Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung bei unzureichenden Informationen
Leitsatz
Hat der Energielieferant die nach § 41f Abs. 1 S. 4 EnWG zu erteilenden Informationen in erheblichem Umfang unzureichend erteilt, hat dies die Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung zur Folge.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 2026, Az. 9 O 129/26, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.044,00 festgesetzt.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Es besteht kein Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin ist nicht berechtigt, die Energieversorgung unterbrechen zu lassen, weil sie ihrer Informationspflicht nach § 41f Abs. 1 S. 4 EnWG nicht ausreichend nachgekommen ist.
a) Verfügungsanspruch kann jeder zivilrechtliche Individualanspruch sein (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, 47. Aufl. 2026, § 935 Rn. 5 m. w. N.). Erfasst sind Ansprüche auf Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 935 Rn. 7). Bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Versorgungsunterbrechung nach § 41f EnWG rechtmäßig ist, besteht eine klagbare vertragliche sekundäre Leistungspflicht des Kunden, einem Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers Zugang zur Messeeinrichtung zu gewähren, damit dieser die Versorgungsunterbrechung vornehmen kann. Dass die Unterbrechung der Sicherung eines Zurückbehaltungsrechts des Energielieferanten nach § 273 BGB dienen soll, hat nicht zur Folge, dass der Kunde zur Zugangsgewährung rechtlich nicht verpflichtet wäre und der Energielieferant diese Verpflichtung zur Zugangsgewährung nicht gerichtlich durchsetzen könnte (vgl. MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rn. 48; implizit OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.1.2023 - 9 W 71/22, EnWZ 2024, 464 Rn. 18 f.; ähnlich OLG Koblenz, Beschl. v. 21.4.2026 - 4 UH 6/26, EnWZ 2026, 287 Rn. 21; LG Mannheim, Beschl. v. 2.6.2026 - 14 O 71/26, BeckRS 2026, 11285 Rn. 18; den Anspruch unmittelbar aus § 41f Abs. 1 S. 1 EnWG ableitend AG Marburg Urt. v. 12.3.2026 - 9 C 35/26, BeckRS 2026, 7700 Rn. 10).
b) Nach § 41f Abs. 1 S. 4 Nr. 1 EnWG hat der Energielieferant zeitgleich mit der Androhung den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem Energielieferanten das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 41f Abs. 2 EnWG, in Textform mitteilen kann. Gemäß § 41f Abs. 2 EnWG ist die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushalts besteht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Gemäß § 41f Abs. 1 S. 4 Nr. 2 EnWG ist die Kontaktadresse anzugeben, an welche der Haushaltskunde diese Mittelung zu übermitteln hat.
Beide Informationen hat die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß erteilt.
In der von der Antragstellerin dem Antragsgegner übersandten "Mahnung mit Androhung der Versorgungsunterbrechung" vom 10. April 2026 (Anlage ASt. 3) heißt es insofern: "Bitte beachten Sie: Sie haben die Möglichkeit, uns in Textform Gründe mitzuteilen, die eine[r] Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde. Bitte senden Sie eine solche Mitteilung an: (…)@(...).de"
aa) Diese Information ist in erheblicher Weise verkürzt. Es wird der unzutreffende Eindruck erweckt, als könne nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehen.
Tatsächlich ausschlaggebend ist indes die Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung. Diese kann, wie sich aus der Wendung "insbesondere" in § 41f Abs. 2 S. 1 EnWG ergibt, unter anderem bei einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushalts bestehen, ist hierauf aber nicht beschränkt. Eine solche besondere Schutzbedürftigkeit besteht, wie sich aus der Wendung "insbesondere" in § 41f Abs. 2 S. 2 EnWG ergibt, wenn aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist, ist hierauf aber ebenfalls nicht beschränkt. Somit begründet eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eine besondere Schutzbedürftigkeit, schließt aber eine besondere Schutzbedürftigkeit aus anderen Gründen nicht aus. Die besondere Schutzbedürftigkeit führt zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, schließt aber eine Unverhältnismäßigkeit aus anderen Gründen nicht aus. Zudem werden in dem Schreiben der Antragstellerin die konkretisierenden persönlichen Gründe der gesundheitlichen oder altersbedingten Gegebenheiten nach § 41f Abs. 2 S. 2 EnWG nicht genannt. Auch wird nicht darüber informiert, dass gemäß § 41f Abs. 2 S. 1, 2. Hs. EnWG sowohl die besondere Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners selbst als auch die besondere Schutzbedürftigkeit eines Mitglieds seines Haushalts die Unverhältnismäßigkeit begründen kann. Über all diese Umstände wurde der Antragsgegner nicht - wie § 41f Abs. 1 S. 4 Nr. 1 EnWG verlangt - einfach und verständlich informiert. Gerade das Erfordernis, dass die Information einfach und verständlich sein soll, verdeutlicht, dass der Kunde alleine anhand der ihm erteilten Information, d. h. ohne weitere eigene Erkundigungen, erfahren soll, welche Gründe eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung zur Folge haben können. Dem wird eine Formulierung, die den Eindruck erweckt, es kämen alleine die dort ausdrücklich erwähnten Gründe in Betracht, nicht gerecht.
bb) Auch die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktadresse gemäß § 41f Abs. 4 Nr. 2 EnWG ist nicht hinreichend. Der Haushaltskunde hat die Mitteilung in Textform zu übermitteln. In Bezug genommen ist damit die rechtsquellenübergreifende (vgl. MüKoBGB/Einsele, 10. Aufl. 2025, § 126b Rn. 2) Textformdefinition des § 126b BGB. Diese verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Dabei ist nicht nur die Übermittlung per E-Mail, sondern insbesondere auch die Übermittlung in Papierform und per Fax möglich (vgl. BeckOGK/Primaczenko/Frohn, 1.5.2020, BGB § 126b Rn. 16; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl. 2026, § 126b Rn. 3). Durch die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse wird indes der unzutreffende Eindruck erweckt, als sei nur die Übersendung per E-Mail möglich. Dies ist insbesondere deshalb nicht hinreichend, weil der Gesetzgeber der Ausgestaltung des § 41f EnWG zugrunde gelegt hat, dass nicht jeder Haushaltskunde Zugang zu elektronischen Kommunikationsmitteln bzw. dem Internet hat (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 21/1497, S. 150). Deshalb hat er für die Ankündigung des Beginns der Unterbrechung gemäß § 41f Abs. 5 S. 1 EnWG die briefliche Mitteilung vorgesehen und nur in § 41f Abs. 5 S. 2 EnWG zusätzlich die Ankündigung auf elektronischem Weg angeordnet. Zudem hatte der Gesetzgeber zu § 118b Abs. 2 S. 3 a. F. EnWG, welcher wortgleich mit § 41f Abs. 1 S. 4 Nr. 2 EnWG die Angabe der Kontaktadresse verlangte, ausgeführt, dass die Angabe der Kontaktadresse die Rücksendung an den Energielieferanten vereinfachen und diesem eine zügige Zuordnung einer Mitteilung zu dem jeweiligen Vertrag ermöglichen sollte (Entwurf eines Gesetzes der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen, BT-Drs. 20/4685, S. 124). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Mitteilung jedenfalls auch in Papierform erfolgen kann.
c) Die unzureichende Information hat die Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung zur Folge.
aa) Der Wortlaut des § 41f EnWG ist insofern allerdings nicht eindeutig. Gemäß § 41f Abs. 1 S. 1 EnWG ist der Energielieferant berechtigt, bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung vier Wochen nach vorheriger Androhung die Energieversorgung unterbrechen zu lassen. Unzulässig ist die Unterbrechung gemäß § 41f Abs. 1 S. 2 EnWG, wenn sie unverhältnismäßig ist oder der Kunde die hinreichende Aussicht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkomme, darlegt. Hingegen ist nach dem Gesetzestext die ordnungsgemäße Information des Kunden nach § 41f Abs. 1 S. 4 EnWG weder Zulässigkeitsvoraussetzung noch Unzulässigkeitsgrund für die Unterbrechung. Denn gemäß § 41f Abs. 1 S. 4 EnWG ist die Information "zeitgleich mit" der Androhung, welche Voraussetzung der Unterbrechung ist, und - anders als die Informationen nach § 41f Abs. 6 EnWG - nicht "in" der Androhung zu erteilen. Indes ist der Wortlaut des § 41f EnWG insgesamt hinsichtlich der Kommunikation des Energielieferanten mit dem Kunden nicht von einer Stringenz, dass diesem Umstand ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann. So kann der Energielieferant gemäß § 41f Abs. 1 S. 3 EnWG "mit" der Mahnung "zugleich" die Unterbrechung der Energieversorgung androhen und ist gemäß § 41f Abs. 4 S. 1 EnWG verpflichtet "mit" der Androhung einer Unterbrechung "zugleich" über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren.
bb) Zu § 19 StromGVV a. F. hat das OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.1.2023 - 9 W 71/22, EnWZ 2024, 363 Rn. 18 f., bei der Prüfung eines Verfügungsanspruchs auf Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Gas ausgeführt, das Versorgungsunternehmen habe den dort betroffenen Kunden auf die Möglichkeit des Abschlusses von Abwendungsvereinbarungen und des Vortrags von Gründen zur Unverhältnismäßigkeit hingewiesen und ihm die voraussichtlichen Kosten einer Sperrung mitgeteilt. Dies indiziert ein Verständnis, dass der ordnungsgemäße Hinweis auf den Vortrag von Gründen zur Unverhältnismäßigkeit Anspruchsvoraussetzung ist. Das AG Hannover hat im Fall einer unzutreffenden Mitteilung über die voraussichtlichen Kosten der Versorgungsunterbrechung und -wiederherstellung nach § 19 Abs. 6 StromGVV a. F. die Unwirksamkeit der Androhung angenommen. Es handele sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift oder um neben der Unterbrechungsandrohung und Unterbrechungsankündigung stehende Hinweis- und Informationspflichten, sondern um echte Wirksamkeitsvoraussetzungen einer zur Versorgungsunterbrechung berechtigenden Sperrungsandrohung bzw. Sperrungsankündigung (AG Hannover, Beschl. v. 14.2.2026 - 504 C 11716/25, EnWZ 2026, 126 Rn. 7). Demgegenüber wird in der Literatur angenommen, dass ein Verstoß gegen die dem Energielieferanten obliegenden Informationspflichten nicht die Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung zur Folge hat (Strohmayr, NJW 2023, 1905 Rn. 26 f.; für die Information über die Kosten der Versorgungsunterbrechung auch Haun, EnWZ 2026, 128, 129).
cc) Entscheidend für die Annahme, dass eine Informationspflichtverletzung wie die vorliegende die Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung zur Folge hat, ist die Bedeutung einer etwaigen Mitteilung des Kunden für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit. Ohne Kenntnis dieser Umstände ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche der Energielieferanten von sich aus und ohne dahingehende Bitte des Kunden vorzunehmen hat (vgl. Rasbach, in: Kment, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 118b Rn. 7), nicht sinnhaft möglich. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Informationspflichten darauf abgestellt, dass die persönlichen Umstände des Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushaltes den Energielieferanten insbesondere bei Energielieferungen außerhalb der Grundversorgung zumeist nicht ohne Weiteres bekannt sein dürften (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/1497, S. 150). Die ordnungsgemäße Information über die Möglichkeit, für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevante Umstände mitzuteilen, ist damit als ein wesentliches Element des Schutzes vor unberechtigten Versorgungsunterbrechungen anzusehen.
dd) Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass § 41f EnWG der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (im Folgenden: RiLi 2019/944) dient. Der Gesetzgeber hat die Richtlinie insofern erweiternd überschießend umgesetzt, als er die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nicht nur für die Lieferung von Strom, sondern allgemeiner für die Energieversorgung und mithin auch für die Lieferung von Gas vorgesehen hat. Aus Gründen der Kohärenz und der Vermeidung von Wertungswidersprüchen innerhalb der Rechtsordnung (Gebauer, in: ders./Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl. 2021, Kap. 3 Rn. 43) sind deshalb die Vorgaben und Wertungen der Richtlinie bei der Auslegung und Anwendung von § 41f EnWG auch zu berücksichtigen, wenn - wie vorliegend - die Versorgung mit Gas in Frage steht.
Aus den Vorgaben der Richtlinie lässt sich ersehen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau angestrebt wird und insbesondere schutzbedürftige Kunden vor Sperrungen geschützt werden müssen. Gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 6 RiLi 2019/944 gewährleisten die Mitgliedstaaten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere bei der Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Nach Art. 28a Abs. 1 S. 1 RiLi 2019/944 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden vollständig vor Stromsperren geschützt werden, indem sie geeignete Maßnahmen, einschließlich des Verbots von Stromsperren oder anderer gleichwertiger Maßnahmen, treffen.
Soweit darauf hingewiesen wird, dass die von der Richtlinie vorgegebenen Informationspflichten nicht aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes als Anspruchsvoraussetzung angenommen werden könnten, weil dieser nur verletzt sei, wenn unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich mache oder übermäßig erschwere, eine größtmögliche Effektivität dagegen nicht erforderlich sei und der Verbraucher hinreichend geschützt sei, weil er bei mangelhafter Information der Sperrandrohung einen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegensetze könne (Strohmayr, NJW 2023, 1905 Rn. 26 f.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz hat nicht zur Folge, dass bei der Auslegung von § 41f Abs. 1 EnWG die Wertungen der Richtlinie außer Betracht zu bleiben hätten. Die richtlinienkonforme Auslegung ist nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen die Richtlinie den mitgliedstaatlichen Gesetzgebern eindeutige Vorgaben für das konkret in Frage stehende Regelungsproblem macht. Vielmehr sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gem. Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Eine richtlinienkonforme Auslegung in diesem Sinn ist möglich, wenn eine Norm unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten innerhalb der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung zulässt (EuGH, Urt. v. 4.6.2015, Rs. C-497/13 - Faber, NJW 2015, 2237 Rn. 33; BGH, Beschl. v. 13.5.2025 - EnVR 83/20, EnWZ 2025, 323 Rn. 23).
Da der Unionsgesetzgeber ein hohes Verbraucherschutzniveau insbesondere auch bei den "allgemeinen Informationen", zu welchen die Informationen über die Voraussetzungen der Unverhältnismäßigkeit einer Sperrung zählen, anstrebte und von Energiearmut betroffene Kunden "vollständig" vor Sperrungen zu schützen sind, ist eine Auslegung des § 41f Abs. 1 EnWG dahingehend, dass eine Information des Haushaltskunden, die im vorliegend streitgegenständlichen Umfang unzureichend ist, die Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung zur Folge hat, angezeigt. Dem korrespondierend hat der deutsche Gesetzgeber mit der Überführung des § 19 StromGVV a. F. in § 41f EnWG Einheitlichkeit und bessere Übersichtlichkeit der Vorgaben für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung herstellen und dadurch den Verbraucherschutz stärken wollen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/1497, S. 149). Dementsprechend hat auch die Bundesregierung die Auffassung vertreten, durch § 41f EnWG sei der Schutz vor Unterbrechungen der Versorgung mit Strom und Gas gestärkt worden (Antwort v. 9.4.2026 auf die Kleine Anfrage Heizkostenkrisen, Zahlungsengpässe und mögliche Gefährdung der Wärmeversorgung in Wohnanlagen in Deutschland, BT-Drs. 21/5317, S. 4).
dd) Die von Haun, EnWZ 2026, 128, 129 vorgeschlagene Differenzierung zwischen materiellen Sperrvoraussetzungen und bloßen Transparenz- bzw. Informationspflichten dürfte sich hiermit in Einklang befinden. Danach sollen die materiellen Sperrvoraussetzungen normsystematisch zu Beginn der Vorschrift, d. h. in § 41f Abs. 1 EnWG geregelt sein, während weitere Informationspflichten, welche primär der Information und Verhaltenssteuerung des Kunden, um eine Sperrung möglichst zu vermeiden, dienen, an anderer Stelle - etwa in § 41f Abs. 6 EnWG zu verorten seien. Die vorliegend in Streit stehende Informationspflicht findet sich indes in § 41f Abs. 1 EnWG. Ob eine solche allein aus der Normsystematik abgeleitete Differenzierung grundsätzlich überzeugt, scheint dem Senat zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
Soweit Strohmayr, NJW 2023, 1905 Rn. 26 ff., bei einer Verletzung von Informationspflichten dem Kunden den Einwand aus § 242 BGB gegen die Sperrduldung eröffnet und ihn auf Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB verweist, soll damit eine Äußerungspflicht des Kunden begründet werden. Die Informationen nach § 41f Abs. 1 S. 4 EnWG sollen den Kunden aber gerade in die Lage versetzen, sich sachgerecht äußern zu können. Zudem ist der Verstoß gegen Treu und Glaube nach § 242 BGB eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 242 Rn. 176 m. w. N.), sodass die Prüfung der Verletzung der Informationspflicht ohnehin nicht nur auf Einwand des Kunden, sondern von Amts wegen zu erfolgen hätte.
ee) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob jedweder Verstoß gegen § 41f Abs. 1 S. 4 EnWG zur Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung führt oder ob bei geringfügigen Informationsfehlern die Unterbrechung dennoch zulässig sein könnte, wenn dem Kunden ein im Wesentlichen zutreffendes Bild über die Möglichkeit, für die Unmöglichkeitsprüfung relevante Umstände vorzubringen vermittelt wird und ihm die Wege der Übermittlung dieser Information zutreffend mitgeteilt werden. Jedenfalls bei den vorliegenden gewichtigen Informationsmängeln ist dies nicht der Fall.
d) Die Informationspflichtverletzung wäre nicht dadurch heilbar, dass der Senat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gäbe. Zwar mag es sein, dass der Antragsgegner sich durch das Verfahren veranlasst sehen könnte, für die Unverhältnismäßigkeit sprechende relevante Umstände darzutun. Indes ist die prozessuale Möglichkeit kein Äquivalent zur Information nach § 41f Abs. 1 S. 4 EnWG. Insbesondere sieht das Prozessrecht nicht vor, dass der Senat vorsorglich dem Antragsgegner einfach und verständlich erläutert, was Unverhältnismäßigkeit i. S. v. § 41f Abs. 1 S. 2 EnWG bedeutet und welche Umstände für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung relevant sind. Vor diesem Hintergrund war eine Beteiligung des Antragsgegners am Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO.
4. Die Rechtsbeschwerde ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine im Beschlusswege ergangene Entscheidung gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO unstatthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2023 - I ZB 123/22, BeckRS 2023, 2334 Rn. 3), sodass eine Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zu treffen war.
5. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Streitwert ist mit dem Sechsfachen des monatlichen Abschlags festzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 21.7.2026 - 5 W 48/26).
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