Asyl: Herkunftsland Türkei
Asyl; Herkunftsland Türkei; Wehrdienst; Ehe mit Deutscher
Leitsatz
1. Aussagen von Sprachmodellen wie ChatGPT, die über die Präsentation einer rein faktenbasierten Quellenrecherche hinausgehen, die sich durch eine eigene Parallelrecherche verifizieren lässt, sind unter allen Umständen wertlos und für einen Erkenntnisgewinn in einem Gerichtsverfahren völlig ungeeignet (hier: rechtsmedizinisches Pseudo-Gutachten). 2. Einzelfall präkludierten Vortrags einer Eheschließung mit einer Deutschen
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und begehrt Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrags und der damit verbundenen Folgeentscheidungen.
Der Kläger reiste am 22. Juli 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 31. Juli 2023 registrierte die Beklagte seinen Asylantrag unter dem Geschäftszeichen N01.
Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 10. März 2025 gab der Kläger an, er stamme aus Şanliurfa. Am 17. Juli 2023 habe er die Türkei verlassen. Dort lebten noch seine Eltern sowie seine beiden Brüder und eine Schwester. Sein Vater sei Beamter bei der Bildungsdirektion. Mit seinem Bruder verstehe er sich nicht. Er habe sich ständig mit ihm gestritten und wolle mit ihm nicht mehr unter einem Dach leben, weil er Drogen konsumiere und gewalttätig sei.
Grund für die Ausreise sei, dass er nicht zum Militärdienst gehen wolle. Außerdem sei er Mitglied in der HDP. Bei den Newroz-Feierlichkeiten 2021 sei er, weil er eine kurdische Flagge in der Hand gehabt habe, von Polizisten festgehalten und unter Schmerzen abtransportiert worden. Er sei im Polizeibus verhört worden. Sie seien verwarnt worden, dass sie die Flagge nicht zeigen dürften, und dann entlassen worden. Wegen Schmerzen im Arm habe er das Krankenhaus aufgesucht, aber keinen Arztbericht erhalten. Zum Wehrdienst wolle er nicht, weil die meisten Kurden an die syrische Grenze geschickt würden. Er sei auch ständig von der Polizei kontrolliert worden.
Der Kläger legte dazu einen Auszug aus e-Devlet vor, wonach er wegen Musterungsverweigerung gesucht werde (Bl. 75 f. PDF-BAMF-Akte), sowie ein Mitgliedsformular der HDP vom 10. September 2021.
Mit Bescheid vom 12. März 2025, als Einschreiben zur Post gegeben am 18. März 2025, lehnte die Beklagte seinen Asylantrag ab (Ziff. 1.-3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 4) und setzte dem Kläger eine Frist zur Ausreise binnen dreißig Tagen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte die Beklagte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
Die Beklagte begründete die Ablehnung des Asylantrags damit, dass eine Strafverfolgung wegen Musterungsverweigerung keinen Politmalus erfülle. Im Wehrdienst drohe auch keine Diskriminierung als Kurde und auch kein Einsatz im syrischen Kriegsgebiet.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben. Er trägt vor, er und seine Familie seien Mitglied in der HDP. Er habe Polizeigewalt erlitten und wolle auch nicht an der syrischen Grenze eingesetzt werden wie viele seiner Freunde und Bekannte.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag ergänzt und vertieft; insoweit wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2025, zugestellt am 20. März 2025, zu dem Geschäftszeichen N01aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
ihm hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich auf ihre Begründung im angegriffenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2026 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Gerichtsakte, die elektronische Akte der Beklagten sowie die Erkenntnisliste „Türkei“ Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 12. März 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: StatusVO) noch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nach Art. 18 StatusVO noch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen keine rechtlichen Bedenken (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Das Gericht geht dabei von den im angegriffenen Bescheid der Beklagten enthaltenen Feststellungen zur Sachlage hinsichtlich des Asylverfahrens, des klägerischen Vortrags und der in der Türkei vorliegenden streitgegenständlichen Umstände aus, § 77 Abs. 3 AsylG. Im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG), werden diese Feststellungen durch das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht infrage gestellt.
Auch unter nunmehriger Geltung der Verordnung (EU) 2024/1347 ergibt sich keine andere Entscheidung als die von der Beklagten getroffene Ablehnung des Asylantrags.
Nach Art. 13 StatusVO wird einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 - 8) und III (Art. 9 - 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13, 3 Nr. 5 i.V.m. 9-12 StatusVO fehlt es an einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 StatusVO. Entsprechendes gilt auch für die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, wobei der Kläger aber auch über den Landweg eingereist und damit ohnehin von Asyl ausgeschlossen ist.
Soweit der Kläger eine drohende Verfolgung wegen Musterungsentziehung befürchtet, ist zum einen anzumerken, dass er ohne Probleme beim Konsulat einen neuen Reisepass erhalten hat. Das spricht dagegen, dass der türkische Staat ein Verfolgungsinteresse an ihm hat. Der vorgelegte Auszug aus e-Devlet (Bl. 76 PDF-BAMF-Akte), aus dem sich das Versäumen der Musterung ergeben soll, lässt nicht erkennen, dass er den Kläger betrifft.
Im Übrigen liegt so oder so keine relevante politische Verfolgung vor. Die Einziehung zum Wehrdienst ist zwar eine administrative staatliche Maßnahme, aber jedenfalls ungeachtet der Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 StatusVO nicht nach Art. 9 Abs. 3 StatusVO mit einem Verfolgungsgrund nach Art. 10 StatusVO verknüpft (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris Rn. 98). Denn die Einziehungspraxis der türkischen Wehrverwaltung erfolgt nach den vorliegenden Erkenntnissen diskriminierungsfrei und trifft grundsätzlich jeden tauglichen Mann, der im Jahr der Einziehung 20 Jahre alt wird (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 132; s.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Wehrdienstverweigerung – 15. September 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 356729, S. 14 unten).
Es gibt im Übrigen zwar Berichte über Misshandlungen kurdischer Rekruten durch türkische Offiziere und Kameraden (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 137 f.; enger BAMF, Länderkurzinformation Türkei: Wehrdienst vom 1. November 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 358222, S. 5). Anhaltspunkte für weitgreifende, flächendeckende Misshandlungen sind aber nicht ersichtlich, wenn man übrigen bedenkt, dass 15-23% der Gesamtbevölkerung Kurden sind und dementsprechend ein vergleichbarer – aufgrund der traditionell höheren Geburtszahlen im Südosten sogar höherer – Anteil an Kurden wehrdienstpflichtig ist. Auch der Kläger selbst konnte aus seinem Verwandtenkreis nicht von Misshandlungen berichten. Soweit er pauschal behauptet hat, alle seine Bekannten und Verwandten seien beim Wehrdienst umgekommen, ist dies unglaubhaft und hinsichtlich seiner Brüder auch unwahr, wie er selbst einräumen musste.
Offenbleiben kann, ob die Einziehung bei fehlender Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen bereits eine Verfolgung darstellt.
Selbst wenn man mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in dem Fehlen der Möglichkeit einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit zu sehen (siehe EGMR Urt. v. 12. Juni 2012 – Savda/Türkei – Nr. 42730/05 –, abrufbar unter hudoc.echr.coe.int; s.a. Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 143) annehmen würde, dass im Falle einer Verweigerung des Militärdienstes aus entsprechenden Gründen eine Zuerkennung von Flüchtlingsschutz in Betracht kommen könnte, wäre ein solcher dem Kläger nicht zuzubilligen.
Eine Verletzung von Art. 9 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene glaubhaft macht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Eine solche Gewissensentscheidung setzt eine sittliche Entscheidung voraus, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12/17 –, juris Rn. 87; HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 9 B 16/16 –, juris Rn. 30).
Dem Vorbringen des Klägers lässt sich eine Gewissensentscheidung in vorgenanntem Sinn nicht entnehmen. Der Kläger hat im Rahmen einer ausführlichen Befragung lediglich angegeben, er wolle nicht sterben. Seine Weigerung, sich als Soldat einziehen zu lassen, ist damit von einem – verständlichen – Selbsterhaltungstrieb getragen, aber keine Gewissensentscheidung.
Soweit der Kläger eine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bzw. Musterungsverweigerung vorträgt, dringt er ebenfalls nicht durch.
Selbst wenn der Kläger aufgrund seiner Verweigerung des Wehrdienstes in der Türkei strafrechtlich verfolgt werden sollte, würde dem Kläger keine unverhältnismäßig schwere Bestrafung drohen.
Männliche türkische Staatsangehörige müssen im Jahr ihres 20. Geburtstags zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober bei den Militärrekrutierungsämtern vorstellig werden. Wer sich bis zum 1. November nicht meldet, gilt als Musterungsflüchtling (yoklama kaçağı). Weitere Arten der Umgehung des Militärdienstes sind nach dem türkischen Gesetz das Fernbleiben trotz Einberufung („Nicht-Einrücker“ - bakaya) und die Fahnenflucht/Desertion (firar; zum Ganzen: Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 139; s.a. vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. Mai 2026, Asylfact-Dok.-Nr. 363096, S. 13; BAMF, Länderkurzinformation Türkei: Wehrdienst vom 1. November 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 358222, S. 1 f.).
Nach einer Gesetzesänderung im Juni 2019 ist es Wehrpflichtigen erlaubt, eine 21-tägige militärische Grundausbildung in der Form eines Fernkurses zu absolvieren und die verbleibende Zeit gegen eine Gebühr in Höhe von 280.850,64 Lira (ca. 5.753,23 EUR, Stand 27. Oktober 2025) „freizukaufen“. Auch Musterungsflüchtige und Nicht-Einrücker können die Verkürzung gegen Geldzahlung in Anspruch nehmen, müssen jedoch pro ferngebliebenen Monat eine Zusatzgebühr in Höhe von 4.095,74 Lira (ca. 84 EUR, Stand 27. Oktober 2025) zahlen. Personen, die sich vor der Gesetzesänderung der Wehrpflicht entzogen haben, sind von der Freikaufsmöglichkeit nicht erfasst. In Friedenszeiten besteht für Auslandstürken die Möglichkeit, die Wehrpflicht durch die Zahlung von Devisen und Online-Unterricht abzuleisten. Personen, deren Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis auf einem Asylantrag basiert, können hiervon keinen Gebrauch machen.
Musterungsflüchtige und Nicht-Einrücker werden dem türkischen Innenministerium gemeldet, um sie der Wehrpflicht zuzuführen. Im Aufgriffsfall werden diese Personen zur nächsten Militärdienststelle verbracht. In Ermangelung einer solchen Militärdienststelle oder außerhalb der Dienstzeiten werden betroffene Personen zur nächsten Polizeidienststelle gebracht, wo sie nach Protokollierung unverzüglich mit der Aufforderung freigelassen werden, sich innerhalb von fünfzehn Tagen zum Wehrdienst zu melden (zum Ganzen insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2026 – A 13 S 305/26 –, juris Rn. 81 ff.).
Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten wird durch Verwaltungsakt mit einer Geldbuße belegt. Diese kann eine empfindliche Höhe haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Wehrdienstverweigerung – 15. September 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 356729, S. 8; Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 140).
Falls nach Eintritt der Rechtkraft des Bußgeldbescheids eine erneute Wehrdienstentziehung stattfindet oder die Wehrdienstentziehung in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten erfolgt, wird eine entsprechende Strafakte angelegt und an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft übermittelt. Es drohen – je nach Dauer des Fernbleibens – Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Praktisch werden aber fast alle Freiheitsstrafen in Geldstrafen umgewandelt und einige Freiheitsstrafen von den Gerichten aufgeschoben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2026 – A 13 S 305/26 –, juris Rn. 83). Fälle, in denen Freiheitsstrafen verhängt und vollstreckt wurden, scheinen sich nach jüngsten Berichten allerdings zu häufen (BAMF, Länderkurzinformation Türkei: Wehrdienst vom 1. November 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 358222, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Wehrdienstverweigerung – 15. September 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 356729, S. 8 ff.).
Angesichts der für türkische Verhältnisse milden Strafpraxis (Geldstrafe, Aufschub und Umwandlung von Haftstrafen) ist derzeit kein unverhältnismäßiger Ausgleich zwischen der individuellen Gewissensfreiheit und dem staatlichen Anspruch auf Wehrdienstleistung ersichtlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe oder im Wiederholungsfall einer Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird, keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Durchsetzung des staatlichen Dienstanspruchs einerseits und der privaten Gewissensentscheidung des Betroffenen andererseits darstellt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2026 – A 13 S 305/26 –, juris Rn. 83; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 43 ff.). Dass ein „ziviler Tod“ dadurch droht, dass die Gefahr der Entdeckung von Wehrdienstverweigerern durch die Teilnahme am öffentlichen Leben und die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen drastisch erhöht ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Wehrdienstverweigerung – 15. September 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 356729, S. 12 ff.), stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar, denn dieser stellt sich als Folge legitimer, effektiver Strafverfolgung dar.
Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers aufgrund individueller Umstände eine abweichende Betrachtung angezeigt wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht; insbesondere hat er sich vor seiner Ausreise nicht oppositionell oder sonst politisch betätigt.
Eine dem Kläger drohende Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e) StatusVO kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e) StatusVO ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen, sich also als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder als Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, darstellen würden.
Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit im Falle des Wehrdiensts in Konflikten eingesetzt wird, die völkerrechtswidrig sind. Wehrpflichtige werden nicht in Konfliktgebieten wie dem Nordirak und Syrien eingesetzt. Prinzipiell werden Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der türkisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und der PKK kommen kann. Fälle, in denen kurdische Wehrpflichtige im Südosten der Türkei gegen die PKK eingesetzt werden, sind nicht bekannt. Im Übrigen werden Wehrpflichtige per Losentscheid zufällig über die gesamte Türkei verteilt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2026 – A 13 S 305/26 –, juris Rn. 91; BAMF, Länderkurzinformation Türkei: Wehrdienst vom 1. November 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 358222, S. 5; Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 137).
Soweit der Kläger behauptet hat, sich in relevantem Umfang regierungskritisch für die HDP betätigt zu haben, so ist festzustellen, dass die HDP nicht mehr als politische Kraft aktiv ist. Mitglied der an ihre Stelle getretenen DEM-Partei ist er nicht. Er ist aber auch unverfolgt ausgereist.
Es gibt auch keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass ein niedrigschwelliges Engagement des Klägers für die DEM-Partei (ehemals HDP) bereits mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda oder vergleichbaren Vorwürfen verfolgt wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die DEM-Partei (ehemals HDP) in der Türkei mittlerweile mehrere Millionen Wähler und Unterstützer aufweist, lassen die Erkenntnisquellen (vgl. insbesondere BFA, Länderinformation Türkei, 18. Oktober 2024, S. 157 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei [im Folgenden: AA, Lagebericht Türkei], 20. Mai 2024, S. 7; Immigration and Refugee Board of Canada, Türkiye: Situation of Kurds, including in Istanbul, Ankara, and Izmir; situation of supporters or perceived supporters of the Peoples' Democratic Party, 29. November 2024, Punkt 3.1; Außenministerium der Niederlande, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 60 ff.) nicht die Schlussfolgerung zu, dass Personen, welche sich nicht in exponierter, überörtlich bekannt gewordener Weise für die DEM-Partei (ehemals HDP) engagiert haben, mit Verfolgung oder gar mit einer Verhaftung zu rechnen haben. Normale Mitglieder stehen im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der DEM-Partei (ehemals HDP) eine herausgehobene Rolle einnehmen. Angesichts dessen wird eine Verfolgungsgefahr durch niedrigschwellige Aktivitäten in Zusammenhang mit der HDP ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte regelmäßig nicht begründet (vgl. VG München, Urteil vom 22. Januar 2025 – M 15 K 23.30578 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 6. November 2024 – A 10 K 5334/22 –, juris Rn. 48; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2024 – 10 A 161/24 –, juris Rn. 56; VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris, Rn. 46; VG Potsdam, Urteil vom 13. August 2020 – 1 K 4342/17.A –, juris, Rn. 39). Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als einer von vielen an Veranstaltungen der DEM-Partei (ehemals HDP) teilgenommen hat, droht (vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2018 – Au 6 K 17.34151 –, juris, Rn. 47; ausführlich hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2018 – 6 A 243/17 –, juris, Rn. 23 ff. [m.w.N.]; VG Augsburg, Urteil vom 4. September 2018 – Au 6 K 18.30664 –, juris, Rn. 42). Keine Verfolgungsgefahr begründen daher beispielsweise die Teilnahme an Demonstrationen für kurdische Angelegenheiten als einfaches Parteimitglied der HDP bzw. der Vorgängerparteien oder vereinzelte Festnahmen bzw. Befragungen oder ein verstärktes Betroffensein von Polizeikontrollen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 29. April 2021 – 5 K 74/19.KS.A –, juris).
Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung besteht bei Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder die sich in besonders exponierter Weise (exil-)politisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 3 L 177/15 –, juris, jeweils m.w.N.; auch VG Aachen, Urteil vom 6. Februar 2018 – 6 K 2376/17.A –, juris).
Dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, ist nicht glaubhaft gemacht.
Soweit er vorgetragen hat, 2021 bei Newroz von Polizisten brutal behandelt worden zu sein und dauerhafte Schmerzen in der Schule zu haben, fehlt es bereits an einer zeitlichen Nähe und einer Kausalität für die Ausreise, die erst 2023 und damit über zwei Jahre später erfolgt ist. In der Zeit zwischen Newroz 2021 und der Ausreise ist dem Kläger auch nichts weiter zugestoßen.
Im Übrigen ist die pseudo-medizinische Aufarbeitung seiner behaupteten Misshandlung mittels ChatGPT (Anlage 2 zum Protokoll) ohne jeden Aussage- und Beweiswert. Die Behauptungen zu den drei Bildern, etwa „Es bestehen Schmerzen, Druckempfindlichkeit und Bewegungseinschränkungen“ oder „Diese Befunde sind vereinbar mit einer stumpfen Gewalteinwirkung (z.B. Schlag mit einem Schlagstock oder Metallgegenstand) und den daraus resultierenden Haut- und Weichteilverletzungen.“ basieren auf dem Prompt des Klägers und damit auf einer Selbstdiagnostik. Etwaige Ableitungen durch ChatGPT beruhen in keiner Weise auf Sachverstand dieses Systems. Es würde auch zu weit gehen – und die Arbeitsweise des Sprachmodells missverstehen –, zu behaupten, ChatGPT könne aufgrund des umfassenden Zugriffs auf medizinische Fachliteratur rechtsmedizinische Aussagen über Gewalteinwirkungen treffen, denn das Sprachmodell verknüpft allein Wörter aufgrund der Wahrscheinlichkeit ihrer Reihenfolge und ihres Kontextes, ausgehend von dem Prompt, miteinander. Aussagen von Sprachmodellen, die über die Präsentation einer rein faktenbasierten Quellenrecherche (wie: „Wer ist derzeit der türkische Staatspräsident?“) hinausgehen, die sich durch eine eigene Parallelrecherche verifizieren lässt, sind daher unter allen Umständen wertlos und für einen Erkenntnisgewinn in einem Gerichtsverfahren völlig ungeeignet. Das gilt erst recht, wenn nicht der Prompt und alle dazugehörigen Systemprompts offengelegt werden.
Schließlich ist schon der pauschale Vortrag, mittlerweile seien seine beiden Brüder verhaftet worden, unglaubhaft. Hierzu konnte der Kläger keinerlei Angaben machen, außer, dass diese sich auf prokurdischen Veranstaltungen gezeigt hätten. Das spricht jedenfalls dagegen, dass es mit seinem eigenen Verhalten zu tun hat.
Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nach Art. 18, Art. 3 Nr. 6 i.V.m. 4-8, 15-17 StatusVO fehlt es an einem ernsthaften Schaden nach Art. 15 StatusVO.
Die Klage ist zudem nach § 78 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Offensichtlich unbegründet ist die Klage, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 77 Abs. 1 AsylG an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1392/00 – juris). Die Auslegung des § 78 Abs. 1 AsylG, dessen Anwendung zum Ende des Instanzenzugs führt, hat zu berücksichtigen, dass der Regelfall die Möglichkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung darstellt, mithin der Ausschluss des weiteren Instanzenzugs die Ausnahme ist. Auf der anderen Seite garantiert Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug (s. nur BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07 – juris). Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer Klageabweisung für einen Asylantragsteller und die stets bestehende Möglichkeit einer Fehlentscheidung, sind gleichwohl besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und Begründung der qualifizierten Klageabweisung zu stellen.
Auch gemessen an diesen hohen Anforderungen sind der Klage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offenkundig keine Erfolgsaussichten zu bescheinigen. Der Kläger hat sich im gesamten Verfahren inhaltlich nicht gegen die Sachverhaltsermittlung und -würdigung des BAMF gewandt. Dieses wiederum hat den Kläger über eine Stunde angehört. Einwände gegen die Protokollierung hat der Kläger nicht erhoben. Er hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens fast 1,5 Jahre Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung gehabt und die Gelegenheit zur Stellungnahme auch wahrnehmen können.
Auch sein Vortrag beim BAMF genügt nicht ansatzweise, internationalen Schutz zu begründen: Es entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung, dass in der Türkei bei Bestehen gesellschaftlicher Anfeindungen und alltäglicher Diskriminierungen von Kurden keine Gruppenverfolgung vorliegt. Auch hat der Kläger selbst keine auch nur im Ansatz die Intensität einer Verfolgung erreichende staatliche Verfolgungsmaßnahmen oder Gewalthandlungen Dritter vorgetragen. Da er keine Probleme bei der Beantragung eines Reisepasses hatte, wird er offenbar auch nicht wegen Musterungsverweigerung gesucht. Eine eigene mit der Ausreise zusammenhängende Vorverfolgung konnte er auch weiterhin nicht vortragen; dass die Verhaftung seiner Brüder etwas mit ihm zu tun hat, hat er schon nicht vorgetragen.
Da der Kläger über die Landgrenze nach Deutschland gelangt ist, ist er mit seiner Klage auf Asyl nach Art. 16a GG offenkundig erfolglos.
Schließlich ist auch ein Abschiebungsverbot nicht ersichtlich. Insoweit wird vollumfänglich auf den Bescheid Bezug genommen.
Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 2 AsylG.
Soweit der Kläger erstmals in der Verhandlung vorträgt, mit einer Deutschen verheiratet zu sein, ist sein Vortrag nach § 87b Abs. 2, 3 VwGO als präkludiert zurückzuweisen gewesen.
Nach § 87b Abs. 3 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger ist im Sinne von § 87b Abs. 3 Nr. 3 VwGO belehrt worden. Seine damalige Vertreterin ist mit Verfügung vom 12. Mai 2025, zugestellt am 25. Mai 2026 (Bl. 148.A GA) aufgefordert worden, „Belange, die einer Abschiebung entgegenstehen können (wie bspw. Krankheiten und familiäre Bindungen)“ bis 20. August 2026 vorzutragen. Das ist nicht geschehen.
Eine Entschuldigung hat der Kläger nicht im Sinne von § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO vorgebracht. Insbesondere hat die im Februar 2026 geschlossene Ehe bereits deutlich vor Ablauf der Präklusionsfrist bestanden.
Die Zulassung des Vortrags und der damit verbundenen Beweiserhebung würde zu einer Verzögerung im Sinne von § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO führen. In der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht nicht aufgrund vorhandener Beweismittel eine Überzeugungsgewissheit für das Bestehen familiärer Belange gewinnen, weil seine Ehefrau nicht anwesend war.
Da der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK in erster Linie auf die tatsächlich gelebte Beistandsgemeinschaft abzielt, reicht einerseits der bloß formale familienrechtliche Status, der auch bei einer Schein- oder Zweckehe besteht, nicht aus, um den Schutz auszulösen (NK-AuslR/Bruns/Hocks, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60a Rn. 33). Dass die eheliche Gemeinschaft gelebt und durch die Abschiebung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird, bedarf eines substantiierten, nachvollziehbaren Vortrags und muss regelmäßig in der Verhandlung auch unter Beweis gestellt werden. Denn ob eine Ehe gelebt wird, ergibt sich nicht aus der Eheurkunde, sondern bedarf der getrennten Befragung beider Ehegatten oder anderer geeigneter Zeugenaussagen. Im Übrigen konnte der Kläger auch nicht mit Originaldokumenten nachweisen, dass seine Frau überhaupt Deutsche ist oder über einen Aufenthaltstitel verfügt. Das Foto eines Personalausweises ist hierzu ungeeignet, weil es offenbar nicht fälschungssicher ist. Zumal der Kläger bereits mit dem Versuch, pseudomedizinische Aussagen per ChatGPT in das Verfahren einzuführen, gescheitert ist, konnte das Gericht nicht davon ausgehen, dass er nicht noch andere generierte Daten auf seinem Smartphone bereit hält, um das Gericht zu täuschen. Das Gericht hätte daher zwingend einen neuen Termin mit Beweiserhebung anberaumen müssen, was angesichts des Terminkalenders des Einzelrichters mit Stand vom 3. September 2026 zu einer mehrwöchigen bis mehrmonatigen Verzögerung, voraussichtlich im Oktober oder November 2026, geführt hätte.
Schließlich erweist sich auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG. Es sind keine Ermessensfehler der Beklagten bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).
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