Kausalität behaupteter (Beratungs-)Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers bei …
Kausalität behaupteter (Beratungs-)Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers bei Berufsunfähigkeitsversicherung
Leitsatz
Zur fehlenden haftungsbegründenden Kausalität einer behaupteten (Beratungs-)Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers bei einem von dem Versicherer wegen arglistigen Verschweigens einer Fettlebererkrankung angefochtenen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Juli 2024 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsvermittlungsgesellschaft mit dem Vorwurf eines Beratungsfehlers auf Zahlung entgangener Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch, hilfsweise auf Rückerstattung der hierfür gezahlten Versicherungsprämien.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Klarstellend ist anzumerken, dass die im Tatbestand des angegriffenen Urteils durchgehend als Beklagte zu 2 bezeichnete, zur fraglichen Zeit für die beklagte Versicherungsgesellschaft tätig gewesene Vermittlerin (im Folgenden: Vermittlerin) bei Verkündung dieses Urteils nicht mehr an dem vorliegenden Rechtsstreit beteiligt war, weil das zunächst auch gegen sie gerichtete Verfahren - noch vor Klagezustellung - abgetrennt worden war. Inzwischen ist die gegen die frühere Zweitbeklagte gerichtete Klage zurückgenommen worden.
Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Klage sei unbegründet.
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf sogenannte Quasideckung aus §§ 311, 280 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB, § 63 Satz 1 VVG gegen die Beklagte zu. Er habe schon nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihm behaupteten Pflichtverletzungen für den mit der Klage geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen seien.
Der Kläger behaupte, die Vermittlerin habe es versäumt, ihn darüber aufzuklären, dass sie nur für einen einzigen Versicherer tätig sei. Ein solches Versäumnis begründe nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn der Versicherungsnehmer nachweise, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Solches trage der Kläger nicht vor.
Gleiches gelte, soweit der Kläger behaupte, die Vermittlerin habe es versäumt, ihm zu erklären, weshalb sie ihm gerade das streitgegenständliche Versicherungsprodukt empfohlen habe. Auch insoweit habe er nicht dargelegt, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Zudem ergebe sich aus dem als Anlage B 1 (Blatt 148 der LG-Akten) vorgelegten, von dem Kläger unterschriebenen Beratungsprotokoll, dass der empfohlene Versicherungsvertrag seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprochen habe.
Ferner behaupte der Kläger, die Vermittlerin habe ihm - unter Verletzung ihrer Nachfrage- und Beratungspflicht - die Gesundheitsfragen (vgl. Anlage K 7, Blatt 66 f. der LG-Akten) nicht einzeln wörtlich vorgelesen; sie habe nur nach schweren oder chronischen Erkrankungen der letzten fünf Jahre gefragt. Selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte der Kläger bei der Antragstellung angeben müssen, dass er zwischen März 2013 und November 2017 wegen einer Fettleber mehrfach ärztlich behandelt und auch arbeitsunfähig gewesen sei, wie sich aus Anlagen K 7 und K 4 ergebe. Dass ihm die seit Jahren bestehende, zuletzt am 1. November 2017 behandelte Fettlebererkrankung bei der Antragstellung am 8. Dezember 2017 positiv bekannt gewesen sei, bestreite der Kläger nicht.
Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger die unter B 4 9. gestellte Frage nach Behandlungen der Wirbelsäule, Sehnen, Bänder, Muskeln, Knochen oder Gelenke (vgl. Blatt 67 der LG-Akten) bejaht und hierzu erläutert habe, er habe 2016 einen Bandscheibenvorfall erlitten, der aber nach einer Rehabilitationsbehandlung vollständig ausgeheilt sei. Wenn der Kläger schon einen ausgeheilten Bandscheibenvorfall angegeben habe, hätte er erst recht sein mehrjähriges Fettleberleiden erwähnen müssen, das offenbar erheblich und nicht nur vorübergehend gewesen sei. Insoweit könne er sich nicht darauf berufen, er habe das Leiden selbst nicht für eine schwere oder chronische Erkrankung gehalten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. März 1994, NJW-RR 1994, S. 666).
Ferner behaupte der Kläger, die Vermittlerin habe es - unter Verletzung ihrer Dokumentationspflicht - versäumt, ihm den ausgefüllten Antrag (vgl. Anlage K 2, Blatt 31 ff. der LG-Akten) und ein ordnungsgemäßes Beratungsprotokoll in Ablichtung auszuhändigen; wäre dies geschehen, hätte er (der Kläger) erkennen können, dass die Gesundheitsfragen von der Vermittlerin fehlerhaft gestellt und der Antrag deshalb fehlerhaft ausgefüllt worden sei, und etwaige Krankheiten selbst nachmelden können. Dann wären - gegebenenfalls unter Vereinbarung eines Beitragszuschlags - die später seitens des Versicherers erfolgten Anfechtungs- und Rücktrittserklärungen vermieden worden. Diese Behauptung sei bereits unsubstantiiert, weil der Kläger nicht angebe, welche Krankheit(en) er denn nachgemeldet hätte; hierauf habe ihn die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. März 2024 hingewiesen.
Jedenfalls sei das Gericht unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte des Klägers, des nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der letzten Behandlung seiner Fettlebererkrankung und der sonstigen Umstände des Falles nicht davon überzeugt, dass der Kläger nach (erneutem) Durchlesen des Fragebogens etwaige Krankheiten, insbesondere die ihm positiv bekannte Fettleber, bei dem Versicherer nachgemeldet hätte. Insoweit sei auch die auf Blatt 164 der Akten für eine innere Tatsache benannte Zeugin nicht - zu reiner Ausforschung - zu vernehmen gewesen. Schließlich komme dem Kläger keine Beweislastumkehr zugute. Denn die Dokumentationspflicht des Vermittlers beziehe sich nur auf Informationen im Sinne des § 62 Abs. 1, 2. Alt. VVG; die in dem Versicherungsantrag enthaltenen Gesundheitsfragen gehörten nicht hierzu (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2018, 20 U 146/18, r + s 2020, S. 482).
Soweit der Kläger hilfsweise geltend mache, die Vermittlerin habe pflichtwidrig in dem Antrag vom 8. Dezember 2017 einen Versicherungsbeginn erst am 1. Februar 2018 (statt am 1. Dezember 2017) eingetragen, scheitere ein Schadensersatzanspruch ebenfalls aus den vorgenannten Gründen.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm auf den von der Beklagten vermittelten Versicherungsvertrag geleisteten Prämien zu. Zum einen trage der Kläger selbst vor, er hätte diesen Vertrag bei ordnungsgemäßer Beratung abgeschlossen - und folglich die Prämien zahlen müssen. Zum anderen sei ein Anspruch des Klägers auf Prämienrückerstattung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG ausgeschlossen. Denn der Versicherer habe den Vertrag deshalb angefochten, weil der Kläger - trotz der von ihm eingeräumten Frage der Vermittlerin nach schweren oder chronischen Erkrankungen - seine Fettlebererkrankung bei der Antragsstellung verschwiegen habe. Schließlich verstoße das Rückerstattungsverlangen des Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Denn die Anfechtung des Versicherungsvertrags sei nicht deswegen erfolgt, weil die Beklagte ihr obliegende Pflichten verletzt habe, sondern deshalb, weil der Kläger seine Krankheit verschwiegen habe.
Nach allem könne auch der Feststellungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben. Gleiches gelte für die Nebenforderung des Klägers.
Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 3. Juli 2024 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen, auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klageanträge weiterverfolgt und hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des angegriffenen Urteils erstrebt. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht.
Dieses habe einen Anspruch aus §§ 311, 280 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB zu Unrecht verneint. Es habe verkannt, dass die unzulängliche Fragestellung durch die Vermittlerin ursächlich dafür gewesen sei, dass er sein Fettleberleiden bei der Antragstellung nicht angegeben habe.
Zwischen den Parteien sei ein Maklervertrag im Sinne des §§ 611, 675 BGB zustande gekommen, jedenfalls aber ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das die Pflichten aus § 63 Satz 1 VVG begründen könne.
Die Beklagte habe diesen Vertrag nicht nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten können, weil er (der Kläger) die für die Beklagte tätige Vermittlerin nicht arglistig getäuscht habe. Dabei spreche der Umstand, dass er bei der Antragstellung seinen Bandscheibenvorfall angegeben habe, für seine Redlichkeit und nicht - wie vom Landgericht angenommen - dagegen. Seine Fettleber habe er nur deshalb nicht angegeben, weil er diese nicht für eine chronische oder schwere Erkrankung gehalten habe. Deshalb scheide eine arglistige Täuschung aus. Auch seien die Fragen des Versicherers nach gefahr-erhöhenden Umständen nach § 19 VVG in Textform mit einem Hinweis auf die Folgen falscher Angaben zu stellen, um dem Versicherungsnehmer die entscheidende Bedeutung der Gesundheitsfragen zu verdeutlichen. Die allgemeine (mündliche) Frage der Vermittlerin nach schweren und chronischen Erkrankungen habe daher nicht genügt, insbesondere habe nicht auf der Hand gelegen, dass eine Fettleber „ad hoc“ als chronische Erkrankung anzusehen sei. Die Beklagte habe den Tatbestand einer arglistigen Täuschung schon nicht dargelegt gehabt. Die fehlende Darlegung habe das Landgericht wegen des Beibringungsgrundsatzes nicht durch die Feststellung ersetzen dürfen, nach dem Gesamtbild sei davon auszugehen, dass er (der Kläger) sichere Kenntnis von chronischen Erkrankungen gehabt habe (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juni 2022, 6 U 134/21, NJW-RR 2023, S. 48 Rn. 23). Zudem habe er für den tatsächlichen Ablauf des Beratungsgesprächs eine Zeugin angeboten gehabt.
Auch die Verletzung der Dokumentationspflicht sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ursächlich dafür, dass er die Gesundheitsfragen objektiv unzutreffend beantwortet habe. Insoweit dränge sich von selbst auf, dass es sich bei der Krankheit, die er (bei Aushändigung einer Ablichtung von Antrag und Beratungsprotokoll) nachgemeldet hätte, nur um seine Fettleber handeln könne, auch wenn er dies nicht ausdrücklich vorgetragen habe. Der Beweisantritt sei nicht auf Ausforschung gerichtet gewesen, da die Zeugin auch über äußere Umstände berichten könne, die ein Indiz für „die innere Motivation“ sein könnten. Ferner könne die Verletzung von Dokumentationspflichten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. November 2014, III ZR 544/13, juris Rn. 17; ebenso Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2014,5 U 64/13, juris Rn. 31) sehr wohl Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr begründen. Zwar seien Gesundheitsfragen keine Information im Sinne des § 62 Abs. 1, 2. Alt. VVG. Hier hätten sie jedoch, weil sie nicht wörtlich vorgelesen worden seien, dokumentiert werden müssen. Daher greife insoweit eine Beweislastumkehr.
Soweit er (der Kläger) geltend gemacht habe, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte nur für den einen Versicherer tätig sei, hätte diese im Rahmen einer ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast vortragen müssen, wie sie ihrer Informationspflicht nachgekommen sei - dies geschehe üblicherweise durch Vorlage der Beratungsdokumentation. Es sei zu vermuten, dass eine nicht dokumentierte Bedarfsermittlung, Beratung oder Empfehlung nicht erfolgt sei (Bundesgerichtshof, VersR 2015, S. 109).
Aus den vorstehenden Gründen bestehe auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch.
Schließlich könne er (der Kläger) auch Rückzahlung der von ihm geleisteten Prämien verlangen. Dieses Verlangen sei nicht treuwidrig. Er habe die Prämien gezahlt, weil er von der Wirksamkeit des Vertrags ausgegangen sei; er hätte keinen Vertrag unterschrieben, der ihn nicht schützt. Bei richtiger Aufklärung gemäß § 60 Abs. 1 VVG hätte er (der Kläger) keinerlei Interesse am Verschweigen seiner Erkrankung gehabt. Die Arglistanfechtung habe also kausal auf der Beratungspflichtverletzung der Beklagten beruht und nicht „monokausal“ auf dem Verschweigen der Fettleber.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 11. September 2024 und vom 26. September 2025 nebst Anlagen (Blatt 48 ff. und 92 ff. der OLG-Akten) verwiesen.
Der Kläger beantragt zuletzt, das angegriffene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.840 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2024 und längstens bis zum Vertragsende am 31. Januar 2048 monatlich 1.636,36 Euro zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehler-haften Beratung in der Zeit bei Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung mit der Bezeichnung „Vermögensaufbau & Sicherheitsplan Nr. ...“ bei der X Versicherung entstanden sind und noch entstehen werden,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Einholung einer Deckungszusage 1.295,43 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.410,14 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, hilfsweise, ihn von diesen Gebühren freizustellen,
5. hilfsweise,
das angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Demgegenüber wiederhole der Kläger mit seiner Berufung lediglich seine unzutreffende rechtliche Argumentation aus dem ersten Rechtszug.
So vertrete er immer noch die falsche Ansicht, die Parteien hätten einen Maklervertrag geschlossen. Dies sei aber nicht entscheidungserheblich, da keine der vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen für den von ihm geltend gemachten Schaden ursächlich wären. Die abweichende Ansicht des Klägers sei nicht haltbar:
Wollte man mit dem Kläger annehmen, es sei keine wirksame Anfechtung des von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrags erfolgt, bestünde der Versicherungsvertrag fort und es fehlte an einem Schaden.
Der Vortrag des Klägers, er habe seine Fettlebererkrankung nicht angegeben, weil er diese nicht als chronisch oder schwer erkannt habe, sei angesichts der von ihm vorgelegten Behandlungsunterlagen unglaubhaft, zumal der Kläger einen ausgeheilten Bandscheibenvorfall für erwähnenswert gehalten habe.
Gleiches gelte für seine Behauptung, er hätte, wenn ihm die Gesundheitsfragen einzeln vorgelesen oder - sei es auch nachträglich - in Schriftform vorgelegt worden wären, seine Fettlebererkrankung sogleich oder jedenfalls nachträglich angegeben, zumal der Kläger darin seinerzeit keine anzugebende Erkrankung gesehen haben wolle. Insoweit habe das Landgericht die vom Kläger benannte Zeugin zu Recht nicht zu seiner Behauptung vernommen, wie er sich bei bestimmter Belehrung verhalten hätte, da die Zeugin keine Wahrnehmung zu einem solchen hypothetischen Klägerverhalten bekunden könne.
Auch ein vom Kläger behauptetes Versäumnis, ihn über die Bindung an einen bestimmten Versicherer aufzuklären, sei ersichtlich nicht ursächlich für den eingeklagten Schaden.
Dem Kläger komme insoweit keine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr zugute. Solches ergebe sich auch nicht aus den von ihm angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Hiernach setze eine Beweiserleichterung nämlich zunächst voraus, dass der Versicherungsnehmer substantiiert darlege, welche in seiner Person liegenden Umstände er dem Beratenden mitgeteilt habe, wie etwa seine Bedürfnisse und Ziele. Bereits hieran fehle es. Insbesondere habe der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er auf die Frage nach schweren und chronischen Erkrankungen seine Fettleber nicht angegeben habe.
Unschlüssig sei die Klage insoweit, als der Kläger sowohl Ersatz für ihm entgangene Versicherungsleistungen als auch Erstattung der von ihm für die Versicherung gezahlten Prämien verlange; es liege auf der Hand, dass er nicht beides zugleich verlangen könne.
Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 26. August 2025 (Blatt 92 ff. der OLG-Akten) verwiesen.
Der Senat hat dem Kläger Hinweise und Auflagen erteilt (vgl. Blatt 77 A ff. und Blatt 85 der OLG-Akten).
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die beklagte Versicherungsvermittlerin kein Anspruch aus §§ 311, 280 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB, 63 Satz 1 VVG zu, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die X Lebensversicherung AG den von der Beklagten vermittelten, mit dem Kläger unter anderem über eine Berufsunfähigkeitsversicherung geschlossenen Vertrag nicht nach §§ 22 VVG, 123 BGB angefochten hätte, oder ihm zumindest die von ihm auf diesen Vertrag geleisteten Prämien zu erstatten. Selbst wenn die seinerzeit für die Beklagte tätige Vermittlerin in einer der Beklagten zurechenbaren Weise Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt haben sollte, könnte nicht festgestellt werden, dass dem Kläger hierdurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
a. Der Kläger behauptet, er sei bei der Vermittlung der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung von der seinerzeit für die Beklagte tätigen Vermittlerin (der früheren Zweitbeklagten) nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und beraten worden. Hätte diese ihm die in dem Versicherungsantrag vom 8. Dezember 2017 gestellten Gesundheitsfragen (vgl. Anlage K 2, Blatt 31 ff. der LG-Akten mit Anlage K 7, Blatt 66 f. der LG-Akten) im Einzelnen vorgelesen bzw. ihm den Antrag nebst Fragebogen vor seiner Unterschrift zum Lesen gegeben und ihm eine Ablichtung hiervon überlassen, hätte er entweder schon in dem Beratungsgespräch, jedenfalls aber nach Durchsicht einer ihm ausgehändigten Ablichtung des Fragebogens - gegebenenfalls nach Einholung ärztlicher Unterlagen - die Gesundheitsfragen des Versicherers vollständig und richtig beantwortet und es wäre nicht zu der Anfechtung des Versicherungsvertrags durch die X Lebensversicherung AG gekommen. Dann hätte er von dieser aufgrund einer bei ihm - nach einem Herzinfarkt und einer deswegen eingetretenen psychischen Erkrankung - seit spätestens März 2021 bestehenden Berufsunfähigkeit Leistungen in Form einer monatlichen Rente und einer Beitragsfreistellung erhalten. Hierzu hat der Kläger aus dem von ihm mit der X Lebensversicherung AG über die dort geltend gemachte Berufsunfähigkeit geführten Schriftwechsel unter anderem deren Antwortschreiben vom 11. Februar 2022 und vom 7. Juli 2022 (vgl. Anlagen K 7 und K 9, Blatt 53ff. und 76 f. der LG-Akten) vorgelegt, in denen jeweils ausgeführt wird, der Kläger habe, indem er in dem Versicherungsantrag vom 8. Dezember 2017 seine seit mehreren Jahre bestehende und bereits wiederholt behandelte Fettlebererkrankung verschwiegen habe, vorsätzlich Informationen vorenthalten, bei deren Kenntnis die X Lebensversicherung AG den vereinbarten Versicherungsschutz nicht geboten hätte.
aa. Anhand des Klagevortrags kann nicht festgestellt werden, dass ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen den von dem Kläger behaupteten Pflichtverletzungen der seinerzeit für die Beklagte tätig gewordenen Vermittlerin und dem von dem Kläger geltend gemachten fehlenden Versicherungsschutz besteht.
(1) Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 23. November 2006, NJW-RR 2007, S. 569 ff., juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen) ist nach der sogenannten Differenzhypothese zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge ohne solche Pflichtverletzungen genommen hätten und wie die Vermögenslage des Anspruchstellers dann wäre.
(2) Dem Anspruchsteller (hier: dem Kläger) obliegt es, die einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB begründenden Voraussetzungen darzutun und nachzuweisen. Zu diesen anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehört auch der Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem behaupteten Schaden (vgl. ebenda mit weiteren Nachweisen). Auf diese Beweislast hat der Senat den Kläger hingewiesen.
(3) Auch wenn es sich bei der Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für einen dadurch entstandenen Schaden um eine anspruchsbegründende Voraussetzung des § 280 Abs. 1 BGB handelt, gelten insoweit die für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2006, NJW-RR 2007, S. 569 ff., juris Rn. 21).
(4) Demnach reicht für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, wenn auch auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Geschädigten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda).
(5) Dem Sachvortrag des Klägers sind keine für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichenden greifbaren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er den von ihm gewünschten Versicherungsschutz wegen der vorbeschriebenen Pflichtverletzungen nicht hat, einen solchen Schutz aber ohne die Pflichtverletzungen jetzt hätte.
(a) Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Beklagte habe den Vertrag nicht nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten können, weil er (der Kläger) die für die Beklagte tätige Vermittlerin nicht arglistig getäuscht habe; schon der Umstand, dass er bei der Antragstellung seinen Bandscheibenvorfall angegeben habe, spreche - entgegen der Ansicht des Landgerichts - für seine Redlichkeit und nicht dagegen. Seine Fettleber habe er bei der Antragstellung nur deshalb nicht angegeben, weil er diese nicht für eine chronische oder schwere Erkrankung gehalten habe. Deshalb scheide eine arglistige Täuschung aus, ebenso ein Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG.
Hiernach haben die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen der (Vermittlerin der)Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger den von ihm gewünschten Versicherungsschutz gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit nicht hat: Dass die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten kann, ist ebenso zutreffend wie unerheblich, da sie zu keiner Zeit Partei des von ihr lediglich vermittelten, vom Kläger mit der X Lebensversicherung AG geschlossenen Versicherungsvertrags war. Soweit der Kläger der Sache nach geltend machen will, die Versicherung habe den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit den Kläger nicht wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten (oder gemäß § 19 Abs. 2 VVG von diesem zurücktreten) können, weil er (der Kläger) dieser seine Fettlebererkrankung nicht arglistig (oder sonst schuldhaft) verschwiegen habe, hat er nach diesem eigenen Vorbringen den von ihm gewünschten Versicherungsschutz durch die Arglist- und Kündigungserklärungen der X Lebensversicherung AG (vgl. Anlagen K 7 und K 9, Blatt 53 und 76 der LG-Akten) nicht verloren, weil diese Erklärungen ohne den hierfür jeweils erforderlichen Grund erfolgten und deshalb unwirksam waren. Vielmehr hat der Kläger den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Versicherungsschutz seinem eigenen Vorbringen zufolge erst dadurch eingebüßt, dass er mit der X Lebensversicherung AG einen Abgeltungsvergleich über 17.500 Euro (nebst 1.500 Euro Anwaltskostenerstattung) abgeschlossen hat (vgl. Anlage K 12, Blatt 82 der Akten), d. h. aufgrund eines eigenen Willensentschlusses und nicht wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten. Damit scheidet ein auf sogenannte Quasideckung gerichteter Schadensersatzanspruch aus, ebenso ein auf Erstattung der vom Kläger auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag gezahlten Prämien.
(b) Aber auch dann, wenn man entgegen dem eigenen Vorbringen des Klägers annimmt, die X Lebensversicherung AG habe den mit diesem über eine Berufsunfähigkeitsversicherung geschlossenen Vertrag durch ihr Schreiben vom 7. Juli 2022 (Anlage K 7, Blatt 53 der LG-Akten) wegen arglistigen Verschweigens seiner Fettlebererkrankung bei der Antragstellung wirksam nach §§ 22 VVG, § 123 Abs. 1 BGB angefochten, kann anhand des Klagevortrags nicht festgestellt werden, dass die Dinge ohne die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen einen für ihn günstigeren Verlauf genommen hätten.
(aa) Unstreitig war der Kläger zwischen März 2013 und November 2017, d. h. bereits über einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren, wegen einer Fettlebererkrankung mehrfach ärztlich behandelt worden und auch arbeitsunfähig (vgl. den als Anlage K 4 vorgelegten Rentenbescheid vom 18. Juni 2021, Blatt 42 der LG-Akten, und das Schreiben der X Lebensversicherung AG vom 11. Februar 2022, Anlage K 7, Blatt 53 f. der LG-Akten).
(bb) Die X Lebensversicherung AG hat sowohl in ihrem Rücktrittsschreiben vom 11. Februar 2022 (Anlage K 7, Blatt 53 ff. der LG-Akten) als auch in ihrem Anfechtungsschreiben vom 7. Juli 2022 (Anlage K 9, Blatt 76 der LG-Akten) ausgeführt, der Kläger habe ihr, indem er in dem Versicherungsantrag vom 8. Dezember 2017 seine seit mehreren Jahren bestehende und bereits wiederholt behandelte Fettlebererkrankung verschwiegen habe,
„... vorsätzlich Informationen vorenthalten, bei deren Kenntnis wir den vereinbarten Versicherungsschutz nicht geboten hätten. ...“ (Hervorhebungen nur hier)
und in ihrem Anfechtungsschreiben vom 7. Juli 2022 hinzugefügt:
„... Da die nicht angegebenen und die jetzigen Beschwerden ursächlich zusammen-hängen, sind wir leistungsfrei. ...“ (Hervorhebungen nur hier)
Hiernach hätte die X Lebensversicherung AG, wenn der Kläger aufgrund einer umfassenden und zutreffenden Beratung durch die Beklagte unter vollständigem Vorlesen aller in dem Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen und anschließender Aushändigung von Kopien des Antrags nebst Fragenkatalog seine Fettlebererkrankung und die hierdurch verursachten ärztlichen Behandlungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten in seinem Versicherungsantrag angegeben hätte, diesem keinen Berufsunfähigkeitsschutz geboten.
(cc) Somit ist die nicht näher begründete Annahme des Klägers, er hätte ohne die von ihm behaupteten Pflichtverletzungen der (Vermittlerin der) Beklagten den von ihm gewünschten Versicherungsschutz erhalten, nach dem unter (3) und (4) dargestellten Beweismaß zur Überzeugung des Senats widerlegt. Dass die X Lebensversicherung AG bereit gewesen wäre, das mit einer mehrjährigen behandlungsbedürftigen Fettlebererkrankung verbundene Risiko eines Herzinfarkts (und weiterer Folgen eines solchen Herzinfarkts) bei einem adipösen Raucher wie dem Kläger zu versichern, erscheint ausgeschlossen. Dies hat sie in den vorgenannten Schreiben vom 11. Februar 2022 und 7. Juli 2022 auch ausdrücklich klargestellt.
bb. Hilfsweise verlangt der Kläger Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag mit der X Lebensversicherung AG geleisteten Prämien in Höhe von 7.560 Euro. Hierzu behauptet er (hilfsweise), er hätte keinen Vertrag unterschrieben, der ihn nicht schützt.
(1) Insoweit ist das Vorbringen des Klägers schon nicht plausibel. Denn er behauptet zugleich, er hätte bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte seine Fettleber-erkrankung angegeben. Unstreitig hat die X Lebensversicherung AG für eine vom Kläger angegebene ausgeheilte (Bandscheiben-) Vorerkrankung einen Leistungsausschluss vorgenommen und der Kläger diesen Ausschluss akzeptiert. Dass er einen vergleichbaren Leistungsausschluss in Bezug auf seine Fettlebererkrankung nicht ebenso akzeptiert hätte, erscheint nach seinem Vortrag unstimmig, zumal er behauptet, er habe seine Fettleber nicht für eine schwere oder chronische Erkrankung gehalten (dazu, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, die - fehlende - innere Wahrscheinlichkeit eines Parteivorbringens bei der Beweiswürdigung heranzuziehen und sogar eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme für wahr - oder unwahr - zu halten, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 1965, NJW 1965, 1709 f., juris Rn. 12). Dies kann aber letztlich dahinstehen.
(2) Denn der Kläger möchte insoweit so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er den Versicherungsvertrag mit der X Lebensversicherung AG nicht geschlossen hätte. Ohne den mit der X Lebensversicherung AG geschlossenen Vertrag hätte er von dieser nicht im Vergleichswege einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 17.500 Euro erhalten. Bei Anwendung der Differenzhypothese steht der Kläger durch den Abschluss des Vertrags mit der X Lebensversicherung AG unter Berücksichtigung der von dieser an ihn geleisteten Zahlung um (17.500 Euro - 7.560 Euro = ) 9.940 Euro besser als er ohne den Vertrag stehen würde. Er hat durch den Vertragsschluss also keinen Vermögensnachteil erlitten, sondern einen Vorteil erlangt.
b. Die Berufung könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn man - abweichend von den vorstehenden Ausführungen - annehmen wollte, die Beklagte habe ihr gegenüber dem Kläger obliegende vorvertragliche Frage-, Beratungs- oder Auskunftspflichten aus §§ 61 Abs. 1 Satz 1 VVG oder § 60 Abs. 2 VVG a. F. schuldhaft verletzt. Denn ein hieraus gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB, 63 Satz 1 VVG folgender Schadensersatzanspruch wäre gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen.
aa. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. November 2017, NJW 2018, S. 1160 ff. Rn. 20 f.) kann einer zu unterrichtenden oder zu beratenden Person zwar regelmäßig nicht nach § 254 BGB als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie ihr Berater hätte unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann aber gelten, wenn der Mandant ohne Weiteres erkennbare Umstände nicht genügend beachtet (vgl. ebenda, Rn. 21).
bb. Nach diesen Grundsätzen wäre bei einer wertenden Gesamtbetrachtung ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers anzunehmen.
Denn dieser ist nach seinem eigenen Vortrag bei dem mit der Vermittlerin der Beklagten geführten Gespräch ausdrücklich danach gefragt worden, ob bei ihm im Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung (am 8. Dezember 2017) schwere oder chronische Erkrankungen vorgelegen hätten. Der Kläger wusste bei der Antragstellung, dass er zu dieser Zeit schon seit März 2013, also schon seit mehr als viereinhalb Jahren, wegen einer Fettleber wiederholt ärztlich behandelt und auch arbeitsunfähig gewesen war, zumal die letzte Behandlung nur etwa einen Monat zurücklag. Selbst für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne medizinische Kenntnisse lag auf der Hand, dass mit der Frage nach schweren oder chronischen Erkrankungen jedenfalls eine so lange andauernde und behandlungsbedürftige Erkrankung wie seine Fettleber gemeint war, zumal diese Erkrankung bei ihm wiederholt zu Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, also offensichtlich Auswirkungen auf seine Fähigkeit hatte, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Senat ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO; zu dem insoweit geltenden Maßstabe vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen), dass der Kläger seine Fettlebererkrankung bewusst und gewollt gegenüber der Versicherungsvermittlerin verschwiegen hat, um den Abschluss der von ihm gewünschten Berufsunfähigkeits-versicherung nicht zu gefährden. Damit handelte der Kläger insoweit arglistig im Sinne des § 123 BGB (dazu, dass dies einen dreifachen Vorsatz in Bezug auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willens-beeinflussung voraussetzt, vgl. Spuhl, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. Mai 2025, § 22 VVG Rn. 18 f. mit weiteren Nachweisen; dazu, dass der Begriff der Arglist nicht nur von betrügerischer Absicht getragene Verhaltensweisen erfasst, sondern auch solche, die auf bedingten Vorsatz - im Sinne (bloßen) „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden ist, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2009, NJW 2010, S. 596 ff. Rn. 41). Der vom Kläger angeführte Umstand, dass er bei der Antragstellung einen ausgeheilten Bandscheibenvorfall angegeben hat, spricht entgegen seiner Auffassung nicht für seine Redlichkeit, sondern dafür, dass er gezielt nur diejenige seiner Erkrankungen angegeben hat, die bereits ausgeheilt war und eine Annahme seines Versicherungsantrags nicht mehr gefährden konnte. Hierfür spricht auch, dass der der Kläger bei seiner Angabe, er habe im Dezember 2016 einen zur Zeit der Antragstellung bereits ausgeheilten Bandscheibenvorfall erlitten, verschwiegen hat, dass er - wie sich aus dem Leistungsverzeichnis der AOK vom 6. Januar 2021 (Blatt 259 ff. der OLG-Akten) ergibt - schon in den Jahren 2014 und 2015, aber auch noch nach dem Bandscheibenvorfall vom Dezember 2016 - im Monat vor der Antragstellung - wegen „Kreuzschmerz“, „Lumboischialgie“ und „Lumbalen und sonstigen Bandscheibenschäden mit Radikulopathie“ arbeitsunfähig war.
Die bejahende Beantwortung einzelner Fragen aus dem in dem Versicherungsantrag enthaltenen Fragenkatalog mit ergänzenden Erläuterungen in Bezug auf den von ihm angegebenen Bandscheibenvorfall belegt zugleich, dass der Vortrag des Klägers, die Vermittlerin habe ihm die in dem Fragenkatalog enthaltenen Gesundheitsfragen nicht im Einzelnen vorgelesen, sondern nur pauschal nach schweren oder chronischen Erkrankungen der letzten fünf Jahre gefragt, nicht zutreffen kann. Denn ohne entsprechende Fragestellung durch die Vermittlerin wären die bejahenden Angaben des Klägers zu seinem Nikotinkonsum und seinem Bandscheibenvorfall nicht in den Versicherungsantrag gelangt. Der Senat hält diesen Vortrag des Klägers daher bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände für eine unzutreffende Schutzbehauptung.
cc. Da der Kläger seine Fettlebererkrankung gegenüber der Vermittlerin der Beklagten arglistig verschwiegen hat, konnte diese eine solche Erkrankung nicht in seinem Versicherungsantrag vom 8. Dezember 2017 angeben. Die fehlende Angabe dieser Erkrankung veranlasste die X Lebensversicherung AG dazu, den mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag wegen Arglist anzufechten und von diesem Vertrag zurückzutreten (vgl. Anlagen K 7 und K 9, Blatt 53 und 76 der LG-Akten). Damit hätte der Kläger, wenn man eine der Beklagten zurechenbare Beratungspflichtverletzung der Vermittlerin annähme, den Verlust des von ihm gewünschten Versicherungsschutzes, d. h. den von ihm geltend gemachten Schaden, vorwiegend selbst verursacht und müsste diesen Schaden daher auch selbst tragen.
c. Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, die für sie tätig gewordene Vermittlerin habe es versäumt, ihn bei der Antragstellung darüber aufzuklären, dass sie nur für einen einzigen Versicherer tätig sei, kann zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden. Das Versäumnis einer solchen Aufklärung könnte nur dann einen Schadensersatzanspruch des Klägers begründen, wenn feststünde, dass dieser bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte, sondern einen Versicherungsvertrag mit einem anderen, ihm günstigeren Inhalt oder bei einem anderen, für ihn vorteilhafteren Anbieter (vgl. Gansel/Nieland, in: Marlow/Spuhl, VVG, Stand 1. Mai 2025, § 60 Rn. 30; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Auflage 2022, § 60 Rn. 10). Dahingehenden Sachvortrag hat der Kläger nicht gehalten.
d. Entsprechendes gilt für seinen Vorwurf, die Vermittlerin der Beklagten habe es versäumt, ihm bei der Antragstellung zu erläutern, weshalb sie ihm gerade das streitgegenständliche Versicherungsprodukt empfohlen habe. Der Sachvortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, sondern einen Vertrag mit einem für ihn günstigeren Inhalt bei der X Lebensversicherung AG abgeschlossen hätte.
e. Aus den vorstehenden Gründen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf das weitere Berufungsvorbringen des Klägers nicht an. Dies gilt auch, soweit der Kläger hilfsweise geltend macht, die Vermittlerin habe pflichtwidrig in dem Antrag vom 8. Dezember 2017 einen Versicherungsbeginn erst am 1. Februar 2018 (statt am 1. Dezember 2017) eingetragen. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das für den Versicherungsbeginn gewählte Datum (1. Februar 2018) nicht den damaligen Wünschen und Bedürfnissen des Klägers entsprach. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der Kläger einen Wunsch nach einem früheren Versicherungsbeginn oder ein dahingehendes Bedürfnis zum Ausdruck gebracht und der Vermittlerin damit im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Anlass zu einer diesbezüglichen Beratung gegeben hätte. Zudem hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Vermittlerin eine übliche Zeitspanne für eine Risikoprüfung durch die X Lebensversicherung AG vorgesehen hat, der gewählte Zeitpunkt des Versicherungs-beginns mithin sachlich begründet gewesen sei. Dem ist der Kläger nicht mit Substanz entgegengetreten. Dass dem Kläger bei rückschauender Betrachtung ein Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2017 „sinnvoller“ erscheint, weil dann der streitgegenständliche Versicherungsfall zeitlich „abgedeckt“ wäre, begründet keine Pflichtverletzung der Beklagten.
g. Nach allem musste die Berufung sowohl mit den Hauptanträgen als auch mit dem Hilfsantrag erfolglos bleiben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
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