Staatliche Beihilfen – Beihilfe nationaler Behörden zugunsten eines Kreditinstituts
BdM Banca SpA gegen Europäische Kommission
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe nationaler Behörden zugunsten eines Kreditinstituts – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingestuft wird – Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses – Schadensersatzklage – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Verjährungsfrist – Unionsrechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen – Hinreichend qualifizierter Verstoß – Kausalzusammenhang
Verfahren
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Rechtssache C-145/24 P
BdM Banca SpA, vormals Banca Popolare di Bari SpA
gegen
Europäische Kommission
1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BdM Banca SpA, vormals Banca Popolare di Bari SpA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2023, Banca Popolare di Bari/Kommission (T-415/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:833), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des durch den Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 [2015/C] [ex 2015/NN]) (im Folgenden: Tercas-Beschluss) () entstandenen Schadens abgewiesen hat.
2. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wird der Gerichtshof ersucht, klassische Aspekte im Zusammenhang mit Klagen aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union zu prüfen, wie zunächst den Beginn der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Verjährungsfrist, insbesondere in Bezug auf die Unterscheidung zwischen „unmittelbarem“ und „sukzessivem“ Schaden, sodann die etwaige Einstufung eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV als „hinreichend qualifiziert“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV und schließlich die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem – im vorliegenden Fall der Kommission – vorgeworfenen Verhalten und dem Schaden, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll, insbesondere bei Vorliegen potenzieller gleichzeitig wirkender Ursachen für diesen Schaden.
3. Im Tercas-Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von der Banca d’Italia (italienische Zentralbank) am 7. Juli 2014 genehmigte Intervention des Fondo interbancario di tutela dei depositi (Interbankenfonds zur Einlagensicherung, Italien) (im Folgenden: FITD) zur Unterstützung von Banca Tercas (im Folgenden: Tercas) (), deren gesamtes Vermögen seit dem 1. Oktober 2014 von der Rechtsmittelführerin gehalten werde, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, die von ihrem Empfänger zurückgefordert werden müsse (). Am 4. Februar 2016 nahm der FITD eine „freiwillige Intervention“ zur Unterstützung von Tercas vor, und am 14. Juli 2016 übernahm die Rechtsmittelführerin Tercas.
4. Mit Urteil des Gerichts vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. () (im Folgenden zusammen: Urteile Tercas), wurde der Tercas-Beschluss für nichtig erklärt. Im Anschluss an diese Urteile beantragte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission den Ersatz der Schäden, die ihr durch den Erlass des Tercas-Beschlusses entstanden sein sollen; die Kommission lehnte diesen Antrag ab.
5. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Ersatz dieser Schäden ab. Nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit des Verhaltens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs nicht erfüllt seien (), kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage abzuweisen sei, ohne dass die Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens geprüft zu werden brauche ().
6. Am 26. Februar 2024 hat die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragt zum einen, das angefochtene Urteil aufzuheben, und zum anderen, endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden und die Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 203,3 Mio. Euro zum Ersatz des materiellen Schadens sowie einen angemessenen Betrag zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen und, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
7. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig bzw. ins Leere gehend, jedenfalls aber als insgesamt unbegründet zurückzuweisen oder, hilfsweise, den Schadensersatzantrag als in vollem Umfang unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
8. In der Sitzung vom 30. September 2025 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.
9. Das Rechtsmittel gliedert sich in drei Rechtsmittelgründe, von denen der erste die Verjährung des aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Anspruchs im Sinne von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf einen der Schadensposten, der zweite die Einstufung des angeblichen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV als „hinreichend qualifiziert“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV und der dritte das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und den der Rechtsmittelführerin angeblich entstandenen Schäden im Sinne der letztgenannten Bestimmung betrifft.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
10. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerügt, soweit das Gericht die Klage insoweit für unzulässig befunden habe, als sie sich auf die im Zusammenhang mit dem Personalabbau entstandenen Schäden beziehe. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, davon ausgegangen zu sein, dass sich dieser Schaden bei der Annahme des am 30. Dezember 2015 umgesetzten Anreizplans (im Folgenden: Anreizplan) () konkretisiert habe und sofort eingetreten sei (), obwohl sich der Schaden in Wirklichkeit nicht aus diesem Plan, sondern aus späteren Vorgängen, die zum konkreten Personalabbau geführt hätten, ergebe und daher sukzessiven Charakter habe ().
11. Nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt (). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beginnt diese Frist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der geltend gemachte Schaden konkretisiert hat (). Somit beginnt diese Frist nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu laufen, sondern in dem Zeitpunkt, in dem sich der Schaden bei den betroffenen Personen tatsächlich verwirklicht hat ().
12. In Rn. 61 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt, dass der Schaden aufgrund des Personalabbaus auf den am 30. Dezember 2015 umgesetzten Anreizplan zurückzuführen und die Verjährungsfrist somit abgelaufen gewesen sei, als die Rechtsmittelführerin ihren Anspruch gegenüber der Kommission geltend gemacht habe, ohne die Art des fraglichen Schadens konkret zu erläutern.
13. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass der behauptete Schaden aufgrund des verbindlichen Charakters des Anreizplans zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Plans eingetreten ist (), wobei die Tatsache, dass der Plan zeitlich verzögert umgesetzt wurde, irrelevant ist (). Unter „sukzessivem Schaden“ ist nämlich ein Schaden zu verstehen, der nicht im Rahmen eines einmaligen Ereignisses eintritt, sondern schrittweise entsteht und sich entwickelt und dessen Ausmaß mit der verstrichenen Zeit proportional zunimmt (). Mit anderen Worten besteht die Ursache des Schadens nicht in einem einmaligen Ereignis, sondern in einer andauernden Situation, während der behauptete Schaden im vorliegenden Fall ab der Annahme des Anreizplans unverändert blieb.
14. Es trifft zu, dass die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der Annahme des Anreizplans nicht in der Lage war, die genaue Höhe des Schadens zu beziffern, der je nach Erfolg oder Misserfolg dieses Plans variieren konnte. Jedoch war sie zu diesem Zeitpunkt in der Lage, den Höchstbetrag des geltend gemachten Schadens zu ermitteln und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um dieser Eventualität zu begegnen. Im Übrigen steht Art. 340 Abs. 2 AEUV einer Anrufung des Gerichtshofs zur Feststellung, dass die Union wegen unmittelbar bevorstehender und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbarer Schäden dem Grunde nach haftet, nicht entgegen, selbst wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann ().
15. Selbst wenn man mit der Rechtsmittelführerin davon ausgeht, dass der behauptete Schaden „ab der ersten Auszahlung“ eingetreten ist oder sich seine Wirkungen schrittweise, nach Maßgabe der Annahme des Anreizplans durch die Arbeitnehmer entfaltet haben, bedeutet dies im Übrigen noch nicht, dass dieser Schaden als „sukzessiv“ eingestuft werden kann. Meines Erachtens gibt es in einer solchen Situation zum einen keine Rechtsgrundlage, die es erlaubt, die erste von den folgenden Auszahlungen zu unterscheiden (), und zum anderen bestünde dieser Schaden vielmehr in einer Gesamtheit von Schadensposten im Zusammenhang mit den sukzessiv erfolgenden Annahmen des Anreizplans durch die Arbeitnehmer, wobei jede dieser Annahmen einer eigenen Verjährungsfrist unterläge.
16. In diesem Zusammenhang genügt es jedoch, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausführt, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin ihren Schadensersatzantrag unter Bezugnahme auf die in der Bilanz vom 31. Dezember 2015 ausgewiesene Rückstellung definiert und keine Beweise für die verschiedenen Zeitpunkte vorgelegt hat, zu denen die Arbeitnehmer den von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagenen Anreizplan akzeptiert haben.
17. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
18. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV gerügt, soweit das Gericht ausgeschlossen habe, dass das rechtswidrige Verhalten der Kommission einen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ gegen das Unionsrecht darstelle, und es das Kriterium des schwerwiegenden und offensichtlichen Verstoßes nicht richtig angewandt habe. Zum einen verfüge die Kommission bei der Beurteilung, ob die Intervention des FITD zur Unterstützung von Tercas eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, über kein oder jedenfalls nur ein eingeschränktes Ermessen, und zum anderen hätte das Gericht die tatsächliche und rechtliche Komplexität der Rechtssache, die Gegenstand des Tercas-Beschlusses sei, nicht berücksichtigen dürfen oder hätte diese Komplexität im vorliegenden Fall jedenfalls ausschließen müssen.
19. Das Gericht hat im angefochtenen Urteil entschieden, dass die Kommission trotz des ihr zuzurechnenden Beurteilungsfehlers () keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen habe, da die von ihr begangene Unregelmäßigkeit dem üblichen, vorsichtigen und sorgfältigen Verhalten eines Organs, das damit betraut sei, die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zu überwachen, nicht fremd sei ().
20. Vorab weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen – der zu den Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union gehört –, gegeben ist, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (). Die Feststellung einer solchen Ermessensüberschreitung setzt somit die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte ().
21. Um zu ermitteln, ob ein Verstoß gegen eine Norm des Unionsrechts als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, ist außerdem auf den Bereich, die Umstände und den Kontext des Tätigwerdens des Organs abzustellen, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessens, den diese Vorschrift der Unionsbehörde belässt, die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften sowie die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums gehören ().
22. Insoweit ist der Umfang des Ermessens, den die verletzte Rechtsnorm der Unionsbehörde belässt, nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die bei der Feststellung, ob die Behörde einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Rechtsnorm begangen hat, zu berücksichtigen sind. Auch wenn es sich um einen relevanten Gesichtspunkt handelt, der in allen Fällen zu prüfen ist, folgt aus dem Fehlen eines durch die verletzte Vorschrift belassenen Ermessens nicht automatisch, dass der betreffende Verstoß hinreichend qualifiziert ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls können nämlich im Hinblick auf den Kontext, in dem der festgestellte Verstoß begangen wurde, auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden. So ist es möglich, dass der Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die der betreffenden Behörde kein Ermessen belässt, im Licht der Umstände des Einzelfalls nicht offensichtlich und somit nicht hinreichend qualifiziert erscheint, insbesondere, wenn er auf einem Rechtsirrtum beruht, der angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorschriften, die diese Norm enthalten, entschuldbar ist ().
23. Das vom Gerichtshof angewandte Haftungskriterium umfasst demzufolge zum einen ein subjektives Element, das das dem Organ eingeräumte Ermessen betrifft, und zum anderen objektive Elemente, die mit dem Kontext zusammenhängen (). Zwar kann in bestimmten Fällen die bloße Verletzung des Unionsrechts zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes führen, wenn die verletzte Norm der Unionsbehörde, die diese Verletzung begangen hat, nur ein geringes oder überhaupt kein Ermessen belässt (), doch kann sich eine solche Feststellung nur aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, unter denen diese Verletzung erfolgte, sofern die Prüfung dieser Umstände keinen weiteren relevanten Gesichtspunkt erkennen lässt, der dazu führen würde, dass die Offenkundigkeit und Erheblichkeit der Überschreitung dieser Grenze des Ermessens zu verneinen wäre ().
24. Im vorliegenden Fall ist in den Urteilen Tercas entschieden worden, dass sich die Rechtswidrigkeit des Tercas-Beschlusses im Wesentlichen aus zwei begrifflichen Fehlern ergibt, von denen der erste die Verwechslung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfe mit der Voraussetzung der staatlichen Mittel () betraf und der zweite die Prüfung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit der im vorliegenden Fall von einer privaten Einrichtung gewährten Beihilfe an den Staat, und zwar mittels desselben Tests, der angewandt wird, wenn eine Beihilfe von einem öffentlichen Unternehmen gewährt wird ().
25. Was erstens die Verwechslung zwischen der Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfe mit der Voraussetzung der staatlichen Mittel betrifft, stelle ich fest, dass die Kommission im Tercas-Beschluss keine Unterscheidung zwischen diesen beiden Voraussetzungen vorgenommen hat, weil die mit diesen Bedingungen verbundenen Hinweise ihrer Ansicht nach identisch waren.
26. Insoweit weise ich darauf hin, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass die Kommission – wie die Unionsgerichte – einige der Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe gemeinsam prüft, wenn die geprüften tatsächlichen Umstände diesen Voraussetzungen gemeinsam sind (). Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen des Vorteils für den Begünstigten und der Selektivität der Maßnahme (z. B. in Bezug auf steuerliche Beihilfen) (), für die Voraussetzungen der Wettbewerbsverzerrung und der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten () sowie, soweit vorliegend relevant, für die Voraussetzungen der Zurechenbarkeit einer Maßnahme an den Staat und der Verwendung staatlicher Mittel ().
27. Was zweitens die Beurteilung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit der Beihilfe an den Staat betrifft, trifft es zwar zu, dass sich die Kommission, wie sich aus den Urteilen Tercas ergibt (), im vorliegenden Fall nicht auf die Unwahrscheinlichkeit des Fehlens eines tatsächlichen Einflusses und einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden auf bzw. über den FITD stützen durfte, sondern verpflichtet war, nachzuweisen, dass die fragliche Beihilfemaßnahme unter dem Einfluss oder der tatsächlichen Kontrolle der Behörden erlassen worden war. Nach Ansicht des Unionsgerichts hat die Kommission im Wesentlichen einen falschen Test angewandt.
28. Allerdings bin ich der Ansicht, dass die Kommission, um den Grad der Beteiligung der Behörden an der Gewährung der Maßnahmen festzustellen, die von einer Einrichtung wie dem FITD durchgeführt worden waren, dessen „privater“ Charakter – insbesondere in Anbetracht seiner hybriden Natur und seiner Verbindungen zur italienischen Zentralbank () – nicht von vornherein offensichtlich war, unter den Umständen des vorliegenden Falles eine komplexe Gesamtheit von Indikatoren zu prüfen hatte. Wie das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, musste die Kommission den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in einem besonders komplexen rechtlichen und tatsächlichen Kontext anwenden, in dem die Beihilfemaßnahmen von einer privaten Einrichtung gewährt wurden, und dabei folglich die Umstände und Gesichtspunkte würdigen, aus denen die Zurechenbarkeit der Maßnahme, der tatsächliche und rechtliche Kontext der nationalen Maßnahmen, die Gegenstand des Tercas-Beschlusses waren, die Beteiligung der Vertreter des Staates an den verschiedenen Phasen der Intervention und der dem FITD erteilte öffentliche Auftrag abgeleitet werden konnten.
29. Obwohl der Begriff „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein objektiver Begriff ist, kann im Übrigen die Auslegung seiner Tatbestandsmerkmale, auch wenn sie keine komplexen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Analysen erfordert () – wie im vorliegenden Fall –, komplexe Rechtsfragen aufwerfen (). Denn auch bei Fehlen eines Ermessens kann die Prüfung des Sachverhalts schon ihrem Wesen nach zu Schwierigkeiten bei der Auslegung und vor allem bei der Anwendung der zugrunde liegenden Rechtsbegriffe führen und begriffliche Fehler zur Folge haben, wie sie der Kommission im vorliegenden Fall vorgeworfen werden ().
30. Daher bin ich der Ansicht, dass, auch wenn die Kommission im vorliegenden Fall über ein geringes oder überhaupt kein Ermessen verfügte, die Komplexität der von ihr geprüften Situation für die Prüfung relevant bleibt, ob sie einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat (). Das relevante Kriterium für die Beurteilung, ob ein „hinreichend qualifizierte Verstoß“ vorliegt, bleibt daher in jedem Fall das Kriterium des Verhaltens einer sorgfältigen Verwaltung.
31. Daraus folgt, dass die von der Kommission im vorliegenden Fall begangenen Fehler als „schlichte Beurteilungsfehler“ qualifiziert werden können, die als solche nicht ausreichen können, um einen offenkundigen und schweren Verstoß – oder, mit anderen Worten, eine Unregelmäßigkeit, die eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte – anzunehmen, die geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen ().
32. Nach alledem schlage ich vor, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
33. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und gegen Art. 91 Buchst. e sowie Art. 96 der Verfahrensordnung des Gerichts gerügt, soweit das Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und den behaupteten Schäden, nämlich einer Beschädigung des Vertrauens der Kundschaft ihr gegenüber, bestehe ().
34. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs im Wesentlichen darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache des Schadens sein muss, wobei die klagende Partei die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt ().
35. Im vorliegenden Fall wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht als Erstes vor, zum Ausschluss des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und den Schadensposten im Zusammenhang mit dem Verlust an Kundschaft festgestellt zu haben, dass sie nicht zwischen ihren eigenen Kunden und denen von Tercas unterschieden und auch nicht angegeben habe, welche Werte wem zuzurechnen seien.
36. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat sich das Gericht jedoch nicht darauf beschränkt, festzustellen, dass sie ihre eigenen Kunden nicht von denen von Tercas unterschieden habe, sondern es hat entschieden, dass sie auch keine spezifischen Argumente für die Prüfung vorgebracht habe, ob der von Tercas erlittene Verlust an Kundschaft und direkten Einlagen auf den Tercas-Beschluss zurückzuführen sei (), was die Rechtsmittelführerin nicht bestritten hat.
37. Jedenfalls hat das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden, dass die von den Kunden der Rechtsmittelführerin vorgenommenen Entscheidungen, die den behaupteten Schaden verursacht haben sollen, im Rahmen der von diesen Kunden im Hinblick auf ihre finanziellen Interessen vorgenommenen Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffen worden seien: Zunächst habe sich für die Kunden der Rechtsmittelführerin keine rechtliche Verpflichtung aus dem Tercas-Beschluss ergeben; sodann enthalte dieser Beschluss nichts, womit nahegelegt werde, dass die Rechtsmittelführerin nicht in der Lage gewesen sei, alternative Maßnahmen zugunsten von Tercas zu ergreifen, oder womit die Glaubwürdigkeit der Rechtsmittelführerin und das Vertrauen ihrer Kunden in sie habe verringert werden sollen; schließlich hätten die italienische Regierung und die Rechtsmittelführerin bereits bei der Bekanntgabe des Tercas-Beschlusses mitgeteilt, dass freiwillige Interventionsmaßnahmen bereitstünden und dass der Tercas-Beschluss daher keine nachteiligen Auswirkungen haben werde ().
38. Insoweit beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, die Schlussfolgerungen des Gerichts zu beanstanden, ohne darzutun, dass sie auf einem Rechtsfehler oder einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen beruhen.
39. Als Zweites wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, zu Unrecht auf das Urteil Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission () Bezug genommen zu haben.
40. Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht nur deshalb auf dieses Urteil Bezug genommen hat, um das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, dass dieses Urteil ihren Standpunkt bestätige, und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieses Urteil nicht ausreiche, um das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs nachzuweisen. Die Kritik der Rechtsmittelführerin kann daher die Beurteilung des Gerichts, die sich nicht auf dieses Urteil stützt, nicht in Frage stellen.
41. Als Drittes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, festgestellt zu haben, dass verschiedene Faktoren zur Entstehung der behaupteten Schäden beigetragen hätten.
42. Insoweit weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der geltend gemachte Schaden tatsächlich durch das den Organen vorgeworfene Verhalten verursacht worden sein muss. Selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Unionsorgane zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, könnte dieser Beitrag nämlich aufgrund anderer Faktoren, wie etwa der Verantwortlichkeit Dritter oder gegebenenfalls der klagenden Parteien, zu weit entfernt sein (). Ferner stellt die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der auslösenden Tatsache und dem Schaden besteht, zwar eine Rechtsfrage dar und unterliegt damit im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle durch den Gerichtshof (). Die Sachverhaltsbeurteilung des Gerichts betreffend den Kausalzusammenhang fällt aber, sofern keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen vorliegt, nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels (). Eine solche Verfälschung kann nur angenommen werden, wenn sie sich offensichtlich aus den Akten ergibt und, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf, die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend erscheint ().
43. Im vorliegenden Fall wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen vier der fünf Gesichtspunkte, die das Gericht in den Rn. 144 bis 149 des angefochtenen Urteils berücksichtigt hat, um den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden zu verneinen, nämlich erstens das Vorliegen von in der Bilanz für das Jahr 2015 ausgewiesenen Verlusten, zweitens das Fehlen von Informationen für Investoren, was zur Anwendung von Verwaltungssanktionen und strafrechtlichen Ermittlungen geführt habe, drittens die Tatsache, dass Tercas bereits 2013 eine Bank in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei, und viertens den Umstand, dass die Kosten für Maßnahmen zur Minderung der angeblich negativen Auswirkungen des Tercas-Beschlusses nicht auf diesen Beschluss zurückzuführen seien ().
44. Vorab bin ich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass sich die Wirkung möglicher gleichzeitig wirkender Ursachen nicht zwangsläufig auf die Bemessung der Entschädigung beschränkt, sondern gegebenenfalls Einfluss auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden haben kann.
45. Erstens macht die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die in der Bilanz des Jahres 2015 ausgewiesenen Verluste geltend, dass diese Verluste ihren eigenen Experten zufolge höchstens zu einem Teil der Kundenverluste – den diese Experten auf 50 % beziffern – beigetragen haben könnten (). Sie weist jedoch nicht nach, dass das angefochtene Urteil mit einer Verfälschung der Tatsachen oder Beweisen behaftet ist, und wendet sich auch nicht gegen die anderen vom Gericht insoweit berücksichtigten kontextbezogenen Gesichtspunkte, nämlich zunächst den Umstand, dass sich die Finanzindikatoren der Rechtsmittelführerin seit dem Erwerb von Tercas im Jahr 2014 kontinuierlich verschlechtert hatten und dass die Herabsetzung des Nennwerts der von ihr gehaltenen Aktien, die als Reaktion und gleichzeitig mit der Genehmigung des Jahresberichts der Rechtsmittelführerin für das Jahr 2015 (genauer gesagt am 24. April 2016) beschlossen wurde, bei der Kundschaft zu Unzufriedenheit geführt hatte (), sodann die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Erlass des Tercas-Beschlusses, insbesondere zwischen Dezember 2014 und Dezember 2015, bereits 4,9 % ihrer direkten Einlagen verloren hatte (), und schließlich den Umstand, dass die Reform der Genossenschaftsbanken, die die Rechtsmittelführerin selbst als einen der Gründe bezeichnet hat, aus denen sie ihren Geschäftsplan 2015–2019 überarbeiten und durch einen neuen Plan 2016-2020 ersetzen musste, ebenfalls dazu beigetragen hat, das Vertrauen ihrer Kundschaft zu untergraben ().
46. Zweitens ist zu dem Umstand, dass der Rechtsmittelführerin zufolge die gegen ihre Geschäftsführung verhängten Sanktionen nach Eintritt des geltend gemachten Schadens beschlossen worden seien, festzustellen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass aus den Entscheidungen der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien) hervorgehe, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen der Kapitalerhöhungen, die zwischen November 2014 und Juni 2015 stattgefunden hätten, die Investoren nicht über die angewandte Methode informiert und den Aktienpreis auf einem höheren Niveau als dem festgesetzt habe, das von dem mit der Bestimmung des Aktienpreises betrauten Sachverständigen festgelegt worden sei, so dass gegen die Geschäftsführung der Rechtsmittelführerin ab dem Jahr 2017 Verwaltungssanktionen verhängt und strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien (). Nach Auffassung des Gerichts bestätigten diese nach dem Zeitraum des angeblichen Schadenseintritts verhängten Sanktionen daher nur das frühere Verhalten der Rechtsmittelführerin, das wahrscheinlich dem Vertrauensverlust ihrer Kundschaft zugrunde gelegen habe.
47. Drittens macht die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die früheren Zahlungsschwierigkeiten von Tercas () geltend, dass diese keine entscheidende Ursache für den in Rede stehenden Schaden gewesen sein könnten, da es sich dabei um einen seit Langem bekannten Umstand gehandelt habe, und dass aufgrund dieser Zahlungsschwierigkeiten vor dem Prozess der Eingliederung von Tercas in die Rechtsmittelführerin – ab 2014 – nicht nur eine vollständige Deckung des Finanzdefizits von Tercas durch den FITD, sondern auch zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung der Eigenmittel sowohl von Tercas als auch der Rechtsmittelführerin vorgenommen worden seien. Dieses Vorbringen belegt jedoch weder, dass sich Tercas nicht in einer schwierigen finanziellen Lage befunden hat, noch, dass das Gericht insoweit Tatsachen oder Beweise verfälscht hat.
48. Was viertens die Kosten für Maßnahmen zur Minderung der angeblich negativen Auswirkungen des Tercas-Beschlusses betrifft (), hat die Rechtsmittelführerin weder nachgewiesen, dass es ohne diesen Beschluss zu keiner Verringerung der Einlagen oder zu Kundenverlusten gekommen wäre, noch, dass die Abhilfemaßnahmen tatsächlich als Reaktion auf Verluste ergriffen wurden, die speziell mit diesem Beschluss und nicht mit anderen Umständen zusammenhingen.
49. Als Viertes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die von ihr vorgelegten technischen Berichte, d. h. einen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einen von einem Hochschulprofessor erstellten Bericht, für unzuverlässig befunden zu haben, ohne ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 91 Buchst. e und Art. 96 der Verfahrensordnung des Gerichts angeordnet zu haben.
50. Ich stelle jedoch fest, dass sich das Gericht im angefochtenen Urteil nicht darauf beschränkt hat, die Verlässlichkeit dieser Berichte in Frage zu stellen. Vielmehr hat es erstens festgestellt, dass der technische Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht den Beweis dafür erbracht habe, dass der Tercas-Beschluss die unmittelbare und entscheidende Ursache dieses Schadens gewesen sei, zweitens, dass die Verlässlichkeit des technischen Berichts des Hochschulprofessors dadurch entkräftet worden sei, dass dieser selbst einräume, dass die Rechtsmittelführerin im Jahr 2015 einen erheblichen Verlust erlitten habe und dass der Tercas-Beschluss ab Ende 2016 nur einer von mehreren dem angeblichen Schaden zugrunde liegenden Faktoren gewesen sei, und drittens, dass diese beiden Berichte, die im Übrigen auf von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Dokumente gestützt seien, keine rechtliche Analyse zum Kausalzusammenhang zwischen dem Tercas-Beschluss und dem behaupteten Schaden enthielten ().
51. Jedenfalls scheint mir wiederum, dass sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränkt, die Würdigung der tatsächlichen Umstände durch das Gericht zu beanstanden, indem sie eine erneute Würdigung vorschlägt, ohne jedoch eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise darzutun oder auch nur geltend zu machen.
52. Was ferner das Vorbringen betrifft, das Gericht habe die in Rede stehenden technischen Berichte außer Acht gelassen, ohne ein Sachverständigengutachten anzuordnen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Erlasses einer prozessleitenden Maßnahme oder eines Beweisbeschlusses ausschließlich in die Zuständigkeit des Unionsgerichts fällt, das nicht verpflichtet ist, eine solche Maßnahme zu erlassen, wenn es der Auffassung ist, dass die von den Parteien vorgelegten Beweise nicht ausreichen, um das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zu beurteilen.
53. Nach alledem schlage ich vor, den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
54. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen.