Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei prozessual unwirksam oder …
Leitsatz
1. Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei prozessual unwirksam oder (materiell-rechtlich) nichtig oder anfechtbar, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit auf Antrag der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, fortzusetzen.
2. Ein Irrtum über Umstände, die nur zu einem Vergleich mit einem anderen Inhalt geführt hätten, ist kein streitausschließender Irrtum im Sinne des § 779 ZPO. Soweit sich die Partei darüber irrt, ob ihre Gegenforderung, mit der sie hilfsweise aufgerechnet hat, noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs vollumfänglich bestand, betrifft dies nicht den ursprünglichen Streit, der durch den Prozessvergleich beendet wird. Dass der Prozessvergleich ggf. zu anderen Konditionen geschlossen worden wäre, beruht nicht auf einem Irrtum über die Grundlagen des Streits.
3. Eine etwaige Täuschung des Gerichts durch unwahren Tatsachenvortrag stellt nicht zwingend auch eine Täuschung des Gegners dar, die sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs ursächlich ausgewirkt hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - 4 O 170/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zur Gesamtabgeltung aller Ansprüche der Parteien geschlossenen Prozessvergleichs.
Der Kläger erwarb von der Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 19.09.2016 Wohnungseigentum, das von der Beklagten bis zum Übergabetermin noch fertigzustellen war. Mit seiner Klage macht er Schadensersatz für die Beseitigung von Baumängeln in Höhe von rund 68.000,00 Euro geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen. Des Weiteren erwarb der Kläger von der Wohnimmobilien S. GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagte und später der Zeuge W. waren, ebenfalls Wohnungseigentum. Dies war jedenfalls Gegenstand eines Parallelverfahrens vor dem Landgericht Lüneburg (4 O 171/19). Unter dem 01.02.2021 trat die Wohnimmobilien S. GmbH, vertreten durch den Zeugen W., mehrere Ansprüche an die Beklagte ab, u. a. den Anspruch auf Zahlung der 2. Kaufpreisrate aus dem Kaufvertrag mit dem Kläger in Höhe von 25.000,00 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B9 (Band III, Bl. 558 d. Papierakten) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 (= Band III, Bl. 554 d. Papierakten) erklärte die Beklagte u. a. mit diesem Anspruch die Hilfsaufrechnung gegenüber der Klageforderung. Das Landgericht unterbreitete den Parteien am 15.09.2023 zur Erledigung des Rechtsstreits einen schriftlichen Vergleichsvorschlag (= Band III, Bl. 628 d. Papierakten), wonach die Beklagte zur Erledigung des Rechtsstreits einen Betrag von 7.000,00 Euro an den Kläger zahlen sollte. Dieser Vergleichsvorschlag berücksichtigte u. a. die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit der vorgenannten ausstehenden Kaufpreisrate in Höhe von 25.000,00 Euro. Daraufhin teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2023 (= Band III, Bl. 632 f. d. Papierakte) mit, dass diese Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung nicht (mehr) in Höhe von 25.000,00 Euro bestanden habe. Diese Forderung sei durch die erklärte Aufrechnung des Klägers mit titulierten Forderungen des Klägers aus dem vor dem "Landgericht/Kammergericht Berlin zu den dortigen Az. 14 U 86 / 18 bzw. 27 U 81/19 geführten Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz betreffend die geregelten Ausbauzuschüsse für die hier gegenständlichen Objekte erloschen" und zwar in Höhe von 11.750 Euro aus dem Urteil vom 07.03.2019, 958,19 Euro aus dem vorgenannten Urteil, 2.419,40 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss I. Instanz und in Höhe von 1.173,82 Euro aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss II. Instanz jeweils zzgl. Zinsen. Die Abtretung (an die Beklagte) habe deshalb nur in Höhe von 4.206,02 Euro erfolgen können. Mit Schriftsatz vom 05.10.2023 (= Band III, Bl. 623 d. Papierakten) erwiderte die Beklagte, von einer erklärten Aufrechnung mit titulierten Ansprüchen aus einem Rechtsstreit vor dem Land-/Kammergericht Berlin nichts zu wissen. In der öffentlichen Sitzung vom 22.01.2024 (Band III, Bl. 673 d. Papierakten), an der die Parteien persönlich und mit der Beklagten zusammen der Zeuge W. anwesend waren, der bereits im ersten Termin als instruierter Vertreter für die Beklagte aufgetreten war (Band II, Bl. 259 d. Papierakten), schlossen die Parteien einen Vergleich, der die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 27.000,00 Euro an den Kläger verpflichtete (Ziff. 1). Gemäß Ziff. 2 des Prozessvergleichs seien damit sämtliche gegenseitige Ansprüche, einschließlich solcher Ansprüche, die durch Dritte abgetreten worden sind oder der Klägerin [sic! dem Kläger] gegen Dritte zustanden und Gegenstand dieses Verfahrens geworden sind, endgültig abgegolten.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2024 hat die Beklagte die Anfechtung des Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung erklärt und die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt.
Sie hat behauptet, eine Aufrechnung sei zu keinem Zeitpunkt erklärt worden. Hätte sie den Umfang des Vergleichs im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Augen gehabt und diesen Vortrag richtig gewürdigt, hätte sie dem Vergleich nicht zugestimmt. Der Klägervertreter habe im Termin am 22.01.2024 die Frage des Vorsitzenden bejaht, ob in dem Berliner Verfahren aufgerechnet worden sei.
Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Aufrechnung wirksam erklärt zu haben. Eine "Wiederaufnahme" komme nicht in Betracht. Dem Abschluss des Vergleichs sei immanent, dass zwischen den Parteien bestehende unterschiedliche Auffassungen zur Sach- und Rechtslage gerade nicht weiter aufgeklärt und durch streitige Entscheidung geregelt werden sollen, sondern mit dem Vergleich eine einvernehmliche abschließende Regelung getroffen werde, die eine weitere Auseinandersetzung gerade entbehrlich machen solle. Die Beklagte habe weiter ihren Standpunkt verfolgt, dass eine Aufrechnung nicht wirksam erklärt worden sei, und mit diesen Kenntnissen und dieser Position verhandelt und den Vergleich geschlossen.
Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg hat mit am 13.01.2025 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich erledigt sei. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass eine bewusst unrichtige Angabe des Klägers vorgelegen habe. Auch fehle es an einer Täuschung der Beklagten. Dem Abschluss des Vergleichs sei immanent, dass zwischen den Parteien bestehende unterschiedliche Auffassungen zur Sach- und Rechtslage gerade nicht weiter aufgeklärt und durch streitige Entscheidung geregelt werden sollen, sondern mit dem Vergleich eine einvernehmliche abschließende Regelung getroffen würde, die eine weitere Auseinandersetzung gerade entbehrlich machen solle. Mit Abschluss des Vergleiches sei der Streit und damit auch die Frage der Wirksamkeit der behaupteten Aufrechnung erledigt. Es sei daher unerheblich, dass die Beklagte weiterhin behauptet, dass es eine Aufrechnung des Klägers nicht gegeben habe. Die Behauptung des Klägers sei nicht evident unrichtig. Aus der von der Beklagten als Beweis angebotenen Beiziehung der Akte des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen hätten sich dazu keine Erkenntnisse ergeben, weil nach dem Vortrag des Klägers die Aufrechnung nicht im Berliner Verfahren erklärt worden sei, sondern mit titulierten Ansprüchen aus diesem Verfahren. Dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2024 - nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts, dass die Aufrechnung nicht in dem Prozess (in Berlin), sondern mit titulierten Ansprüchen aus diesem Prozess erklärt worden sei - und schriftsätzlich danach behauptet habe, dass in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2024 seitens des Klägervertreters gesagt worden sei, dass der Kläger im Berliner Verfahren aufgerechnet habe, ändere nichts an der vorstehenden rechtlichen Bewertung. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei unschlüssig. Denn die Beklagte habe sowohl in der Anfechtungserklärung vom 29.05.2024 als auch in dem abschließenden Schriftsatz vom 16.12.2024 selbst vorgetragen, dass die Täuschungshandlung in dem Vortrag des Schriftsatzes vom 26.09.2023 liege. Schriftsätzlich sei vom Kläger aber eine Aufrechnung mit titulierten Ansprüchen aus Berlin und keine Aufrechnung mit Ansprüchen in Berlin vorgetragen. Daher sei auch die Schlussfolgerung der Beklagten im Schriftsatz vom 16.12.2023, dass "aufgrund der Aussage des Kollegen D. klar war, dass die angebliche Aufrechnung nur in dem Berliner Verfahren erklärt worden sein konnte", nicht nachvollziehbar. Dies hätte schließlich dem eigenen schriftsätzlichen Vortrag des Klägers widersprochen - und auch dem Vortrag der Beklagten selbst, die in demselben vorgenannten Schriftsatz vom 16.12.2023 bezüglich der Täuschungshandlung auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.09.2023 Bezug genommen habe, in dem nicht die Aufrechnung in Berlin behauptet worden sei. Es sei zudem weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger mit der behaupteten Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom Inhalt des vorangegangenen Schriftsatzes vom 26.09.2023 habe abweichen wollen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Fortsetzung des Rechtsstreits und die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Gegenstand der Täuschung, auf die sich die streiterhebliche Anfechtung des am 22.01.2024 geschlossenen Vergleichs beziehe, sei die nach den Umständen eindeutig bewusste und arglistige Behauptung des Klägers, er habe eine zeitlich prioritäre Aufrechnung gegenüber Forderungen der Beklagten erklärt, infolge derer eine Forderung der Beklagten über 25.000,00 Euro, die diese ihrerseits im vorliegenden Verfahren gegenüber Forderungen des Kläger hatte aufrechnen wollen, erloschen sei. Der Vergleichsvorschlag des Landgerichts habe die Gegenforderung zunächst auch berücksichtigt, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die Beklagte, die hinsichtlich der behaupteten Aufrechnungserklärung über kein eigenes Wissen verfügt habe, habe schließlich der unwahren Behauptung des Klägers vertraut mit der Folge, dass sie sich kausal beruhend auf den Fortfall einer zu ihren Gunsten bestehenden Forderungsposition von 25.000,00 Euro auf eine Vergleichszahlung in Höhe von 27.000,00 Euro eingelassen habe. Falsch sei auch die Auffassung des Landgerichts, wonach der Vortrag der Beklagten "unschlüssig" sei. Diesbezüglich sei schon nicht nachvollziehbar, wenn das Landgericht zur Begründung der angeblichen Unschlüssigkeit ausführe, die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 16.12.2024 selbst die Anfechtung auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 26.09.2023 begrenzt. Das Gegenteil sei der Fall. Demnach beziehe sich die Anfechtung auf eine "objektiv nie erklärte Aufrechnung in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin". Das Landgericht reduziere im Übrigen den Inhalt der wahrheitswidrig behaupteten Aufrechnung unzulässig auf den Wortlaut des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 26.09.2023. Wenn - wie es der Zeuge W. bestätigt hat - der Kläger im maßgeblichen Vergleichstermins mehrfach bekräftigt habe, dass "im Berliner Verfahren" aufgerechnet worden sei, so müsse er sich selbstverständlich daran festhalten lassen.
Mit Beschluss vom 18.06.2026 hat der Senat nach Zustimmung der Parteien den Übergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 03.07.2026 angeordnet.
Die Beklagte beantragt,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 13. Januar 2025, Geschäftszeichen: 4 O 170/19 festzustellen, dass der Rechtsstreit infolge der mit Schriftsatz vom 29.05.2024 erklärten Anfechtung nicht durch den Vergleich vom 22.01.2024 beendet und somit auf Grundlage der ursprünglichen Anträge fortzusetzen ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 26.09.2023 darauf hingewiesen, dass die Forderung der Beklagten durch erklärte Aufrechnung des Klägers mit titulierten Forderungen des Klägers aus dem genannten Verfahren in Berlin erloschen war. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass die Aufrechnungserklärung zeitlich nach Abschluss der geführten Verfahren, nämlich der Titulierung der Forderungen, erfolgt sei. Eine davon abweichende Behauptung, die Aufrechnungserklärung sei bereits in dem Verfahren abgegeben worden, ergebe keinen Sinn, da es zu diesem Zeitpunkt noch keine titulierten Forderungen gegeben habe, mit denen die Aufrechnung hätte erklärt werden können. Wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2024 tatsächlich der Auffassung gewesen sein sollte, der Kläger behaupte nun, die Aufrechnung sei in dem Verfahren erklärt worden, was tatsächlich nicht behauptet worden und auch nicht der Fall gewesen sei, habe die Beklagte dies ohne Weiteres aus eigener Kenntnis beantworten können. Die dortigen Verfahren seien zwischen dem 07.03.2019 und 19.09.2019 abgeschlossen worden. In diesem Zeitraum sei die Beklagte - was zwischen den Parteien unstreitig ist - Geschäftsführerin der Wohnimmobilien S. GmbH bis zum 19.02.2020 gewesen. Ihr sei als Geschäftsführer ihr Lebensgefährte - der Zeuge W. -nachgefolgt, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands - insbesondere hinsichtlich des ursprünglichen Gegenstands des Rechtsstreits - wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 22.01.2024 erledigt ist.
1. Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei prozessual unwirksam oder (materiell-rechtlich) nichtig oder anfechtbar, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit auf Antrag der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, fortzusetzen. Wird der Vergleich als wirksam bewertet, so wird durch Endurteil ausgesprochen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt/beendet ist (BGH vom 29.07.1999 - III ZR 272/98 - juris, BGH, Beschluss vom 18.09.1996 - VIII ZB 28/96, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021 - I-9 U 62/18, juris Rn. 5; mittelbar aufgrund der Billigung des entsprechenden erstinstanzlichen Feststellungsurteils: Senat, Urteil vom 05.08.2009 - 14 U 37/09, juris; Stein/Kern, 23. Aufl. 2024, ZPO § 794, beck-online Rn. 59; Habersack in: MünchKommBGB, 9. Aufl. 2024, § 779, beck-online Rn. 98). Im Falle des Fortsetzungsantrags der Beklagtenseite stellt sich die Streitfrage nicht, ob durch Feststellungsurteil zu entscheiden oder die Klage als unzulässig abzuweisen ist (so Wolfsteiner/K. Volmer in: MünchKommZPO, 7. Aufl. 2025, § 794 Rn. 87, beck-online Rn. 87 m. w. N.) Soweit bei einem Fortsetzungsantrag des Beklagten vertreten wird, der "Klagabweisungsantrag" sei als unzulässig abzuweisen (so Wolfsteiner/K. Volmer in: MünchKommZPO, 7. Aufl. 2025, § 794, beck-online Rn. 87), ist dies der Zivilprozessordnung fremd. Im Falle der sonstigen Erledigung des Rechtstreits nach Rechtshängigkeit nach § 91a ZPO wäre bei einer einseitigen Erledigungserklärung der Klagabweisungsantrag auch nicht "abzuweisen", sondern die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Dementsprechend ist im Falle der streitigen Erledigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich auszusprechen, dass der Rechtsstreit (durch den wirksamen Prozessvergleich) erledigt ist, wenn der Prozessvergleich wirksam ist.
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den wirksamen Prozessvergleich vom 22.01.2024 erledigt ist.
a) Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Er ist einerseits Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, und andererseits privates Rechtsgeschäft, für das die Regeln des materiellen Rechts gelten. Da die Prozesshandlung nur die "Begleitform" für einen materiell-rechtlichen Vergleich ist, verliert sie ihre Wirksamkeit, wenn der materielle Vergleich seinerseits unwirksam ist oder wird; dem Vergleich wird die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung entzogen, wenn er aus sachlich-rechtlichen Gründen unwirksam ist (BGH, Versäumnisurteil vom 06.04.2011 - XII ZR 79/09, beck-online Rn. 10).
b) Die prozessualen Anforderungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 Var. 3 ZPO in Verbindung mit § 162 Abs. 1 ZPO sind gewahrt worden. Insbesondere ist der Vergleich ausweislich des Sitzungsprotokolls der öffentlichen Sitzung vom 22.01.2024 nochmals vorgespielt und genehmigt worden (Band III, Bl. 674 d. Papierakte). Dies wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
c) Der Prozessvergleich ist auch materiell-rechtlich wirksam, insbesondere nicht aufgrund einer Anfechtung nichtig.
aa) Gemäß § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Nur ein streitausschließender Irrtum ist von § 779 BGB umfasst. Ohne Belang ist ein Irrtum über Umstände, die nur zu einem Vergleich mit einem anderen Inhalt geführte hätten (BGH, Urteil vom 05.02.1986 - VIII ZR 72/85, juris Rn. 14, a. A. Habersack in: MünchKommBGB, 9. Aufl. 2024, § 779, beck-online Rn. 67). Soweit sich die Beklagte darüber geirrt haben sollte, ob ihre Gegenforderung, mit der sie hilfsweise aufgerechnet hat, noch zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses vollumfänglich bestand, betrifft dies nicht den ursprünglichen Streit, der durch den Prozessvergleich beendet wurde. Dass der Prozessvergleich ggf. zu anderen Konditionen geschlossen worden wäre, beruht nicht auf einem Irrtum über die Grundlagen des Streits.
bb) Insbesondere ist der Prozessvergleich nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Er ist nicht wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums nach § 123 Abs. 1 BGB oder wegen Irrtums gemäß § 119 BGB anfechtbar.
(1) Selbst wenn der Klägervertreter im Termin vom 22.01.2024 erklärt haben sollte, er habe "im Berliner Verfahren" aufgerechnet und nicht - wie schriftsätzlich angekündigt - mit titulierten Ansprüchen aus Urteilen des Landgerichts Berlin und/oder des Kammergerichts (Schriftsatz vom 26.09.2023 = Band III, Bl. 632 f. d. Papierakte), hat dies keine Fehlvorstellung bei der Beklagten hervorrufen können. Jedenfalls ist weder hinreichend dargelegt, noch ist der Senat am Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte glaubte, dass mit Ansprüchen "im Berliner Verfahren" aufgerechnet wurde, und auch nicht, dass der Klägervertreter für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Beklagte dies glaubte. Die objektiven Umständen sprechen dafür, dass tatsächlich die titulierten Ansprüche gemeint waren. Ansonsten bliebe unklar, mit welchen Ansprüchen überhaupt aufgerechnet worden sein soll. Wenn "im Berliner Verfahren" aufgerechnet worden wäre, hätten die Ansprüche nicht mehr tituliert werden können, weil sie durch die Aufrechnung erloschen wären. Soweit gemäß Schriftsatz vom 26.09.2023 (auch) mit titulierten Ansprüchen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss aufgerechnet worden sein soll, kann dies ersichtlich noch nicht "im Berliner Verfahren" selbst erfolgt sein, wenn damit die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Kammergerichts gemeint sein soll. An keiner Stelle ist die Rede davon, dass der Klägervertreter im hiesigen Rechtsstreit formuliert habe, dass er schriftsätzlich oder in einem Termin im Berliner Verfahren eine Aufrechnung erklärt habe. Der Zeuge W. hat vielmehr ausgesagt, dass der Klägervertreter die Frage des Vorsitzenden bejaht habe, dass im Berliner Verfahren aufgerechnet worden sei. Daraus geht hervor, dass dies der Klägervertreter selbst nicht so formuliert, sondern allenfalls die Formulierung des Vorsitzenden bestätigt hat (Sitzungsprotokoll vom 02.12.2024 = Bl. 142 f. eLG). Dies entspricht auch dem mit Schriftsatz vom 18.06.2026 (Bl. 185 eOLG) von der Beklagten vorgetragenen Dialog zwischen dem Gericht und dem Klägervertreter in dem Termin, in dem der gegenständliche Prozessvergleich geschlossen worden ist. Selbst wenn der Beklagtenvertreter eine Aufrechnung "im Berliner Verfahren" bestätigt haben sollte, liegt es nahe, dass der Klägervertreter es tatsächlich wie schriftsätzlich angekündigt gemeint hat. Dass der Klägervertreter im Termin am 22.01.2024 behauptet habe, mit einer ganz anderen Forderung "im Berliner Verfahren" aufgerechnet zu haben, behauptet die Beklagte selbst nicht, geschweige denn, dass ihre damalige Prozessbevollmächtigte oder die Beklagte selbst dies geglaubt hätten. Zum Zeitpunkt des "Berliner Verfahrens" war die Beklagte auch noch Geschäftsführerin der Wohnimmobilien S. GmbH, sodass ihrer eigenen Wahrnehmung unterfallen wäre, ob und mit welcher Forderung aufgerechnet wurde. Unabhängig davon hat die Beklagte auch weder dargelegt noch bewiesen, dass der Klägervertreter für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass die Beklagte ihm glauben würde, "im Berliner Verfahren" aufgerechnet zu haben. Dies ist auch nicht naheliegend. Selbst wenn es sich um eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung des Klägervertreters gehandelt haben sollte, dürfte diese allenfalls auf eine Täuschung des Gerichts abgezielt haben.
(2) Soweit die Berufung - jedenfalls auch - darauf gestützt wird, dass von Klägerseite bewusst unwahr behauptet worden sei, dass es überhaupt eine Aufrechnungserklärung mit titulierten Forderungen gegeben habe, hat die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen, dass sie insoweit einem Irrtum unterlegen ist und in Folge dieses Irrtums mitursächlich den gegenständlichen Prozessvergleich geschlossen hat. Mangels festgestellten Irrtums der Beklagten und dessen Mitursächlichkeit für den Vergleichsschluss kommt es nicht darauf an, ob eine Täuschung durch die Klägerseite über die Aufrechnungserklärung vorlag. Im Einzelnen:
(a) Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Im Grundsatz ist insoweit gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Person des Vertreters, der die Willenserklärung abgibt, abzustellen. Dies war hier die damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten. Zu ihrem Vorstellungsbild trägt die Beklagte nichts vor. Hier könnte aber ausnahmsweise auf das Vorstellungsbild der Beklagten selbst abzustellen sein. Beteiligt sich die Prozesspartei an den gerichtlichen Vergleichsverhandlungen, so ist es je nach den Umständen des Einzelfalles möglich, dass nicht ihr Anwalt, sondern sie selbst die eigentliche Entscheidung trifft, ob der Vergleich mit dem ausgehandelten Inhalt angenommen werden soll. Schließt der Prozessbevollmächtigte dann den Vergleich ab, so setzt er in einem solchen Fall im Wesentlichen nur den Geschäftswillen seines Mandanten in die Tat um, er handelt nach dessen Weisungen (BAG, Urteil vom 12.05.2010 - 2 AZR 544/08, BeckRS 2010, 74221, beck-online Rn. 31; BGH, Urteil vom 24.10.1968 - II ZR 214/66, juris Rn. 18). Insoweit hat die Beklagte eine Weisung im Termin des Vergleichsschlusses bereits nicht dargelegt.
Auch wenn auf das Vorstellungsbild der Beklagten abzustellen sein sollte, wofür vieles sprechen dürfte, hat die Beklagte weder eine Fehlvorstellung dargelegt, noch ist der Senat von einer Fehlvorstellung der Beklagten am Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt. Mit Schriftsatz vom 05.10.2023 (= Band III, Bl. 636 d. Papierakte) hat die Beklagte noch vorgetragen, von einer Aufrechnung mit titulierten Ansprüchen aus einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin/Kammergericht nichts zu wissen. Zum Zeitpunkt der Titulierung dieser Ansprüche des Klägers war sie unstreitig noch Geschäftsführerin der Zedentin, der Wohnimmobilien S. GmbH, im Anschluss daran und insbesondere zum Zeitpunkt der Abtretung war der Zeuge W. der Geschäftsführer der Wohnimmobilien S. GmbH. Dieser war auch im Termin des Vergleichsschlusses laut Sitzungsprotokoll für die Beklagte mit anwesend. Im ersten Termin war er ausdrücklich als ihr instruierter Vertreter anwesend (Band II, Bl. 259 d. Papierakten). Der Termin war vor dem Vergleichsschluss von 13:19 Uhr bis 13:49 Uhr und dann nochmal von 13:57 Uhr bis 14:11 Uhr unterbrochen (Band III, Bl. 678 d. Papierakte). Insoweit liegt es nahe, dass sie sich mit dem Zeugen W. besprochen hat. Entweder die Beklagte selbst oder der Zeuge W. müssen von einer Aufrechnungserklärung vor der Abtretung gewusst haben, wenn es sie tatsächlich gab. Diese Gesichtspunkte sind im Termin vor dem Senat auch erörtert worden. Darauf ist die Beklagte weder im Termin noch in ihren weiteren Schriftsätzen eingegangen. Die Behauptung, die Beklagte habe auf die Wahrheit der Behauptung des Klägers zur Aufrechnung vertraut, ist vor diesem Hintergrund weder hinreichend darlegt noch überzeugend. Gegen eine Fehlvorstellung der Beklagten spricht, dass unter Ziff. 2 des Vergleichs vereinbart wurde, dass die Gegenforderung, mit der der Kläger gegenüber der an die Beklagte abgetretenen Forderung aufgerechnet haben soll, abgegolten ist ("[...] sind damit sämtliche gegenseitige Ansprüche, einschließlich solcher Ansprüche, die durch Dritte abgetreten worden sind oder der Klägerin gegen Dritte zustanden und Gegenstand dieses Verfahrens geworden sind, endgültig abgegolten"). Damit wurde gerade der Fall, dass es keine (wirksame) Aufrechnung mit den titulierten Ansprüchen gegenüber den an die Beklagte abgetretenen Ansprüchen der Wohnimmobilien S. GmbH gegen den Kläger gegeben haben sollte, von den Parteien im Prozessvergleich ausdrücklich mitgeregelt. Sonst hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Aufgrund des Erlöschens der titulierten Forderungen gegen die Wohnimmobilien S. GmbH hat die Beklagte insoweit gerade nicht uneingeschränkt nachgegeben. Es liegt nahe, dass sie davon - ggf. mittelbar - profitiert, sonst hätte dies nicht im Prozessvergleich aufgenommen werden müssen. Auch darauf geht die Beklagte in ihren weiteren Schriftsätzen nicht ein, obwohl der Gesichtspunkt der Abgeltung der Ansprüche des Klägers gegen Dritte gemäß der Ziff. 2 des Prozessvergleichs im Termin vom Senat als Argument gegen die Annahme eines Irrtums und dessen Mitursächlichkeit angeführt worden ist. Insgesamt hat die Beklagte zu ihrem Vorstellungsbild im maßgeblichen Termin des Vergleichsschlusses nur substanzarm vorgetragen. Unabhängig davon ist - bei Zugrundelegung einer objektiven Täuschung - weder dargelegt noch bewiesen, dass der Kläger zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Beklagte ihm glauben würde, dass der Kläger eine Aufrechnungserklärung abgegeben und diese der Wohnimmobilien S. GmbH zugegangen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Aufrechnungserklärung bestritten und diese nur gegenüber der Beklagten oder gegenüber dem Zeugen W., der im Termin des Vergleichsschlusses anwesend war, abgegeben worden sein konnte.
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.05.2026 die Auffassung vertritt, sie hätte die Vergleichsverhandlungen "gesprengt", wenn sie die Klägerseite mit dem Vorwurf der Lüge konfrontiert hätte, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach dem Vortrag der Beklagten habe sie den Prozessvergleich so gerade nicht gewollt. Dann hätte sie die Verhandlungen auch "sprengen" können. Unabhängig davon würde die Kenntnis der Lüge über die Aufrechnungserklärung eine mitursächliche Fehlvorstellung ausschließen.
(b) Selbst wenn die Beklagte geglaubt haben sollte, es sei mit den titulierten Forderungen aufgerechnet worden, obwohl dies - unterstellt - tatsächlich nicht der Wahrheit entsprach, hat die Beklagte weder die Mitursächlichkeit dieser Fehlvorstellung für den Vergleichsschluss hinreichend dargelegt, noch ist der Senat von der Mitursächlichkeit einer etwaigen Täuschung für den Abschluss des Prozessvergleichs am Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt.
Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein können, und die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung auszuüben pflegt. Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - IV ZR 5/10, juris Rn. 40).
Zwar könnte auf den ersten Blick für eine Mitursächlichkeit sprechen, dass der Vergleichsvorschlag des Landgerichts unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung mit der Gegenforderung, gegenüber der der Kläger aufgerechnet haben soll, nur einen Zahlbetrag in Höhe von 7.000,00 Euro vorsah, anstatt der mit dem Prozessvergleich vereinbarten 27.000,00 Euro. Jedoch ist gemäß Ziff. 2 des Prozessvergleichs eben auch die Gegenforderung mit abgegolten worden. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte ein Interesse daran hatte, dass - jedenfalls - die Verbindlichkeit der Wohnimmobilien S. GmbH erlischt. Auf die obigen Ausführungen wird zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Jedenfalls wurde mit der Ziff. 2 des Prozessvergleichs die Möglichkeit des Fortbestands der Gegenforderung gegen die Wohnimmobilien S. GmbH gerade mitgeregelt.
Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte auf eine Aufrechnungserklärung vertraut haben soll, wenn der dafür darlegungs- und beweisbelastete Kläger die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht dargelegt hat. Soweit der Vortrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein könnte, dass die etwaige unwahre Behauptung des Klägers ihre Risikobewertung und damit ihre Vergleichsbereitschaft mitbestimmt habe, weil sich das Gericht ggf. hinsichtlich der Aufrechnungserklärung täuschen lassen würde, wäre dies im Rahmen des § 123 BGB unbeachtlich. Es kommt insoweit allein darauf an, dass gerade die täuschungsbedingte Fehlvorstellung mitursächlich für die Willenserklärung der Beklagten - den Vergleichsschluss - war und dass dies der Kläger für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dies ist aber weder dargelegt noch bewiesen. Demgegenüber ist im Rahmen des § 123 BGB unerheblich, dass sich aus Sicht der Beklagten durch den etwaigen unwahren Vortrag ihre Erfolgsaussichten hinsichtlich des Prozessausgangs verschlechtert haben könnten und sie deshalb den Vergleich in dieser Form geschlossen hat.
(2) Eine Anfechtung nach § 119 BGB scheitert bereits daran, dass sie nicht ohne schuldhaftes Zögern erklärt wurde (§ 121 BGB). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Anfechtung mit Schriftsatz an das Landgericht Lüneburg erfolgte und nicht direkt gegenüber dem Kläger erklärt wurde. Wann genau die Beklagte Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte, ist nicht dargelegt. Jedenfalls führt der "Umweg" der Anfechtungserklärung über das Landgericht dazu, dass die Erklärung nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern abgegeben wurde. Unabhängig davon handelt sich ohnehin um einen im Rahmen des § 119 BGB unbeachtlichen Motivirrtum hinsichtlich der Wirksamkeit ihrer Hilfsaufrechnung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, ob die Voraussetzungen der Anfechtung eines Prozessvergleichs vorliegen oder nicht. Der Senat weicht weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, noch sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen ungeklärt. Insbesondere das Tatbestandsmerkmal der objektiven Täuschung ist hier nicht entscheidungserheblich. Diese ist vom Senat im Rahmen der Prüfung gerade zu Gunsten der Beklagten unterstellt worden.
V.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Wert eines Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs, sondern dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags (BGH, Beschluss vom 16.04.2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 4). Die Beklagte hat den Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klageforderung beträgt 68.198,92 Euro. Die Hilfsaufrechnungen sind nicht zu berücksichtigen, weil über sie nicht entschieden worden ist.