Der Wert eines Aktiendepots ist dann nicht auf das Vermögen eines Auszubildenden anzurechnen, wenn sich …
Leitsatz
Der Wert eines Aktiendepots ist dann nicht auf das Vermögen eines Auszubildenden anzurechnen, wenn sich dieser auf eine wirksame (verdeckte) Treuhandabrede berufen kann
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2022 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid, mit welchem die Beklagte eine gewährte Ausbildungsförderung aufgrund einer nachträglichen Vermögensanrechnung zurückfordert.
Der Kläger nahm zum Wintersemester 2018 an der Leibniz Universität A-Stadt den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften auf. Hierfür erhielt er ab dem Wintersemester 2019/20 erstmals Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Leistungen wurden zunächst unter der Annahme gewährt, dass der Kläger bei seiner Mutter lebt. Nachdem er eine von der Adresse seiner Mutter abweichende Meldebescheinigung eingereicht hatte, bewilligte die Beklagte ihm höhere Leistungen aufgrund des erhöhten Unterkunftsbedarfs und veranlasste im März 2020 eine Nachzahlung.
Auch für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum beantragte der Kläger Ausbildungsförderung. Der Antrag ging bei der Beklagten am 17.06.2020 ein. In dem Antragsformular gab der Kläger zu seinem Vermögen an, über 20,- € Barvermögen, 900,- € Bank- und Sparguthaben sowie ein Kraftfahrzeug im Wert von 3.686,- € zu verfügen. Schulden und Lasten oder nicht anzurechnende Vermögenswerte bestünden nicht.
Mit Bescheid vom 25.02.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 752,- €. Insgesamt erhielt der Kläger in dem Bewilligungszeitraum 2020/21 Ausbildungsförderung in Höhe von 9.024,- €.
Anfang 2022 erlangte die Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs nach § 45d EStG davon Kenntnis, dass der Kläger im Kalenderjahr 2020 bei der Sparkasse E. freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 801,- € erzielt hatte. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, seine Vermögenswerte für den Bewilligungszeitraum 2020/21 im Zeitpunkt der Antragstellung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Der Kläger machte sodann ergänzende Angaben zu seinem Kapitalvermögen und führte aus, lediglich über ein Girokonto und ein Sparbuch bei der Sparkasse sowie ein Girokonto bei der ING DiBa zu verfügen. In einer beigefügten Stellungnahme erklärte er zudem, dass er Anfang 2020 zu Beginn der Coronapandemie von seiner Tante, der Zeugin F., 10.816,72 € erhalten habe, die er für sie in Aktien investieren sollte. Die vollständige Summe samt Gewinnen und Dividenden habe er am 29.06.2020 auf ihren Wunsch an sie zurücküberwiesen. Hierbei habe es sich ausschließlich um das Geld seiner Tante gehandelt. Die Zeugin F. erklärte ebenfalls, dass ihr Neffe das Geld für sie in Aktien investiert habe.
Weiterhin übersandte der Kläger diverse Kontoauszüge sowohl zu seinem Girokonto bei der Sparkasse als auch zu dem Girokonto seiner Tante. Hierzu erklärte er, Kontoauszüge der ING DiBa aufgrund des so weit zurückliegenden Zeitraums nicht mehr einsehen zu können. Da das Depot bei der Sparkasse E. angelegt worden sei, sehe man aber die entsprechenden Überweisungen von dem ING DiBa-Konto auf das Sparkassenkonto. Unterlagen zu dem Depot habe er nicht mehr finden können. Die Aktienkäufe und -verkäufe ließen sich aber ebenfalls den beigelegten Kontoauszügen entnehmen.
Unter diesen Kontoauszügen befanden sich neben Auszügen zu Bargeldabhebungen von dem Konto der Tante und Bargeldeinzahlungen auf dem Sparkassenkonto des Klägers unter anderem folgende Kontobewegungen:
07.04.2020: Überweisung i. H. v. 5.000,- € von dem Konto der Zeugin F. an das ING DiBa-Konto des Klägers Verwendungszweck: "Liebe Grüsse von Oma" [sic]
29.04.2020: Überweisung i. H. v. 1.000 € von dem Konto der Zeugin F. an das ING DiBa-Konto des Klägers Verwendungszweck: "Liebe Grüsse von Oma" [sic]
30.04.2020: Gutschrift i. H. v. 930,72 € auf dem Sparkassenkonto des Klägers von dem ING DiBa-Konto
29.06.2020: Gutschrift i. H. v. 12.294,90 € auf dem Konto der Zeugin F. von dem Sparkassenkonto des Klägers Verwendungszweck: "Hier ist dein Geld Tante, mit deinem Gewinn was du mir für deine Aktien gegeben hast. LG dein ."
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen mit Ausnahme des Kontoauszugs über die Überweisung an die Tante nicht ausreichend seien. Es bedürfe eines Nachweises des Geldflusses von der Tante an ihn. Außerdem werde der Nachweis der Depoteröffnung und die Summe der Gewinne und Dividenden benötigt.
Daraufhin reichte der Kläger die Unterschriftskarte zum Depotvertrag ein, die ihn als Depotinhaber ausweist. Zudem teilte er mit, dass das Depot mittlerweile geschlossen sei und Nachweise von Seiten der Bank nicht mehr ausgestellt werden könnten. Daher habe er eine Übersicht über die gekauften Aktien samt Kaufdatum, Kaufsumme, Verkaufsdatum, Verkaufssumme und Gewinn erstellt. Diese fügte er seiner Erklärung bei.
Mit Schreiben vom 04.08.2022 wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger noch immer nicht nachgewiesen habe, von welchem Konto die jeweiligen Geldflüsse stammten und dass diese nur zur Wertanlage zur Verfügung gestellt wurden. Der Kläger sei deshalb seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sollte er die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 31.08.2022 einreichen, würden die gewährten Leistungen vollständig zurückgefordert werden.
Der Kläger reichte daraufhin weitere Unterlagen ein, darunter eine Bestandsaufstellung des Depots zum 17.06.2020 sowie einen Depotauszug zum 31.12.2020. Außerdem reichte er Kontoauszüge seines Kontos bei der ING DiBa ein.
Mit Bescheid vom 05.12.2022 nahm die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 25.02.2021 zurück und forderte den Kläger zur Erstattung der gewährten Ausbildungsförderung in Höhe von 9.024,- € auf.
Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei Inhaber des Wertpapierdepots bei der Sparkasse E. gewesen. Es sei insofern allein maßgeblich, wer im Rechtsverkehr als Forderungsinhaber auftrete. Das Depot sei in voller Höhe als Vermögen des Klägers anzurechnen. Anhand der eingereichten Unterlagen lasse sich weder die Überweisung der zur Verfügung gestellten Summe nachvollziehen noch, dass die Zahlungen ausschließlich zur Wertanlage zur Verfügung gestellt wurden. Insbesondere der Verwendungszweck "Liebe Grüße von Oma" deute nicht auf eine treuhänderische Verwaltung hin. Der Wert seines Vermögens habe daher den Vermögensfreibetrag überstiegen. Bei entsprechender Anrechnung ergebe sich, dass der Kläger für den betroffenen Bewilligungszeitraum keinen Anspruch auf die gewährte Förderung hatte, sodass der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die zu Unrecht erhaltene Leistung zurückzufordern sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Zur Begründung vertieft er seinen Vortrag hinsichtlich der treuhänderischen Verwaltung des Depots. Er habe lückenlos nachgewiesen, das Geld von seiner Tante erhalten zu haben. Dies führt er unter Bezug auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge näher aus. Auch die von seinem ING DiBa- auf das Sparkassenkonto überwiesenen 930,72 € habe er von seiner Tante erhalten. Sie habe ihm das Geld zunächst zur finanziellen Unterstützung überlassen und er sollte es im Falle einer BAföG-Nachzahlung an sie zurückzahlen. Seine Tante habe dann aber entschieden, dass auch dieses Geld in Aktien investiert werden solle.
Dem stünden auch die Überweisungen mit den Verwendungszwecken "Liebe Grüße von Oma" nicht entgegen. Seine Oma habe ihn lediglich grüßen wollen und die Überweisungen seiner Tante dazu genutzt. Zudem habe er auch nachgewiesen, dass er das erhaltene Geld zzgl. der erzielten Gewinne an seine Tante zurücküberwiesen habe. Dies sei bereits 1 3/4 Jahr vor der Aufforderung der Beklagten geschehen, sich zu seinen Vermögensverhältnissen zu äußern. Insbesondere der zeitliche Zusammenhang und der gewählte Verwendungszweck der Rücküberweisung sprechen dafür, dass es sich tatsächlich um das Geld seiner Tante gehandelt habe. Sofern sich zwischen der erhaltenen und der investierten Summe eine Differenz ergebe, sei diese in den täglich schwankenden Aktienkursen begründet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks vom 05.12.2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, der Vortrag des Klägers sei hinsichtlich der treuhänderischen Verwaltung nicht schlüssig und enthalte zahlreiche Widersprüche. Insbesondere weiche der erhaltene Betrag von der Investitionssumme ab.
Gegen die treuhänderische Verwaltung spreche zudem, dass der Kläger das Depot auf seinen Namen angelegt und die Verwaltung für seine Tante gegenüber der Bank nicht offengelegt habe. Auch habe der Kläger keinen Grund angegeben, warum er das Depot für seine Tante verwalten sollte. Weiterhin sei es nicht nachvollziehbar und widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Tante zunächst Geld überwiesen und noch am gleichen sowie dem darauffolgenden Tag Barabhebungen getätigt habe. Schließlich sei auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger die 930,72 € von seiner Tante erhalten habe.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2026 informatorisch angehört worden. Außerdem ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin F.. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO entscheiden kann, ist begründet. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 05.12.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes lagen nicht vor, da es sich bei dem Bewilligungsbescheid schon nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt. Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Anspruch auf die gewährte Ausbildungsförderung. Insbesondere verfügte er im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) nicht über Vermögen, welches nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 2 i. V. m. 27 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen wäre.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen auch Forderungen und sonstige Rechte. Dies erfasst auch die in einem Depot vorhandenen Wertpapiere. Ausgenommen sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Zudem sind nach § 28 Abs. 3 BAföG Schulden und Lasten von dem ermittelten Vermögen abzuziehen.
Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen Inhaber des Aktiendepots mit einem Wert von 13.722,56 €.Indem er das Depot unstreitig auf seinen Namen errichtete und auch gegenüber der Bank nicht offenlegte, dass es sich um das Vermögen seiner Tante handelt, hat er erkennbar zum Ausdruck gebracht, selbst Gläubiger des Guthabens sein zu wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 12/08 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 -, juris).
Allerdings ist dieses Vermögen aufgrund eines bestehenden Treuhandverhältnisses nicht auf den Bedarf des Klägers anzurechnen.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich ein Auszubildender darauf berufen kann, das Vermögen lediglich treuhänderisch verwaltet zu haben. Dies gilt auch für sogenannten verdeckte Treuhandabreden, die gegenüber der Bank nicht offengelegt wurden (BVerwG, a. a. O. Rn. 13 f.; BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 2/10 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.04.2009 - 4 LA 129/08 -, juris Rn. 6). Ob es sich insofern schon nicht um Vermögen des Klägers i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder aber um eine nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Wert des Vermögens abzuziehende Schuld handelt, bedarf keiner Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 12/08 -, juris Rn. 13).
In jedem Fall muss die Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies vom insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden sein (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 12/08 -, juris Rn. 19).
Ein zivilrechtlich wirksamer Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt und ihn in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 12/08 -, juris Rn. 18).
An den Nachweis dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen sind aufgrund der Missbrauchsgefahr hinsichtlich derartiger Abreden unter Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, sind alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, a. a. O. Rn. 19).
Ein gewichtiges Beweisanzeichen für das Bestehen einer Treuhandabrede ist etwa die Separierung des Treuguts, da die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen wie z. B. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten. Allerdings schließt die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen im ausbildungsrechtlichen Zusammenhang nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Denn auch insoweit kann ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder bestehen. Gegen die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Treuhandabrede spricht hingegen, wenn der Inhalt und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrags nicht genannt werden kann. Entspricht die Durchführung des Treuhandvertrags zudem nicht den geltend gemachten Vereinbarungen und können die Abweichungen nicht nachvollziehbar begründet werden, begründet auch dies Zweifel an einer bestehenden Treuhandabrede. Ein weiteres Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss stellt es zudem dar, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht bereits in seinem Antragsformular angegeben hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Demgegenüber kann für eine Treuhandabrede sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden ist, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (BVerwG, a. a. O. Rn. 20 f.).
Unter diesem strengen Maßstab hat der Kläger nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung der Berichterstatterin dargelegt, dass zwischen ihm und der Zeugin F. ein Treuhandverhältnis hinsichtlich des Vermögens in dem Aktiendepot bestand.
Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger und die Zeugin F. glaubhaft übereinstimmende Angaben zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses machen konnten. Zwar konnten sie kein konkretes Datum benennen, allerdings grenzten sie den Zeitpunkt beide auf den Beginn der Coronapandemie ein. Der Vortrag des Klägers ist konsistent, da er schon im Rahmen seiner ersten Stellungnahme gegenüber der Beklagten den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der "turbulenten Zeit in der Coronapandemie" verknüpfte. Weiterhin wird diese Angabe auch dadurch gestützt, dass der Kläger das Depot nachweislich am 01.04.2020 und damit nur kurze Zeit nach Pandemiebeginn eröffnet hat. Vor dem Hintergrund, dass sich Abreden im familiären Kreis mitunter über mehrere Gespräche hin entwickeln, wie hier auch von der Zeugin F. geschildert, sowie der Tatsache, dass der maßgebliche Zeitraum bereits über sechs Jahre zurückliegt, erscheint es für die Berichterstatterin verständlich, dass weder der Kläger noch die Zeugin in der Lage waren, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses taggenau anzugeben.
Im Übrigen wird die Angabe hinsichtlich des Zeitpunkts auch dadurch untermauert, dass sowohl der Kläger als auch die Zeugin F. die Beweggründe für ihre Abrede maßgeblich und in stimmiger Weise auf pandemiebedingte Entwicklungen zurückführten. Während die Zeugin F. ein bereits bestehendes Depot aufgrund der schlechten Entwicklung zu Beginn der Pandemie auflöste und ihr Geld "retten" wollte, beschäftigte sich der Kläger auch aufgrund seines Studiums mit der damaligen Finanzlage und erachtete es als sinnvoll, in Aktien zu investieren. Insofern erscheint es auch plausibel, dass die Zeugin ihrem Neffen vertraute und ihm keine konkreten Vorgaben dazu machte, zu welchem Zeitpunkt und in welche Aktien investiert werden sollte. Dies ist auch deshalb überzeugend, da die Zeugin auch ihr zuvor bestehendes Depot lediglich auf Anraten eines Bankberaters anlegte und sich selbst nicht vertieft mit der Geldanlage auseinandersetzte. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Kläger das Depot aus Praktikabilitätsgründen auf seinen Namen anlegte.
Maßgeblich für die Treuhandabrede spricht zudem, dass sich deren Durchführung anhand der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge und damit anhand äußerer objektiver Umstände ganz überwiegend nachvollziehen lässt. Die Kontoauszüge belegen, dass es im April 2020 zunächst zu Geldflüssen zwischen dem Konto der Zeugin F. und dem ING DiBa Konto sowie dem Sparkassenkonto des Klägers kam. Außerdem lässt sich anhand der eingereichten Belege nachvollziehen, dass der Kläger dieses Geld anschließend über einen Zeitraum von wenigen Wochen in Aktien investierte und es schließlich samt der Kapitalerträge an seine Tante zurücküberwies. Die dahingehend zunächst bestehenden Unstimmigkeiten und aufgekommenen Fragen konnten der Kläger und die Zeugin F. im Wesentlichen in sich stimmig zur Überzeugung der Berichterstatterin aufklären.
Die Berichterstatterin ist davon überzeugt, dass die Zeugin F. am 07.04.2020 und am 08.04.2020 jeweils 2.000,- € von ihrem Konto abhob und der Kläger noch am 08.04.2020 dieses Geld auf seinem Konto bei der Sparkasse einzahlte. Hierfür spricht insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Bargeldabhebung und -einzahlung. Zwar könnte es aus Sicht der Zeugin F. auch der Fall gewesen sein, dass sie das Geld ihrer Mutter gegeben hat. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine Vermutung der Zeugin, die sie vor allem darauf stützt, das Geld nicht wieder zurückerhalten zu haben. An den konkreten Vorgang konnte sie sich nicht mehr erinnern. Trotzdem gab sie im Rahmen ihrer Vernehmung detailreich an, wie sie grundsätzlich mit Bargeldabhebungen verfährt und warum sie diese tätigt. So gab sie an, häufiger Barabhebungen zu tätigen, um ihre Familienmitglieder zu unterstützen und dieses Geld grundsätzlich zurückzuerhalten. Hierüber führe sie mittlerweile sogar Excellisten. Lediglich ihre Mutter zahle ihr kein Geld zurück, da diese von Grundsicherung lebe. Diese Ausführungen lassen die Vermutung der Zeugin, sie habe das Geld ihrer Mutter gegeben, zwar nachvollziehbar erscheinen. Allerdings stehen sie auch der Annahme nicht entgegen, dass sie das Geld ihrem Neffen zur Wertanlage überlassen hat. Auch dieser führte die Summe von 4.000,- € nicht in dieser Höhe an die Zeugin zurück, sondern überwies das investierte Geld samt erzielten Gewinnen nach Auszahlung der Aktien insgesamt an seine Tante. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Auszahlung und der Einzahlung sowie dem Umstand, dass der Kläger nur wenige Tage später eine entsprechende Summe in Aktien investierte, lassen daher den Schluss zu, dass dieses Geld von dem Konto der Zeugin F. stammte.
Weiterhin geht die Berichterstatterin davon aus, dass es sich auch bei den Überweisungen vom 07.04.2020 und 29.04.2020 um Geld der Zeugin F. handelte, welches der Kläger in Aktien investieren sollte. Zweifel hieran begründet lediglich der gewählte Verwendungszweck "Liebe Grüße von Oma.". Dahingehend ist der Beklagten zuzustimmen, dass es durchaus untypisch erscheint, den Verwendungszweck zur Weitergabe von Grüßen zu nutzen und dieser darauf hindeuten könnte, dass es sich um ein Geldgeschenk der Oma handelt. Dem steht allerdings entgegen, dass der Kläger und die Zeugin F. glaubhaft angegeben haben, dass die Oma des Klägers Sozialleistungen bezieht und selbst nicht über ausreichend Vermögen verfügt, um dem Kläger in einem kurzen Zeitraum insgesamt 6.000,- € zu schenken.
So gaben der Kläger und die Zeugin übereinstimmend an, dass die Oma des Klägers von Grundsicherung lebt. Die Zeugin F. führte dies im Rahmen ihrer Zeugenaussage spontan, vertieft und detailreich aus, indem sie angab, ihre Mutter aufgrund des Sozialleistungsbezugs regelmäßig zu unterstützen. Dies sei etwa der Fall, wenn ihre Mutter in die Türkei reisen wolle und dafür Flüge buchen müsse. Anders als bei anderen Familienmitgliedern erhalte sie das Geld von ihrer Mutter nicht zurück. Diese Schilderungen lassen es unwahrscheinlich erscheinen, dass es sich bei den Überweisungen um Geldgeschenke der Oma handelt.
Dies wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger nachweislich bis zum 20.04.2020 Aktien im Wert von 9.067,12 € kaufte und den Wert der am 25.06.2020 ausgezahlten Aktien in voller Höhe nachweislich an seine Tante zurückzahlte. Bis zum 20.04.2020 erhielt der Kläger insgesamt 9.000,- €. Dies entspricht im Wesentlichen der Summe, die er nur kurze Zeit später investierte. Hätte es sich bei den bis dahin überwiesenen 5.000,- € um Geldgeschenke seiner Oma gehandelt, wäre es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger auch dieses Geld in voller Höhe an seine Tante ausbezahlte, obwohl er selbst den geltenden Vermögensfreibetrag von 8.200,- € noch nicht ausgeschöpft hatte. Die Tatsache, dass der Kläger sogar knapp 70,- € mehr investierte als er nachweislich erhielt und damit auch Teile seines eigenen Vermögens anlegte, stellt zwar ein Indiz gegen die behauptete Treuhandabrede dar. Dies begründet aber keine durchgreifenden Zweifel. Denn auch dieses Geld hat der Kläger anschließend in voller Höhe an seine Tante ausbezahlt.
Einzig die nach Angabe des Klägers ebenfalls investierten 930,72 € lassen sich anhand der Kontoauszüge nicht dem Konto der Zeugin F. zuordnen. Dahingehend konnte der Kläger jedoch zur Überzeugung der Berichterstatterin darlegen, dass er dieses Geld zunächst zur Unterstützung von seiner Tante erhalten hatte als seine BAföG-Zahlungen zeitweise nicht ausreichten, um seine Miete zu zahlen. Dieses Geld sollte er im Falle einer BAföG-Nachzahlung an seine Tante zurückzahlen. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den bereits dargelegten Schilderungen der Zeugin F. hinsichtlich ihres generellen Umgangs mit Unterstützungszahlungen an ihre Familie. Diese tätigt sie in der Regel bar, sodass es plausibel erscheint, dass der Kläger auch die 930,72 € bar erhielt. Zudem bestätigte auch die Zeugin F., ihren Neffen hinsichtlich der Mietzahlung regelmäßig finanziell unterstützt zu haben. Dieser Vortrag erscheint für die Berichterstatterin insbesondere aufgrund der deutlich emotionalen Schilderung der Zeugin, während der sie zum Teil auch an den Kläger persönlich ansprach, glaubhaft.
Im Übrigen wird der Vortrag des Klägers hinsichtlich der zunächst geringeren BAföG-Zahlungen auch durch die Unterlagen im Verwaltungsvorgang der Beklagten gestützt. Diesem lässt sich entnehmen, dass der Kläger bis März 2020 und damit bis kurz vor Abschluss der Treuhandvereinbarung geringere Leistungen erhielt, da er zunächst keinen Nachweis darüber eingereicht hatte, außerhalb seines Elternhauses zu wohnen. Erst als er dies nachgeholt hatte, erhielt er im März 2020 eine Nachzahlung, die die von ihm behauptete Rückzahlungspflicht gegenüber seiner Tante auslöste. Nur kurze Zeit später eröffnete der Kläger bereits das Aktiendepot und investierte auch die erhaltenen 930,72 €.
Weiterhin ist insbesondere der Aspekt, dass der Kläger die investierte Summe bereits über eineinhalb Jahre vor der Mitteilung über den erfolgten Datenabgleich an die Zeugin ausbezahlte zu seinen Gunsten zu werten.
Dahingehend konnte er schlüssig darlegen, warum das Aktiendepot bereits nach kurzer Zeit wieder aufgelöst und an die Zeugin ausbezahlt wurde. So gab er an, dass der Wert des Aktiendepots nach einer Phase des Anstiegs innerhalb kurzer Zeit wieder um einige Tausend Euro gesunken sei. Dies hätte seine Tante aufgrund des Risikos dazu veranlasst, das Geld zurückzufordern. Dieser Vortrag wird durch die eingereichte Depotaufstellung gestützt. Danach betrug der Depotwert zum Antragszeitpunkt 13.722,56 €. Die Auszahlung der Aktien eine gute Woche später brachte jedoch nur noch einen Wert von 12.294,31 € ein. Unter Berücksichtigung der nicht freigestellten Kapitalerträge und der damit abzuführenden Kapitalertragssteuer ergibt sich hieraus, dass der Wert des Aktiendepots allein in dieser Woche um knapp tausend Euro gesunken ist.
Die Angabe des Klägers, seiner Tante sei das Risiko des weiteren Wertverlustes zu hoch gewesen ist darüber hinaus auch deshalb nachvollziehbar, da er von dieser die Vorgabe erhalten habe "lediglich kein Geld zu verlieren". Dies hat auch die Zeugin im Wesentlichen bestätigt, indem sie angab, sie habe ihr verbliebenes Geld "retten wollen". Hinzu kommt, dass die Zeugin angab, sich in dieser Zeit vermehrt mit dem Kläger gestritten zu haben. Zwar konnte sie sich nicht mehr an den konkreten Moment erinnern, der in ihr den Entschluss auslöste, das Geld zurückzufordern. Sie schilderte aber generell ein Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger, welches immer wieder von intensiven Phasen des Streits geprägt ist. Aufgrund dessen erscheint es für die Berichterstatterin plausibel, dass die Zeugin das Geld trotz der erst kurzen Anlagezeit aufgrund eines streitbedingten Impulses von dem Kläger zurückforderte. Diese Einschätzung beruht auch auf dem Verhalten der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. So wandte sich diese mitunter an den Kläger und führte emotionale Zwiegespräche mit diesem. Eindrücklich war außerdem, dass sich die Zeugin gegen Ende ihrer Befragung an die Beklagtenvertreterin wandte und diese aufgebracht fragte, ob sie die von dem Kläger geforderten 9.0000,- € zurückzahlen solle. Die Zeugin vermittelte damit insgesamt den Eindruck, sich für ihre Familie einzusetzen und zugleich in Momenten emotionaler Aufgeregtheit, Impulsentscheidungen zu treffen.
In der Gesamtschau bilden all diese Aspekte, die im Wesentlichen mit den objektiv nachvollziehbaren Umständen in Einklang stehen, trotz kleinerer Ungereimtheiten wie etwa der Tatsache, dass die Zeugin D. am 07.04.2020 sowohl Bargeld an ihren Neffen übergab als auch eine Überweisung an ihn tätige, ein in sich stimmiges Bild, welches auch die Aspekte, die gegen die behauptete Treuhandabrede sprechen, nicht zu erschüttern vermögen.
Gegen die behauptete Treuhandabrede spricht zwar insbesondere der Umstand, dass der Kläger das Depot nicht in seinem BAföG-Antrag angab und sich auch nicht beim Studentenwerk informierte, wie das Treuhandverhältnis im Antragsformular angegeben werden kann. Dies hätte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank nicht offenlegte und das Depot dem äußeren Anschein nach daher sein Vermögen darstellte, durchaus nahegelegen. Allerdings gab der Kläger auf die Aufforderung der Beklagten, seine Vermögensverhältnisse darzulegen direkt an, das Depot für seine Tante angelegt zu haben. Hierbei gab er auf dem eingereichten Formular zunächst nur die bereits im Antrag benannten Vermögenswerte an und führte zu dem Aktiendepot in einem separaten Schreiben aus. Bereits im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung hat der Kläger mithin streng zwischen solchen Angaben unterschieden, die zum einen sein Vermögen und zum anderen das Vermögen in dem Aktiendepot betrafen. Dies stützt die Angabe des Klägers, es habe sich aus seiner Sicht nie um "sein" Vermögen gehandelt, weshalb er es auch nicht in dem Antragsformular angegeben habe.
Weiterhin hat der Kläger das Geld zunächst nicht von seinem eigenen Vermögen separiert. Jedoch hat er eigens für die Anlage des erhaltenen Geldes ein Aktiendepot angelegt, welches er nur für die Anlage solcher Vermögenswerte nutzte, die er anschließend an seine Tante auszahlte. Demnach war eine Separierung des Treuguts, wenn auch nicht über den gesamten Geldfluss hinweg, so doch im Ergebnis, Teil der Treuhandabrede.
II.
Da der Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben werden durfte, kann nach § 50 Abs. 1 SGB X auch nicht die Rückzahlung der bereits erbrachten Leistungen gefordert werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1, 2 ZPO.