Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann den aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots zu gewährenden Zugang …
Leitsatz
1. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann den aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots zu gewährenden Zugang zu einer öffentlichen Werbefläche nicht aus Gründen des eigenen Ansehens entziehen, wenn sich die Werbemotive im Rahmen des Widmungszwecks halten. Der Widmungszweck kann auch durch die geübte Verwaltungspraxis bestimmt sein.
2. Der widmungsgemäße Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung kann nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagt werden, wenn sich die Behörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten oder wenn es konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung der öffentlichen Einrichtung gibt. Die Gefahrenlage ist glaubhaft zu machen.
3. Meinungsäußerungen dürfen durch Hoheitsträger grundsätzlich nur dann als rechtswidrig bezeichnet werden, wenn sie gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstoßen.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die R… GmbH binnen drei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses anzuweisen, die Werbekampagne der Antragstellerin mit der Auftragsnummer 6… fortzusetzen. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die R…GmbH binnen drei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses anzuweisen, der Antragstellerin im Hinblick auf die Werbekampagne mit der Auftragsnummer 9… einen in den nächsten sechs Monaten gelegenen Ersatzzeitraum von 28 Tagen für die Nutzung der Seitenstreifen in den U-Bahnen entsprechend den ursprünglichen vertraglichen Bedingungen anzubieten. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin folgende Äußerungen zu tätigen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Anlass ist die Veröffentlichung eines Werbemotivs auf Social Media, […] das aus Sicht der G… und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet“ und/oder „Am 3. Juni veröffentlichte ein S…-Verantwortlicher auf Social Media ein neues Motiv, das nach Auffassung der G… offensichtlich rechtswidrig ist“, wie geschehen in der am 5. Juni 2026 veröffentlichten Pressemitteilung „G…beendet Werbekampagne von Medienportal“. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, binnen drei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses durch Pressemitteilung öffentlich bekannt zu geben, dass ihr die Verbreitung der vorgenannten Äußerungen vorläufig durch gerichtlichen Beschluss untersagt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/6 und die Antragsgegnerin zu 5/6. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Entzug des Zugangs zu den Werbeflächen der Antragsgegnerin sowie die Unterlassung von öffentlichen Äußerungen.
Sie betreibt das Online-Nachrichtenportal s… und buchte im April 2026 über die Werbeagentur p… Verkehrsmittelwerbung bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist ein in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisiertes Verkehrsunternehmen, welches durch das Land G… mit der Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr für G… beauftragt ist. Die Antragsgegnerin lässt u.a. in und auf ihren Fahrzeugen Werbung zu und hat das Außenwerbeunternehmen R… GmbH exklusiv mit der Vermarktung dieser Werbeflächen beauftragt. In dem zwischen der Antragsgegnerin und der R… GmbH geschlossenen Gestattungsvertrag über Werbung an und in Verkehrsmitteln werden Anforderungen an die Werbeinhalte, der Ausschluss bestimmter Produktwerbungen und Zustimmungserfordernisse der Antragsgegnerin bei Werbung mit parteipolitischem oder religiösem Inhalt festgelegt (vgl. Auszug aus dem Vertrag im Vermerk vom 4. Juni 2026, Bl. 22 ff. VV). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R… GmbH (abrufbar unter: https://www.r….de/allgemeine-geschaeftsbedingungen) wird im Abschnitt „Besondere Bedingungen für Transportmedien (Verkehrs- und Bahnhofsmedien)“ in Ziff. 3.9 für Innenwerbung in Transportmitteln im öffentlichen Personennahverkehr bestimmt, dass die R… GmbH berechtigt ist, den Werbevertrag außerordentlich und entschädigungsfrei schriftlich zu kündigen, wenn die Werbung während der Vertragslaufzeit ganz oder teilweise von den zuständigen Aufsichtsbehörden oder den Verkehrsbetrieben verboten wird. Diese Regelung gilt gemäß Ziff. 4.8. der „Besonderen Bedingungen“ auch für Außenwerbung an Transportmitteln des ÖPNV.
Die Werbeagentur der Antragstellerin buchte zunächst auf eigene Rechnung bei der R… GmbH für den Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2026 Außenwerbung in der Form der äußerlichen Gestaltung eines Doppeldeckerbusses (Auftrag 6…) sowie für den Zeitraum vom 16. Mai bis 15. Juli 2026 zusätzlich Innenwerbung in der Form von 250 sog. Seitenstreifenplakaten auf den Flächen über Türen und Fenstern in den U-Bahn-Fahrzeugen der Linien 1 bis 9 (Auftrag 9…) und stellte der Antragstellerin anschließend die Kosten für die Anmietung der Werbeflächen in Rechnung. Die R… GmbH nahm die beiden Werbeaufträge an, nachdem die drei angezeigten Werbemotive durch die Antragsgegnerin freigegeben wurden.
Nach dem Start der Werbekampagne kam es u.a. auf den Plattformen Facebook und Instagram zu kritischen Beiträgen von Einzelpersonen und Organisationen, die zum Teil zur Beschädigung von Einrichtungen der Antragsgegnerin und zur Störung des Betriebsablaufs aufriefen. Am 2. Juni 2026 wurde der mit der Außenwerbung der Antragstellerin versehene Doppeldeckerbus u.a. über mehrere Stunden von einem Kleintransporter mit gegen die Antragstellerin gerichteter Aufschrift und einem Motorroller verfolgt. Hierbei wurden Bus und Busfahrer immer wieder von den Verfolgern fotografiert. Gemäß einer durch die Antragsgegnerin eingereichten dienstlichen Stellungnahme des Busfahrers (Anlage AG 3) kam es auch zu gefährlichen Verkehrssituationen. Das Nachrichtenportal der Antragstellerin begleitete die negativen öffentlichen Reaktionen auf ihre Werbekampagne mit eigenen Stellungnahmen in den Sozialen Medien. Der Chefredakteur des Nachrichtenportals veröffentlichte am 3. Juni 2026 einen Beitrag auf der Plattform X bestehend aus dem Text „S… grüßt die Genossen von H… und y… mit dem neuen Werbemotiv! Immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern.“ Unter dem Text war ein Bild abgebildet, welches ein sog. Seitenstreifenplakat aufgeklebt zwischen dem oberen Rahmen eines dunklen Wagenfensters und eines LED-Lichtbands, wie es u.a. in den Berliner U-Bahnen verwendet wird, mit dem S…-Logo und dem Slogan „Immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern“ zeigt.
Am 5. Juni 2026 wies die Antragsgegnerin die R… GmbH an, die auf bzw. in den Fahrzeugen der Antragsgegnerin geschaltete Werbekampagne der Antragstellerin vorzeitig zu beenden und begründete dies damit, dass der durch den Chefredakteur der Antragstellerin veröffentlichte Beitrag, bei dem es sich um ein offensichtlich rechtswidriges Motiv handele und welcher den Eindruck erwecke, es sei Bestandteil der bei der Antragsgegnerin gebuchten Werbekampagne, gezielt die Reputation der Antragsgegnerin schädige. Darüber hinaus werde eine konkrete Gefahrenlage verstärkt, „die das rechtlich zu [T]olerierende offensichtlich überschreite […]“. Die R… GmbH bestätigte daraufhin die Beendigung der Werbekampagne und die Entfernung der Werbemotive vom Doppeldeckerbus und aus den U-Bahnen.
Ebenfalls am 5. Juni 2026 veröffentliche die Antragsgegnerin eine Pressemitteilung zur Beendigung der Werbekampagne. In dieser hieß es einleitend:
„Die G… hat ihren Werbevermarkter heute aufgefordert, die Werbekampagne des Portals S… mit sofortiger Wirkung zu beenden. Anlass ist die Veröffentlichung eines Werbemotivs auf Social Media, das den Eindruck erzeugt, es hinge in der Berliner U-Bahn, und das aus Sicht der G… und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet.“
Nach einigen Ausführungen zur Grundrechtsbindung der Antragsgegnerin und zur rechtlichen Unbedenklichkeit der ursprünglich freigegebenen Werbemotive der Antragstellerin heißt es außerdem:
„Am 3. Juni veröffentlichte ein S…-Verantwortlicher auf Social Media ein neues Motiv, das nach Auffassung der G… offensichtlich rechtswidrig ist. Zugleich wird durch die Gestaltung der Eindruck erweckt, dieses Motiv sei Bestandteil der bei der G… gebuchten Werbekampagne und werde auf Flächen der G… ausgespielt.
Richtig ist: Das derzeit im Umlauf befindliche Motiv auf Social Media war weder Gegenstand der gebuchten Kampagne noch wurde es von der G… oder ihrem Vermarkter freigegeben oder veröffentlicht.
Als öffentliches Unternehmen tragen wir die Verantwortung, Grundrechte zu achten und zu schützen. Zudem steht die G… in Verantwortung gegenüber ihren Fahrgästen, Mitarbeitenden und der Infrastruktur des Unternehmens. Wir ziehen daher klare Grenzen dort, wo Rechte Dritter verletzt werden oder der Eindruck entsteht beziehungsweise bewusst erzeugt wird, rechtswidrige Inhalte würden von der G… verbreitet oder gebilligt.“
Bezugnehmend auf die Beendigung der Werbekampagne bezeichnete ein Redakteur des Nachrichtenportals am 5. Juni 2026 auf der Plattform X den Beitrag seines Chefredakteurs vom 3. Juni 2026 als „die scherzhafte Reaktion auf all die linken Aktivisten, die unsere Werbung mit eigenen (geschichtsrevisionistischen) Motiven überklebt haben.“ Der Chefredakteur selbst deklarierte die Beendigung der Werbekampagne in einem Beitrag vom 5. Juni 2026 als rechtswidrig und schloss mit dem Satz: „Wir leben in einem Irrenhaus und prüfen rechtliche Schritte gegen den totalitären Staatskonzern.“ Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Aufforderung zur vorzeitigen Beendigung der Werbekampagne sowie von Formulierungen aus der am 5. Juni 2026 veröffentlichten Pressemitteilung auf, was die Antragsgegnerin am 8. Juni 2026 ablehnte.
Mit dem am 8. Juni 2026 eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin dieses Begehren weiter. Sie sieht den Verwaltungsrechtsweg als eröffnet, weil im Ergebnis die Antragsgegnerin und nicht die R… GmbH über die Vergabe der Werbeflächen auf und in ihren Verkehrsmitteln entscheide und ihre am 5. Juni 2025 veröffentlichte Pressemitteilung amtliche Autorität beanspruche. Sie sei auch ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur Antragsgegnerin antragsbefugt, weil die Beendigung der Werbekampagne auf sie und nicht die von ihr beauftragte Werbeagentur zielte. Die Aufforderung zur vorzeitigen Beendigung sei ohne rechtliche Grundlage rechtswidrig erfolgt. Die geschalteten Werbemotive seien auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin rechtlich unbedenklich. Die von der Antragsgegnerin für eine Gefahrenlage angeführten Beiträge in den sozialen Medien sowie die Störungen im Straßenverkehr durch Begleitfahrzeuge könnten ihr nicht zugerechnet werden. Behördliche Maßnahmen müssten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Störer selbst richten. Im Übrigen begründe eine Handvoll alltäglicher Social-Media-Äußerungen auch keine Gefahrenlage. Jedenfalls trage sie nicht die Totalbeendigung der rechtlich unbeanstandeten Werbekampagne. Die nicht glaubhaft gemachten Verkehrsgefährdungen bei der Verfolgung des Doppeldeckerbusses begründeten jedenfalls keine Gefahrenlage hinsichtlich der 250 Seitenstreifenplakate in den U-Bahnen. Die Antragsgegnerin habe mildere Mittel nicht geprüft. Eine Klarstellung zum X-Beitrag ihres Chefredakteurs vom 3. Juni 2026 wäre das mildere Mittel gewesen. Die Aufforderung zur Vertragsbeendigung verletze die Antragstellerin wegen Unverhältnismäßigkeit in ihrer Berufsfreiheit und ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie in ihrem Gleichbehandlungsanspruch, weil die Aufforderung an ihre publizistische Ausrichtung und eine Meinungsäußerung anknüpfe. Sie habe einen Anspruch auf Rücknahme der Aufforderung an die R… GmbH zu Kündigung, weil ohne diese die Vertragsbeziehung mit der R… GmbH nicht fortgeführt werden könne. Die veröffentlichte Pressemitteilung verletze sie in ihrer Pressefreiheit und in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, indem sie die publizistische Tätigkeit der Antragstellerin amtlich delegitimiere. Die Antragsgegnerin könne sich als Hoheitsträgerin zur Rechtfertigung ihrer Äußerungen weder auf die Meinungsfreiheit noch auf den persönlichen Ehrschutz berufen. Sie habe mit den beanstandeten Äußerungen das Sachlichkeitsgebot verletzt und sei nicht ermächtigt, zu behaupten, die Antragstellerin bewege sich außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Außerdem erwecke die Pressemitteilung in rechtswidriger Weise den Eindruck, die Antragstellerin habe Rechte Dritter verletzt. Aus dem Schutz geschlechtlicher Identität folge jedoch kein Anspruch, im öffentlichen Diskurs nicht mit einer satirischen oder polemischen Aussage zur Zweigeschlechtlichkeit konfrontiert zu werden.
Die Eilbedürftigkeit folge einerseits aus der Wiederholungsgefahr infolge der verweigerten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, der fortgesetzten Abrufbarkeit der Pressemitteilung auf dem offiziellen Medienportal und der Verteidigung der angegriffenen Äußerungen im laufenden Verfahren als rechtmäßig. Die Eilbedürftigkeit folge ferner aus dem drohenden irreversiblen Verlust an Reichweite, Aktualitätsbezug und publizistischer Wirkung durch die bis zum 15. Juli bzw. 15. August 2026 befristete Werbekampagne. Die Möglichkeit der Gegenrede ersetze den effektiven Rechtsschutz gegen die staatlich veranlasste Entfernung aus dem öffentlichen Kommunikationsraum nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,
1. es zu unterlassen, gegenüber mit der Vermarktung, Durchführung, Ausspielung von Werbung auf Flächen, Fahrzeugen oder sonstigen Betriebsmitteln der Antragsgegnerin befassten Unternehmen, insbesondere der R… GmbH, die Aufforderung aufrechtzuerhalten und/oder zu wiederholen und/oder sonst darauf hinzuwirken, dass die von der Antragstellerin gebuchten Werbekampagnen 6… und 9… wegen des X-Beitrags des Chefredakteurs der Q…. KGaA, Herrn O…, vom 03.06.2026, abrufbar unter https://x.comx…, vorzeitig beendet, ausgesetzt, eingeschränkt oder nicht weiter vertragsgemäß veröffentlicht werden;
2. binnen 24 Stunden nach Zustellung des Beschlusses ihre mit Schreiben vom 05.06.2026 an die R… GmbH gerichtete Aufforderung, „die S…-Werbung auf allen G…-Flächen unverzüglich einzustellen“ der Empfängerin gegenüber zurückzunehmen;
3. es zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin (soweit nachfolgend unterstrichen) zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen
a) „Anlass ist die Veröffentlichung eines Werbemotivs auf Social Media, das den Eindruck erzeugt, es hinge in der Berliner U- Bahn, und das aus Sicht der G… und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet“ und/oder
b) „Am 3. Juni veröffentlichte ein S…-Verantwortlicher auf Social Media ein neues Motiv, das nach Auffassung der G… offensichtlich rechtswidrig ist“
wie geschehen in der am 05.06.2026 veröffentlichten Pressemitteilung „G… beendet Werbekampagne von Medienportal“;
4. es zu unterlassen, durch die Äußerung „Wir ziehen daher klare Grenzen dort, wo Rechte Dritter verletzt werden oder der Eindruck entsteht beziehungsweise bewusst erzeugt wird, rechtswidrige Inhalte würden von der G… verbreitet oder gebilligt“ den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin verletze Rechte Dritter, wie dies in der am 05.06.2026 veröffentlichten Pressemitteilung „G… beendet Werbekampagne von Medienportal“ geschehen ist;
5. binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses durch Pressemitteilung öffentlich bekannt zu geben, dass ihr die Verbreitung der unter Ziffer 3. und 4. genannten Äußerungen vorläufig durch gerichtlichen Beschluss untersagt worden ist;
der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnungen gemäß Ziffern 1., 3. und 4. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sie meint, die Antragstellerin sei hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. nicht antragsbefugt, weil sie nicht selbst unmittelbare Nutzerin der Werbeflächen der Antragsgegnerin sei und sie daher durch die Aufforderung an die R… GmbH, die Werbekampagne einzustellen, nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könne. Im Übrigen nehme der Antrag zu 2. die Hauptsache in unzulässiger Weise faktisch vorweg.
Sie habe zu keinem Zeitpunkt den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, denn die entstandene Gefahrenlage und die konkrete Pflichtverletzung der Antragstellerin seien ein sachlicher Differenzierungsgrund. Sie sei nicht verpflichtet, ihre Einrichtungen für eine Werbekampagne zur Verfügung zu stellen, die aufgrund ihres konfrontativen und provokanten Charakters ihre und fremde Rechtsgüter gefährde. Die Pressefreiheit der Antragstellerin schließe nicht das Recht ein, die Werbeflächen eines öffentlichen Unternehmens zu nutzen. Es habe aufgrund einer Vielzahl von Beiträgen in den sozialen Medien konkrete Anhaltspunkte für tätliche Angriffe auf ihre Einrichtungen infolge der Werbekampagne gegeben. Sie habe die konkreten Aufrufe zur Gewalt ernst nehmen müssen, weil ihre Einrichtungen in besonderem Maße für Vandalismus anfällig seien und sie die Sicherheit von täglich ca. drei Millionen Fahrgästen zu gewährleisten habe. Insoweit sei auch das subjektive Sicherheitsempfinden ihrer Fahrgäste maßgeblich. Gewaltsame Eingriffe in ihren Betrieb hätten schwerwiegende Folgen und müssten daher nicht abgewartet werden. Die Gefahr habe sich bereits in den Begleitfahrzeugen für den Doppeldeckerbus mit der Außenwerbung der Antragstellerin am 2. Juni 2026 realisiert, welche wiederholt verkehrsgefährdende Manöver durchgeführt und den Verkehrsablauf gestört hätten. In Zusammenschau mit den vorangegangenen Gewaltaufrufen sei eine bestimmungsgemäße Nutzung des Busses durch die Fahrgäste ohne Gefahrempfinden nicht mehr möglich gewesen. Eine Abwehr von Schäden durch die Polizei oder durch die Antragstellerin sei nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen, denn sie könnten weder den Doppeldeckerbus noch die U-Bahnwagen mit Seitenstreifenplakaten permanent bewachen lassen. Der der Antragstellerin zurechenbare X-Beitrag ihres Chefredakteurs vom 3. Juni 2026 habe die Öffentlichkeit bewusst über die Mitwirkung der Antragsgegnerin an der Verbreitung des im Beitrag abgebildeten Slogans in die Irre geführt. Die Antragstellerin habe damit in schwerwiegender Weise gegen ihre Schutzpflichten gegenüber der Antragsgegnerin verstoßen, so dass ein Festhalten an der Werbekampagne nicht mehr zumutbar sei. Das vermeintlich neue Werbemotiv habe bis zum Abbruch der Kampagne zu heftigen negativen Reaktionen der Fahrgäste der Antragsgegnerin und zu einem beachtlichen Reputationsschaden geführt. Sie sei als öffentliches Verkehrsunternehmen aber im besonderen Maße auf Vertrauen, Akzeptanz und sichere Nutzung ihrer Verkehrsmittel angewiesen. Eine öffentliche Klarstellung zum Werbemotiv sei erfolgt, aber nicht ausreichend gewesen. Die die Antragsgegnerin beleidigenden Äußerungen des Chefredakteurs vom 5. Juni 2026 überschritten die Grenzen eines der Antragsgegnerin noch zumutbaren öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses. Würde die Antragsgegnerin nicht reagieren, würde zudem ein Präzedenzfall geschaffen.
Die Antragsgegnerin habe mit der Pressemitteilung vom 5. Juni 2026 rechtmäßig und in gebotener Weise auf eine konkrete Pflichtverletzung reagiert und die Antragstellerin nicht anlasslos diskreditiert. Sie habe dabei auch in zulässiger Weise ihre sachlich vertretbare Rechtsauffassung zum X-Beitrag des Chefredakteurs vom 3. Juni 2026 geäußert. Die Sichtweise, ein ironisch-provokantes Motiv zur Zweigeschlechtlichkeit überschreite die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit auf bzw. in öffentlichen Verkehrsmitteln, sei jedenfalls nicht unvertretbar. Sie habe sich ausschließlich auf die werbefreiheitliche Zulässigkeit des Motivs auf ihren Flächen bezogen. Die Mitteilung bedurfte als kommunikative Begleitung einer unternehmerischen Vertragsentscheidung keiner besonderen Rechtsgrundlage und durfte aufgrund des vorangegangenen X-Beitrags vom 3. Juni 2026 zugespitzt formuliert werden. Die mit dem Antrag zu 4. angegriffene Äußerung in der Pressemitteilung hinsichtlich der Rechtsverletzung Dritter sei schon nicht auf die Antragstellerin bezogen gewesen, sondern formuliere eine abstrakte Unternehmenspolitik zur Grenzziehung bei der Nutzung von Werbeflächen. Im Übrigen wäre eine entsprechende Aussage über die Antragstellerin aber auch zulässig, weil es sich wieder um eine vertretbare Rechtsauffassung der Antragsgegnerin handeln würde. Wegen der beleidigenden Äußerungen im Beitrag des Chefredakteurs der Antragstellerin vom 5. Juni 2026 könne die Antragstellerin nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin pointierte Formulierungen in ihrer Pressemitteilung unterlasse. Im Übrigen fehle es an einer Wiederholungsgefahr, denn die Pressemitteilung sei eine einmalige Reaktion auf einen konkreten und singulären Vorfall gewesen.
Es gebe keinen Anordnungsgrund, denn rein wirtschaftliche Nachteile der Antragstellerin begründeten keine Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache. Der behauptete „Reichweitenverlust“ sei kein Grundrechtseingriff von existenziellem Gewicht. Es gehe nur um von der Pressefreiheit nicht geschützte Werbung, nicht um publizistische Beiträge. Die Anträge gegen die Pressemitteilung seien nicht eilbedürftig, weil die Antragstellerin selbst über massive Reichweite verfüge und bereits eine breite Aufmerksamkeit erzielt habe, die sie durch die ursprüngliche Werbekampagne nicht hätte generieren können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der elektronisch vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Für das vorläufige Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dieser ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Die in der Hauptsache zu klärende Frage, ob die Antragsgegnerin mit der Aufforderung an die R… GmbH, die Werbekampagne der Antragstellerin vorzeitig zu beenden, rechtswidrig gehandelt und die Antragstellerin daher einen Anspruch auf Fortsetzung der Werbekampagne hat, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Deshalb ist auch das auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren eine solche.
Maßgeblicher Bezugspunkt der Prüfung, ob es sich bei einer Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche handelt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Zugang zu den Werbeflächen der Antragsgegnerin betrifft das „Ob“ der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung. Bei den Werbeflächen der Antragsgegnerin in und auf ihren Verkehrsmitteln handelt es sich insoweit um eine öffentliche Einrichtung, als die Antragsgegnerin diese Flächen grundsätzlich jeder natürlichen oder juristischen Person zu Werbezwecken geöffnet hat. Denn eine öffentliche Einrichtung ist eine Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgaben einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt. Weil eine bestimmte Form der Widmung nicht vorgegeben ist, kann die Widmung durch einen einfachen Beschluss des Verwaltungsträgers, durch eine Benutzungsordnung oder durch eine entsprechende Vergabepraxis seitens der Verwaltung erfolgen (VGH München, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 4 CE 05.1137 – juris Rn. 18; VG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2022 – 7 K 3169/21 – juris Rn. 19 m.w.N.). Gesetzliche Aufgabe der Antragsgegnerin ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827 – BerlBG) zunächst die Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr für Berlin mit dem Ziel kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsbedienung sowie aller hiermit in technischem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten werden gemäß § 3 Abs. 7 BerlBG in der öffentlich bekannt gemachten Anstaltssatzung näher geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c der Satzung für die Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2022 (ABl. S. 244) ist die Durchführung von Werbung an, auf und in Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln sowie auf öffentlichem Straßenland allgemeine Aufgabe der Anstalt. Weitere Regelungen zur Vergabe der Werbeflächen bzw. zum Widmungszweck enthält die Anstaltssatzung nicht. Der Antragstellerin geht es mit ihrem Rechtsschutzantrag gerade um den Zugang zu den Werbeflächen bzw. um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von diesen, welcher Kehrseite der Zulassung ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 1 S 435/22 – juris Rn. 26), und nicht um die Klärung der zivilrechtlich zu beurteilenden Rechtsbeziehungen zu der von der Antragsgegnerin mit der Vermarktung beauftragten privaten Betreiberin.
Auch die weitere Frage, ob die gegen die Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2026 geltend gemachten Unterlassungsansprüche in der Hauptsache tatsächlich bestehen, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsschutzersuchen gegen Äußerungen, wenn diese von einem Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgegeben werden, sie sich mithin als hoheitliche Äußerungen darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 – 5 C 88.85 – juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 10 L 49.17 – juris Rn. 10). Amtsautorität wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 66). Hiervon ausgehend ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, denn die Antragstellerin wendet sich gegen die Pressemitteilung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf deren Internetauftritt, die im Zusammenhang mit ihrer satzungsmäßigen Aufgabe der Durchführung von Werbung auf ihren Verkehrsmitteln steht.
Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Sie sind zulässig.
Die Kammer legt die Anträge zu 1. und 2. entsprechend §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO und unter Berücksichtigung des in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 8. Juni, 1. Juli und 8. Juli 2026 formulierten Rechtsschutzziels aus. Danach begehrt sie ein Einwirken der Antragsgegnerin auf die R… GmbH, gerichtet auf die Fortführung der Werbekampagnen. Die bloße Rücknahme der Aufforderung zur Kündigung oder eine Unterlassung, sie zukünftig erneut auszusprechen, würde die Wirksamkeit der Kündigung nicht tangieren. Denn deren Rechtmäßigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts. Der mit dem Antrag zu 1. verfolgte Anspruch, die Werbekampagne der Antragstellerin nicht durch ein Einwirken auf die mit der Vermarktung der Werbeflächen beauftragten Unternehmen zu behindern, ginge ohne eine vorherige Verpflichtung zur Fortführung „ins Leere“. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO entfällt in derartigen Fällen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 – juris Rn. 25), in denen der Antragsteller seine Rechtsstellung durch die begehrte Eilentscheidung gar nicht verbessern kann und der gerichtliche Rechtsschutz daher entbehrlich ist (VG München, Beschluss vom 8. August 2023 – M 30 E 23.1836 – juris Rn. 13). Beide Werbekampagnen sind bereits außerordentlich gekündigt und mithin beendet worden. Mit der bloßen Untersagung einer Wiederholung der bereits erfolgten Kündigung gewinnt die Antragstellerin nichts, denn nach der Beendigung der Werbekampagnen besteht kein Anknüpfungspunkt mehr für ein weiteres Einwirken auf die R… GmbH oder ein sonstiges, die Werbekampagnen ausführendes Unternehmen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass die begehrte einstweilige Anordnung die tatsächliche oder rechtliche Position der Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in irgendeiner Weise verbessern könnte. Daher war hier nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und § 86 Abs. 3 VwGO, wonach das Gericht die Aufgabe hat, das durch den Antrag und das gesamte Vorbringen des Antragstellers zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 37 f.), eine entsprechende Auslegung bzw. Umdeutung des Rechtsschutzbegehrens geboten.
Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Danach muss sie die Möglichkeit geltend machen können, einen Anspruch auf die begehrte behördliche Handlung zu haben und durch deren Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein (st. Rspr, vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 6. November 2024 – 6 C 2/23 – juris Rn. 13 m.w.N.). Anders als die Antragsgegnerin meint, setzt die Antragsbefugnis der Antragstellerin keine öffentlich-rechtliche Vertragsbeziehung bzw. ein Nutzungsverhältnis mit der Antragsgegnerin voraus. Die Antragsgegnerin behauptet nicht, aus einer vertraglichen Beziehung mit der Antragsgegnerin einen Anspruch auf die entsprechende Einwirkung abzuleiten. Vielmehr kann sich ihr Anspruch auf Einwirkung aus einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, der seinen Rechtsgrund in ihren Grundrechten findet. Die vorzeitige Beendigung der beiden Werbekampagnen berührt die Antragstellerin jedenfalls in ihrem Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf gleichen Zugang zu den Werbeflächen der Antragsgegnerin wie andere Werbekunden.
2. Die zulässigen Anträge sind teilweise begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).
Die Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt grundsätzlich nur die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Eine endgültige Regelung muss damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Geht es – wie hier beim Antrag zu 2. – nicht nur um eine vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtschutzes notwendig ist, weil durch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung betroffener Rechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 – 2 BvR 338/08 – juris Rn. 3).
a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch, gerichtet auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auf die Fortsetzung der Werbekampagne der Antragstellerin hinzuwirken, und einen Anordnungsgrund mit der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
aa) Anspruchsgrundlage ist insoweit der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Nach diesem in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelnden Anspruch kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Voraussetzung für den Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 16 m.w.N.). Der Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich dann auf Wiederherstellung jenes rechtmäßigen Zustandes, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Die Behörde ist demzufolge verpflichtet, ihr bzw. das von ihr angeordnete Handeln rückgängig zu machen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 9 B 9.07 – juris Rn. 5). Geht es, wie hier, um eine öffentliche Einrichtung, die durch eine private Gesellschaft betrieben bzw. vermarktet wird, kann der Einzelne, wenn ihm der Zugang zu der Einrichtung verweigert wird, zur Durchsetzung seines öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruchs den öffentlichen Träger der Einrichtung vor dem Verwaltungsgericht verklagen. Im Falle einer Stattgabe muss ihm der Verwaltungsträger den Zugang zu der Einrichtung, sofern er darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihm unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 7 B 30.90 – juris Rn. 4).
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einwirkung der Antragsgegnerin auf die R… GmbH liegen vor. Als subjektive Rechtspositionen der Antragstellerin sind hier der allgemeine Anspruch auf Gleichbehandlung beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen sowie die Presse-, Meinungs- und Berufsfreiheit der Antragstellerin einschlägig ((1)), in welche die Antragsgegnerin mit ihrer Aufforderung zur vorzeitigen Beendigung der Werbekampagnen eingegriffen hat ((2)). Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin kann hier nicht gerechtfertigt werden ((3)) und der rechtswidrige Zustand dauert an ((4)). Schließlich ist die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ((5)).
(1) Als subjektive Rechtsposition kann die Antragstellerin hier ihren Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen in und auf den Verkehrsmitteln der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Widmungszwecks und auf Gleichbehandlung gegenüber anderen Werbekunden aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Dieser Anspruch richtet sich unmittelbar gegen die Antragsgegnerin, die als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber ihren Nutzern grundrechtsverpflichtet ist. Aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Gleichheitsrecht folgt als abgeleitetes Teilhaberecht ein Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, und zwar im Rahmen gleichheitsgerechter Allgemeinzugänglichkeit im Rahmen des Widmungszwecks. Dem Berliner Betriebegesetz und der Anstaltssatzung lassen sich keine Einschränkungen des Widmungszwecks der Werbeflächen in und auf den Verkehrsmitteln der Antragsgegnerin entnehmen. Nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, welche in dem Gestattungsvertrag mit der R… GmbH festgehalten ist (vgl. Auszug im Vermerk Bl. 22 VV), müssen die Werbeinhalte aber bestimmten Anforderungen genügen. So müssen diese „in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen und den guten Sitten stehen (insbesondere keine sexistischen, diskriminierenden, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Inhalte)“ und die Grundsätze des Deutschen Werberates einhalten. Geschlechterdiskriminierende Werbeinhalte sind nach der Vereinbarung ausdrücklich nicht zulässig. Da sich die von der Antragstellerin vorgelegten Werbemotive für die Außen- und Innenwerbung auch nach der übereinstimmenden Bewertung der Beteiligten inhaltlich im Rahmen der Widmung bewegen, hatte die Antragstellerin für ihre Werbekampagne ein abgeleitetes Teilhaberecht an den Werbeflächen der Antragsgegnerin unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Die im Auftrag der Antragstellerin auf den Flächen der Antragsgegnerin veröffentlichte Werbung fällt außerdem in den Schutzbereich ihrer Presse- bzw. Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Wirtschaftswerbung kann ihrem Inhalt nach auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sein. So hat das Bundesverfassungsgericht in einer Ausweitung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht nur politische Werbung vor Wahlen und Straßenaufrufe für religiöse, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen umfasst (so BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 – 1 BvR 118/71 – juris Rn. 40 f.), sondern auch für eine Wirtschaftswerbung jedenfalls dann als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, wenn eine Ankündigung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 1985 – 1 BvR 934/82 – juris Rn. 41). Betrifft die Wirtschaftswerbung ein Presseunternehmen, fällt sie ferner in den Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 65/07 – juris Rn. 23).
Dies vorausgesetzt, muss bei behördlichen Maßnahmen, die die Werbekampagne der Antragstellerin betreffen, nicht nur der allgemeine Gleichbehandlungsanspruch gewahrt, sondern im besonderen Maße auch auf die Meinungs- und Pressefreiheit der Antragstellerin Rücksicht genommen werden. Diese kann sich auch als Betreiberin eines Nachrichtenportals auf die Pressefreiheit berufen. Vom persönlichen Schutzbereich der Pressefreiheit erfasst sind auch solche mit der klassischen Presse vergleichbare Massenmedien, die deren Aufgabe erfüllen, umfassende Informationen zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Maßgeblich ist die Publikation von journalistisch-redaktionell aufbereiteten Beiträgen in Wort und Bild, die an der für das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilhaben (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 10 A 5.23 – juris Rn. 12). Unerheblich ist hingegen die publizistische Ausrichtung der Antragstellerin. Denn der sachliche Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch die Entscheidung des Presseunternehmens, die politische und weltanschauliche Tendenz seines Presseerzeugnisses zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 1979 – 1 BvR 81/76 – juris Rn. 22). Das Nachrichtenportal der Antragstellerin ist nach diesen Grundsätzen im grundrechtlichen Sinne Presse, denn sie bereitet verschiedene Inhalte journalistisch-redaktionell zu Beiträgen auf, die auf ihrer Website abrufbar sind und eine nicht völlig unerhebliche Reichweite haben.
Die Antragstellerin kann sich als juristische Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ferner für die Werbemotive, die Gegenstand der beendeten Werbekampagne auf den Flächen der Antragsgegnerin sind, auf die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Denn ihre Eigenwerbung begnügt sich nicht mit einem Verweis auf ihr Medium, sondern enthält mit den beiden Motiven „Wir haben eine Marktlücke im deutschen Journalismus entdeckt: Journalismus“ und „Morgens um 6 schon wissen, was einem abends um 8 verschwiegen wird“ wertende, meinungsbildende Inhalte, indem sie zuspitzend zur Presse- und Medienlandschaft im Bundesgebiet Stellung nehmen.
Allerdings folgt weder aus der Meinungs- noch aus der Pressefreiheit, die hier nebeneinanderstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – juris Rn. 94) und hinter denen die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Gründen der Spezialität zurücktritt, ein Anspruch der Antragstellerin auf Zugang zu den öffentlichen Flächen der Antragsgegnerin. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG garantieren die Presse- und Meinungsfreiheit als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, die grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat oder gegen eine Anstalt des öffentlichen Rechts auf Überlassung von Flächen für eine Meinungskundgabe bzw. Pressetätigkeit enthalten. Das Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Meinungskundgabe bzw. die Pressetätigkeit begründet kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Grundsätzen besteht. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist nur dort gewährleistet, wo der Betroffene tatsächlich Zugang findet (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476, 1980/91 u. a. – BVerfGE 93, 266 <289>; BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 12.20 – juris Rn. 35). Die Pressefreiheit garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit der Presse insgesamt und bindet den Staat bei allen Maßnahmen, die er zur Förderung der Presse ergreift. Daraus folgt allerdings für den einzelnen Träger der Pressefreiheit noch kein grundrechtlicher Anspruch auf staatliche Förderung (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 727/84 – juris Rn. 27). Ein Zugangsprivileg wegen des presserechtlichen Schutzes ihrer Werbung gibt es für die Antragstellerin nicht, da es insoweit nicht um die Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb bei der Informationsbeschaffung geht, wie es etwa beim Zugang zu Pressekonferenzen einer Behörde oder beim Zugang zu Gerichtsverhandlungen der Fall ist. Den Staat trifft aber gleichwohl eine strenge inhaltliche Neutralitätspflicht. Daraus folgt, dass er bei Begünstigungen nicht nach Meinungs- bzw. Presseinhalten differenzieren darf (vgl. BVerfG, a.a.O. juris Rn. 28 f.).
(2) Es stellt einen Eingriff in das Teilhaberecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, die aktuelle Werbekampagne der Antragstellerin von den Flächen der Antragsgegnerin nachträglich und unbefristet auszuschließen, obwohl die Werbekampagne die sachlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Flächen in und auf den Verkehrsmitteln in dem Gestattungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der R… GmbH erfüllt. Da allein die Antragsgegnerin diesen Ausschluss veranlasst hat, ist ihr dieser unmittelbar als staatliche Eingriffsmaßnahme zuzurechnen.
Der Ausschluss greift hier auch in die Meinungs- und Pressefreiheit der Antragstellerin ein, denn er erfolgte gerade im Hinblick auf die publizistischen Äußerungen der Antragstellerin. Im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt in jeder Verwaltungsmaßnahme, die die Meinungsäußerung und -verbreitung verbietet, behindert oder gebietet, ein relevanter Eingriffsakt (BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 12.20 – juris Rn. 36). Gleiches gilt für die Pressefreiheit (Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 109. EL 2026, Art. 5 Abs. 1 Rn. 386 m.w.N.). Die Aufforderung gegenüber der R… GmbH zur vorzeitigen Beendigung der Werbekampagne der Antragstellerin ist auch final darauf gerichtet, die weitere Verbreitung von deren Inhalten zu verhindern, und kommt daher einer behördlichen Anordnung gleich (vgl. zum funktionalen Äquivalent eines Eingriffs: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13.14 – juris Rn. 40).
(3) Die vorgenommene Ungleichbehandlung ist weder aus Sicherheitsgründen noch im Hinblick auf die Außendarstellung der Antragsgegnerin gerechtfertigt.
(i) Der rechtfertigende sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der Antragstellerin kann nicht mit der Gefahrenlage begründet werden, welche mittelbar durch den Inhalt ihrer Werbung und den Beitrag ihres Chefredakteurs und Direktors ihrer Komplementärin auf der Plattform X vom 3. Juni 2026 entstanden ist. Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die öffentliche Kontroverse über die Werbung für das Nachrichtenportal der Antragstellerin die Wahrnehmung der ihr durch § 3 Abs. 4 Satz 1 BerlBG zugewiesenen Hauptaufgabe, die Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr für Berlin, in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigt wird.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es nach dem Start der Werbekampagne der Antragstellerin am 16. Mai 2026 mit der Anbringung ihrer Motive auf einem Bus und auf den Seitenstreifen in den U-Bahnen zu einer größeren öffentlichen, insbesondere aber auch medialen Aufmerksamkeit kam und die Stellung der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang kontrovers diskutiert wurde. So wurde die Antragsgegnerin nicht nur in einigen Publikationsmedien für die Werbekampagne angegriffen, sondern unter anderem auch eine Online-Petition durch die Kampagnenorganisation H…gestartet mit dem Titel „Keine rechte Angstmache in der G…!“, die mehr als 100.000 Unterstützende verzeichnete. Zahlreiche Beiträge privater Nutzer in den sozialen Medien, die häufig Bezug nahmen auf den Auftritt der Antragsgegnerin bei Instagram, enthielten Vorwürfe eines widersprüchlichen bzw. beschämenden Verhaltens. Vereinzelt gab es auch Aufrufe zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr und in größerem Umfang zu Sachbeschädigungen. Die Antragsgegnerin hat mit der Antragserwiderung (S. 5 und 6) einige dieser Beiträge vorgelegt und nachvollziehbar vorgetragen, dass diese beispielhaft für viele weitere negative Beiträge in den sozialen Medien stünden. Am gravierendsten ist ein Beitrag vom 23. Mai 2026, in welchem es heißt: „Ich glaube, wir müssen mal ein paar Züge in Brand setzen“. In einem weiteren Beitrag vom 2. Juni 2026, offenbar bezogen auf den Doppeldeckerbus mit der Außenwerbung der Antragstellerin und ergänzt um ein Feuer-Emoji, heißt es: „da braucht ihr euch nicht wundern, wenn jemand das teil komplett zerstört. Schade, dass ich nicht in Berlin lebe. Da würd ich gern mal paar Steine drauf werfen“. Die weiteren vorgelegten vier Beiträge vom 21. Mai, 29. Mai und 1. Juni 2026 rufen zur Verunstaltung von Waggons durch Sprayer, zum Entfernen der Seitenstreifenplakate der Antragstellerin und zur künstlerischen Gestaltung des betroffenen Doppeldeckerbusses auf. In einem von der y… veröffentlichten Instagram-Beitrag wird gezeigt, wie drei junge Frauen Seitenstreifenplakate in U-Bahnen mit gegen die Antragstellerin gerichteten Motiven überkleben.
Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten negativen Reaktionen gibt es jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den öffentlichen Personennahverkehr in Berlin aufgrund der Werbekampagne bis zur deren vorzeitiger Beendigung nicht mehr sicher durchführen konnte, weil es insoweit ein erheblich erhöhtes Risiko für Sachbeschädigungen oder Eingriffe in den Betrieb gegeben hätte. Dass es über die Beschädigung einiger Seitenstreifenplakate hinaus im Zusammenhang mit ihrer Werbekampagne zu Sachbeschädigungen an den Verkehrseinrichtungen und Verkehrsmitteln gekommen sei, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die behauptete Besorgnis, es werde zu erheblichen Gegenaktionen, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Beschädigungen der öffentlichen Einrichtung und anderer Sachen kommen, erscheint insgesamt nicht begründet. Die in den Beiträgen vom 23. Mai und 2. Juni 2026 in den Raum gestellten, nicht aber näher konkretisierten Anschläge durch Brandlegung und Steinwürfe sind gravierend. Die Bedrohungen sind aber gleichzeitig derart unbestimmt, dass möglicherweise schon eine strafrechtliche Verfolgung der Autoren nicht in Betracht kommt. Es dürfte sich um Äußerungen handeln, die leichtfertig im Schutz der Anonymität der sozialen Plattformen gemacht wurden und tatsächlich nicht Ausfluss konkreter Anschlagspläne sind. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Antragstellerin insbesondere mit den Sicherheitsbehörden in Austausch treten und Maßnahmen der Gefahrenvermeidung diskutieren und ggfs. auch Anzeige gegen den Verfasser des Beitrags „Ich glaube, wir müssen mal ein paar Züge in Brand setzen“ erstatten müssen. Es ist vorrangige Aufgabe der Sicherheitsbehörden, durch geeignete Maßnahmen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Allein der öffentliche Protest gegen die Werbekampagne mindert weder die verfassungsrechtliche geschützte Position der Antragstellerin noch die Grundrechtsverpflichtung der Antragsgegnerin ihr gegenüber. Soweit die Antragsgegnerin auf ihre Schutzpflichten gegenüber ihren Mitarbeitenden und Fahrgästen und deren subjektives Sicherheitsempfinden abstellt, ist schon nicht dargetan, dass diese von den beiden Beiträgen in den sozialen Medien, in denen zu Eingriffen in den Betrieb durch Gewalt gegen die Verkehrsmittel aufgerufen wird, überhaupt Kenntnis erlangt haben. Es handelte sich jedenfalls nicht um ein Phänomen, über welches in der Öffentlichkeit breit berichtet wurde. Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob das subjektive Sicherheitsempfinden von Mitarbeitenden und Fahrgästen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin darstellen könnte.
Im Hinblick auf die Außenwerbekampagne hat die Antragsgegnerin eine leicht erhöhte Gefahrenlage bei dem Betrieb des mit der Werbung der Antragstellerin versehenen Doppeldeckerbusses auf der Linie 7… im Straßenverkehr glaubhaft gemacht. So kam es gemäß der „Erklärung zur Verwendung vor Gericht“ des Fahrers dieses Busses vom 19. Juni 2026 (vgl. Bl. 180 der eGA) am 2. Juni 2026 zu einer Begleitung durch einen Mietwagen und einen gemieteten Transporter mit einer gegen das Nachrichtenportal der Antragstellerin gerichteten LED-Werbung. Der Busfahrer schildert überzeugend und nachvollziehbar, dass ihn zunächst der Mietwagen begleitet habe. Er und der Bus seien aus dem Fahrzeug heraus fotografiert worden. An Haltestellen habe der Mietwagen manchmal neben dem Bus auf der zweiten Fahrbahn gehalten, was andere Autofahrer zu Hupkonzerten und Überholmanövern veranlasst habe. In einem Moment sei es zu einer Beinahe-Kollision mit dem Mietwagen gekommen, weil dieser zum Fotografieren eng an den Bus herangefahren sei. Der Busfahrer habe dies als sehr stressig, besorgniserregend und als Eingriff in die Sicherheit empfunden. Zum Teil sei der Bus auch von zwei Motorrollern begleitet worden, deren Beifahrer ihn ebenfalls fotografierten. Später habe ihn der Transporter mit der LED-Werbung begleitet, der sich genauso wie der andere Mietwagen verhalten, sich aber meistens neben dem Bus gehalten habe und an den Haltestellen die zweite Fahrspur blockiert habe. Dies habe andere Autos behindert und zu viel Gehupe und riskanten Überholmanövern geführt. Auch hier sei es einmal zu einem Beinahe-Zusammenstoß gekommen. Die vorbeschriebene, auch auf Facebook per Video dokumentierte Aktion der Organisation H… im Zusammenhang mit der von ihr initiierten Online-Petition „Gegen rechte Angstmache in der G…!“ (vgl. m_____/) blieb bis zur Kündigung der Werbekampagne drei Tage später offenbar einmalig. Sie stellt sich aber eindeutig als Störung der Durchführung des Busverkehrs durch die Antragsgegnerin dar. Nicht erkennbar ist, dass diese Störung des Betriebs der Antragsgegnerin zwingende Folge der Werbekampagne der Antragstellerin war und die Antragstellerin ihre Abhilfemaßnahme daher gegen die Antragstellerin richten darf.
Die Befürchtung, dass Dritte aufgrund der Werbekampagne der Antragstellerin Gewalt gegen die Einrichtungen der Antragsgegnerin ausüben oder ihren Betrieb stören, kann im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass die Antragstellerin ihren Zugangsanspruch verliert. Die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung kann nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagt werden, wenn sich die Behörden anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen sollten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln aufrecht zu erhalten (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. Januar 1988 – 4 CE 8703882 – NJW 1989, 2491 [2492]; OVG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 15 B 144/24 – juris Rn. 20), oder wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es im Rahmen der Benutzung der öffentlichen Einrichtung zu Rechtsbrüchen in Form einer Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kommt. Denn einem Träger öffentlicher Gewalt, der an Recht und Gesetz gebunden ist, kann nicht zugemutet werden, durch die Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung dazu beizutragen, dass die Rechtsordnung verletzt wird (VGH München, a.a.O.). Dass die Antragstellerin auf den zur Verfügung gestellten Werbeflächen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat oder voraussichtlich begehen wird, ist nicht dargetan.
Dass die Antragstellerin selbst unmittelbar den Betrieb der Antragsgegnerin gestört oder zur Störung des Betriebs aufgerufen hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar kann der bereits am Tag seiner Veröffentlichung 253.365 Mal angezeigte Beitrag des Chefredakteurs der Antragstellerin vom 3. Juni 2026 auf der Plattform X als Provokation der Einzelpersonen, Organisationen und Medien verstanden werden, welche die Antragsgegnerin für die Zulassung der Werbekampagne wegen der publizistischen Ausrichtung der Antragstellerin bereits zuvor öffentlichkeitswirksam kritisiert, zu Sachbeschädigungen aufgerufen und die Verfolgung und Behinderung des Doppeldeckerbusses am 2. Juni 2026 organisiert hatten. Die Antragsgegnerin spricht insoweit von einer Erhöhung des Gefährdungspotentials für ihre Einrichtungen, ihr Personal und ihre Fahrgäste. Sie legt jedoch nicht dar, dass hierdurch eine relevante Schwelle überschreiten würde. Der Beitrag zielte nach seiner konkreten Gestaltung bei verständiger Würdigung darauf, den Eindruck zu erwecken, die Antragsgegnerin selbst habe ein Seitenstreifenplakat mit einem Werbemotiv zugelassen, das geschlechterdiskriminierend ist und sich gemäß dem Gestattungsvertrag mit der R… GmbH nicht mehr im Widmungszweck der Werbeflächen der Antragstellerin bewegt, von ihr also nicht hätte zugelassen werden müssen und dürfen. Der Beitrag wurde mit der Formulierung eingeleitet: „S… grüßt die Genossen von H… und y… mit dem neuen Werbemotiv!“, so dass der Chefredakteur der Antragstellerin hier offenbar in ihrem Namen auftrat und ihr der Beitrag auch zugerechnet werden kann. Gleichwohl genügt diese Provokation noch nicht, die Antragstellerin nach der Figur des sogenannten „Zweckveranlassers“ anstelle der eigentlichen Störer der Durchführung des Busbetriebs mit dem für die Antragstellerin werbenden Doppeldeckerbus in Anspruch zu nehmen und sie vollständig vom Zugang zu den Werbeflächen der Antragsgegnerin auszuschließen.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist nach dem im Polizeirecht entwickelten Grundsätzen zunächst derjenige für eine Gefahrenabwehrmaßnahme in Anspruch zu nehmen, dessen Verhalten die Gefahr „unmittelbar“ herbeigeführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, sind in diesem Sinn keine Verursacher. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann allerdings auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – 7 B 30.06 – juris Rn. 4). Hiervon kann bei dem fraglichen Beitrag des Chefredakteurs der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Denn es fehlt an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen seinen Handlungen und denen potentieller Störer des von der Antragsgegnerin betriebenen öffentlichen Nahverkehrs. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin unterstellt, dass der genannte Beitrag weitere Störungen subjektiv bezweckte, ist es für eine Zurechnung nicht ausreichend, dass sich Dritte zu Eingriffen in den Verkehr der Antragsgegnerin oder zu Beschädigungen ihrer Verkehrseinrichtungen und -mittel veranlasst sehen könnten, weil sie die publizistische Ausrichtung der Antragstellerin und die Überlassung von Werbeflächen an diese ablehnen. Vielmehr bedarf es auch einer engen Wirkungs- und Verantwortungsbeziehung (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 7. Juli 2023 – 8 B 921/23 – juris Rn. 18), das heißt, die befürchtete Störung muss sich typischerweise oder zwangsläufig aus dem veranlassenden Verhalten ergeben.
(ii) Der rechtfertigende sachliche Grund für die Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht mit einer gezielten Imageschädigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin und deren Chefredakteur und mithin mit dem Ansehensschutz der Antragsgegnerin begründen.
Die Antragsgegnerin beruft sich zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung auf eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Werbekampagne mit Blick auf eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Sie unterhält indessen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zur Antragstellerin. Auch den veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R… GmbH lassen sich keine Schutzpflichten von Vertragspartnern und deren Auftraggebern zugunsten der Verkehrsunternehmen entnehmen. Die Existenz einer von der vertraglichen Ebene unabhängigen „Hausordnung“ für die Benutzung der Werbeflächen, die über die Festlegung des Widmungszwecks hinaus bestimmte öffentlich-rechtliche Pflichten der Nutzer begründet, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Unklar ist daher, woraus sich die Rücksichtnahmepflichten der Antragstellerin ergeben sollen und gegen welche konkrete öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Antragsgegnerin sie verstoßen haben könnte.
Nach dem Verständnis der Antragsgegnerin darf der Nutzer staatlicher Werbeflächen den Verfügungsberechtigten unter dem Gesichtspunkt eines „Rechts auf kommunikative Selbstbestimmung“ nicht dadurch schädigen, dass er in der Öffentlichkeit den falschen Eindruck erwecke, der Verfügungsberechtigte verbreite oder billige Inhalte, die er weder freigegeben habe noch freigeben würde. Sie meint, der im Gestattungsvertrag mit der R… GmbH festgelegte Freigabeprozess sichere ihr dieses Selbstbestimmungsrecht und die Antragstellerin habe diesen Freigabeprozess mit dem Beitrag ihres Chefredakteurs umgangen und in den Kern der vertraglichen Ordnung eingegriffen. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, nicht durch die Antragstellerin öffentlich mit Inhalten assoziiert zu werden, die sie weder freigegeben noch gebilligt habe. Dieser Argumentation folgt die Kammer in dieser Allgemeinheit nicht.
Zunächst ist der Vorwurf einer Umgehung des Freigabeprozesses nicht nachvollziehbar. Denn tatsächlich ist das im Beitrag vom 3. Juni 2026 abgebildete Seitenstreifenplakat auf den Werbeflächen der Antragsgegnerin nie erschienen. Dementsprechend ist der im Gestattungsvertrag vorgegebene Freigabeprozess nicht dadurch umgangen worden, dass ohne Zustimmung der Antragsgegnerin Werbung außerhalb des von ihr allgemein bestimmten Widmungszwecks gezeigt worden ist.
Des Weiteren gilt, dass sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Rücksichtnahmepflichten im Ergebnis auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht beruft, welches ihr als grundrechtsverpflichteter Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zukommt. Der von der Antragsgegnerin verwendete Begriff des „Rechts auf kommunikative Selbstbestimmung“ wird in der Rechtsprechung nicht und im Übrigen synonym mit dem – hier nicht einschlägigen – Recht auf informationelle Selbstbestimmung verwendet (vgl. beispielhaft Gusy, EuGRZ 2018, 244 und Roßnagel, KJ 1990, 267).
Nichts anderes gilt, soweit sich die Antragsgegnerin sinngemäß auf ein Recht an der eigenen Außendarstellung beruft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich lediglich als juristische Person des Privatrechts organisierte Unternehmen auf ein aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitetes sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen, wobei Art. 12 Abs. 1 GG Unternehmen in ihrer beruflichen Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder vor Wertungen schützt, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 1 BvR 2566/95 – juris Rn. 27). Offen gelassen hat das Bundesverfassungsgericht bisher, ob sich als juristische Personen des Privatrechts verfasste Wirtschaftsunternehmen gegenüber ihnen nachteiligen – aber nicht unzutreffenden – Äußerungen auf ein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht berufen können (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08 – juris Rn. 25). Der Bundesgerichtshof erkennt diesen grundrechtlichen Schutz im Verhältnis von privaten Personen zueinander an (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07 – juris Rn. 9). Dies kann jedoch dahinstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung steht der grundrechtliche Persönlichkeitsschutz jedenfalls staatlichen Verwaltungsträgern wie der Antragsgegnerin nicht zu (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23 – juris Rn. 28). Der Schutz ihres Rufs kann die Beendigung der Werbekampagne der Antragstellerin nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 1988 – 4 CE 8703882 – NJW 1989, 2491 [2492]).
Auch unter Berücksichtigung eines stark eingeschränkten zivil- und strafrechtlichen Ehrenschutzes für die Antragsgegnerin lässt sich die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Hierfür ist festzustellen, dass sich weder die Antragstellerin noch ihr Chefredakteur in den in das gerichtliche Verfahren eingebrachten Beiträgen in den sozialen Medien und auf ihrem Nachrichtenportal vor der Aufforderung zur vorzeitigen Beendigung der Werbekampagne unmittelbar herabsetzend über die Antragsgegnerin geäußert haben. Die spätere Bezeichnung der Antragstellerin als „totalitärer Staatskonzern“ in einem „Irrenhaus“ war für die Kündigung nicht ursächlich und vermag diese auch nicht nachträglich zu rechtfertigen. Gegen solche Äußerungen müsste sich die Antragsgegnerin im Übrigen vor den Zivil- und Strafgerichten zur Wehr setzen, wobei der zivilrechtliche Schutz vor herabsetzenden Äußerungen für Körperschaften, Behörden und anderen staatlichen Stellen stark eingeschränkt ist, da sie – wie dargelegt – mangels Grundrechtsfähigkeit nicht Träger von Persönlichkeitsrechten sind. Einfachgesetzlich genießen sie strafrechtlichen Schutz über §§ 185, 186, 194 Abs. 3 Satz 2 StGB, der über § 823 Abs. 2 BGB auch ins Zivilrecht ausstrahlt und im Ausnahmefall auch Unterlassungsansprüche begründen kann. Wenn die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bezogen werden, dienen sie nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern verfolgen das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird. Tritt dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23 – juris Rn. 29 m.w.N. und BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 219/06 – juris Rn. 17 m.w.N.). In jedem Fall aber ist es der Antragsgegnerin verwehrt, den ihr nur beschränkt gewährten Ehrenschutz durch Ausschluss der Antragstellerin von der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung durchsetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Staat kein „Recht auf Gegenschlag“, dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 60). Dem Staat steht es frei, sich gegen auf ihn bezogene unzutreffende Tatsachenbehauptungen – wie hier die Schaltung einer diskriminierenden Werbekampagne – zur Wehr zu setzen, indem er sie richtigstellend und gegebenenfalls auch klar und unmissverständlich kommentiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23 – juris Rn. 29).
(4) Der rechtswidrige Zustand dauert an. Denn sämtliche Seitenstreifenplakate und die Werbung auf dem Doppeldeckerbus wurden im unmittelbaren Anschluss an die Aufforderung der Antragsgegnerin an die R… GmbH, die Werbekampagne vorzeitig zu beenden, entfernt. Tatsächlich hätte die Werbung auf dem Doppeldeckerbus bis zum 15. August 2026 und die Innenwerbung in der U-Bahn bis zum 15. Juli 2026 gezeigt werden sollen, ohne dass der Antragstellerin ein Ersatzzeitraum für die Werbekampagne angeboten worden wäre.
(5) Ein Einwirken der Antragsgegnerin auf die R… GmbH, gerichtet auf eine Vertragsfortsetzung bzw. das Anbieten eines Ersatzzeitraums für die Werbekampagne, ist rechtlich und tatsächlich möglich und der Antragsgegnerin auch zumutbar. Sollten die benötigten Werbeflächen inzwischen anderweitig vergeben sein, muss die R… GmbH einen zeitnahen Ersatzzeitraum anbieten.
bb) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Anordnung folgt aus dem Umstand, dass dem zeitlich begrenzten Zugangsanspruch der Antragstellerin nur durch eine zeitnahe Wiedergewähr hinreichend Rechnung getragen wird. Ob eine vorläufige Regelung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 156). Anders als bei sonstiger Wirtschaftswerbung, bei deren Verhinderung durch Zeitablauf eine finanzielle Entschädigung regelmäßig als ausreichend erachtet wird, entstehen der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Meinungs- und Pressefreiheit, die ihrer Werbekampagne besonderen Schutz gewähren, darüberhinausgehende, schwere und unzumutbare Nachteile. Diese können wegen der meinungsbildenden Inhalte ihrer Werbekampagne im Falle einer zeitlich deutlich versetzten Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr hinreichend aufgewogen werden. Mit den beiden Werbeslogans positioniert sich die Antragstellerin im aktuellen öffentlichen Meinungskampf um die Vielfalt und Ausgewogenheit der deutsche Medienlandschaft. Sie haben daher einen Aktualitätsbezug, der es – im Lichte der Meinungs- und Pressefreiheit – rechtfertigt, die Antragstellerin nicht auf einen erneuten Zugang zu den Werbeflächen der Antragsgegnerin nach einer – möglicherweise durch mehrere Instanzen erlangten – Hauptsacheentscheidung zu verweisen.
cc) Die Kammer macht von ihrer richterlichen Gestaltungsbefugnis gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch und ordnet die Nachholung der Werbekampagne 9… an.
Anders als im Klageverfahren (§ 113 VwGO) sind die Gerichte im Anordnungsverfahren nicht an bestimmte Entscheidungsinhalte gebunden. Sie haben einen weiten Gestaltungsspielraum, der den Anordnungsinhalt von den gesetzlich festgelegten Entscheidungsinhalten des Klageverfahrens und den Entscheidungsinhalten des materiellen Rechts löst und ihnen die nötige Flexibilität gibt, um möglichst wirksamen vorläufigen Rechtsschutz gewähren zu können. Das Gericht kann daher mit der einstweiligen Anordnung nicht nur hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern im Rahmen des ihm zugewiesenen Spielraums auch eine andere geeignete Regelung treffen, solange der in § 938 ZPO genannte – gemäß § 123 Abs. 3 VwGO zu beachtende – „Zweck“ gewahrt bleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2024 – 4 S 34/24 – juris Rn. 10). Die Regelung, der Antragstellerin binnen sechs Monaten die rechtswidrig verwehrten Werbeflächen auf den Seitenstreifen in den U-Bahnen erneut für einen Zeitraum von vier Wochen zur Verfügung zu stellen, ist für die Gewährung eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich, weil dieser andernfalls durch den zeitlichen Ablauf des ursprünglich für die Werbekampagne 9… gebuchten Zeitfenster durch die bevorstehende Erledigung am 15. Juli 2026 vollständig ins Leere ginge.
b) Der Antrag zu 3. ist ebenfalls begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (aa)) als auch einen Anordnungsgrund (bb)) glaubhaft gemacht.
aa) Grundlage des Anordnungsanspruchs ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch.
Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, das heißt bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (sogenanntes Sachlichkeitsgebot; siehe zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 9 S 20/23 – juris Rn. 28).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Mit den beiden mit dem Antrag zu 3. angegriffenen Äußerungen, die Veröffentlichung des Werbemotivs auf Social Media überschreite „die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit“ und das Werbemotiv sei „offensichtlich rechtswidrig“, liegt ein hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin vor ((1)). Dieser Eingriff ist rechtswidrig ((2)). Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr, weil der Eingriff andauert ((3)).
(1) Für die Frage des Grundrechtseingriffs kann offenbleiben, ob die Bewertungen des Social-Media-Beitrags einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder ihr gegenüber lediglich einen Eingriff in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Denn es ist höchstrichterlich jedenfalls geklärt, dass sich juristische Personen des Privatrechts gegen inhaltlich unzutreffende Informationen und das Sachlichkeitsgebot verletzende Äußerungen des Staates mit Unterlassungsansprüchen wehren können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2007 – 1 BvR 1225/07 – juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2017 – 6 S 32.17 – juris Rn. 7).
In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bewertungen des Social-Media-Beitrags, der lediglich auf dem persönlichen Account des Chefredakteurs veröffentlicht wurde, liegt ein Grundrechtseingriff gegenüber der Antragstellerin und nicht nur gegenüber ihrem Chefredakteur. Denn diese Bewertungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung der Werbekampagne. Wenn die Antragsgegnerin den Beitrag des Chefredakteurs zum Anlass nimmt, die Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin zu beenden, womit sie ihr das Verhalten ihres Chefredakteurs wertend zurechnet, kann sich auch die Antragstellerin selbst gegen die Äußerungen in der entsprechenden Pressemitteilung wehren. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der beanstandete Beitrag ein Werbeplakat im Design der Antragstellerin zeigt und der Chefredakteur den Beitrag ausdrücklich im Namen der Antragstellerin verfasste („S… grüßt …“).
Der Eingriffscharakter der angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin die Äußerung des Chefredakteurs, welche aufgrund ihres wertenden Charakters unzweifelhaft dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit zuzuordnen ist, damit als rechtswidrig und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt bewertet. Die Grundrechte schützen nicht nur vor hoheitlich-finalen Verboten von Meinungsäußerungen, sondern auch vor der Einmischung des Staates in den öffentlichen Meinungsbildungsprozess dergestalt, dass er Äußerungen unter Inanspruchnahme hoheitlicher Autorität als rechtswidrig bewertet und ihnen damit die Legitimität im öffentlichen Diskurs von vornherein abspricht.
Ein anderer Sinngehalt als die Bewertung des Social-Media-Beitrags als offensichtlich rechtswidrig und die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitend kann den Äußerungen der Antragsgegnerin auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Insbesondere lassen die Äußerungen nicht die Deutung zu, die Antragsgegnerin habe damit lediglich klarstellen wollen, dass eine solche Werbebotschaft in einer bei ihr geschalteten Werbekampagne unzulässig gewesen wäre. Denn die Antragsgegnerin verwendet für ihre Bewertungen den Indikativ (beispielsweise „offensichtlich rechtswidrig ist“ statt „offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre“). Sie differenziert in der Pressemitteilung deutlich zwischen der Bewertung des Beitrags in den sozialen Medien als rechtswidrig einerseits und andererseits dem Umstand, dass das gezeigte Werbemotiv darüber hinaus gar nicht Teil der bei ihr gebuchten Werbekampagne war. Da sich die Antragsgegnerin ihrerseits nicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, woran auch ihre Teilnahme am Werbeflächenanbietermarkt nichts ändert, ist auch nicht aus Gründen des Grundrechtsschutzes eine andere Deutung des Sinngehalts der Pressemitteilung angezeigt. Die Antragsgegnerin muss sich am Wortlaut ihrer Pressemitteilung festhalten lassen.
Eine andere Deutung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Pressemitteilung die rechtliche Bewertung der Meinungsäußerung als subjektive Wertung der Antragsgegnerin erscheinen ließe („aus Sicht der G…“, „nach Auffassung der G…“). Auch das folgt daraus, dass sich die Antragsgegnerin ihrerseits nicht auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann. Eine Auslegung, die ihre Äußerungen als rein subjektive – ihrerseits von der Meinungsfreiheit geschützte – Wertung erscheinen ließe, kommt damit von vornherein nicht in Betracht.
(2) Der Grundrechtseingriff ist rechtswidrig. Dafür kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen der Staat private Meinungsäußerungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage öffentlichkeitswirksam als rechtswidrig bewerten darf, sofern sie tatsächlich rechtswidrig sind. Denn die Rechtswidrigkeit der von der Antragstellerin vorgenommenen Bewertungen des Social-Media-Beitrags ergibt sich hier schon daraus, dass der Beitrag sich seinerseits nicht als rechtswidrig erweist, weil er die durch die allgemeinen Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG für die Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen nicht überschreitet.
Anders als die Antragsgegnerin meint, ist an die ausdrückliche rechtliche Bewertung von Meinungsäußerungen durch den Staat ein strenger Maßstab anzulegen. Meinungsäußerungen dürfen durch den Staat grundsätzlich nur dann als rechtswidrig bezeichnet werden, wenn sie gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstoßen. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob die Einordnung der privaten Meinungsäußerung als rechtswidrig in einem weiten Sinne noch irgendwie vertretbar erscheint. Das ergibt sich aus dem starken grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit, die für die Demokratie schlechthin konstituierend ist. Dort, wo eine Äußerung nicht eindeutig rechtswidrig ist, weil sie die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG verlässt, ist sie zulässig. Wenn sich Amtsträger darüber unsicher sind, wie eine Meinungsäußerung rechtlich zu bewerten ist, haben sie sich im öffentlichen Diskurs zurückzuhalten. Es gilt die Vermutung für die freie Rede (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 – juris Rn. 28 m. w. N.). Ein anderer Prüfungsmaßstab ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, weil diese nicht die rechtliche Bewertung von Meinungsäußerungen betrafen. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn die Konturierung der Meinungsfreiheit durch die Strafgesetze in einem bestimmten Bereich besonders umstritten ist, weil es beispielsweise gegenläufige Gerichtsentscheidungen zur Thematik gibt, bedarf hier keiner Entscheidung.
Der Social-Media-Beitrag des Chefredakteurs der Antragstellerin hält die Grenzen der Meinungsfreiheit ein. Er ist nicht rechtswidrig, weil er nicht gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstößt. Auch die Antragsgegnerin benennt in ihren Stellungnahmen im Eilverfahren kein einziges (Straf-)Gesetz, gegen das der Beitrag verstoßen könnte. Der Beitrag ist insbesondere nicht am Diskriminierungsverbot des § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes – LADG – zu messen. Danach darf kein Mensch im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden. Diese Norm findet auf Meinungsäußerungen der Antragstellerin beziehungsweise ihres Chefredakteurs keine Anwendung, weil sie nicht öffentlich-rechtlich handeln. Das folgt auch aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, wie er in § 3 Abs. 1 Satz 1 LADG definiert ist. Danach gilt das Gesetz nur für die dort aufgezählten öffentlichen Stellen. Ob die Zulassung des in dem Beitrag gezeigten Werbeplakats durch die Antragsgegnerin, auf die das Landesantidiskriminierungsgesetz Anwendung findet, demgegenüber einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in § 2 LADG bzw. gegen ihre Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG dargestellt hätte, bedarf keiner Entscheidung, weil die verfahrensgegenständlichen Äußerungen nicht diesen hypothetischen Sachverhalt betreffen.
Die Rechtswidrigkeit des Beitrags ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegnerin mit ihm ein Werbeplakat „untergeschoben“ worden wäre, welches sie für die Werbekampagne nicht zugelassen hatte. Auch ein solches Verhalten verstößt nicht gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin kann sich – wie bereits dargelegt – nicht auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder sonstigen Grundrechtsschutz berufen. Ob aus der Perspektive des zivilrechtlichen Vertragsrechts die Meinungsäußerung eine Vertragsverletzung darstellt, ist unerheblich, weil dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Meinungsäußerung als solcher führen würde. Das ändert freilich nichts daran, dass sich der Staat gegen auf ihn bezogene unzutreffende Tatsachenbehauptungen zur Wehr setzen darf, indem er sie richtigstellend und gegebenenfalls auch klar und unmissverständlich kommentiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23 – juris Rn. 29). Die Pressemitteilung der Antragsgegnerin geht jedoch weit über eine entsprechende Klarstellung, wonach das gezeigte Motiv nicht in ihren Transportmitteln zu sehen sei, hinaus.
Schließlich kann der Eingriff nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Antragstellerin beziehungsweise ihr Chefredakteur im Nachgang polemisch auf das streitgegenständliche Geschehen reagiert haben („totalitärer Staatskonzern“ usw.). Die verfassungsrechtlich geprägten Grundsätze zu von beiden Seiten zugespitzt geführten Debatten aus dem zivilen Äußerungsrecht sind nicht auf das öffentliche Äußerungsrecht übertragbar. Dieses kommunikative Ungleichgewicht zwischen dem dem Sachlichkeitsgebot unterworfenen Staat und dem grundrechtsberechtigten Bürger ist gerade Ausfluss der Meinungsfreiheit. Der Staat ist ausschließlich Adressat, aber nicht Teilnehmer des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses.
(3) Es liegt auch eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Die Pressemitteilung ist weiterhin auf der Website der Antragstellerin abrufbar. Hierdurch dauert der Eingriff gegenwärtig an. Im Gegensatz zu einer mündlichen oder einer sonstigen Äußerung, die der Öffentlichkeit im Nachgang nicht mehr zugänglich ist, sodass sich für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch die konkrete Wiederholungsgefahr aus sonstigen Umständen ergeben muss, genügt grundsätzlich bereits die fortwährende Abrufbarkeit der Pressemitteilung, die die verfahrensgegenständlichen Äußerungen enthält, für die Annahme der Wiederholungsgefahr. Dem kann auch nicht der von der Antragstellerin mittelbar zitierte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14 – juris) entgegengehalten werden. Denn dort verlangte der Antragsteller unmittelbar lediglich das Unterlassen einer in einer Landtagsdebatte getätigten mündlichen Äußerung. Das Oberverwaltungsgericht verneinte die Wiederholungsgefahr in Bezug auf diese Äußerung und führte aus, allein das Vorliegen einer archivierten Pressemitteilung, in der diese Äußerung auch wiedergegeben werde, genüge für die Annahme der konkreten Wiederholungsgefahr noch nicht. Der vorliegende Fall liegt anders, weil die angegriffenen Äußerungen allein in der Pressemitteilung getätigt wurden.
bb) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit, die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt, glaubhaft gemacht. Durch die fortgesetzte Abrufbarkeit der Pressemitteilung im Internet ist sie fortwährend dem rechtswidrigen Grundrechtseingriff ausgesetzt. Würde sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, müsste sie diesen Eingriff noch über einige Zeit hinweg erdulden. Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann ihr nur im Wege des Eilrechtsschutzes gewährt werden. Dass die Antragstellerin als Presseunternehmen selbst gegen die Bewertungen der Antragsgegnerin anschreiben kann, rechtfertigt es nicht, ihr einstweiligen Rechtsschutz zu versagen. Ebenso verfängt der Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung nicht, die einen Anordnungsgrund (bzw. die Wiederholungsgefahr) bei Vorliegen einer Absichtserklärung der Behörde ablehnt, wonach die streitbefangene Äußerung nicht wiederholt werde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 12 B 2197/03 – juris). Denn die Antragsgegnerin verteidigt die Äußerungen im vorliegenden Verfahren nachdrücklich als zulässig.
c) Der Antrag zu 4. ist demgegenüber unbegründet.
Die Antragstellerin hat insoweit keinen auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat durch die Aussage, sie ziehe klare Grenzen dort, wo Rechte Dritter verletzt würden oder der Eindruck entstehe beziehungsweise bewusst erzeugt werde, rechtswidrige Inhalte würden von ihr verbreitet oder gebilligt, nicht in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte der Antragstellerin eingegriffen. Das ergibt sich aus dem objektiven Sinngehalt der Äußerung, der ihr im Wege der Auslegung zu entnehmen ist. Danach will die Antragsgegnerin in diesem Textabschnitt die aus ihrer Sicht für sie bestehenden rechtlichen Bindungen beschreiben, ohne (nochmals) den Social-Media-Beitrag des Chefredakteurs oder das sonstige Verhalten der Antragstellerin individuell zu bewerten. Mit einer solchen Darstellung generell geltender rechtlicher Grenzen greift die Antragsgegnerin nicht in Rechtspositionen der Antragstellerin ein.
Sprachlich ist die Pressemitteilung in diesem Abschnitt allgemein gehalten. Sie beschäftigt sich – anders als der vorangegangene Text – nicht ausdrücklich mit der Werbekampagne der Antragstellerin oder dem Social-Media-Beitrag ihres Chefredakteurs. Das wird auch daran deutlich, dass hier als Zeitform das Präsens verwendet wird, während die vorangegangenen Textabschnitte überwiegend in der Vergangenheitsform gehalten sind. Auch das Subjekt des mit dem Antrag zu 4. angegriffenen Satzes – das Personalpronomen der 1. Person Plural im Nominativ („wir“) – hebt sich vom Rest der Pressemitteilung, in dem die Antragsgegnerin die für sie gebräuchliche Abkürzung für sich selbst verwendet, ab und knüpft demgegenüber an die sprachliche Fassung der eigenen Werbekampagnen („R…“ usw.) an, was deutlich für eine generelle, nicht mehr individuell auf die Antragstellerin bezogene Positionierung hindeutet.
Die Äußerung steht zwar eindeutig im Kontext der Auseinandersetzungen um die Werbekampagne der Antragstellerin. Dafür sprechen die Überschrift und der vorangegangene Text. Das allein genügt aber noch nicht, um die sprachlich allgemein gehaltenen Aussagen als weitere auf die Antragstellerin bezogene Bewertung erscheinen zu lassen. Für die Auslegung ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in den vorangegangenen Textabschnitten den Social-Media-Beitrag des Chefredakteurs schon zweimal – mit den mit dem Antrag zu 3. angegriffenen Passagen – als rechtswidrig und die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitend bezeichnet hatte. Schließt sich an derart individualisierte Kritik eine allgemeine Ausführung an, wonach Rechtsverletzungen Dritter und rechtswidrige Inhalte nicht geduldet würden, liegt hierin eine Aussage, die das konkrete Einzelfallgeschehen in einen größeren Rahmen einbetten und eine allgemeine Positionierung der Antragsgegnerin als Anbieterin von Werbeflächen zu erkennen geben möchte. Diese erfolgt dann zwar anlässlich der konkreten Auseinandersetzung, ihrem Sinngehalt nach soll der abschließende Textabschnitt diesen konkreten Kontext aber gerade überschreiten. Ein derartiger abschließender Absatz, mit dem das individuelle Geschehen, welches den Anlass für die Stellungnahme bildete, in einen allgemeineren Kontext gerückt wird, ist für Pressemitteilungen auch nicht ungewöhnlich.
d) Der Antrag zu 5., gerichtet auf eine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Pressemitteilung über den Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens zugunsten der Antragstellerin, ist nur teilweise begründet. Er besteht nur hinsichtlich der mit dem Antrag zu 3. erwirkten Unterlassung.
Rechtsgrundlage ist auch hier der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch der Antragstellerin. Dieser soll bestehende Beeinträchtigungen beseitigen und auf diese Weise rechtmäßige Zustände herstellen. Er ist auf die Wiederherstellung des unmittelbar durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat. Er ist außerdem auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen beschränkt. Im Falle einer rechtswidrigen amtlichen Äußerung kann dem Betroffenen ein Anspruch auf möglichst vollständige Beseitigung der unmittelbaren, auch für die in der Vergangenheit eingetretenen Folgen zustehen, dem durch die bloße Löschung und Nichtweiterverbreitung amtlichen Äußerung noch nicht genügt wird (vgl. zum Verfassungsschutzbericht BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – 6 C 4.12 – juris Rn. 26). Um eine der ursprünglichen Verbreitung vergleichbare Breiten- und Öffentlichkeitswirksamkeit zu bewirken, kann die Behörde verpflichtet sein, die Öffentlichkeit über eine etwaig fehlerhafte amtliche Äußerung zu unterrichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2021 – 1 S 121/21 – juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 2021 – 7 B 190/21 – juris Rn. 32). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt sich diese Verpflichtung insbesondere bei Werturteilen aber auf die Mitteilung, dass der Beitrag des Chefredakteurs der Antragstellerin vom 3. Juni 2026 vorläufig nicht entsprechend dem Unterlassungsanspruch des Antrags zu 3. bezeichnet werden darf (vgl. ähnlich OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 154). Weil auch hier von einer fortgesetzten Stigmatisierung der Antragstellerin durch die rechtswidrigen Passagen in der am 5. Juni 2026 veröffentlichten Pressemitteilung der Antragsgegnerin auszugehen ist, wird dem Antrag zu 5. entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, binnen drei Werktagen nach Zugang der gerichtlichen Entscheidung durch Pressemitteilung die Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend dem Antrag zu 3. öffentlich bekannt zu geben.
3. Die Kammer sieht davon ab, der Antragsgegnerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1, § 928, § 890 ZPO für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 EUR anzudrohen, da es insoweit an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Antragsgegnerin der gerichtlichen Entscheidung nicht nachkommen wird. § 172 Satz 1 VwGO sieht die Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 10.000 Euro für den Fall vor, dass die Behörde einer ihr in einer einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung auch nach Fristsetzung nicht nachkommt. Entsprechende Fristen hat die Kammer der Antragsgegnerin mit der Tenorierung gesetzt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer für den Streitgegenstand der Anträge zu 1. und 2. Für jede der beiden Werbekampagnen den Auffangstreitwert zugrunde legt, ebenso für sämtliche Anträge, welche die Pressemitteilung betreffen. In Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen hat die Kammer davon abgesehen, den Streitwert auf die Hälfte des (Auffang-)Streitwerts eines möglichen Hauptsacheverfahrens zu reduzieren, weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
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