BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Entscheidung ohne Mitwirkung eines Richters, der als Richter am BGH an mehreren der angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hatte

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Radtke, der als damaliger Richter am Bundesgerichtshof an den unter b) und unter c) angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Er wird von der Richterin Härtel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2021 vom 15. Dezember 2020).

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.