OVG Sachsen Beschluss

Zulassung der Berufung im Ausländerrecht wegen humanitärer Aufenthaltserlaubnis KI-Titel

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen · Berufungszulassung · Duldung · Kindeswohl · Ausländerrecht

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 A 488/25 3 K 1265/23 VG Dresden

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

– Kläger – – Antragsteller –

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz

– Beklagter – – Antragsgegner –

wegen

Ausländerrecht hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum

am 19. März 2026

beschlossen:

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom

30. Juli 2025 - 3 K 1265/23 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3) vorliegen.

1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen 197. geborenen indischen Staatsangehörigen. Das nach seiner illegalen Einreise in die Bundesrepublik im Juli 2016 unter einem Aliasnamen durchgeführte Asylverfahren wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) vom... November 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seitdem hält sich der Kläger mit Duldungen des Beklagten im Bundesgebiet auf.

Der Kläger wurde vom Amtsgericht G...... am.. September 2021 wegen einer im Juli 2020 begangenen sexuellen Belästigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

Der Kläger ist Vater eines am... Februar 2019 geborenen Kindes. Der Kläger und seine Lebensgefährtin vereinbarten im Mai 2019 die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. Der Kläger hat im Juni 2020 seinen Wohnsitz bei seinem Sohn und dessen Mutter in G...... genommen.

Der Kläger beantragte über seinen Prozessbevollmächtigten am... Mai 2019 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Hierzu gab er am... Juli 2019 seinen 1 2 3 4 5 indischen Reisepass ab, aus dem sich seine wahre Identität ergibt. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wurde im Januar 2020 gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Nachdem über seinen Antrag bis dahin nicht entschieden worden war, hat der Kläger am ... Juli 2023 eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht D...... mit dem Ziel erhoben, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Mit Bescheid vom... November 2024 lehnte der Beklagte sämtliche Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab. Zur Begründung wurde darauf abgehoben, gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG sei erforderlich, dass die Ausreise unmöglich sei und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden könne. Zwar lebe der Kläger mit seinem minderjährigen ledigen Kind in Deutschland zusammen. Dies begründe jedoch keine Unmöglichkeit der Ausreise in absehbarer Zeit. Es bestünden Ausreisehindernisse aufgrund der fehlenden Identitätsklärung des Kindes und dessen Staatsangehörigkeit. Es sei dem Kläger zuzumuten, an der Beseitigung dieser Hindernisse mitzuwirken. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG scheitere daran, dass er zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt worden sei. Im Übrigen fehle es an der Erfüllung der nach den oben genannten Vorschriften jeweils erforderlichen Tatbestandsmerkmale.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei sie, so das Gericht, als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2024 stelle sich allerdings zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt im Ergebnis als rechtmäßig dar und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis.

Ein Anspruch auf Erteilung einer „Chancen-Aufenthaltserlaubnis“ nach Maßgabe des § 104c Abs. 1 AufenthG scheitere daran, dass dem der Ausschlussgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Er sei nämlich wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt. Die Geldstrafe sei zu berücksichtigen, da sie den „Bagatellvorbehalt“ von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen überschreite. Die Geldstrafe sei nach wie vor im Bundeszentralregister eingetragen. Sie sei weder tilgungsreif noch stehe ihre Tilgungsreife unmittelbar bevor. Die Tilgungsfrist betrage gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a BZRG zehn Jahre und endet somit erst am.. September 2031. Der in der Vorschrift enthaltene Begriff „grundsätzlich“ bedeute, dass in atypischen Fällen auch geringfügigere, also die genannten Obergrenzen des Strafmaßes unterschreitende Verurteilungen nicht außer Betracht bleiben müssten, sondern den Betroffenen entgegengehalten werden könnten.

6 7 8 Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht. Zwar spreche vieles dafür, dass derzeit die Trennung der Familie, etwa durch Abschiebung des Klägers nach Indien, rechtlich unzulässig sei, da gegenwärtig ein Abschiebungshindernis i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der familiären Lebensgemeinschaft zu seinem minderjährigen Kind vorliegen dürfte. Dieses Hindernis sei aber nicht absehbar dauerhaft. Für den Kläger und auch seine Lebensgefährtin lägen nach Auskunft des Beklagten nunmehr gültige indische Reisepässe vor. Insoweit sollte es unschwer möglich sein, auch das Kind bei den indischen Behörden anzumelden und für dieses einen Reisepass zu erhalten. Bei der Frage, ob die Familie in Indien eine Existenz aufbauen könne, handele es sich gegebenenfalls um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, über das das Bundesamt etwa im Rahmen eines Verfahrens auf Wiederaufgreifen zu entscheiden hätte. Auch sei die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der weiteren Absätze des § 25 AufenthG nicht zu beanstanden.

2. Die von dem Kläger hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht gegeben.

Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).

Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.

Er trägt hierzu in seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom... September 2025 zusammengefasst vor: Der in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannte Begriff „grundsätzlich“ bedeute nicht, dass er nur zum Nachteil des Ausländers ausgelegt werden könne. Nach 9 10 11 12 13 diesseitiger Auffassung sei das Wort neutral zu sehen, d. h. es müsse Abweichungen in beide Richtungen erlauben. Für gegenteilige Interpretationen gäbe es im Gesetzestext keine rechtliche Grundlage. Der Senat solle auf die frühere ausländerfreundliche Linie seiner Rechtsprechung einschwenken und wieder zu ihr zurückkehren. Darüber hinaus habe er Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht pflichte der diesseitigen Auffassung bei, dass seine Trennung von seiner Familie im Licht des Art. 6 GG unzulässig sein dürfte. Das Gericht verkenne allerdings, dass für die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht unbedingt ein „dauerhaftes Ausreisehindernis“ vorliegen müsse. Es genüge bereits, wenn das Ausreisehindernis seit über 18 Monaten bestehe und in absehbarer Zeit auch nicht verschwinden werde. Hierzu verweise er auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom... März 2025 zur ausländerrechtlichen Situation der Mutter seines Kindes. Diesen Ausführungen sei der Beklagte nicht entgegengetreten.

Mit dieser Begründung sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt.

2.1 Soweit der Kläger die Meinung vertritt, dass mit dem Begriff „grundsätzlich“ in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch Abweichungen zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers möglich seien, verkennt er, dass die Vorschrift am 31. Dezember 2025 ausgelaufen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte daher auf dieser Grundlage nicht mehr möglich sein können. § 104c Abs. 1 AufenthG in der aktuellen Fassung sieht allein vor, dass eine nach § 104c AufenthG in der bisherigen Fassung erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum Ende ihrer Geltungsdauer fortgilt (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2026 - 3 B 276/25 - , n. v. Rn. 18 m. w. N.).

Jedenfalls besteht kein Anlass, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks vorgenommene Auslegung des Wortes „grundsätzlich“ in Zweifel zu ziehen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung entspricht der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. September 2023 - 10 CS 23.1334/1335 -, juris Rn. 9 m. w. N.; VGH BW, Beschl. v. 30 April 2025 - 11 S 1157/24 -, juris Rn. 35). Diese Auffassung wird von der Literatur bestätigt (vgl. nur: Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition Stand: 1. Oktober 2025, § 104c Rn. 62 m. w. N.). Die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Bedenken, wonach sich eine solche Auslegung nicht aus dem Wortlaut ergebe, überzeugen schon deshalb nicht, weil die vorgenannte Rechtsprechung und dem folgend auch das Verwaltungsgericht hierzu auf die Gesetzesbegründung und die gesetzgeberische Zielsetzung abgestellt haben. Dem ist er nicht entgegengetreten. Im Übrigen hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts dafür vorgetragen, warum, seine 14 15 16 Auslegung zugrunde gelegt, ausnahmsweise wegen der fehlenden Erheblichkeit der von ihm begangenen Straftat von ihrer Berücksichtigung abgesehen werden sollte.

2.2 Soweit der Kläger meint, das in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal, dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt, gilt nichts anderes.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die nunmehr gültigen indischen Reisepässe für den Kläger und seine Lebensgefährtin mit ins Einzelne gehender Begründung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt festgestellt, dass mit dem Wegfall der bisherigen Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Die maßgebliche Erwägung hierfür ist gewesen, dass das Ausreisehindernis bislang darin lag, dass der Kläger nicht von seinem Kind getrennt werden dürfe und demgemäß dem nach Art. 6 GG zu schützenden Kindeswohl nur durch eine gemeinsame Ausreise der Familie in ihr Heimatland Genüge getan wäre. Mit den Ausführungen in seinem Schreiben vom... März 2025 an das Verwaltungsgericht, soweit eine Bezugnahme im Rahmen des Zulassungsverfahrens überhaupt zulässig ist, sind keine Hinweise dafür vorgetragen, dass ein Abschiebungshindernis auch dann auf unabsehbare Zeit fortbesteht, wenn nunmehr Reisepapiere für das Kind ausgestellt werden können. Der Schriftsatz enthält vielmehr allein Ausführungen zu den der Lebensgefährtin des Klägers mit dem gemeinsamen Kind ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 und § 33 AufenthG. Der weitere Hinweis darauf, dass das Kind nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich.

Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass die Prüfung des Wegfalls des Ausreisehindernisses schon dann zu unterbleiben hat, wenn gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Entscheidend ist vielmehr, ob das Ausreisehindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Ist demnach absehbar, dass es innerhalb der nächsten sechs Monate entfallen wird, ist nicht von einem langfristigen Ausreisehindernis auszugehen. Dabei kommt es auf bislang verstrichene Zeiten einer Duldung nicht an (vgl. Hupke in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 25 Rn. 51 m. w. N.). Dass angesichts von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin erteilten Reisepässen nunmehr ohne weiteres eine baldige Identitätsfeststellung des gemeinsamen Kindes, die Ausstellung von entsprechenden Reisepapieren und eine gemeinsame Ausreise möglich sein sollte, hat der Kläger mit seinem Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist daher auch nicht mehr mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Vermeidung von „Kettenduldungen“ zu rechnen.

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3. Auch der vom Kläger mit seiner Antragsbegründung angegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn mit dem Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr., Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 211 ff.).

3.1 Soweit der Kläger anführt, im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG „stellt sich also nicht nur eine zu klärende Frage von grundsätzlicher Bedeutung“, formuliert der Kläger bereits keine konkrete Frage. Es ist aber nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, das Vorbringen daraufhin zu überprüfen, ob ihm möglicherweise eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung entnommen werden kann, und eine solche Frage sodann für den Kläger zu formulieren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Februar 2023 - 3 A 161/22 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

3.2 Soweit der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält,

„ob das Wort ‚grundsätzlich‘ in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in atypischen Fällen auch geringfügige Überschreitungen der Obergrenze des Strafmaßes erlaubt,“

hat er ihre Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat das Verwaltungsgericht den Begriff im Licht der gesetzgeberischen Zielsetzung und der einhelligen hierzu ergangenen Rechtsprechung und Literatur beantwortet. Warum die Frage dennoch klärungsbedürftig sein sollte, ist mit dem bloßen Hinweis auf den Wortlaut nicht ausreichend dargetan. Im Übrigen ist die Frage auch nicht klärungsfähig, da der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens - wie gesehen - keine Gründe dafür vorgetragen hat, warum unter Zugrundelegung seiner Auslegung ein Ausnahmefall gegeben sein sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 21 22 23 24 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

v. Welck Kober Wiesbaum

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