VG Karlsruhe · Baden-Württemberg 9. Kammer Urteil LS

Das kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde sperrt nicht eine Klage als …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Das kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde sperrt nicht eine Klage als Kommunalverfassungsstreit, mit der der Bürgermeister die Verletzung seiner Kompetenzen durch einen Gemeinderatsbeschluss rügt.

2. Die Frage, wann Entscheidungen über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Personal einer Gemeinde dem Geschäft der laufenden Verwaltung unterfallen, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beantworten (hier abgelehnt für Personalentscheidungen ab der Entgeltgruppe fünf TVöD).

3. Der Gemeinderat darf innerhalb seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Satzungsermessens Änderungen der Kompetenzverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat vornehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits um die Zuständigkeit des Klägers für Personalangelegenheiten.

2

Der Kläger ist seit dem Jahr 2013 Bürgermeister der Gemeinde H. und wendet sich gegen einen Beschluss des beklagten Gemeinderats, mit dem die Hauptsatzung in Bezug auf die Zuständigkeit für Personalentscheidungen geändert werden soll.

3

Mit § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Hauptsatzung aus dem Jahr 2014 übertrug der Gemeinderat Personalangelegenheiten der Entgeltgruppen eins bis sechs TVöD dem Bürgermeister, indem die Vorschrift regelte:

4

„Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. […]

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2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 6 TVöD und S 2 bis S 6 des Sozial- und Erziehungstarifes, Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen.“

6

Zugleich regelte die Hauptsatzung die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse in § 7 wie folgt:

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„In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

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2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 7 und 8 TVöD sowie S 7 bis S 8 des Sozial- und Erziehungstarifes, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt.“

9

Nachdem im Jahr 2017 eine neue Entgeltordnung eingeführt worden war, die zu einer Höherstufung der bisherigen Entgeltgruppen führte, traf der Kläger Personalentscheidungen bis einschließlich der Entgeltgruppe acht. Jedenfalls seit der Gemeinderatswahl im Jahr 2024 beanstandeten immer wieder Gemeinderatsmitglieder, dass der Kläger Personalentscheidungen über die Entgeltgruppe sechs hinaus traf. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten brachte der Kläger eine Beschlussvorlage unter dem Tagesordnungspunkt 7 in die Gemeinderatssitzung am 05.05.2025 ein. Danach beantragte er:

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„1. In § 11 Absatz 2 Ziffer 2.3 der Hauptsatzung werden die Worte „bis Entgeltgruppe 6“ durch die Worte „bis Entgeltgruppe 8“ ersetzt.

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2. In § 7 Absatz 2 Ziffer 2.1 der Hauptsatzung werden die Worte „der Entgeltgruppe 5 bis 9a“ durch die Worte „der Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.“

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Die Stadtratsfraktionen CDU, SPD, FWV und UWV stellten in derselben Gemeinderatssitzung einen Änderungsantrag mit dem Wortlaut:

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„In § 11 Absatz 2 Ziffer 2.3 der Hauptsatzung werden die Worte „von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 6 TVöD und S 2 bis S 6 des Sozial- und Erziehungstarifs“ durch die Worte „von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 4 und S 8 TVöD“ ersetzt.

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In § 7 Absatz 2 Ziffer 2.1 der Hauptsatzung werden die Worte „von Beschäftigten der Entgeltgruppen 7 und 8 TVöD und S 7 bis S 8 des Sozial- und Erziehungstarifs“ durch die Worte „von Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 bis 8 und S 9 – S 11 TVöD“ ersetzt.“

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Mit Beschluss 28/2025 vom 05.05.2025 stimmte der Gemeinderat dem Änderungsantrag der Stadtratsfraktionen mit zehn zu fünf Stimmen zu.

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Hiergegen erhob der Kläger unter dem 12.05.2025 Widerspruch. Zugleich lud er nach § 43 Abs. 2 GemO zu einer Gemeinderatssitzung am 26.05.2025 ein. In seiner dort unterbreiteten Vorlage beantragte er, die Einschränkung der Personalzuständigkeit aufzuheben und bis zur Entgeltgruppe acht zu erstrecken.

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Der Gemeinderat lehnte den Antrag ab. Ausweislich des Protokollauszugs vom 26.05.2025 erklärte der damalige Erste stellvertretende Bürgermeister, dass die Gemeinderatsmitglieder ihre spezifischen Erfahrungen bei der Personalauswahl einbringen wollten.

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Hiergegen erhob der Kläger unter dem 30.05.2025 erneut Widerspruch und legte diesen der Rechtsaufsichtsbehörde vor.

19

Am 23.07.2025 - Eingang bei Gericht - hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Er sei nach § 24 Abs. 2 GemO für Entscheidungen aus dem Bereich der laufenden Verwaltung zuständig. Diese Zuständigkeit könne auch durch den Gemeinderat nicht eingeschränkt werden. Was zur laufenden Verwaltung gehöre, bestimme sich nach der Üblichkeit. In Bezug auf die Personalzuständigkeit sei es üblich, dass der Bürgermeister Entscheidungen bis zur Entgeltgruppe acht treffe. Das sähen die Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg vor und auch eine Auswertung der tatsächlich beschlossenen Satzungen in anderen Gemeinden ergebe ein entsprechendes Bild. Der Gemeinderat habe sich in der Vergangenheit mit der Zuständigkeitsausweitung stillschweigend einverstanden erklärt. Die Einschränkung der Personalzuständigkeit führe dazu, dass er selbst einfachste Personalentscheidungen nicht mehr treffen könne. Dies führe dazu, dass Personalentscheidungen nicht mehr zeitnah erfolgten und Bewerber verunsicherten. Die Unterscheidung zwischen dem sozialen Bereich und allen anderen Bereichen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das aufsichtsbehördliche Verfahren sei bislang nicht abgeschlossen und die Klage daher veranlasst. Der finanzielle Rahmen von Personalentscheidungen sei bereits durch den Stellenplan des Haushaltsplans festgelegt. Eine Vielzahl von Personalentscheidungen betreffe zudem keine Neueinstellungen. Die Frage der Finanzausstattung einer Kommune sei im Haushaltsplan zu berücksichtigen, nicht bei der Umsetzung von Personalentscheidungen. Einsparungen im Personalbereich seien deshalb im Haushaltsplan vorzunehmen. Der Stellenplan der Gemeinde H. weise 133,34 Stellen aus. Bei einer Vielzahl dieser Stellen handele es sich um Pflichtaufgaben, die erfüllt werden müssten und zu deren Erfüllung Personal benötigt werde. Im sozialen Bereich würden deutlich mehr freiwillige Aufgaben erfüllt werden. Die andere Gemeinde im Landkreis mit einer entsprechenden Zuständigkeitsbeschränkung führe nur 35,4 Stellen im Stellenplan. Die Verlagerung der Zuständigkeit führe zu zahlreichen Folgeproblemen: Es seien deutlich mehr Sitzungen des Gemeinderats mit zusätzlichen Sitzungsgeldern notwendig. Bei den Mitarbeitern, die diese Sitzungen begleiten müssten, entstünden Überstunden. Eine schnelle Einstellung und Reaktion sei nicht möglich und viele Bewerber fühlten sich einem Auswahlverfahren im Gemeinderat nicht gewachsen und sagten ab, obwohl sie qualifiziert seien.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Änderung der Hauptsatzung der Stadt H. in § 11 Abs. 2 Ziffer 2.3 durch den Gemeinderatsbeschluss vom 05.05.2025 ihn in seinen organschaftlichen Rechten verletzt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wendet sich ausdrücklich dagegen, die Zuständigkeitserweiterung anerkannt zu haben. Dies könne nur durch ausdrücklichen Gemeinderatsbeschluss geschehen. Im Übrigen trägt er im Wesentlichen wie folgt vor: Der Gemeinderatsbeschluss könne nicht für nichtig erklärt werden, weil die Satzung bislang nicht vollzogen sei. Auch ein Normenkontrollverfahren sei mangels öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses nicht möglich. Zwar sei eine Feststellungsklage grundsätzlich statthaft, es sei aber fraglich, ob der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse und die erforderliche Klagebefugnis habe. Insbesondere scheide ein Eingriff in die Zuständigkeit des Klägers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung aus, weil die Regelung zur Personalzuständigkeit nur gelte, „soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt“. Der Gemeinderat sei das Hauptorgan der Gemeinde und im Grundsatz für alle Aufgaben zuständig, es sei denn, diese seien auf den Bürgermeister übertragen worden. Ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung angehöre, könne für verschiedene Gemeinden unterschiedlich beurteilt werden. Für H. mit ca. 5.500 Einwohnern hätten Dienstverträge nicht unerhebliche finanzielle und grundsätzliche Auswirkungen. Entscheidungen über Beschäftigte über der Entgeltgruppe vier TVöD fielen auch nicht sonderlich häufig an, worüber ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Das gelte insbesondere angesichts der schlechten Haushaltslage von Kommunen. § 24 Abs. 2 Satz 1 GemO zeige, dass der Gemeinderat auch für Personalangelegenheiten grundsätzlich zuständig sei. Die Gemeindeordnung enthalte auch keine Regelung, die verhindere, eine dem Bürgermeister einmal übertragene Aufgabenzuweisung zu widerrufen. Es stehe im Ermessen des Gemeinderats, welche Aufgaben er übertragen wolle. Vorliegend sei die Begrenzung der Personalzuständigkeit nicht willkürlich erfolgt. Die Gemeinderäte wollten ihre spezifischen Erfahrungen bei der Personalauswahl einbringen. Auch eine andere Gemeinde im Landkreis habe die Personalzuständigkeit des Bürgermeisters nur bis einschließlich der Entgeltgruppe vier TVöD festgelegt. Für den Kindergartenbereich habe der Gemeinderat die Zuständigkeit des Bürgermeisters beibehalten, weil in diesem Bereich aufgrund des Betreuungsanspruchs die Frage, ob eine Stelle besetzt werden solle, bereits beantwortet sei. Auch sei das Anforderungsprofil einer Erzieherstelle klar definiert, während im Bereich der übrigen Verwaltung vielfältige Kompetenzen zu bewerten seien. Es sei davon auszugehen, dass die Vielzahl der Personalentscheidungen per Umlaufbeschluss getroffen werde.

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Der Kläger hat eine weitere Aufschlüsselung des Stellenplans vorgelegt. Danach enthält der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2026 ohne Beamte 117,4 Stellen, von denen 76,7 Stellen auf den sozialen Bereich und 40,7 Stellen auf den „Verwaltungs- und Technischen Bereich“ entfallen. Im letztgenannten Bereich sind von den Stellen dabei 8,3 den Entgeltgruppen eins bis vier, 11,5 den Entgeltgruppen fünf und sechs sowie 7,7 den Entgeltgruppen sieben und acht zugeordnet.

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Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.07.2026 wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Änderung der Hauptsatzung des Gemeinderats in § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 verletzt den Kläger nicht in seinen organschaftlichen Rechten.

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I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.

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1. Das Begehren des Klägers ist als statthafte Feststellungsklage gegen die Änderung der Hauptsatzung des Gemeinderats auszulegen, § 88 VwGO. Der Kläger als Bürgermeister kann gegen den Gemeinderat eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO als sogenannten Kommunalverfassungsstreit erheben. Klagegegenstand ist dabei nicht der bloße Beschluss des Gemeinderats vom 05.05.2025, sondern die dadurch bewirkte Änderung der Hauptsatzung.

30

a) Die Klage kann nicht so verstanden werden, dass sie an die isolierte Beschlussfassung des Gemeinderats vom 05.05.2025 anknüpft; dies wäre nicht statthaft. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses regelt die Gemeindeordnung ein gesondertes Verfahren. Nach § 43 Abs. 2 GemO muss der Bürgermeister Beschlüssen, die er für rechtswidrig hält, widersprechen und eine erneute Gemeinderatssitzung einberufen. Wird der Beschluss in dieser Sitzung nochmals vom Gemeinderat bestätigt, hat der Bürgermeister eine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. Rügt die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss des Gemeinderats als rechtswidrig, kann die Gemeinde dagegen Klage erheben und einen Eingriff in ihre Selbstverwaltungsgarantie rügen. Eine solche Klage wäre dabei gemäß § 125 GemO von der Gemeinde - und nicht dem Gemeinderat - zu erheben, weil die kommunale Gebietskörperschaft als Ganzes Trägerin der etwaig tangierten Selbstverwaltungsgarantie ist. Gegen die gegenläufige, den Gemeinderatsbeschluss bestätigende Entscheidung kann sich der Bürgermeister hingegen nicht wehren, weil er keine eigene Rechtsverletzung geltend machen kann. Seine Rechtsposition erschöpft sich in dem Recht zur Erhebung des Widerspruchs (vgl. Behrendt, in: BeckOK KommunalR BW, 33. Ed. 01.05.2026, GemO § 43 Rn. 24; Brüning, in: Dt. KommunalR, 5. Aufl. 2025, § 10 Rn. 87), mit dem er zugleich seiner Pflicht zum rechtmäßigen Handeln ausreichend nachkommt.

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b) Vorliegend geht das Begehren des Klägers jedoch über die Rüge der bloßen Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses hinaus. Der Kläger beanstandet vielmehr die Kompetenzverteilung zwischen ihm und dem Gemeinderat, die durch den angegriffenen Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung bewirkt werden wird. Sein Begehren richtet sich damit auf die Feststellung, dass seine Kompetenz durch die beabsichtigte Änderung der Hauptsatzung rechtswidrig beschnitten wird. Gegenstand der Klage ist folglich nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderats vom 05.05.2025, der sowohl die Änderung von § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Hauptsatzung als auch § 7 Abs. 2 Ziff. 2.1 der Hauptsatzung beinhaltet, sondern allein die Änderung von § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Hauptsatzung in Bezug auf die Kompetenzen des Bürgermeisters. Insofern handelt es sich um einen (üblichen) Kommunalverfassungsstreit, in dem zwei Gemeindeorgane über ihre Rechtsbeziehungen zueinander, konkret über ihre Kompetenzverteilung, streiten. Diese Auseinandersetzung kann gerichtlich im Wege der Feststellungsklage - wie hier erhoben - der Klärung zugeführt werden (vgl. dazu Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 24 Rn. 12).

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c) Dieser Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO gilt im Kommunalverfassungsstreit nicht, weil davon auszugehen ist, dass sich Organe auch ohne Vollstreckungsmaßnahmen dem Feststellungsurteil beugen werden (vgl. Engel/Heilshorn: Kommunalrecht Baden-Württemberg, 12. Aufl., § 17 Rn. 17). Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil das kommunalaufsichtsrechtliche Verfahren noch ruht und nicht entschieden ist. Denn dieses Verfahren hat - jedenfalls teilweise - einen anderen Gegenstand und einen anderen Prüfungsrahmen. Würde die Kommunalaufsicht zukünftig zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beschluss des Gemeinderats nicht zu beanstanden wäre, könnte der Kläger zudem gegen diese Entscheidung nicht gerichtlich vorgehen. Als einzige Rechtsschutzmöglichkeit verbliebe auch in diesem Fall nur die hier erhobene Feststellungsklage, mit der er jedoch lediglich eine etwaige Verletzung seiner Kompetenzen rügen kann. Angesichts dessen kann das noch offene kommunalaufsichtsrechtliche Verfahren nicht den bereits angestrengten Kommunalverfassungsstreit sperren.

33

2. Für diese Feststellungsklage ist der Kläger auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil er die Möglichkeit der Verletzung in seinem organschaftlichen Recht geltend macht.

34

Der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Nach dem der Verwaltungsgerichtsordnung immanenten Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem Kommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig, wenn und soweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewande des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (vgl. zum Vorstehenden VGH BW, Beschlüsse vom 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 32 und vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, juris Rn. 5). Das klagende Gemeindeorgan muss vielmehr die Verletzung eines organschaftlichen Rechts geltend machen. Diese Rechte lassen sich etwa aus der Gemeindeordnung, aus Satzungen oder Geschäftsordnungen auf kommunaler Ebene herleiten. Ob eine gesetzliche Vorschrift einem Organ oder einem Organteil gegenüber einem anderen eine inter- oder intraorganschaftliche Rechtsposition verleiht, deren Verletzung gerügt werden kann, ist durch Auslegung der fraglichen Norm zu ermitteln (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 35).

35

Unter Anwendung dieser rechtlichen Voraussetzung rügt der Bürgermeister vorliegend nicht allein in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechtmäßigkeitskontrolle einen Gemeinderatsbeschluss, sondern behauptet darüberhinausgehend, durch die Änderung der Hauptsatzung in seiner eigenen Kompetenz verletzt zu sein. Nachdem die Hauptsatzung des Gemeinderats in der Fassung aus dem Jahr 2014 die Personalzuständigkeit des Bürgermeisters bis einschließlich der Entgeltgruppe sechs des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (im Folgenden TVöD) und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Sozial- und Erziehungsdienst (im Folgenden TVöD-SuE) festgelegt hatte und diese nunmehr durch den Änderungsbeschluss hinsichtlich der Personalentscheidungen nach dem TVöD auf die Entgeltgruppe vier eingeschränkt wurde, hat der Kläger bereits damit die Möglichkeit der Verletzung seiner Kompetenzrechte dargelegt. Die Änderung der Übertragungsentscheidung könnte in die organschaftliche Rechtsposition des Bürgermeisters eingreifen.

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Zudem besteht die Möglichkeit der Verletzung organschaftlicher Rechte aus § 24 Abs. 2 Satz 3 GemO. Danach ist der Bürgermeister für Personalentscheidungen zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehören. Der Kläger rügt vorliegend die Verletzung seiner gesetzlichen Zuständigkeit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Diese Zuständigkeit verleiht ihm ebenfalls eine organschaftliche Rechtsposition (vgl. dazu auch VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2017 - 9 A 881/16 -, juris Rn. 29). Dass der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Hauptsatzung die Geschäfte der laufenden Verwaltung ausklammern möchte, lässt die Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht entfallen, weil die Vorschrift insgesamt rechtsfehlerhaft sein könnte. Ob die Änderung des § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Hauptsatzung tatsächlich die Geschäfte der laufenden Verwaltung betrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

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3. Der Kläger kann sich auch auf ein Feststellungsinteresse berufen. Als solches gilt jedes berechtigte Interesse wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Art. Wird die Verletzung eines organschaftlichen Rechts gerügt, liegt ein berechtigtes Feststellungsinteresse in der Regel vor (vgl. Engel/Heilshorn: Kommunalrecht Baden-Württemberg, 12. Aufl., § 17 Rn. 31). Nachdem die Verletzung seiner organschaftlichen Rechte im Raum steht, hat der Kläger ohne Zweifel ein rechtliches Interesse daran, Klarheit über die Kompetenzverteilung zu erlangen. Dieses Interesse gilt auch noch fort, weil durch die Änderung der Hauptsatzung die zukünftige Kompetenzverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat geregelt werden soll. Rechtlich unerheblich ist, dass der Beschluss noch nicht vollzogen worden ist.

38

4. Abweichend vom Grundsatz der Organträgerschaft ist beteiligtenfähiger Klagegegner im Kommunalverfassungsstreit das Organ, dessen Rechtsverletzung geltend gemacht wird, mithin vorliegend der hier zutreffend als Beklagter geführte Gemeinderat.

39

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Änderung der Hauptsatzung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinem organschaftlichen Recht verletzt.

40

Die Hauptsatzung des Gemeinderats ist das interne Verfassungsstatut der Gemeinde und enthält vor allem Regelungen über die Organisation und Zuständigkeit der Gemeindeorgane und ihrer Organteile. Sie regelt insbesondere in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften die gemeindeinterne Kompetenzverteilung zwischen dem Gemeinderat, beschließenden Ausschüssen und dem Bürgermeister (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 12. Aufl., § 14 Rn. 84). So ist etwa nach § 44 Abs. 2 Satz 2 GemO die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister durch die Hauptsatzung zu regeln. Die gesetzliche Kompetenzverteilung in § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO geht dabei vom Grundsatz der Allzuständigkeit des Gemeinderats als Hauptorgan der Gemeinde aus. Er ist zuständig, soweit die Angelegenheit nicht gesetzlich dem Bürgermeister zugewiesen oder ihm vom Gemeinderat übertragen worden ist. Die zentrale gesetzliche Zuweisung von Aufgaben auf den Bürgermeister findet sich dabei in § 43 Abs. 2 GemO für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Im Übrigen steht es dem Gemeinderat entsprechend seiner kommunalen Selbstverwaltungsgarantie frei, die Kompetenzen nach seinem Ermessen durch die Hauptsatzung zu verteilen. Grenzen sind dieser Freiheit nur insoweit gesetzt, als sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen darf und die Änderung rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen muss.

41

Diese grundsätzliche Unterscheidung nach Geschäften der laufenden Verwaltung auf der einen Seite und allen anderen Entscheidungen auf der anderen Seite gilt auch für die Befassung der Gemeindeorgane mit Personalangelegenheiten. Für solche personalrechtlichen Entscheidungen enthält § 24 Abs. 2 GemO eine ausdrückliche Regelung, wonach der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten entscheidet; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Bürgermeister ist hingegen zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. Im Grundsatz sind Entscheidungen über Personalangelegenheiten damit dem Gemeinderat und dem Bürgermeister zusammen zugewiesen. § 24 Abs. 2 Satz 3 GemO stellt jedoch klar, dass diese gemeinsame Zuständigkeit nicht ausnahmslos gilt, weil auch Personalangelegenheiten der laufenden Verwaltung zugeordnet sein können, die nach dem Grundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 GemO in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen.

42

Der Gemeinderat ist im Bereich der Personalangelegenheiten befugt und sachdienlicher Weise gehalten, eine Kompetenzverteilung zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeinderat in der Hauptsatzung zu treffen (vgl. Hoffmann, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 01.02.2019, 5. Vergleichbare Regelungen auf Bundes- und Landesebene, Rn. 18). Dabei kann der Gemeinderat dem Bürgermeister weitere Kompetenzen übertragen, die über die laufende Verwaltung hinaus gehen. Er darf jedoch nicht die Zuständigkeit des Bürgermeisters über Gebühr einschränken und diesem Geschäfte der laufenden Verwaltung entziehen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 24 Rn. 19 f.). Im Gegenzug sind dem Satzungsermessen des Gemeinderats insofern auch Grenzen gesetzt, als er Personalangelegenheiten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GemO bei leitenden Gemeindebediensteten, nicht auf den Bürgermeister übertragen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 3 GemO).

43

Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass diejenigen Personalentscheidungen, die als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind, allein dem Bürgermeister zustehen, sonstige Personalentscheidungen hingegen grundsätzlich gemeinsam von Bürgermeister und Gemeinderat zu treffen sind, es sei denn der Gemeinderat hat dem Bürgermeister in der Hauptsatzung alleinige Entscheidungskompetenzen eingeräumt, wobei sich dies nicht auf Personalentscheidung betreffend leitende Gemeindebedienstete beziehen kann.

44

Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben kann nicht festgestellt werden, dass die Änderung der Hauptsatzung in § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 gegen gesetzliche Bestimmungen der Gemeindeordnung oder anderer Rechtsgrundsätze verstößt (dazu unter 1.). Die Änderung hält sich innerhalb der rechtsstaatlichen Grenzen und des Satzungsermessens des Gemeinderats (dazu unter 2.).

45

1. Die Änderung von § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Hauptsatzung verstößt insbesondere nicht gegen § 24 Abs. 2 Satz 3 GemO i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1 GemO, weil die nunmehr getroffene Regelung zur Kompetenzverteilung für Personalentscheidungen nicht in die Geschäfte der laufenden Verwaltung eingreift.

46

Durch die beschlossene Änderung der Kompetenzverteilung wird der Kläger zukünftig - soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt (vgl. den generellen Vorbehalt im Einleitungssatz von § 11 Abs. 2) - nur für die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Personal bis einschließlich der Entgeltgruppe vier TVöD zuständig sein. Daneben ist er im sozialen Bereich für das Personal bis einschließlich der Entgeltgruppe acht TVöD - SuE zuständig. Dieselbe Kompetenzverteilung gilt zudem für alle sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen. Mit dieser Regelung werden dem Kläger keine Geschäfte der laufenden Verwaltung entzogen.

47

Hierzu im Einzelnen:

48

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich dies jedoch nicht schon aus der Formulierung von § 11 der Hauptsatzung selbst, indem dieser allen in seinem Absatz 2 geregelten Kompetenzverteilungen voranstellt, dass die Aufgabenübertragung nur gilt, „soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt“.

49

Die Formulierung „bereits“ verdeutlicht, dass dem Bürgermeister durch diese Regelung keine Personalentscheidungen übertragen werden, bei denen es sich ohnehin schon um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Diesbezüglich ist eine weitere Übertragung durch die Hauptsatzung nicht mehr notwendig, weil die Zuständigkeit bereits beim Bürgermeister liegt. Dies entspricht der gesetzlichen Kompetenzverteilung in der Gemeindeordnung und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings wird dadurch auch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Regelung getroffen. Die Vorschrift besagt damit im Ergebnis nur, dass bei den in § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Hauptsatzung aufgeführten Aufgaben auch solche enthalten sein können, die der laufenden Verwaltung angehören und für die in der Folge eine gesonderte Übertragung nicht mehr notwendig ist. Hingegen kann § 11 der Hauptsatzung nicht dahingehend verstanden werden, dass jenseits der genannten Entgeltgruppen - insbesondere über die Entgeltgruppe vier TVöD hinaus - Aufgaben der laufenden Verwaltung ausgeklammert werden. Der vorangestellte Satz „Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt“ entfaltet mithin im Ergebnis keine Regelungswirkung und gibt lediglich die Gesetzeslage wieder.

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b) Entscheidungen über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Personal ab der Entgeltgruppe fünf TVöD unterfallen nicht der laufenden Verwaltung der Gemeinde H. .

51

Zur laufenden Verwaltung gehören Geschäfte, die weder nach der grundsätzlichen Seite noch für den Gemeindehaushalt von erheblicher Bedeutung sind und zu den normalerweise anfallenden Geschäften der Gemeinde gehören. Zu würdigen sind dabei unter anderem die sachliche Bedeutung des Geschäfts, seine finanziellen Auswirkungen und die Häufigkeit des Anfalls, wobei eine mehr oder weniger häufige Wiederkehr, aber keine stetige Befassung mit Angelegenheiten dieser Art als notwendig erachtet wird (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 44 Rn. 14 ff.). Die Entscheidung über die Angelegenheit muss quasi „auf Schienen“ gleichlaufend vorbestimmt sein.

52

Inwieweit Personalentscheidungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung gehören, ist im Einzelfall zu bestimmen, bei dem es auf die Größe der Kommune, die jeweils zur Entscheidung stehende Laufbahn oder Entgeltgruppe sowie die Art der Tätigkeit ankommen kann (vgl. Hoffmann, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 01.02.2019, 5. Vergleichbare Regelungen auf Bundes- und Landesebene, Rn. 18). Anders als etwa Art. 43 Abs. 2 BayGO sieht die baden-württembergische Gemeindeordnung keine explizite Regelung dazu vor. Da die Größe und Verwaltungsstruktur der Gemeinden verschieden sind, muss das Prinzip der Zuständigkeitsabgrenzung weitgehend auf die Besonderheiten der jeweiligen Gemeinde abstellen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 44 Rn. 13). Für die Ernennung von Beamten kann im Grundsatz angenommen werden, dass diese Entscheidung in kleinen und mittleren Gemeinden nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt, während in großen Kreisstädten und Stadtkreisen - mit einer Einwohnerzahl von über 20.000 - eine solche Zuweisung zur laufenden Verwaltung für den mittleren Dienst (A 5 bis A 9) durchaus angenommen werden könnte (vgl. Heinz, in: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, 101. AL, 2018, § 9 Rn. 3). Umgekehrt können auch in kleineren Kommunen etwa Entscheidungen über Aushilfskräfte Angelegenheiten der laufenden Verwaltung darstellen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 44 Rn. 17). Losgelöst von der Einstellungs- oder Entlassungsentscheidung im Einzelfall bleibt die Entscheidung über den Stellenplan nach § 57 GemO (siehe auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 24 Rn. 14). Hier ist stets der Gemeinderat zuständig (§ 39 Abs. 2 Nr. 14, § 80 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 3 GemO, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO).

53

Da nach dem Vorstehenden auf die Umstände in der konkreten Gemeinde abzustellen ist, entfaltet die Musterhauptsatzung für baden-württembergische Kommunen entgegen der Rechtsmeinung des Klägers keine Bedeutung für die Verhältnisse in der Gemeinde H. . Denn aus der Musterhauptsatzung folgt lediglich, dass eine Aufgabenzuweisung an den Bürgermeister bis zur Entgeltgruppe acht TVöD eine sinnvolle Aufgabenverteilung darstellen kann, und nicht, dass alle Personalentscheidungen bis zu dieser Entgeltgruppe Aufgaben der laufenden Verwaltung darstellen würden. Eine Mustersatzung, die für das gesamte Bundesland entworfen wurde, kann die Besonderheiten der jeweiligen einzelnen Gemeinde im Übrigen ohnehin nicht berücksichtigen.

54

Ebenso wenig kann aus dem Vergleich mit den Hauptsatzungen anderer Kommunen der Schluss gezogen werden, dass bestimmte Personalentscheidungen in der Gemeinde H. der laufenden Verwaltung angehören. Dass eine Vielzahl von Gemeinden in der Hauptsatzung eine Regelung getroffen haben, wonach die Zuständigkeit des Bürgermeisters für Personalentscheidungen bis zur Entgeltgruppe acht TVöD erstreckt ist, ergibt sich bereits aus der Musterhauptsatzung, an der sich viele Gemeinden orientiert haben werden. Rechtliche Verbindlichkeit für die Hauptsatzung der hier im Streit stehenden Gemeinde kann jedoch weder aus der Musterhauptsatzung (s.o.) noch aus der Hauptsatzung einer anderen Gemeinde abgeleitet werden. Die Verhältnisse in anderen Gemeinden lassen sich zudem nicht ohne Weiteres auf die Gemeinde Heimsheim übertragen.

55

Die - hier maßgeblichen - konkreten Umstände in der Gemeinde H. stellen sich nach dem aktenkundigen Vortrag der Beteiligten wie folgt dar: Die Gemeinde umfasst derzeit ca. 5500 Einwohner. Es handelt sich damit um eine eher kleine Gemeinde. Der im Haushaltsplan, § 80 GemO, beschlossene Stellenplan weist mit 117,4 Stellen für Angestellte und 4,8 für Beamte zwar eine erhebliche Anzahl auf, die auch Einstellungs- und Entlassungsentscheidungen mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren lassen. Allerdings entfallen von diesen Stellen 76,7 auf den sozialen Bereich, weil die Gemeinde H. im Bereich der Kinderbetreuung aller Altersstufen erheblichen Personalbedarf hat. Im „Verwaltungs- und Technischen Bereich“ sieht der Stellenplan 40,7 Stellen vor, von denen 33,4 Stellen die Entgeltgruppen höher als Entgeltgruppe vier TVöD betreffen.

56

Unter der gebotenen Berücksichtigung dieser konkreten Umstände handelt es sich bei Personalentscheidungen über die Einstellung und Entlassung von Personal ab der Entgeltgruppe fünf TVöD nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung der Gemeinde H. . Bereits nach dem Stellenplan fallen Einstellungen und Entlassungen von Personal bezogen auf ca. 33 Stellen nach ihrer Häufigkeit nicht mehr unter Geschäfte der laufenden Verwaltung, weil sie nicht hinreichend oft im Dienstbetrieb wiederkehren. Mit Blick auf die Gesamtzahl der Stellen handelt es sich lediglich um einen Anteil von 28 Prozent, somit etwas mehr als ein Vierteil aller Stellen.

57

Aber auch ihrer Bedeutung nach entfaltet die Entscheidung, welche Person für eine der 33 Stellen langfristig - gegebenenfalls über Jahre hinweg - eingestellt und auch mit Aufgaben der Gemeindearbeit betraut wird, erhebliche Relevanz mit Blick auf die Größe der Gemeinde H. . Die wesentliche Entscheidung über das Gemeindepersonal ist auch nicht bereits mit dem Stellenplan getroffen worden, über den der Gemeinderat nach gesetzlicher Kompetenzzuweisung entscheidet. Denn die konkrete Personalentscheidung, ob und mit wem eine Stelle besetzt werden soll, geht über die - primär wirtschaftliche - Frage hinaus, wie viele Stellen im Haushalt ausgewiesen werden. Gleichwohl mag die Personalentscheidung über eine Einstellung oder eine Entlassung auch mit wirtschaftlichen Erwägungen verbunden sein, falls der Gemeinderat zukünftig Stelleneinsparungen durch eine Anpassung des Haushaltsplans beabsichtigen sollte.

58

Schließlich verläuft eine solche Einstellungs- und Entlassungsentscheidung nach ihrem Prüfungsinhalt nicht auf vorher festgelegten Bahnen und ist nicht derart gewöhnlich, dass ihr Ergebnis quasi vorbestimmt ist und die alltägliche Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung sichern würde. Vielmehr ist - wie vom Beklagten auch nachvollziehbar vorgebracht - gegebenenfalls eine Auswahl innerhalb des Bewerberkreises zu treffen, bei der stets auch die persönliche Einschätzung der auswählenden Person zur Geeignetheit des Bewerbers relevant werden kann.

59

c) Im sozialen Bereich werden dem Bürgermeister durch die Änderung des § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 alle personalrechtlichen Entscheidungen bis einschließlich der Entgeltgruppe acht TVöD-SuE übertragen. Personalrechtliche Entscheidungen jenseits der Entgeltgruppe acht TVöD-SuE fallen angesichts der dargestellten Umstände ebenfalls nicht unter die Geschäfte der laufenden Verwaltung, was der Kläger im Übrigen auch nicht geltend macht. Hinzutritt, dass die Vielzahl der 76,7 Stellen im sozialen Bereich ohnehin den Entgeltgruppen eins bis acht TVöD-SuE angehört und lediglich 17 Stellen über der Entgeltgruppe acht TVöD-SuE eingruppiert sind.

60

d) Auch die Kompetenzverteilung in Bezug auf „sonstige personalrechtliche Entscheidungen“ (§ 11 Abs. 2 Ziff. 2.3) greift nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ein.

61

Zwar kehren sonstige personalrechtliche Entscheidungen, zu denen beispielsweise die Genehmigung von Urlaubsanträgen, die Bewilligung von Elternzeit oder die Änderung der Arbeitszeit gehören dürften, mit einer Häufigkeit wieder, mit der sie größtenteils dem täglichen Geschäft der Verwaltung zugeordnet werden können. Eine Vielzahl dieser personalrechtlichen Entscheidungen dürfte keine besondere Bedeutung für die Gemeinde entfalten, sodass es sich überwiegend um Geschäfte der laufenden Verwaltung handeln wird. Die Entscheidung über diese wird dem Bürgermeister durch § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Hauptsatzung jedoch nicht entzogen, weil dieser nicht regelt, dass der Gemeinderat in jedem Fall für alle personalrechtlichen Entscheidungen zuständig wäre, die über die Entgeltgruppe vier TVöD hinausgehen, sondern dem Bürgermeister (nur) die Zuständigkeit für alle Personalentscheidungen bis einschließlich der Entgeltgruppe vier TVöD und acht TVöD-‍SuE zuweist, unabhängig davon, ob es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Die Vorschrift trifft bezüglich der sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen jenseits der Entgeltgruppe vier TVöD damit gar keine Regelung zur Kompetenzverteilung und es verbleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geäußerten Ansicht der Beteiligten, wonach sonstige Personalangelegenheiten der oberen Entgeltgruppen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fielen, soweit diese der laufenden Verwaltung angehörten.

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e) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Kläger vor der Änderung der Hauptsatzung in § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 zu Recht angenommen hatte, nach der Anpassung der Entgeltgruppen durch die Entgeltordnung im Jahr 2017 auch für Personalangelegenheiten bis zur Entgeltgruppe acht TVöD zuständig gewesen zu sein. Durch die Entgeltordnung 2017 wurden umfassende Änderungen der Entgeltgruppen vorgenommen, die bewirkten, dass die in den jeweiligen Entgeltgruppen umschriebenen Eingruppierungsmerkmale höheren Entgeltgruppen als zuvor zugeordnet wurden. In der Folge haben sich die Entgeltgruppen für die gleichbleibenden Berufsbilder nach oben verschoben; unter anderem wurden Erzieherinnen und Erzieher von der Entgeltgruppe sechs TVöD-SuE überwiegend in die Entgeltgruppe 8a TVöD-SuE höhergruppiert.

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2. Die Änderung der Hauptsatzung ist zudem in rechtmäßiger Weise erfolgt. Der beklagte Gemeinderat war zur Änderung befugt und hat sein Satzungsermessen bei der Neufassung des § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Hauptsatzung beanstandungsfrei ausgeübt.

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a) Der Beklagte war grundsätzlich befugt, die Hauptsatzung zu ändern. Die Kompetenz zur Änderung der Hauptsatzung folgt aus der Allzuständigkeit des Gemeinderats und seiner Entscheidungskompetenz über die Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister. Der Gemeinderat darf dementsprechend jederzeit die Aufgabenzuweisung durch Fassung einer neuen Hauptsatzung oder Änderung dieser anpassen.

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b) Die Änderung der Hauptsatzung durch den Beschluss des Gemeinderats vom 05.05.2025 hält sich auch in den Grenzen des Satzungsermessens.

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Der Gemeinde steht aufgrund ihrer Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu, sodass ihr Satzungsermessen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Eine Überschreitung dieser Ermessensgrenzen kommt nur bei Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, etwa bei einer willkürlichen und sachgrundlosen Entscheidung, in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.09.2014 - 9 B 44.14 -, juris Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 19.07.2022 - 1 S 2975/21 -‍, juris Rn. 79; VG München, Urteil vom 04.02.2026 - M 28 K 23.147 -, juris Rn. 63; VG Braunschweig, Urteil vom 17.01.2024 - 8 A 55/22 -, juris Rn. 40; Brüning in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht - Band 3, 4. Auflage 2020, 1. Satzungen, Rn. 206). Änderungen der Hauptsatzung müssen sich dementsprechend an den Grundprinzipien des Rechtsstaatsgebots messen lassen. Die Gemeinde darf bei der eigenverantwortlichen Abschätzung der Wichtigkeit der Angelegenheiten keine grob unsachlichen, also evident willkürlichen Entschließungskriterien maßgeblich werden lassen (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2017 - 9 A 881/16 -, juris Rn. 34).

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Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat der Beklagte sein Satzungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Ausweislich der Begründung im Sitzungsprotokoll hat der Gemeinderat das Ziel verfolgt, die spezifischen Erfahrungen der Gemeinderatsmitglieder bei der Personalauswahl einbringen zu können. Dabei handelt es sich um einen sachlichen Grund, der die Änderung der vorherigen Kompetenzverteilung rechtfertigt. Ebenso hat der Beklagte eine sachliche Begründung für die Differenzierung zwischen Personalentscheidungen im sozialen und sonstigen Bereich angeführt. So sollen die Entscheidungen im sozialen Bereich vermehrt vom Bürgermeister getroffen werden, weil die Vielzahl dieser Stellen dem erzieherischen Bereich zugeordnet ist, diese Stellen besetzt werden müssen und einem relativ einheitlichen Anforderungsprofil folgen. Bei der Entscheidung über die Einstellung von Bewerbern für die verschiedenen anderen Stellen im „Verwaltungs- und Technischen Bereich“ will der Gemeinderat hingegen mitwirken. Diese sachlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden und tragen die Änderung der Hauptsatzung.

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Dahinstehen kann, inwieweit zusätzlich finanzielle Erwägungen eine Mitsprache des Gemeinderats tragen können. Die finanzielle Belastung des Gemeindehaushalts wird in erster Linie durch den beschlossenen Stellenplan bewirkt. Bezweckt die Gemeinde in diesem Bereich Haushaltskürzungen, wären in der Folge Stellen einzusparen. Soweit die Gemeinde Stellen zur Erfüllung von Pflichtaufgaben vorsieht, dürfte die Nichtbesetzung dieser Stellen oder deren Einsparung jedenfalls auf lange Sicht Probleme bereiten können. Die übrigen Stellen fallen zahlenmäßig nicht ins Gewicht (2,4 Stellen über Entgeltgruppe vier TVöD im „Verwaltungs- und Technischen Bereich“). Die vorübergehende Nichtbesetzung einer Stelle oder auch die Entlassung von Personal auf einer Stelle kann gleichwohl zu gewissen Finanzeinsparungen führen. So könnte sich der Gemeinderat etwa entscheiden, Stellen unbesetzt zu lassen, bis eine zukünftige Änderung des Stellenplans erfolgen kann.

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Nicht entscheidend und gerichtlich zu prüfen ist hingegen die Frage, ob es sich bei der in § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 beabsichtigten Kompetenzverteilung um eine sinnvolle Aufgabentrennung handelt (vgl. auch bereits obige Ausführungen). Angesichts des weiten Satzungsermessens ist diese Frage der gerichtlichen Prüfung entzogen. Hinzutritt, dass Gegenstand des Kommunalverfassungsstreits nicht die Zweckmäßigkeit einer gemeindlichen Regelung ist, sondern allein die Frage der organschaftlichen Rechtsverletzung des Klägers. Unerheblich bleiben damit die Einwände des Klägers, die Regelung führe zu deutlich mehr Gemeinderatssitzungen mit einhergehender Kostensteigerung und Überstunden bei den Verwaltungsmitarbeitern. Ebenso ist unerheblich, ob die Mitentscheidung des Gemeinderats Auswirkungen auf den Bewerbungs- und Besetzungsprozess von Stellen haben kann oder ob die Neufassung der Hauptsatzung zukünftig die Nachfolge des Bürgermeisters erschweren wird. Der Gemeinderat ist grundsätzlich innerhalb seines Satzungsermessens frei darin, auch eine aufwendige, zeit- oder kostenintensivere Entscheidungsfindung zu wählen.

70

Die Kammer kann sich nicht der Rechtsansicht des Klägers anschließen, wonach er in der Vergangenheit bis einschließlich der Entgeltgruppe acht TVöD zuständig gewesen sei, sodass ihm diese Kompetenz nicht ohne Weiteres hätte entzogen werden dürfen. Dahinstehen kann, welche rechtlichen Auswirkungen die Änderung der Entgeltordnung in Bezug auf die Hauptsatzung entfalten konnte. Jedenfalls besteht keine Bindungswirkung der alten Hauptsatzung. Wie bereits dargestellt, kann der Gemeinderat aus sachlichen Gründen jederzeit eine Bestimmung in der Hauptsatzung ändern. Erst recht kann eine reine Praxis keine solche Bindungswirkung entfalten.

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Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Änderung von § 11 Abs. 2 Ziff. 2.3 der Hauptsatzung nur vorgeschobenen Sachgründen folgte und eigentlich eine verkappte Sanktion gegen den Kläger darstellt (vgl. zu einem solchen Sachverhalt VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2017 - 9 A 881/16 -, juris Rn. 40). Zwar bestanden nach Angaben der Beteiligten in den vergangenen Jahren mehrere Konfliktbereiche. Es ist jedoch nicht im Ansatz feststellbar, dass die Änderung der Zuständigkeitsverteilung den einzigen - und damit unsachlichen - Zweck verfolgen würde, den Kläger einzuschränken. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Kompetenzverteilung für Personalentscheidungen bereits mehrfach Gegenstand von Diskussionen zwischen dem Bürgermeister und einzelnen Gemeinderatsmitgliedern war. Diese Unstimmigkeit über die Zuständigkeit des Bürgermeisters endete in einer demokratisch beschlossenen Neuverteilung. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

72

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

73

IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

B E S C H L U S S

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Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 endgültig auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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