-- die gepfändete Forderung die Forderung des Gläubigers übersteigt. Werden mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, deretwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht bei der Pfändung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (BGH-Urteil vom 27.04.2017 - IX ZR 192/15, Der Betrieb --DB-- 2017, 1509, Rn. 10).

44

Grund für derart weitgehende Pfändungsbeschlüsse ist in der Regel und war auch hier, dass der Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht kennt und nicht kennen kann. Die soeben erläuterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs will in dieser Lage eine effektive Durchsetzung titulierter Forderungen im Wege der Forderungspfändung ermöglichen, ohne dabei die schutzwürdigen Belange des Drittschuldners und potentieller weiterer Zwangsvollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Bestimmtheit der ausgebrachten Pfändungen zu vernachlässigen; denn die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes --GG--) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen. Der Gläubiger pfändet regelmäßig --so auch hier-- alle im Pfändungsbeschluss genannten Einzelforderungen bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, wegen einer etwaigen Überpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO zu erheben (BGH-Urteil vom 27.04.2017 - IX ZR 192/15, DB 2017, 1509, Rn. 11). Soweit hieraus möglicherweise eine Übersicherung des Pfändungsgläubigers resultiert, ist das für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Bedeutung (Sudergat in Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 4. Aufl., 2022, Rn. 370). Der Vollstreckungsgläubiger muss daher auch nicht --anders als die Kläger meinen-- vorab in den Pfändungsverfügungen eine Rangfolge der zu pfändenden Vermögensgegenstände festlegen.

45

Das von den Klägern für ihre Ansicht herangezogene BGH-Urteil vom 28.04.1988 - IX ZR 151/87 (NJW 1998, 2543) besagt lediglich, dass eine Kontopfändung im Wege der Auslegung des Pfändungsbeschlusses alle Konten eines Schuldners bei einem Kreditinstitut umfassen kann, auch wenn im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur eine Kontonummer konkret benannt wird. Zu einer etwaigen Übersicherung des Gläubigers enthält diese Entscheidung nichts, sondern erst das hier zitierte BGH-Urteil vom 27.04.2017 - IX ZR 192/15 (DB 2017, 1509), in dem das von den Klägern angeführte Urteil ebenfalls wiedergegeben wird (Rn. 6).

46

cc) Die Kläger können nach § 256 AO im Verfahren gegen eine Pfändung nicht damit gehört werden, dass die Steuerschuld z.B. wegen des behauptetes „Erlasses“ niedriger sei als vom FA angegeben.

47

Die Vollstreckung wäre allenfalls dann rechtswidrig, wenn --unstreitig-- die Steuerschuld vor Erlass der Pfändungen gänzlich erloschen wäre (arg. § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO). Das tragen die Kläger jedoch selbst nicht vor, sondern wenden sich lediglich gegen einzelne Posten in den Forderungsaufstellungen des FA. Soweit über Bestand und Höhe der zu vollstreckenden Forderung Streit besteht, ist hierüber außerhalb des Vollstreckungsverfahrens in einem gesonderten Abrechnungsverfahren zu entscheiden (vgl. FG Münster, Beschluss vom 11.03.2005 - 7 V 691/05 AO, EFG 2005, 841).

48

Im Übrigen hat das FA den nachträglichen Änderungen der Steuerschuld infolge von Teilzahlungen durch Beschränkungen der Pfändungen (Herabsetzung der Steuerschulden) in den Mitteilungen an die Drittschuldner vom 30.04.2024 (wegen der Zahlung von 1.793 €, die die Kläger zu Unrecht einem Erlass zuschreiben), vom 21.05.2024 und vom 05.06.2024 Rechnung getragen. Die Verwendung der Teilzahlungen auf die einzelnen Verbindlichkeiten ist ggfs. in einem Abrechnungsverfahren zu klären.

49

dd) Der Ausgang der Änderungsanträge des Klägers zur Einkommen- und Umsatzsteuer vom 30.12.2025 kann sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Pfändungen auswirken.

50

Bei der Überprüfung der Rechtsmäßigkeit einer Pfändung ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, da es sich bei der Pfändung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2012 - VII B 40/11, BFH/NV 2012, 1936, zum Bestehen eines Pfändungsverbots; Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Aufl., 2025, § 102 Rn. 13). Danach eintretende Ereignisse sind unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 07.09.2017 - X B 52/17, BFH/NV 2018, 221, Rn. 19, zum etwaigen späteren Erlass der zu vollstreckenden Forderung).

51

Vorliegend kommt es auf den Zeitpunkt der Pfändungen am 26.04.2024 an, da wegen der Erledigung der Pfändungen keine Einspruchsentscheidung mehr zu erlassen war. Zu diesem Zeitpunkt war der Änderungsantrag nicht gestellt. Dessen Erfolgsaussichten können dahinstehen. Davon abgesehen sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nach § 256 AO (nur) mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

52

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001653973