Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
MA gegen Ibercaja Banco SA
Vorlage: Audiencia Provincial de Zaragoza
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Hypothekenvollstreckungsverfahren – Missbräuchlichkeit der Klausel, mit der der Nominalverzugszinssatz festgelegt wird, und der Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, die in dem Darlehensvertrag enthalten sind – Rechtskraft und Ausschlusswirkung – Verlust der Möglichkeit, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Vertrags vor einem Gericht geltend zu machen – Kontrollbefugnis von Amts wegen des nationalen Gerichts
Verfahren
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Rechtssache C-600/19
MA
gegen
Ibercaja Banco, S.A.,
Beteiligte:
PO
(Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza [Provinzgericht Zaragoza, Spanien])
I. Einleitung
1. Dieses von der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Zaragoza, Spanien) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (). Es ergeht in Zusammenhang mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren, in dem vom Verbraucher kein Einspruch eingelegt worden war und die hypothekarisch belastete Immobilie bereits an einen Dritten übertragen wurde.
2. Die Hauptfrage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, bezieht sich im Wesentlichen darauf, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, nach der es dem Gericht aufgrund von Rechtskraft- und Ausschlusswirkung nicht gestattet ist, in einer späteren Verfahrensphase die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn diese Klauseln bereits Gegenstand einer vom Gericht zuvor von Amts wegen (ex officio) durchgeführten Prüfung waren, was sich jedoch der Entscheidung zur Anordnung der Vollstreckung der Hypothek nicht ausdrücklich entnehmen lässt. Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, welche Auswirkungen eine spätere Missbräuchlichkeitsprüfung der Vertragsklauseln auf die die hypothekarisch belastete Immobilie betreffende Zuschlagserteilung haben könnte.
3. Die vorliegende Rechtssache wird vom Gerichtshof parallel zu vier anderen Rechtssachen (C-693/19, C-725/19, C-831/19 und C-869/19) verhandelt, in denen meine Schlussanträge heute verlesen werden. Diese Rechtssachen beruhen auf spanischen, italienischen und rumänischen Vorabentscheidungsersuchen und berühren ebenfalls ähnliche und möglicherweise heikle Fragen. Diese betreffen den Umfang der Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 93/13 von Amts wegen zu prüfen, sowie das Verhältnis zu bestimmten Grundsätzen des nationalen Verfahrensrechts, zu denen der Grundsatz der Rechtskraft gehört.
4. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof daher die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13 weiterzuentwickeln und insbesondere die Rechtskraft und die Ausschlusswirkung betreffende Fragen, die sich im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung missbräuchlicher Klauseln nach dieser Richtlinie ergeben, zu klären.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
5. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
6. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“
B. Spanisches Recht
7. Art. 136 der Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozessordnung) bestimmt: „Ist die Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung verstrichen, so tritt Präklusion ein, und es besteht keine Möglichkeit mehr, die fragliche Handlung vorzunehmen. Der Urkundsbeamte des Gerichts vermerkt den Fristablauf in einer amtlichen Urkunde und ordnet die zu treffenden Maßnahmen an oder teilt sie dem Gericht mit, damit die entsprechende Entscheidung angeordnet werden kann.“
8. Art. 222 der Zivilprozessordnung bestimmt: „1. Die Rechtskraft der endgültigen Urteile, seien es stattgebende oder abweisende Urteile, schließt kraft Gesetzes ein späteres Verfahren aus, dessen Gegenstand mit dem des Verfahrens übereinstimmt, in dem sie eintritt. 2. Die Rechtskraft erstreckt sich auf die mit der Klage und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche sowie auf die in Art. 408 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Punkte. Tatsachen, die nach Präklusion des Parteivorbringens eintreten, sind in Bezug auf den Grund der im Verfahren geltend gemachten Ansprüche als neu und von ihm verschieden zu erachten. 3. Die Rechtskraft bindet die Parteien des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergeht, deren Erben und Rechtsnachfolger sowie die Personen, die am Streit nicht beteiligt, aber Inhaber der Rechte sind, die im Sinne von Art. 11 dieses Gesetzes zur Einleitung eines Verfahrens berechtigen. … 4. Der in Rechtskraft erwachsende Teil des rechtskräftigen Urteils, das ein Verfahren beendet, bindet das Gericht in einem späteren Verfahren in Fällen der Vorgreiflichkeit in Bezug auf dessen Streitgegenstand, sofern die Streitparteien in beiden Verfahren dieselben sind oder sich die Rechtskraft aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung auf diese erstreckt.“
9. Art. 552 der Zivilprozessordnung bestimmt: „1. Ist das Gericht der Auffassung, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung nicht erfüllt sind, erlässt es einen Beschluss, mit dem die Vollstreckung versagt wird. Das Gericht prüft bei den in Art. 557 Abs. 1 genannten Vollstreckungstiteln von Amts wegen, ob eine darin enthaltene Klausel als missbräuchlich anzusehen sein könnte. Ist es der Ansicht, dass eine Klausel als missbräuchlich anzusehen sein könnte, sind die Parteien binnen fünfzehn Tagen dazu zu hören. Nach Anhörung der Parteien erlässt es seine Entscheidung gemäß Art. 561 Abs. 1 Nr. 3 innerhalb von fünf Arbeitstagen.“
10. Art. 557 der Zivilprozessordnung bestimmt: „1. Wird die Vollstreckung aus den in Art. 517 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6 und 7 genannten Titeln oder aus in Art. 517 Abs. 2 Nr. 9 genannten anderen vollstreckbaren Titeln angeordnet, kann der Vollstreckungsschuldner dagegen in der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Form und binnen der dort vorgesehenen Frist Einspruch einlegen, sofern sich dieser auf einen der folgenden Gründe stützt: … 7.a Der Titel enthält missbräuchliche Klauseln.“
11. Art. 695 der Zivilprozessordnung bestimmt: „1. In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner Einspruch einlegen, sofern sich dieser auf folgende Gründe stützt: … (4) Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die die Grundlage für die Vollstreckung bildet oder anhand derer der fällige Betrag bestimmt worden ist.“
III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
12. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Finanzinstitut Ibercaja Banco S.A. (im Folgenden: Ibercaja) am 6. Mai 2005 mit PO und MA, die als Verbraucher handelten, einen Darlehensvertrag schloss, nach dem die Rückzahlung des Darlehensbetrags von 198400 Euro zum 31. Mai 2040 fällig und durch eine Hypothek auf ein mit 299290 Euro bewertetes Einfamilienhaus besichert war.
13. Der Zinssatz für das Darlehen betrug bis zum 30. November 2005 jährlich nominal 2,75 %. Für die Jahre danach waren die Zinsen gemäß Klausel 3bis des Vertrags mit einem variablen Zinssatz zu berechnen, wobei jedoch der Aufschlag auf den Zinssatz mindestens 0,5 % betragen musste (im Folgenden: Mindestzinssatzklausel). Gemäß Klausel 6 des Vertrags wurde der Verzugszins auf jährlich nominal 19 % festgelegt. Darüber hinaus sah Klausel 6bis des Vertrags vor, dass die Ibercaja im Verzugsfall die Zahlung des gesamten Darlehensbetrags fällig stellen konnte (im Folgenden: Klausel über die vorzeitige Fälligstellung).
14. Am 30. Dezember 2014 beantragte die Ibercaja die Einleitung eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens gegen PO und MA, nachdem diese im Zeitraum 31. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 mit fünf für das Darlehen fälligen Monatsraten in Verzug geraten waren. Sie forderte den Betrag von 164676,53 Euro, der dem Kapital und den bis zum 5. November 2014 fälligen und nicht gezahlten Zinsen entsprach, zuzüglich des Betrags von 49402 Euro, der unbeschadet einer späteren Anpassung der Verzugszinsen zum Nominalzinssatz in Höhe von 12 % p. a. ab dem Rechnungsabschluss am 5. November 2014 bis zur vollständigen Zahlung vorläufig berechnet wurde.
15. Am 26. Januar 2015 erging der Vollstreckungsbescheid gegen PO und MA, der eine Zahlungsaufforderung enthielt und ihnen eine Frist von zehn Tagen einräumte, um Einspruch gegen die Vollstreckung einzulegen. Am selben Tag forderte die Beamtin der Geschäftsstelle vom Grundbuch einen Auszug über das Eigentum und die sonstigen dinglichen Rechte an der Immobilie sowie die zugunsten der Ibercaja bestellte Hypothek an. PO und MA legten keinen Einspruch gegen die Vollstreckung ein.
16. Nach dem Tod von PO, der mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 mitgeteilt wurde, wurden SP und JK als eventuelle gesetzliche Erben durch Anordnung vom 9. Juni 2016 Verfahrensbeteiligte.
17. Nach Durchführung einer Versteigerung, bei der keine Gebote abgegeben wurden, wurde die hypothekarisch belastete Immobilie für den Betrag von 179574 Euro der Ibercaja zugeschlagen, die die Immobilie der Gesellschaft Residencial Murillo, S.A. übertrug, die einen Beleg über die Zahlung des genannten Betrags vorlegte.
18. Am 25. Oktober 2016 beantragte die Ibercaja, Kosten in Höhe von 2888,19 Euro nebst 32538,28 Euro Zinsen festzusetzen, wobei die Zinsberechnung nach dem im Gesetz Ley 1/2013, de 14 de mayo, de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 vom 14. Mai 2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, Umstrukturierung von Schulden und Sozialmieten; im Folgenden: Gesetz 1/2013) vorgesehenen Zinssatz von 12 % erfolgte (). Die Verfahrensbeteiligten, gegen die sich die Festsetzung richtete, wurden davon in Kenntnis gesetzt. Am 13. Dezember 2016 erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss in der genannten Höhe.
19. Am 9. November 2016 legte MA Einspruch gegen die Zinsforderung mit der Begründung ein, dass die Klauseln 3bis und 6 des Vertrags, die die Mindestzinssatzklausel und den Verzugszins beträfen, missbräuchlich seien.
20. Mit Beschluss vom 8. März 2017 entschied der Juzgado de Primera Instancia No 2 de Zaragoza (Gericht erster Instanz Nr. 2, Zaragoza, Spanien; im Folgenden: Juzgado), nachdem er festgestellt hatte, dass die in Klausel 6bis des Vertrags enthaltene Klausel über die vorzeitige Fälligstellung rechtsmissbräuchlich sein könnte, die dem Festsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Vertragsklauseln auf eine mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit hin zu prüfen. Die Beteiligten wurden aufgefordert, zu dieser Frage und der etwaigen Aussetzung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Ibercaja sprach sich unter anderem mit der Begründung gegen die Aussetzung aus, dass es für die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klauseln zu spät sei, da die Immobilie bereits übertragen und die Kosten festgesetzt worden seien.
21. Mit Beschluss vom 19. April 2017 setzte der Juzgado das Verfahren bis zur Entscheidung über ein vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien; im Folgenden: Tribunal Supremo) vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen bezüglich vorzeitiger Fälligstellung und Verzugszinsen aus. Die Ibercaja legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel ein, woraufhin die Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Zaragoza, Spanien; im Folgenden: Audiencia Provincial) die Aussetzung aufhob und die Fortsetzung des Verfahrens anordnete.
22. Mit Beschluss vom 20. November 2017 stellte der Juzgado die Missbräuchlichkeit der in Klausel 6bis des Vertrags enthaltenen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung fest und ordnete die Aussetzung der Vollstreckung an. Gegen diesen Beschluss legte die Ibercaja ein Rechtsmittel ein, dem MA entgegentrat.
23. Mit Beschluss vom 28. März 2018 wurde von der Audiencia Provincial die Aufhebung dieses Beschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung angeordnet, dass die Prüfung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln nicht mehr möglich sei, da der Vertrag seine Wirkung entfaltet habe, die Vollstreckung in die Sicherheit erfolgt sei, ohne dass der Verbraucher seine Rechte ausgeübt habe, und das Eigentum übertragen worden sei; das fragliche Eigentum sei nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit bestehender Eigentumsverhältnisse zu schützen.
24. Mit Beschluss vom 31. Juli 2018 verwarf der Juzgado den von MA eingelegten Einspruch gegen die Zinsforderung und setzte diese auf 32389,89 Euro fest, da das Verfahren nach Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleitet worden sei, ohne dass dagegen Einspruch eingelegt worden wäre; wegen Eintritts der Rechtskraft sei es nicht mehr möglich, die Klauseln auf ihre Rechtsmissbräuchlichkeit hin zu prüfen.
25. Gegen den Beschluss vom 31. Juli 2018 legte MA ein Rechtsmittel vor der Audiencia Provincial ein, dem die Ibercaja entgegentrat.
26. Das vorlegende Gericht erklärt, dass im nationalen Recht zwischen dem Erkenntnisverfahren, in dem es um die Bestimmung der Rechte der Beteiligten gehe, und dem Vollstreckungsverfahren unterschieden werde, das auf Grundlage vollstreckbarer Titel erfolge, zu denen auch Verträge zählten, aus denen sich für den Schuldner die Pflicht ergebe, dem Gläubiger eine fällige, einredefreie und bezifferbare Geldleistung zu zahlen. In diesem Zusammenhang erwachse nicht nur die Sachentscheidung in Rechtskraft, sondern es ergebe sich auch eine Präklusionswirkung, die alles erfasse, was hätte geltend gemacht werden können, jedoch nicht geltend gemacht worden sei. Insbesondere sehe das nationale Recht für das ordentliche Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 557 Abs. 1 Nr. 7 des Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozessordnung; im Folgenden: LEC) wie auch für das besondere Hypothekenvollstreckungsverfahren gemäß Art. 695 Abs. 1 Nr. 4 LEC für den Verbraucher die Möglichkeit vor, Einspruch einzulegen, um die Missbräuchlichkeit von Klauseln des der Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Vertrags geltend zu machen; außerdem sei ein mit einem Vollstreckungsverfahren befasstes nationales Gericht gemäß Art. 552 Abs. 1 LEC gehalten, den Vertrag von Amts wegen auf etwaige missbräuchliche Klauseln hin zu prüfen, bevor es die Vollstreckung anordne. Bei dieser ersten Prüfung werde eine Negativkontrolle vorgenommen, so dass lediglich über die Klauseln, die das Gericht als missbräuchlich ansehe, ein kontradiktorischer Zwischenstreit eingeleitet werde, der zur Entscheidung über die Missbräuchlichkeit der betreffenden Klauseln führe. Was die übrigen und in der ersten Prüfung nicht beanstandeten Klauseln angehe, gebe das Gericht keinerlei Begründung, so dass es keine ausdrückliche Feststellung ihrer Gültigkeit gebe, jedoch die Nichtbeanstandung bei der ersten Prüfung ihre Gültigkeit impliziere; so sei es im vorliegenden Fall gewesen.
27. Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften über Rechtskraft und Ausschlusswirkung im Zusammenspiel mit dem Umfang der Negativkontrolle missbräuchlicher Klauseln in Vollstreckungsverfahren mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13, und zwar insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, der die Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln für den Verbraucher vorsehe, in der vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung (). Diesbezüglich weist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Tribunal Supremo hin (), nach der mit Ablauf der Einspruchsfrist im Vollstreckungsverfahren Rechtskraft und Präklusionswirkung einträten und auf missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gestützten Verteidigungsmitteln entgegenstünden. Da die Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ausschlusswirkung gestatte, wenn der Verbraucher – als Vollstreckungsschuldner – im Vollstreckungsverfahren keinen Einspruch einlege, stelle sich, so das vorlegende Gericht, die Frage, ob der Effektivitätsgrundsatz die Wirkung habe, das Verfahren zum Abschluss zu bringen, wodurch Präklusion eintrete, so dass weder das Gericht von Amts wegen noch der Schuldner Aspekte, die bereits geprüft worden seien, erneut aufgreifen oder aber Einwände, die bereits hätten erhoben werden können, aber nicht erhoben worden seien, erheben dürfe.
28. Das vorlegende Gericht weist sodann darauf hin, dass hinsichtlich der Bestimmung des letztmöglichen Zeitpunkts, zu dem das Gericht die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gemäß der Richtlinie 93/13 von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten prüfen könne, eine gewisse Ungewissheit bestehe. Das nationale Recht sehe ein besonderes Hypothekenvollstreckungsverfahren vor, das darauf abziele, die dingliche Sicherheit (d. h. die Hypothek) zu verwerten, um den Anspruch des Gläubigers zu befriedigen; mit der im Wege einer Versteigerung erfolgenden Übertragung der hypothekarisch belasteten Immobilie auf einen Dritten trete die Wirkung dieses Verfahrens ein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs () sei es dem Gericht verwehrt, den Hypothekendarlehensvertrag noch auf missbräuchliche Klauseln hin zu prüfen, wenn das Eigentum an der Immobilie gar nicht mehr geltend gemacht werden könne, während nach der Rechtsprechung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Spanien; im Folgenden: Tribunal Constitucional) () die Ausschlusswirkung nur eintrete, wenn die Missbräuchlichkeit einer Klausel vom Schuldner ausdrücklich geltend gemacht oder vom Gericht von Amts wegen geprüft werde. Das vorlegende Gericht fragt daher, ob die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit auch noch nach erfolgtem Eigentumsübergang, aber vor Außerbesitzsetzung des Schuldners aus der Immobilie möglich sei, auch wenn dies dazu führen könnte, dass das gesamte Vollstreckungsverfahren ungültig würde.
29. Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Zaragoza) beschlossen, das Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist eine innerstaatliche Vorschrift mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union verankerten Effektivitätsgrundsatz vereinbar, der zufolge in dem Fall, dass eine bestimmte missbräuchliche Klausel die bei der Vollstreckungsanordnung zu Beginn von Amts wegen vorgenommene gerichtliche Prüfung – Negativkontrolle der Gültigkeit der Klauseln – besteht, diese Prüfung verhindert, dass dasselbe Gericht zu einem späteren Zeitpunkt die Klausel von Amts wegen prüfen kann, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits von Anfang an vorlagen, auch wenn die Entscheidung nach dieser zu Beginn vorgenommenen Prüfung weder in ihrem verfügenden Teil noch in ihrer Begründung eine Äußerung zur Gültigkeit der Klauseln enthält? 2. Kann der Vollstreckungsschuldner, der – obwohl die die Missbräuchlichkeit einer Klausel begründenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits vorlagen – die Missbräuchlichkeit nicht in dem ihm zu diesem Zweck gesetzlich zustehenden Einspruch gegen die Vollstreckung geltend macht, nach der Entscheidung über diesen Einspruch erneut einen derartigen Einspruch einlegen, um die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer anderer Klauseln prüfen zu lassen, wenn er diese bereits in dem gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahren hätte einwenden können? Kommt es somit zu einer Ausschlusswirkung, die den Verbraucher daran hindert, im selben Vollstreckungsverfahren oder gar in einem späteren Erkenntnisverfahren die Missbräuchlichkeit einer anderen Klausel erneut geltend zu machen? 3. Für den Fall, dass die Schlussfolgerung, dass die Partei keinen zweiten oder weiteren Einspruch gegen das Vollstreckungsverfahren einlegen kann, um die Missbräuchlichkeit einer Klausel geltend zu machen, wenn sie diesen zuvor hätte einlegen können, weil die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits feststanden, für mit der Richtlinie 93/13 vereinbar erachtet werden sollte: Kann dieser Umstand als Grundlage dafür dienen, dass das Gericht – nachdem es auf diese Missbräuchlichkeit hingewiesen wurde – seine Befugnis zur Prüfung von Amts wegen ausüben kann? 4. Ist nach Zuschlagserteilung und Zuschlagsbeschluss – eventuell auch zugunsten des Gläubigers selbst – und gar nach Übertragung des Eigentums an der als Sicherheit gestellten und bereits verwerteten Immobilie die Auslegung dahin, (i) dass der Schuldner noch nach Beendigung des Verfahrens und Eintritt der beabsichtigten Wirkung, d. h., nachdem die Sicherheit verwertet wurde, erneut Einspruch einlegen kann, um eine missbräuchliche Klausel für nichtig erklären zu lassen, wobei dies Auswirkungen auf das Vollstreckungsverfahren nach sich zieht, bzw. (ii) dass ein Gericht noch nach der Übertragung – auch bei Übertragung zugunsten des Gläubigers selbst – und Eintragung im Grundbuch von Amts wegen eine Prüfung vornehmen kann, die zur Unwirksamkeit des gesamten Vollstreckungsverfahrens oder zur Änderung der von der Hypothek gedeckten Beträge führt und eventuell die Bedingungen, unter denen die Gebote abgegeben wurden, beeinflusst, mit dem Unionsrecht vereinbar?“
30. Die italienische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
31. An der in dieser Rechtssache und in der Rechtssache C-869/19 anberaumten gemeinsamen mündlichen Verhandlung, die am 26. April 2021 stattgefunden hat, haben die Ibercaja, die italienische und die spanische Regierung sowie die Kommission teilgenommen.
IV. Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten
32. Die Ibercaja führt aus, dass die vierte Frage auf Grundlage des Urteils vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (), dahin zu beantworten sei, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 auf nationale Verfahren nicht anwendbar sei, wenn die hypothekarische Sicherheit vollstreckt, die Immobilie bereits verkauft und die damit verbundenen dinglichen Rechte an einen Dritten übertragen worden seien. Die Beantwortung der ersten drei Fragen sei nicht erforderlich und, was die zweite Frage angehe, stehe jedenfalls Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nationalen Vorschriften, die Fristen für die Geltendmachung der rechtsmissbräuchlichen Klauseln durch Verbraucher vorsehen, dann nicht entgegen, wenn diese Vorschriften, so wie es hier der Fall sei, den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität genügten.
33. Hinsichtlich der ersten und der dritten Frage ist die Ibercaja der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Lichte der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die das Gericht verpflichte, von Amts wegen eine Negativkontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln vorzunehmen, und eine spätere gerichtliche Überprüfung derselben Klauseln nur noch bei Vorliegen neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte zulasse. Dem Gericht eine Pflicht zur Begründung im Urteil auch dann aufzuerlegen, wenn die Klauseln nicht missbräuchlich seien, gehe über das nach dem Grundsatz der Effektivität Erforderliche hinaus. Es liefe der Rechtskraft und der Ausschlusswirkung zuwider, einem Verbraucher, der die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Vollstreckungsverfahren nicht beanstandet habe, zu gestatten, diese in einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen.
34. Von der spanischen Regierung werden die vier Vorlagefragen in drei Fragen umformuliert. Erstens stünden die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für das Hypothekenvollstreckungsverfahren eine gerichtliche Prüfung von Amts wegen wie auch einen Einspruch des Verbrauchers vorsehe, jedoch nicht gestatte, dass Vertragsklauseln noch nach der Entscheidung, mit der das Eigentum einem Dritten übertragen werde, auf ihre Missbräuchlichkeit hin geprüft würden. Dies ergebe sich aus dem Urteil in der Rechtssache Banco Santander () und dem Umstand, dass es negative Folgen für Dritte hätte und die Rechtssicherheit untergrübe, wenn die Prüfung von Amts wegen in solcher Weise ausgedehnt würde. Zweitens stünden die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung und dem Ablauf der Fristen für eine von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers vorzunehmende gerichtliche Prüfung die Prüfung der Missbräuchlichkeit nicht mehr zulässig sei, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits zu einem Zeitpunkt vorgelegen hätten, zu dem die Prüfung vom Verbraucher hätte beantragt werden können und vom Gericht hätte vorgenommen werden müssen. Dieser Fall unterscheide sich von dem Urteil vom 26. Januar 2017 in der Rechtssache Banco Primus (), und Rechtskraft und Präklusion stünden einer zeitlich unbegrenzten Prüfung der Missbräuchlichkeit, die nicht durch die Richtlinie 93/13 gerechtfertigt sei, entgegen.
35. Drittens führt die spanische Regierung aus, dass Art. 7 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Praxis, nach der das Gericht seine von Amts wegen vorgenommene Prüfung nur dann ausdrücklich erwähne, wenn es der Ansicht sei, dass eine Klausel als missbräuchlich angesehen werden könnte, nicht entgegenstehe, sofern eine vollständige Überprüfung durch das Gericht gewährleistet sei. Das Gericht sei, wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung geltend macht, nach der Richtlinie 93/13 nicht gehalten, eine ausdrückliche Begründung zu geben, und da eine vollständige Überprüfung stattfinde, könne der Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem späteren Erkenntnisverfahren nicht mehr geltend machen.
36. Die italienische Regierung hat zur ersten Frage keine Stellung bezogen. Was die zweite und dritte Frage angehe, die zusammen zu prüfen seien, ergebe sich ihrer Ansicht nach aus dem Urteil in der Rechtssache Banco Primus (), dass, soweit die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei, sich weder das Gericht noch der Verbraucher auf die Missbräuchlichkeit von Klauseln stützen könne, wenn diese zuvor hätte geltend gemacht werden können. Was die vierte Frage angehe, so sei es nach dem Urteil in der Rechtssache Banco Santander () nicht möglich, sich auf den Vertrag zu stützen, um die Anerkennung der dinglichen Rechte des Eigentümers an der hypothekarisch besicherten Immobilie zu unterbinden. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gelte, wie diese Regierung in der mündlichen Verhandlung betont, innerhalb der von den nationalen Rechtsordnungen gezogenen Grenzen, was die Einhaltung der nationalen Vorschriften, einschließlich derjenigen über die Rechtskraft, voraussetze.
37. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die ersten drei Fragen zusammen und dahin gehend zu beantworten seien, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Vorschrift entgegenstünden, nach der durch Präklusion ein Verfahrenszeitpunkt festgelegt werde, ab dem der Verbraucher die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nicht mehr geltend machen könne, wenn die von Amts wegen durchgeführte gerichtliche Prüfung nicht dokumentiert oder begründet worden sei. Eine rein implizite Prüfung genüge, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nicht, um die Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 sicherzustellen, da es keine Garantie dafür gebe, dass die Prüfung vorgenommen worden sei, und der Verbraucher weder die Gründe für die Entscheidung nachvollziehen noch sich wirksam gegen die Vollstreckung wehren könne; auch sei einem Berufungsgericht keine Entscheidung darüber möglich.
38. Zur vierten Frage führt die Kommission aus, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Regelung nicht entgegenstünden, die vorsehe, dass ein Hypothekenvollstreckungsverfahren mit der Räumung des Schuldners in Rechtskraft erwachse; allerdings stünden diese Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegen, die es Verbrauchern, deren Immobilie Gegenstand eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens gewesen sei, nicht gestatte, in einem späteren Erkenntnisverfahren Schadensersatzansprüche geltend zu machen; dies scheine auch mit der Rechtsprechung des Tribunal Constitucional in Einklang zu stehen (). In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission betont, den Verbrauchern müsse, nachdem der Eigentumsübergang erfolgt sei, zur Geltendmachung ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 der Rechtsweg offenstehen.
V. Würdigung
39. Mit den ersten drei Fragen, die zusammen zu beantworten sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es im Hypothekenvollstreckungsverfahren im Hinblick auf Rechtskraft und Ausschlusswirkung dem Gericht nicht gestattet ist, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, und es nach Verstreichen der Einspruchsfrist dem Verbraucher verwehrt ist, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in dem betreffenden Verfahren oder in einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn diese Klauseln Gegenstand einer vom Gericht von Amts wegen durchgeführten ersten Prüfung waren, die in der Gerichtsentscheidung über die Anordnung der Hypothekenvollstreckung nicht ausdrücklich erwähnt wird.
40. Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt das Hypothekenvollstreckungsverfahren, was die von Amts wegen oder auf Antrag des Vollstreckungsschuldners vorzunehmende gerichtliche Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 angeht, als abgeschlossen gilt: ob nämlich dieser Zeitpunkt an derjenigen Stelle des Verfahrens liegt, an der die Vollstreckung in die Hypothek, der Verkauf der hypothekarisch belasteten Immobilie und der Übergang der Eigentumsrechte daran an einen Dritten erfolgt ist, oder ob eine solche Prüfung auch noch nach der Übertragung der Immobilie bis zum Zeitpunkt der Außerbesitzsetzung des Schuldners aus der Immobilie möglich ist und dies dazu führen kann, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren unwirksam wird, oder sich auf die Bedingungen auswirken kann, zu denen die Versteigerung der Immobilie durchgeführt wurde.
41. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, ergeben sich diese Fragen aus den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahrensmodalitäten für Hypothekenvollstreckungsverfahren, wonach das Gericht die Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags, der die Rechtsgrundlage für die Vollstreckungsanordnung darstellt, in der ersten Phase des Verfahrens von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit hin prüfen muss, was im Wege einer Negativkontrolle geschieht; dies bedeutet, dass das Gericht die Begründung seiner Entscheidung über die Vollstreckungsanordnung auf diejenigen Klauseln beschränkt, die es als rechtsmissbräuchlich ansieht. In der Folge ist es dem Gericht verwehrt, sich in einem späteren Verfahrensstadium mit der Missbräuchlichkeit der Klauseln zu befassen, und dem Verbraucher als dem Schuldner ist es, wenn er nicht fristgerecht Einspruch gegen die Vollstreckung einlegt, verwehrt, die Missbräuchlichkeit in demselben Verfahren oder in künftigen Erkenntnisverfahren geltend zu machen. Überdies treten mit der Vollstreckung in die Hypothek, dem Verkauf der als Sicherheit dienenden Immobilie und dem Übergang der daran bestehenden Eigentumsrechte auf einen Dritten die Rechtswirkungen des Verfahrens ein; dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
42. Zur Beantwortung dieser Fragen werde ich zunächst die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der vom nationalen Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung auf missbräuchliche Klauseln gemäß der Richtlinie 93/13 erörtern (Abschnitt A). Anschließend werde ich die Anwendung der in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die ersten drei Fragen (Abschnitt B) und auf die vierte Frage (Abschnitt C) prüfen ().
A. Einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der von nationalen Gerichten von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung auf missbräuchliche Klauseln
43. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 haben die Mitgliedstaaten festzulegen, dass missbräuchliche Klauseln für Verbraucher unverbindlich sind (). Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren 24. Erwägungsgrund verpflichtet die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (). Diese Bestimmungen haben Anlass zu einer umfangreichen Rechtsprechung gegeben, von der ich die daraus abgeleiteten anwendbaren Grundsätze umreißen werde, die für meine Würdigung des vorliegenden Falls die relevantesten sind, nämlich die Grundsätze über das Bestehen und den Umfang der Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen eine Prüfung auf missbräuchliche Vertragsklauseln vorzunehmen.
1. Zur Pflicht des nationalen Gerichts zur Überprüfung von Amts wegen
44. Nach ständiger Rechtsprechung geht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem davon aus, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (). Um den durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutz zu gewährleisten, kann die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden (). Wegen der Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der durch die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern gewährte Schutz beruht, muss das nationale Gericht also, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und Gewerbetreibenden abhelfen ().
2. Zum Umfang der Pflicht des nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen
45. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist (). Der Gerichtshof hat auch hervorgehoben, dass die spezifischen Merkmale nach nationalem Recht durchgeführter Gerichtsverfahren zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern keinen Faktor darstellen können, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (). Nationale Vollstreckungsverfahren wie die Hypothekenvollstreckungsverfahren unterliegen insoweit den Anforderungen, die sich aus der einem wirksamen Verbraucherschutz dienenden ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben ().
46. Wenngleich der Gerichtshof in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt hat, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, ungeachtet dessen unionsrechtlich nicht harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, wobei sie allerdings weder ungünstiger ausfallen dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz) noch die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) ().
47. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen ist, wobei gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers auszugleichen ().
48. Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass ein wirksamer Schutz der dem Verbraucher von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nämlich nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Zahlungsbefehls von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (). Daher ist in dem Fall, dass die vom nationalen Gericht von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung auf missbräuchliche Klauseln im Stadium der Vollstreckung des Mahnbescheids nicht vorgesehen ist, davon auszugehen, dass eine solche nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, wenn eine solche Beurteilung nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids oder nur im Stadium des Einspruchs gegen den erlassenen Mahnbescheid vorgesehen ist, falls eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Einspruch nicht einlegt (). Die Richtlinie 93/13 steht daher einer nationalen Regelung entgegen, nach der es zulässig ist, einen Mahnbescheid zu erlassen, ohne dass der Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Gewähr hätte, dass ein Gericht das Nichtvorliegen missbräuchlicher Klauseln in dem betreffenden Vertrag überprüft ().
49. Allerdings hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist und dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Bedeutung hervorgehoben, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt, und dass deshalb zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können sollten (). Ebenso ist im Interesse der Rechtssicherheit die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung mit dem Unionsrecht vereinbar (). Allerdings dürfen die nationalen Regelungen das auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 beruhende Recht der Verbraucher, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen ().
50. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (), im Wesentlichen entschieden, dass die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes der im Gesetz 1/2013 vorgesehenen Übergangsregelung entgegenstanden, die eine besondere Ausschlussfrist von einem Monat vorsah, innerhalb deren im Hypothekenvollstreckungsverfahren Einspruch wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln eingelegt werden konnte, weil eine erhebliche Gefahr bestand, dass diese Frist abliefe, ohne dass die betroffenen Verbraucher ihre Rechte aus der Richtlinie 93/13 wirksam gerichtlich geltend machen könnten.
51. Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (), insbesondere entschieden, dass eine nationale Regelung, die eine zweimonatige Frist vorsieht, mit deren Ablauf ein Schiedsspruch, sofern kein Aufhebungsantrag gestellt wurde, rechtskräftig (res iudicata) wird, mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, und dazu ausgeführt, dass der genannte Grundsatz nicht so weit gehen kann, um der völligen Untätigkeit von Verbrauchern, die zur Geltendmachung ihrer Rechte kein Verfahren einleiten, abzuhelfen.
52. Hingegen hat der Gerichtshof im Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (), entschieden, dass eine nationale Regelung über die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft im Rahmen des Mahnverfahrens nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar war, da die das Mahnverfahren abschließende Entscheidung der zuständigen Stelle in Rechtskraft erwuchs, so dass die Kontrolle missbräuchlicher Vertragsklauseln im Vollstreckungsstadium allein dann schon unmöglich war, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Widerspruch gegen den Bescheid erhoben hatte, wobei eine nicht zu vernachlässigende Gefahr bestand, dass betroffene Verbraucher den erforderlichen Widerspruch nicht erheben.
53. Außerdem ist klarzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Banco Primus (), das im Zusammenhang mit einem vom Verbraucher erhobenen Einspruch gegen ein Hypothekenvollstreckungsverfahren erging, entschieden hat, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die es dem Gericht untersagt, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden wurde. Wenn jedoch eine oder mehrere Klauseln bei einer vorhergehenden, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossenen gerichtlichen Kontrolle des streitigen Vertrags nicht auf Missbräuchlichkeit hin geprüft wurden, ist ein nationales Gericht, bei dem der Verbraucher ordnungsgemäß Einspruch eingelegt hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß der Richtlinie 93/13 gehalten, diese Klauseln von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei auf Missbräuchlichkeit hin zu prüfen, sobald es über die dazu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ohne diese Kontrolle würde sich der sich aus der Richtlinie ergebende Schutz der Verbraucher als unvollständig und unzureichend erweisen.
54. Aus der vorgenannten Rechtsprechung ergibt sich also, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 93/13 nicht verpflichtet sind, ein bestimmtes System von Verfahrensregeln für die gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln zu wählen, sofern sie ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, zu denen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gehören, nachkommen und somit sicherstellen, dass, in welchem Verfahren auch immer, eine Kontrolle missbräuchlicher Vertragsklauseln durch ein nationales Gericht erfolgt. Eine Überprüfung auf missbräuchliche Klauseln von Amts wegen, sei es durch das im Verfahren erstbefasste Gericht oder durch ein zweitbefasstes, dem eine Vollstreckungs- oder Sachentscheidung obliegt, muss stattfinden und vom Verbraucher beantragt werden können; dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine erhebliche Gefahr besteht, dass der Verbraucher von dem betreffenden Verfahrensweg keinen Gebrauch machen wird und somit die Möglichkeit, missbräuchliche Klauseln gemäß der Richtlinie 93/13 gerichtlich überprüfen zu lassen, abgeschnitten wird.
55. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt weder der Verbraucherschutz noch der Grundsatz der Rechtskraft absolut. Aus den in den Nrn. 50 bis 53 dieser Schlussanträge angeführten Urteilen wird deutlich, dass der Gerichtshof in Bezug auf das Zusammenspiel der nationalen Regelungen über Rechtskraft und Ausschlusswirkung mit den sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Anforderungen einem ausgewogenen Ansatz folgt, wobei er jedoch darauf achtet, dass die betreffenden Regelungen das durch die Richtlinie begründete System des Verbraucherschutzes nicht untergraben. Auch wenn sich das Urteil in der Rechtssache Banco Primus nicht direkt mit dem Umfang der Negativkontrolle missbräuchlicher Klauseln befasst, um die es im vorliegenden Fall geht, spricht doch der Umstand, dass der Gerichtshof betont hat, dass die abschließende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in einer in Rechtskraft erwachsenden Entscheidung vorzunehmen ist, für die Ansicht, dass nationale Regelungen wie die hier in Rede stehende der Richtlinie 93/13 zuwiderlaufen. Auf das genannte Urteil werde ich später noch zurückkommen (vgl. Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge).
56. Die in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen sind im Lichte dieser in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Grundsätze zu prüfen.
B. Fragen 1 bis 3
57. Es ist an Nr. 39 dieser Schlussanträge zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass es bei den ersten drei Fragen im Wesentlichen darum geht, wie sich Rechtskraft und Ausschlusswirkung auf die vom Vollstreckungsgericht, sei es von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers, vorzunehmende Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auswirken, wenn diese Klauseln Gegenstand einer vom Gericht zu Beginn von Amts wegen durchgeführten Prüfung waren, die nicht ausdrücklich aus der Entscheidung zur Anordnung der Vollstreckung der Hypothek hervorgeht.
58. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass das vorlegende Gericht – entgegen der von der Kommission vertretenen Ansicht, dass es in der vorliegenden Sache um die Ausschlusswirkung und nicht um den Grundsatz der Rechtskraft gehe – der Auffassung ist, dass es in dieser Sache um die sich aus der streitigen nationalen Regelung ergebende Rechtskraft und Ausschlusswirkung gehe. Nach ständiger Rechtsprechung ist allein das nationale Gericht für Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ().
59. Im Übrigen gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, die Zweifel am Äquivalenzgrundsatz begründen könnten. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob die in Rede stehende nationale Regelung mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist.
60. Meines Erachtens spricht in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vieles sehr dafür, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes der in Rede stehenden nationalen Regelung entgegenstehen.
61. Insoweit bin ich der Auffassung, dass die gemäß der Richtlinie 93/13 vorzunehmende Prüfung von Vertragsklauseln auf eine mögliche Missbräuchlichkeit hin Gegenstand einer ausdrücklichen und hinreichend begründeten Beurteilung durch das nationale Gericht sein muss. Wie der Sachverhalt im vorliegenden Fall zeigt, ergibt sich aus der nationalen Regelung, über die hier gestritten wird, die Annahme, dass eine Prüfung von Amts wegen erfolgt ist, auch wenn die Entscheidung des Gerichts keinerlei Anhaltspunkt für diese Prüfung aufweist. Enthält die Begründung der Entscheidung, mit der die Vollstreckung der Hypothek angeordnet wird, keinerlei Angaben, die die Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln betreffen, wird der Verbraucher meines Erachtens, worauf auch die Kommission hingewiesen hat, nicht in der Lage sein, die Gründe für diese Entscheidung zu verstehen oder zu analysieren bzw. sich gegebenenfalls wirksam gegen die Vollstreckung zu verteidigen. Ebenso wenig wird es einem nationalen Gericht, das mit einem Rechtsmittel befasst ist, möglich sein, darüber zu befinden. Der Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann ().
62. Dieser Ansatz lässt sich auch auf das Urteil in der Rechtssache Banco Primus stützen (). Wie in Nr. 53 dieser Schlussanträge erwähnt, hat der Gerichtshof eine nationale Regelung, die die Wirkungen der Rechtskraft auf Klauseln ausdehnte, über die das nationale Gericht noch nicht rechtskräftig entschieden hatte, für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar befunden. Der Gerichtshof geht also für den Fall, dass das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklausel nicht geprüft hat, davon aus, dass der Grundsatz der Rechtskraft schwerlich berührt sein kann ().
63. Dieser Ansatz steht auch mit den von der Richtlinie 93/13 verfolgten Zielen im Einklang, wie diese in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden. Es ist daran zu erinnern, dass, wie in Nr. 44 dieser Schlussanträge ausgeführt, die Pflicht des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, im Hinblick auf Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz beruht, gerechtfertigt ist. Eine Überprüfung von Amts wegen, die sich auf eine bloß stillschweigende gerichtliche Intervention beschränkte, wäre daher meines Erachtens dazu angetan, diese dem nationalen Gericht durch die Richtlinie 93/13 auferlegte Verpflichtung inhaltsleer werden zu lassen.
64. Dem ist hinzuzufügen, dass dieser Ansatz auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu nationalen Vorschriften in Bezug auf die Relevanz der Rechtskraft außerhalb des Kontexts der Richtlinie 93/13 in Einklang steht. In einigen Urteilen () hat es der Gerichtshof abgelehnt, in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen übermäßigen Schutz nach dem Grundsatz der res iudicata zuzubilligen, wenn dadurch die effektive Anwendung des Unionsrechts erheblich behindert würde (). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. Oktober 2018, Klohn (), darauf hingewiesen hat, dass sich die Rechtskraft nur auf diejenigen Ansprüche erstreckt, über die das Gericht entschieden hat, und daher ein Gericht nicht daran hindert, in einem späteren Rechtsstreit über Rechtsfragen zu entscheiden, über die in dieser rechtskräftigen Entscheidung nicht befunden wurde. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft im Unionsrecht erstreckt sich die Rechtskraft dementsprechend ebenfalls lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren ().
65. Folglich ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende nationale Regelung dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderläuft, da sie die Gewährleistung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
66. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen.
C. Frage 4
67. Wie in Nr. 40 dieser Schlussanträge ausgeführt wurde, zielt die vierte Frage im Wesentlichen darauf ab, ob es mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, dass ein nationales Gericht, nachdem die Vollstreckung in die Hypothek, der Verkauf der hypothekarisch belasteten Immobilie und die Übertragung der daran bestehenden Eigentumsrechte auf einen Dritten erfolgt sind, von Amts wegen oder auf Antrag des Vollstreckungsschuldners den Hypothekendarlehensvertrag noch so lange auf missbräuchliche Klauseln hin prüfen darf, bis auch die Räumung der Immobilie gegen den betreffenden Beteiligten durchgesetzt ist, wobei dies die Unwirksamkeit des Hypothekenvollstreckungsverfahrens oder Auswirkungen auf die Bedingungen, unter denen die Versteigerung der Immobilie erfolgte, zur Folge haben könnte.
68. Vorab möchte ich klarstellen, dass ich die Auffassung der Kommission teile, wonach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die nicht zulässt, dass ein nationales Gericht, sei es von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, noch nach erfolgter Übereignung der hypothekarisch belasteten Immobilie an einen Dritten eine Überprüfung auf missbräuchliche Klauseln hin vornimmt, vorausgesetzt, den Verbrauchern, deren Immobilie Gegenstand des Hypothekenvollstreckungsverfahrens war, steht weiterhin der Rechtsweg offen, um die ihnen nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte geltend zu machen.
69. Dazu merke ich an, dass sich diese Frage auf Sachverhalte bezieht, in denen das Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Gläubiger bereits durch Übertragung des Eigentums an der hypothekarisch belasteten Immobilie an einen Dritten beendet wurde. Allerdings unterscheidet sich der Sachverhalt in der vorliegenden Sache – entgegen den Ausführungen der Ibercaja sowie der spanischen und der italienischen Regierung – meines Erachtens von dem, der dem Urteil in der Rechtssache Banco Santander () zugrunde lag.
70. In diesem Urteil () hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem Verfahren nicht anzuwenden sind, das von der Person eingeleitet wurde, der im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung in eine von einem Verbraucher zugunsten eines Gläubigers bestellten hypothekarischen Sicherheit an einer Immobilie der Zuschlag für diese Immobilie erteilt wurde, wobei dieses Verfahren auf den Schutz der von diesem Zuschlagsempfänger rechtmäßig erworbenen dinglichen Eigentumsrechte abzielt; das genannte Verfahren ist erstens von der rechtlichen Beziehung zwischen dem Verbraucher und dem Gläubiger unabhängig, und zweitens wurde in die hypothekarische Sicherheit vollstreckt, die Immobilie verkauft und die damit verbundenen dinglichen Rechte übertragen, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte. Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass das fragliche Verfahren nicht die Zwangsvollstreckung der hypothekarischen Sicherheit betraf und nicht auf dem Hypothekendarlehensvertrag beruhte. Es betraf vielmehr den Schutz der vom Bieter im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen dinglichen Eigentumsrechte. Hinzu kommt, dass der Verbraucher, so der Gerichtshof, die Möglichkeit hatte, das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel mit einem Rechtsbehelf zu rügen oder die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen und dass im Rahmen des Verfahrens der Hypothekenvollstreckung das angerufene Gericht im Hypothekenkreditvertrag enthaltene Klauseln von Amts wegen auf ihre mögliche Missbräuchlichkeit hin hätte prüfen können.
71. Dagegen steht die vorliegende Sache im Zusammenhang mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren, in dem es um das auf einem Hypothekendarlehensvertrag beruhende Rechtsverhältnis zwischen dem Verbraucher und der Gläubigerin geht, genauer gesagt um die Festsetzung der Zinsen für das hypothekarisch besicherte Darlehen (siehe Nr. 18 dieser Schlussanträge). In der Tat wurde es vom Verbraucher in seiner Eigenschaft als Schuldner versäumt, fristgerecht Einspruch gegen die Vollstreckung einzulegen, und das mit dem Hypothekenvollstreckungsverfahren befasste Gericht war gehalten, die Klauseln des der Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Vertrags von Amts wegen auf Missbräuchlichkeit hin zu prüfen. Auf Grundlage meiner Ausführungen in den Nrn. 60 bis 66 dieser Schlussanträge sollten jedoch Rechtskraft und Ausschlusswirkung nach den nationalen Vorschriften nur dann in Betracht kommen, wenn die mögliche Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln bereits in einer früheren Verfahrensphase vom Gericht von Amts wegen ausdrücklich geprüft und in der Entscheidung hinreichend begründet wurde; in dem Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, ist dies nicht der Fall.
72. Insoweit muss es meines Erachtens in einem Fall, in dem in den früheren Phasen des Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine ausdrückliche und hinreichend begründete Prüfung von Amts wegen stattgefunden hat, dem Vollstreckungsgericht möglich sein, die Wirksamkeit des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechtsschutzes sicherzustellen, indem es die Klauseln, sei es von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers, auf ihre Missbräuchlichkeit hin prüft. Nationale Vorschriften, die dem entgegenstehen, dass der Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln noch geltend macht und das Gericht diese noch überprüft, nachdem die Frist für den Einspruch gegen die Vollstreckung verstrichen ist, sind deshalb außer Acht zu lassen. Allerdings ist davon auszugehen, dass es, nachdem die Vollstreckung in die Hypothek, der Verkauf der hypothekarisch belasteten Immobilie und die Übertragung der daran bestehenden Eigentumsrechte auf einen Dritten erfolgt sind, dem Gericht nicht mehr möglich ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Missbräuchlichkeit von Klauseln zu prüfen, weil dies zur Unwirksamkeit der Rechtshandlungen zur Eigentumsübertragung führen würde, nachteilige Folgen für Dritte hätte und die Rechtssicherheit bestehender Eigentumsverhältnisse untergrübe.
73. Gleichwohl muss es meines Erachtens nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes in einer solchen Situation dem Verbraucher möglich sein, in einem gesonderten Folgeverfahren die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags geltend zu machen, um seine auf diese Richtlinie gestützten Rechte wirksam und zweckmäßig ausüben zu können und vom Gläubiger eine Entschädigung für die finanziellen Folgen verlangen zu können, die dem Verbraucher durch die betreffenden Klauseln entstanden sind.
74. Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es einem nationalen Gericht nicht gestattet, sei es von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten noch nach der Vollstreckung in die Hypothek, dem Verkauf der hypothekarisch belasteten Immobilie und der Übertragung der daran bestehenden Eigentumsrechte auf einen Dritten eine Überprüfung auf missbräuchliche Klauseln hin vorzunehmen, vorausgesetzt, den Verbrauchern, deren Immobilie Gegenstand des Hypothekenvollstreckungsverfahrens war, steht der Rechtsweg offen, um die ihnen nach der Richtlinie zustehenden Rechte in einem späteren Verfahren geltend zu machen.
VI. Ergebnis
75. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Zaragoza, Spanien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, nach der es dem Gericht im Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht gestattet ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, und es dem Verbraucher, der keinen Einspruch gegen die Vollstreckung eingelegt hat, verwehrt ist, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in dem betreffenden Verfahren oder in späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn die betreffenden Klauseln Gegenstand einer vom Gericht von Amts wegen durchgeführten ersten Prüfung waren, die im Hinblick auf die Richtlinie nicht ausdrücklich und hinreichend begründet war. 2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es einem nationalen Gericht nicht gestattet, sei es von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten noch nach der Vollstreckung in die Hypothek, dem Verkauf der hypothekarisch belasteten Immobilie und der Übertragung der daran bestehenden Eigentumsrechte auf einen Dritten eine Überprüfung auf missbräuchliche Klauseln hin vorzunehmen, vorausgesetzt, den Verbrauchern, deren Immobilie Gegenstand des Hypothekenvollstreckungsverfahrens war, steht der Rechtsweg offen, um die ihnen nach der Richtlinie zustehenden Rechte in einem späteren Verfahren geltend zu machen.