OLG Celle · Niedersachsen Teilurteil LS

Über einen Auskunftsantrag nach § 84a AMG kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Teil-Urteil …

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

Über einen Auskunftsantrag nach § 84a AMG kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Teil-Urteil entschieden werden; eine solche verfahrensrechtliche Vorgehensweise dürfte allerdings weitergehend sogar zwingend sein. An die Darlegungslast des Anspruchstellers nach § 84a AMG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Zur Verjährung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG. Zum inhaltlichen Umfang eines Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. März 2025 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die nachfolgend beantragten Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG schriftlich zu erteilen, indem die Beklagte Auskunft erteilt über die ihr bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, insbesondere

a.Auskunft dazu, weshalb im Spike-Protein "Wuhan 1" die Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war und in der Kodierung belassen wurde;

b.Auskunft darüber, weshalb ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht auf geht. Wie indes wurde aber das S1 gesichert?;

c.Auskunft darüber, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein wirklich nicht bindet;

d.Auskunft darüber, warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein verbaut sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei hat. Die Klagepartei nimmt Bezug auf folgenden Aufsatz (peer-reviewed): "COVID-19, SARS AND BATS CORONAVIRUSES GENOMES PECULIAR HOMOLOGOUS RNA SEQUENCES", https://doi.org/10.29121/granthaalayah.v8.i7.2020.678;

e.Auskunft darüber, welche Funktion die belassene Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein ausüben soll;

f.Auskunft darüber, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden und ganz konkret bei der/den streitgegenständlichen Chargen festgestellt wurde;

g.Auskunft über die Anzahl der in Deutschland verimpften Dosen der jeweils streitgegenständlichen Chargen;

h.Auskunft über die Anzahl der gemeldeten Verdachtsmeldungen zu dieser jeweils streitgegenständlichen Charge in Deutschland;

i.Auskunft darüber, wie sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand gehalten (Membrananker) und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden;

j.Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein ("Wuhan 1") an den ACE2-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus verursachen kann;

k.Auskunft darüber, ob die Beklagte über das Spike-Protein "Wuhan 1" die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie:ThermostabilitätPH-Sensitivität.Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?;

l.Auskunft darüber, was mit fehlgefalteten Proteinen im Körper geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet?

m.Auskunft darüber, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen führen soll.

Die weitergehende Berufung, soweit es den Berufungsantrag zu Ziffer 4 in dem Schriftsatz vom 2. Juni 2026 anbelangt, wird zurückgewiesen und die Klage in diesem Umfang abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Auskünfte sowie Feststellung aufgrund von gesundheitlichen Schäden, die sie ihrer Behauptung nach durch eine Impfung gegen das SARS-CoV-2 mit dem Impfstoff "V." der Beklagten erlitten hat. Konkret macht die Klägerin hier geltend, dass sie infolge ihrer ersten Impfung am 14. März 2021, bei der ihr der streitgegenständliche Impfstoff der Beklagten verabreicht wurde, an Atemnot und Ateminsuffizienz erkrankt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Ansprüche der Klägerin allein schon deshalb ausscheiden würden, weil nicht ersichtlich sei, dass der betroffene Impfstoff eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz aufweise. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter anderem geltend macht, dass ihr ohne die Offenlegung der internen Unterlagen der Beklagten der Nachweis eines Produktfehlers und der Kausalität faktisch unmöglich sei. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.

Mit der Berufungsbegründung vom 14. Juli 2025 hat die Klägerin zunächst bestimmte Anträge angekündigt, wegen deren genauen Inhaltes auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen wird.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2026 hat die Klägerin diese Anträge teilweise abgeändert und stellt nunmehr folgende Anträge (die verschiedenen Rechtschreibfehler hat der Senat nachfolgend original übernommen):

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2023 zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig noch aus der Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 3.165,76 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2023 zu zahlen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die nachfolgend beantragten Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84 a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu erteilen in dem die Beklagte Auskunft erteilt über die ihr bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie die ihr bekannt gewordenen Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können, insbesondere a.Auskunft dazu ertteilt, weshalb im Spike-Protein "Wuhan 1" die Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war und in der Kodierung belassen wurde. b.Auskunft darüber, weshalb ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht auf geht. Wie indes wurde aber das S1 gesichert?c.Auskunft darüber, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein wirklich nicht bindet.d.Auskunft darüber, warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein verbaut sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei hat. Die Klagepartei nimmt Bezug auf folgenden Aufsatz (peer-reviewed): "COVID-19, SARS AND BATS CORONAVIRUSES GENOMES PECULIAR HOMOLOGOUS RNA SEQUENCES", https://doi.org/10.29121/granthaalayah.v8.i7.2020.678e.Aukunft darüber, welche Funktion die belassene Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein ausüben sollf.Auskuft darüber, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden und ganz konkret bei der/den streitgegenständlichen Chargen festgestellt wurde.g.Auskunft über die Anzahl der in Deutschland verimpften Dosen der jeweils streitgegenständlichen Chargen. h. Auskunft über die Anzahl der gemeldeten Verdachtsmeldungen zu dieser jeweils streitgegenständlichen Charge in Deutschland.i.Auskunft darüber, wie sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand gehalten (Membrananker) und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden.j.Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein ("Wuhan 1") an den ACE2-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus verursachen kann.k.Auskunft darüber, ob die Beklagte über das Spike-Protein "Wuhan 1" die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie:ThermostabilitätPH-Sensitivität Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?l.Auskunft darüber, was mit fehlgefalteten Proteinen im Körper geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet?m.Auskunft darüber, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen führen soll.die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt durch die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten zu versichern und zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu überreichen4a. Festzustellen, dass sich die Beklagte aufgrund des Verzuges mit der Auskunftserteilung die Sanktionen der § 138 Abs. 2 und 3 ZPO in diesem Prozess entgegen halten lassen muss. Hilfsweise

5.Beantragen wir die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG mit folgenden Fragen: a.Verstößt § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG in Bezug auf präventive Behandlungen durch eine Impfung bei Auftreten von gesundheitlichen Schäden und Todesfällen gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG? Hilfsweise:b.Ist § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Prüfung der bedingten oder unbedingten Zulassung durch Erkenntnisse vorsah, die sich aus der medizinischen Wissenschaft ergeben? Gehören zur medizinischen Wissenschaft auch behördliche Vorfragen und rechtliche Einschätzungen oder sind diese allein durch die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch das Gericht neu zu bewerten? c.Entspricht es Art. 19 Abs. 4 GG, dass Geschädigte infolge der Verabreichung einer Impfung nicht unmittelbar die bedingte oder unbedingte Zulassung vor dem EuG überprüfen lassen dürfen (vgl. EuG-Entscheidung oben)? Ist es vor diesem Hintergrund für ein Landgericht gem. Art 19 Abs. 4 GG verpflichtend, den Zulassungsinhalt einer Genehmigung und deren Vorfragen zu klären? Falls verneinend: Wie ist der effektive Rechtsschutz aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts zu gewährleisten? d.Ist § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG deshalb verfassungswidrig, weil den Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast zu Tatsachen auferlegt wird, die sie als medizinische Laien gar nicht kennen können? Verstößt dieser Umstand auch gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 3 GG? Hilfweise zu Ziffer 1. bis 4 beantragen wir

6.parallel dazu ebenfalls die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mit folgenden Fragen:a."Ist es mit Art. 6 der Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374/EWG) vereinbar, wenn nationale Gerichte die formelle Zulassung eines Arzneimittels durch die Europäische Kommission oder die EMA als verbindlich ansehen und eine eigenständige Prüfung der Sicherheit und Fehlerhaftigkeit des Produkts im Zivilverfahren unterlassen?" b."Ist es mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der RL 85/374/EWG vereinbar, dass nationale Gerichte eine Tatbestandswirkung der Zulassung annehmen und damit die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt in der Praxis unmöglich machen?" c."Ist es mit Art. 169 AEUV, Art. 38 EU-GRCh (Verbraucherschutz) und Art. 6 RL 85/374/EWG vereinbar, dass nationale Gerichte die materielle Fehlerhaftigkeit eines Arzneimittels nicht prüfen, wenn es über eine (auch nur nachträglich erteilte) Zulassung verfügt?" Hilfsweis zu Ziffern 1 bis 6.

7.das Urteil des Landgerichts Hannover aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.hilfsweise,

8.Die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug sowie ergänzenden Vortrag. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Beklagten.

Der Senat hat die Klägerin im Termin vom 10. Juni 2026 persönlich nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juni 2026.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.

B.

Der Senat hat mit dem vorliegenden Teil-Urteil zunächst nur über den Auskunftsantrag der Klägerin unter Ziffer 4 der Berufungsanträge in dem Schriftsatz vom 2. Juni 2026 entschieden. In diesem Umfang hat die Berufung zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch gemäß § 84a Abs. 1 AMG zu, wobei allerdings einzelne Teilelemente des von der Klägerin formulierten Auskunftsantrages inhaltlich zu weitgehend sind bzw. es dafür keine Anspruchsgrundlage gibt, weshalb die Berufung insoweit zurückzuweisen war.

I.

Der Senat entscheidet über den Auskunftsantrag der Klägerin durch Teil-Urteil. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 9. März 2026 (VI ZR 335/24, juris Rn. 48) als möglich dargestellt ("kann"); die dortigen weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Rn. 63 und 68 des genannten Urteils versteht der Senat allerdings eher so, dass eine derartige Vorgehensweise sogar zwingend ist.

II.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 84a Abs. 1 AMG besteht in dem hier tenorierten Umfang.

1. Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsteller Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls nachweist, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden überwiegend wahrscheinlich verursacht hat. Plausibel kann eine auf Tatsachen gestützte Kausalitätsbehauptung vielmehr auch dann sein, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Denn auch in einem solchen Fall kann es sich um mehr als einen unbestimmten Verdacht handeln (BGH, aaO, juris Rn. 24). An die Darlegungslast des Anspruchstellers sollen insoweit nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, aaO, Rn. 23 a.E.).

2. Vorliegend sind (Indiz-) Umstände gegeben, die bei einer Gesamtbetrachtung (vgl. dazu zum Beispiel BGH, Urteil vom 7. November 2024 - III ZR 79/23, juris Rn. 39, 40) dem Senat die hinreichende Überzeugung davon vermitteln, dass die Klägerin an Atemnot und Ateminsuffizienz leidet und - zumindest - "mehr als ein unbestimmter Verdacht" dafür spricht, dass die streitgegenständliche Impfung am 14. März 2021 mit dem Impfstoff der Beklagten ursächlich für diese Beschwerden ist.

a) In seiner Grundsatzentscheidung vom 9. März 2026 (VI ZR 335/24, juris) hat der Bundesgerichtshof Indizumstände genannt, die in diesem Rahmen von Relevanz sein können. In erster Linie sind das:

ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der streitgegenständlichen gesundheitlichen Beschwerden (aaO, Rn. 27,32);

ärztliche Atteste, die die behaupteten Gesundheitsschäden (in zeitlichem Zusammenhang) belegen (aaO, Rn. 28);

das Fehlen von Anhaltspunkten für anderweitige Ursachen (BGH, aaO, Rn. 30).

b) Gemessen daran gilt Folgendes:

aa) Die Klägerin hat erstinstanzlich mit der Anlage K08 (Bl. 1020 ff. eAkte LG) eine Übersicht ihrer (gesetzlichen) Krankenkasse vorgelegt, in der lückenlos aufgelistet ist (vgl. zum Beispiel für eine abweichende Beurteilung in dem dort zu entscheidenden Einzelfall: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. März 2026 - 4U 46/25, juris Rn. 77 f.), bei welchen konkreten Ärzten sich die Klägerin in welchen konkreten Zeiträumen zur Behandlung begeben hat und welche Diagnose die jeweiligen Ärzte getroffen haben. Aus diesen Unterlagen ist zum einen zu entnehmen, dass die Klägerin in den Jahren 2019 und 2020 bis zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen ersten Impfung am 14. März 2021 zwar bei diversen Ärzten in Behandlung gewesen ist, dies allerdings ausweislich der von den jeweiligen Ärzten mitgeteilten Diagnosen ausschließlich (jedenfalls ab dem 8. Februar 2019, s. dazu sogleich) wegen Erkrankungen, die ersichtlich in keinerlei Zusammenhang mit dem Krankheitsbild "Atemnot und Ateminsuffizienz" stehen. Hingegen findet sich in der Diagnose des Arztes Dr. med. L. W. für den Behandlungszeitraum vom 17. März 2021 bis 20. März 2021 unter anderem das Krankheitsbild "Husten", in der Diagnose des desselben Arztes vom 16. April 2021 die Krankheitsbilder "Mischformen des Asthma Bronchiale" und "akute Bronchitis durch sonstige näher bezeichnete Erreger", in der Diagnose desselben Arztes betreffend den Leistungszeitraum vom 24. April bis 12. Juni 2021 unter anderem das Krankheitsbild "Husten", in der Diagnose der Ärztin Dr. med. A. L. im Behandlungszeitraum 30. Mai 2021 die Krankheitsbilder "Dyspnoe" (= das subjektive Gefühl, nicht genug Luft zu bekommen) und "Husten", in der Diagnose des Arztes Dr. med. L. W. im Behandlungszeitraum 9. Juni 2021 das Krankheitsbild "Pneumonie" (= akute oder chronische Entzündung des Lungengewebes oder der Lungenbläschen), in der Diagnose desselben Arztes vom 16. Juni 2021 unter anderem die Diagnose "Husten". Diese Auflistung könnte nach Überprüfung durch den Senat noch weiter - weitestgehend inhaltgleich - fortgesetzt werden, der Senat sieht mangels Entscheidungserheblichkeit indes davon ab.

Abweichendes trägt im Ergebnis auch die Beklagte nicht vor: Auf Seiten 15 f. ihres Schriftsatzes vom 8. Juli 2026 führt die Beklagte zwar als solches zutreffend aus, dass sich aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen der Klägerin ergibt, dass diese einmal im Jahr 2011, einmal im Jahr 2014, einmal im Jahr 2015, zweimal im Jahr 2017, einmal im Jahr 2018 und letztmalig am 8. Februar 2019 wegen der Diagnose "Husten" in Behandlung war. Das allerdings bedeutet zugleich im Umkehrschluss, dass die Klägerin zeitlich nach diesem 8. Februar 2019 bis zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen ersten Impfung am 14. März 2021, mithin etwas mehr als zwei Jahre lang, nicht mehr wegen eines Krankheitsbildes "Husten" in ärztlicher Behandlung war.

bb) Der Senat hat zudem die Klägerin im Termin vom 10. Juni 2026 persönlich nach § 141 ZPO angehört. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Angaben, die die beweispflichtige Partei im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO macht, im Einzelfall ausreichend sein, um den Beweis zu erbringen (zum Beispiel BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 168/21, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, juris Rn. 58). Hier hat die Klägerin angegeben, dass sie bis zur Impfung gesund gewesen sei. Einen Tag nach der Impfung habe es angefangen, dass sie starken Husten hatte. Den habe sie sowohl nachts als auch am Tag gehabt. Sie habe nachts sogar die Nachbarn wachgehalten, weil sie ständig husten musste. Gleich, nachdem diese Symptome aufgetreten waren, sei sie zunächst bei ihrem Hausarzt gewesen. Dieser habe zunächst gedacht, sie habe eine Bronchitis und habe ihr Antibiotika verschrieben. Das habe aber gar nichts gebracht. Sie sei dann später noch beim HNO-Arzt und bei einem Lungenfacharzt in H., und später auch, weil der nicht weitergekommen sei, beim Lungenfacharzt in Ha. gewesen. Sie sei dann auch noch ins Krankenhaus eingeliefert worden und operiert worden, aber es sei nicht besser geworden. Ihrer Erinnerung nach hätten die Ärzte keine Ahnung gehabt, was die Ursache war.

Der Senat erachtet diese Bekundungen als glaubhaft, die Klägerin als glaubwürdig. Die Klägerin - die im Rollstuhl saß (wobei das allerdings offenbar auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen ist, den die Klägerin im Jahr 2024 erlitten hat) und einen deutlich "matten" und "geschwächten" Eindruck auf den Senat machte - hat nach dem Empfinden des Senats ihre Beschwerden bzw. ihren Krankheitsverlauf vor und nach der Impfung so geschildert, wie es sich tatsächlich zugetragen hat. Dem steht nach dem Eindruck des Senats auch nicht entgegen, dass die Klägerin angegeben hat, dass sie "bis zur Impfung gesund" war. Denn zwar hat der Senat der Behandlungsauflistung der Krankenkasse der Klägerin entnommen, dass diese gerade auch im Jahr 2020 häufig bei verschiedenen Ärzten wegen verschiedener Beschwerden in Behandlung war. Der Senat geht aber davon aus (und hatte von der Klägerin konkret diesen Eindruck gewonnen), dass die Klägerin diese eigene Angabe auf das hier streitgegenständliche Krankheitsbild beziehen wollte. Diese - schon bei "isolierter" Betrachtung glaubhaften - Angaben sind darüber hinaus - wie vorstehend unter aa) ausgeführt - auch objektiv belegt durch den vorgelegten Krankheitsverlauf der Krankenkasse der Klägerin.

cc) Bei dieser Sachlage, also einerseits keinerlei Behandlungen in Bezug auf das hier streitgegenständliche Krankheitsbild über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren hinweg vor der streitgegenständlichen Impfung und andererseits einer durchgehenden Arztaufsuche wegen des hier streitgegenständlichen Krankheitsbildes beginnend drei Tage nach der streitgegenständlichen Impfung hat der Senat (sogar) keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Behauptung der Klägerin zutreffend ist, dass sie über einen mindestens längeren Zeitraum hinweg zeitlich vor der streitgegenständlichen Impfung nicht an den hier geltend gemachten Krankheitsbildern litt und dieses Krankheitsbild aber zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Impfung auftrat; schon gar nicht - was hier prozessual allein maßgeblich ist - handelt es sich bei der vorgenannten Behauptung der Klägerin um einen "unbestimmten Verdacht" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. noch einmal: BGH, aaO, Rn. 24 a.E.). Die volle Überzeugung i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO hat der Senat aufgrund der vorgenannten Umstände zudem davon gewonnen, dass die Klägerin tatsächlich an Atemnot und Ateminsuffizienz leidet.

c) Die Einwendungen der Beklagten in dem - nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, indes zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juni 2026 zugelassenen - Schriftsatz vom 8. Juli 2026 greifen im Ergebnis nicht durch:

aa) Soweit die Beklagte auf Seite 19 ihres Schriftsatzes vom 8. Juli 2026 die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Behauptung aufstellt, dass frühere Erkrankungen der Klägerin, jeweils isoliert für sich, zumindest aber in Kombination miteinander, geeignet waren, die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden zu verursachen, greift dies im Ergebnis nicht durch. Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob dieses Vorbringen prozessual zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob es erstmals in der zweiten Instanz geltend gemacht worden und ggf., ob es streitig oder unstreitig ist. Denn jedenfalls kann der Senat diese Tatsachenbehauptung der Beklagten sogar prozessual als wahr unterstellen, ohne dass sich an der Begründetheit des Auskunftsanspruches der Klägerin etwas ändern würde: Nach dem Eindruck des Senats von den Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 8. Juli 2026 scheint diese die Rechtsauffassung zu vertreten, als stelle der Umstand des Bestehens von Anhaltspunkten für anderweitige Ursachen keine Indizumstände dar, vielmehr handele es sich um einen Umstand, der im Falle seines Vorliegens einem Auskunftsantrag zwingend entgegenstehe. Wäre das so gemeint, wäre das nicht richtig. Vielmehr handelt es sich bei diesem Aspekt lediglich um einen von mehreren Indizumständen (BGH, Urteil vom 9. März 2026 - VI ZR 335/24, juris Rn. 30), der - zusammen mit weiteren Indizumständen - in eine Gesamtwürdigung einzustellen ist (vgl. zu Letzterem z.B. BGH, Urteil vom 7. November 2024 - III ZR 79/23, juris Rn. 39, 40). In dem vorliegenden Einzelfall, bei dem - wie vorstehend ausgeführt - einerseits zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Klagepartei in Bezug auf das streitgegenständliche Krankheitsbild über einen langen Zeitraum (hier von etwas mehr als zwei Jahren) vor der streitgegenständlichen Impfung keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen und andererseits in zeitlich unmittelbarem Abstand zu der streitgegenständlichen Impfung die Klagepartei durchgehend in ärztlicher Behandlung war, ist auch bei prozessualer Unterstellung der Richtigkeit der hier erörterten Tatsachenbehauptung der Beklagten der - grundsätzlich schon eher niedrige - für die Begründetheit einer Auskunftsklage nach § 84 a AMG erforderliche Überzeugungsgrad bei weitem überschritten.

bb) Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2026 die Einrede der Verjährung erhebt, greift das nicht durch.

(1) Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich einen Auskunftsantrag nach § 84 AMG gestellt. Dass diese Klageerhebung die Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt hat, nimmt auch die Beklagte nicht in Abrede.

(2) Die Beklagte bezieht ihre Einrede der Verjährung vielmehr - so jedenfalls das Verständnis des Senats - auf jene Bestandteile des Antrages in dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juni 2026, mit dem diese ihren ursprünglichen Auskunftsantrag inhaltlich abgeändert hat. Insofern hätte sich ggf. bereits die Frage gestellt, ob es sich bei diesen inhaltlichen Änderungen nicht lediglich um bloße "Modifikationen des Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund" handelt und diese von der Hemmung umfasst sind (vgl. dazu z.B. BeckOGK/Meller-Hannich, 01.05.2026, BGB § 204 Rn. 54; vgl. zu einem Auskunftsantrag z.B. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - IV ZR 313/17, juris Rn. 16 ff.). Denn jedenfalls wären selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass die nachträglichen Abänderungen in dem Auskunftsantrag der Klägerin nicht von der Hemmung bezüglich der ursprünglichen Klage umfasst sind, diese nicht verjährt. Denn die - für eine Verjährung darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte hat schon keinen erheblichen Vortrag zu einem (rechtserheblichen) Beginn der Verjährung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehalten.

(a) Der Bundesgerichtshof führt - aus Sicht des Senats mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar - für ärztliche Behandlungsfehler in ständiger Rechtsprechung aus, dass diesbezüglich die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht schon dann bejaht werden kann, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist, er vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolges schließen können muss. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Diese Erkenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (z.B. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15, juris Rn. 13).

(b) Das ist mit der vorliegenden Fallgestaltung insofern vergleichbar, als es aus Sicht des Senats auch vorliegend für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ausreichend ist, dass der Anspruchsteller - jeweils isoliert - einerseits Kenntnis von dem aufgetretenen Krankheitsbild und andererseits von dem Umstand hat, dass er mit dem Impfstoff der Beklagten geimpft worden ist, vielmehr muss er Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass zwischen diesen beiden objektiven Umständen ein Kausalzusammenhang bestehen kann. Dazu hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2026 (vgl. insbesondere Seite 3) keinen Sachvortrag erhalten, weshalb es für den Senat auch nicht erforderlich war, nach § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu dem neuen Tatsachenvorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 8. Juli 2026 ihrerseits Stellung zu nehmen.

cc) Unter Ziffern II und III ihres Schriftsatzes vom 8. Juli 2026 (S. 6 f.) hält die Beklagte Vortrag, dessen Rechtserheblichkeit der Senat nicht zu erkennen vermag.

(1) Zusammengefasst führt die Beklagte aus, dass "der neue Auskunftsantrag unbestimmt ist, da er keine zeitliche Beschränkung vorsieht und für die Beklagte unklar bleibt, über welchen Zeitraum die Klägerin Auskunft begehrt" sowie, dass "die Klägerin eine Auskunft über die Kenntnis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht verlangen könne, sondern allenfalls über die Erkenntnisse zum Zeitpunkt des erstmaligen Auskunftsverlangens."

(2) Dazu ist Folgendes auszuführen:

(a) Der Senat hat insoweit nichts Ausdrückliches zu entscheiden: Eine "zeitliche Komponente" enthält der Auskunftsantrag der Klägerin nicht, weshalb der Senat dazu auch keine Entscheidung zu treffen hat. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruches, zu dem die Beklagte mit dem vorliegenden Teil-Urteil verurteilt wird, ergeben sich vielmehr aus § 84 a Abs. 1 Satz 3 AMG i. V. m. §§ 259 - 261 BGB.

(b) Da aber da ausweislich der Seiten 6 f. des Schriftsatzes vom 8. Juli 2026 die Beklagte in diesem Punkt ganz offensichtlich rechtlichen Fehlvorstellungen unterliegt, möchte der Senat rein vorsorglich - gerade auch, um bereits jetzt etwaigen Streitigkeiten in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren vorzubeugen - auf Folgendes hinweisen:

Der Auskunftsverpflichtete muss - unter Beachtung des im Zivilprozess geltenden Wahrheitsgebotes - seine Auskunft grundsätzlich nach Maßgabe des (subjektiven) Wissensstandes erteilen, wie dieser bei ihm zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung aktuell besteht. Nichts anderes steht in den von Seiten der Beklagten bemühten Kommentarfundstellen "Brock in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 84 a Rn. 33" und "Rehmann in: Rehmann, AMG, 5. Aufl. 2020, § 84 a Rn. 4". Dass die Rechtsauffassung der Beklagten nicht richtig sein kann, dass die Beklagte auch im Falle einer - wie es hier nunmehr erfolgt - Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Urteil lediglich Auskunft nach Maßgabe "der Erkenntnisse zum Zeitpunkt des erstmaligen Auskunftsverlangens" verpflichtet sei, mag folgender hypothetischer Beispielsfall verdeutlichen: Die Auskunftsverpflichtete wird vorgerichtlich auf Auskunft in Anspruch genommen. Nach dem damaligen subjektiven Erkenntnisstand der Auskunftsverpflichteten müsste eine (wahrheitsgemäße) Antwort "X" lauten, indes erteilt die Auskunftsverpflichtete keine Auskunft, weil sie meint, dazu schon vom Grunde her nicht verpflichtet zu sein. Nunmehr wird die Auskunftsverpflichtete vom erkennenden Gericht (rechtskräftig) zur Auskunftserteilung verurteilt. Zu dem Zeitpunkt, als die Auskunftsverpflichtete im Hinblick auf jenes Urteil die Auskunft erteilen will, hat sich für sie aufgrund zwischenzeitlich geänderter Erkenntnisse ergeben, dass die richtige bzw. wahrheitsgemäße Antwort "Y" lautet. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten wäre die Auskunftsverpflichtete dennoch lediglich verpflichtet, als Antwort "X" anzugeben. Der Senat geht nicht davon aus, dass er dies noch weiter kommentieren muss.

3. Dieser nach Maßgabe der vorstehend gemachten Ausführungen dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch war allerdings nicht vollständig in dem Umfang des zuletzt gestellten Antrages zuzusprechen, vielmehr waren einzelne Bestandteile des geltend gemachten Auskunftsanspruches der Klägerin zu weitgehend, bzw. gibt es für derartige Teilelemente keine Anspruchsgrundlage. Dass die Beklagte insoweit überhaupt keine inhaltlichen Einwendungen erhoben hat, steht einer teilweisen Zurückweisung der Berufung in diesem Umfang nicht entgegen. Denn der Senat hat die Rechtslage von Amts wegen zu prüfen (vgl. z. B. BGH, Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, juris Rn. 17).

a) Nach § 84a Abs. 1 Satz 2 AMG richtet sich der Auskunftsanspruch auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sind. Der Anspruch ist nach seinem Wortlaut umfassend und nicht auf die vorgenannten Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen (BGH, aaO, Rn. 35). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Danach soll der Auskunftsanspruch den Geschädigten in die Lage versetzen, alle Fakten zu erlangen, die für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen (§ 84 Abs. 1 AMG) notwendig sind oder die er braucht, um die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG in Gang zu setzen. Der Auskunftsanspruch soll deshalb neben den für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs maßgeblichen Erkenntnissen - was eine Auskunft zu den im Einzelfall gegebenen Schadensbildern erfordert - auch diejenigen Informationen umfassen, die für die Abwägung der Vertretbarkeit des Nebenwirkungsspektrums eines Arzneimittels maßgeblich sind (BGH, aaO, Rn. 36). Diese Abwägung der Vertretbarkeit wiederum ist ein Gesamturteil, in das auf der Grundlage der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft sämtliche Risiken bzw. schädlichen Wirkungen und nicht nur die Risiken und schädlichen Wirkungen, die sich bei der geimpften Person verwirklicht haben, einzustellen sind (BGH, aaO, Rn. 37).

b) Gemessen daran kann die Klägerin von der Beklagten die nachfolgenden Auskünfte verlangen bzw. nicht verlangen:

aa) Nicht auszutenorieren, war der Passus "... die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt durch die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten zu versichern und zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu überreichen": Soweit diese Problematik in der (Kommentar-) Literatur überhaupt erörtert wird, wird - soweit ersichtlich - einhellig vertreten, dass der Anspruchsteller nicht bereits im Rahmen der (ersten) Auskunftserteilung vom Anspruchsgegner verlangen kann, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern (BeckOGK/Franzki, 1.1.2026, AMG § 84a, Rn. 29; Oeben, PharmR 2013, 221, 225; Bomsdorf/Seehawer, Der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG in der Praxis, PharmR 2018, 49, 54). Dem schließt sich der Senat nach Überprüfung an.

bb) Zu tenorieren, war hingegen, dass die zu erteilenden Auskünfte "schriftlich" zu erteilen sind. Soweit diese Problematik in der (Kommentar-) Literatur behandelt wird, wird - soweit ersichtlich - einhellig vertreten, dass hierauf ein Anspruch besteht (vgl. Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, AMG § 84a, Rn. 6; Kleverman, PharmR 2002, 393, 394; BeckOGK/Franzki, aaO, Rn. 23; Harndorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Aufl. 2020, Rn. 153).

cc) Nicht hingegen war zu tenorieren, dass die zu erteilenden (schriftlichen) Auskünfte "zu Händen ihres hiesigen Prozessbevollmächtigten" zu erteilen sind. Soweit ersichtlich wird diese Problematik in der Literatur und (Instanz-) Rechtsprechung nicht erörtert. Der Senat vermag nicht zu erkennen, auf welcher rechtlichen Grundlage eine solche Tenorierung zu erfolgen haben könnte: § 84a Abs. 1 Satz 3 AMG verweist auf die §§ 259 f. BGB. In § 259 Abs. 1 BGB ist geregelt, wie die Auskunft zu erfolgen hat. Daran wird sich die Beklagte im Rahmen ihrer Auskunftserteilung zu orientieren haben. Losgelöst davon gilt, dass der vorliegende Rechtsstreit konkret zwischen der Klägerin und der Beklagten geführt wird. Wird - wie hier - die Beklagtenpartei zu einer Leistungserbringung gegenüber der Klagepartei verurteilt, wird auch ansonsten von den jeweils erkennenden Gerichten nicht explizit ausgeführt, welcher konkreten Person gegenüber diese Leistung zu erbringen ist. Das ist auch nicht erforderlich, weil die Beklagtenpartei schlicht und einfach die ausgeurteilte Leistung gegenüber ihrer Prozessgegnerin, also der Klagepartei, zu erbringen hat. Dafür, dass eine solche austenorierte Leistung gegenüber einer von der Klagepartei abweichenden Person zu erbringen ist, bedürfte es im Einzelfall einer rechtlichen Grundlage. Eine solche vermag der Senat hier nicht zu erkennen.

dd) Ebenfalls nicht zu tenorieren war der beantragte Passus "die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen". Insoweit gelten die vorstehend unter Gliederungspunkt c) gemachten Ausführungen entsprechend. Auch insoweit hat der Senat keine Belegstellen auffinden können, auf die sich die Klägerin insoweit stützen könnte. Angedeutet wird diese Problematik allenfalls bei Harndorn (aaO, Rn. 155: "Auskunftspflichtig gemäß § 84a, Abs. 1 AMG sind der oder die pharmazeutischen Unternehmer, die das konkrete Arzneimittel in Verkehr gebracht haben") und BeckOGK/Franzki (aaO, Rn. 7: "Anspruchsgegner ist der pharmazeutische Unternehmer des fraglichen Arzneimittels"). Der "pharmazeutische Unternehmer" ist bei einer - wie hier - juristischen Person das vertretungsberechtigte Organ. Es besteht aus Sicht des Senats kein Anlass, dies ausdrücklich in den Tenor mit aufzunehmen.

ee) Nicht zu tenorieren war ferner die Formulierung "... und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können ..."). Dieser Teil des Auskunftsantrages ist bereits unzulässig, da er nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht.

(1) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies bedeutet bei einem Unterlassungsantrag insbesondere, dass dieser nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt.

Eine hinreichende Bestimmtheit ist bei einem Unterlassungsantrag für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist zulässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet.

Demgegenüber sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage gestellt ist, sondern sich ihr Streit ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris Rn. 52 bis 54).

(2) Mit dem hier erörterten Passus hat die Klägerin (lediglich) den Gesetzeswortlaut von § 84a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz AMG wiederholt. Die dortige Formulierung ist derartig weit gefasst, vage und unbestimmt, dass die Beklagte bei einer Verurteilung nicht hätte erkennen können, welche konkreten Angaben sie insoweit zu machen hat und sich die diesbezügliche Problematik in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern würde (vgl. dazu auch Bomsdorf/Seehawer, aaO, Seite 50 unter Ziffer III und Seite 54 unter Ziffer VI).

ff) Zu tenorieren war hingegen der erste Teil der "Einleitung" des von der Klägerin formulierten Auskunftsantrages, nämlich der Passus "...in dem die Beklagte Auskunft erteilt über die ihr bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie die ihr bekannt gewordenen Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen"). Zwar wird auch insoweit lediglich der Wortlaut von § 84a Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz AMG wiederholt. Der Senat meint aber, dass insoweit der Ausnahmefall (BGH, aaO, Rn. 54) gegeben ist, dass bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst ist. Insbesondere bezieht sich der Auskunftsanspruch - wie bereits vorstehend unter Gliederungspunkt a) ausgeführt - umfassend auf sämtliche Risiken bzw. schädlichen Wirkungen und nicht nur die Risiken und schädlichen Wirkungen, die sich bei der geimpften Person verwirklicht haben (BGH, aaO, Rn. 37; insoweit offenbar abweichend Bomsdorf/Seehawer, aaO, Seite 50 a.E. und 51 a.A., wobei deren Aufsatz allerdings auch zeitlich vor Erlass der Grundsatzentscheidung des BGH vom 9. März 2026 veröffentlicht worden ist).

gg) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die einzelnen Fragestellungen, die die Klägerin separat in Ziffer 4a) bis m) ihres Berufungsantrages formuliert hat, nicht den Anforderungen genügen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 2026 (VI ZR 335/24, juris) in Rn. 34-36 genannt hat. Dabei ist - wie bereits mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 erörtert - klarzustellen, dass einzelne der von Seiten der Klägerin formulierten Fragestellungen "den zweiten Schritt vor dem ersten machen" bzw. "den ersten Schritt" implizit voraussetzen, wenn in einzelnen Unterpunkten (zum Beispiel a, b und d) die jeweilige Fragestellung mit "weshalb" oder "warum" eingeleitet wird. Der Senat hat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht überprüft, ob der jeweilige tatsächliche Umstand, den die Klägerin in diesen Fragen als gegeben impliziert, überhaupt zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Senat brauchte dies in diesem Verfahrensstadium auch nicht näher zu prüfen, da nach seinem Rechtsverständnis die Beklagte eine diesbezügliche Fragestellung auch schlicht damit beantworten könnte, dass der von der Klägerin jeweils als feststehend implizierte tatsächliche Umstand als solcher bereits nicht richtig ist, wenn dies denn aus Sicht der Beklagten unter Berücksichtigung des Wahrheitsgebot des § 138 Abs. 1 ZPO so der Fall sein sollte.

C.

1. Eine Kostenentscheidung war nicht auszutenorieren, da diese dem Schlussurteil vorbehalten bleibt.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Denn ein (statthaftes) Rechtsmittel gegen dieses Teil-Urteil steht der Beklagten (und auch nicht der Klägerin, soweit diese durch das hiesige Teil-Urteil beschwert ist) nicht zu: Eine Revision hat der Senat nicht zugelassen (siehe dazu nachfolgend Ziffer 3). Eine Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO wäre ersichtlich nicht statthaft, da der Wert der Beschwer der Beklagten den Wert von 20.000 € im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a. F. evident nicht übersteigt. Denn die Klägerin - deren eigene, frühzeitigere Angabe im Verfahren von erheblicher Indizbedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11, juris Rn. 4) - hat auf Seite 2 ihrer Klageschrift den "vorläufigen Streitwert" mit 100.000 € angegeben, und dies, obwohl sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € verlangt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Klägerin ihren weiteren Feststellungs- und Auskunftsanträgen selber keinen eigenständigen Wert beimisst. Bei dieser Sachlage war es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Ziffer 4 des Tenors seines angefochtenen Urteils den Streitwert für die erste Instanz mit 110.000 € festgesetzt hat, den Feststellungs- und Auskunftsanträgen der Klägerin also zumindest einen gewissen Wert zugesprochen hat. Einwendungen dagegen haben in der Berufungsinstanz auch weder die Klägerin noch die Beklagte erhoben. Angesichts dessen hat sich der Senat der diesbezüglichen Entscheidung des Landgerichts angeschlossen und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2026 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 110.000 € festgesetzt, wobei er ausdrücklich angegeben hat, dass auf die beiden Auskunfts- und Feststellungsanträge jeweils ein Wert von 5.000 € entfällt. Dieser Vorgehensweise haben beide Parteien zeitlich vor der Festsetzung ausdrücklich zugestimmt. Bei dieser Sachlage aber ist es faktisch ausgeschlossen, dass die Beklagte (und auch, soweit sie beschwert ist, die Klägerin) gegen das hiesige Teil-Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen könnte und sie darin erfolgreich darlegt, dass und aus welchen Gründen ihre Beschwer doch den Wert von 20.000 € im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt (vgl. dazu zum Beispiel BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - II ZR 223/22, juris Rn. 17).

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. März 2026 (VI ZR 335/24, juris) die Grundsätze dargestellt, die für die Entscheidung über einen Auskunftsantrag nach § 84a AMG gelten. In seinem vorliegenden Urteil hat der Senat unter Beachtung dieser Grundsätze über einen Einzelfall entschieden.

4. Den Parteien wird aufgegeben, dem Senat unaufgefordert Mitteilung zu geben, wenn die Beklagte die Auskunft gegenüber der Klägerin erteilt hat. Der Senat wird dann das Verfahren weiter fördern.