Eine Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, fällt auch dann in dessen …
Leitsatz
1. Eine Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, fällt auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzlichen Vorteil aufweist (Anschluss an BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze). Solange sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind, ist es ebenso ohne Belang, wenn mit dem angegriffenen Gegenstand die patentgemäßen Vorteile in einem besonders hohen, den Erfindungsgegenstand übertreffenden Maße erreicht werden.2. Im Falle einer mittelbaren Patentverletzung kann der Berechtigte grundsätzlich nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenstände vernichtet werden. Eine Ausnahme kommt indes in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Schlechthinverbots vorliegen. Entsprechendes gilt für den Rückrufanspruch.3. Bei einem Kombinationspatent kann – unter engen Voraussetzungen – ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung vorliegen, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgeschützte Kombination ergibt. Das setzt voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 – I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375 – Lungenfunktionsmessgerät.; Urt. v. 19.07.2018 – I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 48 – Beheizbarer Boden). Solche (Allerwelts-)Zutaten zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen vielfältige, von der geschützten Lehre und letztlich auch vom technischen Gebiet der geschützten Lehre unabhängige Verwendungsmöglichkeiten innewohnen.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.2025 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.10.2025 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass
1.
es im Tenor zu I.1. des landgerichtlichen Urteils einleitend statt „Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,“ heißt:
„Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist, zu unterlassen,“ ;
2.
es im Tenor zu I.2. des landgerichtlichen Urteils einleitend statt „Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,“ heißt:
„Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1. und wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,“ ;
3.
im Tenor zu III.1. letzter Spiegelstrich und im Tenor zu III.2. letzter Spiegelstrich des landgerichtlichen Urteils die Worte „hilfsweise Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere,“ durch die Worte „hilfsweise Lieferscheine“ ersetzt werden;
4.
der Tenor zu IV.1. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
„Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom 06.08.2025, Az. 4c O 46/24) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.“ ;
5.
der Tenor zu IV.2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
„Die Beklagten werden verurteilt, die unter I.2. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom 06.08.2025, Az. 4c O 46/24) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.“ ;
6.
der Tenor zu V.1. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
„Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.“ ;
7.
der Tenor zu V.2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
„Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.2 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.“
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 5%, die Beklagte zu 1. 68%, die Beklagte zu 2. 18% und die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 9% zu tragen. Die Klägerin hat von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 4% und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. 10% zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 455.0000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leisten.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 475.000,00 EUR festgesetzt, wovon 451.250,00 EUR auf die Berufung der Beklagten (Beklagte zu 1. 332.500,00 EUR, Beklagte zu 2. 95.000,00 EUR und Beklagte zu 1. und 2. zusammen weitere 23.750,00 EUR) und 23.750,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent X XXX XXX XX (Klagepatent; Anlage K9; deutsche Übersetzung Anlage K10) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sowie auf Rückruf und auf Vernichtung sowie - nur die Beklagte zu 1) - auf Aufwendungsersatz in Anspruch.
Eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist die X., X, XX., XX. Das Klagepatent wurde am 24.07.2012 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 07.11.2012. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 11.02.2015. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE XX XXXX XXX XXX geführt. Er steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft eine erweiterbare Schlauchanordnung. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in englischer Verfahrenssprache wie folgt:
„A garden water hose assembly comprising a hose (10) and a water flow restrictor, wherein the hose (10) comprises:
an outer tube (12) formed from a non-elastic, soft, bendable, tubular webbing material having a first end and a second end; a flexible, elastic, hollow inner tube (14) having a first end and a second end;
a flexible, elastic, hollow inner tube (14) having a first end and a second end;
a first coupler (18) secured to said first end of said inner and said outer tubes (14, 12);
a second coupler (16) secured to said second end of said inner and said outer tubes (14, 12);
said first coupler (18) arranged in use to couple said hose (10) to a source of pressurized water, said second coupler (16) being connected to the water flow restrictor, wherein the water flow restrictor includes a nozzle having an internal valve that permits, limits, and stops a flow of water through the nozzle;
whereby said outer tube (12) and said inner tube (14) have a substantially shortened first length in a non-water flow contracted state with said outer tube (12) extending about an outer surface of said inner tube (14) in a undulating state, and a substantially longer second length with said outer tube (12) capturing said inner tube (14) in an expanded state when water flows through said hose assembly.
whereby, when water under pressure is introduced into the first end of the hose (10), said elongated inner tube (14) expands longitudinally along a length of said inner tube (14) and laterally across a width of said inner tube (14) thereby increasing a length of said hose (10) to an expanded condition; and
wherein the water flow restrictor is configured to vary the amount of water under pressure that is released from the water flow restrictor.“
Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:
„Gartenwasserschlauchbaugruppe, umfassend einen Schlauch (10) und einen Wasserflussbegrenzer, wobei der Schlauch (10) umfasst:
eine äußere Röhre (12), die aus einem nicht elastischen, weichen, biegbaren, rohrförmigen Webmaterial mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende gebildet ist;
eine flexible, elastische, hohle innere Röhre (14) mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende;
ein erstes Verbindungsstück (18), das mit dem ersten Ende der inneren und der äußeren Röhre (14, 12) verbunden ist;
ein zweites Verbindungsstück (16), das mit dem zweiten Ende der inneren und der äußeren Röhre (14, 12) verbunden ist;
wobei das erste Verbindungsstück (18) dazu ausgelegt ist, im Gebrauch den Schlauch (10) mit einer Quelle von Wasser unter Druck zu verbinden, wobei das zweite Verbindungsstück (16) mit dem Wasserflussbegrenzer verbunden ist, wobei der Wasserflussbegrenzer eine Düse mit einem internen Ventil umfasst, das einen Fluss von Wasser durch die Düse zulässt, begrenzt und stoppt;
wobei die äußere Röhre (12) und die innere Röhre (14) eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die äußere Röhre (12) über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre (14) in einem gewellten Zustand erstreckt, und eine wesentlich längere zweite Länge, wobei die äußere Röhre (12) die innere Röhre (14) in einem ausgedehnten Zustand erfasst, wenn Wasser durch die Schlauchbaugruppe fließt,
wobei dann, wenn Wasser unter Druck in das erste Ende des Schlauchs (10) eingeleitet wird, sich die längliche innere Röhre (14) longitudinal entlang einer Länge der inneren Röhre (14) ausdehnt, und lateral über eine Breite der inneren Röhre (14), wobei eine Länge des Schlauchs (10) in einen ausgedehnten Zustand zunimmt; und
wobei der Wasserflussbegrenzer dazu ausgelegt ist, die Menge von Wasser unter Druck zu verändern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift zeigen einen erfindungsgemäßen Schlauch 10 (ohne Wasserflussbegrenzer) in einer Längsansicht. Figur 1 gibt den Schlauch 10 in einer zusammengezogenen Position und Figur 3 gibt den Schlauch 10 in einer ausgedehnten Position wieder.
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Auf einen Einspruch wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts mit geringfügigen Änderungen (in Form der Streichung des ursprünglich erteilten Anspruchs 6 und einer Anpassung der Ansprüche, soweit diese einen Rückbezug auf Anspruch 6 enthielten) aufrechterhalten. Über eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde aufgrund deren Rücknahme nicht mehr entschieden. Eine von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 8 Ni 24/24 (EP)) hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 21.05.2026 abgewiesen (vgl. Anlage zum Protokoll v. 21.05.2026, Bl. 706 eA).
Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gartenschlauchsets unter der Bezeichnung „X“.
Eine erste Ausgestaltung eines Gartenschlauchsets - bezeichnet als „X1“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform I) - beinhaltet einen Schlauch, einen Sprühkopf, zwei unterschiedliche Adapter, ein Reduzierstück und einen Aufbewahrungsbeutel. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (vgl. S. 13 des landgerichtlichen Urteils; im Folgenden LGU) zeigt die einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausführungsform I:
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Zum Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform I kann der mitgelieferte Sprühkopf an den Schlauch angeschlossen werden, was auch auf der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung auf der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform I (vgl. LGU, S. 14) gezeigt ist:
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Der Schlauch der angegriffenen Ausführungsform I dehnt sich unter dem Einfluss von Wasserdruck aus und weist zwei längliche, biegsame und beidseitig an ihren Enden offene zylindrische Hohlkörper auf. Ein erster äußerer Hohlkörper, der den zweiten, inneren Hohlkörper aufnimmt, besteht aus geflochtenen oder gewobenen grünen Kunststofffäden. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (entnommen der Klageschrift v. 25.07.2024, S. 54, Bl. 54 eA LG; Beschriftungen von der Klägerin ergänzt) zeigt zur Verdeutlichung den äußeren und den inneren Hohlkörper:
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Eine zweite Ausgestaltung eines Gartenschlauchsets - bezeichnet als „X 2“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform II) - beinhaltet einen Schlauch sowie drei Adapter, ein grünes Reduzierstück und drei Ersatzdichtungsringe. Ein Sprühkopf ist bei der angegriffenen Ausführungsform II - anders als bei der angegriffenen Ausführungsform I - im Lieferumfang nicht enthalten.
Die angegriffene Ausführungsform II wird auch von der Beklagten zu 2), nämlich über ihre Online-Plattform mit der Internetadresse www.lidl.de, angeboten und vertrieben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2024 (Anlage K34) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 24.07.2024 auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, was die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2024 (Anlage K36) zurückwies.
Die Klägerin sieht in dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen eine unmittelbare - hilfsweise jedenfalls eine mittelbare - Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
Sie sei als ausschließliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen berechtigt.
Die angegriffene Ausführungsform I mache von der Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch, obwohl der mitgelieferte Sprühkopf im Auslieferungszustand nicht mit dem Schlauch verbunden sei. Die angegriffene Ausführungsform I verfüge insbesondere auch über eine nicht-elastische äußere Röhre. Die von den Beklagten beschriebene Dehnbarkeit des Materials der äußeren Röhre gelte jedenfalls nicht im Zustand der Maximalerstreckung des äußeren Hohlkörpers in Längsrichtung, die dieser erreiche, wenn der Schlauch unter Wasserdruck stehe. Die Dehnbarkeit des äußeren Hohlkörpers sei nicht auf eine Dehnbarkeit des Materials, sondern auf die Entfaltung des äußeren Hohlkörpers zurückzuführen. Bei Maximalerstreckung in Längsrichtung sei der äußere Hohlkörper bereits gänzlich entfaltet, so dass eine weitere Entfaltung nicht möglich sei. Dass die äußere Röhre sich in Querrichtung dehne oder sich diese gar bei Wegfall der Krafteinwirkung von selbst wieder auf die Ausgangsgröße zurückziehe, behaupteten die Beklagten selbst nicht.
Ferner verletzten die Beklagten das Klagepatent auch mit der angegriffenen Ausführungsform II unmittelbar wortsinngemäß, obwohl ein Sprühkopf nicht im Lieferumfang dieser Ausführungsform enthalten sei. Denn der Verwender werde sich zur bestimmungsgemäßen Nutzung der angegriffenen Ausführungsform II mit Sicherheit einen Sprühkopf verschaffen. Die angegriffene Ausführungsform II könne technisch und praktisch sinnvoll nur mit einem handelsüblichen (regulierbaren) Sprühkopf verwendet werden. Hierzu werde der Verwender auch auf der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform II entsprechend instruiert. Den Beklagten sei der entsprechende Herstellungsakt des Verwenders zuzurechnen.
Unbeschadet der vorherigen Ausführungen liege eine unmittelbare Patentverletzung jedenfalls in Form des Anbietens vor, weil die jeweiligen Produktverpackungen die angegriffenen Ausführungsformen jeweils mit angeschlossener Gartenspritze zeigten.
Für den Fall, dass eine unmittelbare Patentverletzung in Ermangelung eines Wasserflussbegrenzers zu verneinen sei, sei jedenfalls von einer mittelbaren Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen I und II auszugehen. Insoweit seien den Beklagten Angebot und Lieferung auch schlechterdings zu untersagen, weil es keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur patentfreien Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen gebe und ferner auch andere Maßnahmen zur Verhinderung einer Verletzung des Klagepatents unzureichend seien.
Die Beklagten, die Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben geltend gemacht:
Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert.
Die angegriffene Ausführungsform I verwirkliche die durch Patentanspruch 1 geschützte Lehre nicht. Unter anderem fehle es an einem nicht elastischen Material der äußeren Röhre, weil diese sich infolge des nachlassenden Wasserdrucks nicht nur aufgrund der Rückstellkraft der inneren Röhre, sondern insbesondere aufgrund einer deutlich ausgeprägten Eigenelastizität des Materials in Längsrichtung zurückziehe. Die von der inneren Röhre getrennte äußere Röhre bewege sich während und nach der Krafteinwirkung in Längsrichtung. Dabei werde die in der äußeren Röhre spezifische Webart des Materials auseinandergezogen. Nach der Zugkrafteinwirkung ziehe sich das Material, unabhängig davon, wieviel Kraft man zur Streckung aufgewendet habe, von selbst wieder auf die Ausgangslänge zusammen und nehme wieder die eng gefaltete Ausgangsform ein.
Ferner fehle es an einer Benutzung der geschützten Lehre mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform I aber auch deshalb, weil bei Lieferung des Sets keine Verbindung zwischen Schlauch und Sprühkopf bestehe. Die bloße Möglichkeit, dass der Verwender eine solche Verbindung herstellen könne, sei insoweit nicht ausreichend. Der Schlauch der angegriffenen Ausführungsform I könne auch als bloßer Verlängerungsschlauch genutzt werden, was wegen des verwendeten Standard-Kupplungssystems real und absehbar sei.
Die angegriffene Ausführungsform II verwirkliche die durch Patentanspruch 1 geschützte Lehre bereits deshalb nicht, weil im Lieferumfang kein Sprühkopf enthalten sei. Die Verwendung mit einem Wasserflussbegrenzer dränge sich für den Verwender nicht auf. Es bestünden andere, patentfreie Nutzungsmöglichkeiten wie etwa der Einsatz als Verlängerungsschlauch.
Im Falle einer Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung seien auch deshalb Angebot und Lieferung nicht schlechthin zu verbieten.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 06.08.2025 überwiegend stattgegeben. Es hat eine Abweisung nur insoweit ausgesprochen, wie die Klägerin ihre Ansprüche, soweit die angegriffene Ausführungsform II in Streit steht, auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gestützt hat. In der Sache hat das Landgericht wie folgt erkannt:
„I.1.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Vorrichtungen, die bei Verbindung des zweiten Verbindungsstücks mit der mitgelieferten Gartenspritze eine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend einen Schlauch und einen Wasserflussbegrenzer,
wobei der Schlauch umfasst:
eine äußere Röhre, die aus einem nicht elastischen, weichen, biegbaren, rohrförmigen Webmaterial mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende gebildet ist,
eine flexible, elastische, hohle innere Röhre mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende;
ein erstes Verbindungsstück, das mit dem ersten Ende der inneren und der äußeren Röhre verbunden ist,
ein zweites Verbindungsstück, das mit dem zweiten Ende der inneren und der äußeren Röhre verbunden ist,
wobei das erste Verbindungsstück dazu ausgelegt ist, im Gebrauch den Schlauch mit einer Quelle von unter Druck stehendem Wasser zu verbinden,
wobei das zweite Verbindungsstück mit dem Wasserflussbegrenzer verbunden ist,
wobei der Wasserflussbegrenzer eine Düse mit einem internen Ventil umfasst, das einen Wasserfluss durch die Düse zulässt, begrenzt und stoppt;
wobei die äußere Röhre und die innere Röhre eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben,
wobei sich die äußere Röhre in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre erstreckt,
und eine wesentlich längere zweite Länge, wobei die äußere Röhre die innere Röhre in einem ausgedehnten Zustand erfasst, wenn Wasser durch die Schlauchbaugruppe fließt,
wobei dann, wenn unter Druck stehendes Wasser in das erste Ende des Schlauchs eingeleitet wird, sich die längliche innere Röhre longitudinal entlang einer Länge der inneren Röhre ausdehnt und lateral über eine Breite der inneren Röhre, wobei eine Länge des Schlauchs in einen ausgedehnten Zustand zunimmt,
und
wobei der Wasserflussbegrenzer dazu ausgelegt ist, die Menge von unter Druck stehendem Wasser zu verändern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Vorrichtungen, die bei Verbindung des zweiten Verbindungsstücks mit einer handelsüblichen regulierbaren Gartenbrause oder Gartenspritze
eine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend einen Schlauch und einen Wasserflussbegrenzer,
wobei der Schlauch umfasst:
eine äußere Röhre, die aus einem nicht elastischen, weichen, biegbaren, rohrförmigen Webmaterial mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende gebildet ist,
eine flexible, elastische, hohle innere Röhre mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende;
ein erstes Verbindungsstück, das mit dem ersten Ende der inneren und der äußeren Röhre verbunden ist,
ein zweites Verbindungsstück, das mit dem zweiten Ende der inneren und der äußeren Röhre verbunden ist,
wobei das erste Verbindungsstück dazu ausgelegt ist, im Gebrauch den Schlauch mit einer Quelle von unter Druck stehendem Wasser zu verbinden, wobei das zweite Verbindungsstück mit dem Wasserflussbegrenzer verbunden ist,
wobei der Wasserflussbegrenzer eine Düse mit einem internen Ventil umfasst, das einen Wasserfluss durch die Düse zulässt, begrenzt und stoppt;
wobei die äußere Röhre und die innere Röhre eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die äußere Röhre in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre erstreckt,
und eine wesentlich längere zweite Länge, wobei die äußere Röhre die innere Röhre in einem ausgedehnten Zustand erfasst, wenn Wasser durch die Schlauchbaugruppe fließt,
wobei dann, wenn unter Druck stehendes Wasser in das erste Ende des Schlauchs eingeleitet wird, sich die längliche innere Röhre longitudinal entlang einer Länge der inneren Röhre ausdehnt und lateral über eine Breite der inneren Röhre, wobei eine Länge des Schlauchs in einen ausgedehnten Zustand zunimmt,
und
wobei der Wasserflussbegrenzer dazu ausgelegt ist, die Menge von unter Druck stehendem Wasser zu verändern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1. dazu verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von der Beklagten zu 1. begangene Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und noch entstehen wird.
2.
dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von ihnen begangene Handlungen gemäß Ziffer I.2 entstanden ist und noch entstehen wird.
III.1.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen Erzeugnissen gemäß Ziffer I.1 sowie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1 seit dem 4. Oktober 2021 begangen hat, durch Angabe
95der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
97der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
99der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für diese bezahlt wurden,
101der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
103der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
105der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
107der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei
110es der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist,
112die Beklagte zu 1. zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten Erzeugnissen gemäß Ziffer I.2 sowie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.2 seit dem 4. Oktober 2021 begangen haben, durch Angabe
116der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für diese bezahlt wurden,
d) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
e) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
123der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei
126es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist,
128die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
IV.1.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die von ihr seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP X XXX XXX (DEXX XXX XXX XXX.X) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.2. zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP X XXX XXX (DE XX XXXX XXX XXX.X) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
V.1.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die von ihr seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. zu vernichten.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern angebotenen oder gelieferten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.2. zu vernichten.
VI.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.273,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. August 2024 zu zahlen.
VII.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei als ausschließliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert, nachdem die Patentinhaberin der X X X mit Vertrag vom 22.09.2021 eine ausschließliche Lizenz eingeräumt habe, die diese wiederum mit Vertrag vom 04.10.2021 auf die Klägerin übertragen habe.
Sofern der Schlauch der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre eine äußere Röhre aus einem nicht elastischen Material umfasse, sei damit ein solches Material gemeint, dass bei Druckeinwirkung keine relevante Dehnung zeige. Technisch-funktional gehe mit dieser Materialeigenschaft die Begrenzung der (radialen) Ausdehnung der elastischen inneren Röhre einher. Für diese Funktion komme es darauf an, dass die äußere Röhre der inneren Röhre einen Widerstand entgegensetze, was durch die fehlende Elastizität der äußeren Röhre bewirkt werde. Die äußere Röhre müsse dem Wasserdruck - anders als die innere Röhre - ohne Verformung standhalten. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, dass dem Material ein Formgedächtnis fehle. Die Eigenschaft „nicht elastisch“ bezeichne im Kontext der klagepatentgemäßen Lehre allein das Verhalten der äußeren Röhre bei Beaufschlagung von Druck durch das Fluid der inneren Röhre.
Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausführungsform I alle Merkmale des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Insbesondere sei die äußere Röhre aus einem nicht elastischen Material beschaffen. Denn die geflochtenen oder gewobenen Kunststofffäden der äußeren Röhre wirkten einer radialen Ausdehnung der inneren Röhre entgegen. Ferner sei das zweite Verbindungsstück des Schlauchs mit einem Wasserflussbegrenzer verbunden. In diesem Zusammenhang sei unschädlich, dass der mitgelieferte Sprühkopf bei der Lieferung nicht mit dem Schlauch verbunden sei. Denn der Abnehmer werde von der Beklagten zu 1) dazu angeleitet, den zur Herstellung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung erforderlichen letzten Herstellungsakt zu vollziehen, weshalb dieser Vorgang der Beklagten zu 1) zurechenbar sei. Das ergebe sich bereits daraus, dass die erste angegriffene Ausführungsform alle Bestandteile einer klagepatentgemäßen Vorrichtung, namentlich Schlauch und Sprühkopf, aufweise und der Abnehmer durch eine entsprechende Bebilderung zum Zusammensetzen der Bestandteile angeleitet werde.
Hingegen fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform II an einer unmittelbaren Benutzung der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre. Da diese nicht zusammen mit einem Sprühkopf veräußert werde, fehle es an einem Wasserflussbegrenzer, den die geschützte Vorrichtung zwingend aufweisen müsse. Der Umstand, dass eine Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II mit einem Sprühkopf wahrscheinlich sei, reiche nicht aus, um anzunehmen, dass die Beklagten die Abnehmer steuernd zur Herstellung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung anleiteten. Anders als beim Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I, bei der der Sprühkopf mitgeliefert werde, sei bei Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II für die Beklagten nicht ersichtlich, in welchem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Abnehmer einen zur angegriffenen Ausführungsform II passenden Sprühkopf erwerbe. Bei dem Sprühkopf handele es sich auch nicht um eine nebensächliche Allerweltszutat, die der Abnehmer selbstverständlich und mit Sicherheit hinzufüge. Es seien verschiedene Sprühköpfe denkbar und eine Kompatibilität sei nicht ohne weiteres gegeben.
Durch die auf die angegriffene Ausführungsform II bezogenen Benutzungshandlungen verletzten die Beklagten Patentanspruch 1 allerdings mittelbar. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II seien ausnahmsweise auch schlechterdings zu untersagen. Es sei keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform II erkennbar. Zwar sei eine Nutzung als Verlängerungsschlauch denkbar. Indes führe auch eine solche Nutzung nicht aus der Patentverletzung heraus, wenn an einer Seite der verlängerten Schlauchkonstruktion eine Druckbegrenzung erfolge, denn auch dann werde letztlich ein Wasserflussbegrenzer eingesetzt. Sofern die Beklagten auf eine Verwendung zum Leiten von Wasser ohne Düse hingewiesen hätten, handele es sich dabei um keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II, mit der bei lebensnaher Betrachtung zu rechnen sei. Die selbstausdehnende Eigenschaft der angegriffenen Ausführungsform II, mit der sie auch beworben werde, setze voraus, dass sich im Schlauch ein gewisser Druck aufbaue. Die Kammer sei überzeugt, dass ein Erwerb der angegriffenen Ausführungsform II nur dann erfolge, wenn jedenfalls auch und überwiegend ein Einsatz mit Druckbegrenzung beabsichtigt sei. Selbst wenn man von einer technisch und wirtschaftlich sinnvollen patentfreien Verwendungsmöglichkeit in Form der Nutzung als Verlängerungsschlauch ausgehe, wäre ein Schlechthinverbot auszusprechen, da weder ein Warnhinweis, noch - wegen des Vertriebs an private Endverbraucher - eine Vertragsstrafenvereinbarung als milderes Mittel geeignet wären, die Gefahr einer Patentverletzung durch den Abnehmer zu beseitigen. Ein Schlechthinverbot könne schließlich auch deshalb ausgesprochen werden, weil die angegriffene Ausführungsform II für eine patentfreie Benutzung ohne weiteres derart abgeändert werden könne, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspreche, ohne dass sie ihre Eignung zur patentfreien Nutzung einbüße. Ferner seien die Beklagten trotz der nur mittelbaren Patentverletzung vorliegend auch zur Vernichtung und zum Rückruf der angegriffenen Ausführungsform II verpflichtet, weil die Beklagten eine Möglichkeit des auswärtigen Absatzes nicht dargetan hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz überwiegend erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Die Klägerin hat ihrerseits Anschlussberufung eingelegt, mit der sie auch mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform II eine Verurteilung der Beklagten wegen unmittelbarer (und nicht wegen mittelbarer) Patentverletzung erstrebt.
Die Beklagten begründen ihre Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt:
Das Landgericht habe das Klagepatent fehlerhaft ausgelegt. Das „nicht elastische Material“ sei nicht rein funktional als ein Material zu verstehen, das die radiale Ausdehnung der inneren Röhre begrenze. Vielmehr sei ein nicht elastisches Material klagepatentgemäß dadurch gekennzeichnet, dass es keine nennenswerte eigene Rückstellkraft aufweise. Die äußere Röhre sei der passive, nicht-elastische Teil, der nur als Hülle und Begrenzung diene und grenze sich so von der aktiven, elastischen inneren Röhre, die sich ausdehne und zusammenziehe, ab. Hiervon ausgehend mache „die angegriffene Ausführungsform“ von der Lehre des Patentanspruchs 1 keinen Gebrauch, da ihre äußere Röhre jeweils elastische Eigenschaften im Sinne einer eigenen Rückstellkraft aufweise.
Ferner habe das Landgericht mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform II zu Unrecht ein Schlechthinverbot ausgesprochen, indem es die von ihnen, den Beklagten, dargelegten wirtschaftlich sinnvollen patentfreien Nutzungsmöglichkeiten (z.B. als Verlängerungsschlauch oder zum Befüllen von Behältern) zu Unrecht als irrelevant abgetan habe.
Schließlich habe das Landgericht den Aussetzungsantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen;
hilfsweise, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen bis über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden wurde.
Die Klägerin beantragt,
A.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit den sich aus dem Tenor zu Ziffer I. dieses Urteils ergebenden Maßgaben, wobei eine Änderung der landgerichtlichen Urteilsaussprüche zum Rückruf und zur Vernichtung gemäß der Fassung, die diese Aussprüche nunmehr durch das Berufungsurteil erhalten haben, aber nur hilfsweise beantragt wird (vgl. Bl. 444 ff., 739 ff., 749 f. eA OLG),
B.
und auf ihre Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Ziffern I.2., II.2., III.2., IV.2. und V.2 des Tenors wie folgt zu fassen:
I.2.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1. bzw. hinsichtlich der Beklagten zu 2. an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2. zu vollziehen ist, zu unterlassen
Vorrichtungen, die bei Verbindung des zweiten Verbindungsstücks mit einer handelsüblichen regulierbaren Gartenbrause oder Gartenspritze
eine Gartenwasserschlauchbaugruppe bilden, umfassend einen Schlauch und einen Wasserflussbegrenzer,
wobei der Schlauch umfasst:
eine äußere Röhre, die aus einem nicht elastischen, weichen, biegbaren, rohrförmigen Webmaterial mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende gebildet ist;
eine flexible, elastische, hohle innere Röhre mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende;
ein erstes Verbindungsstück, das mit dem ersten Ende der inneren und der äußeren Röhre verbunden ist;
ein zweites Verbindungsstück, das mit dem zweiten Ende der inneren und der äußeren Röhre verbunden ist;
wobei das erste Verbindungsstück dazu ausgelegt ist, im Gebrauch den Schlauch mit einer Quelle von unter Druck stehendem Wasser zu verbinden, wobei das zweite Verbindungsstück mit dem Wasserflussbegrenzer verbunden ist,
wobei der Wasserflussbegrenzer eine Düse mit einem internen Ventil umfasst, das einen Wasserfluss durch die Düse zulässt, begrenzt und stoppt;
wobei die äußere Röhre und die innere Röhre eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss haben, wobei sich die äußere Röhre in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre erstreckt,
und eine wesentlich längere zweite Länge, wobei die äußere Röhre die innere Röhre in einem ausgedehnten Zustand erfasst, wenn Wasser durch die Schlauchbaugruppe fließt,
wobei dann, wenn unter Druck stehendes Wasser in das erste Ende des Schlauchs eingeleitet wird, sich die längliche innere Röhre longitudinal entlang einer Länge der inneren Röhre ausdehnt und lateral über eine Breite der inneren Röhre, wobei eine Länge des Schlauchs in einen ausgedehnten Zustand zunimmt;
und
wobei der Wasserflussbegrenzer dazu ausgelegt ist, die Menge von unter Druck stehendem Wasser zu verändern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschlandeinzuführen oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen;
II.2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 4. Oktober 2021 von ihnen begangene Handlungen gemäß Ziffer I.2. entstanden ist und noch entstehen wird;
III.2.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über Herkunft und Vertriebsweg von seit dem 4. Oktober 2021 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen Erzeugnissen gemäß Ziffer I.2. sowie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.2. seit dem 4. Oktober 2021 begangen haben, durch Angabe
183der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
185der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für diese bezahlt wurden,
d) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
e) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei
193es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist,
195die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
IV.2. Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 2. zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP X XXX XXX (DE XX XXXX XXX XXX.X) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,
hilfsweise für den Fall, dass der Anschlussberufungsantrag zu IV.2. als unzulässig oder unbegründet erachtet wird, es dort heißen soll: „[…] die unter I.2. bezeichneten, seit dem 04.10.2021 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des OLG Düsseldorf vom …, Az. I-2 U 67/25) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen“.
V.2 Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen seit dem 4. Oktober 2021 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 2. zu vernichten,
hilfsweise für den Fall, dass der Anschlussberufungsantrag zu V.2. als unzulässig oder unbegründet erachtet wird, er lauten soll: „Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.
Die Klägerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil als zutreffend, soweit das Landgericht der Klage entsprochen hat und begehrt im Wege der Anschlussberufung eine Verurteilung der Beklagten auch betreffend die angegriffene Ausführungsform II wegen einer unmittelbaren Patentverletzung.
Sie tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt entgegen:
Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass auch die äußere Röhre der angegriffenen Ausführungsform I aus einem „nicht elastischen“ Material im Sinne der Lehre des Klagepatents beschaffen sei, weil sie die radiale Ausdehnung der inneren Röhre hindere. Eine etwaige Rückstellkraft, über die die äußerer Röhre der angegriffenen Ausführungsform I ohnehin nicht verfüge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
Zu Recht habe das Landgericht, soweit es von einer mittelbaren Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform II ausgegangen sei, ein Schlechthinverbot ausgesprochen. Die angegriffene Ausführungsform II sei nicht sinnvoll und realitätsnah als Verlängerungsschlauch ohne handelsüblichen Sprühkopf einsetzbar. Unbeschadet dessen komme es aber darauf auch im Ergebnis nicht an, weil andere Maßnahmen als ein Schlechthinverbot ebenfalls unzureichend wären.
Zur Begründung ihrer Anschlussberufung führt die Klägerin aus:
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform II keine unmittelbare, sondern lediglich eine mittelbare Patentverletzung darstelle. Die Verbindung des Schlauchs der angegriffenen Ausführungsform II mit einem regulierbaren Sprühkopf sei selbstverständlich. Das Landgericht selbst habe festgestellt, dass es keine andere technisch und wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit gebe.
Damit, dass unbeschadet der vorherigen Erwägungen eine unmittelbare Patentverletzung jedenfalls dadurch vorliege, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform II zusammen mit einem handelsüblichen Sprühkopf bewerbe, habe sich das Landgericht in keiner Weise befasst. Die Argumentation, dass bei Sprühköpfen eine Kompatibilität nicht ohne weiteres gegeben sei und deshalb nicht von einer Allerweltszutat auszugehen sei, sei in sich unlogisch. Einen Sprühkopf, der nicht kompatibel sei, werde der Verwender nicht anschließen, so dass ein solcher Sprühkopf für die Verwendung mit dem Schlauch irrelevant sei.
Die Beklagten beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass eine unmittelbare Patentverletzung durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform II schon deshalb nicht vorliege, weil - wie bereits vorgetragen - mit der Nutzung der angegriffenen Ausführungsform II als Verlängerungsschlauch eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist mit einer geringfügigen Ausnahme unbegründet. Sie führt lediglich zu einer Änderung der landgerichtlichen Urteilsaussprüche betreffend den Rückruf und die Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, deren Fassung der Senat an seine übliche Tenorierungspraxis angepasst hat. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Die Berufung der Beklagten erweist sich als nahezu vollständig unbegründet. Die Beklagte zu 1) verletzt das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform I unmittelbar. Außerdem verletzen beide Beklagten das Klagepatent mit dem Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II mittelbar.
1.
Die Klägerin ist als ausschließliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Klageansprüche aktivlegitimiert. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. LGU, S. 26 ff.) haben die Beklagten mit ihrer Berufung nicht beanstandet.
2.
Das Klagepatent bezieht sich auf das Gebiet der wasserführenden Schläuche und insbesondere auf einen Schlauch, der sich ausdehnt, wenn ein unter Druck stehendes Wasser eingeleitet wird (Anlage K9; deutsche Übersetzung Anlage K10, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils Absätze der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift).
Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend Schläuche zum Transport verschiedener Fluide als vorbekannt (Abs. [0002]). Herkömmliche Gartenschläuche seien, so die Klagepatentschrift, in der Regel aus Gummi oder einem anderen elastischen, flexiblen Material wie synthetischem Gummi, thermoplastischem Gummi oder ähnlichen fotochemischen Derivaten hergestellt (Abs. [0002]). Ein großes Problem im Zusammenhang vorbekannter Schläuche betreffe die Aufbewahrung des Schlauchs, wenn er nicht benutzt werde (Abs. [0002]). Der Schlauch könne auf einer Schlauchtrommel aufbewahrt, in einen Aufbewahrungsbehälter platziert oder einfach auf dem Boden liegen gelassen werden (Abs. [0002]). Im Hinblick auf Aufbewahrungsvorrichtungen beschreibt die Klagepatentschrift sodann, dass sich diese in bestimmten Situationen als unpraktisch erweisen könnten, beispielsweise dann, wenn ein Verbraucher in einem Appartement oder einer kleinen Wohnung lebe und keinen Platz für eine solche Vorrichtung habe oder der Gartenschlauch auf einem Boot oder in einem Wohnmobil oder Flugzeug zum Einsatz komme und dort zurückgelassen werden solle (Abs. [0002]).
Die Klagepatentschrift erläutert in ihrer Einleitung weiter, dass es viele Situationen gebe, in denen es von Vorteil sei, den Schlauch auf möglichst kleinem Raum aufzubewahren (Abs. [0003]). Wenn keine Aufbewahrungsvorrichtung verwendet werde, müsse der Schlauch so auf dem Boden angeordnet werden, dass er sich nicht in sich selbst verheddere (Abs. [0003]). Bei unsachgemäßer Anordnung neige der Schlauch zum Knicken, wenn er abgewickelt oder abgerollt werde (Abs. [0003]). In diesem Zusammenhang beschreibt die Klagepatentschrift, dass Schläuche mit dicken Seitenwänden hergestellt werden könnten, um ein Knicken zu verhindern und einem Überdruck standzuhalten (Abs. [0003]). Auch könnten Faserverstärkungen verwendet werden (z.B. gewebte Bänder oder Gestricke), gefolgt von einer Außenbeschichtung, die das Gewicht eines Schlauches erhöhe (Abs. [0003]). Es sei, so erwähnt es die Klagepatentschrift, von großem Vorteil, einen Schlauch zu haben, der leicht sei, sich in der Länge zusammenziehen lasse und knickfest sei (Abs. [0003]).
Im Stand der Technik, so die Klagepatentschrift weiter, seien einziehbare Schläuche bekannt, bei denen Stahldrähte verwendet würden, die in einer gewendeten Form mit einer Vinylröhre geformt seien, wobei die Stahldrähte durch die Vinylröhre gewunden seien, so dass sie sich normalerweise in einer aufgewickelten oder aufgerollten Konfiguration befänden, wenn sie nicht verwendet würden (Abs. [0004]). Wenn unter Druck stehendes Wasser in den Schlauch eingeleitet werde, werde der Schlauch abgewickelt. Wenn das unter Druck stehende Wasser abgelassen werde, werde der Schlauch in eine aufgerollte Position aufgespult (Abs. [0004]). Beispiele für solche Schläuche seien das US-Patent X.XXX.XXX, das US-Patent X.XXX.XXX und das US-Patent X.XXX.XXX (Abs. [0004]).
Darüber hinaus geht die Klagepatentschrift auf zahlreiche weitere Druckschriften ein, die flexible Schläuche offenbaren, nämlich das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0005]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0006]), das US-Patent Nr. XXXX.XXX (Abs. [0007]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0008]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0009]) und das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0010]).
Die Klagepatentschrift führt im Anschluss weiter aus, dass das US-Patent Nr. X.XXX.XXX ein System zum Ausfahren und Einziehen des Abfallschlauchs für ein Abfallentsorgungssystem offenbare, das typischerweise in Freizeitfahrzeugen zu finden sei, und motor- oder kurbelbetriebene Schlauchverlängerungsmittel zum Ausfahren eines zusammenklappbaren Schlauchs aus seinem zusammengeklappten Zustand in seine ausgefahrene Konfiguration aufweise (Abs. [0011]). Ferner offenbare das US-Patent Nr. X.XXX.XXX einen Schlauch mit mindestens einer rohrförmigen Schicht aus Kunststoff- oder Gummimaterial, ein kettenartiges Maschennetz, das Maschenlinien und Maschenreihen mit rohrförmiger Form aufweise, die auf die äußere Oberfläche der inneren Schicht gewickelt sei, mit einer möglichen äußeren Schicht, und die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Maschenreihen in Bezug auf die Längsachse des Schlauchs schräg angeordnet seien (Abs. [0012]). Außerdem erwähnt die Klagepatentschrift mehrere weitere Patente, nämlich das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0013]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0014]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0015]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0019]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0016]), das US-Patent Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0017]) sowie die US-Patente Nr. X.XXX.XXX und Nr. X.XXX.XXX (Abs. [0018]).
Ohne den von ihr referierten Stand der Technik zu kritisieren, gibt die Klagepatentschrift an, dass ein flexibler Schlauch zur Verwendung bei der Übertragung von Fluiden, z.B. Wasser, benötigt wird, der bei Nichtgebrauch in der Länge zusammengezogen wird und in der Länge dehnbar ist, wenn ein unter Druck stehendes Fluid eingeführt wird, und automatisch in die reduzierte Länge zurückkehrt, wenn er nicht in Gebrauch ist (Abs. [0020]; ähnlich auch Abs. [0022]). Das von der unter Schutz gestellten Lehre gelöste Problem kann allerdings nicht so beschrieben werden. Denn das technische Problem ist von allen Elementen der Lösung, wie Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien oder Lösungsgedanken freizuhalten (vgl. BGH, GRUR 1985, 369 - Körperstativ; GRUR 1991, 811, 814 - Falzmaschine; GRUR 2020, 603 Rn. 12 - Tadalafil; Urt. v. 15.11.2022 - X ZR 102/20, GRUR-RS 2022, 36350 Rn. 15 - Rauchsubtitution; GRUR 2026, 1123 Rn. 32 - Diodenmodul). Dass der patentgemäße Schlauch bei Nichtgebrauch in der Länge zusammengezogen wird und in der Länge dehnbar ist, wenn ein unter Druck stehendes Fluid eingeführt wird, und automatisch in die reduzierte Länge zurückkehrt, wenn er nicht in Gebrauch ist, gehört jedoch im vorbeschriebenen Sinne zur vorgeschlagenen Lösung. Dies beachtend ergibt sich vorliegend, als das dem Klagepatent objektiv zugrunde liegende Problem, eine verbesserte oder aber - was hier nicht weiter vertieft und entschieden werden muss - alternative Schlauchanordnung bereitzustellen.
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 eine Gartenwasserschlauchbaugruppe mit folgenden Merkmalen vor:
227Gartenwasserschlauchbaugruppe, umfassend:
230einen Schlauch (10) und
233einen Wasserflussbegrenzer.
235Der Schlauch (10) umfasst:
2.1 eine äußere Röhre, die aus einem nicht elastischen, weichen, biegbaren, rohrförmigen Webmaterial mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende gebildet ist;
239eine flexible, elastische, hohle innere Röhre (14) mit einem ersten Ende und einem zweiten Ende;
242ein erstes Verbindungsstück (18), das mit dem ersten Ende der inneren und der äußeren Röhre (14, 12) verbunden ist;
245ein zweites Verbindungsstück (16), das mit dem zweiten Ende der inneren und der äußeren Röhre (14, 12) verbunden ist.
247Das erste Verbindungsstück (18) ist dazu ausgelegt, im Gebrauch den Schlau (10) mit einer Quelle von unter Druck stehendem Wasser zu verbinden.
249Das zweite Verbindungsstück (16) ist mit dem Wasserflussbegrenzer verbunden.
251Die äußere Röhre (12) und die innere Röhre (14) haben
5.1 eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss,
5.1.1 wobei sich die äußere Röhre (12) in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre (14) erstreckt,
256und eine wesentlich längere zweite Länge, wenn Wasser durch die Schlauchbaugruppe fließt,
260wobei die äußere Röhre (12) die innere Röhre (14) in einem ausgedehnten Zustand erfasst.
262Dann, wenn unter Druck stehendes Wasser in das erste Ende des Schlauchs (10) eingeleitet wird, dehnt sich die längliche innere Röhre (14) longitudinal entlang einer Länge der inneren Röhre (14) und lateral über eine Breite der inneren Röhre (14) aus.
264Die Länge des Schlauches (10) nimmt in einen ausgedehnten Zustand zu.
266Der Wasserflussbegrenzer
8.1 umfasst eine Düse mit einem internen Ventil, das einen Fluss von Wasser durch die Düse zulässt, begrenzt und stoppt,
8.2 ist dazu ausgelegt, die Menge von unter Druck stehendem Wasser zu verändern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird.
Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:
a)
Die äußere Röhre ist anspruchsgemäß aus einem nicht elastischen Webmaterial beschaffen (Merkmal 2.1), was bedeutet, dass das Material der äußeren Röhre in seiner konkreten Ausgestaltung hinreichend fest (so wenig dehnbar) ist, dass es die longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren Röhre unter Wasserdruck begrenzt, und dass es eine geringere Rückstellkraft als die innere Röhre aufweist.
aa)
Ausgehend von einem sprachlich-philologischen Verständnis ist mit einem „nicht elastischen“ Material das Gegenteil von einem „elastischen“ Material in Bezug genommen. Unter einem elastischen Material ist - worüber zwischen den Parteien im Ausgangspunkt kein Streit besteht - nach dem allgemeinen Begriffsverständnis ein Material zu verstehen, das sich unter Krafteinwirkung dehnt und nach Wegfall der Krafteinwirkung in seine ursprüngliche Form zurückgelangt, wobei der zuletzt genannte Aspekt auch als die „Rückstellfähigkeit“/„Rückstellkraft“ oder das „Formgedächtnis“ eines Materials bezeichnet werden kann. Hiervon ausgehend ist ein „nicht“ elastisches Material üblicherweise ein Material, das eben diese Fähigkeiten (Dehnbarkeit und Rückstellfähigkeit) nicht aufweist.
Von diesem Verständnis geht im Grundsatz auch die Lehre des Klagepatents aus.
Dies wird bei einer Betrachtung des Anspruchswortlauts in seiner Gesamtheit daraus ersichtlich, dass die Beschaffenheit der inneren Röhre anspruchsgemäß als elastisch beschrieben wird (Merkmal 2.2) und ihr anspruchsgemäß genau diejenigen Eigenschaften zugewiesen sind, die nach dem soeben dargelegten allgemeinen Begriffsverständnis mit einem elastischen Material einhergehen. So kann sich die elastische Röhre unter dem Einfluss von Wasserdruck longitudinal und lateral weiten (Merkmal 6) und sich bei Abwesenheit von Wasserdruck zusammenziehen (Merkmal 5.1; vgl. weiter auch Abs. [0033], [0037], [0040] und Abs. [0044]).
Ausgehend davon, dass der Anspruchswortlaut einem darin verwendeten Begriff (hier: „elastisch“) genau diejenigen Eigenschaften zuschreibt, die mit ihm nach dem allgemeinen Sprachverständnis verbunden sind (hier: Dehnbarkeit/Rückstellfähigkeit), liegt es jedenfalls nahe, dass mit einem - ebenfalls im Anspruchswortlaut verwendeten - gegenteiligen Begriff (hier: nicht elastisch) im Grundsatz auch genau die gegenteiligen Eigenschaften in Bezug genommen sind.
Aus dem so gekennzeichneten Anspruchswortlaut lässt sich hier gleichwohl nicht herleiten, dass das Material der äußeren Röhre zwingend frei von jedweder Dehnung und Rückstellfähigkeit sein muss. Den anspruchsgemäßen Vorgaben einer nicht elastischen äußeren Röhre einerseits und einer demgegenüber elastischen inneren Röhre andererseits ist vielmehr auch dann (noch) genüge getan, wenn das Material von innerer und äußerer Röhre im Verhältnis zueinander derart ausgestaltet ist, dass die innere eine im Vergleich zur äußeren Röhre höhere Elastizität, das heißt eine (technisch relevante) höhere Dehnbarkeit und Rückstellfähigkeit, aufweist.
bb)
Für ein Verständnis, wonach die nicht elastische Ausgestaltung der äußeren Röhre in einem Verhältnis zur elastischen Ausgestaltung der inneren Röhre zu verstehen ist, spricht die gebotene technisch-funktionale Betrachtung. Danach ist maßgeblich, dass das Material der äußeren Röhre so fest (so wenig dehnbar) ist, dass es eine longitudinale und laterale Bewegung der inneren Röhre unter Wasserdruck begrenzt.
(1)
Die elastische innere Röhre (Merkmal 2.2) ist dasjenige Mittel, das die Flexibilität des Schlauchs der beanspruchten Schlauchbaugruppe bewirkt. Dies geschieht dadurch, dass - wie bereits ausgeführt - das Material der inneren Röhre aufgrund seiner Elastizität bei Wasserdruck eine longitudinale und laterale Aufweitung (Dehnung) vollzieht und sich bei Abwesenheit von Wasserdruck (automatisch) zusammenzieht (Rückstellfähigkeit). Eine solche Veränderung der Länge der inneren Röhre bewirkt zugleich eine Längenveränderung des gesamten Schlauchs (vgl. Merkmal 7; Abs. [0021], [0032], [0045] und Abs. [0051] a. E.). Die innere Röhre initiiert so durch ihre elastische Ausgestaltung eine Längenveränderung des Schlauchs.
(2)
Der äußeren Röhre kommt in dem dargestellten Zusammenhang die Funktion zu, die longitudinale und die laterale Dehnbewegung der inneren Röhre zu begrenzen.
(2.1)
Die äußere Röhre vollzieht klagepatentgemäß zunächst die Bewegung des Aufweitens der inneren Röhre mit.
Dies ergibt sich einerseits daraus, dass anspruchsgemäß nicht nur die innere, sondern auch die äußere Röhre eine wesentlich verkürzte erste Länge in einem zusammengezogenen Zustand, in dem Wasserdruck fehlt, (Merkmal 5.1) sowie eine wesentlich längere zweite Länge in einem ausgedehnten Zustand, in dem Wasserdruck vorhanden ist, aufweisen (Merkmale 5.2 und 5.2.1). Andererseits ergibt sich dies daraus, dass sich anspruchsgemäß nicht nur die innere Röhre unter Wasserdruck ausdehnt (Merkmal 6) und wieder zusammenzieht, sondern die Länge des gesamten Schlauchs in Abhängigkeit von Wasserdruck zu- oder abnimmt (Merkmal 7; Abs. [0021], [0032], [0045] und Abs. [0051] a. E.). Eine Veränderung der Länge des gesamten Schlauchs, der die innere und die äußere Röhre anspruchsgemäß umfasst (Merkmale 2.1 und 2.2), ist technisch nur derart denkbar, dass sich neben der Längserstreckung der inneren Röhre auch die Längserstreckung der äußeren Röhre, das heißt der Abstand zwischen ihren beiden Enden, verändert.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Unteranspruch 6 Schutz für eine Ausgestaltung beansprucht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Länge der äußeren Röhre abnimmt, wenn kein Druck innerhalb der inneren Röhre herrscht.
Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteransprüche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und daher - mittelbar - Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich - ggf. mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; Senat, Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 93 - Rotorelemente, m.w.N.). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; Urt. v. 14.05.2019 - X ZR 93/17, BeckRS 2019, 17249 Rn. 17 - Seitenaufprallschutz bei Kopf-Airbag): Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher; GRUR 2021, 45 Rn. 28 - Signalumsetzung; Senat, Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 19/21, GRUR-RS 2022, 5981 Rn. 40 - Tätowiervorrichtung). Auch wenn der Gegenstand eines Unteranspruchs regelmäßig enger ist als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs, lässt sich allein aus einer Existenz nicht zwingend ableiten, dass der Hauptanspruch einen weiteren Gegenstand erfassen muss und seine Verwirklichung auch in einer Weise möglich sein muss, die nicht gleichzeitig die Merkmale des Unteranspruchs erfüllt (Senat, Urt. v. 30.10.2025 - I-2 U 21/24, GRUR-RS 2025, 32242 Rn. 129 - Abstandsstück).
Nach dieser Maßgabe gilt hier, dass mit einer Ausgestaltung nach Unteranspruch 6 kein zusätzlicher Vorteil einer erfindungsgemäßen Schlauchbaugruppe offenbart wird. Wie aufgezeigt, ist die Abnahme der Länge der äußeren Röhre bei Abwesenheit von Wasserdruck eine technische Notwendigkeit der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre. Denn andernfalls - ohne eine Verkürzung auch der Längserstreckung der äußeren Röhre - könnte sich die Schlauchlänge nicht verringern. Der Gegenstand des Hauptanspruchs ist deshalb vorliegend nicht weiter als derjenige des Unteranspruchs 6. Im Einklang mit diesem Verständnis beschreibt es auch die Klagepatentschrift - jedenfalls ohne eine ausdrückliche Beschränkung auf ein bevorzugte Ausführungsbeispiel - in allgemeiner Form als ein weiteres Merkmal der vorliegenden Erfindung, dass die äußere Röhre in ihrer Länge reduziert und verringert wird, wenn in der inneren Röhre kein Druck herrscht (Abs. [0044] a. A.).
(2.2)
Die äußere Röhre vollzieht die Dehnbewegung der inneren Röhre erfindungsgemäß dadurch mit, dass sich das Material der äußeren Röhre in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss gewellt entlang der äußeren Oberfläche der inneren Röhre erstreckt (Merkmal 5.1.1), was bedeutet, dass das Material die äußere Oberfläche der inneren Röhre in einem lockeren, ungespannten Zustand umgibt. Dadurch ergibt sich ein Materialüberschuss, durch den die äußere Röhre ihre Längserstreckung, mithin den Abstand zwischen ihren beiden Enden, vergrößern kann, indem nämlich ihr Material in einen gespannten Zustand aufgefaltet wird. Ein entsprechendes Auffalten initiiert die innere Röhre, wenn sie sich zu dehnen beginnt, dadurch, dass sowohl die beiden Enden der inneren Röhre als auch die beiden Enden der äußeren Röhre mit dem ersten und dem zweiten Verbindungsstück verbunden sind (vgl. Merkmale 2.3 und 2.4).
(2.3)
Die äußere Röhre begrenzt die Dehnbewegung der inneren Röhre aber dann, wenn die äußere Röhre entfaltet ist.
Dieses Verständnis kommt aus Sicht des angesprochenen Fachmanns im Anspruchswortlaut darin zum Ausdruck, dass die äußere Röhre die innere Röhre in einem ausgedehnten Zustand „erfasst“ (Merkmal 5.2.1). Damit ist - was bei einer rein sprachlich-philologischen Betrachtung naheliegen könnte - nicht eine bloß räumlich-körperliche Ausgestaltung beschrieben, wonach die äußere die innere Röhre nach allen Seiten umgibt. Bei einem entsprechenden Verständnis käme dem Merkmal 5.2.1 kein eigenständiger Aussagegehalt zu, weil nämlich die äußere die innere Röhre auch bereits im zusammengezogenen Zustand umgibt, wie Merkmal 5.1.1 erhellt und sich weiter auch daraus ergibt, dass die äußere Röhre anspruchsgemäß als die „äußere“ und die innere Röhre anspruchsgemäß als die „innere“ Röhre (Merkmale 2.1 und 2.2) bezeichnet werden. Der Aussagehalt des Merkmals 5.2.1 geht vielmehr über die bloße Beschreibung der räumlich-körperlichen Anordnung der äußeren im Verhältnis zur inneren Röhre hinaus und enthält eine Vorgabe dahingehend, dass die äußere Röhre im ausgedehnten Zustand auf die innere Röhre derart einwirkt, dass die äußere Röhre die longitudinale und die laterale Ausdehnung der inneren Röhre begrenzt. Das entsprechende Verständnis tritt in dem für die Auslegung maßgeblichen englischen Originalwortlaut („said outer tube capturing said inner tube“) deutlicher hervor, indem dort für die Einwirkung der äußeren auf die inneren Röhre das Wort „capturing“ verwendet wird, das auch mit jemanden oder etwas „einfangen“ übersetzt werden kann.
Das entsprechende Verständnis wird ferner durch den Unteranspruch 4 gestützt, der Schutz für eine bevorzugte Ausgestaltung beansprucht, bei der die laterale und die longitudinale Ausdehnung der inneren Röhre bei einem Wasserüberdruck von 2,413 br (35 psi) im Schlauch erfolgt, bis ihre laterale und longitudinale Ausdehnung durch die nicht elastische äußere Röhre auf eine maximale Länge und Breite der nicht elastischen Röhre begrenzt wird. Dass die Lehre des Patentanspruchs 1 ergänzende Merkmal des Unteranspruchs 4 optimiert die Ausgestaltung von innerer und äußerer Röhre dahingehend, dass die innere Röhre sich bei dem im Anspruchswortlaut näher bezifferten Wasserüberdruck (2,413 br bzw. 35 psi) ausdehnen und die äußere Röhre einem entsprechenden Wasserüberdruck standhalten kann (vgl. auch Abs. [0040] a. E.). Sofern darin ferner die Begrenzung der lateralen und longitudinalen Ausdehnung beschrieben ist, liegt darin kein zusätzlicher Vorteil der erfindungsgemäßen Lehre. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die durch den Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre über ihre gesamte Breite eine Begrenzung der longitudinalen und der lateralen Ausdehnung der inneren Röhre bewirkt. Bevorzugt ist „lediglich“, dass die äußere Röhre die entsprechende Funktion bei dem in Unteranspruch 4 ziffernmäßig angegebenen Wasserüberdruck erzielt (vgl. auch Abs. [0040] a. E.).
Schließlich wird das dargestellte Verständnis auch durch den Inhalt der Klagepatentschrift im Übrigen gestützt. So heißt es in der allgemeinen Patentbeschreibung, dass sich die Flexibilität der Schlauchlänge aus einer flexiblen inneren Röhre und einer äußeren Röhre „mit fester Konstruktion“ (im englischen Originalwortlaut: „fixed construction“) ergibt (Abs. [0021]). Da der Anspruchswortlaut keine (ausdrückliche) Vorgabe eines „festen“ Materials oder einer „festen Konstruktion“ für die äußere Röhre enthält, sondern vorsieht, dass sie aus einem „nicht elastischen“ Material ausgestaltet ist, liegt es nahe, dass sich der allgemeine Beschreibungsteil mit der Bezeichnung der äußeren Röhre als „fester Konstruktion“ auf die anspruchsgemäße Vorgabe eines nicht elastischen Materials bezieht. Dies zeigt, dass die fehlende Elastizität erfindungsgemäß jedenfalls die Festigkeit des Materials in Bezug nimmt.
Eine entsprechende Begrenzungsfunktion wird ferner - wenn auch im Zusammenhang mit der Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform, gleichwohl in einer den allgemeinen Erfindungsgedanken offenbarenden Art und Weise - erwähnt, wenn es in Absatz [0033] der Klagepatentschrift heißt, dass die radiale Ausdehnung der inneren Röhre durch den maximalen Durchmesser der nicht elastischen äußeren Röhre begrenzt werde. In diesem Zusammenhang erläutert die Patentbeschreibung weiter, dass das Material der äußeren Röhre gemäß der beschriebenen bevorzugten Ausführungsform stark genug sein solle, um einem näher bezifferten Innendruck standhalten zu können. Eine vergleichbare Beschreibung der Wirkung der äußeren auf die innere Röhre findet sich in Absatz [0038], wobei dort weiter ausgeführt wird, dass die äußere Röhre, dadurch dass sie sich weder in Quer- noch in Längsrichtung dehne, die tatsächliche Länge und Breite der äußeren Röhre und die maximale Länge und maximale Breite des Schlauchs in seinem ausgedehnten Zustand bestimme. Durch die Begrenzungsfunktion der äußeren Röhre sind mithin die Abmessungen des Schlauchs festlegbar, weil dessen maximale Länge und dessen maximaler Durchmesser der maximalen longitudinalen und lateralen Erstreckung der äußeren Röhre entsprechen. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass das Material der äußeren Röhre bei Wasserdruck keine, jedenfalls keine wesentliche, longitudinale und/oder laterale Aufweitung vollzieht. Andernfalls könnten die Abmessungen des Schlauchs nicht anhand der maximalen longitudinalen und lateralen Erstreckung der äußeren Röhre angegeben werden.
(3)
Aus der vorbeschriebenen Begrenzungsfunktion der äußeren Röhre ergibt sich, dass - wovon im Grundsatz auch das Landgericht ausgegangen ist - mit einem nicht elastischen Material ein solches Material in Bezug genommen ist, das so fest (so wenig dehnbar) ist, dass der longitudinalen und der lateralen Bewegung der inneren Röhre Einhalt geboten wird. Demgegenüber ist mit Blick auf die der äußeren Röhre zugewiesene Begrenzungsfunktion nicht zwingend erforderlich, dass das Material der äußeren Röhre ohne jedwede Dehnung ist, das heißt sich unter dem Einfluss von Wasserdruck überhaupt nicht longitudinal und/oder lateral weitet.
Das zuvor dargelegte, an der technischen Funktion der äußeren Röhre ausgerichtete Verständnis überschreitet auch nicht in unzulässigerweise die Grenze der anspruchsgemäßen Vorgabe eines nicht elastischen Materials für die äußere Röhre.
Wie zuvor (unter lit. aa)) ausgeführt, lässt der Wortlaut ein Verständnis zu, wonach sich das Material der äußeren Röhre als im Vergleich zum Material der inneren Röhre weniger elastisch, mithin (insoweit, im Vergleich) als nicht elastisch, erweist. Dies ist bei dem dargetanen Verständnis, wonach das Material der äußeren Röhre derart fest ist, dass es eine longitudinale und laterale Ausdehnung der inneren Röhre verhindert, der Fall. Denn das Material der äußeren Röhre muss - technisch zwingend - weniger dehnbar als dasjenige der inneren Röhre sein, weil es andernfalls die Dehnbewegung der inneren Röhre unter Wasserdruck nicht begrenzen könnte.
cc)
Das nicht elastische Material der äußeren Röhre ist klagepatentgemäß weiter dadurch gekennzeichnet, dass es entweder keine Rückstellkraft aufweist oder, sofern es eine Rückstellkraft aufweist, diese geringer ist, als die Rückstellkraft des elastischen Materials der inneren Röhre.
(1)
Zwar sind technisch-funktional keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das nicht elastische Material frei von jedweder Rückstellkraft sein muss. Aus einer an der Funktion ausgerichteten Betrachtung folgt vielmehr, dass das Material der äußeren Röhre durchaus eine Rückstellfähigkeit besitzen kann.
Für die der äußeren Röhre patentgemäß zugewiesene Begrenzungsfunktion kommt es nicht darauf an, dass das Material der äußeren Röhre frei von jedweder Rückstellkraft ist. Für die Begrenzungsfunktion der äußeren Röhre ist - wie ausgeführt - maßgeblich, dass die äußere Röhre hinreichend fest ist, um die Ausdehnung der inneren Röhre unter Wasserdruck zu begrenzen. Hierfür ist es unerheblich, ob und inwieweit sich die äußere Röhre ohne Wasserfluss selbsttätig zusammenzieht.
Der äußeren Röhre ist auch im Zusammenhang mit dem Zusammenziehen der inneren Röhre keine Funktion zugewiesen, aus der sich noch dazu ergeben könnte, dass sie zwingend frei von jedweden Rückstellkräften sein muss. Weder der Anspruchswortlaut noch die Klagepatentbeschreibung erwähnen in irgendeiner Weise eine solche Funktion und/oder befassen sich überhaupt mit Rückstellkräften bzw. der Abwesenheit von Rückstellkräften der äußeren Röhre. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Zusammenziehen der inneren Röhre durch etwaige Rückstellkräfte der äußeren Röhre gehindert wird. Vielmehr dürfte - was die Beklagten selbst vortragen und die Klägerin im Grundsatz nicht in Abrede stellt - der Prozess des Zusammenziehens der inneren Röhre durch eine etwaige Rückstellkraft der äußeren Röhre sogar unterstützt werden. Selbst dann, wenn eine entsprechende Ausgestaltung eine zusätzliche Verbesserung gegenüber der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre beinhalten sollte, kann daraus aber nichts gegen ein sich bei technisch-funktionaler Betrachtung ergebendes weites Verständnis hergeleitet werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzlichen Vorteil aufweist (BGH, GRUR 2006, 399 Rn. 22 - Rangierkatze).
(2)
Die gebotene funktionale Betrachtung darf allerdings bei räumlich-körperlich oder stofflich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. - Pemetrexed; Senat, Urt. v. 04.04.2023 - I-2 U 72/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 67 - Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 04.04.2024 - I-2 U 72/23, GRUR-RS 2024, 7750 - Spenderteil; Urt. v. 27.03.2025 - I-2 U 11/11, GRUR-RS 2025, 5598 Rn. 51 - Schweißadapter).
Nach dieser Maßgabe ist hier zu beachten, dass das Klagepatent das Material der äußeren Röhre mit der Vorgabe, dass dieses nicht elastisch ist, von dem Material der inneren Röhre abgrenzt, das elastisch ist. Mit diesen räumlich-körperlichen Vorgaben weist der Patentanspruch 1 - wie bereits zuvor (unter lit. aa)) ausgeführt - innerer und äußerer Röhre im Grundsatz gegenteilige Eigenschaften im Hinblick auf ihre Dehnbarkeit und ihre Rückstellfähigkeit zu. Diese Vorgaben dürfen nicht ausschließlich von ihrer Funktion her in einer Art und Weise interpretiert werden, wonach auch die äußere Röhre eine Materialeigenschaft aufweist, die erfindungsgemäß gerade der inneren Röhre in Abgrenzung zur äußeren Röhre zugewiesen ist. Es verbietet sich deshalb eine Auslegung, derzufolge das nicht elastische Material der äußeren Röhre eine beliebige Rückstellkraft aufweisen kann. Vielmehr ist den strukturellen Vorgaben eines nicht elastischen Materials einerseits und einer elastischen Ausgestaltung andererseits - in Entsprechung zur Dehnbarkeit des nicht elastischen Materials - dadurch Rechnung zu tragen, dass die Rückstellfähigkeit des Materials der äußeren Röhre jedenfalls hinter der Rückstellfähigkeit des Materials der inneren Röhre zurückbleibt.
dd)
Gegen das dargelegte Verständnis kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Inhaberin des Klagepatents im Erteilungsverfahren gezwungen gewesen sei, eine nicht elastische Materialeigenschaft der äußeren Röhre zur Abgrenzung vom Stand der Technik, insbesondere zur US X XXX XXX XX, aufzunehmen. Denn ein Patentanspruch darf grundsätzlich nicht nach Maßgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Prüfung des Standes der Technik als patentfähig erweist. Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGH, GRUR 2004, 47 - blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2012, 1124 Rn. 28 - Polymerschaum; Senat, Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 129 - Rotorelemente, m.w.N.).
Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten geltend machen, daraus, dass die Patentanmelderin im Verlauf des Prüfungs- und Erteilungsverfahrens aus dem Passus „non elastic based control material“ das Wort „control“ gestrichen habe, sei abzuleiten, dass der Schutzgegenstand des Klagepatents keine Ausführungsformen erfasse, die eine Begrenzung der inneren Röhre nur „irgendwie“ bewirkten und dass insoweit eine unzulässige Erweiterung vorliege.
Unbeschadet dessen sind aber auch Ausführungsformen, die eine Begrenzung der inneren Röhre „irgendwie“ bewirken, nach dem hier dargelegten Verständnis nicht erfasst. Auch danach ist - wie ausgeführt - vielmehr maßgeblich, dass das Material der äußeren Röhre so fest (nicht dehnbar) ist, dass eine longitudinale und laterale Dehnung der inneren Röhre bei Wasserdruck begrenzt wird. Insoweit stimmt das gefundene Auslegungsergebnis auch mit der Auffassung des Bundespatentgerichts überein, das, wie die Ausführungen im qualifizierten Hinweis vom 20.06.2025 erkennen lassen, ebenfalls davon ausgeht, dass mit dem nicht elastischen Material eine Begrenzungsfunktion für die Dehnbewegung der inneren Röhre einhergeht (vgl. S. 6, 2. Abs., Bl. 490 eA).
ee)
Das dargelegte Verständnis steht auch im Übrigen in keinem erkennbaren Widerspruch zur Auffassung des Bundespatentgerichts.
Sofern das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis ausführt, dass der Fachmann die Unterscheidung zwischen „nicht elastisch“ und „elastisch“ auf die Rückstellfähigkeit des Werkstoffs in seiner Ursprungsgestalt nach dem Wegfall äußerer auf ihn einwirkender Kräfte beziehe (vgl. qualifizierter Hinweis v. 20.06.2025, S. 4f., Bl. 488 eA), entspricht dies dem diesseitigen Verständnis, demgemäß mit dem Begriff „elastisch“ die Dehnbarkeit und die Rückstellfähigkeit des Materials als Eigenschaft eines elastischen Materials und mit einem nicht elastischen Material gegenteilige Eigenschaften, nämlich die fehlende Dehnbarkeit und die fehlende Rückstellfähigkeit, der äußeren Röhre in Bezug genommen sind. Der Senat entnimmt den Ausführungen des Bundespatentgerichts im Übrigen nichts dafür, dass vor dem Hintergrund des vom Bundespatentgericht angenommenen fachmännischen Verständnisses jedwede Rückstellfähigkeit des Werkstoffs der äußeren Röhre ausgeschlossen sein soll. Das Bundespatentgericht führt nicht weiter aus, welche Rückschlüsse aus dem fachmännischen Verständnis mit Blick auf das Material der äußeren und der inneren Röhre zu ziehen sind, insbesondere das jedwede Rückstellfähigkeit des Materials der äußeren Röhre aus Sicht der nach Patentanspruch 1 geschützten Lehre schädlich ist. Hierzu passt es auch, dass die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes im Rahmen eines vorläufigen Hinweises (Anlage BDR 6) in einem Beschwerdeverfahren (Az.: T XX), welches das europäische Patent X XXX XXX XX (im Folgenden EP‘XXX) betraf, dessen Verletzung die Klägerin in dem vor dem Senat anhängigen Parallelverfahren (Az.: I-2 U 66/25) geltend macht, angenommen hat, dass - was auch die Beklagten einräumen - es nahezu kein Material gibt, dass ohne jedwede elastische Eigenschaft ist (vgl. Anlage BDR 6, S. 7, letzter Abs - S. 8, 1. Abs.).
b)
Sofern die äußere und die innere Röhre anspruchsgemäß eine wesentlich verkürzte erste Länge aufweisen (Merkmal 5.1), ist damit - wie sich bereits aus den vorherigen Ausführungen (unter lit. a), bb), (1) und (2), (2.1)) ergibt - die Längserstreckung der inneren und der äußeren Röhre zwischen ihren beiden Enden (vgl. Merkmale 2.1 und 2.2) gemeint, was darin zum Ausdruck kommt, dass mit der Längenänderung von äußerer und innerer Röhre - wie ausgeführt - die Längenänderung des anspruchsgemäßen Schlauchs einhergeht (Merkmal 7 sowie Abs. [0021] und Abs. [0032]). Das in Rede stehende Merkmal gibt demgegenüber nicht vor, dass die Länge des Materials der äußeren Röhre zu- oder abnehmen muss (so auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis v. 20.06.2025, S. 5, letzter Abs., Bl. 489 eA LG).
c)
Soweit die äußere Röhre sich in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre erstreckt (Merkmal 5.1.1), ist hiermit gemeint, dass das Material der äußeren Röhre die innere Röhre nach allen Seiten umgrenzt, wobei vorliegend mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen offenbleiben kann, inwiefern die Umgrenzung Lücken/Löcher aufweisen kann. Ein gewellter Zustand des Materials liegt - wie ebenfalls bereits zuvor (unter lit. a), bb), (2), (2.2)) ausgeführt - vor, wenn das Material der äußeren Röhre die innere Röhre in einem lockeren, ungespannten Zustand umgibt.
d)
Die beanspruchte Gartenwasserschlauchbaugruppe weist neben einem Schlauch einen Wasserflussbegrenzer (Merkmal 1.2) auf.
Der Wasserflussbegrenzer wird im Patentanspruch zunächst konkretisierend dahin beschrieben, dass er eine Düse mit einem internen Ventil umfasst, das einen Fluss von Wasser durch die Düse zulässt, begrenzt und stoppt (Merkmal 8.1). Über die „und“-Verknüpfung der Begriffe „zulässt“, „begrenzt“ und „stoppt“ wird hierbei deutlich, dass der anspruchsgemäße Wasserflussbegrenzer die mit den Begriffen bezeichneten Eignungen kumulativ aufweist.
Sofern der Wasserflussbegrenzer einen Wasserfluss „zulässt“ und „stoppt“ sind damit die beiden Zustände in Bezug genommen, in denen einerseits das durch den Schlauch fließende Wasser durch die größtmögliche Öffnung der Düse hindurchtritt („zulassen“) und andererseits ein Durchtritt von Wasser durch die Düse vollständig verhindert wird („stoppen“). Ein Begrenzen von Wasserfluss bezeichnet demgegenüber einen Zustand, in dem der Austritt von Wasser nicht vollständig verhindert, aber auch nicht über die größtmögliche Öffnung der Düse hindurchtritt, sondern in dem Wasser nur in geringerem Umfang durch die Düse austritt. Mittels des anspruchsgemäßen Wasserflussbegrenzers können mithin (mindestens) drei unterschiedliche Möglichkeiten des Wasseraustritts durch die Düse eingestellt werden.
Dies ergibt sich auch daraus, dass der Wasserflussbegrenzer anspruchsgemäß dazu ausgelegt ist, die Menge von unter Druck stehendem Wasser zu verändern, die von dem Wasserflussbegrenzer freigegeben wird (Merkmal 8.2). Auch daraus folgt, dass der Wasserflussbegrenzer derart ausgestaltet ist, dass die Wassermenge eines bereits erzeugten („freigegebener“) Wasserflusses im Hinblick auf die Durchflussmenge verändert werden kann, ohne den Wasserfluss vollständig zu beenden.
Eben diese Eigenschaften des klagepatentgemäßen Wasserflussbegrenzers werden auch in der Klagepatentbeschreibung im Zusammenhang mit bevorzugten Ausführungsformen erläutert (Abs. [0039] bis Abs. [0041]). Aus den entsprechenden Beschreibungsstellen ergibt sich insbesondere, dass einer Begrenzung des Wasserflusses die Funktion zukommt, genau denjenigen Wasserdruck im Schlauch zu erzeugen, den es bedarf, um den Schlauch vollständig zu dehnen (Abs. [0040]).
3.
Von der oben erläuterten Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform I Gebrauch, weshalb die Beklagte zu 1) das Klagepatent mit dieser unmittelbar verletzt (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Außerdem verletzen die Beklagten zu 1) und 2) den deutschen Teil des Klagepatents durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II an Abnehmer in Deutschland mittelbar (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 10 Abs. 1 PatG).
a)
Durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffene Ausführungsform I verletzt die Beklagte zu 1) das Klagepatent unmittelbar. Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß.
aa)
Die äußere Röhre der angegriffenen Ausführungsform I ist aus einem nicht elastischen Material im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 beschaffen (Merkmal 2.1). Das Material der äußeren Röhre der angegriffenen Ausführungsform I ist so fest, dass es, nachdem es sich aufgefaltet hat, einer weitergehenden longitudinalen und lateralen Ausdehnung der inneren Röhre Einhalt gebietet und es hat jedenfalls - wie von der klagepatentgemäßen Lehre vorgegeben - eine gegenüber der inneren Röhre geringere Rückstellfähigkeit
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts besteht das Material der äußeren Röhre aus geflochtenen oder gewobenen Kunststofffäden (vgl. LGU, S. 14, 2. Abs. und S. 36, 1. Abs.) und ist dieses so fest, dass es in seinem aufgefalteten Zustand einer weiteren radialen (lateralen) Ausdehnung der inneren Röhre (in deren gedehntem Zustand) entgegenwirkt (vgl. LGU, S. 36, 1. Abs.). Für die Merkmalsverwirklichung unerheblich ist, ob das im zusammengezogenen Zustand gefaltet angeordnete Material der äußeren Röhre nicht nur dadurch in den ausgedehnten Zustand gelangt, dass es sich auffaltet, sondern es sich - aufgrund etwaiger elastischer Eigenschaften - selbst auch dehnt. Wie zuvor ausgeführt, lässt die beanspruchte Lehre eine gewisse (gegenüber der inneren Röhre geringere) Dehnung der äußeren Röhre zu. Maßgeblich ist, dass das Material der äußeren Röhre hinreichend fest ist, um eine Begrenzungsfunktion für die Ausdehnung der inneren Röhre zu erfüllen, was das Landgericht, wie einleitend ausgeführt, jedenfalls mit Blick auf die laterale Ausdehnung der inneren Röhre von der Berufung unangegriffen festgestellt hat (vgl. zur Begrenzung der longitudinalen Ausdehnung nachfolgend).
Sofern Feststellungen des Landgerichts dazu, ob das Material der äußeren Röhre auch hinreichend fest ist, um eine longitudinale Ausdehnung der inneren Röhre zu begrenzen, fehlen, ergibt sich dies gleichermaßen aus der Feststellung, dass das Material der äußeren Röhre hinreichend fest ist, um eine weitere laterale Ausdehnung zu verhindern. Dafür, dass das Material der äußeren Röhre eine entsprechende Wirkung nicht auch mit Blick auf eine longitudinale Ausdehnung zu erzielen vermag, ist nichts ersichtlich. Das gilt umso mehr, als das Landgericht gleichermaßen für das Berufungsverfahren bindend festgestellt hat, dass die innere Röhre aus einem dehnbaren Material mit einer gummiartigen Oberfläche ausgestaltet ist, das sich mindestens bis zum rund Dreifachen seiner Länge dehnen kann (vgl. LGU, S. 14, 3. Abs.), während die äußere Röhre, wie ausgeführt, aus (verhältnismäßig festeren) Kunststofffäden besteht. Schließlich haben auch die Beklagten dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, dass die äußere Röhre auch die longitudinale Ausdehnung der inneren Röhre im ausgedehnten Zustand begrenzt, nicht, jedenfalls nicht in prozessual erheblicher Weise, widersprochen.
Soweit die Beklagten vortragen, dass die äußere Röhre sich bei nachlassendem Wasserdruck nicht nur aufgrund der Rückstellkraft der inneren Röhre, sondern insbesondere aufgrund einer deutlich ausgeprägten Eigenelastizität des Materials in Längsrichtung zurückziehe, steht auch dies einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Wie ausgeführt, schließt die erfindungsgemäße Lehre im Grundsatz nicht aus, dass die äußere Röhre eine Rückstellkraft aufweist. Nach der erfindungsgemäßen Lehre ist indes maßgeblich, dass das die äußeren Röhre eine geringere Rückstellfähigkeit als die inneren Röhre aufweist. Entsprechend stellt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform I dar.
Das Landgericht hat zwar - vor dem Hintergrund seines Verständnisses, wonach das Material der äußeren Röhre eine beliebige Rückstellfähigkeit aufweisen kann - konsequenterweise keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang das Material der äußeren Röhre der angegriffenen Ausführungsform I eine Rückstellfähigkeit hat. Insbesondere hat das Landgericht nicht festgestellt, dass das Material der äußeren Röhre über eine nur geringere Rückstellfähigkeit als das Material der inneren Röhre verfügt. Entsprechendes ergibt sich aber ohne weiteres aus der vom Landgericht festgestellten jeweiligen Materialbeschaffenheit und Ausgestaltung der inneren und äußeren Röhre. Das mit einer gummiartigen Oberfläche ausgeführte, dehnbare Material der inneren Röhre verfügt offensichtlich über eine technisch relevante Rückstellfähigkeit, die höher ist als diejenige der aus Kunststofffäden mit einer gewissen Festigkeit beschaffenen äußeren Röhre. Im Einklang hiermit hat auch Herr X, Mitarbeiter der Beklagten zu 1), auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die innere Röhre beider angegriffener Ausführungsformen eine deutlich höhere Rückstellkraft als die äußere Röhre aufweise (vgl. Protokoll v. 30.07.2026, S. 2, Bl. 750 eA OLG).
Mit Blick auf eine Merkmalsverwirklichung unerheblich ist in diesem Zusammenhang, sofern - was die Beklagten geltend machen - mit der Rückstellfähigkeit der äußeren Röhre der angegriffenen Ausführungsform I ein zusätzlicher Vorteil in der Form einer Zeitersparnis beim Zusammenziehen einhergehen sollte. Wie ausgeführt, sind vom Schutzbereich einer erfindungsgemäßen Lehre im Grundsatz auch Ausgestaltungen mit einem zusätzlichen Vorteil erfasst. Solange sämtliche Merkmale des Patentanspruchs - wortsinngemäß oder äquivalent - verwirklicht sind, ist es ohne Belang, wenn mit dem angegriffenen Gegenstand die patentgemäßen Vorteile in einem besonders hohen, den Erfindungsgegenstand übertreffenden Maße erreicht werden (vgl. auch Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage 2026, Kap. A. Rn. 289).
bb)
Die angegriffene Ausführungsform I verfügt auch über ein erstes Verbindungsstück und ein zweites Verbindungsstück, das jeweils mit den Enden der inneren und äußeren Röhre verbunden ist (Merkmale 2.3, 2.4 und 3).
An dem einen Ende des Schlauchs ist eine Steckkupplung fest angebracht. Daran kann ein mitgelieferter Adapter angeschlossen und der Schlauch an einem Wasserhahn befestigt werden (Merkmale 2.3 und 3). Sofern das Innengewinde des Adapters zu weit für den Wasserhahn ist, kann zwischen Adapter und Wasserhahn das mit einem geringeren Innengewinde versehene mitgelieferte Reduzierstück eingeschraubt werden. Ferner kann der mitgelieferte Sprühkopf am anderen Ende des Schlauchs über eine 3/4-Zoll-Gewindekupplung mit Außengewinde, ggf. unter Verwendung des ebenfalls im Lieferumfang enthaltenen Adapters, angeschlossen werden (Merkmal 2.4). Eine Merkmalsverwirklichung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Sprühkopf unter Verwendung der Steckkupplung angeschlossen wird. Das Klagepatent macht keine Ausführungen zur genaueren Ausgestaltung der Verbindungsstücke. Diese können - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - insbesondere auch mehrstückig ausgestaltet sein.
cc)
Zu Recht hat das Landgericht das Merkmal 4 als unmittelbar verwirklicht angesehen, obwohl der Schlauch und der Sprühkopf der angegriffenen Ausführungsform I im Zeitpunkt der Lieferungshandlung noch nicht miteinander verbunden sind. In diesem Zusammenhang kommt es nicht einmal auf die Rechtsprechung zu Kombinationspatenten (vgl. dazu unten Pkt. B., 1., a)) an, weil die Beklagte zu 1) alle Bestandteile der unter Schutz gestellten Gartenwasserschlauchbaugruppe zusammen anbietet und liefert und sich der mitgelieferte Sprühkopf, bei dem es sich um einen Wasserflussbegrenzer im Sinne des Klagepatents handelt, ohne Schwierigkeiten bestimmungsgemäß mit dem Schlauch verbinden lässt. Es wird von der Beklagten zu 1) nicht lediglich ein Teil einer Gesamtvorrichtung geliefert, während das andere Teil von einem Dritten beschafft werden oder beim Abnehmer bereits vorhanden sein muss. Die angegriffene Ausführungsform I weist vielmehr bereits sämtliche Teile der beanspruchten Gartenwasserschlauchbaugruppe auf, die für eine bestimmungsgemäße Verwendung der angegriffenen Ausführungsform I nur noch zusammengefügt werden müssen. Der Zusammenbau erfolgt, indem der Sprühkopf an ein Verbindungsstück des Schlauchs montiert wird, was für den Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform I offensichtlich ist und von ihm ohne jede Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann (vgl. zur unmittelbaren Patentverletzung durch Lieferung sämtlicher Bestandteile eines geschützten Gegenstandes auch: Ann PatR, 8. Aufl. 2022, § 33. Rn. 70).
dd)
Die äußere Röhre der angegriffenen Ausführungsform I weist in einem zusammengezogenen Zustand ohne Wasserfluss auch eine wesentlich verkürzte Länge auf (Merkmal 5.1).
Sofern die Beklagten einer Merkmalsverwirklichung unter Verweis darauf entgegentreten, dass die Länge der äußeren Röhre sowohl im zusammengezogenen als auch im ausgedehnten Zustand im Wesentlichen gleich bleibe, stellen sie offensichtlich darauf ab, dass sich die Länge des Materials der äußeren Röhre nicht verändert, sondern „nur“ im zusammengezogenen Zustand wellenförmig gelagert und im ausgedehnten Zustand auseinandergefaltet ist. Auf eine Veränderung der Materiallänge in dem von den Beklagten in Bezug genommenen Sinne kommt es aber - wie ausgeführt - nach der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre nicht an. Vielmehr nimmt die im wesentlichen verkürzte Länge auf eine gegenüber dem ausgedehnten Zustand geringere Längserstreckung der äußeren Röhre zwischen ihren beiden Enden Bezug. Dass die beiden Enden der äußeren Röhre im zusammengezogenen Zustand wesentlich näher beieinander liegen, stellen die Beklagten nicht in Abrede, weshalb - wie auch das Landgericht angenommen hat - die äußere Röhre der angegriffenen Ausführungsform I in einem zusammengezogenen Zustand eine wesentlich verkürzte Länge aufweist. Dass die Längenänderung dadurch herbeigeführt wird, dass das Material der äußeren Röhre gerafft wird, ist - wie ausgeführt - unschädlich.
ee)
Die äußere Röhre erstreckt sich auch in einem gewellten Zustand über eine äußere Oberfläche der inneren Röhre (Merkmal 5.1.1). Insoweit stellen auch die Beklagten mit ihrem Berufungsvorbringen nicht in Abrede, dass - worauf es nach dem dargelegten Verständnis ankommt - das Material der äußeren Röhre die innere Röhre in einem lockeren, ungespannten Zustand nach allen Seiten umgibt. Sie machen „lediglich“ geltend, dass es an einer Merkmalsverwirklichung ausgehend von dem unzutreffenden Verständnis des Landgerichts fehle.
ff) Dass die angegriffene Ausführungsform I den Vorgaben der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 entspricht, steht zwischen den Parteien - zu Recht - außer Streit, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.
b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) das Klagepatent durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II an Abnehmer in Deutschland mittelbar verletzen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 10 Abs. 1 PatG. Hingegen stellen - wie noch ausgeführt wird (vgl. unter Pkt. B., 1.) - das isolierte Angebot und die isolierten Lieferung der angegriffenen Ausführungsform II, die im Gegensatz zur angegriffenen Ausführungsform I keinen Wasserflussbegrenzer umfasst, entgegen der Auffassung der Klägerin keine unmittelbare Patentverletzung dar.
Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder wenn es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
aa)
Die angegriffene Ausführungsform II ist objektiv dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Sie verwirklicht mit Ausnahme der auf einen Wasserflussbegrenzer bezogenen Merkmale (Merkmal 1.2, Merkmal 4 und Merkmalsgruppe 8) sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß. Wird die angegriffene Ausführungsform II bestimmungsgemäß mit einem regulierbaren Sprühkopf verbunden, verwirklicht sie auch diese Merkmale.
(1)
Die äußere Röhre der angegriffenen Ausführungsform II ist aus einem nicht elastischen Material im Sinne des Klagepatents beschaffen (Merkmal 2.1).
Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform II hat das Landgericht festgestellt, dass der Schlauch, soweit nicht anders erwähnt, der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform I entspricht (vgl. LGU, S. 16, letzter Abs. und S. 17, 1. Abs.). Da das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Beschaffenheit der äußeren Röhre keine anderweitigen Feststellungen enthält, steht deshalb für das Berufungsverfahren bindend fest, dass das Material der äußeren Röhre - wie dasjenige der angegriffenen Ausführungsform I - aus geflochtenen oder gewobenen Kunststofffäden besteht. Es wird deshalb, soweit es nach der Lehre des Klagepatents darauf ankommt, dass das Material der äußeren Röhre so fest ist, dass es eine longitudinale und eine laterale Dehnbewegung der inneren Röhre verhindert, auf die vorstehenden Ausführungen zur angegriffenen Ausführungsform I verwiesen. Diese gelten hier entsprechend.
Die sich aus Merkmal 2.1 ergebenden erfindungsgemäßen Vorgaben sind auch insoweit erfüllt, wie das Material der äußeren Röhre über eine nur geringere Rückstellfähigkeit des Materials der inneren Röhre verfügt. Anders als für die angegriffene Ausführungsform I hat das Landgericht mit Blick auf die Beschaffenheit der äußeren Röhre der angegriffenen Ausführungsform II festgestellt, dass deren Material über keine (relevante) Rückstellkraft verfügt (vgl. LGU, S. 17, 1. Abs.). Im Einklang hiermit hat, wie bereits ausgeführt, auch Herr X, Mitarbeiter der Beklagten zu 1), auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sowohl die innere Röhre der angegriffenen Ausführungsform I als auch die der angegriffenen Ausführungsform II eine gegenüber den jeweiligen äußeren Röhren deutlich höhere Rückstellkraft aufweist.
(2)
Im Hinblick auf eine Verwirklichung der Merkmale 2.3 und 2.4 kann auf die vorherigen Ausführungen zur angegriffenen Ausführungsform I verwiesen werden wie auch im Hinblick auf die Verwirklichung der Merkmale 5.1 und 5.1.1. Diese Ausführungen gelten für die angegriffene Ausführungsform II entsprechend. Die Beklagten haben insoweit keine abweichenden Nichtverletzungsargumente vorgebracht.
(3)
Die angegriffene Ausführungsform II wird allerdings unstreitig ohne einen Sprühkopf oder einen anderen Vorrichtungsbestandteil vertrieben, der als Wasserflussbegrenzer im Sinne des Klagepatents angesehen werden könnte, so dass es insoweit an einer Verwirklichung der Merkmale 1 und 4 sowie derjenigen der Merkmalsgruppe 8 fehlt. Wird die angegriffene Ausführungsform II indes bestimmungsgemäß mit einem regulierbaren Sprühkopf verbunden, verwirklicht sie auch diese Merkmale.
bb)
Bei der angegriffenen Ausführungsform II handelt es sich vor diesem Hintergrund um ein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der unter Schutz gestellten Erfindung bezieht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (760 f.) - Flügelradzähler; GRUR 2006, 570 (571) - extracoronales Geschiebe; GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 - MPEG-2-Vidosignalcodierung). Was in diesem Sinne zu den wesentlichen Elementen der Erfindung gehört, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten (BGH, GRUR 2015, 467 Rn. 57 - Audiosignalcodierung). Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG (BGH, GRUR 2004, 758 (761) - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren; GRUR 2015, 467 Rn. 57 - Audiosignalcodierung). Etwas Anderes gilt nur für Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, aber von völlig untergeordneter Bedeutung sind (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 - Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 - Audiosignalcodierung) und zur Verwirklichung der geschützten Lehre nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 - MPEG-2-Vidosignalcodierung; GRUR 2015, 467 Rn. 58 - Audiosignalcodierung). Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, handelt es sich grundsätzlich um ein wesentliches Element der Erfindung. Darauf, ob das betreffende Merkmal den „Kern“ der Erfindung betrifft, kommt es hierbei nicht einmal an (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 - Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 - Audiosignalcodierung).
Hiervon ausgehend bezieht sich die angegriffene Ausführungsform II unzweifelhaft auf ein wesentliches Element der durch das Klagepatent geschützten Erfindung, was auch die Beklagten mit ihrer Berufung nicht in Abrede stellen. Sie ist Bestandteil einer erfindungsgemäßen Gartenwasserschlauchbaugruppe und weist zum Zwecke des Zusammenwirkens mit einem Wasserflussbegrenzer eine anspruchsgemäß vorgesehene Ausgestaltung, insbesondere in Gestalt einer elastischen inneren Röhre und einer nicht elastischen äußere Röhre, auf, wodurch erfindungsgemäß ein in seiner Länge dehnbarer Schlauch bereitgestellt wird.
cc)
Die in Deutschland belieferten Abnehmer der Beklagten verwenden, wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, die angegriffene Ausführungsform II in Deutschland, weshalb auch der für eine mittelbare Patentverletzung erforderliche „doppelte Inlandsbezug“ gegeben ist.
dd)
Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der klagepatentgemäßen Lehre berechtigt sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine Nutzungsberechtigung nicht daraus, dass es sich um private Endabnehmer handelt und Nutzungen im privaten Bereich privilegiert sind, § 11 Nr. 1 PatG. Entsprechendes folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 10 Abs. 3 PatG).
ee)
Des Weiteren sind auch die subjektiven Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG gegeben. Die Abnehmer der Beklagten werden zur Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II in klagepatentgemäßer Art und Weise bestimmt, was die Beklagten wollen und für sie jedenfalls offensichtlich ist.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder dass es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen eröffnet, um das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).
Im Streitfall wissen die Beklagten, dass die angegriffene Ausführungsform II dazu geeignet und bestimmt ist, zusammen mit einem passenden regulierbaren Sprühkopf patentgemäß verwendet zu werden. Auf eben diese Verwendung weisen die Beklagten ihre Abnehmer durch eine entsprechende Abbildung auf der Verpackung selbst hin.
In jedem Falle ist es aber aufgrund der Umstände des Streitfalls offensichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform II zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die angegriffene Ausführungsform II - wie sogleich noch näher ausgeführt wird (vgl. unter Ziff. 4., a), bb)) - technisch sinnvoll überhaupt nur mit einem regulierbaren Sprühkopf verwendbar ist, um einen Wasserdruck aufzubauen, der hinreichend ist, damit die innere Röhre sich soweit wie möglich ausdehnt und der Schlauch die angegebene Maximallänge von 30 m erreichen kann.
4.
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte unmittelbare (nur die Beklagte zu 1)) und mittelbare Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, zum Rückruf und zur Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse, und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, und die Beklagte zu 1) der Klägerin überdies die geltend gemachten Abmahnkosten zu erstatten hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, allerdings mit folgenden Ergänzungen und Maßgaben:
a) Zu Recht hat das Landgericht in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II ein uneingeschränktes Unterlassungsgebot ausgesprochen.
aa)
Eine mittelbare Patentverletzung hat zwar nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (sog. Schlechthinverbot) zur Folge. Diese kann grundsätzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel - technisch und wirtschaftlich sinnvoll (Senat, Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 - Entfernbare Schutzgruppe; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 - Tabaksticks I) - ausschließlich in patentverletzender Weise verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 27 - Deckenheizung; Urt. v. 18.07.2024 - I-2 U 27/24, GRUR-RS 2024, 21335 Rn. 144 - Reinigungszentrifuge OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 - Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 - Tabaksticks I). Kommt eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind regelmäßig nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechts unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 - Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 - Tabaksticks I). Bei der alternativen Verwendungsmöglichkeit muss es sich hierbei um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare handeln; die bloß theoretische Aussicht, dass es künftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsmöglichkeit geben könnte, ist rechtlich unbeachtlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 - I-15 U 102/16, BeckRS 2018, 2235 Rn. 131; Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 - Tabaksticks I; Senat, Urt. v. 09.10.2025 - I-2 U 12/24, GRUR-RS 2025, 28450 Rn. 75 - Mehrschichtiges Trägerelement; Senat, Urt. v. 30.10.2025 - I-2 U 50/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 151 - Interaktives Kopfhörer-System).
bb)
Nach dieser Maßgabe ist vorliegend ein sog. Schlechthinverbot auszusprechen.
Zwar ist eine Verbindung des Schlauchs der angegriffenen Ausführungsform II mit anderen Bewässerungsschläuchen grundsätzlich möglich. Sofern indes ein entsprechend verlängertes Schlauchsystem mit einem regulierbaren Sprühkopf verwendet wird, handelt es sich schon um keine patentfreie Nutzungsmöglichkeit, weil auch ein verlängerter Schlauch mit Wasserflussbegrenzer eine erfindungsgemäße Schlauchbaugruppe ist.
Sofern die Beklagten weiter vortragen, eine Verlängerung könne auch derart erfolgen, dass der (verlängerte) Schlauch ohne jedweden Sprühkopf verwendet werde, trifft dies zwar prinzipiell zu. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, ist im Falle einer Verwendung ohne (regulierbaren) Sprühkopf der Wasserdruck im Schlauch allerdings zu gering, um eine Maximaldehnung der inneren Röhre (des Schlauchs) zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass praktisch kein Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform II diese ausschließlich in der von den Beklagten beschriebenen Weise gebrauchen wird.
Derjenige, der einen sich unter dem Einfluss von Wasserdruck in vorteilhafter Weise ausdehnenden Gartenschlauch erwirbt, wird diesen speziellen Schlauch so gut wie immer zumindest auch bestimmungsgemäß mit einem (regulierbaren) Sprühkopf benutzen. Andernfalls könnte er von den Vorteilen eines solchen Schlauchs gegenüber einem herkömmlichen Schlauch nicht profitieren. Zwar mag daher nicht ausgeschlossen werden können, dass ein Abnehmer, der die angegriffene Ausführungsform II erwirbt, den Schlauch im Einzelfall auch einmal zur Verlängerung mit einem anderen Schlauch einsetzt und er an den verlängerten Schlauch keinen Sprühkopf anschließt. Kein Abnehmer wird die angegriffene Ausführungsform aber nur so benutzen. Eine ausschließliche Verwendung des Schlauchs ohne Sprühkopf stellt daher eine bloß theoretische Nutzungsmöglichkeit dar.
Entsprechendes gilt für die von den Beklagten ferner angesprochene Verwendung der angegriffene Ausführungsform II als ein „reines Transportmedium“ oder zur Ableitung von Wasser aus einem unter Wasser stehenden Gebiet oder zur Entwässerung von Gräben und anderen Wassersammlungen etc.
Zu beachten ist überdies, dass es sich bei den Abnehmern der Beklagten zu 2) sowie bei den Abnehmern etwaiger weiterer gewerblicher Abnehmer der Beklagten zu 1) um private Endabnehmer handelt. Diese Letztabnehmer sind Privatpersonen, auf deren Handlungen sich die Wirkung des Klagepatents nach § 11 Nr. 1 PatG nicht erstreckt und die weder durch Warnhinweise noch durch ein mit einer Vertragsstrafe gesichertes Unterlassungsversprechen daran gehindert werden können, die angegriffene Ausführungsform II mit einem regulierbaren Sprühkopf zu verwenden. Zwar kommen im Einzelfall auch allgemein gehaltene Warnhinweise gegenüber privaten Abnehmern in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2021 - I-15 U 1/20, GRUR-RS 2021, 4419 Rn. 115 - Filtervorrichtung, m.w.N.; Beschl. v. 24.01.2022 - I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 28 - Tabaksticks I; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. A Rn. 691). Ein derartiger Warnhinweis ist im Streitfall indes angesichts der offensichtlichen patentgemäßen Verwendbarkeit der angegriffenen Ausführungsform II mit einem regulierbaren Sprühkopf gänzlich ungeeignet, die privaten Endabnehmer von einer patentgemäßen Nutzung der angegriffenen Ausführungsform II abzuhalten. Eine eingeschränkte Verurteilung des Inhalts, dass die Beklagten bzw. die Beklagte zu 2) mit den Endabnehmern eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung zu treffen haben/hat, scheidet hier von vornherein aus. Da der private Endverbraucher das Mittel wegen § 11 PatG patentgemäß gebrauchen darf, ist es ausgeschlossen, ihn für den Fall einer solchen Verwendung die Zahlung einer Vertragsstrafe an den Patentinhaber versprechen zu lassen (Senat, Urt. v. 16.03.2023 - I-2 U 17/21, GRUR-RS 2023, 44799 Rn. 82 - Windeleimer).
Zu beachten ist schließlich auch, dass selbst bei einer prinzipiell gegebenen (technisch und wirtschaftlich sinnvollen) patentfreien Verwendungsmöglichkeit gegen den Lieferanten ausnahmsweise auch ein Schlechthinverbot ergehen kann (Senat, Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 - Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Das gilt dann, wenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gewähr dafür bieten können, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung für den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar wäre und dem Lieferanten ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann (OLG Düsseldorf, InstGE 4, 252 - Rohrschweißverfahren; Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 - Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Ein Schlechthinverbot ist ferner dann in Betracht zu ziehen, wenn die patentfreie Benutzung auf eine dem Klagepatent entsprechende Ausgestaltung des Mittels überhaupt nicht angewiesen ist, weil das Mittel ohne weiteres derart abgeändert werden kann, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber dennoch nicht einbüßt (Senat, Urt. v. 29.03.2012 - I-2 U 137/10, BeckRS 2012, 08566; Senat, Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 - Maschinenkalibrierung, m.w.N.). In solchen Fällen bedarf es der patentgemäßen Ausbildung des Mittels zur Gewährleistung eines gemeinfreien Gebrauchs außerhalb des Patents nicht; an ihr kann deswegen auch kein schützenswertes Interesse desjenigen bestehen, der das Mittel anbietet oder vertreibt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 - I-2 U 46/15, GRUR-RS 2018, 23979 Rn. 101 - Maschinenkalibrierung, m.w.N.). Nach den von der Berufung unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU, S. 42) liegen diese Voraussetzungen im Streitfall vor.
b) Im Streitfall bestehen (ausnahmsweise) auch die angegriffene Ausführungsform II betreffende Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1, 3 Satz 1 PatG.
Grundsätzlich kann der Berechtigte im Falle eine mittelbaren Patentverletzung allerdings nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenstände vernichtet werden. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung (§ 10 Abs. 1 PatG) verbietet dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten und die Lieferung mittelbar patentverletzender Gegenstände im Geltungsbereich des Patentgesetzes, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht dagegen den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar patentverletzender Gegenstände in Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs des Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung. Deshalb kann der Patentinhaber nach § 140a PatG nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenstände vernichtet werden (BGH, GRUR 2006, 570 Rn. 32 - extracoronales Geschiebe; Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 03307 Rn. 175; GRUR-RR 2021, 15 Rn. 47 - Bodenbelag; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG § 140a Rn. 21; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140a Rn. 4). Eine Ausnahme kommt indes in Betracht, wenn - wie hier - die Voraussetzungen eines Schlechthinverbots vorliegen (BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG § 140a Rn. 21; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140a Rn. 4; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. D Rn. 1036). Da - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat (vgl. LGU, S. 32) - nicht dargetan ist, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform II im patentfreien Ausland absetzen und - wie ausgeführt - eine ausschließlich patentfreie inländische Nutzungsmöglichkeit nicht besteht bzw. nicht in Betracht kommt, sind die Beklagten zur Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform II verpflichtet, wogegen sich die Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht gesondert wenden.
Entsprechendes gilt für den Rückrufanspruch (BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 01.08.2026, PatG § 140a Rn. 42; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140a Rn. 14).
c)
Den Tenor des landgerichtlichen Urteils hat der Senat zum Teil an die übliche Tenorierungspraxis des Senats angepasst. Das gilt - entsprechend dem zweitinstanzlichen Antrag der Klägerin - zunächst für die einleitende Formulierung in den Unterlassungsaussprüchen, wobei es sich hierbei um eine bloße sprachliche Änderung und Konkretisierung handelt. Ebenso hat der Senat - ebenfalls entsprechend dem zweitinstanzlichen Antrag der Klägerin - die Verurteilungen zur Belegvorlage in Bezug auf die hilfsweise vorzulegenden Belege konkretisiert. Neu gefasst hat der Senat ferner - entsprechend den zweitinstanzlichen Hilfsanträgen der Klägerin - die Rückruf- und Vernichtungsaussprüche des landgerichtlichen Urteils. Der Rückruftenor war zum einen insoweit missverständlich, als er einleitend auch auf angebotene, gebrauchte, in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte oder in der Bundesrepublik Deutschland besessene Erzeugnisse abgestellt hat. Zurückgerufen werden müssen jedoch nur in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse. Zum anderen war die im Rückruftenor enthaltene Formulierung „bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse“ zu unbestimmt. Schließlich hat der Senat auch die Vernichtungsaussprüche neu gefasst, indem er diese zur Präzisierung an seine übliche Tenorierungspraxis angepasst hat. Denn zu vernichten haben die Beklagten jeweils (nur) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, patentverletzenden Erzeugnisse. Auch insoweit waren die einleitenden Formulierungen im Vernichtungstenor des angefochtenen Urteils missverständlich.
5. Für eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer möglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine eventuelle Nichtigkeitsberufung der Beklagten zu 1) besteht kein Anlass.
a)
Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; anderenfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten). Denn eine - vorläufig vollstreckbare - Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und/oder Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein - und ggf. das einzige - Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 30.10.2025 - I-2 U 50/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 160 - Interaktives Kopfhörersystem).
Wurde das Klagepatent bereits - wie hier - in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 30.10.2025 - I-2 U 50/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 160 - Interaktives Kopfhörersystem).
b) Orientiert an diesem Maßstab ist eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht geboten.
aa)
Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent mit Urteil vom 21.05.2026 uneingeschränkt aufrechterhalten (vgl. Anlage zum Protokoll v. 21.05.2026, Bl. 706 eA). Ob die Beklagte zu 1) gegen dieses Urteil Berufung einlegt, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Schon deshalb kommt eine Aussetzung von vornherein nicht in Betracht.
bb)
Dass es noch an einer Begründung des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar kann das Verletzungsgericht in Fällen evidenter Unrichtigkeit ausnahmsweise von der Beurteilung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abweichen, indem es - entgegen dem Votum der gesetzlich zuständigen Instanz - einen hinreichenden Rechtsbestand trotz erstinstanzlich erfolgten Patentwiderrufs bejaht oder einen solchen trotz erstinstanzlich erfolgter Aufrechterhaltung des Klagepatents verneint. Dies setzt aber nicht voraus, dass den Parteien eines parallelen Verletzungsverfahrens - jenseits dessen, was der reguläre Verfahrensablauf an Möglichkeiten eröffnet - die Gelegenheit eingeräumt werden muss, zu der noch ausstehenden Begründung der (im Verkündungszeitpunkt lediglich dem Ergebnis nach bekannten) Rechtsbestandsentscheidung Stellung zu nehmen. Ob ein Fall evidenter Unrichtigkeit vorliegt, wird sich zwar ohne Kenntnis der genauen Begründungserwägungen in aller Regel nicht absehen lassen, das generelle Hinausschieben der Entscheidung im Verletzungsverfahren liefe aber auf einen Generalverdacht gegenüber den Rechtsbestandsinstanzen und der Verlässlichkeit ihrer technischen Beurteilung hinaus, der unangebracht ist. Für die Entscheidung über das Aussetzungsbegehren muss daher die Tatsache genügen, dass die zuständige Fachinstanz in bestimmter - positiver oder negativer - Weise über das Klagepatent erkannt hat (vgl. Senat, Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 93 - Entfernbare Schutzgruppe; Urt. v. 30.10.2025 - I-2 U 50/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 164 - Interaktives Kopfhörer-System). Im Streitfall liegt zudem der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts vom 20.06.2025 vor. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 21.05.2026 den im Hinweis vom 20.06.2025 wiedergegebenen Erwägungen in sämtlichen Punkten gefolgt ist, stimmt jedenfalls das Ergebnis überein und es liegt eine den Parteien und dem Senat zugängliche Begründung für dieses Ergebnis vor.
Aus dem qualifizierten Hinweis lässt sich vorliegend entnehmen, dass sich das Bundespatentgericht jedenfalls mit denjenigen von der Beklagte zu 1) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Hinweises erhobenen Rechtsbestandsangriffen (unzulässige Erweiterung, fehlende Neuheit, fehlender erfinderischer Schritt) auseinandergesetzt hat. Dass sich die Ausführungen des Bundespatentgerichts als unvertretbar darstellen, machen auch die Beklagten nicht geltend, obgleich sie insoweit eine andere Auffassung vertreten.
Sofern die Beklagte zu 1) im Anschluss an den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts weiteren druckschriftlichen Stand der Technik in das Nichtigkeitsverfahren in Form der US 6,202,263 B1 (im Nichtigkeitsverfahren bezeichnet mit Anlage K-26; hier vorgelegte als Anlage BDR 11) eingeführt hat, hat auch dieser das Bundespatentgericht offensichtlich zu keiner anderen Entscheidung im Hinblick auf den Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents veranlasst. Darauf kann deshalb ebenfalls eine für die Aussetzung hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht gestützt werden. Zudem erscheint naheliegend, dass das Bundespatentgericht, jedenfalls dann, wenn es an seiner vorläufigen Auffassung festgehalten hat, Entgegenhaltungen, die außerhalb des technischen Gebiets der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents liegen, als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmannes für ungeeignet erachtet (vgl. dazu nachfolgend näher unter lit. cc)). Da auch die K-26 nicht auf dem Fachgebiet der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents liegt, sondern eine dehnbare Vorrichtung offenbart, die als Spanngummi zum Befestigen, Bündeln und Packen von Objekten oder alternativ als Fitnessband im Sport eingesetzt werden kann, ist jedenfalls eine nicht erkennbar unvertretbare Argumentation denkbar, mit der das Bundespatentgericht eine erfinderische Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der US‘263 bejaht hat.
cc)
Eine andere Entscheidung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil der britische Teil des Klagepatents rechtskräftig vernichtet worden ist.
Jedes Gericht ist grundsätzlich gehalten, sich mit Stellungnahmen anderer Gerichte zu einer Rechtsfrage auseinanderzusetzen, die sich in dem zu entscheidenden Fall ebenfalls stellen (BGH, GRUR 2026, 817 Rn. 50 - Palette). Das gilt für deutsche Gerichte insbesondere auch für Entscheidungen, die durch die Instanzen des EPA oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen. Diese Entscheidungen hat das Gericht zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben (BGH, GRUR 2025, 1828 Rn. 52 - Spenderteil). In diesem Zusammenhang kann die Entscheidung eines ausländischen Gerichts (etwa eines Gerichts des Vereinigten Königreichs) über einen Nichtigkeitsangriff auf einen parallelen ausländischen Schutzrechtsteil Anlass zur Aussetzung geben, wenn dem Nichtigkeitsangriff stattgegeben wird (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Aufl., 2026, Kap. E Rn. 999). Das gilt jedenfalls solange, wie es an einer Rechtsbestandsentscheidung über den für die Beurteilung des Verletzungsverfahrens maßgeblichen deutschen Teil des Schutzrechts fehlt.
Im Streitfall liegt - wie bereits ausgeführt - eine (erstinstanzliche) Entscheidung der zuständigen Rechtsbestandsinstanz vor. Hiervon ausgehend kann aus den Entscheidungen des britischen High Court of Justice und des Court of Appeal eine Vernichtungswahrscheinlichkeit des deutschen Teils des Klagepatents nicht hergeleitet werden, zumal die Beklagten keine deutschen Übersetzungen dieser Entscheidungen vorgelegt haben.
Die Beklagten haben - jedenfalls bevor die Entscheidung des Bundespatentgerichts ergangen ist - angeführt, dass die britischen Gerichte ausgehend von der Entgegenhaltung US 6,523,539 B2 bzw. der veröffentlichten Patentanmeldung US 2003/0000530 A1 (= Offenlegungsschrift der US‘539) in einer Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen von einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit des britischen Teils des Klagepatents ausgegangen seien. Die genannten Druckschriften sind mit den Anlagenbezeichnungen K-18 (= US‘539; hier vorgelegt mit dem Nichtigkeitsklageschriftsatz als Anlagenkonvolut BDR 7, beginnend auf Bl. 454 des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten) und NK11 (US‘530; Anlagenbezeichnung im hiesigen Verletzungsverfahren BDR 10) auch in das den deutschen Teil des Klagepatents betreffende Nichtigkeitsverfahren eingeführt worden. Das Bundespatentgericht hat die entsprechenden Druckschriften ausweislich seines qualifizierten Hinweises vom 20.06.2025 (vorläufig) gewürdigt. Es hat zum einen ausgeführt, dass sich der Fachmann bei seinen Überlegungen zur Umgestaltung vorbekannter Schlauchbaugruppen (konkret der aus der US 6,948,527 B2; im Nichtigkeitsverfahren mit der Anlagenbezeichnung K-17 bezeichnet, hier vorgelegt mit dem Nichtigkeitsklageschriftsatz als Anlagenkonvolut BDR 7, beginnend auf Bl. 427 des erstinstanzlichen eAnlagenbands der Beklagten) nicht an der aus der K-18 bekannten Gasmaske orientieren werde, weil sein Hauptfokus darauf liege, dass die Schlauchanordnung sowohl auf Unterdruckverhältnisse im Äußeren als auch auf Überdruckverhältnisse reagiere. Er befasse sich deshalb nicht mit Druckschriften, die nur für eines der Verhältnisse (Über- oder Unterdruck) geeignet seien, was mit Blick auf die K-18 aber der Fall sei (vgl. qualifizierter Hinweis v. 20.06.2025, S. 11, unter lit. b), Bl. 495 eA). Zum anderen hat das Bundespatentgericht ausgeführt, dass - nach seiner vorläufigen Auffassung - die entsprechenden Druckschriften als Ausgangspunkt für fachmännische Überlegungen ungeeignet seien. Es stelle eine erfinderische Tätigkeit dar, wenn der Fachmann ausgehend von einer Schlauchbaugruppe für Sauerstoffmasken (wie in der K-18/NK11) zu einer Gartenwasserschlauchbaugruppe gelange (vgl. qualifizierter Hinweis v. 20.06.2025, S. 13, unter lit. h), Bl. 497 eA). Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der Definition des relevanten Fachmanns durch das Bundespatentgericht zu sehen, den dieses als einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen in der Herstellung von Flüssigkeit führenden Schläuchen einschließlich ihrer Anschluss-, Verbindungs- und Bedienkomponenten ansieht (vgl. qualifizierter Hinweis v. 20.06.2025, S. 2, unter Ziff. 3., Bl. 486 eA). Einen solchen Fachmann grenzt das Bundespatentgericht von einem Fachmann im Sinne eines Entwicklungsingenieurs mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Gartenschlauchbaugruppen - also Gartenschläuchen und Sprühköpfen -, der aufgrund der Erkenntnis, dass man eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann, sich einer weiteren Fachperson bedient, nämlich eines erfahrenen Entwicklungsingenieurs auf dem Gebiet der Entwicklung von Schläuchen im Allgemeinen, ab (vgl. qualifizierter Hinweis v. 20.06.2025, S. 2, unter Ziff. 3., Bl. 486 eA). Im Gegensatz hierzu hat - soweit auf der Grundlage der von den Beklagten in Bezug genommenen Passagen des Urteils des High Court of Justice erkennbar ist - der High Court angenommen, dass der Fachmann nicht auf die Entwicklung von Gartenschlauchbaugruppen spezialisiert ist, sondern allgemein mit der Entwicklung von Schläuchen befasst ist (vgl. Anlage BDR 8 Rn. 177). Ferner hat der High Court angenommen, dass der so verstandene Fachmann ohne weiteres erkennen würde, dass die in der K-18/NK11 (in der Entscheidung bezeichnet als „Mc Donald“) offenbarte Schlauchbaugruppe auch für flexible Gartenwasserschläuche verwendet werden könne und dass er die Ausgestaltung der offenbarten Schlauchbaugruppe ohne erfinderisch tätig zu werden, auf einen Gartenwasserschlauch übertragen könne (vgl. Anlage BDR 8 Rn. 186).
Dies berücksichtigend mag es im Hinblick auf die Bestimmung des „richtigen“ Fachmannes unterschiedliche Auffassung der Fachinstanzen geben und mögen daraus abweichende Beurteilungen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit folgen. Es kann aber deshalb nicht angenommen werden, dass sich die Definition des Fachmannes, von der das Bundespatentgericht (vorläufig) ausgeht, und sich die daraus im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit gezogenen Wertungen, als unvertretbar erweisen. Vielmehr erscheinen diese dem Senat gut vertretbar. Dafür, dass die Auffassung des Bundespatentgerichts nachvollziehbar und plausibel ist, jedenfalls aber nicht offensichtlich fehlerhaft ist, spricht auch der Umstand, dass die Technische Beschwerdekammer ausweislich des dem Senat vorliegenden Hinweises aus dem das EP‘840 betreffenden Verfahren, jedenfalls im Kontext der durch das EP‘840 geschützten Lehre, davon ausgegangen ist, dass es der Lehre des EP‘840 nicht an einer erfinderischen Tätigkeit fehlt, weil nicht erkennbar sei, dass der in der hier in Rede stehenden Entgegenhaltung (in der Entscheidung bezeichnet als „D2“) offenbarte Schlauch als Gartenschlauch verwenden werden könne (vgl. Anlage BDR 6, S. 27, Pkt. 18.12 am Ende).
dd)
Das zuvor Ausgeführte gilt entsprechend, soweit die Beklagten geltend machen, es sei von davon auszugehen, dass die Technische Beschwerdekammer das Klagepatent im Einspruchsverfahren widerrufen hätte, wenn die Beschwerde nicht zurückgenommen worden wäre. Die Beklagten berufen sich insoweit abermals auf die als Anlage BDR 6 vorgelegte Einschätzung der Beschwerdekammer, die nicht das hiesige Klagepatent, sondern das EP‘840 aus dem zwischen den Parteien anhängigen Parallelverfahren betrifft. Auch wenn die dortigen Erwägungen ohne weiteres auf das hiesige Klagepatent übertragen werden könnten, geht daraus, soweit von den Beklagten in Bezug genommen, nicht hervor, dass ein Widerruf (sicher) zu erwarten war. Die Beklagten stützen sich insoweit ausschließlich auf eine Passage, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdekammer darin näher bezeichnete (offenkundige) Vorbenutzungshandlungen als für die Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts „für relevant“ hält (die Beklagten nennen Anlage BDR 6, S. 18., 2. Abs., daraus geht aber der beschriebene Inhalt nicht hervor; gemeint ist ggf. Anlage BDR 6, S. 46, Pkt. 21.13, letzter Abs.). Daraus ergibt sich schon im Ansatz keine Aussage, die in einem Widerspruch zu der das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsentscheidung des Bundespatentgerichts steht.
B.
Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese eine Verurteilung der Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II wegen unmittelbarer (und nicht nur wegen mittelbarer) Verletzung des Klagepatents begehrt, ist unbegründet.
1.
Das isolierte Anbieten und das isolierte Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform II stellt - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - lediglich eine mittelbare, aber keine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar.
a)
Bei einem Kombinationspatent liegt eine Verletzungshandlung im Regelfall nur vor, wenn die Gesamtkombination angeboten und/oder in den Verkehr gebracht wird. Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grundsätzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des § 10 PatG umgangen werden würde und weil eine Unterkombination nicht geschützt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375 - Lungenfunktionsmessgerät; Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (101) - Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 47 - Beheizbarer Boden).
Allerdings kann - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - auch bei einem Kombinationspatent - unter engen Voraussetzungen (Senat, Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 - Folientransfermaschine) - ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung vorliegen, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgeschützte Kombination ergibt. Das setzt voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375 - Lungenfunktionsmessgerät.; Urt. v. 13.2.2014 - I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 05736 - Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97 (101) - Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 27.04.2017 - I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 - Prüfstandsparametrierung; Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 48 - Beheizbarer Boden).
Dies ergibt sich bei einer wertenden Betrachtung des Sachverhalts unter Zurechnungsgesichtspunkten: Würde ein Dritter die fehlende Zutat liefern, so läge eine gemeinsam begangene unmittelbare Patentverletzung vor (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 - Beheizbarer Boden). Damit wertungsmäßig vergleichbar ist es jedoch, wenn sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden (Allerwelts-)Zutat befindet oder er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgeschützten Gesamtvorrichtung zu kombinieren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 - Beheizbarer Boden). Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- und Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2017 - I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 - Prüfstandsparametrierung; Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 49 - Beheizbarer Boden). Dies rechtfertigt es, ihm diese Vor- oder Nacharbeit zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst geliefert (Senat, Urt. v. 27.04.2017 - I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 Rn. 151 - Prüfstandsparametrierung).
b) Der bei der angegriffenen Ausführungsform II fehlende, den Wasserfluss regulierende Sprühkopf stellt keine für die unter Schutz gestellte technische Lehre des Klagepatents unbedeutende (Allerwelts-)Zutat im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze dar.
aa)
Soweit in der Vergangenheit in Bezug auf ein fehlendes Teil/Element das Vorliegen einer unbedeutenden (Allerwelts-)Zutat bejaht worden ist, sind diese Fälle anders gelagert gewesen.
In der Entscheidung „Lungenfunktionsmessgerät“ des Senats (Urt. v. 24.02.2011 - I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375, S. 20 - Lungenfunktionsmessgerät) ging es um ein Patent betreffend eine Vorrichtung zum Anzeigen, ob eine momentane Funktion oder ein momentaner Zustand des Respirationstraktes, z. B. einer Lunge oder von Lungen, eines lebenden Subjektes, dessen Lungenfunktion bestimmt werden soll, unbeeinträchtigt ist oder nicht oder von einem der unbeeinträchtigten Funktion entsprechenden Wert abweicht, durch Messen des endogenen Stickstoffmonoxidgehalts der durch das Subjekt ausgeatmeten Luft. Die unter Schutz gestellte Vorrichtung wies drei Einrichtungen auf, nämlich eine erste Einrichtung, die dazu geeignet ist, einen momentanen endogenen Stickstoffmonoxidgehalt und/oder eine Zeitverteilung eines endogenen Stickstoffmonoxidgehalts während einer Exhalationsphase eines Lungenrespirationszyklus zu bestimmen, eine zweite Einrichtung zum Vergleichen des derart erhaltenen Wertes oder der Werte mit einem maximalen endogenen Stickstoffmonoxidgehalt und/oder mit einer Zeitverteilung des endogenen Stickstoffmonoxidgehalts, der/die einem voll funktionsfähigen oder unbeeinträchtigten Respirationstrakt eines lebenden Subjekts entspricht und eine dritte Einrichtung mit einer ersten Schaltung und einer zweiten Schaltung, die dazu geeignet sind, jede durch den Vergleich erhaltene Abweichung als beeinträchtigte Respirationstraktfunktion, z. B. als beeinträchtigte Lungenfunktion, zu interpretieren. Die dortige Beklagte bot an und vertrieb ein Gerät zur Durchführung von Lungenfunktionstests, wobei die Lieferung u. a. aus einem Hauptgerät, einer die entsprechende Software enthaltenden CD-ROM und einem USB-Kabel bestand. Der Senat hat angenommen, dass es unter diesen Umständen einer unmittelbaren Patentbenutzung nicht entgegensteht, dass die Beklagte den für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre notwendigen PC nicht selbst anbietet und die patentgemäße Anzeigevorrichtung erst hergestellt ist, wenn der Abnehmer die mitgelieferte Software auf seinem Computer installiert und das Hauptgerät über das mitgelieferte Kabel mit dem Computer verbunden hat. Maßgeblicher Grund hierfür war, dass die Beklagte in Gestalt des Hauptgerätes nicht nur die patentgemäße Messeinrichtung lieferte, sondern sie dem Abnehmer auch eine CD-Rom mit der zum Betrieb des Systems erforderlichen Software zur Verfügung stellte, die der Abnehmer nur noch auf seinem Computer installieren musste. Installierte der Abnehmer die Software auf seinem Computer, wurde auf diesem zwingend sowohl eine patentgemäße „Vergleichseinrichtung“ als auch eine anspruchsgemäße „Interpretationseinrichtung“ eingerichtet. Der vom Abnehmer zu stellende Computer, der letztlich nur ein Mittel zur Darstellung dessen war, was die Software lieferte, musste demgegenüber keine besonderen Eigenschaften aufweisen. Es konnte sich um einen beliebigen Standard-Computer handeln, wie ihn heutzutage jeder Abnehmer besitzt.
Eine ähnliche Fallgestaltung lag der Entscheidung „Prüfstandsparametrierung“ des Senats (Urt. v. 27.04.2017 - I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820) zugrunde. Als (unmittelbar) patentverletzend war dort eine Software angegriffen. Gegenstand des geltend gemachten Patentanspruchs war eine Prüfstandsteuereinrichtung, die neben einer im Anspruch näher beschriebenen Software als körperliche Merkmale auch eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit für Sollwerte, Parameter oder dergleichen, eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgrößen und Messwerte sowie Schnittstellen zu den Sensorgen und Regelvorrichtungen des Prüfstands vorsah. Hier nahm der Senat an, dass es sich bei den im Anspruchswortlaut bezeichneten Bauteilen letztlich um einen handelsüblichen Computer handelte, in dem sich der Kern der Erfindung nicht niederschlage. Vielmehr stehe im Vordergrund, dass die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeiten solle, der erfindungsgemäß ein bestimmtes Verfahren durchführe, was genau durch die gelieferte Software umgesetzt werde. Da der Einsatz der gelieferten Software ohne die Installation auf einem Computer nicht sinnvoll nutzbar sei, folge die Herstellung der patentgemäßen Vorrichtung beim Abnehmer zwingend nach, was sich die Beklagte zunutze mache. Sie baue gezielt darauf auf, dass sich der fehlende Computer als (Allerwelts-)Zutat einschließlich der erforderlichen Standard-Software beim Abnehmer entweder bereits vorhanden sei oder aber von diesem problemlos besorgt werden könne auch tatsächlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen.
Eine (Allerwelts-)Zutat ist schließlich ferner in Bezug auf ein Patent bejaht worden, das einen beheizbaren Boden für Viehställe betraf, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt ist, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 - I-15 U 43/15, BeckRS 2018, 22632 - Beheizbarer Boden). Die dortige Beklagte bot an und lieferte die angegriffene Ausführungsform ohne Wärmeträgerfluid in Gestalt von Wasser. Gleichwohl ist eine unmittelbare Patentbenutzung bejaht worden, weil es sich bei dem fehlenden Wasser um eine „Allerweltszutat“ handelt.
bb)
Mit einer solchen (Allerwelts-)Zutat ist ein (regulierbarer) Sprühkopf für einen Gartenschlauch nicht vergleichbar.
Den Zutaten (Computer/PC und Wasser), die in den dargestellten Entscheidungen als selbstverständlich und für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre nebensächlich angenommen worden sind, ist gemein, dass ihnen vielfältige, von der geschützten Lehre und letztlich auch vom technischen Gebiet der geschützten Lehre unabhängige Verwendungsmöglichkeiten innewohnen. Eben diesen Umstand hat sich gleichsam auch die jeweilige erfindungsgemäße Lehre zunutze gemacht, ohne dass der fraglichen Zutat im Kontext der Lehre eine über diese allgemeine Verwendungsmöglichkeit hinausgehende Bedeutung zugekommen wäre, die beispielsweise darin zum Ausdruck kommen kann, dass die Zutat eine auf die erfindungsgemäße Lehre angepasste Ausgestaltung erhält. Dies vorausgeschickt ist der (regulierbare) Sprühkopf keine nebensächliche (Allerwelts-)Zutat im Sinne der in Bezug genommenen Rechtsprechung.
Der Sprühkopf weist anspruchsgemäß eine bestimmte Ausgestaltung auf, um die ihm im Kontext der geschützten Lehre zugewiesene Funktion übernehmen zu können. Der Wasserflussbegrenzer ist erfindungsgemäß mit drei Einstellungsmöglichkeiten ausgestaltet (vgl. Merkmalsgruppe 8), um einen solchen Wasserdruck im Schlauch zu erzeugen, der ein Ausdehnen der inneren Röhre bewirkt. Zu diesem Zweck besteht anspruchsgemäß ferner eine Verbindung zwischen dem (zweiten) Verbindungsstück und dem Wasserflussbegrenzer (Merkmal 4). Unter diesen Umständen verbietet sich indes die Annahme, ein eben solcher Sprühkopf stelle - vergleichbar mit einem handelsüblichen Computer oder Wasser - eine unbedeutende (Allerwelts-)Zutat dar. Es mag dahinstehen, ob das schon deshalb gilt, weil der Wasserflussbegrenzer im Patentanspruch 1 des Klagepatents näher beschrieben ist. Jedenfalls verbietet sich diese Annahme, weil auch Sprühköpfe ohne Regulierungsmöglichkeit denkbar sind, mögen solche auch nicht handelsüblich sein, oder aber Sprühköpfe, die eine Kompatibilität mit der angegriffenen Ausführungsform II nicht aufweisen. Was letzteren Gesichtspunkt anbelangt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass eine Kompatibilität der Sprühköpfe mit der angegriffenen Ausführungsform II nicht ohne weiteres gegeben ist (vgl. LGU, S. 38). Zwar hat die Klägerin die damit verbundene Wertung des Landgerichts, dass es an einer (Allerwelts-)Zutat fehle, mit ihrer Anschlussberufung angegriffen, nicht aber die vom Landgericht getroffene Feststellung als solche. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ein nicht kompatibler Sprühkopf werde vom Verwender nicht angeschlossen und sei deshalb im Rahmen der Wertung, ob eine (Allerwelts-)Zutat vorliege, unbeachtlich, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer Allerweltszutat, weil gerade die Annahme, dass jedweder Sprühkopf zur Verwendung mit der angegriffenen Ausführungsform II beim Abnehmer verfügbar sei, nicht zutrifft.
Das Vorliegen einer (Allerwelts-)Zutat im Sinne der dargestellten Rechtsprechung kann auch nicht allein unter Verweis darauf bejaht werden, dass sich der Abnehmer die ggf. noch fehlende Zutat sicher beschaffen werde, weil andernfalls eine (sinnvolle) Verwendungsmöglichkeit des als patentverletzend angegriffenen Produkts nicht besteht. Die sichere Nutzungserwartung allein kann kein hinreichender Umstand sein, um eine unmittelbare Patentverletzung zu bejahen. Denn dabei handelt es sich gerade um Fallgestaltungen einer mittelbaren Patentverletzung. Diesen ist immanent, dass der Abnehmer den fehlenden Bestandteil bereits besitzt oder sich diesen besorgen wird, um die jeweilige Vorrichtung bestimmungsgemäß (patentgemäß) zu verwenden. Ließe man (allein) die sichere Erwartung, dass sich der Abnehmer den noch fehlenden Bestandteil beschaffen werde, um die Vorrichtung bestimmungsgemäß (patentgemäß) zu verwenden, ausreichen, verbliebe für diese Fallgestaltungen einer mittelbaren Patentverletzung - jedenfalls beim Kombinationspatent - kein, jedenfalls aber kein klar abgrenzbarer Anwendungsbereich mehr. Diejenigen Fallgestaltungen, im Hinblick auf die bei wertender Betrachtung trotz des Inverkehrbringens nur eines Teils einer geschützten Gesamtvorrichtung, gleichwohl eine unmittelbare Patentverletzung in Betracht kommt, sind daher auf Ausnahmefälle zu beschränken, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine in dem zuvor dargelegten Sinne nebensächliche (Allerwelts-)Zutat hinzugefügt wird.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, eine unmittelbare Patentverletzung müsse auch deshalb angenommen werden, weil die Beklagten den Abnehmer zur patentgemäßen Konfiguration anleiteten oder die Konfiguration zumindest bewusst ausgenutzt hätten. Auch dies (allein) kann kein Umstand sein, der die Annahme einer unmittelbare Patentverletzung rechtfertigt, weil nämlich der Hinweis des Dritten auf eine patentgemäße Verwendungsmöglichkeit im Kontext der mittelbaren Patentverletzung typischerweise die Annahme begründet, dass das wesentliche Mittel patentverletzend eingesetzt wird und dem Dritten dies auch bewusst ist.
2. Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung rügt, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagten den Abnehmern auch kompatible, patentgemäße Wasserflussbegrenzer zur Verfügung stellten bzw. anböten, sie mithin (auch) die Kombination aus patentgemäßem Schlauch und patentgemäßem regulierbaren Wasserflussbegrenzer anböten und vertrieben, ist weder der von ihr in erster Instanz formulierte, die angegriffene Ausführungsform II betreffende Unterlassungsantrag noch der mit der Anschlussberufung verfolgte Unterlassungsantrag, auf welchen die Folgeanträge rückbezogen sind, auf das Angebot und/oder das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform II zusammen mit einem (passenden) regulierbaren Wasserflussbegrenzer (Kombination aus Schlauch und Wasserflussbegrenzer) gerichtet. Mit ihrem Unterlassungsantrag begehrt die Klägerin - worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 27.07.2026 (Bl. 728 eA OLG) ausdrücklich hingewiesen hat - vielmehr unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform II nicht die Unterlassung des Angebots und/oder Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform II zusammen mit einem regulierbaren Sprühkopf, sondern die Unterlassung des Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform II als solche (ohne regulierbaren Sprühkopf). Hierauf hat der Senat auch im Verhandlungstermin - insoweit nicht protokolliert - nochmals hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin auch im Verhandlungstermin keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ob die Beklagten das Klagepatent durch das Anbieten und/oder den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II in Kombination mit einem gesonderten (regulierbaren) Sprühkopf unmittelbar verletzen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu entscheiden.
C.
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2026, mit dem die Beklagten ihr Vorbringen zur Auslegung des Begriffs „nicht elastisch“ wiederholen und teilweise ergänzen, gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Entscheidung oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296a ZPO.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt auch in Bezug auf die Frage, ob das isolierte Angebot und der isolierte Vertrieb der - keinen Wasserflussbegrenzer umfassenden und damit nicht alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklichenden - angegriffenen Ausführungsform II eine unmittelbare Patentverletzung darstellt.
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