Asylantrag eines Ahmadis aus Pakistan
Tatbestand
Der 1958 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der islamischen Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Mit einem am 1. Januar 1981 in Sialkot ausgestellten pakistanischen Reisepaß verließ er im Februar 1981 sein Heimatland und reiste Anfang März 1981 unter Umgehung der Grenzkontrolle bei Saarbrücken in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er sich zuvor acht Tage lang in der Türkei und dann bis zur Einreise ins Bundesgebiet in Frankreich aufgehalten hatte.
Bei einer Anhörung durch die Ausländerbehörde in Friedberg am 9. April 1981 erklärte der Kläger im wesentlichen: Er sei in Pakistan als Landwirt tätig gewesen und habe dort den Hof seines Vaters bewirtschaftet. Wegen der Gründe für seinen Asylantrag beziehe er sich auf ein Schreiben seines Rechtsanwalts. An der französisch-deutschen Grenze sei er zunächst von der Grenzpolizei festgehalten und nach Frankreich zurückgeschickt worden. Dann sei er zu Fuß illegal über die grüne Grenze nach Deutschland gekommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 5. März 1981 hatte der Kläger Asylantrag stellen und zur Begründung folgendes vortragen lassen: Er gehöre der Ahmadiyya an, gegen die im Jahre 1974 ein Pogrom durchgeführt worden sei. Im Verlauf der Ausschreitungen sei das Haus seiner Eltern in Sialkot geplündert und niedergebrannt worden. Zusammen mit seinen Eltern sei er zu Freunden in ein Dorf im Verwaltungsbezirk Sialkot geflüchtet. Nach dem Pogrom habe er keine Erlaubnis zum Schulbesuch mehr erhalten. Er habe auch keine Arbeit finden können. Neben dem Haus seiner Eltern seien auch Häuser von Glaubensgenossen geplündert und niedergebrannt worden, Ahmadis seien unter den Augen der untätigen Polizei mißhandelt und vertrieben worden. Dies alles habe beim Kläger den Grundstein für eine ständige Furcht vor einer Wiederholung des Pogroms gelegt. Selbst in dem sogenannten Minoritätenstatut würden Ahmadis von der orthodox-moslemischen Führung als Abtrünnige bezeichnet, ihre Tötung werde in Moscheen als dem Koran gerechte Strafe verlangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Anwaltsschreiben vom 5. März 1981 (Blatt 29 ff. der Beiakten des Bundesamtes) Bezug genommen.
Nachdem der Kläger zu einem für 1. Oktober 1981 angesetzten Termin zur Vorprüfungsanhörung nicht erschienen war, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylantrag mit Bescheid vom 4. Februar 1982 -- 461/26120/81 -- ab. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes, die aus einer Vielzahl gleichlautender Auskünfte des Auswärtigen Amtes gewonnen sei, finde eine Verfolgung von Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft nicht mehr statt. Die von dem damaligen Staatspräsidenten Zia-ul-Haq angestrebte Islamisierung Pakistans bedeute nicht zwangsläufig eine Verfolgung der Ahmadis, auch ihre Unterstellung unter das Minoritätenstatut vom 7. September 1974 sei kein Eingriff in die durch das Asylrecht allein geschützten Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und wirtschaftliches Existenzminimum. Mögliche Einschränkungen der religiösen Betätigung der Ahmadis wären nur dann asylerheblich, wenn diese darauf gerichtet oder nach ihrem Ausmaß geeignet wären, die Glaubensrichtung gänzlich zu beseitigen. Daran fehle es.
Zusammen mit diesem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde den damaligen Bevollmächtigten des Klägers eine Ausreiseaufforderung des Landrats des Wetteraukreises vom 11. Februar 1982 zugestellt, mit der dem Antragsteller zugleich die Abschiebung für den Fall angedroht wurde, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids des Bundesamts und der Ausreiseaufforderung selbst den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verlassen sollte.
Am 10. März 1982 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden in bezug auf beide Bescheide Klage erhoben. Die Asylverpflichtungsklage hat der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens mit der Auffassung begründet, die gegenwärtig herrschende Diskriminierung und Ungleichbehandlung der Ahmadis gegenüber allen anderen pakistanischen Bürgern habe selbst asylrelevanten Charakter, weil der Kläger durch die staatlich geduldete Ungleichbehandlung in seiner Menschenwürde verletzt und in wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht an einer normalen und anderen pakistanischen Bürgern zugebilligten Lebensführung gehindert werde. Darüber hinaus böten das vorhandene Klima fanatischen Hasses, die von den Moscheen gegen Ahmadis täglich betriebene Hetze und die stillschweigende Duldung diskriminierender Maßnahmen seitens der pakistanischen Militärregierung die Gefahr einer Wiederholung pogromartiger Ausschreitungen gegen die Ahmadis. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 11. März 1983 Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Februar 1982 und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 11. Februar 1982 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagten haben unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Kläger in seiner mündlichen Verhandlung am 19. Januar 1984 informatorisch gehört, wobei der Kläger im wesentlichen folgendes erklärt hat: 1974 habe es Ausschreitungen gegeben, 15 bis 16 Leute seien ins Dorf gekommen und hätten die Ahmadis beschimpft. Er sei mit seinen Eltern zu Hause gewesen. Seine Mutter habe gerade gebetet, als sie mit einem Stein am Kopf verletzt worden sei. Die Eindringlinge hätten sie, die einzige Ahmadi-Familie im Dorf, beschimpft und mit Steinen beworfen. Aus Angst sei man nach Sialkot gegangen, wo man 4 1/2 Monate geblieben sei. Die Ahmadiyya-Mission habe sie ernährt und beherbergt. Bei ihrer Rückkehr ins Dorf sei ihr Haus völlig ausgebrannt gewesen. Es sei ihnen gelungen, das Haus wieder aufzubauen. Er selbst habe aber nicht mehr in die Schule gehen können, weil er bespuckt worden sei. Niemand habe mit ihm reden wollen, sogar die Schulkameraden hätten ihn mit Steinen beworfen. In einer anderen Schule in einem anderen Dorf sei es ihm ebenso ergangen. Er habe die Schule verlassen müssen und habe mit seinem Vater zusammen bei einem Landwirt gearbeitet, der Verdienst habe jedoch nicht zum Leben gereicht. Weil er nicht als Moslem angesehen worden sei, habe er bei seiner anschließenden Stellensuche keinen Erfolg gehabt. Er habe sich um Stellen für ungelernte Arbeiter beworben, weil er nicht habe lesen und schreiben können. Schon sein Name habe gezeigt, daß er Ahmadi sei, fünf- bis sechsmal sei er deswegen bei der Arbeitssuche erfolglos geblieben, und zwar in den Jahren 1975 und 1976. Anschließend habe er ins Ausland gehen wollen; weil ihm keiner habe helfen wollen, sei ihm jedoch kein Paß erteilt worden. Schließlich habe er seinen Namen von "L A" in "L A" geändert. Bis zur Ausreise habe er dann isoliert bei seinen Eltern gelebt. Wegen weiterer Aussagen des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 1984 verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit einem am 19. Januar 1984 verkündeten und bezüglich der Rechtsmittelbelehrung später mit Beschluß vom 2. Mai 1984 berichtigten Urteil "die Klage" abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger sei nicht asylberechtigt. Nach den vorliegenden Stellungnahmen und Auskünften habe es seit dem Abebben der Unruhen 1974 keine bedeutenderen Ausschreitungen gegenüber den Ahmadis mehr gegeben. Zwar fänden Diskriminierungen der Ahmadis statt, diese reichten jedoch nicht aus, derzeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft zu begründen. Zwar halte es das Gericht bei den bestehenden religiösen Spannungen für glaubhaft, daß es im täglichen Zusammenlegen immer wieder zu Konflikten und zu Benachteiligungen pakistanischer Ahmadis komme. Diese Reibungen zwischen den religiösen Gruppen seien jedoch vor allem dem gesellschaftlichen Bereich zuzuordnen und könnten nicht dem Staat als politische Verfolgung angelastet werden. Die streitentscheidende Einzelrichterin sei nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß er allein durch wirtschaftliche Gründe zur Ausreise bewogen worden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem am 14. Februar 1984 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift enthält den Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Antrag des Klägers auf Asylbewährung stattzugeben.
Der damalige Berichterstatter hat mit einem an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 23. Februar 1984 den Eingang der Berufungsschrift bestätigt; das Schreiben enthält folgenden Hinweis:
"Aufgrund des von Ihnen formulierten Berufungsantrags wird angenommen, daß die Berufung den ausländerrechtlichen Verfahrensteil nicht betrifft."
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom 14. Juni 1989 hatte klarstellen lassen, daß die Berufung "sich nur noch auf den asylrechtlichen Teil der Streitsache, somit auf die begehrte Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter" beziehe, hat er unter Wiederholung seines in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.1990 gestellten Antrags in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 27. April 1990 beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz zu entscheiden.
Die übrigen Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Der Senat hat am 9. Juni 1989, am 23. März 1990 und am 27. April 1990 mündlich verhandelt und aufgrund eines in der Sitzung am 9. Juni 1989 verkündeten Beweisbeschlusses Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluß, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vor dem beauftragten Richter vom 6. Juli 1989 Bezug genommen. Aufgrund einer vom Senat mit Beschluß vom 9. Juni 1989 erteilten Auflage hat der Kläger die Vorlage einer Bescheinigung der Ahmadiyya-Muslim-Jammaat vom 30. Oktober 1989 veranlaßt. Auf diese Bescheinigung (Bl. 177 GA) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 1990 auf die folgenden Erkenntnisquellen hingewiesen worden:
| 1. 22.11.1977 | Auswärtiges Amt (AA) an VG Ansbach |
| 2. 13.01.1978 | AA an den Chef d. Bundeskanzleramtes |
| 3. 05.12.1979 | AA an Bayer.VGH (mit Stellungnahme des AA vom April 1979) |
| 4. 26.02.1980 | AA an Bayer.VGH |
| 5. 14.04.1980 | AA an Bayer.VGH |
| 6. 21.07.1980 | AA an Bayer.VGH |
| 7. 03.09.1980 | AA an VG Gelsenkirchen |
| 8. 10.11.1980 | AA an Bayer.VGH |
| 9. 18.11.1980 | AA an VG Köln |
| 10. 21.04.1981 | Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin |
| 11. 17.05.1981 | Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH |
| 12. 31.05.1981 | Auszug aus der Tageszeitung NAWA-I-WAQT (Lahore) |
| 13. 23.07.1981 | AA an VG Neustadt |
| 14. 28.08.1981 | AA an Bayer.VGH |
| 15. 15.10.1981 | AA an VG Gelsenkirchen |
| 16. 15.10.1981 | AA an VG Ansbach |
| 17. 25.10.1981 | Ahmadiyya-Mission des Islam an Bayer.VGH |
| 18. 07.12.1981 | Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg |
| 19. 14.01.1982 | AA an Bayer.VGH |
| 20. 19.01.1982 | Südasien-Institut an VG Minden |
| 21. 09.02.1982 | Südasien-Institut an VG Minden |
| 22. 08.03.1982 | Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH |
| 23. 10.07.1982 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln |
| 24. 03.06.1983 | AA an VG Gelsenkirchen |
| 25. 27.10.1983 | Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 22) |
| 26. 14.11.1983 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Schleswig |
| 27. 06.12.1983 | AA an VG Wiesbaden |
| 28. 12.12.1983 | Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 25) |
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| Übersetzung) | |
| 30. 06.05.1984 | The Pakistan Times Overseas Weekly: A welcome measure (dt. |
| Übersetzung) | |
| 31. 06.05.1984 | Artikel aus MASHRIQ INTERNATIONAL |
| 32. 17.05.1984 | AA an BMdJ |
| 33. 17.05.1984 | Far Eastern Economic Review: Zia casts out heretics (dt. |
| Übersetzung) | |
| 34. 20.05.1984 | Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach |
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| 37. 03.07.1984 | AA an VG Saarlouis |
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| 57. 17.02.1986 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Todesurteile in Pakistan |
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| Ahmadiyya (engl. und dt. Übersetzung) | |
| 59. 21.02.1986 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zwei Ahmadi-Muslims zum Tode |
| verurteilt | |
| 60. 28.02.1986 | Asian Times: Ahmadis sentenced |
| 61. 05.03.1986 | DAWN, Karachi: Death for two confirmed |
| 62. 19.03.1986 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VGH Baden-Württemberg |
| 63. 02.05.1986 | Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung über versch. |
| Vorfälle | |
| 64. 11.05.1986 | Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung über |
| Quetta-Zwischenfall | |
| 65. 13.05.1986 | AA an Bundesamt |
| 66. 13.05.1986 | Pressemitteilung der Ahmadiyya: Wieder zwei Ahmadi-Muslime |
| in Pakistan ermordet | |
| 67. Juni 1986 | Pressemitteilung der Ahmadiyya: Brief an einen Berliner |
| Gerichtshof | |
| 68. Juni 1986 | Pressemitteilung der Ahmadiyya: Zur Konferenz der |
| Khatm-Nabiyyat-Gruppe | |
| 69. 11.06.1986 | Deutsches Orient-Institut an VGH Baden-Württemberg |
| 70. 18.06.1986 | AA an Bundesamt |
| 71. 26.06.1986 | AA an VG Köln |
| 72. 27.06.1986 | AA an BMI |
| 73. 27.06.1986 | AA an VG Neustadt |
| 74. 11.07.1986 | AA an Bundesamt |
| 75. 15.08.1986 | AA an VGH Baden-Württemberg |
| 76. 19.08.1986 | Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung über |
| Mardan-Zwischenfall | |
| 77. 20.08.1986 | AA an Bundesamt |
| 78. 20.08.1986 | AA an Bayer.VGH |
| 79. 20.08.1986 | AA an VG Ansbach |
| 80. 20.08.1986 | AA an VG Ansbach |
| 81. 28.08.1986 | AA an VG Köln |
| 82. 28.08.1986 | OVG Berlin: Rundschreiben über gefälschte |
| Mitgliedsbescheinigungen | |
| 83. 06.09.1986 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Fazle Omar Moschee, Hamburg an |
| OVG Berlin | |
| 84. 13.09.1986 | amnesty international an VG Neustadt |
| 85. 25.09.1986 | AA an BMdI |
| 86. 05.11.1986 | AA an Bundesamt |
| 87. 05.11.1986 | AA an OVG Berlin |
| 88. 05.11.1986 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an alle VGe |
| 89. 20.11.1986 | AA an VG Saarlouis |
| 90. 20.11.1986 | AA an VG Hamburg |
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| 92. 02.12.1986 | AA an VG Hamburg |
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| auszugsweiser Übersetzung | |
| 96. 05.02.1987 | AA an Bundesamt |
| 97. 10.02.1987 | AA an VG Hannover |
| 98. 10.02.1987 | AA an OVG Münster |
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| Ahmadi Muslims (engl.) | |
| 102. 07.03.1987 | Frankfurter Rundschau (FR): Fanatiker auf dem Vormarsch |
| 103. 10.03.1987 | Botschaft der BRD in Islamabad an AA |
| 104. 18.03.1987 | AA an OVG Hamburg |
| 105. 19.03.1987 | Gutachten Dr. Ahmed an OVG Hamburg |
| 106. 22.03.1987 | Nuur-Moschee Frankfurt: Pressemeldung |
| 107. April 1987 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zur Frage der Verfolgung in |
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| 108. 14.05.1987 | AA an VG Neustadt |
| 109. 26.06.1987 | AA an Bundesamt |
| 110. 29.06.1987 | AA an VG Schleswig |
| 111. 30.06.1987 | AA an OVG Berlin |
| 112. 07.07.1987 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH |
| 113. 30.07.1987 | AA an OVG Hamburg |
| 114. 12.08.1987 | AA an VG Ansbach |
| 115. 18.09.1987 | AA an VG Köln |
| 116. 25.09.1987 | AA an VG Mainz |
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| als Muslim | |
| 118. 23.10.1987 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Mainz |
| 119. 22.02.1988 | Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG (S. 1-17 und |
| 451-496) | |
| 120. 22.02.1988 | Gutachten Dr. Khoury an Hess. VGH |
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| 122. 23.03.1988 | Tony P. Hall an pakistanischen Botschafter in Washington |
| 123. 08.04.1988 | Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH |
| 124. 18.06.1988 | FR: Pakistan führt Scharia ein |
| 125. | nicht besetzt |
| 126. 27.07.1988 | AA an VG Köln |
| 127. 03.08.1988 | AA an VG Kassel |
| 128. 04.08.1988 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Pressemitteilung |
| 129. 12.08.1988 | AA an VG Köln |
| 130. 16.08.1988 | AA an VG Kassel |
| 131. 30.08.1988 | AA an VG Saarland |
| 132. 05.09.1988 | AA Lagebericht (Stand: 20.08.1988) |
| 133. 06.09.1988 | AA an OVG Münster |
| 134. 07.09.1988 | AA an Hess. VGH |
| 135. 15.09.1988 | AA an VG Osnabrück |
| 136. 12.10.1988 | AA an VG Neustadt |
| 137. 27.10.1988 | AA an VG Karlsruhe |
| 138. 27.10.1988 | AA an VG Trier |
| 139. 25.11.1988 | AA an VG Braunschweig |
| 140. 07.12.1988 | AA an VG Karlsruhe |
| 141. 07.12.1988 | AA an VG Berlin |
| 142. 12.12.1988 | Ahmadiyya Muslim Jamaat an alle VGe |
| 143. 08.12.1988 | AA an VG Köln |
| 144. 23.12.1988 | AA an VG Neustadt |
| 145. 30.12.1988 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung |
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| 147. 14.01.1989 | FAZ: Die heiligen Gesetze Allahs gelten auch im |
| Bahnhofsviertel | |
| 148. 16.01.1989 | Monitor-Dienst: Frau Bhutto erhielt in Riad keine klare |
| Unterstützung | |
| 149. 13.01.1989 | AA an Bundesamt |
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| 151. 18.01.1989 | Ahmadiyya Muslim Jamaat an VG Köln |
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| 154. April 1987 | International Commission of Jurists: Rights of Religious and |
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| 155. 03.02.1989 | U. Wagishauser vor dem Hess. VGH |
| 156. März 1989 | Prospekt "100 Jahre -- 1889-1989 -- Ahmadiyya Muslim |
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| Rohübersetzung vom 04.04.1989) | |
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| 159. 28.03.1989 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung |
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| 163. 22.05.1989 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung |
| 164. 31.05.1989 | FAZ: Wenig Spielraum für Benazir Bhutto |
| 165. 15.07.1989 | FAZ: Benazir Bhutto muß vorsichtig sein |
| 166. 18.07.1989 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung |
| 167. 07.08.1989 | AA: Lagebericht (Stand: 15.07.1989) |
| 168. 08.08.1989 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Memorandum Juli 1989 |
| 169. 09.08.1989 | AA an Bayer. VGH (zu Nr. 159) |
| 170. 09.08.1989 | AA an VG Stade |
| 171. 09.08.1989 | AA an OVG Bremen fast gleichlautend: AA an VG Wiesbaden |
| 172. 09.08.1989 | AA an VG Stuttgart |
| 173. 14.08.1989 | AA an VG Koblenz |
| 174. 29.09.1989 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung |
| 175. 06.10.1989 | FR: Bhutto braucht Frieden |
| 176. 16.10.1989 | Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung |
| 177. 30.10.1989 | FR: Bhutto in Bedrängnis |
| 178. 02.11.1989 | FAZ: Frau Bhutto übersteht Mißtrauensvotum |
| 179. 02.11.1989 | FR: Sturz Bhuttos mißlungen |
| 180. 09.11.1989 | AA an Hess. VGH (zu Nr. 166) |
| 181. 15.11.1989 | AA: Lagebericht (Stand: 01.10.1989) |
| 182. 27.11.1989 | FR: Macht ist wie eine Ware... |
| 183. 29.11.1989 | AA an Bundesamt |
| 184. 14.12.1989 | AA an VG Karlsruhe |
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verhandlungsniederschriften vom 9. Juni 1989, 23. März und 27. April 1990 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Geburtsurkunde, aus der als Familienname "L" zu ersehen ist, ist das Rubrum wie geschehen zu berichtigen.
Die Berufung ist hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils ohne weiteres zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 32 Abs. 1 AsylVfG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO).
Soweit die Berufung sich nach dem zunächst in der mündlichen Verhandlung am 23. März 1990 gestellten Antrag des Klägers gegen den Beklagten zu 2) richtet und die Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung vom 11. Februar 1982 zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig. Denn der Kläger hat seine Berufung, wie sich der durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. Juni 1989 abgegebenen Erklärung zweifelsfrei entnehmen läßt, wirksam auf die Beklagte zu 1) und damit auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkt, was zu diesem Zeitpunkt noch möglich und nicht als Berufungsrücknahme anzusehen war. Zwar wird teilweise vertreten, der Formvorschrift des § 124 Abs. 3 VwGO sei nur dann genügt, wenn das Ziel der Berufung aus der Berufungsschrift allein oder in Verbindung mit den während der Berufungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar sei (BVerwG, Beschluß vom 14. April 1961 -- VII B 7.61 --, BVerwGE 12, 189; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 12. Oktober 1961 -- OS V 33/59 --, ESVGH 12, 83 ff. m.w.N.). Diesem Erfordernis war hier, worauf der damalige Berichterstatter in der Eingangsbestätigung für die Berufung hingewiesen hat, nicht genügt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 3. Oktober 1961 -- VII B 23.61 --, BVerwGE 13, 94 <95 ff.>) unter Hinweis auf den im Berufungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 82 Abs. 2 VwGO die Verwerfung einer Berufung wegen Verstoßes gegen § 124 Abs. 3 VwGO davon abhängig gemacht, daß eine ausdrückliche Aufforderung des Gerichts zur Behebung des Mangels innerhalb einer bestimmten Frist -- auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist -- unerledigt bleibt (vgl. hierzu ferner Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, Rdnr. 15 zu § 124 VwGO; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 5 zu § 124, Rdnr. 10 und 13 f. zu § 82 VwGO).
Selbst wenn mithin allein aufgrund der Berufungsschrift Zweifel bestanden haben sollten, ob sich die Berufung nicht auch auf den Beklagten zu 2) erstrecken sollte, sind diese Zweifel jedenfalls mit dem Schriftsatz vom 14. Juni 1989 beseitigt worden mit der Folge, daß der Beklagte zu 2) nicht Berufungsbeklagter gewesen ist.
Da somit in der ausdrücklich auch auf den Beklagten zu 2) bezogenen Antragstellung des Klägers in den mündlichen Verhandlungen am 23. März und 27. April 1990 allenfalls die Einlegung einer zuvor nicht anhängigen Berufung gegen das angegriffene Urteil auch bezüglich des Beklagten zu 2) gesehen werden kann, ist die Berufung insoweit wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 124 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Ob gegen die Zulässigkeit der Berufung insoweit auch im Hinblick auf die Formerfordernisse nach § 124 Abs. 3 VwGO Bedenken bestehen, kann dahinstehen.
Die Berufung ist hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils nicht begründet, denn aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger nicht politisch vorverfolgt ist, und es ist nicht glaubhaft, daß er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit der demnach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu erwarten hätte.
Asylberechtigt ist derjenige Ausländer, der Schutz als politisch Verfolgter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) begehrt und einen entsprechenden formlosen Antrag gestellt hat (§§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 AsylVfG). Verfolgt ist, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre (BVerfG, 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147, 181, 182/80 --, BVerfGE 54, 341 <357> = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 31. März 1981 -- 9 C 237.80 --, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). "Politisch" sind Verfolgungsmaßnahmen des Staates, die auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielen; von erheblicher Bedeutung sind daher die Motive für die Maßnahmen (BVerwG, 17. Mai 1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184 = NVwZ 1983, 674; BVerwG, 17. Mai 1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5). Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern andere Freiheitsrechte wie etwa die auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, begründen nur solche Beeinträchtigungen die Anerkennung, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, aaO.; BVerfG, 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478, 962/86 --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr.20, BVerwG, 20. Oktober 1987 -- 9 C 42.87 -- = InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerwG, 2. August 1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; 3. Dezember 1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; 2. Juli 1986 -- 9 C 2.85 --, BVerwG, 23. Februar 1988 -- 9 C 14.87 --, Buchholz 402.25 Nr. 82 zu § 1 AsylVfG = NVwZ 1988, 637 ). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 2. Juli 1980, a.a.O.; BVerwG, 2. August 1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 = DVBl. 1984, 95 = InfAuslR 1983, 326 = NJW 1983, 2588 ; 30. Oktober 1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; 18. Februar 1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, 23. Februar 1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = DVBl. 1988, 645, InfAuslR 1988, 194 = NVwZ 1988, 635 ). Einem Ausländer, dessen Befürchtung vor einer Verfolgung berechtigt oder der bereits politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Rückkehr dorthin nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, aaO., BVerfGE 54, 341 <360>; vgl. auch BVerwG, 27. April 1982, -- 9 C 308.81 --, EZAR 200 Nr. 7 = Buchholz 402.24 zu § 28 AuslG Nr. 37). Fehlt es an einer derartigen Vorverfolgung, muß die (erstmalige) politische Verfolgung im Heimatstaat hinreichend, d.h. überwiegend wahrscheinlich sein, um die Anerkennung als Asylberechtigter begründen zu können (BVerwG, 24. April 1979 -- 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13 = DÖV 1979, 827 = EZAR 200 Nr. 4). Die erforderliche Prognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, 31. März 1981, -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DÖV 1982, 41 = DVBl. 1981, 1096 = InfAuslR 1981, 276 ; 3. Dezember 1985, -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = InfAuslR 1986, 82 = NVwZ 1986, 760 ; 31. Juli 1986, -- 9 B 165.86 --, NVwZ 1987, 60 ).
Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) ist der Ausländer gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, lückenlos darzulegen, wenn sie geeignet sein sollen, den Anerkennungsanspruch zu begründen (BVerwG, 8. Mai 1984 -- 9 C 141.83 -- = EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 22. März 1983, -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, daß ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 23. November 1982, -- 9 C 74.81 -- BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29. November 1977 -- 1 C 93.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3 = NJW 1978, 2463 ; 16. April 1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; 12. November 1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann der Kläger nicht als politisch Verfolgter angesehen werden.
Was die Frage der Vorverfolgung angeht, behauptet der Kläger zwar, bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet und namentlich zur Zeit des gegen Ahmadis gerichteten Pogroms in Pakistan im Jahre 1974 Mitglied der Ahmadiyya gewesen zu sein. Diese Behauptung ist jedoch durch die vorliegende Bescheinigung der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat vom 30. Oktober 1989 widerlegt. Denn in diesem Schreiben kommt unmißverständlich zum Ausdruck, daß der Kläger erst in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines am 16. Oktober 1985 akzeptierten Eintrittsgesuchs Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft geworden ist und im März 1981, als er die besagte Behauptung aufstellte, noch nicht deren Mitglied war. Daß ihm die Ahmadiyya-Bewegung eine Mitgliedschaft in dieser Glaubensgemeinschaft schon von Geburt an oder jedenfalls aus der Zeit vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht würde bescheinigen können, war dem Kläger offensichtlich schon bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren am 6. Juli 1989 bekannt. Denn vor Beginn dieser Beweisaufnahme hat sein Bevollmächtigter in diesem Termin erklärt, der Kläger habe Schwierigkeiten gehabt, seiner Glaubensgemeinschaft gegenüber den Nachweis zu führen, daß er seit Geburt Ahmadi sei; es sei damit zu rechnen, daß die Nuur-Moschee ihm bescheinigen werde, daß er 1985 durch ein sogenanntes Baiat beigetreten sei (vgl. Niederschrift S. 2, Bl. 150 GA).
Den eigenen Erklärungen des Klägers zu seiner angeblichen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya kommt kein Beweiswert zu, denn der Kläger ist wegen gravierender Widersprüche in seinem Vorbringen unglaubwürdig. Diese Widersprüche betreffen Grunddaten seines Lebens, die ihm auch über die Jahrzehnte hinweg geläufig sein müßten. Während der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 19. Januar 1984 geschildert hat, daß und wie er und seine Eltern von den Ausschreitungen gegen Ahmadis in Pakistan im Jahre 1974 in Mitleidenschaft gezogen worden seien und daß er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt habe, hat er bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren behauptet, seine Eltern seien gestorben, als er acht Jahre gewesen sei, also etwa Mitte der 60er Jahre. Schon dieser nur beispielhaft dargestellte Widerspruch ist ein gewichtiges Indiz dafür, daß zumindest weite Teile des Sachvortrags des Antragstellers frei erfunden sind, was ihn selbst unglaubwürdig macht.
Da der Kläger für die nach seiner Behauptung schon in Pakistan bestehende Mitgliedschaft in der Ahmadiyya die materielle Beweislast trägt, ihm der sonst bei möglicherweise asylbegründenden Vorgängen außerhalb des Aufnahmestaats zu beachtende sachtypische Beweisnotstand nicht zugute kommt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 20. Dezember 1988 -- 10 TE 3474/88 -- m.w.N.) und im übrigen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen politischer Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Pakistan vorliegen, könnte er nur dann als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn er im Falle einer Rückkehr mit (erstmaliger) politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar haben grundsätzlich auch nicht vorverfolgte Ahmadis in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung zu erwarten, wenn sie in Pakistan ihrem Glauben gemäß leben, und sind deshalb im allgemeinen als politisch Verfolgte anzuerkennen (Hess. VGH, Urteil vom 28. April 1989 -- 10 UE 1884/84 --). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies allerdings nicht für solche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft, die sich nicht mehr nach außen erkennbar als Ahmadi religiös betätigt haben und deswegen im Falle einer Rückkehr nach Pakistan von den dort gegen Ahmadis gerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen nicht asylbegründend getroffen würden (Hess. VGH, Urteil vom 6. Oktober 1989 -- 10 UE 1890/85 --). In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist folgendes ausgeführt:
"Die nach dieser Rechtsprechung die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung der Religionsfreiheit in Pakistan... betrifft allerdings nur Ahmadis, die dieser Religionsgemeinschaft nicht nur nominell angehören, sondern sich innerlich und äußerlich auch heute noch zu dieser Gemeinschaft bekennen und an ihrem religiösen Leben teilnehmen. Denn nur sie können im Falle einer Rückkehr nach Pakistan durch die dort geltenden Verbote und Diskriminierungen für Ahmadis in ihrer religiösen Überzeugung so sehr getroffen werden, daß dadurch ihre Menschenwürde verletzt wird. Legt ein Ahmadi hingegen schon aus eigenem Entschluß und ohne äußere Einwirkung keinen Wert mehr auf die Erfüllung seiner religiösen Pflichten, wird er durch die in Pakistan geltenden Verbote auch nicht in grundrechtsrelevanter Weise beeinträchtigt. Es ist ihm vielmehr zumutbar, auch in Pakistan in religiöser Hinsicht so zu leben wie in der Bundesrepublik Deutschland und dadurch staatlichen Repressalien und gesellschaftlicher Diskriminierung zu entgehen.".
Der Kläger ist zwar nicht nur nominell Ahmadi, sondern nimmt seit seinem Beitritt zur Glaubensgemeinschaft im Herbst 1985 an deren Veranstaltungen teil, wie ihm die Ahmadiyya-Muslim-Jamaat im Schreiben ihres Vorsitzenden vom 30. Oktober 1989 (Bl. 177 GA) bescheinigt hat. Allein daraus läßt sich indessen nicht der Schluß ziehen, der Kläger sei ein Mensch mit religiös geprägter Persönlichkeit und daher auf die Kundgabe seiner religiösen Überzeugung auch im Kreise Gleichgesinnter angewiesen. Denn zum einen kann nicht übersehen werden, daß der Kläger das Asylverfahren über die Entscheidung in erster Instanz hinaus mehrere Jahre lang mit der Behauptung geführt hat, schon in Pakistan Ahmadi gewesen zu sein, obgleich dies unglaubhaft und nach Auskunft seiner Glaubensgemeinschaft unzutreffend ist. Zum anderen hat der Kläger bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren selbst eingeräumt, daß er nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die im Mai 1981 stattfand, mehrere Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe, ohne Kontakt zu hiesigen Vertretern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft aufzunehmen; er habe sich auch nicht erkundigt, wo in Deutschland Ahmadis lebten. Erst 1984 oder 1985 habe er Kontakt zu einem Herrn C aufgenommen, der damals die Funktion eines Kontaktmannes der Ahmadiyya in Bad Nauheim gehabt habe.
Daraus ergibt sich, daß der Kläger kein Mensch ist, der auf ein religiös geprägtes Leben im Kontakt zu ähnlich orientierten Mitmenschen angewiesen ist. Es kann als wahr unterstellt werden, daß der besagte Herr C, dessen genaue Personalien der Kläger trotz entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom 2. November 1989 nicht mitgeteilt hat, tatsächlich im Jahre 1984 oder 1985 mit dem Kläger in Kontakt getreten ist und von ihm vor der Entgegennahme von Zahlungen für die Ahmadiyya verlangt hat, daß er das Baiat ablege, wie der Kläger bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren behauptet hat. Denn auch die Bescheinigung der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat vom 30. Oktober 1989 bestätigt, daß der Kläger im Jahre 1985 beigetreten ist.
Daß der Kläger, wie er selbst einräumt, über Jahre hinweg keinen Kontakt zu seiner jetzigen Glaubensgemeinschaft gesucht, aber gleichwohl den Asylrechtsstreit mit der Behauptung geführt hat, er sei bereits Ahmadi, legt die Schlußfolgerung nahe, daß es sich bei dem 1985 erfolgten Beitritt zu dieser Glaubensgemeinschaft ausschließlich um eine Maßnahme zur Förderung des Asylverfahrens ohne dahinterstehende religiöse Überzeugung gehandelt haben könnte. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, zeigt doch die jahrelange religiöse Abstinenz des Klägers, daß er auf religiöse Kommunikation damals nicht angewiesen war. Es wäre daher nach Überzeugung des Senats nicht mit einem intensiven Eingriff in seine Menschenwürde verbunden, wenn er durch die Rückkehr nach Pakistan dazu gezwungen würde, sich auf ein religiöses forum internum zurückziehen zu müssen, um nicht mit den dort geltenden Strafgesetzen in Konflikt zu kommen und der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt zu werden.
Da mithin der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya nicht mit asylrechtlichen Nachteilen zu rechnen hat, braucht der Frage, ob sein Beitritt zur Ahmadiyya nach dem Verlassen seines Heimatlandes während des Laufs des Asylverfahrens als "risikolose Verfolgungsprovokation" und damit als asylrechtlich irrelevanter "subjektiver Nachfluchttatbestand" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18) vom Anwendungsbereich des Asylgrundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen ist, nicht nachgegangen zu werden.
Mithin ist die Berufung, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, zu verwerfen und im übrigen zurückzuweisen.
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