AG Frankenthal (Pfalz) · Rheinland-Pfalz Urteil LS

Dienstleistungsvertrag mit der laufenden Bereitstellung eines Internetzugangs über einen Glasfaseranschluss …

Zivilrecht

Leitsatz

Dienstleistungsvertrag mit der laufenden Bereitstellung eines Internetzugangs über einen Glasfaseranschluss, Beginn der Mindestlaufzeit, Umstellung auf einen günstigeren Tarif.

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Streitwertbeschluss vom selben Tag sowie eine Anmerkung des Gerichts zu 3a C 90/25 sind am Ende der Entscheidung angefügt.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 23.02.2025 im Rahmen des Tarifes ,,DG classic 300‘‘ im Anwesen A… zu versorgen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Internet- sowie Telefonanschluss im Anwesen A… wieder freizuschalten.

3. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 30.06.2025 ausgesprochene fristlose Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses unwirksam ist.

4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 378,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit sowie Mahnkosten in Höhe von 5 EUR zu zahlen.

5. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Dienstleistungsvertrag mit der laufenden Bereitstellung eines Internetzugangs über einen Glasfaseranschluss.

2

Die Parteien schlossen am 22.02.2023 einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über den Glasfasertarif ,,DG giga 1000‘‘, wonach für die Leistungen der Beklagten monatlich 92,98 EUR betreffend das Anwesen A… geschuldet waren. Die Parteien einigten sich auf eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Der Anschluss wurde physisch am 16.09.2023 freigeschaltet. Mit Schreiben vom 26.11.2024 verlangte der Kläger von der Beklagten den Wechsel in den Tarif ,,DG classic 300‘‘ zum Dezember 2024. Die Beklagte erklärte in darauffolgenden Schreiben, dass eine Umrüstung auf einen günstigeren Tarif erst nach der Mindestvertragslaufzeit von vierundzwanzig Monaten frühstens ab dem 16.09.2025 möglich und ein Downgrade innerhalb der Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen ist. Die Beklagte ging bei der Berechnung der Mindestvertragslaufzeit nicht vom Vertragsschluss, sondern vom Zeitpunkt der physischen Aktivierung des Anschlusses aus.

3

Dem Kläger wurde zu Beginn des Vertragsverhältnisses kein Zugang zu seinen Vertragsdaten im Internetportal der Beklagten gewährt. Eine Mitarbeiterin des Kundenportals teilte mit, dass beide E-Mail-Adressen des Klägers hinterlegt, jedoch gesperrt waren. Vor dem 30.01.2025 hatte der Kläger keinen Zugang zu den Rechnungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertragsbedingungen. Nach der jeweiligen Zustellung der Rechnungen und dem Zugang zum Kundenportal wurden die Rechnungen durch den Kläger bis Dezember 2024 beglichen.

4

Der Kläger erhob am 24.03.2025 Klage, die der Beklagten am 11.04.2025 zugestellt wurde.

5

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vertragslaufzeit mit Abschluss des Vertrages beginne und die Beklagte mit der Klausel über die Mindestvertragslaufzeit gegen die maximal zulässige vertragliche Bindung in AGB aus § 309 Nr. 9a BGB verstoße. Ein Downgrade sei jederzeit auf Antrag des Kunden vorzunehmen, da die Mindestvertragslaufzeit nicht rechtswirksam begründet wurde.

6

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist den Kläger seit Dezember 2024 im Rahmen des Tarifes ,,DG classic 300‘‘ im Anwesen A… zu versorgen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Widerklagend unter Zustellung des Widerklageschriftsatzes am 19.05.2025 beantragte die Beklagte,

10

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 278,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit sowie Mahnkosten in Höhe von 5 EUR zu zahlen.

11

Der Kläger beantragte,

12

die Widerklage abzuweisen.

13

Die Beklagte behauptet, die Frist für Veränderungen der Tarifbedingungen würde mit dem Zeitpunkt der Aktivierung des Anschlusses beginnen. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Vertragszusammenfassung würde lediglich die gemäß § 54 Abs. 3 TKG geschuldeten gesetzlichen Informationen der Beklagten gegenüber dem Kläger und keine Vertragsbedingung zwischen den Parteien darstellen. Die Beklagte habe im Telefonat am 01.02.2025 auf die Leistungsbeschreibung, die AGB und sonstige Vertragsbestandteile hingewiesen, sodass sie Vertragsbestandteil geworden seien.

14

Die Beklagte behauptet, dass weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in der Leistungsbeschreibung Klauseln enthalten seien, die den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Vertragsschluss stützen. Es würden lediglich die Bedingungen für einen Downgrade während der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit festgelegt werden. Es handele sich streitgegenständlich um einen Vertrag mit einer aufschiebenden Bedingung des Anschlusses an das Glasfasernetz. Erst nach Fertigstellung des Anschlusses sei die Bedingung eingetreten, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Frist für den gewünschten Tarifdowngrade beginne. Weiter behauptet die Beklagte, dass ein einvernehmlicher Tarifwechsel eine Vertragsänderung sei, sodass der ursprüngliche Vertrag beendet und ein neuer geschlossen werden müsste. Der Kläger habe mangels Äußerung im Februar 2025 keine Vertragsveränderung herbeigeführt. Zwischen den Parteien bestünde nach wie vor ein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag für das Produkt ,,DG giga 1000‘‘.

15

Der Kläger zahlte seit Dezember 2024 trotz weiterer Nutzung des Tarifs ,,DG giga 1000‘‘ und mehrfacher Mahnungen die Rechnungen nicht, woraufhin die Beklagte nach erfolgtem Hinweis den streitbefangenen Anschluss abgehend sperrte.

16

Widerklagend behauptet die Beklagte, der Kläger schulde für die bereitgestellten und in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienste einen monatlichen Beitrag in Höhe von 92,98 EUR. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger befinde sich mit einem Betrag in Höhe von 464,90 EUR in Zahlungsverzug für die Monate Dezember 2024 bis Februar 2025. Hilfsweise seien zumindest die Beträge des Tarifs ,,DG classic 300‘‘ in Höhe von 211,92 EUR geschuldet.

17

Der Kläger behauptet, dass ein Tarifwechsel zumindest spätestens 24 Monate nach Vertragsschluss zum 22.03.2023 zu veranlassen wäre. Der Kläger könne unter Beibehaltung des Vertragsverhältnisses in einen günstigeren Tarif wechseln. Der Kläger ist der Ansicht, dass telefonische Hinweise auf die Leistungsbeschreibung nicht dem Textformerfordernis von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen entsprechen. Die Auftragsbestätigung könne keine neuen Vertragsinhalte in das Vertragsverhältnis einführen, sondern würde sich auf das Angebot des Kunden (heruntergeladene und bestätigte Vertragszusammenfassung) beziehen. Der Kläger behauptet, dass den AGB der Beklagten keine aufschiebende Bedingung zu entnehmen sei. Die Konstruktion eines aufschiebend bedingten Vertrages verstoße gegen § 308 Nr. 1 BGB und stelle auch eine Umgehung gemäß § 306a BGB dar.

18

Bezüglich der Widerklage hat der Kläger die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben. Weiter behauptet der Kläger, er habe wirksam von seinem Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Rechnungen seit Dezember 2024 Gebrauch gemacht. Die Beklagte schulde seit Dezember 2024 Leistungen gemäß dem Tarif ,,DG classic 300‘‘ (49,99 EUR) und nicht die Leistungen nach ,,DG giga 1000‘‘ (92,98 EUR). Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen einer Versorgungssperre nicht erfüllt und der Kläger befände sich nicht in Zahlungsverzug.

19

Mit dem Schriftsatz vom 16.06.2025, zugestellt am 17.06.2025, erweiterte der Kläger die Klage

20

und beantragte nunmehr,

21

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist den Kläger seit Dezember 2024 im Rahmen des Tarifes ,,DG classic 300‘‘ im Anwesen A… zu versorgen. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 23.02.2025 im Rahmen des Tarifes ,,DG classic 300‘‘ im Anwesen A… zu versorgen;

22

2. die Beklagte zu verurteilen, den Internet- sowie Telefonanschluss im Anwesen A… freizuschalten.

23

Die Beklagte beantragte,

24

die Klage abzuweisen.

25

Mit Schreiben vom 30.06.2025 sprach die Beklagte die firstlose Kündigung von einer restlichen Mindestlaufzeit von zwei Monaten und 15 Tagen aus und machte eine Schadensersatzforderung bis zum 15.09.2025 geltend.

26

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien außerordentlich durch Kündigung beendet wurde, wonach die Aufhebung der Versorgungssperre nicht in Betracht käme.

27

Dazu behauptet der Kläger, er habe keine Kündigungsandrohung mit Fristsetzung erhalten und es bestünden bei Ausspruch der fristlosen Kündigung keine fälligen Zahlungsforderungen der Beklagten. Auch eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung sei ausgeschlossen, da das Downgrade mit einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses verbunden war und eine hilfsweise Umdeutung der Beklagten nicht stattgefunden habe. Der Kläger haben gegen die Beklagte als einzige Anbieterin in K… einen Versorgungsanspruch.

28

Durch Schriftsatz vom 17.07.2025, zugestellt am 21.07.2025, hat der Kläger erneut die Klage erweitert

29

und beantragt,

30

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist den Kläger seit Dezember 2024 im Rahmen des Tarifes ,,DG classic 300‘‘ im Anwesen A… zu versorgen. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 23.02.2025 im Rahmen des Tarifes ,,DG classic 300‘‘ im Anwesen A… zu versorgen;

31

2. die Beklagte zu verurteilen, den Internet- sowie Telefonanschluss im Anwesen A… freizuschalten;

32

3. festzustellen, dass die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 30.06.2025 ausgesprochene fristlose Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses unwirksam ist;

33

4. festzustellen, dass der Beklagte gegen den Kläger kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 111,76 EUR zusteht;

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Durch Schriftsatz vom 22.08.2025, zugestellt am 27.08.2025, hat auch die Beklagte die Widerklage erweitert und ergänzend ausgeführt, der Kläger zahle weiterhin keine monatliche Vergütung für die Monate März bis Juni 2025. Bis zur Versorgungssperre im Mai 2025 habe der Kläger die von der Beklagten bereitgestellten Telekommunikationsdienste genutzt.

37

Widerklagend beantragt die Beklagte,

38

den Kläger darüber hinaus zu verurteilen, an die Beklagte weitere 371,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

39

Der Kläger beantragt,

40

die erweiterte Widerklage abzuweisen.

41

Auf die Geltendmachung der Schadensersatzforderung verzichtete die Beklagte. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 eine Teilerledigung hinsichtlich der negativen Feststellungsklage über den Schadensersatzanspruch.

42

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet.

I.

44

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

45

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Die Streitwerte der einzelnen Anträge der Klage werden nach § 5 ZPO addiert. Die Summe der Antragswerte des ursprünglichen und der neu erhobenen Anträge bleibt unter der Streitwertgrenze, sodass Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zuständig bleibt. Es erfolgt keine Zusammenrechnung der Streitgegenstände von Klage und Widerklage, § 5 ZPO.

2.

46

Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag einmal hilfsweise, einmal um einen Leistungsantrag und ein weiteres Mal um einen weiteren Feststellungsantrag erweitert. Dabei handelt es sich um eine objektive Klageerweiterung als Kombination von objektiver Klagehäufung und Klageänderung. Der Kläger stellt im Laufe des Verfahrens zusätzliche Anträge, wobei die Parteien identisch bleiben. Über den letzten Antrag aus der mündlichen Verhandlung darf also nur entschieden werden, wenn die Voraussetzungen der objektiven Klageänderung nach §§ 263 ff. ZPO und die der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO vorliegen.

47

Durch den Hilfsantrag im 1. Antrag erweitert der Kläger ohne Änderung des Klagegrundes seinen Klageantrag nach § 264 Nr. 2 ZPO. Der Streitgegenstand bleibt derselbe, es werden lediglich unterschiedliche Zeiträume der Tarifumstellung für denselben Glasfaservertrag in Haupt- und Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt. Beide Anträge betreffen dasselbe Vertragsverhältnis und dasselbe allgemeine Rechtsschutzziel, nämlich die Versorgung zu dem niedrigeren Tarif. Es variiert nur der Beginn der Leistung mit dem Tarif ,, DG classic 300‘‘. Eine solche Klageänderung ist kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig. Es ist weder eine Zustimmung des Beklagten noch eine Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht nach § 263 ZPO erforderlich.

48

Durch die Erweiterung um den Leistungsantrag auf Freischaltung des Internet- und Telefonanschlusses als 2. Antrag wird ein neuer Streitgegenstand eingeführt. Der Klagegrund wird nicht geändert, sondern um einen weiteren Anspruch ergänzt. Inhaltlich handelt es sich um eine andere Rechtsfolge, gestützt aber auf denselben und damit eng verbundenen Lebenssachverhalt, nämlich den Glasfaservertrag zwischen den Parteien. Es liegt eine nachträgliche Klagehäufung als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor. Die Beklagte hat nicht ausdrücklich eingewilligt. Die Einwilligung erfolgte aber gemäß § 267 ZPO konkludent. Die Einwilligung wird vermutet, da die Beklagte sich, ohne der Klageänderung ausdrücklich zu widersprechen, auf diese eingelassen hat. Sie hat Abweisung der geänderten Klage beantragt und den neuen Tatsachenvortrag bestritten.

49

Durch die Erweiterung um den weiteren Feststellungsantrag bezüglich der Unwirksamkeit der Kündigung als 3. Antrag wird die Klage um einen weiteren eigenständigen Streitgegenstand erweitert. Der Klagegrund wird dadurch nicht verändert, da der Feststellungsantrag nur eine andere Rechtsfolge und einen eigenen Lebenssachverhalt einführt. Der Vertrag soll bestehen bleiben und die Kündigungswirksamkeit überprüft werden. Auch daraus ergibt sich eine nachträgliche Klagehäufung, sodass das gleiche gilt wie beim 2. Antrag. Es besteht jedoch zusätzlich ein enger sachlicher Zusammenhang der Kündigung zum sonstigen Tarifstreit, sodass eine Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 S. 2 ZPO zu bejahen ist.

50

Auch die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO liegen vor. Der Kläger macht mehrere Streitgegenstände beziehungsweise Ansprüche gegen dieselbe Beklagte in einem Prozess geltend und durch die neu eingebrachten Anträge liegt eine Abweichung zum ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift vor. Für alle geltend gemachten Ansprüche im selben Zivilprozess ist das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zuständig. Diesbezüglich besteht kein Verbindungsverbot.

3.

51

Die Klage ist in zuletzt verfolgtem Umfang überwiegend begründet.

a.

52

Der Hauptantrag des 1. Antrags ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versorgung im Tarif ,,DG classic 300‘‘ ab Dezember 2024 gemäß § 611a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag.

53

Zwischen den Parteien kam durch die Auftragsbestätigung vom 22.02.2023 ein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über den Tarif ,,DG giga 1000‘‘ zustande. Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung eines Internetzugangs über den am Anwesen des Klägers installierten Glasfaseranschluss. Der Vertrag sieht eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vor. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass ein Tarifwechsel innerhalb der Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen ist.

54

Der Beginn der Mindestlaufzeit ist jedoch zwischen den Parteien nicht genau definiert. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Umstellung auf einen günstigeren Tarif erst nach der Mindestlaufvertragslaufzeit ab dem 16.09.2025 möglich ist. Dabei berechnet sie die Mindestvertragslaufzeit nicht ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern ab dem Zeitpunkt der gegenseitigen Leistungserbringung. Gleiches ergibt sich aus den beklagtenseits mit der Klageerwiderung vorgelegten Rechnungen, denn auch dort ist unter „Rechnungsdetails“ das Ende der Mindestvertragslaufzeit mit 15.09.2025 angegeben. Auch im Kundenportal ist als Ende der Mindestvertragslaufzeit das Datum 15.09.2025 hinterlegt, ausgehend von der physischen Aktivierung des Anschlusses am 16.09.2023. An dieser Auslegung muss sich die Beklagte festhalten lassen. Dies gilt umso mehr, als dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen.

55

AGB-Klauseln, die Dienstleistungsverträge über die gesetzliche Höchstdauer hinaus verlängern, sind unwirksam. Darin liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB, da Verbraucher durch die Regelung länger als die erlaubten 24 Monate gebunden werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.03.1993 (VIII ZR 180/92) festgestellt, dass es bei der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist auf den Vertragsschluss und nicht auf den Lieferbeginn ankommt. Diese Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.12.2012 (VIII ZR 14/12) in Bezug auf § 309 Nr. 9a BGB bestätigt und hierzu ausgeführt: „Im Ausgangspunkt weist die Revision allerdings zutreffend darauf hin, dass die den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses i. S. d. § 309 Nr. 9a BGB bereits mit dem Abschluss des Vertrages beginnt und nicht erst mit einem etwa vereinbarten späteren Beginn der Leistungserbringung. Schutzzweck des genannten Klauselverbotes ist es, eine übermäßig lange Bindung des Kunden zu verhindern, die dessen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Ein Vertrag bindet jedoch bereits ab seinem Abschluss und nicht etwa erst ab Beginn des Leistungsaustausches.“ Unwirksam sind hiernach nicht nur alle Klauseln, die die 24-monatige Mindestlaufzeit des Vertrages expressis verbis als Zeitraum der gegenseitigen Leistungserbringung definieren, sondern ebenso sämtliche Formulierungen, die geeignet sind, einen solchen Eindruck zu erwecken. Bereits der Anschein einer zu langen Bindung ruft einen solchen Verstoß hervor und begründet mithin die Unwirksamkeit der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.

56

Nachdem sich weder den AGB noch dem Vertrag entnehmen lässt, dass der Beginn der Mindestvertragslaufzeit mit dem durch die Auftragsbestätigung der Beklagten zustande kommenden Vertragsschluss gleichzusetzen ist, ergibt sich mithin der Anschein eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 a BGB. Im Streitfall handelt es sich allerdings nicht nur um einen bloßen Anschein, sondern die Beklagte definiert den Beginn der Mindestvertragslaufzeit selbst als Zeitpunkt der physischen Aktivierung des Anschlusses. Durch die AGB der Beklagten, die die Vertragslaufzeit nicht mit dem Vertragsschluss, sondern erst mit der tatsächlichen Freischaltung des Anschlusses beginnen lässt, wird die vertragliche Mindestlaufzeit von 24 Monaten faktisch um die Zeit verlängert, die zwischen Vertragsabschluss und der Bereitstellung des Anschlusses verging. Der Schutzgedanke des § 309 Nr. 9a BGB liegt gerade darin, Verbraucher nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren an einen Anbieter zu binden. Eine solche Vertragsgestaltung verstößt gegen das gesetzliche Verbot überlanger Vertragsbindung und benachteiligt Verbraucher unangemessen. Jede darüberhinausgehende Laufzeit ist unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen solchen mit aufschiebender Bedingung des Anschlusses an das Glasfasernetz handelt. Der Vertragsschluss selbst ist in Ziffer 3.1 der AGB der Beklagten dahingehend eindeutig definiert, dass er durch die Auftragsbestätigung der Beklagten am 23.02.2023 zustande kommt.

57

Überdies würde alles andere gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen. Die Klausel ist intransparent. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann nicht ohne Weiteres erkennen, dass sich die vertragliche Bindung über die vermeintlich fixen 24 Monate hinaus erstrecken kann. Verbraucher sollen vor überlangen Vertragslaufzeiten und intransparenten Vertragskonditionen geschützt werden. Dadurch soll auch der Wettbewerb im Telekommunikationssektor gefördert und dem Verbraucher regelmäßige Wechselmöglichkeiten ermöglicht werden. Im TKG will der Gesetzgeber nur Schutzlücken schließen, wenn Laufzeiten individuell vereinbart werden. § 309 Nr. 9a BGB ist maßgeblich und wird nicht durch § 56 TKG als Spezialregelung verdrängt. Anbieter sollen das Risiko der oft sehr langen Ausbauzeit nicht länger auf die Verbraucher abwälzen dürfen. (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2024, 10 UKI 1/24; BGH (III. Zivilsenat), Urteil vom 08.01.2026 – III ZR 8/25 jeweils m.w.N.)

58

Die Klausel ist zwar unwirksam, tangiert aber nicht die Mindestvertragslaufzeit als solche, die mit Vertragsschluss zu laufen begann. Die Unwirksamkeit betrifft nur den abweichenden Beginn ab Freischaltung des Anschlusses, nicht die vereinbarte Dauer von 24 Monaten als solche. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB führt nicht dazu, dass die vorgesehene Mindestlaufzeit von 24 Monaten gemäß § 306 Abs. 2 BGB generell unwirksam ist. Die Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten wurde wirksam vereinbart, die Vertragslaufzeit beginnt jedoch mit Vertragsschluss. Gemäß den Vertragsbedingungen ist ein Downgrade innerhalb der Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen ist, sodass ein Downgrade entgegen der Auffassung des Klägers nicht jederzeit möglich ist. Der Vertragsschluss war am 22.02.2023, sodass im Dezember 2024 noch keine Tarifanpassung möglich war.

59

Da der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Die Tarifumstellung zum 23.02.2025 ist aufgrund des Vertragsschlusses am 22.02.2023 möglich, da die Mindestvertragslaufzeit verstrichen ist. Der Kläger hat also einen Anspruch auf eine Versorgung mit dem Tarif ,,DG classic 300‘‘ ab dem 23.02.2025. Aus dem Schreiben vom 26.11.2024 lässt sich konkludent entnehmen, dass der Kläger eine Vertragsänderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt anstrebt, §§ 133, 157 BGB.

b.

60

Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Freischaltung des Internet- und Telefonanschlusses durch die Beklagte. Die Beklagte ist alleiniger Versorger in K…. Der Kläger hat generell einen gesetzlichen Anspruch auf Versorgung mit Telefon- und Internet-Mindestleistungen gemäß § 157 TKG, der über die Bundesnetzagentur durchgesetzt werden muss. Der alleinige Versorgerstatus begründet zwar keine absolute Kontrahierungspflicht, doch aus dem bestehenden Dienstleistungsvertrag folgt eine Leistungspflicht im Dauerschuldverhältnis der Parteien mit der Beklagten als Anbieterin. Gemäß § 611a BGB folgt aus dem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag die Pflicht der Beklagten, dem Kläger den vereinbarten Anschluss bereitzustellen. Der gesetzliche Anspruch auf Versorgung nach dem Dienstleistungsvertrag besteht unabhängig von zurückgehaltenen Rechnungen. Die Zurückbehaltung entbindet nicht von der Leistungserbringung, solange Leistungen genutzt werden. Eine berechtigte Zurückbehaltung bei Streitigkeiten begründet jedoch kein Recht zur einseitigen Verweigerung der Leistung. Der Anbieter darf bei Zahlungsverzug ab 100 EUR nach der Androhung die Versorgung jedoch gemäß § 62 TKG sperren. Der Anbieter muss nicht unter Vorleistung bei unbezahlten Rechnungen liefern. Die Beklagte hat in den Mahnungen die Versorgungssperre gemäß § 61 Abs. 4 TKG angedroht. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Zahlungsverzug von über 100 €. Dennoch ist die Sperre nach § 61 Abs. 4 TKG unzulässig, denn strittige und schlüssig beanstandete Forderungen bleiben bei der 100 € Grenze unberücksichtigt. Es bestehen vorliegend materielle Einwendungen zur fehlerhaften Vertragslaufzeit, dem Anspruch auf Tarifwechsel und dem Portalzugang, aber auch die teilweise berechtigte Zahlungsverweigerung. Der Kläger hat die Forderungen schlüssig bestritten und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, sodass die streitgegenständlichen Forderungen nach § 61 Abs. 4 S. 3 TKG nicht mit eingerechnet werden dürfen. Ohne die bestrittenen Beträge ist die Schwelle der Versorgungssperre nicht erreicht und eine solche rechtswidrig. Die vertragliche Leistungspflicht der Beklagten bleibt bestehen und der Kläger kann Freischaltung des Internet- und Telefonanschlusses verlangen, unabhängig davon, dass er bestimmte Rechnungsbeträge zurückbehält.

c.

61

Die fristlose Kündigung seitens der Beklagten am 30.06.2025 ist unwirksam. Die strengen Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB wegen Zahlungsverzugs sind nicht erfüllt. Zudem beruht ein Teil des Rückstandes auf berechtigten Einwendungen beziehungsweise Zurückbehaltungsrechten des Klägers.

62

Der Telekommunikationsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, dessen außerordentliche Beendigung sich neben speziellen AGB-Klauseln nach § 314 BGB richtet. Es besteht durch den vorbezeichneten Zahlungsverzug kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, da die Vertragsfortsetzung bis zum regulären Ende für die Beklagte nicht unzumutbar ist. Der Rückstand ist zwar erheblich, aber besteht nicht unverschleiert oder unentschuldigt. Dem Kläger steht ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht zu, da er keinen Zugriff auf die Rechnungen im Kundenportal hatte. Der Kläger hat die Vertragslaufzeit, den Zeitpunkt des Tarifwechsels und den Zugang zu Rechnungen substantiiert beanstandet. Ein Teil der Rückstände beruhte darauf, dass der Kläger zu hohe Entgelte und formale Mängel rügt. Kündigt der Anbieter wegen eines berechtigt ausgeübten Zurückbehaltungsrechts, fehlt es an einem vorwerfbaren Pflichtverstoß des Kunden. Eine Pflichtverletzung des Klägers gemäß § 314 Abs. 2 BGB durch den Zahlungsverzug kann demnach nicht begründet werden. Die Beklagte hätte zunächst die strittigen Punkte klären und nur unstreitige, berechtigte Rückstände als Kündigungsgrund heranziehen dürfen. Weiterhin hat die Beklagte zwar gemahnt und eine Versorgungssperre angedroht, dies ersetzt jedoch nicht eine Kündigungsandrohung mit letzter Frist im Sinne des § 314 Abs. 2 BGB. Der Kläger wird von der Zahlung entbunden und die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem vertragswidrigen und schwerwiegenden Zahlungsverzug, der eine fristlose Kündigung begründen würde.

63

Die außerordentliche Kündigung kann auch nicht automatisch in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, ohne dass der Wille des Kündigenden dazu dem Empfänger erkennbar ist. § 140 BGB setzt eine Erklärung voraus, die den mutmaßlichen Willen offenlegt. Aus dem Kontext ergibt sich kein Wille der Beklagten zur Umdeutung in eine ordentliche Kündigung. Ein hilfsweiser Wille, in jedem Fall wenigstens ordentlich zu kündigen ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat ausdrücklich fristlos gekündigt und der Kontext ist die Sanktionierung eines vermeintlichen Vertragsverstoßes. Somit liegen auch die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nach § 626 BGB nicht vor.

II.

64

Klage und Widerklage stehen in einem rechtlichen Zusammenhang und können gleichzeitig verhandelt und entschieden werden.

65

Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet.

1.

66

Die Widerklage ist zulässig. Sie wurde durch die Zustellung des Schriftsatzes vom 14.05.2025 nach § 261 Abs. 2 Alt. 2 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO ordnungsgemäß erhoben. Kläger und Widerbeklagter sowie Beklagte und Widerklägerin entsprechen sich, sodass Parteiidentität vorliegt. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG.

67

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist auch örtlich zuständig. Der besondere Gerichtsstand der Widerklage aus § 33 ZPO ist begründet. Ein rechtlicher Zusammenhang beziehungsweise Konnexität ist gegeben, da die Klage und die Widerklage ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis betreffen, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden würde. Schließlich wäre aber auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO einschlägig, sodass der rechtliche Zusammenhang nicht als unbedingt notwendig zu betrachten ist. Die Ansprüche der Parteien entstammen demselben Rechtsverhältnis, dem zwischen ihnen geschlossenen Glasfaservertrag.

68

Weiter ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Mit der Widerklage der Beklagten wird nicht nur das kontradiktorische Gegenteil der Klage begehrt, sondern neue Streitgegenstände eingeführt. Der Erhebung der Widerklage steht also nach § 261 Abs. 3 S. 1 ZPO keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.

2.

69

Die Beklagte hat die Widerklage im Laufe des Verfahrens erweitert, dass der Beklagte zu einer weiteren Zahlung verurteilt werden soll. Diese Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes gilt nicht als Klageänderung und ist nach § 264 Nr. 2 ZPO stets ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Die weiteren Rechnungen basieren auf dem gleichen Grund, nämlich der monatlichen Leistungen aus dem Glasfaservertrag.

3.

70

Die Widerklage ist nur für die Monate mit tatsächlicher Nutzung begründet.

71

Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von 278,94 EUR sowie 5 EUR Mahnkosten durch den Kläger. Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus der monatlich vereinbarten Leistung von 92,98 EUR für die Monate Dezember 2024 bis Februar 2025.

72

Der Kläger hat nur eingeschränkt ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Der Kläger hat einen Anspruch auf ordnungsgemäßen Zugang zum Kundenportal und auf die richtige Vertragsumsetzung mit dem niedrigeren Tarif. Wer jedoch Telekommunikationsdienstleistungen aktiv nutzt, kann sich nach Treu und Glauben nicht in demselben Zeitraum vollständig auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Das Zurückbehaltungsrecht ist also wegen der Pflichtverletzung grundsätzlich gegeben, aber für die in Anspruch genommenen Leistungen muss gemäß § 242 BGB trotzdem gezahlt werden. Spätestens am 30.01.2025 hatte der Kläger Zugang zum Kundenportal, sodass er die Rechnungen nachträglich hätte begleichen können, bevor die Versorgung durch die Beklagte gesperrt wurde.

73

Ähnliches gilt für die Erweiterung der Widerklage vom 22.08.2025. Auch diesbezüglich hat die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung durch den Kläger. Jedoch nur für die Monate März und April 2025 und unter den Konditionen des günstigeren Tarifs ,,DG classic 300‘‘zu monatlich je 49,99 EUR. Dies ergibt einen zusätzlichen Zahlungsanspruch von 99,98 EUR. Die weiteren Rechnungen ab Mai 2025 beruhen auf dem Zeitraum, indem die Versorgung durch die Beklagte eingestellt wurde und keine Leistungen getätigt wurden, die der Kläger zu begleichen hat. Für die Perioden ohne Leistungserbringung ab Mai 2025 scheitert der Anspruch auf nutzungsabhängige Entgelte an der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB.

74

Daraus ergibt sich insgesamt ein Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 378,92 EUR.

IV.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der Teilerledigung des Rechtsstreits aus § 91a ZPO, insoweit hat die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO keinen Widerspruch erklärt. Fällt das Feststellungsinteresse, § 256 ZPO, durch die Erhebung der Leistungsklage fort, ist die Feststellungsklage, falls der Kläger sie nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, als unzulässig abzuweisen. Nach übereinstimmender Teilerledigung ist insoweit nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, da sich die Beklagte weiterer Schadensersatzansprüche berühmt und mithin zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat, § 93 ZPO reziprok, der mit Schriftsatz vom 22.08.2025 erklärte Verzicht auf die Geltendmachung der Schadensersatzforderung steht dem nicht entgegen. Es erfolgt nach dem Vorgenannten eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 45 Abs. 1 S. 1, 3 GKG. Die Ansprüche der Klage und der Widerklage werden addiert für den hier relevanten gemeinsamen Gebührenstreitwert.

76

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 4 und Ziffer 6 hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Sonstiger Langtext

Beschluss

Der Streitwert wird auf 0,00 € festgesetzt.

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Anmerkung

Die Entscheidung des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) befasst sich mit der Auslegung und Wirksamkeit von Laufzeitklauseln. Zusätzlich werden daran anknüpfende Fragen zu Vertragsanpassungen, Versorgungssperren nach dem TKG, Zurückbehaltungsrechten und zum Kündigungsrecht behandelt. Die Thematik ist angesichts weitverbreiteter 24-MonatsVerträge und der gesetzlichen Begrenzung von Bindungsdauern für Verbraucher von erheblicher praktischer Relevanz.

Kern der Entscheidung ist die AGB-rechtliche Beurteilung der Klausel zur Mindestvertragslaufzeit. Das Gericht stellt dogmatisch überzeugend dar, dass für die vertragliche Bindungsdauer im Sinne von § 309 Nr. 9 a BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, nicht auf einen späteren Leistungsbeginn durch technische Anschlussbereitstellung. Dies entspricht der gefestigten Linie zu Dauerschuldverhältnissen: Die Mindestvertragslaufzeit beschreibt die Dauer der rechtlichen Bindung der Parteien, nicht die Dauer der tatsächlich möglichen technisch-praktischen Nutzung. Der Kunde ist bereits ab Vertragsschluss in seiner Dispositionsfreiheit gebunden, weshalb jede AGB-Klausel, die die maximale Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten faktisch darüber hinaus verlängert, den Schutzzweck des § 309 Nr. 9 a BGB verletzt und unwirksam ist. Gleichzeitig wird gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen, weil der durchschnittliche Verbraucher das tatsächliche Bindungsrisiko nicht klar erkennen kann. Eine solche Gestaltung berührt insbesondere auch das Überraschungsverbot und das Verbot unangemessener Benachteiligung durch überlange Bindung.

Richtig ist ferner, dass die Unwirksamkeit der Klausel nicht zur Gesamtnichtigkeit der Mindestlaufzeit führt. Die Unwirksamkeit erfasst nur den abweichenden Beginn, nicht aber die vereinbarte Dauer von 24 Monaten als solche. Die Laufzeit bleibt im Kern wirksam, beginnt jedoch mit Vertragsschluss. Damit vermeidet das Gericht eine vollständige Aushebelung der Laufzeitregelung und wendet § 306 Abs. 2 BGB richtlinienkonform an. Dogmatisch sauber ist, dass das Gericht den vertraglichen Leistungsanspruch aus dem Dienstvertrag von der telekommunikationsrechtlichen Sperrbefugnis trennt. Der Anbieter kann zwar grundsätzlich bei Zahlungsverzug sperren, darf dies aber nur unter den engen Voraussetzungen des TKG. Das Gericht hebt zutreffend hervor, dass bei der 100-Euro-Schwelle bestrittene und schlüssig beanstandete Forderungen außer Betracht bleiben. Damit stärkt die Entscheidung den effektiven Sperrschutz des Verbrauchers, ohne dem Anbieter die Durchsetzung berechtigter Entgeltansprüche generell abzuschneiden. Das Gericht erkennt an, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Nutzers bei fortlaufender Leistungsinanspruchnahme nicht vollständig durchgreifen darf, weil andernfalls ein Auseinanderfallen von Nutzung und Gegenleistung zu Lasten des Anbieters droht, betont aber im Rahmen von § 61 Abs. 4 TKG, dass der Gesetzgeber bei strittigen Forderungen bewusst eine Sperrenbegrenzung geschaffen hat. Außerdem stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit im Kündigungsrecht. Sie hebt hervor, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsrückstands voraussetzt, dass der Rückstand nicht durch ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht oder fehlenden Zugang zu Rechnungen relativiert wird. Zu Recht lehnt das Gericht zudem eine automatische Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB mangels erkennbaren Willens ab.

Die Entscheidung ist besonders relevant für die Gestaltung von Ausbau- und Produktverträgen, die bereits im Rahmen der Vorvermarktung eines Glasfaserausbauvorhabens geschlossen werden sollen. Die rechtssichere Gestaltung von Verträgen, insbesondere solchen mit AGB-Qualität, ist ein wichtiger Baustein für einen erfolgreichen Breitbandausbau.

Eine Begrenzung der Laufzeit ab Vertragsschluss stellt aber aus Sicht der Telekommunikationsanbieter eine unzumutbare Härte dar. Für einen wirtschaftlichen und kalkulierbaren Glasfaserausbau sind verlässliche Rahmenbedingungen maßgeblich, da Netzbetreiber für erstmalige Glasfaseranschlüsse erhebliche Vorleistungen tätigen. Wenn sich die Vergütungspflichtige Vertragslaufzeit nunmehr allerdings faktisch verkürzt, könnte dies die Kalkulationssicherheit und Planbarkeit durchaus beeinträchtigen. Es bedarf bei dem kostspieligen Gesamtvorhaben eines flächendeckenden Glasfaserausbaus einer Planungs- und Rechtssicherheit für alle Parteien.

Für die Vertragsgestaltung von Telekommunikationsunternehmen bedeutet dies, dass sie Laufzeitklauseln klar an den vertraglichen Beginn koppeln und Ausbau- bzw. Aktivierungszeiten als eigenes Geschäftsrisiko kalkulieren müssen. Eine Verlagerung dieses Risikos auf den Kunden über AGB-Klauseln würde nicht nur den Schutzzweck des § 309 Nr. 9 a BGB unterlaufen, sondern auch den Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten zulasten mobiler Kunden beeinträchtigen und diese unmittelbar benachteiligen. Die Entscheidung zwingt Telekommunikationsunternehmen also dazu, bestehende allgemeine Geschäftsbedingungen kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucherverbände aufgrund der weiterentwickelten Rechtsprechung verstärkt gegen solche Klauseln vorgehen.

Die Entscheidung des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist inzwischen vom BGH mit Urteil vom 08.01.2026 (III ZR 8/25) ausdrücklich bestätigt worden: Die Entscheidung antizipiert damit im Ergebnis die höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Unwirksamkeit freischaltungsbezogener Laufzeitklauseln und den Laufbeginn ab Vertragsschluss ausdrücklich festgestellt hat.

Die Entscheidung bietet eine überzeugende und instruktiv formulierte Umsetzung der aktuellen zivil- und telekommunikationsrechtlichen Vorgaben. Für die Praxis fügt sie sich dabei einer verbraucherfreundlichen Entwicklung ein und bietet einen klaren Argumentationssatz. Sie sanktioniert intransparente und laufzeitverlängernde AGB-Konstruktionen und eine vorschnelle Sperr- und Kündigungspraxis, wahrt aber zugleich das legitime Interesse des Anbieters, für tatsächlich erbrachte Leistungen vergütet zu werden. Ein Ergebnis, das sowohl den effektiven Verbraucherschutz als auch im Sinne von § 242 BGB die Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung des Zurückbehaltungsrechts zur kostenlosen Nutzung berücksichtigt.