Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung einer …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt nebst Bordsteinabsenkung.
Die Kläger sind jeweils hälftige Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung I.-straße 00 in 00000 S. (G01). Das Grundstück der Kläger grenzt mit der - von der I.-straße aus gesehen - linken Grundstücksseite an einen Fußweg sowie mit der rechten Grundstücksseite an das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung I.-straße 00a in 00000 S. an und ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Auf der - von der I.-straße aus gesehen - linken Seite des Wohnhauses grenzt im hinteren Bereich eine Garage unmittelbar an das Wohnhaus an. Vor der Garage befindet sich - ebenfalls links an das Wohnhaus und den davor befindlichen Vorgarten angrenzend - eine Grundstückszufahrt, die - ebenso wie die Garage - als Stellplatz für Kraftfahrzeuge dient. Die Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 22) weist eine Länge von 5,17 m und eine Breite von 2,30 m auf.
Im Zeitraum von Mai 2019 bis Juni 2020 wurde im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme auf Veranlassung der Beklagten eine Sanierung der I.-straße durchgeführt, bei welcher sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege mit Gehwegüberfahrten zu den jeweiligen Grundstückszufahrten neu hergestellt wurden. Mit der Planung der Straßenbaumaßnahme wurde seitens der Beklagten das Ingenieurbüro F. und mit der Bauausführung das Bauunternehmen U. GmbH beauftragt. Im Zuge der Sanierung wurde die Gehwegüberfahrt zu der auf dem klägerischen Grundstück belegenen Grundstückszufahrt mit Betonsteinpflaster auf einer Betontragschicht neu hergestellt und mit einer fachgerechten Bordsteinabsenkung versehen. Das klägerische Grundstück verfügte bereits vor der Straßenbaumaßnahme über eine Gehwegüberfahrt zu der auf dem Grundstück belegenen Grundstückszufahrt.
Im Vorfeld der Straßenbaumaßnahme wurden die Anwohner der I.-straße seitens der Beklagten im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 26. Februar 2019 über die anstehende Straßenbaumaßnahme informiert. Es erfolgte eine Information zur voraussichtlichen Höhe anfallender Straßenausbaubeiträge. Des Weiteren wurden die Anwohner über die voraussichtliche Höhe etwaig anfallender Mehrkosten für die Herstellung von Grundstückszufahrten informiert.
Mit Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 (zugestellt am 12. Dezember 2024 durch Mitarbeiter der Beklagten) zog die Beklagte die Kläger nach Abschluss der Straßenbaumaßnahme zur Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 525,66 Euro für die fachgerechte Herstellung einer Grundstückszufahrt und Bordsteinabsenkung vor dem Grundstück I.-straße 00 in 00000 S. (G01) heran. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das klägerische Grundstück habe im Rahmen der Straßenbaumaßnahme an der I.-straße eine fachgerechte Bordsteinabsenkung und eine Grundstückszufahrt erhalten. Die Herstellung sei im Zeitraum von Mai 2019 bis Juni 2020 erfolgt. Die Zufahrt sei mit Betonsteinpflaster auf Betontragschicht befestigt worden. Die hierdurch gegenüber dem üblichen Gehwegausbau entstandenen Mehrkosten in Höhe von insgesamt 525,66 Euro seien auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) von den Klägern zu erstatten. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Abrechnungsunterlagen bei der Beklagten eingesehen werden könnten.
Auf entsprechende Anfrage der Kläger per E-Mail vom 12. Dezember 2024 übermittelte die Beklagte den Klägern gleichfalls per E-Mail am 20. Dezember 2024 die Kostenrechnung für die Mehraufwendungen bei Grundstückszufahrten nach Bauausführung in Bezug auf die auf dem klägerischen Grundstück belegene Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 22). In der Kostenrechnung werden zwecks Ermittlung der angefallenen Mehrkosten für die Grundstückszufahrt die anteiligen Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt aufgeschlüsselt angegeben. Von diesen anteiligen Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt werden sodann die Kosten für die Herstellung eines einfachen Gehwegs in Abzug gebracht. Für die Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 22) werden Gesamtmehrkosten in Höhe von 525,66 Euro ausgewiesen.
Die Kläger haben am 11. Januar 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, der Kostenerstattungsbescheid in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung sei rechtswidrig.
Der Kostenerstattungsbescheid leide an einem Begründungsdefizit, weil diesem die Abrechnungsunterlagen nicht beigefügt gewesen seien. Die seitens der Beklagten mit E-Mail vom 20. Dezember 2024 nachträglich übersandte Kostenrechnung habe den Begründungsmangel wegen der darin enthaltenen Schwärzungen nicht geheilt.
Der Kostenerstattungsbescheid könne nicht auf § 16 Abs. 1 StrWG NRW gestützt werden, weil die Kosten der Wiederherstellung der - bereits vor der Sanierungsmaßnahme vorhandenen - Grundstückszufahrt vor dem klägerischen Grundstück Kosten der gesamten Straßenausbaumaßnahme der oberen I.-straße und damit in die Gesamtabrechnung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) einzubeziehen seien. Ihre Grundstückszufahrt sei vor dem umfangreichen Straßenausbau vollständig intakt gewesen. Nicht sie, sondern die Beklagte habe den Abriss der voll funktionsfähigen Grundstückszufahrt veranlasst. Der Verlust der Anliegerzufahrt sei als direkte Folge des Straßenausbaus zu bewerten, mit der Folge, dass alle hierdurch entstandenen Kosten ausnahmslos in die Kostenermittlung nach § 8 KAG NRW einzustellen seien. Die Beklagte habe die Kläger bereits mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 für die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Verbesserung der Teileinrichtungen (Fahrbahn, Oberflächenentwässerung, Gehwege, Beleuchtung) der I.-straße zwischen N.-straße und Q.-straße/D. Weg für ihr Grundstück mit einem Betrag von 0,00 Euro für die angegebene Straßenausbaumaßnahme herangezogen. Da auch die Kosten für die Wiederherstellung der Grundstückszufahrt Bestandteil der Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW seien, müsse der streitgegenständliche Kostenerstattungsbescheid konsequenterweise aufgehoben bzw. der von ihnen zu leistende Erstattungsbetrag ebenfalls mit 0,00 Euro angesetzt werden.
Selbst wenn die Mehrkosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt nicht von der Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW erfasst seien, so müsse der streitgegenständliche Kostenerstattungsbescheid jedenfalls um die Kosten für die Betontragschicht, das taktile Rippenpflaster sowie das anteilige Ingenieurshonorar reduziert werden.
Die Einbringung einer Betontragschicht sei für eine übliche Garagenzufahrt nicht erforderlich. Die Mehrkosten für die Betontragschicht dienten ausschließlich dem Schutz der dort verlegten Versorgungs- und Kommunikationsleitungen und könnten daher nicht auf die Anlieger umgelegt werden. Hinsichtlich des Unterbaus der Einfahrt hätten Schotter und Kies allen Anforderungen, die an die Befahrbarkeit einer Grundstückszufahrt zu stellen seien, genügt.
Auch die Mehrkosten für das taktile Rippenpflaster seien nicht umlagefähig. Es handele sich um Mehrkosten, die der Teilhabe von Menschen mit Behinderung dienten und im Interesse aller Bürger stünden. Diese Mehrkosten seien daher nicht von ihnen, sondern solidarisch von der Gemeinschaft aller Bürger zu tragen.
Schließlich könnten auch die in der Kostenrechnung enthaltenen anteiligen Ingenieurskosten nicht auf die einzelnen Eigentümer umgelegt werden, da für die Herstellung von Grundstückszufahrten die Beauftragung eines Bauingenieurs nicht notwendig gewesen sei. Die Grundstückszufahrten hätten allein durch das Tiefbauunternehmen ohne Beteiligung eines Bauingenieurs hergestellt werden können.
Die Beklagte hob mit Schriftsatz vom 9. April 2025 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 teilweise insoweit auf, als er einen Betrag von 478,46 Euro übersteigt und reduzierte damit den ursprünglich festgesetzten Erstattungsbetrag von 525,66 Euro um insgesamt 47,20 Euro auf einen Betrag von 478,46 Euro. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei bei einer erneuten Überprüfung der Kostenermittlung durch das beauftragte Ingenieurbüro aufgefallen, dass der Übertrag eines Teuerungszuschlages in Höhe von 9,84 % fälschlicherweise vorgenommen worden sei. Die zu Grunde liegenden Rechnungen der bauausführenden Firma wiesen einen solchen Teuerungszuschlag nicht aus. Daher seien die geltend zu machenden Kosten entsprechend anzupassen. Der streitgegenständliche Kostenerstattungsbescheid müsse folglich um einen Betrag von 47,20 Euro bezüglich der Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 22) reduziert werden. Dem Schriftsatz vom 9. April 2025 fügte die Beklagte die aktualisierte und in Bezug auf den irrtümlichen Ansatz eines Teuerungszuschlages in Höhe von 9,84 % bereinigte Kostenrechnung für die Gesamtmehrkosten der Grundstückszufahrt bei. Hiernach belaufen sich die Gesamtmehrkosten für die Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 22) auf einen Betrag in Höhe von 478,46 Euro.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der streitgegenständliche Kostenerstattungsbescheid sei rechtmäßig, soweit er die Kläger - nach schriftsätzlicher Korrektur und Teilaufhebung vom 9. April 2025 - zur Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 478,46 Euro heranziehe. Nach der für die Kostenerstattung einschlägigen Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 StrWG NRW seien der Beklagten die durch einen wegen der Nutzung durch den Anlieger erforderlichen aufwendigeren Ausbau entstehenden Mehrkosten, namentlich die hier streitgegenständlichen Mehrkosten für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt zwecks Nutzung der Grundstückszufahrt, zu vergüten.
Die Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt seien nicht von der Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW erfasst. Es handele sich insoweit um Mehrkosten gegenüber einem regulären Gehwegausbau, sodass diese gemäß § 16 Abs. 1 StrWG NRW von den Klägern als Grundstückseigentümern zu erstatten seien. Die Erstattungspflicht für die entstandenen Mehrkosten entstehe auch dann, wenn - wie hier - eine vorher nutzbare und voll funktionsfähige Zufahrt bestanden habe und diese Zufahrt im Rahmen der Durchführung einer Sanierungsmaßnahme, die seitens der Grundstückseigentümer nicht veranlasst worden sei, erneut hergestellt werden müsse. Die Kostenerstattungspflicht in Bezug auf Mehrkosten für die Herstellung von Grundstückszufahrten könne den Grundstückseigentümer ggf. auch mehrfach treffen. Sie entstehe mit jeder Ausbaumaßnahme erneut.
Der Kostenerstattungsbescheid in der Fassung der Teilaufhebung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Begriff der Gesamtmehrkosten in der Kostenrechnung erfasse sowohl die Mehrkosten der Bauausführung als auch die planerischen Mehrkosten. Die Kosten für die Betontragschicht, das taktile Rippenpflaster sowie das anteilige Ingenieurshonorar seien auf die Kläger umlegbar.
Die Betontragschicht sei erforderlich, weil - anders als bei einem regulären Gehweg - die Belastung durch überfahrende Kraftfahrzeuge im Bereich der Zufahrt einen anderen Unterbau erfordere. Der Ausbau der Grundstückszufahrt habe nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen, die in den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ (RStO 12) niedergelegt seien. Hiernach bedürfe es für Zufahrten einer Dränbetontragschicht auf Frostschutzschicht mit Pflasterdecke.
Hinsichtlich des taktilen Rippenpflasters sei zu berücksichtigen, dass dieses im Bereich der Grundstückszufahrt aufgrund gesetzlicher Vorgaben und der allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sei, weil sich dort eine Zufahrt befinde und somit für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität eine gesonderte Orientierung mittels eines solchen taktilen Pflasters erforderlich sei, damit diese sich selbständig im öffentlichen Raum bewegen könnten. Die Rippenplatten im Zufahrtsbereich seien zwingend erforderlich, damit sehbeeinträchtigte Menschen sich taktil von einer Seite der Zufahrt auf die andere Seite orientieren könnten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sehbeeinträchtigte Personen sich auf das private Grundstück verirrten und dort möglicherweise zu Schaden kämen. Wäre die Grundstückszufahrt nicht vorhanden, könnten sich Personen mit Sehbeeinträchtigungen hingegen taktil an den vorhandenen Gebäudekanten, Mauern, Sockeln, Tiefbordsteinen oder Zäunen orientieren. Folglich handele es sich auch insoweit um Mehrkosten gegenüber einem regulären Gehwegausbau.
Die Festsetzung von Ingenieurskosten begegne keinen rechtlichen Bedenken, weil beklagtenseits ein externes Ingenieurbüro mit der Planung beauftragt worden sei. Die Planung mehrerer Zufahrten sei entsprechend zeitaufwendiger als die Planung eines durchgehenden Gehweges ohne Gehwegüberfahrten zu den Grundstückszufahrten. Da die Ingenieurskosten tatsächlich entstanden seien, könnten sie als Mehrkosten auch entsprechend anteilig je Grundstückszufahrt auf die Kläger umgelegt werden. Der Begriff der Gesamtmehrkosten erfasse sowohl die Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrten - abzüglich der Kosten für die Herstellung eines einfachen Gehweges - als auch die anteiligen Kosten des Planerhonorares.
Im Übrigen seien sämtliche Kosten ortsüblich, angemessen und der Beklagten zudem tatsächlich entstanden.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 4. August 2026 (Beklagte) und 10. August 2026 (Kläger) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.
Des Weiteren kann der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
B. Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
1. Zwar ist die Klage insgesamt als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
Allerdings ist die Klage teilweise insoweit unzulässig, als die Beklagte den angefochtenen Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 nach erneuter Überprüfung der Kostenermittlung mit Schriftsatz vom 9. April 2025 teilweise insoweit aufgehoben hat, als er einen Betrag in Höhe von 478,46 Euro übersteigt. Mit der Reduzierung des ursprünglich festgesetzten Erstattungsbetrages von 525,66 Euro um insgesamt 47,20 Euro auf einen Betrag von 478,46 Euro ist für die Kläger in Höhe des reduzierten Betrages von 47,20 Euro die Beschwer entfallen und die Klage mangels erforderlicher Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO sowie mangels insoweit fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses teilweise unzulässig geworden.
2. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde gewahrt. Der angefochtene Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 wurde den Klägern am 12. Dezember 2024 gemäß § 5 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) mittels Zustellung durch die Behörde zugestellt. Die einmonatige Klagefrist endete, da der 12. Januar 2025 auf einen Sonntag fiel, mit Ablauf des 13. Januar 2025 (vgl. § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die ausweislich des klägerseitig vorgelegten Rückscheins bereits am 11. Januar 2025 in das Postfach des Verwaltungsgerichts eingelegte und damit in den Machtbereich des Gerichts gelangte Klageschrift wurde zudem am 13. Januar 2025 tatsächlich von Bediensteten des Gerichts abgeholt.
II. Die Klage ist - im Umfang ihrer Zulässigkeit - indes unbegründet.
Der angefochtene Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2024 in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung vom 9. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die mit Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung vom 9. April 2025 erfolgte Heranziehung der Kläger zur Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 478,46 Euro für die fachgerechte Herstellung einer Gehwegüberfahrt nebst Bordsteinabsenkung vor dem Grundstück I.-straße 45 in 41334 S. (G01) zwecks Nutzung der auf dem klägerischen Grundstück belegenen Grundstückszufahrt mit Garage findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW.
2. Der Kostenerstattungsbescheid in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung ist formell rechtmäßig.
a. Der Kostenerstattungsbescheid leidet insbesondere nicht an einem Begründungsmangel.
Gemäß § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2).
Den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW wird der Kostenerstattungsbescheid in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung gerecht. Aus dem Bescheid gehen mit hinreichender Deutlichkeit die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervor, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es wird explizit ausgeführt, dass die Kläger nach Abschluss der Straßenbaumaßnahme auf der I.-straße zur Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung ihrer Grundstückszufahrt mit fachgerechter Bordsteinabsenkung herangezogen werden, die Herstellung der Grundstückszufahrt im Zeitraum von Mai 2019 bis Juni 2020 vorgenommen wurde und die Zufahrt u.a. mit Betonsteinpflaster auf Betontragschicht befestigt wurde. Des Weiteren werden die von den Klägern zu erstattenden Gesamtmehrkosten festgesetzt und geht aus der Begründung des Bescheides hervor, dass es sich bei den entstandenen und festgesetzten Gesamtmehrkosten rechtlich um die gegenüber einem üblichen Gehwegausbau entstandene Mehrkosten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW handelt. In Anbetracht der Tatsache, dass in dem Kostenerstattungsbescheid zudem darauf verwiesen wird, dass die Abrechnungsunterlagen bei der Beklagten eingesehen werden können, liegt ein den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW widersprechendes Begründungsdefizit nicht vor. Der zusätzlichen Beifügung der Kostenrechnung für die Mehraufwendungen bei Grundstückszufahrten nach Bauausführung bedurfte es mit Blick auf § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW insoweit nicht. Die für die Berechnung des Erstattungsbetrages erheblichen Daten, namentlich die Abrechnungsunterlagen, auf die die Beklagte im Kostenerstattungsbescheid mit Blick auf die Einsichtnahmemöglichkeit verwiesen hat, sind nur Teil der Begründung des Bescheides, die, selbst wenn sie mangelhaft bzw. unvollständig ist, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt,
vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris Rn. 4.
Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Tatsache, dass dem ursprünglichen Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024, welcher den Klägern am 12. Dezember 2024 zugestellt wurde, zunächst nicht die Kostenrechnung für die Mehraufwendungen bei Grundstückszufahrten nach Bauausführung beigefügt war, und deswegen ein Begründungsmangel im Sinne von § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW anzunehmen wäre. Denn selbst wenn zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, es bedürfte für eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne von § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW zusätzlich auch der gleichzeitigen Übersendung der Kostenrechnung für die Mehraufwendungen bei Grundstückszufahrten nach Bauausführung, so wäre ein solcher - unterstellter - Begründungsmangel jedenfalls durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW spätestens mit der E-Mail vom 20. Dezember 2024 geheilt worden, mit welcher die Beklagte den Klägern die entsprechende Kostenrechnung übersandt hat. Die Schwärzung der Einheitspreise in der übersandten Kostenrechnung stünde einer Heilung des - unterstellten - Begründungsmangels nicht entgegen, weil die anteilige Berechnung der Mehrkosten auch ohne Kenntnis der Einheitspreise hinreichend nachvollzogen werden kann. Im Übrigen hat die Beklagte auch der im gerichtlichen Verfahren erfolgten schriftsätzlichen Teilaufhebung vom 9. April 2025 die entsprechend korrigierte und aktualisierte Kostenrechnung beigefügt.
b. Der Kostenerstattungsbescheid ist inhaltlich auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Im Beitragsrecht setzt das Bestimmtheitserfordernis voraus, dass ein Bescheid in seinem verfügenden Teil, d.h. dem Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung zukommt, hinreichend deutlich erkennen lässt, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird. Den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots ist genügt, wenn der Betroffene aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den ihm bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit über den Inhalt des Spruchs gewinnen kann. Diese Grundsätze gelten für Bescheide, mit denen auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW von einem „anderen“ Kosten für die aufwendigere Herstellung einer Gehwegüberfahrt gefordert werden, entsprechend,
vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 40 m.w.N.
Dies zu Grunde gelegt, ist der Kostenerstattungsbescheid in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung hinreichend bestimmt.
Ihm kann entnommen werden, für welchen Sachverhalt von den Klägern Kosten angefordert werden, nämlich für den Mehraufwand, der der Beklagten über die Kosten für die Herstellung des Gehweges hinaus für die (Wieder-)Herstellung der Zufahrt zum klägerischen Grundstück entstand. Im verfügenden Teil wird insbesondere der zu zahlende Betrag ausgesprochen. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Erstattungsbetrages erheblichen Daten - auf die die Beklagte im Kostenerstattungsbescheid mit Blick auf die Einsichtnahmemöglichkeit verwiesen hat und die sie den Klägern mit E-Mail vom 20. Dezember 2024 sowie in aktualisierter Form mit der schriftsätzlichen Teilaufhebung des Bescheides vom 9. April 2025 zur Verfügung gestellt hat - nur Teil der Begründung des Bescheides, die, selbst wenn sie mangelhaft bzw. unvollständig sind, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen,
vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris Rn. 4.
Dementsprechend wäre die Bestimmtheit des Kostenerstattungsbescheides selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn sich ihm - was hier gerade nicht der Fall ist - einschließlich der beigefügten Anlage nicht ohne Weiteres, sondern nur unter Heranziehung der Aufmaßblätter des Bauunternehmens und ggf. der Unternehmerrechnungen entnehmen ließe, welche einzelnen Kostenpositionen sich nur auf die Herstellung der Gehwegüberfahrt zur Grundstückszufahrt beziehen.
3. Der Kostenerstattungsbescheid in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung ist auch materiell rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW liegen vor.
a. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW hat der andere dem Träger der Straßenbaulast Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten, wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht.
Der Träger der Straßenbaulast kann durch diese Norm den spezialgesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen durch Leistungsbescheid, also durch Erlass eines Verwaltungsaktes festsetzen,
vgl. VG Minden, Urteil vom 9. April 2015 - 1 K 2542/12 -, juris Rn. 50.
Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW regelt nicht nur den Fall des erstmaligen Ausbaus einer Straße, sondern zielt vielmehr allgemein darauf ab, die während der Dauer des Bestehens der Straße durch Sonderwünsche - vor allem eines Anliegers - erschwerte Straßenbaulast in jedem Fall auszugleichen. Ein solches Erschwernis ist daher auch dann gegeben, wenn der Anlieger nach der Umgestaltung der Straße den Fortbestand seiner bisherigen Zufahrtsmöglichkeit - ausdrücklich oder stillschweigend - beansprucht und insofern dafür Aufwendungen veranlasst. Auch in dem letzteren Fall wird die Straße „wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen“ aufwendiger hergestellt. Dem steht dabei nicht entgegen, dass die Initiative zum Ausbau der Straße vom Träger der Straßenbaulast ausgegangen ist. Wird eine Straße ausgebaut, um sie geänderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen und kann eine Zufahrt dabei in ihrer bisherigen Form nicht bestehen bleiben, so hat der Anlieger dies grundsätzlich hinzunehmen. Wenn wegen der Art der Benutzung seines Grundstücks wieder eine bestimmte Zufahrt angelegt wird, muss er die hierfür erforderlichen Mehrkosten tragen,
vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 47; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 1 L 295/04 -, juris Rn. 25; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 345.
Ob ein aufwendigerer Ausbau vorliegt, ergibt ein Vergleich zu dem nach für den gewöhnlichen Bedarf gebotenen Ausbauzustand. Darunter fallen u.a. Zufahrten, die als Gemeingebrauch gelten und die über Geh-, Radwege oder Grünstreifen angelegt werden,
vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 346.
Anspruchsberechtigt ist der jeweilige Träger der Straßenbaulast. Erstattungsschuldner ist derjenige Nutzer der Straße, der durch seine Sonderwünsche den Mehrbedarf auslöst. Dies ist grundsätzlich der Eigentümer des begünstigten Grundstücks,
vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 347.
Der Erstattungsanspruch des Trägers der Straßenbaulast entsteht mit der Abnahme der Unternehmerleistung. Hinsichtlich des „Ob“ der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs handelt es sich ausweislich des Wortlautes des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW („hat [...] zu vergüten“) um eine gebundene Entscheidung,
vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 60; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 349; Hengst/Majcherek, StrWG NRW, 14. EL September 2024, § 16 StrWG NRW, Ziffer 1.
Bei der Auswahl unter mehreren Erstattungsschuldnern („andere“), bei denen es sich regelmäßig um die Eigentümer der begünstigten Grundstücke handelt, kann der Träger der Straßenbaulast hingegen im Wege des Ermessens darüber befinden, welchen Erstattungsschuldner er heranziehen will. Dieses Ermessen ist nicht den Interessen des Ersatzpflichtigen zu dienen bestimmt, so dass sich der Träger der Straßenbaulast, der mit Mehrkosten in Vorlage getreten ist, von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen darf, die einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen sind,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 11 A 3897/96 -, juris Rn. 22; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 347.
b. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW im Verhältnis zu den Klägern erfüllt.
aa. Die Beklagte als Gemeinde ist als Trägerin der Straßenbaulast für die I.-straße als Gemeindestraße im Sinne des § 47 Abs. 1, § 9 StrWG NRW für die Festsetzung der Erstattung von Mehrkosten durch Verwaltungsakt zuständig und daher gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW anspruchsberechtigt.
bb. Vorliegend musste der Gehweg der I.-straße im Bereich der links des klägerischen Wohnhauses belegenen Grundstückszufahrt, die als Stellplatz für Kraftfahrzeuge und Garagenzufahrt dient, in Gestalt der Herstellung einer Gehwegüberfahrt mit Bordsteinabsenkungen aufwendiger ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht.
Bei der hergestellten Gehwegüberfahrt nebst Bordsteinabsenkung vor dem klägerischen Grundstück handelt es sich gegenüber dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis um einen aufwendigeren Ausbau. Ein dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechender Gehweg verfügt grundsätzlich nicht über Gehwegüberfahrten mit entsprechender Neigung und abgesenkten Bordsteinen, sondern besteht grundsätzlich aus in gleicher Höhe durchweg einheitlich verlaufenden Bordsteinen ohne Teilneigung, da er regelmäßig nur dem Fußgängerverkehr dient. Der Gehweg musste vorliegend im Bereich der Grundstückszufahrt wegen der Art des Gebrauchs durch die Kläger als Erstattungsschuldner („andere“) aufwendiger ausgebaut werden, da dies erforderlich war, damit die Kläger die auf ihrem Grundstück befindliche Garage und die vor der Garage belegene Grundstückszufahrt, die auch als Stellplatz für Kraftfahrzeuge dient, bestimmungsgemäß nutzen können, weil sie mit ihren Kraftfahrzeugen, um die Grundstückszufahrt erreichen zu können, zwingend den Gehweg überqueren müssen. Für diese bestimmungsgemäße Nutzung bedarf es einer entsprechenden Gehwegüberfahrt mit abgesenktem Bordstein.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass das klägerische Grundstück bereits vor der umfassenden Straßenbaumaßnahme auf der I.-straße über eine funktionsfähige Gehwegüberfahrt mit abgesenktem Bordstein zwecks bestimmungsgemäßer Nutzung der bestehenden Garage nebst Grundstückszufahrt verfügte. Denn § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW regelt nicht nur den Fall des erstmaligen Ausbaus einer Straße, sondern zielt vielmehr allgemein darauf ab, die während der gesamten Dauer des Bestehens der Straße durch Sonderwünsche - vor allem eines Anliegers - erschwerte Straßenbaulast in jedem Fall auszugleichen. Ein solches Erschwernis ist auch dann gegeben, wenn der Anlieger - wie hier die Kläger - nach einer auf Initiative des Trägers der Straßenbaulast vorgenommene Sanierung der Straße den Fortbestand seiner bisherigen Zufahrtsmöglichkeit - ausdrücklich oder stillschweigend - beansprucht und insofern dafür Aufwendungen veranlasst.
cc. Die Kläger sind als hälftige Miteigentümer des begünstigten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung I.-straße 00, 00000 S. im Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides „andere“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW und konnten damit in zulässiger Weise als Erstattungsschuldner herangezogen werden. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW verhält sich zum Ausgleich eines auf Dauer angelegten grundstücksbezogenen Vorteils. Dies rechtfertigt es, denjenigen als persönlichen Erstattungsschuldner anzusehen, der im Zeitpunkt der Heranziehung Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 11 A 3897/96 -, juris Rn. 22.
dd. Der Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung vom 9. April 2025 ist auch hinsichtlich der Höhe der darin festgesetzten Mehrkosten nicht zu beanstanden.
Die Erhebung von (Gesamt-)Mehrkosten für die Herstellung der Gehwegüberfahrt zur Grundstückszufahrt in Höhe von 478,46 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Als Begünstigte der hergestellten Gehwegüberfahrt dürfen die Kläger nur zu den Kosten herangezogen werden, die auf die stärkere Befestigung des Gehwegs zurückzuführen sind. Kosten, die bei dem Ausbau des Gehwegs ohnehin entstanden wären, werden hingegen nicht als Mehrkosten von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW erfasst,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 11 A 3897/96 -, juris Rn. 25.
Der Umfang des Ausgleichs ist auf die Erstattung der zusätzlichen Herstellungs- oder Ausbaukosten gerichtet, die gerade den Vorteil des Pflichtigen herbeiführen,
vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 55.
Diesen Anforderungen wird die kostenmäßige Heranziehung gerecht. Der dem Kostenerstattungsbescheid beigefügten Kostenrechnung für die Mehraufwendungen der Grundstückszufahrt (Blatt Nr. 22) ist zu entnehmen, dass es sich bei den festgesetzten Kosten durchweg um erstattungsfähige Mehrkosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW handelt.
Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise in Bezug auf die Grundstückszufahrt zunächst die entstandenen Kosten für die Herstellung der jeweiligen Gehwegüberfahrt („Berechnung Zufahrt“) ausgewiesen und sodann von diesen Kosten die für die Herstellung eines dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden einfachen Gehweges entstehenden Kosten („Berechnung Gehweg“) in Abzug gebracht. Lediglich die Differenz zwischen den Kosten der Herstellung eines einfachen Gehweges und den Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt wurde den Klägern als erstattungsfähige Mehrkosten in Rechnung gestellt. Mit dieser Berechnungsmethode hat die Beklagte sichergestellt, dass die Kläger ausschließlich zur Erstattung von Mehrkosten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, namentlich nur zur Erstattung derjenigen Kosten, die auf die stärkere Befestigung des Gehwegs zurückzuführen sind, herangezogen werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um entstandene Mehrkosten für eine Betontragschicht, für Rundbordsteine, für Flügelsteine und für Rippenplatten (taktiles Pflaster).
Bei der eingebrachten Betontragschicht handelt es sich um erstattungsfähige Mehrkosten. Diesbezüglich hat die Beklagte substantiiert und schlüssig dargelegt, dass es der Einbringung einer Betontragschicht zwingend bedurft hat, weil der Gehweg im Bereich der Gehwegüberfahrt einer erhöhten Belastung durch überfahrende Kraftfahrzeuge ausgesetzt ist. Damit dient die Betontragschicht der Herstellung einer höheren Tragfähigkeit der Gehwegüberfahrt. Im Übrigen hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass der Ausbau von Grundstückszufahrten den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Diese sind in den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ (RStO 12) niedergelegt und geben vor, dass es für Zufahrten stets einer Dränbetontragschicht auf Frostschutzschicht mit Pflasterdecke bedarf. Damit handelt es sich bei der zwecks Herstellung einer höheren Tragfähigkeit der Gehwegüberfahrt zur Ermöglichung der Überfahrt mit Kraftfahrzeugen eingebrachten Betontragschicht um Mehrkosten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, weil sie bei dem Ausbau eines regulären Gehwegs ohne Gehwegüberfahrt nebst abgesenktem Bordstein nicht entstanden wären, und damit einen aufwendigeren Ausbau darstellen,
vgl. zur Erstattungsfähigkeit von Tragschichten auch: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 64 ff.
Die Kosten der Verlegung von Rippenplatten (taktile Pflaster) sind ebenfalls erstattungsfähige Mehrkosten. Bei der Herstellung eines regulären Gehwegs ohne Gehwegüberfahrt mit Bordsteinabsenkung wären diese Kosten nicht entstanden. Die Beklagte hat insofern nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Verlegung derartiger Rippenplatten (taktile Pflaster) im Bereich von Grundstückszufahrten den gesetzlichen Vorgaben und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Rippenplatten sind hiernach im Bereich von Grundstückszufahrten erforderlich, damit Menschen mit Behinderung - insbesondere mit einer Sehbehinderung - sich taktil von einer Seite der Zufahrt auf die andere Seite orientieren können. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass Personen mit einer Sehbehinderung sich auf das private Grundstück verirren und dort möglicherweise zu Schaden kommen. Wäre die Grundstückszufahrt nicht vorhanden, könnten sich Personen mit Sehbehinderung taktil an den vorhandenen Gebäudekanten, Mauern, Sockeln, Tiefbordsteinen oder Zäunen orientieren. Damit handelt es sich bei den Kosten für den Einbau der Rippenplatten um Mehrkosten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, weil sie bei dem Ausbau eines regulären Gehwegs ohne Gehwegüberfahrt nicht entstanden wären, und damit einen aufwendigeren Ausbau darstellen.
Auch bei den in Rechnung gestellten anteiligen Ingenieurshonoraren handelt es sich um erstattungsfähige Mehrkosten. Insoweit hat die Beklagte substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass ein externes Ingenieurbüro mit der Planung beauftragt worden sei und die Planung mehrerer Zufahrten sich entsprechend zeitaufwendiger darstelle als die Planung eines durchgehenden einfachen Gehweges ohne Gehwegüberfahrten zu den jeweiligen Grundstückszufahrten. Da die anteiligen Ingenieurskosten für die Planung der Gehwegüberfahrt tatsächlich entstanden sind, können sie als Mehrkosten auch entsprechend anteilig hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstückszufahrt auf die Kläger umgelegt werden. Folglich handelt es sich auch bei den anteiligen Ingenieurskosten für die Planung der Gehwegüberfahrt um erstattungsfähige Mehrkosten, die für die Nutzbarkeit der Grundstückszufahrt erforderlich waren.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, sofern es hinsichtlich der vor Bauausführung kalkulierten Kosten mit Blick auf die nach Bauausführung durch das Tiefbauunternehmen tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten zu einer Preissteigerung gekommen ist, auch derartige höhere Kosten erstattungsfähig sind. Denn die gegenüber einer vorläufigen Kalkulation nach Bauausführung entsprechend gestiegenen und seitens des Straßenbauunternehmens in Rechnung gestellten Kosten sind als Mehrkosten stets dann erstattungsfähig, wenn sie dem Straßenbaulastträger tatsächlich entstanden sind.
ee. Die Kläger vermögen schließlich auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, der Kostenerstattungsbescheid vom 11. Dezember 2024 in der Fassung der schriftsätzlichen Teilaufhebung vom 9. April 2025 sei deswegen rechtswidrig, weil es sich bei den Kosten der Wiederherstellung der - bereits vor der Sanierungsmaßnahme vorhandenen - Grundstückszufahrt vor ihrem Grundstück um Kosten der gesamten Straßenausbaumaßnahme der oberen I.-straße - mithin um Straßenausbaubeiträge im Sinne von § 8 KAG NRW - handele, die Beklagte sie für ihr Grundstück bereits mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 8 KAG NRW für die Verbesserung der Teileinrichtungen (Fahrbahn, Oberflächenentwässerung, Gehwege, Beleuchtung) der I.-straße mit einem Betrag von 0,00 Euro für die angegebene Straßenausbaumaßnahme herangezogen habe und der streitgegenständliche Kostenerstattungsbescheid demnach aufgehoben bzw. der von ihnen zu leistende Erstattungsbetrag ebenfalls auf 0,00 Euro festgesetzt werden müsse.
Die Kläger verkennen grundlegend, dass die Mehrkostenvergütung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW einerseits und die Beitragserhebung bzw. Beitragspflicht in Bezug auf Straßenausbaubeiträge im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW andererseits zueinander in einem Spezialitätsverhältnis dergestalt stehen, dass die Mehrkostenvergütung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW der Regelung in § 8 KAG NRW regelmäßig als lex specialis vorgeht,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 61 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A 1176/90 -, juris Rn. 32; vgl. allgemein zur Spezialität des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW gegenüber den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 - 2 L 4/12 -, juris Rn. 45; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten, 3. Auflage 2020, Rn. 344.
Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen Grundsatz in § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW, demzufolge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung etc. von Straßen, Wegen und Plätzen Geldleistungen durch die begünstigten Grundstückseigentümer zu erbringen sind. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW regelt die Frage der Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen schlechthin, während die Bestimmung in § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die weitergehende Frage betrifft, welcher Kostenträger für eine bestimmte aufwendigere Ausstattung einer Straße aufzukommen hat. Hierdurch bedingte Mehrkosten sind dementsprechend grundsätzlich nicht nach beitragsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW abzurechnen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A 1176/90 -, juris Rn. 32.
Daraus folgt, dass wenn - wie hier - Kosten für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt nebst Bordsteinabsenkung zwecks bestimmungsgemäßer Nutzung einer auf einem Privatgrundstück belegenen Grundstückszufahrt in Rede stehen, die als Mehrkosten dem Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW unterfallen, weil es sich insoweit um einen gegenüber dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis wegen der Art des Gebrauches aufwendigeren Straßenausbau handelt, diese Kosten grundsätzlich nicht nach beitragsrechtlichen Grundsätzen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW abgerechnet werden dürfen, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Mehrkostenerstattung auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
525,66 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der im Zeitpunkt der Klageerhebung streitigen Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.