Zur Abgrenzung von Dienstvertrag und Werkvertrag bei einem Vertrag über eine Suchmaschinenoptimierung
Leitsatz
Bei einem Vertrag über eine Suchmaschinenotimierung handelt es sich um einen Dienstvertrag
Orientierungssatz
Im Gegensatz zu einem Werkvertrag schuldete die Klägerin nicht die Herbeiführung eines bestimmten zuvor festgelegten Erfolges, sondern lediglich Tätigkeit mit einem bestimmten Inhalt. Der Vertrag enthält in keinerlei Hinsicht eine Verpflichtung der Klägerin einen ganz bestimmten Erfolg sicherzustellen bzw. herbeizuführen. Der Vertrag zielt ausdrücklich nur auf eine allgemeine Optimierung als solche ab.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 6.426,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Vergütung in Höhe von 6.426,00 € nebst 15,00 € Mahnkosten aus einem zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma ... geschlossenen Vertrag über Arbeiten im Zusammenhang mit einer Suchmaschinenoptimierung hinsichtlich des Internetauftritts der Beklagten.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das auf die Internet-Suchmaschinenoptimierung spezialisiert ist. Gegenstand der Optimierung ist die Verbesserung der Auffindbarkeit von Webseiten in den Ergebnisanzeigen von Internetsuchmaschinen. Die Beklagte betreibt unter anderen gewerblich eine Burger-Restaurant-Kette mit verschiedenen Standorten und mit der Möglichkeit online unter der Internetadresse https://.../ Lieferungen in Auftrag zu geben. Ein Mitarbeiter der Klägerin trat im Jahre 2019 im Wege einer so genannten „Kaltakquise“ telefonisch an den Geschäftsführer der Beklagten heran, um diesen bezogen auf das von der Beklagten betriebene gastronomische Konzept zum Abschluss eines umfassenden “Paketes“ zur Suchmaschinenoptimierung zu veranlassen. Daraufhin schlossen unter dem 13.11.2019 die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte einen Vertrag zur Suchmaschinenoptimierung mit einer Laufzeit von 24 Monaten, bei der sich die Beklagte zu einer Zahlung von 450,00 € netto pro Monat verpflichtete. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang wurde auf Seite 3 des Vertrages mit sechs „SEO-Phasen“ definiert: die Analysephase, die Konzeptphase, die Umsetzung I und II, die dauerhafte Kontrolle und letztlich Leistungen im Verlängerungszeitraum. Was in den einzelnen Phasen von der Klägerin für Leistungen zu erbringen sind, wird ebenfalls auf Seite 3 des Vertragsdokumentes erläutert. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des schriftlichen Vertrages wird auf dessen Kopie (Anlage K1 und B1) verwiesen. Weiterhin wurden unstrittig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ... (Anlage K 11) in das Vertragsverhältnis einbezogen. In § 23 Abs. 3 der AGB heißt es wie folgt: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenstand für alle in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung der Parteien stehenden Ansprüche ist der Sitz von ..., der es jedoch freisteht, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.“
In § 18 der AGB heißt es unter der Überschrift „Leistungsart: Suchmaschinenoptimierung (SEO)“ wörtlich:
[1] Der Kunde ist sich bewusst und damit einverstanden, dass
a) ... für SEO-Dienstleistungen mangels Kontrolle der von Dritten betriebenen Suchmaschinen weder ein bestimmtes Ranking unter den Suchergebnissen online-Suchmaschinen noch einen anderen vom Kunden angestrebten Erfolg garantieren kann; und
b) die von ... für SEO-Dienstleistungen berechnete Vergütung eine auf Dauer angelegte Pauschale ist, dass ... deshalb die vereinbarten Dienste nach eigenem Ermessen zeitlich plant und erbringt der Kunde weder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistungen einen bestimmten Zeitraum erwarten noch einen konkreten Tätigkeitsbericht fordern noch die Zahlung für einen bestimmten Zeitraum verweigern kann, wenn in diesem Zeitraum keine Dienstleistung erbracht wurde.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Abdrucks der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 11) verwiesen.
Im Anschluss an den Vertragsschluss vom 13.11.2019 nahm die Klägerin Handlungen vor, die im Zusammenhang mit dem vereinbarten Leistungsumfang standen, die jedoch nicht zu der Zufriedenheit der Beklagten führten. Der genaue Umfang und Inhalt der Tätigkeiten der Mitarbeiter der Klägerin für die Beklagte ist zwischen den Parteien streitig. Mit E-Mail vom 01.09.2020 äußerte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass diese den Vertrag einhalten solle, ansonsten sehe sich die Beklagte gezwungen, die Zahlungen einzustellen. Die Beklagte stellte anschließend die Zahlungen an die Klägerin auf das Vertragsverhältnis ein.
Mit notariellem Vertrag vom 14.12.2020 übertrug die alleinige Kommanditistin ... ihren Kommanditanteil an der ... auf die bestehende Gesellschaft. Hierdurch kam es zum Erlöschen der .... Durch den Gesellschafterbeschluss vom 14.12.2020 wurde die ... in die ..., die nunmehrige Klägerin, umfirmiert. Unstrittig handelt es sich bei der jetzigen Klägerin um die Rechtsnachfolgerin der vormaligen Firma ....
Die Beklagte erbrachte die monatlichen Zahlungen für das 1. Vertragsjahr nicht jeweils fristgerecht, so dass die Klägerin der Beklagten für das zweite Vertragsjahr den Gesamtbetrag im Hinblick auf § 7 IV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter dem 28.11.2022 (Anlage K 10) mit netto 5.400,00 € bzw. brutto mit 6.426,00 € für den Leistungszeitraum von November 2020 bis November 2021 in Rechnung stellte. Nachdem die Beklagte hierauf keine Zahlungen erbrachte, mahnte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter dem 19.12.2022 erfolglos die Zahlung des Rechnungsbetrages an (Anlage K 12). Dieser Forderungsbetrag ist zzgl. 15,00 € Mahnkosten Gegenstand des hiesigen Rechtsstreites.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die hilfsweise Kündigung des Vertrages vom 13.11.2019.
Die Klägerin behauptet, dass sie die vertraglich geschuldete Leistung nach Art und Umfang ordnungsgemäß erbracht habe. Hierbei sei zu beachten, dass sie keinen bestimmten Erfolg schulde. Mit der Replik hat die Klägerin dann behauptet, dass sie die vereinbarte Suchmaschinenoptimierung bezüglich der Website der Beklagten, die On-Page-Arbeiten und eine Webseitenanalyse durchgeführt und vorgenommen habe. Auch sei das SEO-Setup erfolgt. Im Anschluss hieran habe der Zeuge ... die Suchbegriffsanalyse (SBA) erstellt, um die optimalen Suchbegriffe (Keywords) herauszufinden. Die erforderliche Recherche hierzu sei durch manuelle Eingabe bei Google erfolgt. Auch seien zur Ermittlung der Suchbegriffe die Konkurrenten der Beklagten betrachtet worden (Konkurrenzanalyse). Die Suchbegriffsanalyse zeige die Auswahl an Keywords, welche die Klägerin unter Berücksichtigung der Zielgruppenrelevanz, des Suchinteresses und der Platzierung bei Google für die Optimierung empfehle. Diese Suchbegriffsanalyse sei am 29.11.2019 an die Beklagte übermittelt und durch diese am 02.12.2019 freigegeben worden. Anschließend habe die Konzeptphase (Erstellung des sog. Content Audit / SEO-Konzepts begonnen. Am 16.12.2019 sei das Content Audit durch den Zeugen ... fertiggestellt worden. Danach sei die Erstellung der suchmaschinenoptimierten Texte, inklusive der optimierten Keywords, Metadaten, Verlinkungen und Überschriftenstruktur erfolgt. Diese Texte seien Zeitraum vom 16.12.2019 bis zum 25.02.2020 durch den Zeugen ... erstellt und an die Beklagte zur Freigabe versandt worden. Anschließend sei die Beklagte am 25.02.2020 zur Freigabe der erstellten Texte aufgefordert worden. Dies habe die Beklagte am 04.02.2020 (richtig wohl 04.03.2020) freigegeben. Am 06.03.2020 habe die Klägerin versucht, die technische Optimierung zu beginnen. Die sei zunächst dadurch verzögert worden, dass die Beklagte die Zugangsdaten zu ihrer Webseite auch auf mehrere Anforderungen hin nicht herausgegeben habe. Erst nachdem die Klägerin diese Zugangsdaten erhalten habe, seien die Texte im März 2020 in die Webseite der Beklagten eingebunden worden. In einem Telefonat sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass nunmehr in die letzte Phase der dauerhaften Kontrolle übergegangen werde. Schließlich sei die technische Optimierung der Webseite durch die Klägerin am 15.05.2020 abgeschlossen gewesen. Das Ranking der Beklagten habe sich in der Folge äußerst positiv entwickelt. Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, dass sie aufgrund dieses Sachverhaltes die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen erbracht habe. Daher ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus einem Dienstleistungsvertrag nach § 611 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten der geltend gemachten Höhe zustehe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beklagten zu dem Inhalt und dem Umfang der erbrachten Leistungen für die Beklagte und insbesondere auf die Ausführungen in der Replik vom 19.02.2024 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.426,00 € nebst Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich aufgrund der nach dem Vertrag von der Klägerin zu erbringenden Leistungen um einen Werkvertrag handele, da die Klägerin einen klar definierten Erfolg schulde. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, dass die Klägerin den geschuldeten Erfolg nicht herbeigeführt habe. Der Vortrag der Klägerin zu den angeblich tatsächlich erbrachten Leistungen sei unzureichend und unsubstantiiert. Für die Beklagte seien die von der Klägerin erbrachten Leistungen von Beginn an nicht nachprüfbar gewesen. Der Werklohnanspruch sei mangels Leistungserbringung und erforderliche Abnahme nicht fällig. Zudem behauptet die Beklagte, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen derart unbrauchbar sein, dass der Vergütungsanspruch, unabhängig von der dogmatischen Einordnung des Vertragsverhältnisses wegen anzunehmenden Nichterfüllung nicht gegeben sei. Insbesondere fehle es für den hier relevanten Zeitraum von November 2020 bis November 2021 an jeglichem Vortrag dazu, welche Tätigkeiten die Beklagten zu Begründung ihres Vergütungsanspruches in diesem Zeitraum erbracht habe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der Klage Erwiderung vom 25.01.2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist zwar dem Grunde nach unstreitig aktivlegitimiert, da sie die Gesamtrechtsnachfolgerin der ... ist. Durch die Übertragung des Kommanditanteils der ... auf die Gesellschaft, ist die Klägerin im Wege der Anwachsung Gesamtrechtsnachfolgerin geworden.
Dennoch besteht kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 6.426,00 € aus dem am 13.11.2019 geschlossenen Vertrag über die Suchmaschinenoptimierung. Dieser ergibt sich weder aus § 611 Abs. 1 BGB noch aus §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB. Bei dem unter dem 13.11.2019 unterzeichneten Vertrag zwischen den Parteien handelt es sich in Abgrenzung zu einem Werkvertrag um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat sich mit diesem Vertag gegenüber der Beklagten zur Leistung bestimmter Dienste und die Beklagte als Dienstberechtigte zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Gegensatz zu einem Werkvertrag schuldete die Klägerin nicht die Herbeiführung eines bestimmten zuvor festgelegten Erfolges, sondern lediglich Tätigkeit mit einem bestimmten Inhalt. Etwas anderes kann dem Vertag – entgegen der Ansicht der Beklagten – weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Der Vertrag enthält in keinerlei Hinsicht eine Verpflichtung der Klägerin einen ganz bestimmten Erfolg sicherzustellen bzw. herbeizuführen. Der Vertrag zielt ausdrücklich nur auf eine allgemeine Optimierung als solche ab. In diesem Zusammenhang wurde der Leistungsumfang, der von der Klägerin zu erbringen war, nur im Überblick dargestellt, ohne dass die Zahlung der Vergütung von bestimmten Erfolgen in den einzelnen Abschnitten abhängig gemacht wurde. Die Annahme eines Werkvertrages scheitert auch daran, dass die Klägerin zwar eine Optimierung der Suchmaschinen, jedoch nicht das Nutzerverhalten beeinflussen kann. Zudem spricht vorliegend für die Einordnung als Dienstvertrag, dass die Parteien eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart haben und die Vergütung nach monatlichen Zeitabschnitten zu errichten war. Darüber hinaus hat sich die Beklagte durch die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (dort § 18 Abs. 1 lit. a) damit einverstanden erklärt, dass die Klägerin kein bestimmtes Ranking unter den Suchergebnissen als Erfolg schuldet, sondern lediglich die Erbringung der vereinbarten Dienste gegen eine monatliche Zahlung von 450,00 € netto über einen Zeitraum von 24 Monaten.
Aus § 611 Abs. 1 BGB kann die Klägerin vorliegend hinsichtlich des Streitgegenstandes jedoch keine Rechte auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum ab November 2020 ableiten. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie die vertraglich geschuldeten Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum erbracht hat. § 611 Abs.1 BGB setzt für einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht nur eine Einigung der Parteien voraus, sondern erforderlich ist zudem, dass der Dienstverpflichtete die vertraglich geschuldete Leistung auch tatsächlich erbringt, wobei der Dienstverpflichtete nach § 614 S. 1 BGB im Grundsatz vorleistungspflichtig ist.
Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu errichten. Soweit die Vergütung - wie vorliegend - nach Zeitabschnitten bemessen ist, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 614 s. 2 BGB). Die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches hat dabei der Dienstverpflichtete darzulegen und zu beweisen, insbesondere hat der Dienstverpflichtete aufzuzeigen und zu belegen, dass er die vertraglich geschuldeten Leistungen auch erbracht oder zumindest angeboten hat (OLG Koblenz, Urteil vom 14.05.1998 – 5 U 1494/97 -, juris, m.w.N.). Die Klägerin macht hier vorliegend die Vergütung für die Monate 11/2020 bis 11/2021 geltend. Unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages hat die Klägerin in diesem Zeitraum allerdings keine Leistungen erbracht. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin sämtliche der von ihr behaupteten Leistungen erbrachte, so endete die Leistungserbringung nach ihrem Vortrag in der Replik mit dem 15.05.2020 für die ersten Leistungsabschnitte, nachdem die technische Optimierung abgeschlossen war. Weitere Leistungen erfolgten hiernach auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht mehr, obwohl sie nach dem Vertragsinhalt auch in den beiden letzten Abschnitten hierzu verpflichtet war. Für welche Leistungen die Klägerin die Zahlung der Vergütung ab November 2020 begehrt, trägt diese nicht vor. Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, dass sich das Ranking nach Abschluss der technischen Optimierung am 15.05.2020 äußerst positiv entwickelt habe, ohne darlegen zu können, ob bzw. welche Handlungen nachfolgend vorgenommen worden sind. Der Leistungsverpflichtung der Klägerin nach dem Vertrag enthält als fünfte Phase zumindest die dauerhafte Kontrolle, insbesondere die Auswertungen und die Beobachtung der Positionsentwicklung und entsprechende punktuelle Anpassungen, falls diese notwendig werden sollten. In dieser Phase erbrachte die Klägerin aber keine Leistungen. Die von der Klägerin dargelegten Handlungen enden vielmehr mit der technischen Optimierung am 15.05.2020.
Die Leistungen können aufgrund des Ablaufs der Vertragszeit und der erfolgten Kündigung auch nicht mehr nachgeholt werden, so dass ein Vergütungsanspruch der Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum inzwischen auch endgültig gemäß § 326 Abs.1 BGB wegen Unmöglichkeit der eigenen Leistungserbringung weggefallen ist.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunk des § 615 BGB. Gemäß § 615 BGB behält der Dienstverpflichtete seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen hierfür sind in den §§ 293ff. BGB geregelt. Ein tatsächliches Angebot der Leistungen ab dem 15.05.2020 wird hier schon seitens der Klägerin gar nicht behauptet. § 294 BGB setzt aber voraus, dass die Leistung, so wie sie geschuldet ist, am rechten Ort, zur rechten Zeit und in rechter Weise angeboten werden ist. Ausnahmsweise reicht gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot aus, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist und der Schuldner den Gläubiger hierzu aufgefordert hat. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Vielmehr hatte die Beklagte die Klägerin zu Leistungserbringung noch mit E-Mail vom 01.09.2020 aufgefordert. Aus der Tatsache, dass die Beklagte zuvor die Kündigung erklärt haben will, ergibt sich nicht anderes, da die Kündigung nicht vollzogen wurde und die Beklagte nicht erklärt hatte, dass sie weitere Leistungen nicht mehr annehmen würde. Vielmehr blieb unstreitig, dass die Beklagte, nachdem die Klägerin die Kündigung nicht akzeptiert hatte, mit E-Mail vom 01.09.2020 die Leistungen der Klägerin nochmals ausdrücklich anmahnte und zunächst auch die geschuldete Vergütung weiterzahlte. Zudem hatte die Klägerin nach der Kündigung selbst mit E-Mail vom 08.05.2020 angekündigt, dass der zuständige Key-Account Manager die Beklagte demnächst kontaktieren würde, und hiermit konkludent zu verstehen gegeben, dass sie selbst von einer Fortsetzung des Vertrages ausgeht. Da die Beklagte diesem Schreiben nicht widersprach, konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte weitere Leistungen nicht mehr annehmen würde. Die Klägerin hat des Weiteren auch nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum eine erforderliche Mitwirkungshandlung verweigerte. Sie hat weder vorgetragen, welche Mitwirkungshandlungen ab November 2020 vorliegend erforderlich waren noch, dass sie die Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum zur Vornahme einer Handlung aufgeforderte. Die Klägerin hätte hier der Beklagten konkret aufzeigen müssen, welche Angaben oder Handlungen erforderlich waren, damit die Klägerin die geschuldeten Leistungen erbringen kann. Auf den Umfang der bis zum November 2020 erbrachten Leistungen der Klägerin kommt es für den Vergütungsanspruch nach § 611 BGB nicht an, da es sich nicht um einen Werkvertag handelt. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis und nicht um einen auf den Erfolg gerichteten Werkvertrag. Die Klägerin trägt selbst vor, dass eine Suchmaschinenoptimierung ständig anzupassen ist. Dem widerspricht es, wenn mit erstmaliger Umsetzung der Phasen 1 bis 4 in den ersten Monaten der Vertragslaufzeit sämtliche geschuldeten Leistungen erbracht würden und hieraus ein Anspruch auf die Vergütung für den gesamten Zeitraum ohne Erbringung weiterer Dienstleistungen entstehen würde. Auch aus der Regelung in § 18 Abs.1 litt. b) ergibt sich nicht anderes, da diese Klausel nach § 307 BGB, der auch bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern anzuwenden ist, unwirksam ist. Diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist mit den wesentlichen Grundgedanken des Dienstvertrages gemäß § 611, 614 BGB, wonach der Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten nur bei der Erbringung bzw. dem fristgerechten Angebot der geschuldeten Dienstleistung entsteht und fällig wird, nicht vereinbar. Nach dieser Klausel hat der Dienstberechtigte die vereinbarte monatliche Vergütung auch dann zu zahlen, wenn in dem Abrechnungszeitraum die Klägerin keinerlei Dienst erbracht hat. Da nach dem Vertragsinhalt die Parteien auch keinen einheitlichen Gesamtpauschalpreis für 24 Monate mit einer Ratenzahlungsvereinbarung, sondern ausdrücklich eine monatliche Vergütung vereinbart haben, kann die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, dass vorliegend nur eine Gesamtvergütung, die über einen Zeitraum von 24 Monaten zu erbringen sei. Nach dem Vertragsinhalt hatte die Beklagte eine monatliche Vergütung für von der Klägerin in diesem Zeitraum zu erbringende Leistungen zu zahlen.Auch aus § 7 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergibt sich nichts anderes. Diese Regelung befreit die Klägerin aufgrund der nicht fristgerechten Entrichtung der für das erste Vertragsjahr geschuldeten Vergütung nicht von ihrer Leistungspflicht für das zweite Vertragsjahr. § 7 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bezieht sich nur auf die Fälligkeit der Vergütung für zu erbringende Dienste für das zweite Vertragsjahr und begründet eine Vorleistungspflicht der Beklagten.
Zudem werden mit der Klausel wesentliche Rechte der Beklagten als Dienstberechtigte aus dem Dienstvertag gegenüber der Klägerin als Dienstverpflichtete auch so wesentlich eingeschränkt, dass auch eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegeben ist. Nach dem Vertragsinhalt schuldet die Klägerin weder einen bestimmten Erfolg noch eine nach der Klausel von der Beklagten einforderbare oder durchsetzbare bestimmte Dienstleistung in einem bestimmten Umfang und zu einer bestimmten Zeit . Dies ist mit dem Grundgedanken der Leistungsverpflichtungen aus dem Dienstvertag nicht vereinbar.
Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 15,00 € nach § 286 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, da ein fälliger, durchsetzbarer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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