EuG Beschluss zitiert von 1

Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge

Elitaliana SpA gegen Eulex Kosovo und Starlite Aviation Operations

Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit

Europarecht

Verfahren

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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. September 2012 – Elitaliana/Eulex Kosovo

(Rechtssache T-213/12 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verlust einer Chance, der sich aus dem Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren ergibt – Verlust, der für sich allein keinen schweren Schaden darstellt – Bemessung – Berücksichtigung der Größe des Unternehmens – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 8, 12)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 9)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Irreparabilität des Schadens – Beurteilung allein auf der Grundlage der Ungewissheit im Hinblick auf den Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage – Unzulässigkeit (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 13)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung über den Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren – Beeinträchtigung seines Rufes – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 14)

5. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Genaue Angabe des Streitgegenstands (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. d und 104 § 3) (vgl. Randnr. 15)

Gegenstand

Antrag im Wesentlichen auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung von Eulex Kosovo, im Rahmen der Ausschreibung „EuropeAid/131516/D/SER/XK zur Hubschrauberunterstützung für die EULEX-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.