LSG NRW 19. Senat Beschluss

Aufhebung von Verschuldenskosten nach Rücknahme der Berufung KI-Titel

Verschuldenskosten · Berufungsrücknahme · Rechtskraft des Urteils · § 192 SGG · Prozessuale Wirkung

Sozialrecht

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Aufhebung der im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2018 ihnen gegenüber verhängten Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 250,00 Euro wird abgelehnt.

Gründe

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Über den Antrag auf Aufhebung von verhängten Verschuldenskosten entscheidet gemäß § 155 Abs. 4 SGG i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG der Berichterstatter.

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Nach § 192 Abs. 3 SGG wird die Entscheidung des Sozialgerichts über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch die Rücknahme der Klage in ihrem Bestand nicht berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

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Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Denn die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23.08.2019 nicht die Klage, sondern die Berufung zurückgenommen. Gemäß § 156 Abs. 3 S. 1 SGG bewirkt eine Berufungsrücknahme den Verlust des Rechtsmittels. Das ursprünglich angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig und nicht wie bei einer Klagerücknahme hinfällig (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 192 Rn. 20a) . Da eine die Kostenentscheidung im Urteil nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. B. Schmidt a.a.O. § 192 Rn. 20 m.w.N.), war es dem Senat aufgrund der prozessualen Erklärung der Kläger verwehrt, über die Auferlegung der Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch das Sozialgericht zu entscheiden.

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Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).