Kammerbeschluss ohne Begründung
Kammerbeschluss ohne Begründung: Nichtannahme einer unmittelbar gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einem "Dieselfahrverbot" sowie mittelbar gegen § 40 Abs 1 S 1 BImschG gerichteten Verfassungsbeschwerde
Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.