Zurückbehaltungsrecht von Handakten bei unklarer Gebührenhöhe KI-Titel
Anwaltliches Zurückbehaltungsrecht · Gebührenstreit · Handaktenüberlassung · BRAO § 50 Abs. 3 · RVG § 14 Abs. 2
Sonstiges
Vf. 181-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Rechtsanwälte S.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elsner & Appel, Kaßbergstraße 3, 09112 Chemnitz,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 16. April 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 13. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13. März 2020 (2 O 1354/18).
Die Eheleute A. und R. D. (künftig: Kläger) waren durch einen Verkehrsunfall im Jahr 2015 schwer verletzt worden und hatten zunächst den Beschwerdeführer mit der Schadensregulierung gegenüber dem B. Versicherungsverband beauftragt, bei welchem der Unfallgegner versichert war. Nach Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die Kläger baten die fortan beauftragten Rechtsanwälte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2017 um Übersendung aller vorhandenen Unterlagen, was dieser unter Hinweis auf noch ausstehende Gebühren zurückwies. Mit Klage vom 10. Oktober 2018 zum Landgericht Chemnitz begehrten die Kläger Herausgabe der „auf Grundlage der Mandatsvereinbarung vom 22.04.2015 geführten Handakten“. Der Beschwerdeführer berief sich auch im Prozess auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO in Bezug auf die mit der Schlussrechnung geltend gemachten Gebühren; darüber hinaus seien die Kläger im Besitz aller wesentlichen Unterlagen. Durch Beweisbeschluss vom 12. Februar 2019 (2 O 1354/18) beauftragte das Landgericht – durch die erkennende Einzelrichterin – den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen gemäß § 14 Abs. 2 RVG mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Beschwerdeführer die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu Recht mit einem Hebesatz von 2,5 abgerechnet habe. Weiter wies das Landgericht die Parteien darauf hin, dass es „derzeit keinen Ausschluss des anwaltlichen Zurückbehaltungsrechts an den Handakten erkennen“ könne, insbesondere die Höhe der offenen außergerichtlichen Geschäftsgebühren auf kein Missverhältnis hindeute. Im Gebührengutachten vom 23. August 2019 führte die Rechtsanwaltskammer aus, mangels hinreichenden Sachvortrages sei eine Bewertung des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich, so dass nicht festzustellen sei, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 habe gefordert werden können. Nach Aufforderung durch das Landgericht, Anträge und Ergänzungsfragen schriftlich mitzuteilen, reichten die Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. September 2019 die Handakten des Beschwerdeführers als Anlagenkonvolut B8 zu Gericht, führten näher zur konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Kläger im Zeitraum 2015 bis 2017 aus und baten darum, der Rechtsanwaltskammer die nunmehr überlassenen Handakten zur Verfügung zu stellen und diese zur Ergänzung des Gutachtens aufzufordern. Ein weiteres Exemplar des Anlagenkonvoluts wurde auf Anforderung nachgereicht.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2019 erklärten die Kläger den Herausgabeantrag für erledigt, weil die Handakte nach Übersendung durch das Gericht nunmehr vorliege. Der Beschwerdeführer schloss sich der Erledigterklärung nicht an. Durch das angegriffene Urteil vom 13. März 2020 stellte das Landgericht fest, dass der Rechtsstreit erledigt ist, und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Kläger hätten die Übersendung der Kopien der gesamten Schriftstücke aus der Handakte als Erfüllung angenommen; damit sei prozessual ein erledigendes Ereignis eingetreten. Die Kläger hätten auch einen Anspruch auf Herausgabe gehabt; der Vortrag des Beschwerdeführers, diese verfügten bereits über die gesamten Schriftstücke in Kopie, sei eine reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen können, weil er keinen Honoraranspruch mehr gehabt habe; dieser wäre jedenfalls angesichts der Schwere der klägerischen Verletzungsfolgen und der Verjährungsgefahr hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Verdienstausfall, Rentenansprüchen etc. unangemessen i.S.d. § 50 Abs. 3 Satz 2 BRAO.
Die am 4. Mai 2020 eingelegte und mit weiterem – hier nicht vorgelegten – Schriftsatz näher begründete Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden durch Beschluss vom 8. September 2020 (1 U 907/20) als unstatthaft, weil – in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsVerf. Er habe den Rechtsweg erschöpft, weil er gegen das angegriffene Urteil sämtliche denkbaren Rechtsmittel und Rechtsbehelfe eingelegt habe. Das Landgericht habe durch Übermittlung der Handakten an die Klägerseite den anhängigen Anspruch während des Verfahrens befriedigt und damit das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Zudem habe es die ergänzenden Fragen zum Gutachten der Rechtsanwaltskammer ignoriert und damit das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Das Urteil sei ferner ohne weitere Reflexion auf das Gutachten gestützt worden, ohne die entscheidungsrelevanten Einwände des Beschwerdeführers zu erwägen. Weiterhin habe das Gericht eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es einen vorher erteilten rechtlichen Hinweis im Urteil ohne Vorankündigung ins Gegenteil verkehrt habe. Schließlich handele es sich um eine Willkürentscheidung, weil die Erfüllung des Herausgabeverlangens grob rechtswidrig auf § 363 BGB gestützt worden sei.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Beklagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG).
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom
23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 40-IV-20 m.w.N.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
2. Diesen Maßstäben genügt der Beschwerdevortrag nicht, weil sich daraus nicht hinreichend entnehmen lässt, ob der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat.
a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; Beschluss vom
22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr.).
Welcher Rechtsweg vorgesehen ist, richtet sich nach der anwendbaren fachgerichtlichen Prozessordnung (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 2-IV-10; Beschluss vom 27. Mai 2004 – Vf. 6-IV-03; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1985, BVerfGE 70, 180 [185]: zu § 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach ist in einem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren regelmäßig – soweit statthaft – Berufung einzulegen (vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 118-IV-19). Behauptet der Beschwerdeführer – wie hier – eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die angegriffene Entscheidung, gehört zu dem im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg aber auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 13-IV-09; Beschluss vom
1. Juni 2006 – Vf. 11-IV-06; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. September 2017 – 1 BvR 1979/17 – juris Rn. 2; Beschluss vom 25. November 2008, BVerfGE 122, 190 [198]; Beschluss vom 21. Juni 2005 – 2 BvR 658/05 – juris Rn. 7).
b) Der – rechtskundige und auch selbst anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer hat zwar mitgeteilt, in Bezug auf das angegriffene Urteil mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 Berufung eingelegt zu haben. Wie sich dem vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 2020 indes entnehmen lässt, hat das Gericht die Berufung bereits als unstatthaft – und damit ohne Entscheidung in der Sache – verworfen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer näher darlegen müssen, aus welchen Gründen er gleichwohl davon habe ausgehen können, dass die Berufung zum gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg gehören und ihre Einlegung damit dem Gebot des § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG Rechnung tragen würde. Da er seinen Vortrag zur Begründung der Berufung auch weder inhaltlich mitgeteilt noch durch Vorlage entsprechender Schriftsätze zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, kann der Verfassungsgerichtshof den für eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung wesentlichen Umstand, inwieweit das eingelegte Rechtsmittel zulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020
– Vf. 170-IV-20 m.w.N.), nicht beurteilen.
c) Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, ob er hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – neben der Berufung oder jedenfalls nach Verwerfung der Berufung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Rügefrist – eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben hat. Eine solche ist nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO dann zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel und kein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung gegeben ist, die eine Überprüfung der Sachentscheidung in Hinblick auf das rechtliche Gehör zulässt (vgl. auch Bacher in: BeckOK ZPO, Stand Dezember 2020, § 321a Rn. 11). Die Anhörungsrüge war daher vorliegend statthaft, sofern der Wert des für die Berufung maßgeblichen Beschwerdegegenstandes hinter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückblieb (Bacher, a.a.O. Rn. 16). Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers annähme, dass das Überschreiten dieser Wertgrenze für die Zulässigkeit seiner Berufung unsicher gewesen sei, hätte der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer jedenfalls vorsorglich – parallel oder doch in Reaktion auf den Hinweis des Berufungsgerichts – auch eine Anhörungsrüge fristgerecht anbringen müssen, um sich diese Anfechtungsmöglichkeit in jedem Fall zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – VI ZB 1/11 – juris Rn. 10 m.w.N.; Bacher, a.a.O., Rn. 16.1). Dass dies geschehen ist, lässt sich der Beschwerdeschrift aber nicht entnehmen, so dass auch aus diesem Grund nicht hinreichend zum Gebot der Rechtswegerschöpfung vorgetragen worden ist.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl