Der seltene Fall eines stattgebenden Widerspruchsbescheides, der auf den Widerspruch einer Nachbarin eine …
Leitsatz
Der seltene Fall eines stattgebenden Widerspruchsbescheides, der auf den Widerspruch einer Nachbarin eine Baugenehmigung teilweise aufhebt und sich als rechtswidrig, nicht aber rechtsverletzend erweist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in H., I. 20, Gemarkung J., Flur 004, Flurstück XXX/XXX, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Die andere, nördlich angrenzende Doppelhaushälfte steht nebst Grundstück I. 19 im Eigentum der Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 18.12.2020 erteilte der Beklagte den Klägern auf ihren Antrag eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung ihrer Doppelhaushälfte sowie die Errichtung eines Carports. Unter anderem war die Erweiterung des Dachgeschosses über der südlich an das Haus angebauten Garage und die Anhebung der östlichen Seite des Satteldaches geplant. Das Dach sollte insgesamt energetisch ertüchtigt werden. In den - grüngestempelten - Bauvorlagen war der Abbruch des im gemeinsamen Eigentum der Kläger und der Beigeladenen und auf der gemeinsamen Grenze stehenden Außenkamins vorgesehen.
Mit den Baumaßnahmen wurde am 05.10.2022 begonnen. Am 16.02.2023 zeigten die Kläger an, dass die Arbeiten "ca. 01.04.2023" fertiggestellt würden. Die Erweiterung des Dachgeschosses über der vorhandenen Garage setzten die Kläger nicht um. Auch den grenzständigen Außenkamin ließen sie nicht abbrechen. Die durch die Anhebung der östlichen Seite des Satteldachs entstandene Seitenwand wurde an den Außenkamin angebaut.
Am 03.01.2023 wandte sich die Beigeladene an den Beklagten mit der Forderung, ihr die Kosten für Arbeiten an ihrer Satellitenschüssel zu erstatten, die durch die Baumaßnahme der Kläger notwendig geworden seien. Sie wies darauf hin, dass sie am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden sei, "obwohl die Baumaßnahme ohne Einhaltung irgendwelcher Grenzabstände zu [ihrer] Doppelhaushälfte vollzogen" werde, und behielt sich einen Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung vor.
Unter dem 31.01.2023 stellte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung vom 18.12.2020 zu und belehrte sie über die Möglichkeit des Widerspruchs.
Unter dem 14.02.2023 legte die Beigeladene gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und führte aus, dass die von den Klägern neu gebaute "Gaube" nicht ohne Grenzabstand hätte errichtet werden dürfen. Sie werfe einen Schatten, der den Lichteinfall in die Räume ihres Hauses auf der Ostseite einschränke. Auch die Sonneneinstrahlung auf ihre Terrasse sei deutlich vermindert. Sie sei im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden.
Mit Bescheid vom 25.05.2023 gab der Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen "gegen den abstandspflichtigen Teil der Dachgaube aus der Baugenehmigung vom 18.12.2020" statt. Er führte unter anderem aus, die von den Klägern errichtete "Gaube" halte den erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht ein. Auch eine Ausnahme vom Grenzabstanderfordernis liege nicht vor. Die Unterschreitung des Grenzabstands verhelfe dem Widerspruch der Beigeladenen zum Erfolg, ohne dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nachgewiesen werden müsse. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei eine Nachbarbeteiligung unterblieben.
Der Beklagte stellte den Widerspruchsbescheid an die Kläger mit dem Hinweis zu, dass der Widerspruchsbescheid Bestandteil der Baugenehmigung werde und dies bedeute, dass nicht die gesamte Baugenehmigung als zurückgenommen gelte, sondern nur der Teil, der den abstandspflichtigen Teil der "Dachgaube" betreffe. Der Umbau und die Erweiterung der Doppelhaushälfte sowie die Errichtung des Carports seien bis auf den abstandspflichtigen Teil der "Dachgaube" nicht von dem Widerspruchsbescheid betroffen.
Die Kläger haben am 21.06.2023 Klage erhoben.
Sie tragen vor, eine fehlende Anhörung der Beigeladenen sei durch das Einlegen des Widerspruchs geheilt. Im Übrigen hätten sie, die Kläger, die Baumaßnahme mit der Beigeladenen im Vorfeld abgestimmt, weshalb deren Behauptung, sie sei niemals beteiligt worden, nicht zutreffe. Per Whatsapp vom 20.10.2022 habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie, die Kläger, weitermachen könnten. Am 20.10.2022 seien die Balken des Daches gesetzt, am 21.10.2022 sei die Dachhaut geschlossen und am 22.10.2022 sei die Seitenwand des angehobenen Daches an der Grenze geschlossen worden. Dies lasse sich einer Fotodokumentation entnehmen. Die Beigeladene habe also entgegen ihrem Vortrag am 20.10.2022 gewusst, in welchem Umfang das Dach an der Grenze angehoben würde. Der Widerspruch sei verwirkt gewesen. Es liege ein klassischer Fall der Verwirkung von Nachbarrechten vor, wenn sich ein Nachbar erst nach Fertigstellung der Baumaßnahme darauf besinne, dass ihn diese stören könnte. Die Anhebung des Daches sei bereits fertiggestellt gewesen, bevor die Beigeladene Widerspruch erhoben habe.
Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse das angehobene Dach keinen Grenzabstand von 3 m zum Nachbargrundstück einhalten. Es sei zwar richtig, dass Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten grundsätzlich von der Grenze des Baugrundstücks einen Abstand von mindestens 3 m halten müssten. Allerdings sei gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. NBauO ein Gebäude davon abweichend an der Grenze des Baugrundstücks zulässig, soweit es nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden dürfe und wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden sei und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspreche. Damit habe das Dach ohne Einhaltung eines Grenzabstand angehoben werden dürfen. Die entstandene "Dachgaube" sei ein untrennbarer Teil ihres Wohngebäudes, sie bilde eine einheitliche Konstruktion mit der Seitenwand und dem Dach. Auf dem Nachbargrundstück sei ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden, nämlich das Wohnhaus der Beigeladenen. Des Weiteren entspreche das angehobene Dach der bereits vorhandenen Bebauung. Der Begriff "entsprechen" lasse einen gewissen Gestaltungsspielraum zu. Die Vorschrift verlange nicht, dass die Bebauungen auf den Nachbargrundstücken deckungsgleich seien. Bei Doppelhaushälften gelte vielmehr, dass die Bebauungen miteinander harmonieren und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssten. Entscheidend sei, dass die beiden Gebäude noch den Eindruck eines Doppelhauses vermittelten. Zur Beurteilung, ob das genehmigte Vorhaben der bereits vorhandenen Bebauung entspreche, bedürfe es einer gesamtheitlichen Betrachtung, welche die Länge, Höhe und Tiefe des Gebäudes einbeziehe. Dabei gehe die Rechtsprechung davon aus, dass Unterschiede in den Abmessungen unter anderem dann als wesentlich anzusehen seien, wenn sie mehr als 10% der Flächen ausmachten. Mit der Anhebung der östlichen Seite des Satteldaches weiche die Bebauung auf ihrem Grundstück zwar geringfügig von der auf dem Grundstück der Beigeladenen ab. Allerdings stelle die Errichtung der "Dachgaube" eine verhältnismäßig geringe bauliche Veränderung dar. So handele es sich weder um einen Anbau, durch den die Grundfläche des Hauses vergrößert werde, noch um eine Geschossaufstockung, durch die das Haus erhöht werde. Auch die Differenz der Wandflächen an der Grenze betrage geschätzt deutlich unter 10%. Das einzige klare Kriterium in der Rechtsprechung sei damit deutlich unterschritten. Ihr Haus dominiere auch mit dem angehobenen Dach nicht das Nachbarhaus, zwischen den Häusern bestehe weiterhin ein ausgewogenes Verhältnis. Zu berücksichtigen sei dazu, dass der Schornstein mittig auf der Grenze beider Grundstücke schon immer bestanden habe und die Seitenwand der "Gaube" verringere. Es ginge daher nur um den relativ kleinen Zwickel zwischen der Dachoberkante des Hauses der Beigeladenen, der Rückseite des Schornsteins und der Oberseite der Seitenwand der "Gaube" ihres Hauses. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene eine eigene Gaube mit geringem Grenzabstand habe. Auch wenn diese von der gemeinsamen Grundstücksgrenze etwas entfernt sei, vermindere sie die Wirkungen ihres Dachausbaus erheblich. Auf die Belichtung und Besonnung des Nachbargrundstückes wirke sich die Anhebung des Daches nicht aus. Die Rückfront und die Terrasse des Hauses der Beigeladenen sei schon immer durch den vorhandenen Schornstein verschattet worden. Betroffen sei allenfalls ein Dachflächenfenster der Beigeladenen, das aber auch bereits zuvor durch deren eigene Dachgaube verschattet worden sei. Die vom Beklagten herangezogene Vorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 2 NBauO sei nicht einschlägig. Dieser weitere Zulässigkeitstatbestand einer Grenzbebauung habe auch keine Sperrwirkung gegenüber § 5 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. NBauO. Letztere sei die weitergehende, weil sie sämtliche Bestandteile eines Gebäudes und nicht nur die in § 5 Abs. 3 NBauO typisierten Gebäudeteile erfasse. Wenn ein Gebäude bereits gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. NBauO als Grenzbebauung zulässig sei, weil es der tatsächlich vorhandenen Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück entspreche, komme es auf die weitere Regelung und nur bestimmte Fälle erfassenden Gebäudeteile des § 5 Abs. 7 Satz 2 NBauO ersichtlich nicht mehr an. Schließlich sei zweifelhaft, ob das auf der gesamten Breite des Doppelhauses angehobene Dach überhaupt eine "Dachgaube" im Sinne des § 5 Absatz 3 NBauO sei. Es erhebe sich keine Gaube aus der Dachfläche; vielmehr sei die gesamte Außenwand erhöht worden.
Die Kläger beantragen,
den stattgebenden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.05.2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Widerspruch der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung sei nicht verwirkt gewesen. Eine Verwirkung käme nur dann in Betracht, wenn die Beigeladene gegenüber den Klägern unmissverständlich den Eindruck erweckt hätte, dass sie mit der Errichtung der "Gaube" ohne Grenzabstand einverstanden sei. Dies ergebe sich jedoch weder aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen noch aus den im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen.
Die von den Klägern angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. NBauO sei nicht einschlägig. Vielmehr richte sich die Prüfung nach § 5 Abs. 7 Satz 2, 3 NBauO. Danach dürfe der Abstand von in Absatz 3 genannten Gebäudeteilen eines Gebäudes, das nach Absatz 5 Satz 2 an einer Grenze gebaut worden sei, weiter verringert werden, wenn der Nachbar zugestimmt habe oder wenn auf dem Nachbargrundstück entsprechende Gebäudeteile mit verringertem Abstand vorhanden seien. Bei der hier in Rede stehenden "Dachgaube" handele es sich um ein Gebäudeteil nach § 5 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 NBauO, denn dort seien ausdrücklich auch Dachgauben genannt. Bei diesen dürfe nach Absatz 3 der Grenzabstand um nicht mehr als 1,50 m, höchstens um ein Drittel, verringert werden. Eine weitere Verringerung sei nach Absatz 7 Satz 2, 3 nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zulässig. Dies gelte allerdings nur dann, wenn die Gebäudeteile nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nähmen. Die hier streitgegenständliche "Gaube" nehme die gesamte Breite der Außenwand ein, so dass diese nicht mit einem nach Absatz 3 Nr. 2 verringerten und gegebenenfalls noch weiter nach Absatz 7 Satz 2, 3 verringerten Abstand hätte genehmigt und errichtet werden dürfen. Vielmehr hätte diese einen Abstand vom 3 m zur Grundstücksgrenze halten müssen. Dies sei bei der Erteilung der Baugenehmigung übersehen worden. Auf die Frage, ob die Beigeladene durch die Unterschreitung des Grenzabstands tatsächlich beeinträchtigt sei, komme es nicht an, da Grenzabstandsvorschriften per se drittschützend seien mit der Folge, dass die Baugenehmigung insoweit aufzuheben gewesen sei.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, ihr Recht, Widerspruch einzulegen, sei nicht verwirkt gewesen. Die Baumaßnahme sei nicht mit ihr abgestimmt worden. Weder die Kläger noch der Beklagte hätten sie vor der Durchführung des Bauvorhabens über die Pläne informiert. Es sei lediglich von einem Anbau an die Garage die Rede gewesen. Sie habe nicht gewusst, wann und wofür eine Baugenehmigung an die Kläger erteilt worden sei. Zeitnah habe sie sich gegen die Anhebung des Daches gewandt. Bereits im Oktober 2022 habe sie sich mit dem Bauamt in Verbindung gesetzt und um Aufklärung gebeten. Erst am 13.01.2023 seien ihr auf ihre Nachfrage beim Bauamt die genehmigten Baupläne und eine Rechtsbehelfsbelehrung zugesandt worden. Ihre Whatsapp-Nachricht vom 20.10.2022 habe sie zu einem Zeitpunkt geschrieben, als noch nicht erkennbar gewesen sei, dass an die Grenze gebaut würde. Sie habe die Aufstellung des Baugerüsts und nicht die Anhebung des Daches betroffen. Erst am 27.10.2022 sei die Grenzbebauung sichtbar geworden; dann habe sie ein Gespräch eingefordert, welches auch stattgefunden habe. An dem Gespräch am 27.10.2022 hätten der Kläger und der Bauunternehmer der bauausführenden Firma teilgenommen. Auf ihre Frage nach der Zulässigkeit der Bauarbeiten und dem Hinweis ihres ebenfalls anwesenden Vaters auf den fehlenden Grenzabstand der "Gaube" und die dadurch entstehenden Nachteile der Verschattung ihrer Terrasse und Dachfläche hätten der Kläger und der Bauunternehmer auf die erteilte Baugenehmigung verwiesen.
Die Baugenehmigung für die "Dachgaube" verletze die Bauordnung und ihre Eigentumsrechte. Die Errichtung der "Dachgaube" mindere den Wert und die Nutzbarkeit ihres Grundstücks und ihrer Haushälfte, da Dach und Terrasse massiv verschattet würden und sie das Dach nicht für Photovoltaik nutzen könne. Während die auf ihrem Haus vorhandene Dachgaube den Abstand von 3 m zur Grenze einhalte, erstrecke sich der Dachausbau auf dem Haus der Kläger über die gesamte Hausbreite, weshalb von "entsprechender Gestaltung" und "Harmonie" keine Rede sein könne. Auf Fotos sei gut erkennbar, dass der Schattenwurf genau am Ansatzpunkt der "Gaube" auf dem Dachfirst beginne. Schließlich handele es sich bei dem fertiggestellten Bau weder um die beantragte noch die genehmigte Baumaßnahme. Die tatsächlich errichtete Dachgeschosserweiterung weiche in wesentlichen Punkten von den genehmigten Bauunterlagen ab. Die Dachflächen seien teilweise nicht entsprechend der Genehmigung ausgeführt worden; der genehmigte Anbau über der bereits davor existierenden Flachdachgarage sei nicht umgesetzt worden. Die Fenster seien abweichend von den genehmigten Bauzeichnungen eingebaut und der Dachfirst sei gegenüber der genehmigten Planung erhöht worden. Der Außenschornstein sei entgegen der genehmigten Bauunterlagen nicht abgebrochen, sondern stattdessen aufgemauert und unmittelbar in die neue Dachkonstruktion einbezogen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Allerdings ist die Klage gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.05.2023 nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig, weil der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer für die Kläger enthält, indem er die ihnen erteilte Baugenehmigung nachträglich teilweise aufhebt.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Im Falle der Klage der Kläger stellt sich zwar die teilweise Aufhebung der Baugenehmigung durch den Widerspruchsbescheid als rechtswidrig dar (1.), sie verletzt jedoch keine subjektiven Rechte der Kläger (2.).
1. Der Widerspruchsbescheid vom 25.05.2023 ist zwar nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm über den Widerspruch der Beigeladenen in der Sache entschieden worden ist (a). Er ist auch insoweit rechtmäßig, als er zu dem Ergebnis kommt, dass die den Klägern erteilte Baugenehmigung für die Anhebung der östlichen Dachfläche ihres Hauses rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist (b). Der Widerspruchsbescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil mit ihm die den Klägern für die Erhöhung des Daches auf der östlichen Seite des Satteldaches erteilte Baugenehmigung nur teilweise aufgehoben worden ist (c).
a) Der Beklagte hat über den Widerspruch der Beigeladenen rechtmäßigerweise in der Sache entschieden, denn der Widerspruch der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung war zulässig.
Der Widerspruch war nicht verfristet, denn die Belehrung der Beigeladenen über den zulässigen Rechtsbehelf erfolgte erst mit Schreiben vom 31.01.2023 und ihr Widerspruch ging am 17.02.2023 beim Beklagten ein.
Der Widerspruch der Beigeladenen war auch nicht verwirkt.
Die Verwirkung eines Verfahrensrechts setzt voraus, dass seit der Möglichkeit seiner der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als illoyal erscheinen lassen (vgl. z.B. VG Göttingen, Urt. vom 10.11.2022 - 2 A 249/17 -, juris Rn. 19ff., Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht Band II, 7. Aufl. 2018, § 22 Rn. 10).
Dementgegen hatte die Beigeladene, nachdem sie das Heranrücken der Dachausbaus an die gemeinsame Grundstücksgrenze erkannt hatte, keine Zeit verstreichen lassen und ein Gespräch mit den Klägern eingefordert, welches am 27.10.2022 stattgefunden hatte. Diesem Vortrag der Beigeladenen sind die Kläger nicht entgegengetreten. Auch der erste aktenkundige Hinweis der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 03.01.2023, dass sie am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden sei und "die Baumaßnahme ohne Einhaltung irgendwelcher Grenzabstände zu [ihrer] Doppelhaushälfte vollzogen" werde, war etwas mehr als zwei Monate später noch rechtzeitig genug, um das Verwirken des Widerspruchsrechts zu verhindern. Immerhin galt zu diesem Zeitpunkt noch die Jahresfrist, welche die Kläger hätten abkürzen können, wenn sie die Zustellung der Baugenehmigung an die Beigeladene veranlasst hätten. Auch ein Protest des Nachbarn gegenüber dem Bauamt genügt, um einer Verwirkung entgegenzuwirken (Burzynska/Fontana in Große-Suchsdorf, NBauO, Kommentar 10. Aufl. 2020, § 68 Rn. 62).
b) Die den Klägern von dem Beklagten unter dem 18.12.2020 erteilte Baugenehmigung für die Anhebung der östlichen Dachfläche ihres Hauses ist rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend, da der Dachausbau den nötigen Grenzabstand nicht einhält.
Nach § 5 Abs. 1 NBauO müssen Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO beträgt der Abstand 0,4 H, mindestens jedoch 3 m.
Diesen Abstand zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Beigeladenen hätte der Ausbau des Daches auf dem Haus der Kläger einhalten müssen. Für ihn gilt keine der gesetzlichen Ausnahmen.
Zu Recht stellen die Kläger allerdings die Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 5 Abs. 7 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 3 NBauO in Frage.
§ 5 Abs. 7 Sätze 2 und 3 NBauO lassen verringerte Abstände nur für Gebäudeteile zu, die in Absatz 3 derselben Vorschrift genannt sind. Die Anhebung der östlichen Dachfläche des Satteldaches auf dem Haus der Kläger unterfällt dem Absatz 3 der Vorschrift jedoch nicht. Insbesondere handelt es sich bei dem Dachausbau nicht um eine Dachgaube im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO.
Dachgauben sind Dachaufbauten für stehende Dachfenster. Zu den kennzeichnenden Merkmalen gehört, dass sie nach allen Seiten hin aus der Dachfläche heraustreten (Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 90). Diesem Merkmal entspricht die angehobene Dachfläche auf dem Haus der Kläger nicht. Nach den Bauvorlagen, die Gegenstand der Baugenehmigung vom 18.12.2020 geworden und deswegen - worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen haben - für die Frage deren Rechtmäßigkeit allein maßgeblich sind, war die Anhebung der östlichen Dachfläche auf ihrer gesamten Breite geplant. Weder am südlichen Ende des Satteldaches - über dem nicht verwirklichten Ausbau auf der Flachdachgarage - noch an der nördlichen Grenze zum Grundstück der Beigeladenen waren noch Dachflächen mit der ursprünglichen Neigung des Satteldaches und Ziegelreihen bis hinunter zur Traufkante des Daches vorgesehen. Auf der gesamten Breite war geplant, die Dachneigung von ursprünglich etwa 38° auf etwa 15° zu reduzieren, und die Außenwand des Hauses auf der östlichen Seite in Holzrahmenbauweise um mehr als 2,20 m zu erhöhen.
Aber auch nach § 5 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. NBauO war die Unterschreitung des Grenzabstands zum Grundstück der Beigeladenen durch den Dachausbau nicht zulässig.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. NBauO ist ein Gebäude, soweit es nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO an der Grenze zulässig, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht.
Zwar ist auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden. Mit dem genehmigten Dachausbau entspricht das Haus der Kläger jedoch dem Haus der Beigeladenen nicht mehr.
Der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. NBauO, die eine Grenzbebauung bei einem vorhandenen Nachbargebäude an der Grenze grundsätzlich zulässt, liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Nachbar, auf dessen Grundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, durch eine entsprechende Bebauung auf dem angrenzenden Grundstück in der Regel nicht in seinen Belangen beeinträchtigt wird (Breyer in Große-Suchsdorf, NBauO, Kommentar 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 179). Durch das Erfordernis der entsprechenden Bebauung wird ausgeschlossen, dass sich die Gebäude gegenseitig in abstandsrelevanter Weise beeinträchtigen (Kahle in Spannowsky/Otto, BeckOK BauordnungsR Nds., Stand 01.04.2026, § 5 Rn. 64). Von gleich großen Baukörpern, die in der an sich freizuhaltenden seitlichen Abstandsfläche an der Grenze aneinandergebaut sind, können wechselseitig keine nachteiligen Wirkungen ausgehen (Breyer in Große-Suchsdorf, NBauO, Kommentar 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 158; Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 149). Erreicht werden soll, dass die Gebäude auf beiden Seiten der Grenze ihre Belichtung, Belüftung und Besonnung von den freien Seiten erhalten (Kahle in Spannowsky/Otto, BeckOK BauordnungsR Nds., Stand 01.04.2026, § 5 Rn. 66).
Maßgeblich zu betrachten ist für das Merkmal des Entsprechens der Bereich von 3 m beidseits der gemeinsamen Grenze (Nds. OVG, Beschl. vom 17.12.1996 - 1 M 5481/96 -, juris Rn. 9 und Urt. vom 26.01.1998 - 6 L 5342/95 -, juris Rn. 26 noch zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 NBauO a.F.; Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 153; Kahle in Spannowsky/Otto, BeckOK BauordnungsR Nds., Stand 01.04.2026, § 5 Rn. 65). Es ist eine gesamtheitliche Betrachtung anzustellen, welche die Länge und die Höhe des Gebäudes (in diesem Bereich) sowie die Dachfläche, namentlich die Firsthöhe, einbezieht (Nds. OVG, Urt. vom 26.01.1998 - 6 L 5342/95 -, juris Rn. 27). Als "Faustregel" der angeführten Rechtsprechung soll gelten, dass Unterschiede dann als wesentlich anzusehen sind, wenn sie 10 % der ermittelten Flächen und Höhen ausmachen (Nds. OVG, Beschl. vom 17.12.1996 - 1 M 5481/96 -, juris Rn. 9 und Urt. vom 26.01.1998 - 6 L 5342/95 -, juris Rn. 27; vgl. auch Otto/Kahle in Spannowsky/Otto, BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, Stand 01.02.2025, § 5 Rn. 70 mit Verweis auf die vorstehende Rechtsprechung).
Danach ergibt sich für die Einzelrichterin, dass sich die beiden Gebäude in dem Bereich von 3 m beidseits der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht mehr entsprechen im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. NBauO. Die Kläger haben mit ihrem Dachausbau - wie bereits festgestellt - keine Gaube geschaffen, sondern vielmehr auch im Grenzbereich der 3 m die Außenwand in der Höhe eines weiteren Geschosses erhöht. Sie haben erreicht, dass es anders als im Grenzbereich auf Seiten des Hauses der Beigeladenen im Dachgeschoss keinen Kniestock mehr gibt, sondern die gesamte Fläche unter der östlichen Dachfläche eine Deckenhöhe von 2,20 m hat. Betrachtet man die Höhe des gesamten Gebäudes an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen, hat das Haus der Kläger etwa 50 % seiner Höhe vor dem Ausbau dazugewonnen. Dazu hat die Dachfläche der ausgebauten Dachseite nunmehr lediglich noch eine Neigung von etwa 15°, die sich anschließende Dachfläche des Hauses der Beigeladenen jedoch eine Neigung von etwa 38°. Das Haus der Kläger mit dem erhöhten Dach entspricht auch deshalb nicht dem an der Grenze stehenden Haus der Beigeladenen, weil der Dachaufbau innerhalb des Grenzbereichs der 3 m ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Fotos mindestens teilweise das Dachflächenfenster auf dem geneigten Dach ihres Hauses verschattet. Eben einer solchen Beeinträchtigung der Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung soll aber durch die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2, 2.Alt. NBauO vorgebeugt werden.
Das von den Klägern angeführte Argument, die Haushälften unterschieden sich nur hinsichtlich des relativ kleinen "Zwickels" zwischen der Dachoberkante des Hauses der Beigeladenen, der Rückseite des Schornsteins und der Oberseite der Seitenwand der Dacherhöhung ihres Hauses, welcher keine 10 % der grenzständigen Wand ausmache, verfängt schon deshalb nicht, weil es nicht an den genehmigten Dachausbau anknüpft. Der "Zwickel" ist in der baugenehmigten Fassung des Dachausbaus größer, weil er auch einen Teil der Fläche der Seitenwange des grenzständigen Schornsteins oberhalb der ursprünglichen Traufkante umfasst, der nach den grüngestempelten Bauvorlagen abgerissen werden sollte. Die Seitenwand des Dachausbaus in diesem größeren Maß ergibt aber in der geforderten gesamtheitlichen Betrachtung zumindest zusammen mit der festgestellten Erhöhung der Außenwand im Maße eines Geschosses und der ebenfalls angeführten geringeren Dachneigung, dass das Haus der Kläger nach dem Ausbau des Daches dem Haus der Beigeladenen nicht mehr entspricht. Der Dachausbau des Hauses der Kläger unterfällt der (Ausnahme-) Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. NBauO ebenso wenig wie eine gegenteilige Flachdachaufstockung mit einem mehr als nur leicht geneigten Satteldach, die in der Kommentarliteratur als Beispiel für ein fehlendes Entsprechen angeführt wird (Breyer in Große-Suchsdorf, NBauO, Kommentar 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 186 unter Bezugnahme auf eine unveröffentlichte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts).
Mit der Verletzung des nach § 5 Abs. 1 NBauO einzuhaltenden Grenzabstands liegt zugleich die Verletzung drittschützender, nämlich nachbarschützender Vorschriften vor, auf die sich die Beigeladene berufen kann, ohne eine tatsächliche Beeinträchtigung im Einzelnen nachweisen zu müssen (nur Burzynska/Fontana in Große-Suchsdorf, NBauO, Kommentar 10.Aufl. 2020, § 68 Rn. 205 mit Hinweisen zur ständigen Rechtsprechung).
c) Die nur teilweise Aufhebung der Baugenehmigung für den Ausbau des Daches auf seiner östlichen Seite ist rechtswidrig.
Angesichts des Wortlauts des Widerspruchsbescheides - und des Anschreibens an die Kläger, mit dem der Widerspruchsbescheid ihnen zugestellt worden ist, - ist offensichtlich, dass der Beklagte die Baugenehmigung für die Erhöhung der östlichen Dachfläche nur aufheben wollte, soweit die Erhöhung den Grenzabstand von 3 m nicht einhält.
Eine teilweise Aufhebung einer Baugenehmigung setzt allerdings voraus, dass die Baugenehmigung teilbar ist, d.h., dass der aufzuhebende Teil nicht mit den übrigen Teilen der Genehmigung in einem untrennbaren Zusammenhang steht, sondern die übrigen Teile auch selbständig rechtmäßig bestehen können. Eine Baugenehmigung stellt unter anderem dann ein unteilbares Ganzes dar, wenn die Bestandteile des Vorhabens eine bautechnische, konstruktive Einheit bilden (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 19.06.2012 - 1 LB 169/11 -, juris Rn. 49f.; Burzynska/Fontana in Große-Suchsdorf, NBauO, Kommentar 10. Aufl. 2020, § 68 Rn. 203).
Die Baugenehmigung stellt sich danach, soweit sie den Dachausbau betrifft, als unteilbar dar, da die Erhöhung der östlichen Dachfläche des Satteldaches als bautechnische Einheit anzusehen ist. Aus der zu den Bauvorlagen gehörenden Baubeschreibung ergibt sich, dass die Dacherhöhung konstruktiv in Holzrahmenbauweise geplant war. Dem entsprechend ist auf der Fotodokumentation des Baufortschritts zu erkennen, dass über die gesamte Breite der Dachfläche verteilt insgesamt 9 Holzständer einen Querbalken tragen, auf dem die Dachbalken aufliegen. Bei einem Rückbau des abstandsverletzenden Teils der Dachfläche und Außenwand müsste mindestens der äußere Ständer in der Reihe - neben dem Schornstein - entfernt werden. Dies wird nicht ohne eine Neuplanung der Statik des gesamten Daches möglich sein, da mit den jeweils äußeren beiden Ständern der Holzrahmen gebildet wird.
Der Beklagte hätte die Baugenehmigung, soweit sie den Dachausbau betraf, aufgrund ihrer Unteilbarkeit insoweit insgesamt aufheben müssen.
2. Die Kläger haben mit ihrer Klage dennoch keinen Erfolg, weil der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.05.2023 zwar rechtswidrig ist, sie aber nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt.
Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s ist eine nicht teilbare Baugenehmigung insgesamt aufzuheben, wenn ein Nachbar in eigenen Rechten verletzt ist, weil der geplante Baukörper teilweise nachbarschützende (Abstands-) Vorschriften verletzt (vgl. BVerwG, Urt. vom 02.03.1973 - IV C 35.70 -, juris Rn. 23; OVG BB, Beschl. vom 25.08.2020 - OVG 10 N 15/20 -, juris Rn. 12, Urt. vom 24.10.2019 - OVG 10 B 2.15 -, juris Rn. 96 und Urt. vom 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 64; Nds. OVG, Urt. vom 19.06.2012 - 1 LB 169/11 -, juris Rn. 49f.; OVG MV, Beschl. vom 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, juris Rn. 29f.; vgl. auch Burzynska/Fontana in Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rn. 202; Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht Band II, 7. Aufl. 2018, § 22 Rn. 20). Dementsprechend hat der Nachbar in einem solchen Fall einen Anspruch auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung, weil ihn die Baugenehmigung in eigenen subjektiven Rechten verletzt.
Danach ist vorliegend die Beigeladene durch die nur teilweise Aufhebung der Baugenehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt, weil sie einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung gehabt hätte, soweit diese den Dachausbau betrifft. Dann können aber die Kläger, die der Beigeladenen diametral gegenüberstehen, nicht durch dieselbe Teilaufhebung ebenfalls in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein. Die Annahme einer Verletzung subjektiver Rechte auf Seiten der Kläger würde im Übrigen dazu führen, dass die Beigeladene im Klageverfahren verlieren würde, obwohl sie sich mit einem zulässigen und begründeten Widerspruch gegen die den Klägern für den Dachausbau erteilte Baugenehmigung gewandt hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen sind ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.