EuG Neunte Kammer Urteil zitiert von 1

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Le Coq de France – Ältere nationale Bildmarke le coq – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] 2017/1001)

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG trägt die Kosten.

GervasoniKowalik-BańczykMac Eochaidh

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 15. Mai 2012 meldete die Klägerin, die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Le Coq de France.

3

Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Fisch und Wild; [k]onserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette“.

4

Am 20. September 2012 erhob die Schwamm & Cie. mbH nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

5

Der Widerspruch wurde namentlich auf die folgende ältere deutsche Bildmarke gestützt, die am 22. November 2011 unter der Nr. 302011052161 eingetragen worden war:

6

Die ältere Marke war für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 32 eingetragen worden:

– Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Speiseöle“;

– Klasse 30: „Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis“;

– Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“.

7

Der Widerspruch wurde auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt. Er richtete sich gegen alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren und stützte sich auf alle von der älteren Marke erfassten Waren.

8

Mit Entscheidung vom 16. Juli 2015 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt. Sie stellte sinngemäß fest, dass wegen der Identität oder der Ähnlichkeit der von der angemeldeten und der älteren Marke erfassten Waren und der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

9

Am 7. September 2015 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10

Mit Entscheidung vom 15. Juni 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

11

Die Beschwerdekammer stellte als Erstes fest, dass Deutschland das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gebiet sei und dass sich die Waren der Klasse 29 an das allgemeine Publikum richteten, das als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sei (Rn. 11, 12 und 29 der angefochtenen Entscheidung).

12

Die Beschwerdekammer wies als Zweites darauf hin, dass die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 29, nämlich „Fisch und Wild; [k]onserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Speiseöle“, mit den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren identisch seien (Rn. 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung) und dass die von der angemeldeten Marke erfassten „Speisefette“ zu den von der älteren Marke erfassten „Speiseölen“ hochgradig ähnlich seien (Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem seien die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Milch und Milchprodukte“ und die von der älteren Marke erfasste Ware „Kaffee“ der Klasse 30 ähnlich (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung).

13

Als Drittes vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass aufgrund der Übereinstimmung der Wortbestandteile „le“ und „coq“ und des Umstands, dass der Bildbestandteil der älteren Marke eine geringere Kennzeichnungskraft habe als diese Wortbestandteile, eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit der Zeichen bestehe (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem bestehe eine überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht. Der Zusatz „de France“ weise nämlich als Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren eine Kennzeichnungsschwäche auf, weshalb das maßgebliche Publikum dem Bestandteil „le coq“ am Zeichenanfang eine größere Aufmerksamkeit als den zusätzlichen Bestandteilen schenke (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung). Begrifflich stimmten die Marken insoweit überein, als die Bezugnahme auf die Wortbestandteile „le coq“ zumindest von einem Teil der maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise als französischer Begriff für „der Hahn“ verstanden werde (Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung).

14

Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die ältere Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe (Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung), und gelangte zu der Schlussfolgerung, dass angesichts der Identität bzw. Ähnlichkeit der fraglichen Waren, der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Kennzeichnungsschwäche des Elements „de France“ der angemeldeten Marke zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe (Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung). Sie wies daher die Beschwerde zurück (Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung).

15

Nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung beantragte die Klägerin am 4. Juli 2016, das Verzeichnis der in der Anmeldung der Marke enthaltenen Waren – und zwar die Waren „Milch und Milchprodukte“ auf die Ware „Käse“ – einzuschränken.

Anträge der Parteien

16

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zulässigkeit der Einschränkung der Waren „Milch und Milchprodukte“ auf die Ware „Käse“

18

Nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung beantragte die Klägerin am 4. Juli 2016, das Verzeichnis der in der Anmeldung der Marke enthaltenen Waren – und zwar die Waren „Milch und Milchprodukte“ auf die Ware „Käse“ – einzuschränken.

19

Das EUIPO bestreitet in seiner Klagebeantwortung die Zulässigkeit dieses Antrags.

20

Eine Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, die nach dem Erlass der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer erfolgt, kann sich grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auswirken; nur über diese Entscheidung wird vor dem Gericht gestritten (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Jedoch kann die Erklärung des Anmelders einer Marke nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer, er ziehe seinen Antrag für bestimmte zunächst erfasste Waren zurück, als Erklärung, dass die angefochtene Entscheidung nur insoweit angegriffen werde, als sie die verbleibenden in Rede stehenden Waren erfasse, oder in einem Fall, in dem diese Erklärung in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens vor dem Gericht abgegeben wurde, als Teilrücknahme ausgelegt werden, wodurch der Streitgegenstand nicht geändert wird. So ist eine solche Einschränkung vom Gericht insofern zu berücksichtigen, als bei ihm beantragt wird, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht, soweit sie die aus diesem Verzeichnis zurückgezogenen Waren oder Dienstleistungen betrifft, sondern nur insoweit zu prüfen, als sie die übrigen in diesem Verzeichnis verbliebenen Waren oder Dienstleistungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, Mozart, T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Wenn aber die Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen die vollständige oder teilweise Änderung der Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat, ist nicht auszuschließen, dass sich diese Änderung auf die Prüfung der fraglichen Marke auswirkt, die die Dienststellen des EUIPO im Lauf des Verwaltungsverfahrens durchgeführt haben. Die betreffende Änderung im Stadium der Klage vor dem Gericht zuzulassen, hieße unter diesen Umständen, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was nach Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig ist (vgl. Urteile vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM – Wuppermann [TEK], T-458/05, EU:T:2007:349, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. Juli 2008, Mozart, T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Februar 2013, Caventa/HABM – Anson’s Herrenhaus [B BERG], T-631/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:85, Rn. 22 bis 25).

23

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung insofern eine Einschränkung vorgenommen, als sie die Kategorie „Milch und Milchprodukte“ auf „Käse“ konkretisiert hat.

24

Wie das EUIPO zutreffend geltend macht, kann eine solche Einschränkung jedoch nicht als Erklärung ausgelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung nur insoweit angegriffen werde, als sie andere Waren als „Milch“ und „Milchprodukte“ erfasse, und kann sich auf die Prüfung der Ähnlichkeit der Kategorie der von der älteren Marke erfassten Waren auswirken. Würde diese Einschränkung im vorliegenden Rechtszug berücksichtigt, führte dies dazu, dass das Gericht die Ähnlichkeit zwischen „Käse“ und „Kaffee“ prüfen würde, obwohl die Beschwerdekammer diese nicht zu prüfen hatte. Durch diese Einschränkung wird daher für die Kategorie „Milch und Milchprodukte“ der Gegenstand des an die Beschwerdekammer herangetragenen Rechtsstreits geändert. Das Gericht darf sie somit bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigen.

25

Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits entsprechen somit die von der angemeldeten Marke erfassten und vom Widerspruch betroffenen Waren der Klasse 29 der Beschreibung „Milch und Milchprodukte“.

Zulässigkeit des in der mündlichen Verhandlung erhobenen Klagegrundes

26

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgebracht, dass die in „Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung über die Unionsmarke“ (die Klägerin hat hier vermutlich auf die Delegierte Verordnung [EU] 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Verordnungen [EG] Nr. 2868/95 und [EG] Nr. 216/96 [ABl. 2017, L 205, S. 1] Bezug genommen) enthaltenen Formerfordernisse verletzt worden seien, da die ältere Marke beim EUIPO in einer Schwarz-Weiß-Version und nicht in der Farbversion eingereicht worden sei, in der sie eingetragen worden sei. Auf eine Frage des Gerichts hin hat sie jedoch in keiner Weise begründet, warum sie diesen Klagegrund, der kein zwingendes Recht betrifft, in diesem Verfahrensstadium vorbringt. Er ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedenfalls hervor, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung die ältere Marke in Farbe berücksichtigt hat, so dass sich der behauptete Fehler nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirkt.

Begründetheit

27

Zur Stützung ihres Aufhebungsantrags macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

28

Nach Ansicht des EUIPO ist der Klagegrund zurückzuweisen.

29

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

30

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Im Licht dieser Erwägungen ist zu beurteilen, ob die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass im vorliegenden Fall zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

33

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin nicht die – zu bestätigende – Beurteilung der Beschwerdekammer, dass angesichts der Eintragung der älteren Marke in Deutschland dieser Staat für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich sei (Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer hat zudem zutreffend und ohne Widerspruch seitens der Klägerin festgestellt, dass sich die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren der Klasse 29 an das allgemeine Publikum richteten, das als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sei (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung), und dass die Aufmerksamkeit dieses Publikums beim Erwerb der Lebensmittel unterdurchschnittlich bis durchschnittlich sei (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung). Des Weiteren steht fest, dass zumindest Teile der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des französischen Wortes „coq“ verstehen (Rn. 21 und 26 der angefochtenen Entscheidung).

Zum Warenvergleich

35

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

In den Rn. 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zutreffend und ohne Widerspruch seitens der Klägerin festgestellt, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren „Fisch und Wild; [k]onserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Speiseöle“ der Klasse 29 identisch oder ähnlich seien und dass die Waren „Speisefette“ der angemeldeten Marke zu den Waren „Speiseöle“ der älteren Marke hochgradig ähnlich seien.

38

In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Milch und Milchprodukte“ zu der Ware der älteren Marke „Kaffee“ der Klasse 30 ähnlich seien (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung). Insoweit hat sie ausgeführt, dass es sich bei Kaffee und Milch um nicht alkoholische Getränke handle, die zusammen, getrennt oder anstelle voneinander getrunken würden. Auch wenn diese Waren sich hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe unterschieden, dienten sie dem gleichen Zweck, nämlich Durst zu löschen. Zudem werde die Warenähnlichkeit durch die Hygiene- und Produktionsanforderungen bei der Herstellung von Milch nicht ausgeschlossen.

39

Die Klägerin beanstandet die Feststellungen, die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Vergleichs der Waren „Milch und Milchprodukte“ mit der Ware „Kaffee“ getroffen hat.

40

Ihrer Auffassung nach hat die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass es sich bei diesen Waren um nicht alkoholische Getränke handle. Bei der Ware „Kaffee“ der Klasse 30 gehe es um die Kaffeebohnen als solche und nicht um das Heißgetränk, das aus gerösteten und gemahlenen Kaffeebohnen hergestellt werde. Die Klägerin behauptet ferner, obgleich die beiden Getränke mitunter zusammen konsumiert würden, hänge diese Wahl von den Vorlieben der Verbraucher ab, und die Kombination der beiden Getränke sei keineswegs funktionell bedingt. Bei Milch handle es sich zudem um ein Produkt tierischen Ursprungs ohne Berührungspunkte mit den Herstellungsstätten für Kaffee. Milch und Kaffee würden an unterschiedlichen Stätten hergestellt, und für die beiden Waren bestünden unterschiedliche Hygienevorschriften. Im Vertrieb begegneten sich die Waren „Milch und Milchprodukte“ und die Ware „Kaffee“ erst da, wo die Waren dem Endabnehmer angeboten würden, etwa in Cafés oder Restaurants, und es entscheide ausnahmslos der Gast über eine mögliche Kombination. Schließlich würden in Lebensmittelgeschäften die beiden Waren in voneinander entfernt aufgestellten Regalen angeboten, und die auf Milch oder Milchprodukte spezialisierten Geschäfte führten typischerweise keinen Kaffee.

41

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

42

Wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, ergänzt die Ware „Kaffee“ die Waren „Milch und Milchprodukte“ insofern, als zumindest für jene Verbraucher, die sie konsumieren, indem sie den Kaffee mit Milch mischen, die Verwendung der einen Ware für die Verwendung der anderen wichtig ist (vgl. entsprechend in Bezug auf Milch und Kakao Urteil vom 12. Dezember 2014, Comptoir d’Épicure/HABM – A-Rosa Akademie [da rosa], T-405/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1072, Rn. 99, und in Bezug auf Kaffee und Milchprodukte Urteil vom 26. April 2016, Franmax/EUIPO – Ehrmann [Dino], T-21/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:241, Rn. 26). Obgleich Kaffee als solcher kein Getränk ist, kann er zur Zubereitung von Getränken verwendet werden, die mit Milch im Wettbewerb stehen, so dass er auch als ein mit dieser im Wettbewerb stehendes Erzeugnis anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne, Urteile vom 12. Dezember 2014, Ludwig Schokolade/HABM – Immergut [TrinkFix], T-105/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1070, Rn. 82, und vom 26. April 2016, Dino, T-21/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:241, Rn. 26).

43

Hinzuzufügen ist, dass „Kaffee“ und „Milch und Milchprodukte“ dieselben Vertriebskanäle teilen, im Supermarkt typischerweise im selben Regal oder nicht weit davon entfernt angeboten werden und von denselben Herstellern stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2014, da rosa, T-405/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1072, Rn. 99, und vom 26. April 2016, Dino, T-21/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:241, Rn. 27).

44

Daher ist die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Milch und Milchprodukte“ der Klasse 29 und die von der älteren Marke erfasste Ware „Kaffee“ der Klasse 30 ähnlich seien, wenn auch nur geringfügig.

45

Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

46

Zunächst geht das Argument der Klägerin fehl, wonach nur die Kaffeebohnen unter den Oberbegriff „Kaffee“ der Klasse 30 fielen. Bestimmte Lebensmittel und Getränke werden nämlich anhand ihres Hauptbestandteils klassifiziert. So wird der Oberbegriff „Kaffee“ verwendet, da er den Hauptbestandteil darstellt, auf dessen Grundlage eine Reihe von Getränken zubereitet werden können. Dieser Begriff beschränkt sich jedoch nicht auf Kaffeebohnen. Übrigens ergibt sich aus der alphabetischen Liste der Nizzaer Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, dass Kaffeegetränke unter den von der älteren Marke erfassten Oberbegriff „Kaffee“ der Klasse 30 fallen. Daher genießt die ältere Marke Schutz für Kaffeegetränke.

47

Sodann ergänzen – selbst wenn „Kaffee“ und „Milch und Milchprodukte“ nicht als einander ergänzend betrachtet werden könnten, weil die Kombination der beiden Getränke keineswegs funktionell bedingt sei – diese Waren einander in ihren Anwendungen, wie bereits oben in Rn. 42 ausgeführt. Diese Feststellung der Beschwerdekammer wird von der Klägerin jedoch nicht beanstandet.

48

Außerdem ist für den Warenvergleich irrelevant, dass es sich bei Milch um ein Erzeugnis tierischen Ursprungs ohne Berührungspunkte mit den Herstellungsstätten für Kaffee handelt oder dass die Vorschriften über die Hygiene und die Herstellung dieser Waren unterschiedlich sind. Die Warenähnlichkeit wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Hersteller für die Herstellung der Erzeugnisse jeweils andere Maschinen benötigt und unterschiedliche Lebensmittelvorschriften einzuhalten hat. Generell führen unterschiedliche Herstellungsstätten nicht zu einem Ausschluss der Verwechslungsgefahr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 30).

49

Schließlich gibt die Klägerin nicht an, inwiefern der Umstand, dass sich die Waren „Milch und Milchprodukte“ und die Ware „Kaffee“ erst da begegneten, wo die Waren dem Endabnehmer angeboten würden, oder dass diese Waren in Lebensmittelgeschäften typischerweise nicht in der Nähe voneinander angeboten würden, dem entgegenstehen soll, dass ein Unternehmen sowohl Milchprodukte als auch Kaffee herstellt.

Zum Zeichenvergleich

50

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, und vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C-597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 19).

51

Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Zudem bedeutet die Tatsache, dass ein Bestandteil nicht zu vernachlässigen ist, nicht, dass er dominierend ist; ebenso bedeutet die Tatsache, dass ein Bestandteil nicht dominierend ist, keineswegs, dass er zu vernachlässigen ist (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43 und 44).

53

Nach gefestigter Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35, und vom 18. Juni 2013, Rocket Dog Brands/HABM – Julius-K9 [K9 PRODUCTS], T-338/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:327, Rn. 23).

54

Schließlich ist gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden, da diese beiden Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T-359/02, EU:T:2005:156, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Die Frage, ob die angemeldete Wortmarke Le Coq de France und die oben in Rn. 5 wiedergegebene ältere Bildmarke le coq ähnlich sind, ist anhand dieser Rechtsprechung zu beurteilen.

56

Im vorliegenden Fall besteht die angemeldete Wortmarke aus vier Wörtern: „le“, „coq“, „de“ und „France“. Die ältere Bildmarke besteht ihrerseits aus der Darstellung eines Hahnenkopfs zwischen den beiden Wortbestandteilen „le“ und „coq“. Der Hahnenkopf ist mittig zwischen den beiden Wortbestandteilen platziert, die in einer Standardschriftart und in Kleinbuchstaben verfasst sind. Der Hahnenkamm ist in roter Farbe gehalten.

– Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der fraglichen Zeichen

57

Die Beschwerdekammer hat in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung u. a. ausgeführt, dass die Kennzeichnungskraft des Bestandteils „le coq“ der angemeldeten Marke keineswegs für die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren der älteren Marke der Klasse 29 „Fisch, Wild; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Speiseöle“ und der Klasse 30 „Kaffee“ geschwächt sei. Ferner hat sie in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Wortbestandteil das dominierende Element der älteren Bildmarke sei.

58

Als Erstes vertritt die Klägerin hinsichtlich des Bestandteils „le coq“ im Wesentlichen die Auffassung, dass er über einen für die fraglichen Waren erkennbar beschreibenden Anklang verfüge und daher nur geringe originäre Kennzeichnungskraft habe.

59

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Begriff, der eine klare Bedeutung hat, nur dann als beschreibend angesehen wird, wenn er zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zutreffend und ohne Widerspruch seitens der Klägerin festgestellt, dass ein Teil der maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise den übereinstimmenden Bestandteil beider Marken „le coq“ im Sinne des französischen Wortes verstehe, und zwar insbesondere dank des Gerichts „Coq au Vin“. Auch hat sie zu Recht angenommen, dass die Begriffe „le“ und „coq“ für die fraglichen Waren nicht beschreibend sind. Mit den Begriffen „le“ und „coq“ wird im Französischen nämlich ein Nutztier bezeichnet, weshalb sie zwar als eine Anspielung auf Nahrung verstanden werden können, sie es jedoch dem durchschnittlichen deutschsprachigen Verbraucher nicht ermöglichen, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder irgendeines ihrer Merkmale zu erkennen.

61

Auch hat die Klägerin – wie das EUIPO zutreffend geltend macht – keinerlei Beleg dafür geliefert, dass die maßgeblichen durchschnittlichen deutschsprachigen Verkehrskreise die Begriffe „le“ und „coq“ als Oberbegriff innerhalb der auf dem deutschen Markt präsenten Lebensmittelindustrie erkennen würden.

62

Als Zweites wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass der Bestandteil „de France“ der Anmeldemarke geringere Kennzeichnungskraft habe als der Bestandteil „le coq“. Der Bestandteil „de France“ sei der visuell herausragende dominierende Bestandteil der Anmeldemarke.

63

Es ist festzustellen, dass der Wortbestandteil „de France“ ein französischer Begriff ist, der gemeinhin als Hinweis auf den Ursprung oder die Herkunft aus Frankreich verwendet wird. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, wird er von den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen als Hinweis auf einen Ursprung oder eine Herkunft aus Frankreich erkannt werden. Da dieser Begriff auf den ersten Wortbestandteil der angemeldeten Marke, nämlich „le coq“, folgt, lässt er in Bezug auf diesen an einen französischen Ursprung denken.

64

Im Einklang mit der Rechtsprechung ist dem Bestandteil „de France“ daher eine geringere Kennzeichnungskraft beizumessen als dem Bestandteil, auf den er sich bezieht, und kann nicht angenommen werden, dass er den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck prägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole [SPALINE], T-21/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:80, Rn. 32, und vom 20. Oktober 2011, COR Sitzmöbel Helmut Lübke/HABM – El Corte Inglés [COR], T-214/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:612, Rn. 54).

65

Somit ist festzustellen, dass der Bestandteil „le coq“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke ist.

66

Als Drittes ist zu prüfen, welche Stellung die oben in Rn. 5 wiedergegebene Darstellung eines Hahnenkopfs in der älteren Marke einnimmt.

67

Die Beschwerdekammer hat in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich der Verbraucher bei einem aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzten Zeichen regelmäßig am Wortlaut als der einfachsten Form der Benennung orientiere. Das Bildelement, nämlich die Darstellung eines Hahnenkopfs, werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als Illustration der Bedeutung der Begriffe „le“ und „coq“ verstanden.

68

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Darstellung eines Hahnenkopfs die beiden Wortbestandteile überrage, zwischen denen sie platziert sei. Der Beschwerdekammer sei daher ein Fehler unterlaufen, als sie angenommen habe, dass die Wörter „le“ und „coq“ der dominierende Bestandteil des von der älteren Marke hervorgerufenen Gesamteindrucks blieben.

69

Insoweit ist bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile die der Bildbestandteile übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihren Bildbestandteil zu beschreiben (Urteil vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T-7/04, EU:T:2008:481, Rn. 38, vgl. auch Urteil vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T-460/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:432, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Bildbestandteil, bestehend aus der Darstellung eines Hahnenkopfs, größer als der Wortbestandteil ist und dass, wie die Klägerin geltend macht, der Hahnenkopf durch seine Positionierung zwischen den beiden Wortbestandteilen und seine rote Farbe in dem von der älteren Marke hervorgerufenen Gesamteindruck deutlich wahrnehmbar ist. Dieser Bildbestandteil reicht jedoch trotz dieser Merkmale nicht aus, um auszuschließen, dass der Durchschnittsverbraucher die Wiedergabe des Namens der älteren Marke unter Heranziehung ihres Wortbestandteils „le coq“ als Verweis auf die fraglichen Waren wahrnimmt.

71

Das Vorbringen der Klägerin, die Darstellung des Hahnenkopfs in der älteren Marke sei dominierend, ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

72

Schließlich macht die Klägerin als Viertes hinsichtlich der älteren Marke noch geltend, dass der Beschwerdekammer insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie die Kennzeichnungskraft dieser Marke als durchschnittlich gewertet habe. Die ältere Marke verfüge über eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft, da sie in Bezug auf die Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild“ sowie „Eier“ rein beschreibend sei.

73

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht behaupten kann, dass die ältere Marke für bestimmte Waren rein beschreibend sei. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens kann ein solches absolutes Eintragungshindernis nämlich nicht gegen die gültige Eintragung eines Zeichens durch ein nationales Amt oder das EUIPO geltend gemacht werden. Da die absoluten Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht zu prüfen sind, gehört dieser Artikel nicht zu den Vorschriften, anhand deren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen ist (Urteile vom 9. April 2003, Durferrit/HABM – Kolene [NU-TRIDE], T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 72 und 75, und vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T-186/02, EU:T:2004:197, Rn. 71). Sollte die Klägerin der Ansicht sein, dass die ältere Marke entgegen Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen wurde, so hätte sie gemäß Art. 52 dieser Verordnung einen Nichtigkeitsantrag stellen müssen. Außerdem ist hinsichtlich der älteren Marke darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit der Eintragung eines Zeichens als nationale Marke nicht im Rahmen des Verfahrens der Eintragung einer Unionsmarke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47), sondern nur in einem im betreffenden Mitgliedstaat angestrengten Nichtigkeitsverfahren angegriffen werden kann (Urteil vom 30. Juni 2004, DIESELIT, T-186/02, EU:T:2004:197, Rn. 71).

74

Darüber hinaus ist jedenfalls, wie aus den Erwägungen oben in den Rn. 65 und 71 hervorgeht, festzustellen, dass der Wortbestandteil „le coq“ der dominierende Bestandteil der älteren Marke ist und in Bezug auf die von der älteren Bildmarke erfassten Waren durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat.

75

Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zu Recht befunden, dass die ältere Marke für die fraglichen Waren durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat.

76

Nach alledem konnte sie beim Vergleich der Zeichen auf bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ebene zu Recht die Kennzeichnungskraft und die Dominanz des Bestandteils „le coq“ der einander gegenüberstehenden Marken berücksichtigen.

– Zur bildlichen Ähnlichkeit

77

In Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, es bestehe insofern eine bildliche Ähnlichkeit der Zeichen, als der Wortbestandteil der älteren Marke vollständig im Anfang der Wortbestandteile der angemeldeten Marke Le Coq de France enthalten sei.

78

Die Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung. Sie macht geltend, die fraglichen Zeichen seien bildlich insoweit verschieden, als es sich bei der älteren Marke um eine Bildmarke handle, die nicht nur aus den Wörtern „le“ und „coq“ bestehe, sondern auch aus einem grafischen Element, das die Wörter „le“ und „coq“ klar voneinander trenne und diese Wörter auch überrage. Außerdem werde der Blick des Betrachters auf die Signalfarbe Rot des Bildelements der älteren Marke gelenkt. Das Fehlen des Bildbestandteils in der angemeldeten Marke schaffe einen klaren Abstand zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Schließlich führe die besondere Länge der angemeldeten Marke zu erheblichen bildlichen Unterschieden zwischen den beiden Marken. Die Begriffe „de“ und „France“ der angemeldeten Marke, die acht Buchstaben mehr als die Wortbestandteile der älteren Marke enthalte, seien in der älteren Marke nicht enthalten, weshalb sie dem Betrachter unübersehbar ins Auge fielen.

79

Es ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken den Wortbestandteil „le coq“ gemeinsam haben und sich dadurch unterscheiden, dass zum einen in der älteren Marke zwischen den Wortbestandteilen die Darstellung eines Hahnenkopfs platziert ist und die Buchstaben stilisiert sind und zum anderen in der angemeldeten Marke zusätzlich der Bestandteil „de France“ enthalten ist.

80

Mit der Beschwerdekammer ist davon auszugehen, dass die bildliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen insofern als durchschnittlich einzustufen ist, als der gemeinsame Bestandteil „le coq“ in beiden Zeichen der kennzeichnungskräftigste ist.

81

Wie aus Rn. 70 des vorliegenden Urteils hervorgeht, reicht nämlich die Darstellung eines Hahnenkopfs in der älteren Marke nicht aus, um den Gesamteindruck zu ändern, den diese Marke beim Durchschnittsverbraucher hervorruft. Dies umso weniger, als sie die Bedeutung des Wortbestandteils „le coq“ verstärkt.

82

Im Übrigen besteht, wenngleich sich die einander gegenüberstehenden Marken durch ihre Länge und ihre grafische Gestaltung unterscheiden, eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit, weil der Wortbestandteil „le coq“ in beiden Marken enthalten ist. Wenngleich die Begriffe „de“ und „France“ der angemeldeten Marke, die aus acht Buchstaben mehr besteht als die Wortbestandteile der älteren Marke, nicht in der älteren Marke enthalten sind, berechtigt dieser Unterschied – wie oben aus den Rn. 62 bis 64 hervorgeht – nämlich nicht zu der Annahme, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich wären.

83

Nach alledem ist im Ergebnis festzuhalten, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit besteht.

– Zur klanglichen Ähnlichkeit

84

Die Beschwerdekammer hat in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass wegen der klanglichen Identität des gemeinsamen Bestandteils „le coq“ sowie seiner kennzeichnungskräftigen Position in den beiden Zeichen und ungeachtet der zusätzlichen Wortbestandteile eine überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht bestehe.

85

Die Klägerin tritt diesen Feststellungen entgegen. Sie macht geltend, in klanglicher Hinsicht sei die melodisch klingende Wortkombination „le“, „coq“, „de“ und „France“ doppelt so lang wie die Wortkombination der älteren Marke. Die ältere Marke bestehe nämlich aus einem Bild mit einem Gockelkopf sowie aus zwei Wörtern mit zwei bzw. drei Buchstaben, wohingegen die angemeldete Marke aus vier Wortelementen mit zwei, drei, zwei bzw. sogar fünf Buchstaben bestehe. Im Übrigen habe der angesprochene Verkehr gar keinen Anlass, die melodisch sehr wohlklingende Wortkombination „le“, „coq“, „de“ und „France“ sprachwidrig auf das regelrecht hart klingende Element „le coq“ zu beschränken.

86

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

87

Zunächst hat die Beschwerdekammer nämlich zu Recht festgestellt, dass, da der Bildbestandteil nicht ausgesprochen wird, die klangliche Identität des kennzeichnungskräftigsten Wortbestandteils der angemeldeten Marke und des einzigen Wortbestandteils der älteren Marke, die in gleicher Weise ausgesprochen werden, zu einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2010, Nokia/HABM – Medion [LIFE BLOG], T-460/07, EU:T:2010:18, Rn. 56).

88

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Wortbestandteil „de France“ der angemeldeten Marke – wie oben in Rn. 63 ausgeführt worden ist – um ein geläufiges Wort handelt, das einen Ursprung oder eine Herkunft aus Frankreich bezeichnet und daher die Aufmerksamkeit des Verbrauchers weniger auf sich ziehen wird als der dominierende Bestandteil „le coq“. Dass die angemeldete Marke zwei Silben mehr als der Wortbestandteil der älteren Marke hat, reicht somit nicht aus, um davon auszugehen, dass wegen des Bestandteils „de France“ die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken erheblich anders ausfällt.

89

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende widmet und sich im Allgemeinen den Anfang eines Zeichens besser merkt als dessen Ende (Urteil vom 11. Mai 2010, Wessang/HABM – Greinwald [star foods], T-492/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:186, Rn. 46).

90

Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass angesichts der klanglichen Identität des gemeinsamen Bestandteils „le coq“ und der geringeren Kennzeichnungskraft des zusätzlichen Bestandteils „de France“ am Ende der angemeldeten Marke zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, obwohl ihre Wortbestandteile unterschiedlich viele Silben haben, eine überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit besteht.

– Zur begrifflichen Ähnlichkeit

91

In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Marken begrifflich insoweit übereinstimmten, als die Bezugnahme auf den Wortbestandteil „le coq“ zumindest von einem Teil der maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise verstanden werde, und dass dem weiteren Bestandteil „de France“ der angemeldeten Marke keine entscheidende Bedeutung zukomme.

92

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich, da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als eine feste Einheit mit eigenständiger und auch sinnbildlich völlig anderer Bedeutung als die ältere Kurzmarke „le coq“ verstehen würden – und zwar ungeachtet dessen, dass das bestimmende Bildelement die Form eines Gockelkopfs habe. Für das deutsche Publikum sei nämlich die Marke Le Coq de France, die im Sinne von „der Hahn aus Frankreich“ verstanden werde, etwas Besonderes und nicht mit einem gewöhnlichen bloßen „Hahn“ zu vergleichen.

93

Dieses Vorbringen ist unbegründet.

94

Es ist nämlich mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der von der Klägerin nicht bestrittene Umstand, dass der den beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil „le coq“ von den deutschsprachigen Verkehrskreisen verstanden wird, zu einer begrifflichen Ähnlichkeit führt. Diese Elemente haben für den deutschsprachigen Verbraucher nämlich eine konkrete Bedeutung, vor allem dank des französischen Gerichts „Coq au Vin“.

95

Des Weiteren vermag – wie aus den Erwägungen oben in den Rn. 63 bis 65 hervorgeht – der geografische Zusatz „de France“ angesichts seiner geringen Kennzeichnungskraft und seiner Position am Ende der angemeldeten Marke keinen begrifflichen Unterschied zur älteren Marke zu begründen.

96

Außerdem weist die Klägerin nicht nach, dass der Bestandteil „de France“ nicht als bloßer Hinweis auf die Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren erkannt werden wird. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dieser Bestandteil bei der begrifflichen Unterscheidung der einander gegenüberstehenden Zeichen eine entscheidende Rolle spielen kann. Darüber hinaus weist das EUIPO in seiner Klagebeantwortung (Rn. 48) zutreffend auf die Möglichkeit hin, dass der Zusatz „de France“ aufgrund der Kennzeichnungsschwäche und der Position am Ende nicht ausgesprochen wird.

97

Schließlich ist auch die Behauptung der Klägerin, dass die angemeldete Marke eine feste Einheit darstelle, die eine neue, eigenständige Bedeutung habe, zurückzuweisen, da die Klägerin nicht nachweist, dass die Kombination der Bestandteile „le coq“ und „de France“ eine originelle und ungewöhnliche Botschaft mit eigenständiger Bedeutung vermitteln wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2012, Sport Eybl & Sports Experts/HABM – Seven [SEVEN SUMMITS], T-179/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:254, Rn. 42, und vom 28. Januar 2014, Schuhhaus Dielmann/HABM – Carrera [Carrera panamericana], T-600/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:33, Rn. 58). Die Klägerin kann daher auch nicht geltend machen, die Beschwerdekammer habe eine von der angemeldeten Marke gebildete „feste Einheit mit eigenständiger Bedeutung“ unter Missachtung der Regeln der Grammatik aufgespalten.

98

Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die einander gegenüberstehenden Marken in begrifflicher Hinsicht zumindest für einen Teil der deutschsprachigen Verbraucher ähnlich sind.

Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

99

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

100

Wie oben aus den Rn. 42 bis 44 hervorgeht, hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass zum einen die von der älteren Marke erfasste Ware „Kaffee“ der Klasse 30 und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Milch und Milchprodukte“ der Klasse 29 in gewisser Weise ähnlich seien und zum anderen die übrigen streitigen Waren identisch oder ähnlich seien.

101

Außerdem geht oben aus den Rn. 83, 90 und 98 hervor, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit, eine überdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit und für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine begriffliche Ähnlichkeit aufweisen.

102

Daher ist die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des unterdurchschnittlichen bis durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

103

Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

104

Zunächst vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Inhaber der älteren Marke kein Monopol auf Benutzung des Bestandteils „le coq“ haben könne. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass den Rechtsvorschriften über die Unionsmarke gerade der Gedanke zugrunde liegt, dass Inhabern einer älteren Marke der Widerspruch gegen spätere Anmeldungen von Marken ermöglicht wird, die die Unterscheidungskraft der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen. Diese Rechtsvorschriften räumen damit den Inhabern einer älteren Marke keineswegs ein ungerechtfertigtes Monopol ein, sondern erlauben ihnen den Schutz und die Nutzung der erheblichen Investitionen, die sie erbracht haben, um ihre Marke zu fördern (Urteile vom 21. Februar 2006, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T-214/04, EU:T:2006:58, Rn. 43, und vom 17. September 2008, FVB/HABM – FVD [FVB], T-10/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:380, Rn. 57).

105

Sodann macht die Klägerin geltend, die angemeldete Marke Le Coq de France bestehe aus einer festen Wortkombination mit eigenständiger Bedeutung, aus der der Bestandteil „le coq“ nicht losgelöst werden könne. Sie sieht ihre Behauptung dadurch bekräftigt, dass die ältere Marke durch das grafische Element dominiert werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise könnten daher nicht glauben, die betreffenden Waren stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

106

Wie aus den Erwägungen oben in Rn. 97 hervorgeht, weist die Klägerin jedoch nicht nach, dass die Kombination der Bestandteile „le coq“ und „de France“ eine „feste Einheit“ darstellt, durch die eine originelle und ungewöhnliche Botschaft mit eigenständiger Bedeutung vermittelt wird. Im Übrigen ist – wie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist – der Bestandteil „le coq“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke. Des Weiteren ist oben in Rn. 70 festgestellt worden, dass der Bildbestandteil der älteren Marke, bestehend aus der Darstellung eines Hahnenkopfs, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass der Durchschnittsverbraucher die Wiedergabe des Wortbestandteils „le coq“ als Verweis auf die von dieser Marke erfassten Waren wahrnimmt.

107

Schließlich behauptet die Klägerin, es liege keine Verwechslungsgefahr vor, da infolge der Einschränkung des Verzeichnisses der in der Markenanmeldung enthaltenen Waren zwischen der von der älteren Marke erfassten Ware „Kaffee“ der Klasse 30 und der von der angemeldeten Marke erfassten Ware „Käse“ der Klasse 29 keine Ähnlichkeit mehr bestehe.

108

Allerdings ist – wie sich aus den Rn. 18 bis 25 des vorliegenden Urteils ergibt – darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine solche Einschränkung nicht berücksichtigen darf und dass für die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits die von der angemeldeten Marke erfassten und vom Widerspruch betroffenen Waren der Klasse 29 der Beschreibung „Milch und Milchprodukte“ entsprechen.

109

Da erstens die fraglichen Waren ähnlich oder identisch sind, zweitens die einander gegenüberstehenden Marken bildlich, klanglich und für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise begrifflich ähnlich sind und drittens der Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise unterdurchschnittlich bis durchschnittlich ist, ist festzustellen, dass der Beschwerdekammer kein Fehler unterlaufen ist, als sie eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 konstatiert hat.

110

Aus allen diesen Gründen ist der Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

111

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-457/16

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher und C. Fürsen sowie Rechtsanwältin N. Bertram,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Schwamm & Cie mbH mit Sitz in Saarbrücken (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Juni 2016 (Sache R 1786/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Schwamm & Cie und Aldi Einkauf

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter), der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 16. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017

folgendes