LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen Urteil LS

Zu den Aufklärungspflichten eines Dienstleisters in Zusammenhang mit dem Verkauf von VERs (Verified Emission …

Zivilrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Zu den Aufklärungspflichten eines Dienstleisters in Zusammenhang mit dem Verkauf von VERs (Verified Emission Reduction Certifidates) im Hinblick auf deren vom Käufer (Gasversorger) beabsichtigte werbliche Nutzung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 232.107,12 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2024 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf € 696.321,36 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer an die Beklagte für die Lieferung von CO2-Zertifikaten geleisteten Vergütung in Höhe von € 464.214,24. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Zahlung weiterer € 232.107,12.

2

Die Klägerin betreibt ein Stadtwerk, welches in N. und Umgebung Strom, Gas, Wärme und Wasser an ihre Abnehmer liefert. Sie kooperiert mit den Gemeindewerken B. GmbH & Co. KG („GWB G."). Unter anderem leitet ihr Prokurist J. K. sowohl bei der Klägerin als auch bei der GWB G. den Energiehandel und den Vertrieb.

3

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Energiebranche, das Stadtwerken und Energieversorgern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien („HKN") und sogenannte VERs (Verified Emission Reduction Certificates) anbietet und in diesem Zusammenhang auch Marketing-, Beratungs- und Abwicklungsdienstleistungen erbringt.

4

Die Parteien stehen seit 2009 in Geschäftsbeziehungen (vgl. Anlage B 2). Ab 2015 bezog die Klägerin von der Beklagten HKN für den von ihr vermarkteten Ökostrom für ihr gesamtes Stromportfolio. Die Beklagte unterstützte die Klägerin dabei durch die Zurverfügungstellung von Materialien für das Marketing und durch Schulungen, an denen Mitarbeiter der Klägerin teilnahmen.

5

Im Februar 2022 bot die Beklagte der Klägerin die Lieferung von VERs zur Klimaneutralstellung von Erdgas an (vgl. Anlage B 17). Am 14.03.2022 übersandte der Geschäftsführer der Beklagten eine weitere E-Mail mit Erläuterungen, Links und Unterlagen zu diesem Thema. Für den näheren Inhalt dieser E-Mail wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

6

Am 04.05.2022 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot über die Lieferung von 151.200 ÖkoPlus-VERs für die Kalenderjahre 2023 bis 2027 (Anlage K 21), welches die Klägerin mit einer E-Mail ihres Prokuristen K. vom gleichen Tag annahm (Anlage K 22). Der auf den 04.05.2022 datierende und von den Parteien unterschriebene Vertrag (Anlage K 24) regelt zum Vertragsgegenstand:

7

„Gegenstand des Vertrages ist der Kauf und die Lieferung von VERs (Verified Emission Reductions). VERs sind verbriefte und übertragbare Nachweise, dass im Rahmen von Anlageprojekten, etwa zur Energiegewinnung, bestimmte Mengen von Treibhausgasen, beispielsweise CO2-Emissionen, die in CO2e/Kohlendioxidäquivalente berechnet werden, vermieden wurden. Die Vermeidung der Treibhausgase wird durch unabhängige Prüfungsunternehmen entsprechend den Qualitätsvorgaben des Standards, bei dem das Projekt registriert ist (z. B. Gold-Standard, VCS), verifiziert und zertifiziert. Die danach ausgestellten VERs werden kontenmäßig in einer Registratur erfasst und durch Kontogutschrift auf den Käufer übertragen.“

8

Die zu liefernden VERs wurden in dem Vertrag wie folgt beschrieben:

9

„Gegenstand (Teil 1: 22.596 t)

10

Typ: VERs (Verified Emission Reductions, ÖkoPLUS, siehe Anhang A)

11

Standard: VCS (Voluntary Carbon Standard)

12

Registratur: VERRA Registry

13

Projekt ID: 93

14

Validator/Verificator: TÜV Nord

15

Projekt(titel): 86 MW Wasserkraft Projekt im H. P.

16

Projektart: Erneuerbare Energie

17

Land: I.

18

Ziel des Projektes ist nach Angaben des Projektbetreibers die Erzeugung von Erneuerbarer Energie durch Wasserkraft, um diese in das Stromnetz im Staat H. P., I. einzuspeisen und somit Strom und Treibhausgasemissionen (THG) zu verdrängen, die derzeit durch thermische Kraftwerke erzeugt werden, die fossile Brennstoffe verbrennen. Der Strom, welcher in diesem Wasserkraftwerk produziert wird, wird an die staatliche i. Gesellschaft P. (P. T. C1) geliefert. Der Strom wird weiterhin an die H. (H. V. P. N. Limited) und an M. (M. P. P. C. Ldt.) geliefert.

19

Gegenstand (Teil 2: 103.728 t)

20

Typ: VERs (Verified Emission Reductions, ÖkoPLUS, siehe Anhang A)

21

Standard: VCS (Voluntary Carbon Standard)

22

Registratur: VERRA Registry

23

Projekt ID: 488

24

Validator/Verificator: PT. PLN (Persero)

25

Projekt(titel): 82 MW Lau R. Hydro Power Plant, North S.

26

Projektart: Erneuerbare. Energie

27

Land: I1

28

Das Erneuerbare Energien-Projekt ersetzt den Anteil fossiler Energieformen und sorgt so für den Ausbau Erneuerbarer Energien in I1.. Es beinhaltet den Bau eines Laufwasserkraftwerkes im Norden S. am R.-Fluss gelegen mit natürlichem Reservoir. Beim Kraftwerksbau wurde der Eingriff in die Natur auf ein Minimum reduziert (kein Staudammbau, kleine Reservoirs, Laufwassernutzung, natürliche Fallhöhe, der Leitungsbau geschieht zum Schutze der Vegetation überwiegend unter der Erde). Das Kraftwerk nutzt eine natürliche Fallhöhe von ca. 500 Metern. Das Kraftwerk verfügt über eine installierte Leistung von 2 x 41 MW und speist somit ca. 313.5 GWh in das i1. Stromnetz ein.

29

Gegenstand (Teil 3: 24.876 t)

30

Typ: VERs (Verified Emission Reductions, ÖkoPLUS, siehe Anhang A)

31

Standard: VCS (Voluntary Carbon Standard)

32

Registratur: VERRA Registry

33

Projekt ID: 1521

34

Validator/Verificator: M1 E. (I.) Limited

35

Projekt(titel): Wind Based Power Generation by M1 E. (I.) Limited

36

Projektart: Windkraft

37

Land: I.

38

Das M1 Windkraftprojekt leistet einen Beitrag dazu, I. Stromerzeugung von fossilen Brennstoffen auf Erneuerbare Energien umzustellen. Im Rahmen des Projekts wurden in windreichen Regionen SI Windparks gebaut. Deren CO2-neutrale Energieerzeugung ermöglicht es etwa 4.317.410 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr einzusparen, die bei der Verwendung fossiler Brennstoffe angefallen wären. Zusätzlich fördert das Projekt die nachhaltige Entwicklung der Region.“

39

Weiterhin enthielt dieser von den Parteien geschlossene Vertrag in Ziffer 2 die Regelung:

40

„Diese Angaben zu dem Projekt, aus welchem die VERs generiert werden, sind ausschließlich Angaben des Projektbetreibers, der Registratur und der Vorlieferanten, die der Verkäufer als Information für den Käufer weitergibt. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben. Die Einhaltung der Qualitätsvorgaben der Standards, unter dem das Projekt registriert ist, und die Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung der VERs werden vom jeweiligen Betreiber des Standards überwacht. Der Verkäufer übernimmt hierfür keine Gewähr."

41

Der Preis wurde mit € 6,45/t zuzüglich Umsatzsteuer bestimmt. Die Lieferung der VERs sollte für die Jahre 2023 bis 2027 in fünf Tranchen erfolgen. Für die weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlage K 24 verwiesen.

42

Die Beklagte lieferte der Klägerin die im Vertrag bezeichneten VER für die Kalenderjahre 2023 und 2024. Die korrespondierenden Rechnungen der Beklagten vom 05.12.2022 (Anlage K 27) und 01.12.2023 (Anlage K 31) über jeweils € 232.107,12 wurden von der Klägerin beglichen.

43

Am 16.04.2024 erschien unter dem Titel „Die Ökogas-Lüge“ eine Veröffentlichung der Nachrichtenredaktion „Correctiv". In dem Beitrag heißt es, Correctiv könne 116 deutschen Gasversorgern nachweisen, dass sie Gastarife und -produkte angeboten hätten, die weit weniger grün seien als versprochen. Kundinnen und Kunden würden massiv getäuscht. Eine Auswertung der Kompensationsaktivitäten und CO2-Gutschriften von 150 deutschen Gasversorgern und kommunalen Stadtwerken zeige, dass 116 Gasversorger in den vergangenen 13 Jahren CO2-Gutschriften aus Klimaschutzprojekten genutzt hätten, die nach der Einschätzung von Experten nicht plausibel nachweisen könnten, dass Emissionen tatsächlich reduziert worden seien. Im Übrigen sei es mehr als fragwürdig, Erdgas als klimaneutral zu vermarkten; Kunden wähnten sich in falscher Sicherheit, dass ihr Erdgas dem Klima weniger schade. Für den weiteren Inhalt des Artikels von Correctiv wird auf die Anlage K 34 Bezug genommen.

44

Die Deutsche Umwelthilfe mahnte parallel verschiedene Gasversorger ab und forderte sie auf, ihre Werbung für klimaneutrales Erdgas zu unterlassen (vgl. Pressemitteilung vom 15.04.2024 – Anlage K 37).

45

Wenig später erging am 27.06.2024 das sogenannte „Katjes“-Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 98/23), in welchem Grundsätze zu der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral" herausgearbeitet wurden.

46

Mit Anwaltsschreiben vom 04.02.2025 (Anlage K 48) ließ die Klägerin den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Lieferung von VERs wegen arglistiger Täuschung anfechten und hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag erklären sowie – weiter hilfsweise – den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Sie forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der bereits gezahlten Gelder auf.

47

Die Klägerin macht geltend, sie sei von der Beklagten über die Bedeutung, Eigenschaften und Funktionsweise der VERs arglistig getäuscht worden. Die Beklagte habe bei ihr suggeriert, dass VERs als Nachweissystem für „Ökogas“ bzw. „klimaneutrales Erdgas“ mit HKN als Nachweis für „Ökostrom“ vergleichbar seien. Tatsächlich seien aber HKN im Strombereich und VER für Erdgas keine analogen Formen der „Grünstellung“ von Strom bzw. Erdgas. Im Gegensatz zu den HKN handele es sich bei den VER um Zertifikate privater Organisationen ohne rechtliche Regelung oder Anerkennung in Europa, die für lediglich behauptete CO2-Einsparungen ausgestellt würden. Sie (die Klägerin) habe nicht gewusst, dass es sich bei den VER-Zertifikaten um rechtlich nicht anerkannte und spekulative Dokumente handele, die keine wissenschaftlich exakten und messbaren CO2-Einsparungen zum Gegenstand hätten. Ihr sei weder bewusst gewesen, dass VERs aus dem freiwilligen Zertifikatehandel im deutschen Recht weniger anerkannt seien als Herkunftsnachweise für Strom noch dass die tatsächliche CO2-Reduktion der mit dem TÜV-Siegel versehenen Projekte nicht zum Prüfprogramm des TÜV gehört habe. Außerdem habe die Beklagte sie über die Qualitäten der ihr gelieferten VERs getäuscht. Diesen fehle das für CO2-Emissionsminderungen erforderliche Kriterium der Zusätzlichkeit, weshalb die angebotenen VER in keiner Weise geeignet seien, zur Klimaneutralstellung der Erdgasverkäufe beizutragen.

48

Ferner habe die Beklagte ihr vorgespiegelt, dass sich eine Werbung mit Begriffen wie „klimaneutrales Erdgas“ oder „Ökogas“ als unproblematisch darstelle. In Wirklichkeit sei die Werbung mit „klimaneutralem Erdgas“ und „Ökogas“ in keiner Weise ohne Weiteres allein mit dem Einsatz von CO2-Zertifikaten möglich. Die Werbung mit „klimaneutralem Erdgas“ sei – wenn überhaupt – nur unter ganz erheblichen Einschränkungen zulässig und berge zudem erhebliche wettbewerbsrechtliche Gefahren, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2024 zeige. Darüber hinaus habe die Beklagte sie über die Reichweite der in ihrem Angebot enthaltenen Marketingdienstleistungen sowie darüber getäuscht, inwieweit sie selbst eine Auswahl und der TÜV Rheinland eine Überwachung der angepriesenen Klimaschutzprojekte vorgenommen habe. Getäuscht worden sei sie (die Klägerin) auch über die Eigenschaften des Labels „ÖkoPLUS“, die Qualitätsanforderungen der verkauften VERs und inwieweit diese einen effektiven Beitrag zum Klimaschutz leisteten.

49

Neben den ausdrücklichen Täuschungen lägen auch solche durch unterlassene Aufklärung seitens der Beklagten vor. Insbesondere hinsichtlich der erheblichen wettbewerbsrechtlichen Gefahren bei der Werbung mit „klimaneutralem Erdgas“ bzw. „Ökogas“ und der sehr eingeschränkten Einblicke der Beklagten in die konkreten VER-Projekte habe die Beklagte eine Aufklärungspflicht getroffen.

50

Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang auch arglistig gehandelt, weil sie in Bezug auf ihre eigenen Kompetenzen, die angeblich nicht bestehenden wettbewerbsrechtlichen Gefahren sowie die rechtliche Einschätzung von VERs jedenfalls „ins Blaue“ hinein und bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Die Beklagte habe dabei gewusst, dass sie insofern keine fundierte Einschätzung abgeben könne.

51

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei von ihr auch binnen Jahresfrist erklärt worden. Sie habe erst aufgrund der Beratung durch ihre Prozessbevollmächtigten positive Kenntnis über die verschiedenen falschen und irreführenden Angaben der Beklagten erhalten.

52

Falls die Anfechtung der Klägerin nicht wirksam sei, ergebe sich der von ihr verfolgte Rückzahlungsanspruch alternativ auch daraus, dass sie dann von dem bestehenden Vertrag erfolgreich zurückgetreten sei. Ein Rücktrittsrecht bestehe, weil die von der Beklagten versprochene Gegenleistung unmöglich gewesen sei oder jedenfalls eine pflichtwidrige Nichtleistung bzw. Schlechtleistung der Beklagten vorliege. Die streitgegenständlichen VERs wiesen einen Sachmangel auf, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwiesen, für eine Klimaneutralstellung von Erdgas verwendet werden zu können bzw. ungeeignet seien, um mit „Ökogas“ oder mit „klimaneutralgestelltem Erdgas“ zu werben.

53

Außerdem komme ihr ein Rücktrittsrecht wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Weiter hilfsweise sei der von ihr verfolgte Anspruch als Schadensersatzanspruch begründet.

54

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs habe die Beklagte ihr außerdem Rechtsverfolgungskosten des Mahnbescheidsverfahrens (einschließlich Anwaltskosten) in Höhe von € 3.661,50 sowie € 475,57 Umsatzsteuer auf die dort angefallenen Anwaltsgebühren zu erstatten.

55

Zugleich sei die von der Beklagten erhobene Widerklage aus den aufgezeigten Gründen unbegründet.

56

Die Klägerin beantragt,

57

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 464.214,24 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2025 zu zahlen,

58

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 3.661,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2025 zu zahlen,

59

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 475,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

60

Die Beklagte beantragt,

61

die Klage abzuweisen

62

und widerklagend,

63

die Klägerin zu verurteilen, an sie € 232.107,12 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 17.12.2024 zu zahlen.

64

Die Klägerin beantragt,

65

die Widerklage abzuweisen.

66

Die Beklagte tritt der von der Klägerin erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entgegen. Sie habe die Beklagte nicht getäuscht. Der Inhalt der geschlossenen Vereinbarung ergebe sich aus dem von den Parteien unterzeichneten Vertrag über den Kauf von VER-Zertifikaten (Anlage K 24). Bei Vertragsschluss hätten der Beklagten alle relevanten Informationen vorgelegen. Sie habe weder aktiv noch passiv über die Bedeutung und Funktionsweise von VER-Zertifikaten, die Gefahren bei der Werbung mit Klimaneutralität, die Prüfung der Klimaschutzprojekte oder Eigenschaften des Labels ÖkoPLUS getäuscht.

67

Die von der Klägerin herangezogene vergleichende Darstellung zu HKN und VER (Anlage K 9, dort Folie 3) sei zutreffend gewesen. Zudem seien der Klägerin durch die Teilnahme an unterschiedlichen von der Beklagten angebotenen Seminaren, die sich mit Emissionskompensation durch VERs befasst hätten, die Unterschiede zu HKN bewusst gewesen. Sie (Beklagte) habe nie behauptet, dass VERs vergleichbar gesetzlich reguliert oder vergleichbar „international“ anerkannt seien wie HKN.

68

Sie habe auch nicht über die Gefahren bei Werbung mit Klimaneutralität getäuscht, sondern wiederholt auf die in diesem Zusammenhang notwendige Transparenz hingewiesen, unter anderem in der E-Mail vom 14.03.2022 (Anlage K 5). Anders als es die Klägerin darstelle, habe sie auch nie behauptet oder den Eindruck erweckt, der TÜV Rheinland würde die Klimaschutzprojekte im Einzelnen überprüfen oder überwachen. Bereits mit der E-Mail vom 14.03.2022 habe sie sowohl das TÜV-Zertifikat des ÖkoPLUS-Labels als auch den Kriterienkatalog des TÜV Rheinland zur Verfügung gestellt.

69

Abgesehen davon, dass die Anfechtung nicht binnen Jahresfrist erklärt worden sei, habe der Klägerin auch nicht das hilfsweise geltend gemachte Rücktrittsrecht zugestanden. Insbesondere sei die vertraglich vereinbarte Leistung nicht unmöglich und es liege auch keine Schlechtleistung vor. Ebenso wenig stehe der Klägerin in diesem Zusammenhang ein Schadensersatzanspruch zu.

70

Begründet sei demgegenüber der mit der Widerklage verfolgte Zahlungsanspruch über den Kaufpreis für die vertragsgemäß erfolgte Lieferung der 3. Tranche der VER, die mit der Rechnung vom 02.12.2024 (Anlage B 27) abgerechnet worden sei.

71

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

72

Die Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die Widerklage hat demgegenüber Erfolg, weil der Beklagten der mit der Widerklage verfolgte Zahlungsanspruch zusteht.

I.

73

Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin nicht die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises in Höhe von insgesamt € 464.214,24 für die erste und die zweite Tranche der im Vertrag vom 04.05.2022 vereinbarten VERs beanspruchen kann.

74

Der von der Klägerin verfolgte Rückzahlungsanspruch ergibt sich weder aus § 812 Abs. 1 BGB noch aus § 346 Abs. 1 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 241 BGB.

1.

75

Die Klägerin kann nicht die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 BGB verlangen, weil die Zahlung nicht rechtsgrundlos erfolgt ist. Rechtsgrund für die Zahlung war vielmehr der als Kaufvertrag (§ 433 BGB) einzuordnende Vertrag über die Lieferung von VERs vom 04.05.2022 (Anlage K 24). Dieser Vertrag ist wirksam. Er ist nicht durch die von der Klägerin mit der E-Mail vom 04.02.2025 (Anlage K 48) in ihrem Namen erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend vernichtet worden. Die Klägerin war nicht nach § 123 BGB berechtigt, den Kaufvertrag anzufechten, weil sie von der Beklagten nicht arglistig getäuscht worden ist.

76

a) Die Klägerin ist nicht von der Beklagten über die Bedeutung und Funktionsweise von VERs getäuscht worden.

77

Dass bei der Verbrennung von Erdgas notwendig CO2 entsteht, ist offenkundig und war der Klägerin – wie sie zuletzt auch klargestellt hat – bei Vertragsschluss bekannt. Es ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Verantwortlichen der Klägerin angenommenen haben können, die für eine Kompensation der bei der Verbrennung von Erdgas entstehender CO2-Emissionen von der Beklagten angebotenen VER funktionierten wie die Herkunftsnachweise (HKN) für Ökostrom.

78

Darüber, was VER-Zertifikate ausmacht, hat die Beklagte unter anderem in den Schulungen, an denen Mitarbeiter der Klägerin vor Vertragsschluss teilgenommen haben und mit der E-Mail vom 14.03.2025 umfangreich und zutreffend aufgeklärt (vgl. Anlagen K 9 und K 5). Auch der von Klägerin unterzeichnete Kaufvertrag vom 04.05.2022 (Anlage K 24) beschreibt ihr Wesen zutreffend unter „Gegenstand des Vertrags“. Dort wird insbesondere erläutert, dass VERs verbriefte und übertragbare Nachweise darüber sind, dass im Rahmen von Anlageprojekten bestimmte Mengen von Treibhausgasen vermieden wurden. Weiter wird in diesem Zusammenhang erläutert, dass die Vermeidung der Treibhausgase durch unabhängige Prüfungsunternehmen entsprechend den Qualitätsvorgaben des Standards, bei dem das Projekt registriert ist (z.B. Gold-Standard, VCS), verifiziert und zertifiziert wird. Genauere Angaben zu den jeweiligen Projekten der angebotenen VERs finden sich in dem geschlossenen Kaufvertrag unter der Überschrift „1. Vertragsgegenstand“. Auf die Anlage K 24 wird insoweit verwiesen.

79

Dieser Kaufvertrag ist zu diesen Bedingungen geschlossen worden. Die Urkunde gibt den Vertragsinhalt wieder. Ihr Inhalt ist der Entscheidung zugrunde zu legen. Zwar waren sich die Parteien schon zuvor darüber einig geworden, dass die Beklagte der Klägerin die angebotenen VERs gegen den angebotenen Kaufpreis liefern soll (Angebot der Beklagten vom 04.05.2022 – Anlage K 21 – und Annahmeerklärung der Klägerin vom gleichen Tag – Anlage K 22). Mit dem schriftlichen Kaufvertrag vom 04.05.2022 gemäß Anlage K 24 wurden aber weitere Einzelheiten festgehalten und Regelungen getroffen. Dass diese Bestimmungen für den Kaufvertrag gelten sollen, haben die Parteien durch ihre jeweilige Unterschrift unter diesem Vertrag dokumentiert.

80

Bereits die Umschreibung des Vertragsgegenstands im schriftlichen Kaufvertrag gemäß Anlage K 24 zeigt jedoch, dass die Beklagte die Klägerin nicht durch eine irreführende Darstellung von Tatsachen getäuscht und zum Vertragsschluss bewegt hat oder ihr offenbarungspflichtige Umstände verschwiegen hat. Die Klägerin befand sich in keinem Irrtum über den Vertragsgegenstand und dessen Eigenschaften.

81

Insbesondere kann der Klägerin nicht entgangen sein, dass VERs anders als Herkunftsnachweise für Ökostrom, bei denen die Herkunft des Stroms aus erneuerbaren Energien bescheinigt wird, auf dem Kompensationsgedanken beruhen. Emissionen werden nicht vermieden, sondern sollen durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden. Der auch für die Klägerin offensichtliche Umstand, dass VERs keine Primäremissionen vermeiden, führt dazu, dass ihr Nutzen in der gesellschaftlichen Diskussion über Klimaschutz in Frage gestellt werden kann, so wie in dem Correctiv-Beitrag geschehen. Die Beklagte musste damit rechnen, dass sie sich dieser Diskussion unter Umständen stellen muss und musste für sich abwägen, ob sie gleichwohl die von der Beklagten angebotenen VERs zwecks Kompensation von CO2-Emissionen erwerben und gegenüber ihren Kunden damit werben will. Das immanente Risiko, dass die Sinnhaftigkeit des Einsatzes von VERs zur Kompensation von Emissionen aus der Verbrennung von CO2 in der öffentlichen Diskussion als „Greenwashing“ angezweifelt wird, war von der Klägerin zu tragen wie auch sonst der unternehmerisch tätige Käufer einer Ware das Risiko dafür trägt, dass sich die von ihm erworbene Ware für ihn nutz- und gewinnbringend einsetzen lässt. Die Beklagte hat die Klägerin jedenfalls über die Mechanismen der VERs zutreffend aufgeklärt und den von ihr für zutreffend gehaltenen Ansatz erläutert, weshalb sie – und auch andere – in der Kompensation durch VERs einen für das Klima nützlichen Beitrag im Sinne einer Klimaneutralstellung von Erdgas sehen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nicht über Tatsachen getäuscht.

82

Dies gilt auch für die von der Klägerin ins Feld geführte fehlende rechtliche Anerkennung der VERs. Die Beklagte hat weder behauptet noch den Eindruck erweckt, dass VERs rechtlich anerkannt seien oder dass sie von staatlichen Stellen ausgegeben würden. Schon aus der Beschreibung des Vertragsgegenstands im Kaufvertrag ergibt sich, dass VERs von unabhängigen Prüfungsunternehmen verifiziert und zertifiziert werden. Anhaltspunkte dafür, dass dabei staatliche Stellen involviert wären oder eine rechtliche Anerkennung vorgenommen würde, ergeben sich weder aus den vorvertraglichen noch aus den vertraglichen Erklärungen der Beklagten. Sie musste auch nicht von sich aus darüber aufklären, weil sie nicht damit rechnen musste, dass die Klägerin ihre Äußerungen in diesem Sinne verstanden haben könnte. Das gilt auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin insoweit angeführten Gegenüberstellung von HKN und VER in der Folie 3 der Schulungsunterlage gemäß Anlage K 9. Hier werden zwar Ökogas/Klimaneutralität einerseits und Ökostrom/HKN andererseits grafisch gegenübergestellt. Es wird durch diese Darstellung aber in keiner Weise der Eindruck erweckt, dass die dort angesprochene „Grünstellung“ von Erdgas durch den gleichen Mechanismus wie bei HKN für Ökostrom erfolgen soll, insbesondere dass die regulatorischen Bedingungen dafür die gleichen seien.

83

Die Klägerin vermag eine sie zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung auch nicht erfolgreich damit zu begründen, dass es bei den Projekten, auf die sich die verkauften VERs beziehen, an dem Kriterium der Zusätzlichkeit fehle, wie auch die Correctiv-Recherche aufgedeckt habe. Es kann dahinstehen, ob eine ausreichende Tatsachengrundlage besteht, um eine Zusätzlichkeit zu verneinen oder es in Wahrheit nur um unterschiedliche Wertungen hinsichtlich der Frage geht, ob durch diese VERs ein wirkungsvoller Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird. Denn jedenfalls ergibt sich schon aus der Beschreibung des Vertragsgegenstands, dass die angebotenen VERs auf bestimmten Kriterien (Gold-Standard, VCS) beruhen, deren Einhaltung unabhängige Prüfungsunternehmen verifizieren und zertifizieren. Die Beklagte hat es nicht übernommen, die VER-Zertifikate eigenständig auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sondern sie hat diese Zertifikate unter Vorstellung der Projekte, bei denen die CO2-Einsparung erzielt worden sein soll, zum Kauf angeboten. Sie hat nicht vorgespiegelt, diese selbst zu überprüfen oder dass der TÜV Rheinland damit betraut wäre. Sie hat vielmehr unter Ziffer 2. des Vertrags ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Qualitätsvorgaben der Standards, unter dem das Projekt registriert ist, und die Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung der VERs vom jeweiligen Betreiber des Standards überwacht würden und dass sie hierfür keine Gewähr übernimmt.

84

b) Die Klägerin vermag die von ihr erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ferner nicht erfolgreich auf die Behauptung zu stützen, die Beklagte habe ihr vorgespiegelt, dass sich eine Werbung mit Begriffen wie „klimaneutrales Erdgas“ oder „Ökogas“ als unproblematisch darstelle. Diese Behauptung trifft nämlich nicht zu.

85

Wie beispielsweise die vor Vertragsschluss übersandte E-Mail der Beklagten vom 14.03.2022 (Anlage K 5) mit ihren ausführlichen Hinweisen unter Ziffer 3. (Überschrift: „Vermarktung, Transparenz und Mahnung Wettbewerbszentrale“) zeigt, hat sie eine Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ keineswegs als unproblematisch dargestellt, sondern im Gegenteil betont, dass er transparent erläutert werden müsse, um bei Verbrauchern keine falschen Vorstellungen zu erwecken und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es müsse dem Verbraucher durch Projektbeschreibungen und Erörterungen des Funktionsmechanismus erklärt werden, warum Erdgas als klimaneutral bezeichnet werde. Diese Hinweise liegen auf einer Linie mit der zwei Jahre später ergangenen Katjes-Entscheidung des BGH vom 27.06.2024, die die werbliche Inanspruchnahme von „Klimaneutralität“ durch Kompensationsmaßnahmen betraf. In diesem Zusammenhang hat der BGH ausgeführt, dass in der Werbung selbst bei der Verwendung des Begriffs "klimaneutral", der sowohl die Vermeidung von CO2-Emissionen als auch die CO2-Kompensation umfasse, eine Erläuterung erfolgen müsse, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität seien. Vielmehr gelte der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation (Leitsatz c) der Entscheidung). Dieser Gedanke wird auch in den Hinweisen der Beklagten unter Ziffer 3. ihrer E-Mail gemäß Anlage K 5 ausgedrückt.

86

Es berechtigt die Klägerin ferner nicht zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, dass sich nach Vertragsschluss die Anforderungen an die Werbung mit dem Begriff der „Klimaneutralität“ insbesondere auch durch die bevorstehende Umsetzung der sogenannten EmpCo-Richtlinie (Richtlinie 2024/825 EU) weiter verschärft haben mögen. Hierbei handelt es sich um Umstände nach Vertragsschluss, die sich darauf auswirken mögen, mit welchen „claims“ die Klägerin im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit ihres Erdgases künftig werben kann und welchen werblichen Nutzen sie aus den verkauften VERs zu ziehen vermag. Dieses Risiko hat jedoch die Klägerin nach allgemeinen Regeln nach dem erfolgten Gefahrübergang als Käuferin zu tragen – mit einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte hat dies ohnehin nichts zu tun.

87

Nicht durchgreifend ist ferner die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sie über den Vertragsinhalt getäuscht, weil sie ihr vorgespiegelt habe, dass sie sie mit rechtssicheren Marketinginhalten unterstützen würde. Es ist schon nicht ersichtlich, wodurch die Beklagte über den Inhalt des von der Klägerin schriftlich geschlossenen und von ihr unterschriebenen Vertrags getäuscht haben sollte. Der Vertragsinhalt war für die Klägerin aus dem Schriftstück klar zu entnehmen. Selbst wenn aber angenommen würde, die Beklagte habe aufgrund der bisherigen Übung in der Geschäftsbeziehung eine Unterstützung der Klägerin beim Marketing stillschweigend versprochen, sodass im Hinblick hierauf eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten begründet wurde, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn jedenfalls ginge eine solche Verpflichtung nicht so weit, dass die Beklagte ihr – wie in der E-Mail der Klägerin vom 03.12.2025 (Anlage K 43) verlangt – rechtssichere Werbeunterlagen zur Verfügung zu stellen hätte, in denen mit Klimaneutralität geworben wird. Die Beklagte hat sich zu einer solchen Leistung, die im Übrigen eine unerlaubte Rechtsberatung darstellen würde, nicht verpflichtet. Sie hat sich allenfalls dazu verpflichtet, die Klägerin in der werblichen Kommunikation zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten. Hierzu war die Beklagte weiterhin bereit. Sie hat der Klägerin nicht vorgespiegelt, ihr das rechtliche Risiko der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit ihrer Werbung abzunehmen.

2.

88

Unbegründet ist die Klage ferner, soweit die Klägerin den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf § 346 Abs. 1 BGB stützt. Der Klägerin stand kein Rücktrittsrecht zu. Die Beklagte hat den Kaufvertrag durch Gutschrift der VERs auf dem der Klägerin zugeordneten Konto vertragsgemäß erfüllt.

89

Dies bedeutet, dass der Beklagten die von ihr zu erbringende Leistung nicht unmöglich war und die Klägerin nicht nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.

90

Die Klägerin war auch nicht wegen einer angeblichen Mangelhaftigkeit der VERs zum Rücktritt berechtigt. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach §§ 437 Nr. 1, 440, 434, 323 BGB sind nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Klägerin keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, sondern den Kaufvertrag sogleich angefochten hat, weisen die gelieferten VERs keinen Sachmangel auf. Die Beklagte hat der Klägerin die versprochenen Zertifikate geliefert, die den vertraglich vereinbarten subjektiven und objektiven Anforderungen genügen.

91

Die verkauften VERs weisen insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf. Vergeblich macht die Klägerin geltend, es sei vereinbart worden, dass die VERs die Beschaffenheit aufwiesen, für eine Klimaneutralstellung von Erdgas geeignet zu sein. Zur Beschaffenheit einer Sache können zwar auch Beziehungen zur Umwelt gehören (BGH, NJW 2013, 1948, Rn. 15). Nicht mit der Sache selbst zusammenhängende Faktoren zählen aber nicht zur Beschaffenheit, wie etwa der Wert oder der Marktpreis einer Sache (Faust in: BeckOK BGB, 77. Ed. 1.2.2026, § 434 Rn. 18; Maultzsch in: MüKoBGB, 9. Aufl., § 434 Rn. 28 m.w.N.). So verhält es sich auch hier. Die Frage, mit welchen Aussagen nach den einschlägigen Vorschriften wie etwa dem UWG für oder mit einem Gegenstand geworben werden kann, ist kein Umstand, der der Sache selbst anhaftet, sondern eine Rechtsfrage. Unabhängig davon ist aber auch gar nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Klägerin eine Vereinbarung dahin getroffen hat, dass mit den VERs unabhängig vom wettbewerblichen Kontext eine Klimaneutralstellung des von der Klägerin vertriebenen Erdgases beworben werden kann. Wie bereits erwähnt, hat die Beklagte die Klägerin vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass der Begriff „klimaneutral“ nicht isoliert eingesetzt werden dürfe, weil dies beim Verbraucher falsche Erwartungen wecken könne, sondern mit Projektbeschreibungen und Erläuterungen zu den Funktionsmechanismen transparent kommuniziert werden müsse, was darunter zu verstehen sei (vgl. Anlage K 5 unter 3.). Hierdurch hat die Beklagte klargestellt, dass sich die Zulässigkeit der werblichen Inanspruchnahme von „Klimaneutralität“ nach dem wettbewerblichen Kontext richtet. Damit hat die Beklagte zutreffend verdeutlicht, dass es eine Frage der werblichen Umsetzung ist, ob und in welcher Weise mit den von der Klägerin erworbenen VERs gegenüber ihren Kunden geworben werden kann. Die Parteien haben keine Abreden getroffen, wonach die Beklagte der Klägerin das Risiko abgenommen hätte, immer und pauschal mit bestimmten Werbeaussagen werben zu können. Eine solche Annahme liegt auch deshalb fern, weil sich – wie die vorliegende Konstellation anschaulich zeigt – die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Werbeaussagen im Laufe der Zeit ändern kann und sich die Anforderungen sowohl aufgrund von Entwicklungen in der Rechtsprechung als auch durch Gesetzesänderungen verschärfen können. Dieses Risiko war nach allgemeinen Grundsätzen der Klägerin als Käuferin zugewiesen. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Beklagte als Verkäuferin der Klägerin dieses Risiko abgenommen hätte, ist nicht getroffen worden.

92

Auch sonst kann sich die Klägerin nicht auf einen Sachmangel der verkauften VERs berufen, den sie unter anderem auch mit dem Argument zu begründen sucht, den Projekten, für die die VER-Zertifikate ausgegeben wurden, mangele es in Wahrheit am Kriterium der Zusätzlichkeit. Die Beklagte hat nämlich ihre Haftung für Sachmängel nach § 444 BGB wirksam ausgeschlossen. Die Beklagte hat in Ziffer 2 des Vertrags klargestellt, dass sie keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Projekt übernimmt. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Qualitätsvorgaben der Standards, unter dem das Projekt registriert ist, und die Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung der VERs vom jeweiligen Betreiber des Standards überwacht werden und dass sie hierfür keine Gewähr übernimmt. Dieser Haftungsausschluss ist im unternehmerischen Verkehr möglich und wirksam. Er unterliegt keinen Wirksamkeitsbedenken im Hinblick darauf, dass der Beklagten eine eigene Kontrolle der in fernen Teilen der Welt angesiedelten Projekte und eine Nachprüfung der Einhaltung der von der zertifizierenden Organisation zu beachtenden Kriterien praktisch wohl kaum möglich wäre.

93

Schließlich stand der Klägerin auch kein Rücktrittsrecht nach § 313 Abs. 3 BGB zu. Die Geschäftsgrundlage für den geschlossenen Kaufvertrag ist nicht entfallen. Soweit es nach Vertragsschluss zu einer Verschärfung der Anforderungen gekommen ist, inwieweit aufgrund von Kompensationsmaßnahmen mit Klimaneutralität geworben werden kann, handelt es sich – wie ausgeführt - um ein Risiko, welches der Klägerin als Käuferin der VERs zugewiesen ist. Im Übrigen steht es der Klägerin frei, damit zu werben, dass sie sich durch den Erwerb von VER-Zertifikaten um Klimaschutz durch Kompensation bemüht. Es war keine Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags, dass die Klägerin in einer ganz bestimmten Weise mit den VERs werben kann.

3.

94

Da die Beklagte den Kaufvertrag durch die Lieferung der VERs ordnungsgemäß erfüllt hat, stehen der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte hat keine vertraglichen Pflichten verletzt.

II.

95

Auf die Widerklage ist die Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte 3. Tranche der VERs zu verurteilen, der sich auf € 232.107,12 beläuft. Dieser Anspruch steht der Beklagte gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. Die Klägerin hat ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 04.05.2022 zu erfüllen, weil sie weiterhin an diesen Vertrag gebunden ist. Wie ausgeführt, konnte sie sich weder durch Anfechtung noch durch Rücktritt wirksam von diesem Vertrag lösen.

96

Die von der Beklagten mit der Widerklage beanspruchten Zinsen stehen ihr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB in dem von ihr geltend gemachten Umfang zu.

III.

97

Da die Klägerin unterliegt, hat sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

98

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

99

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG. Gemäß § 45 Abs. 1 GKG sind der Wert der Klage und der Widerklage zusammenzurechnen, sodass der Streitwert € 696.321,36 beträgt.