Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines …
Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen eine Allgemeinverfügung zur Zulassung des Gemeingebrauches an oberirdischen Gewässern
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. Juni 2026 gegen die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee vom 20. Mai 2026 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee.
Bei dem Geiseltalsee handelt es sich um einen gefluteten ehemaligen Braunkohletagebau mit einer Fläche von ca. 2.600 Hektar. Der Abbau von Braunkohle wurde im Jahr 2003 eingestellt. Die Flutung der Teilbereiche erfolgte in den Jahren 2003 bis 2011, wobei die Teilbereiche im Jahr 2008 zusammengeführt wurden.
Nachdem eine erste Allgemeinverfügung des Antragsgegners zum Gemeingebrauch des Südteils des Geiseltalsees aus dem Jahr 2012 widerrufen wurde, trat an deren Stelle die Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem südlichen Geiseltalsee vom 26. März 2013. Diese wurde am 8. Juni 2017 durch die 1. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem südlichen Geiseltalsee geändert.
Am 20. Mai 2026 gab der Antragsgegner im Amtsblatt für den Landkreis Saalkreis die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee bekannt. Darin wurde die Nutzung des Sees durch die Öffentlichkeit erstmals auch auf dem Bereich nördlich der Insel zugelassen. Ausgenommen sind Land und Wasserbereiche, die Teil des Naturschutzgebietes Bergbaufolgelandschaft Geiseltal (NSG 0368) sind. Das Naturschutzgebiet umfasst neben der Insel und deren angrenzenden Wasserflächen auch das nördliche Ufer des Sees inklusive dessen Wasserflächen und die Land- und Wasserflächen nördlich von Falkleben. Mit Ausnahme dieser Flächen wurde die Nutzung des Nordteils des Geiseltalsees zum Tauchen, Bootfahren, für den traditionellen Surfsport und in einem abgegrenzten Bereich nahe Falkleben zum Kitesurfen zusätzlich zur bereits bestehenden Nutzungsmöglichkeit des Südteils des Sees freigegeben. Die Nutzung des Nordbereichs wurde dabei auf die Zeit zwischen 1. April bis 15. Oktober beschränkt. Die erstmals im Südbereich des Geiseltalsees, südlich des Badestrandes Frankleben, vorgesehene Nutzung des Bereichs zum Kitesurfen ist in der Zeit zwischen 15. März und 31. August zugelassen. Unter 6. ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an und wies unter „Hinweise, Buchst. l“ darauf hin, dass die Begründung der Allgemeinverfügung bei ihm eingesehen werden könne.
Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges heißt es in der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Begründung der Allgemeinverfügung:
„Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 4 VwGO liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist notwendig, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln Nutzungen, welche von den Verboten dieser Verordnung erfasst sind, fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts eingeschränkt wird.
Unzulässige Nutzungen des Gewässers hätten nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Natur und Landwirtschaft zur Folge. Gleichzeitig muss ausgeschlossen werden, dass durch unzulässige Nutzungen Nachahme-Effekte realisiert werden und sich diese Nutzungen verfestigen. Nach Abwägung der Interessen einzelner potentieller Nutzer an einer uneingeschränkten Nutzung des Gewässers, gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zum Schutz der Gemeingüter Wasser und Landschaft ist die Einschränkung des Gemeingebrauchs auch verhältnismäßig. Die getroffene Einschränkung ist ein geeignetes und angemessenes Mittel, um zukünftige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zum Schutz der Lebensräume abzuwehren. Die Ausübung des Gemeingebrauchs muss immer gemeinwohlverträglich erfolgen.“
Der Antragsteller legte gegen die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee mit Schreiben vom 5. Juni 2026 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er erstmals mit Schreiben vom 8. Juli 2026 unter Bezugnahme auf eine beigefügte „naturschutzfachliche Begründung des Antrags auf Rücknahme der 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Nutzung des nördlichen Geiseltalsees“ im Wesentlichen aus, dass die erfolgte Nutzungsfreigabe des Geiseltalsees zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Zug-, Rast- und Brutvogelarten sowie deren Lebensraumfunktionen führe. Anders als der bereits öffentlich genutzte Südteil des Sees sei der Nordteil durch großflächigere störungsarme Röhricht-, Flachwasser- und Uferbereiche geprägt. Diese Strukturen seien als Brut-, Nahrungs-, Rast-, Schlaf-, Mauser- und Rückzugsräume von erheblicher Bedeutung für zahlreiche Vogelarten. Insbesondere Röhrichtbrüter, Wasservögel, Koloniebrüter sowie Rast- und Zugvögel hätten im Bereich des Nordteils ihren Lebensraum. Der Nordteil des Geiseltalsees stelle einen Puffer-, Brut-, Nahrungs-, Rast- und Rückzugsraum für die dort ansässigen Vogelarten dar. Er führt weiterhin aus, dass wiederholte Annäherungen an die betreffenden Vogelarten Flucht- und Warnverhalten auslösen könnten und geeignet seien, die Nahrungssuche zu unterbrechen, Rastplätze zu entwerten oder die Brutpflege und BC.enfütterung zu stören. Hinzu komme, dass eine räumliche Begrenzung der Flächen, die zur Nutzung freigegeben worden seien, nicht in ausreichender Form erfolge oder durch entsprechende Beschilderung kenntlich gemacht werde. Außerdem werde die Einhaltung des Verbots der Nutzung des Uferbereichs, welcher durch Bojen abgegrenzt worden sei, nicht ausreichend kontrolliert, sofern die Abgrenzung überhaupt sichtbar sei. Insbesondere die Brut der Zwergdommel werde durch die zugelassenen Nutzungen erheblich gestört. Es handele sich dabei um eine Vogelart des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie, die in Sachsen-Anhalt nur mit wenigen Brutpaaren vertreten sei. Der für die Nutzung zum Kitesurfen vorgesehene Bereich störe vor allem den Röhrichtbrüter. Weiterhin würden auch Zugvögel wie die Kolbenente erheblich in ihrer Rast gestört. Die Balz- und Brutzeit der entsprechenden Vogelarten reiche von Ende März bis Anfang September und umfasse somit den gesamten Zeitraum, der für die Nutzung laut der 2. Änderung der Allgemeinverfügung vorgesehen sei. Beeinträchtigt würden darüber hinaus beispielsweise die Flussseeschwalbe, der Kormoran, der Drosselrohrsänger, das Blaukehlchen, die Sperbergrasmücke, der Neuntöter und die Turteltaube.
Der Antragsteller bemühe sich bereits seit 1999 um die Anerkennung des Gebiets als EU-Vogelschutzgebiet. Als ein solches sei der Geiseltalsee nicht bewertet worden.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Juli 2026 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem erkennenden Gericht gestellt.
Er trägt im Wesentlichen vor, der Antrag sei zulässig. Er mache als anerkannte Umwelt und Naturschutzvereinigung im Land Sachsen-Anhalt geltend, dass die Allgemeinverfügung und die damit verbundene Zulassung bestimmter Aktivitäten auf und am Nordufer des Geiseltalsees und das Unterlassen der hierzu erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen Rechtsvorschiften widerspreche, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten und dass er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sei. Der Anwendungsbereich des UmwRG sei jedenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet.
Der Eilantrag sei begründet. Durch die Erweiterung der Zulässigkeit von Aktivitäten wie Tauchsport, Surfsport und Befahren mit Booten auf nahezu der gesamten Wasserfläche und die Zulassung von Kite-Surfen in einem bestimmten Bereich würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht, insbesondere das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und das Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Zudem handele es sich beim Geiseltalsee – bzw. konkret bei der Bergbaufolgelandschaft Geiseltal – um ein faktisches Vogelschutzgebiet. In einem solchen faktischen Vogelschutzgebiet müsse der strenge Maßstab des Habitatschutzrechts gelten, aus dem sich unter anderem die Nachweispflicht der Behörde ergebe, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ausgeschlossen seien.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5. Juni 2026 gegen die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee vom 20. Mai 2026 wiederherzustellen,
hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die mit der 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee vom 20. Mai 2026 zugelassenen Aktivitäten im bisher hierfür gesperrten Nordteil des Geiseltalsees unterbleiben, solange hierfür keine stattgebende artenschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung vorliegt.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen.
Der Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 sei nicht zulässig. Der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Als anerkanntem Umweltverband stehe ihm das Verbandsklagerecht nach den §§ 2 Abs. 1, 3 UmwRG nicht zu. Insbesondere handele es sich bei der Allgemeinverfügung nicht um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG. Zwar sei die angegriffene Allgemeinverfügung Verwaltungsakt im Sinne der Regelung und im weitesten Sinne beinhalte sie auch eine Zulassungsentscheidung – nämlich hier den Gemeingebrauch an einem Gewässer –. Nicht erfüllt sei jedoch das Tatbestandsmerkmal des „Vorhabens“. Der Begriff des Vorhabens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG orientiere sich an der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -, allerdings ohne Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG. Durch die Allgemeinverfügung würden das Baden, der Tauchsport, der traditionelle Surfsport, das Kite-Surfen und das Befahren des Gewässers zugelassen. Hierbei handele es sich um menschliche Handlungen, nicht um sächliche Vorhaben. § 2 Abs. 4 UVPG definiere Neubauvorhaben (Ziffer 1) und Änderungsvorhaben (Ziffer 2). Einzig hier in Betracht zu ziehendes Vorhaben wäre § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG: „die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.“ Auch diese Norm könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Dafür spreche sowohl ihre Entstehungsgeschichte als auch der durch den Bundesgesetzgeber gewollte Inhalt mit Verweis auf die Anlage 1, wie z. B. Entnahme von Grundwasser oder die künstliche Grundwasserauffüllung, die Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung, die Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien usw. im Sinne eines Projekts. Eine sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme sei vorliegend nicht gegeben. Im Ergebnis stehe dem Antragsteller für den mit dem Hauptantrag verfolgten Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO keine Antragsbefugnis zu.
Gleiches gelte für die Antragsbefugnis nach § 123 VwGO.
Der Antrag sei zudem unbegründet. Rechtgrundlage für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei § 29 Abs. 4 WG LSA. Die Voraussetzungen dieser Regelung lägen vor. Das behördliche Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Weder die naturschutzrechtlichen noch die artenschutzrechtlichen Erwägungen des Antragstellers seien geeignet, die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung in Frage zu stellen. Sie seien unbegründet. Im Vorfeld des Erlasses der 2. Änderung der Allgemeinverfügung habe ein intensiver Abstimmungsprozess zwischen der unteren und der oberen Naturschutzbehörde stattgefunden, in den das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, insbesondere die Staatliche Vogelschutzwarte als fachliche Beratungsstelle, einbezogen worden sei. Die zeitliche Nutzungseingrenzung des Nordteils des Geiseltalsees sei eine Folge der naturschutzrechtlichen Überprüfung gewesen. Weiterhin sei eine übermäßige oder intensive Nutzung des Nordteils des Geiseltalsees durch Boote bislang bei mehreren Sichtkontrollen nicht festgestellt worden.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 16. Juli 2026, berichtigt mit Beschluss vom 17. Juli 2026, auf den Antrag des Antragstellers eine Zwischenverfügung erlassen, wonach von der in der in der 2. Änderung der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 20. Mai 2026 geregelten Zulassung des Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee für den erstmals von der Allgemeinverfügung erfassten Nordbereich des Geiseltalsees sowie hinsichtlich der erstmals zugelassenen Nutzung zum Kite-Surfsport im Südbereich des Geiseltalsees bis zur Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers kein Gebrauch gemacht werden darf. Dem Antragsgegner wurde aufgegeben, die Allgemeinheit hierüber durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis und in der regionalen Presse zu informieren.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag hat Erfolg.
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. Juni 2026 gegen die 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee vom 20. Mai 2026 ist nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
I. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
Der Antragsteller ist eine nach § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Umweltrechtbehelfsgesetzes (UmwRG) durch das Umweltbundesamt bzw. das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) anerkannte Umweltvereinigung (vgl. die Auflistungen unter https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/1/dokumente/anerkannte_umwe lt-_und_naturschutzvereinigungen-7.pdf; https://lau.sachsen-anhalt.de/analytikservice/vom-land-anerkannte-umwelt-und-naturschutzvereinigungen). Ihm steht danach das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 UmwRG zu. Nach dieser Regelung kann eine gem. § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne in Fällen eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt gewesen zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Dazu muss sie geltend machen, dass die Entscheidung bzw. ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), weiterhin geltend machen, in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG geltend machen, dass durch die angegriffene Entscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt wurden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
Der Anwendungsbereich des UmwRG ist im Hinblick auf die vom Antragsteller angegriffene Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist das Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als die in den Nrn. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.
Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung betrifft ein „Vorhaben“ im Sinne der Regelung. Insbesondere sind hiermit - entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur „sächliche“ Vorhaben gemeint. Der Begriff des Vorhabens im Sinne dieser Vorschrift orientiert sich (lediglich) an der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), geht aber darüber hinaus (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben, BT-Drs. 18/9526 S. 36; BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 – juris Rn. 23). Er ist danach offen für eine Auslegung, die die vorliegend in Rede stehende Zulassung des Gemeingebrauchs, also menschlicher Handlungen, einschließt. Das gilt umso mehr, als es im deutschen Recht auch sonst keinen einheitlichen Vorhabenbegriff gibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 - juris Rn. 12). Der Begriff des „Vorhabens“ ist, dem erklärten Ziel des Gesetzgebers folgend, Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vollständig in deutsches Recht umzusetzen, als Auffangtatbestand konzipiert und entsprechend weit auszulegen, mit der Folge, dass auch die vorliegend streitgegenständliche Entscheidung umfasst ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention stellt „jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen“ (vgl. BR-Drs. 422/16, Seite 26 f.). Eine Anlagenbezogenheit bzw. Begrenzung auf „sächliche“ Vorhaben, die der Begriff des „Vorhabens“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG implizieren könnte, wird danach gerade nicht vorausgesetzt, sondern es soll eine Anfechtung jeglicher „Handlungen und Unterlassungen“ mit Umweltbezug ermöglicht werden (vgl. auch die authentische, englischsprachige Fassung des Vertragstextes: „…acts and omissions…“). Zwar kommt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zu; nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der die Kammer folgt, sind die nationalen Gerichte jedoch gehalten, ihr jeweiliges Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für durch das Unionsrecht verliehene Rechte auszulegen (EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - Rs. C-873/19 - ZUR, 2023, 227, 231, Rn. 66; OVG E-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 17.
Mai 2019 - OVG 11 S 40.19 – juris Rn. 7; VG E-Stadt, Beschluss vom 3. Februar 2026
– 1 L 49/26, juris).
Vor diesem Hintergrund muss § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG als weiter Auffangtatbestand verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, 2. Leitsatz und vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 -, juris, Rn. 25). Entsprechend erfasst der Vorhabenbegriff der Norm sämtliche Zulassungsentscheidungen, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind und die nicht bereits von den Nrn. 1 bis 2b der Regelung erfasst sind (vgl. auch OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 13).
Die angegriffene Allgemeinverfügung ist auch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Landesrechts, namentlich § 29 WG LSA (zu § 25 WHG), erlassen worden. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Zu den Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG zählen Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Jedenfalls die in § 29 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 WG LSA vorgesehene Einbeziehung der Naturschutzbehörde bei der Zulassung des Gemeingebrauches hinsichtlich des Befahrens von Gewässern mit Kleinfahrzeugen mit Eigenantrieb sowie weiteren, über die in Abs. 1 genannten Nutzungen hinausgehenden Sportarten dienen dem Umweltschutz im o.g. Sinne.
Da der Antragsteller u.a. geltend macht, dass die angegriffene Allgemeinverfügung den gesetzlichen Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, also umweltbezogener Rechtsvorschriften, widerspricht, und geltend macht, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung des Naturschutzes berührt zu sein, sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 UmwRG erfüllt.
II. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Regelung gilt nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung entsprechend. Der Antrag ist bereits deshalb begründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung der 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee vom 20. Mai 2026 nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4, d.h. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der 2. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee vom 20. Mai 2026 im öffentlichen Interesse angeordnet. Dies ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO sieht bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung zwar nicht ausdrücklich eine Anordnung des Sofortvollzuges von Amts wegen im öffentlichen Interesse vor, sondern regelt vielmehr, dass die Behörde auf Antrag handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bei entsprechendem öffentlichem Interesse nicht auch von Amts wegen tätig werden darf. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 80a VwGO bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung die Handlungsmöglichkeiten der Behörde einschränken wollte gegenüber ihren Befugnissen bei Verwaltungsakten im zweiseitigen Rechtsverhältnis, bei denen sie auch von Amts wegen tätig werden kann (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80a Rn. 9). Allerdings hat die Behörde in diesem Fall auch § 80 Abs. 3 VwGO zu beachten, d.h. sie hat das öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu begründen, wobei die Begründung bei einer Allgemeinverfügung nach § 41 Abs. 4 VwVfG nicht notwendig in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen, sondern lediglich zur Einsichtnahme bei der Behörde bereitzuhalten ist, wie dies vorliegend auch erfolgt ist.
Die Anordnung genügt jedoch den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Dem Begründungserfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Damit soll sichergestellt sein, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und daher für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare oder auch bloß den Gesetzestext des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiedergebende Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht. Da sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts qualitativ von dem Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes unterscheidet, darf sich die Begründung regelmäßig auch nicht auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe beschränken. Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können, ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, gilt aber auch in anderen Fallkonstellationen, in denen eine (Teil-)Identität zwischen Erlass- und Vollziehungsinteresse bestehen kann (OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 14 m.w.N.). Da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO allein verfahrensrechtliche Anforderungen stellt, kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Begründung den Sofortvollzug in der Sache zu tragen vermag. Insoweit führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
Der Antragsgegner führt zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges aus, diese liege gemäß § 80 Absatz 2 Satz 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse und sei notwendig, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln Nutzungen, welche von den Verboten dieser Verordnung erfasst seien, fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts eingeschränkt werde. Unzulässige Nutzungen des Gewässers hätten nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, Natur und Landwirtschaft zur Folge. Gleichzeitig müsse ausgeschlossen werden, dass durch unzulässige Nutzungen Nachahme-Effekte realisiert werden und sich diese Nutzungen verfestigen würden. Nach Abwägung der Interessen einzelner potentieller Nutzer an einer uneingeschränkten Nutzung des Gewässers gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zum Schutz der Gemeingüter Wasser und Landschaft sei die Einschränkung des Gemeingebrauchs auch verhältnismäßig. Die getroffene Einschränkung sei ein geeignetes und angemessenes Mittel, um zukünftige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zum Schutz der Lebensräume abzuwehren. Die Ausübung des Gemeingebrauchs müsse immer gemeinwohlverträglich erfolgen.
Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges bezieht sich ausschließlich auf das öffentliche Interesse an einer sofortigen Geltung der „Verbote dieser Verordnung“. Im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen zur gebotenen Einschränkung der Nutzung des Gewässers im Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gemeingüter Wasser und Landschaft ist dies dahingehend zu verstehen, dass sich die Begründung auf den Sofortvollzug der in der 2. Änderung der Allgemeinverfügung (auch) enthaltenen Einschränkungen im Sinne des § 29 Abs. 5 WG LSA hinsichtlich des zugelassenen Gemeingebrauchs beziehen. Die Begründung enthält indes keinerlei Erwägungen dazu, ob und gegebenenfalls welches öffentliche Interesse an einer sofortigen Geltung der mit der 2. Änderung der Allgemeinverfügung erstmals nach § 29 Abs. 4 WG LSA erfolgten Zulassung einzelner Arten des Gemeingebrauchs im Nordteil des Geiseltalsees und der Zulassung des Kite-Surfens in einem Teilbereich des südlichen Teils des Sees besteht.
Rechtsgrundlage der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist § 29 Abs. 4 WG LSA. Danach kann die Wasserbehörde an Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch zulassen (Absätze 1 und 2). Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Der Gemeingebrauch ist danach am Geiseltalsee nicht bereits kraft Gesetzes zugelassen. Er kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen durch die Wasserbehörde zugelassen werden. Diese erstmals unter Anordnung des Sofortvollzugs erfolgte Zulassung des Gemeingebrauchs ist der ganz wesentliche Regelungsinhalt dieser Allgemeinverfügung, gegen die sich der Antragsteller wendet. Die insoweit erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges wurde jedoch nicht einmal im Ansatz begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges bezieht sich vielmehr allein auf die mit der Zulassung des Gemeingebrauches verbundenen Einschränkungen desselben.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wonach es keiner besonderen Begründung bedarf, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft, liegen ebenfalls nicht vor.
Der Antragsgegner konnte die in dem angefochtenen Bescheid unterlassenen erforderlichen Erwägungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht durch einen Vortrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nachholen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 32. Auflage 2026, § 80 Rn. 87 m.w.N.) und tut dies auch nicht, denn im Antragserwiderungsschriftsatz äußert sich der Antragsgegner wiederum nicht zu den für eine Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotenen konkreten Umständen, die gerade die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deren Ausnahmecharakter aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses betreffen.
Es ist auch nicht ausnahmsweise davon auszugehen, dass der Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3 VwGO wegen des hier gegebenen Dreiecksverhältnisses nach § 80 a VwGO allein nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt. Zu § 80a VwGO wird zwar vertreten, dass es in Dreiecksverhältnissen keiner Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug bedürfe und das Gericht in jedem Fall eine eigenständige Abwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen habe. Zur Begründung wird in erster Linie darauf abgestellt, dass § 80 a Abs. 3 VwGO die Möglichkeit vorsehe, dass das Gericht nicht nur behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Vollzugsanordnungsanträgen des Begünstigten bzw. Aussetzungsanträgen des Dritten ändern oder aufheben, sondern auch selbst solche Maßnahmen treffen könne, und zwar auch ohne vorherigen Antrag bei der Behörde. In diesem Fall habe das Gericht auch eine eigenständige Abwägung vorzunehmen, ohne dass überhaupt eine behördliche Entscheidung oder gar Begründung vorläge. Vor dem Hintergrund habe das Gericht in jedem Fall eine eigenständige Abwägung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorzunehmen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Behörde überhaupt eine Entscheidung getroffen habe oder diese Entscheidung gegebenenfalls nicht hinreichend begründet habe (OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juli 1994 - 4 M 58/94 -, juris). Diese Erwägungen sind indes auf die vorliegende Konstellation schon deshalb nicht übertragbar, weil hier kein Fall vorliegt, in dem das Gericht eine eigene Anordnung nach § 80a Abs. 1 VwGO treffen könnte. Auch der Antragsgegner hat den Sofortvollzug nicht nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, also im Interesse eines Beteiligten auf dessen Antrag, angeordnet. Die Anordnung des Sofortvollzuges erfolgte vielmehr durch den Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von Amts wegen und im öffentlichen Interesse.
In der vorliegenden Konstellation stehen sich schließlich auch nicht mangels Feststellbarkeit eines besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung allein die widerstreitenden Interessen eines privaten Adressaten mit einem privaten Dritten gegenüber, die das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen hätte (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. § 80 Rn. 91; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1965 – IV CB 224/65 –, VerwRspr 1967, 365). Zwar kann in solchen Fällen, in denen sich mangels Feststellbarkeit eines überragenden öffentlichen Vollzugsinteresses allein die widerstreitenden Interessen von Adressat und Drittem gegenüberstehen, eine Anordnung trotz mangelnder Feststellbarkeit eines besonderen öffentlichen Interesses Bestand haben. Das hat seinen Grund darin, dass in den Fällen, in denen von einem Dritten die einem anderen erteilte, diesen begünstigende Genehmigung angegriffen wird, weder von Verfassungs wegen noch nach der VwGO ein grundsätzlicher Vorrang der aufschiebenden Wirkung vor der sofortigen Vollziehbarkeit besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 – juris Rn. 21). Denn es geht in diesem Fällen nicht um die Frage wirksamen Rechtschutzes eines Einzelnen gegen eine ihn belastende Maßnahme i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG. Vielmehr streitet das Interesse des vom Verwaltungsakt Begünstigten an dessen rascher Verwirklichung mit dem Rechtsschutzinteresse des Belasteten (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. § 80 Rn. 91; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1965 – IV CB 224/65, VerwRspr 1967, 365).
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es stehen sich nicht konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Der Antragsteller ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung und vertritt damit allein öffentliche Interessen des Umweltschutzes, also keine Privatinteressen. Damit stehen sich hier bereits keine gleichrangigen Interessen Privater gegenüber, sondern das (private) Interesse der Bürger an einer Ausübung des mit der 2. Änderung der Allgemeinverfügung zugelassenen Gemeingebrauchs auf dem Geiseltalsee dem öffentlichen Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung des Umwelt- und Naturschutzes. Ausgehend hiervon verbleibt es trotz der hier vorliegenden Dreieckskonstellation dabei, dass ein allein auf den Sofortvollzug bezogenes (besonderes) öffentliches Interesse vorliegen muss, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, das bereits der Zulassung des Gemeingebrauches an sich zugrunde liegt. Dies hat wiederum zur Folge, dass ein Mangel der Begründung dieses besonderen Sofortvollzugsinteresses nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht unbeachtlich sein kann und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers führt.
2. Auf den lediglich hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt es danach nicht an.
3. Mit der hiesigen Entscheidung ist die Zwischenverfügung vom 16./17. Juli 2026 gegenstandslos geworden.