Tabak zum oralen Gebrauch (Snus) Verbot des Inverkehrbringens
Tabak zum oralen Gebrauch (Snus) Verbot des Inverkehrbringens; Abgrenzung zu Kautabak; Eilverfahren
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Februar 2026 wird insoweit wiederhergestellt, als das der Antragstellerin das weitere Inverkehrbringen des unter der Bezeichnung „Kautabak“ auf Ihrer Homepage vertriebene Produkt „Velo“ untersagt wurde.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Februar 2026 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die am 13. Februar 2026 gestellten Anträge,
1. die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1. des Bescheides des Kreis Stormarn vom 2. Februar 2026 aufzuheben; und
2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 3 des Bescheides des Kreis Stormarn vom 2. Februar 2026 anzuordnen,
sind teilweise erfolgreich.
Die Kammer legt den Antrag zu 1. gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. Februar 2026 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO begehrt. Das erkennbare Rechtsschutzziel der Antragstellerin besteht darin, die aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides entfallene aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides wiederherzustellen.
Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verpflichtung in Ziffer 1 des Bescheides, der Antragsgegnerin eine schriftliche Bestätigung über die Einstellung des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Tabakprodukte über deren Internetseite zu übersenden, begehrt, ist der Antrag mangels Statthaftigkeit des Antrags bereits unzulässig. Der Widerspruch gegen diese Verpflichtung entfaltet kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die ebenfalls in Ziffer 1 verfügte Untersagung des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Ziffer 2. Dort ist lediglich von der sofortigen Vollziehung der „Anordnung“ unter Ziffer 1 die Rede. Die Verwendung des Singulars spricht dafür, dass sich die Anordnung des Sofortvollzugs nur auf eine der in Ziffer 1 enthaltenen Regelungen bezieht; zumal in den anderen Ziffern des Bescheidtenors durchaus von „Anordnungen“ – also im Plural – die Rede ist. In Zusammenschau mit der Begründung des Sofortvollzugs wird deutlich, dass damit allein die Untersagung des Inverkehrbringens gemeint ist. Die Begründung stellt ausschließlich auf die mit dem weiteren Vertrieb verbundenen Gesundheitsgefahren ab und verhält sich nicht zu der Verpflichtung, eine schriftliche Bestätigung über die Einstellung des Vertriebs zu übersenden.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber nur teilweise begründet.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Februar 2026 wendet, ist ihr Antrag nur hinsichtlich der Marke „Velo“ begründet und im Übrigen unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 13. August 2025 – 1 B 28/25 –, juris Rn. 22 m. w. N.).
Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 2. Februar 2026 den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist formell rechtmäßig.
Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend erweist. Ist das nicht der Fall, hat das Gericht die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wiederherzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 10 CS 13.1782 –, juris Rn. 19 m. w. N.).
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Zweck der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 80 Rn. 84 m.w.N). Dabei ist Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält, sondern auch wenn sie nur unzureichend erfolgt ist. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist auch nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6).
Die vorliegende Begründung wird den dargelegten Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner besonderer Umstände des Einzelfalls bewusst war, die eine Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können. Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem Gesundheitsrisiko, dass vor allem junge Erwachsene durch den Konsum des vermeintlich harmlosen, rauchfreien und mit schmackhaften Aromastoffen angereicherten Snus-Beutelchen in den Tabakkonsum einsteigen und nikotinsüchtig werden. Der Einhaltung der tabakrechtlichen Vorschriften sei Vorrang gegenüber den Interessen der Antragstellerin (Gewinnerzielung und Umsatzsteigerung) einzuräumen. Auch verschaffe sich die Antragstellerin gegenüber anderen Gewerbetreibenden einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil.
Ausweislich der Begründung des Sofortvollzugs ist sich der Antragsgegner der Ausnahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst geworden und hat einzelfallbezogen ausgeführt, warum er im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Maßnahme gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe Vorrang eingeräumt hat. Mit Blick darauf, dass an den Inhalt der schriftlichen Begründung des Sofortvollzugs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt die Begründung des Sofortvollzugs vorliegend den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Eine Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs aus formellen Gründen ist daher nicht veranlasst. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die vom Antragsgegner angeführten Gesundheitsgefahren könnten ein besonderes Vollzugsinteresse nicht begründen, da diese bereits dem gesetzlichen Verbot zugrunde lägen, sowie ein besonderer Schutz junger Erwachsener nicht gerechtfertigt sei, wendet sie sich gegen die inhaltliche Tragfähigkeit der behördlichen Erwägungen. Ob die behördliche Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass nach der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nur teilweise überwiegt. Die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides erweist sich nach vorläufiger Bewertung hinsichtlich des Produktes „Velo“ als rechtswidrig. Soweit die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides die Produkte „Makla“, „Odens“, „Pablo“, „Puck“, „Siberia“, „Skruf“ und „Vika“ betrifft, bestehen in materieller Hinsicht keine rechtlichen Bedenken. Die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides erweist sich insofern nach vorläufiger Bewertung im Übrigen als offensichtlich rechtmäßig.
Maßgebliche Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner als Dauerverwaltungsakt ausgesprochenen Untersagung, die streitgegenständlichen Produkte in den Verkehr zu bringen, sind die Bestimmungen des Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I 2016, 569) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) vom 27. April 2016 (BGBl. I 2016, 980) in Kraft getreten jeweils am 20. Mai 2016, die die ab dem 19. Mai 2014 geltende Richtlinie 2014/40/EU (EU-Tabak-Richtlinie) in nationales Recht umsetzt (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. März 2025 – Au 9 S 24.2992 –, juris Rn. 32 m. w. N.).
Die Untersagungsverfügung beruht auf § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 TabakerzG. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 TabakerzG treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 TabakerzG sind die Behörden insbesondere befugt, zu verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird.
Soweit sich die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides auf das Produkt „Velo“ bezieht, stellt § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 TabakerzG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar, da diese Vorschrift auf das genannte Produkt keine Anwendung findet. Hinsichtlich des Produkts „Velo“ bestehen nämlich durchgreifende Zweifel daran, dass dieses überhaupt in den Anwendungsbereich des Tabakerzeugnisgesetz fällt. Nach den im Rahmen der gerichtlichen Internetrecherche zugänglichen Herstellerangaben auf der Internetseite „https://www.velo.com/ch/de“ (abgerufen am 17. März 2026) handelt es sich bei „Velo“ um tabakfreie orale Nikotinbeutel. Nach der Kurzinformation des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2024 zur rechtlichen Einordnung sogenannter Nikotinbeutel (abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/1030110/0d51e80bbad21dc2d5336071a85bbe6b/WD-8-074-24-pdf.pdf) enthalten diese Produkte regelmäßig keinen Tabak, sondern bestehen aus Nikotinsalzen, die unter anderem mit mikrokristalliner Zellulose, Salzen, Zitronensäure sowie Aromastoffen versetzt werden. Das Nikotin wird zwar über die Mundschleimhaut aufgenommen, während die Beutel unter die Ober- oder Unterlippe gelegt werden. Allerdings werden sie nach der derzeitigen rechtlichen Einordnung nicht als Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakerzeugnisgesetz angesehen, da derartige Nikotinbeutel kein Tabak enthalten. Für sie bestehen bislang keine spezifischen gesetzlichen Regelungen. Nach der Einschätzung der zuständigen Kontrollbehörden der Länder werden sie derzeit lebensmittelrechtlich als sogenannte neuartige Lebensmittel eingeordnet (Kurzinformation des Deutschen Bundestages, S. 2, https://www.bundestag.de/resource/blob/1030110/0d51e80bbad21dc2d5336071a85bbe6b/WD-8%20074-24-pdf.pdf).
Ein Austausch der Rechtsgrundlage, also eine Anwendung des § 2 Neuartige-Lebensmittel-Verordnung (NLV) anstelle des im angefochtenen Bescheid angenommen § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 TabakerzG, ist vorliegend indes nicht möglich.
Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13). Ausreichend ist damit zwar, dass es (irgend-)eine rechtliche Grundlage gibt, die die angeordnete Maßnahme trägt. Voraussetzung ist aber, dass die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung durch den Austausch der Rechtsgrundlage unberührt bleibt (OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 –, juris Rn. 36). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Austausch der Rechtsgrundlage würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass sich die im Bescheid getroffene Regelung ändert. Der Antragsgegner hat in Ziffer 1 des Bescheides ausdrücklich das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch untersagt und damit den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes eindeutig auf tabakhaltige Produkte beschränkt. Die Qualifikation der betroffenen Erzeugnisse als Tabakerzeugnisse stellt also nicht lediglich ein Begründungselement, sondern einen tragenden Bestandteil der Regelung selbst dar. Würde die Maßnahme nunmehr auf die Vorschriften der Neuartige-Lebensmittel-Verordnung gestützt werden, würde sich der Regelungsgegenstand auf Produkte erstrecken, die gerade kein Tabak enthalten. Dies käme einer inhaltlichen Erweiterung bzw. Umgestaltung des Bescheidtenors gleich und ließe die Identität der ursprünglichen Regelung entfallen.
Im Übrigen ist das TabakerzG vorliegend anwendbar, da die Produkte „Makla“, „Odens“, „Pablo“, „Puck“, „Siberia“, „Skruf“ und „Vika“ Tabak enthalten. Es liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine behördliche Maßnahme nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 TabakerzG hinsichtlich der Produkte „Makla“, „Odens“, „Pablo“, „Puck“, „Siberia“, „Skruf“ und „Vika“ vor. Es besteht ein begründeter Verdacht, dass diese streitgegenständlichen Produkte der Antragstellerin die Anforderungen des TabakerzG nicht erfüllen bzw. hier konkret mit diesen Produkten gegen das zwischen den Beteiligten allein in Rede stehende Verbot aus § 11 TabakerzG verstoßen wird.
Nach § 11 TabakerzG ist es verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen. Dabei sind die unzulässigen Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG, Art. 2 Nr. 8 Richtlinie 2014/40/EU von dem zulässigen Kautabak i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG, Art. 2 Nr. 6 Richtlinie 2014/40/EU abzugrenzen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG, Art. 2 Nr. 6 Richtlinie 2014/40/EU ist Kautabak ein rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist, während Tabak zum oralen Gebrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG, Art. 2 Nr. 8 Richtlinie 2014/40/EU alle Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch sind – mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Inhalieren oder Kauen bestimmt sind –, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen und die in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten werden. Während Tabak zum oralen Gebrauch unter das Verkehrsverbot nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 i. V. m. § 11 TabakerzG fällt, ist Kautabak nicht von einem allgemeinen Verkehrsverbot betroffen.
Die Abgrenzungskriterien sind in der Rechtsprechung des EuGH hinreichend entwickelt und geklärt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 B 5.20 –, juris Rn. 7 ff.). So führt der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2018 (C 425/17, juris Rn. 30 ff.) aus:
„Zum anderen ergibt sich aus dem Zusammenhang als auch aus der Zielsetzung von Art. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2014/40 […] insbesondere aus dem Ausnahmecharakter der ersten dieser Bestimmungen, dass der Begriff „Tabakerzeugnisse, die zum Kauen bestimmt sind“ eng auszulegen ist, so das Lutschtabak wie solchen des Typs Snus nicht umfassen kann.
Wie nämlich die Europäische Kommission angemerkt hat, geht aus den Materialien zur Richtlinie 2014/40 hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit der Hinzufügung des Adverbs „ausschließlich“ zur Definition des Begriffs „Kautabak“ in Art. 2 Nr. 6 dieser Richtlinie eine Klarstellung dieses Begriffs vornehmen wollte, um die Möglichkeit der Umgehung des Verbots von Tabak zum oralen Gebrauch angesichts wiederholter Versuche einer Vermarktung von Snus als „Kautabak“ einzuschränken.
Daraus folgt, dass als “Tabakerzeugnisse, die zum Kauen bestimmt sind”, im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2014/40 nur Erzeugnisse eingestuft werden können, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, d. h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen können.
Nicht so eingestuft werden kann dagegen ein Tabakerzeugnis, das, obwohl es auch gekaut werden kann, im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt ist, d. h. ein Erzeugnis, das nur im Mund gehalten werden muss, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt werden.
[…]
Daher kommt es dem nationalen Gericht zu, anhand aller relevanten objektiven Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu ermitteln, ob sie an sich nur gekaut konsumiert werden können.“
Ob die Inhaltsstoffe des Erzeugnisses durch Kauen in größerer Menge freigesetzt werden als durch bloßes Im-Mund-Halten, ist für die Ermittlung der Gebrauchsbestimmung nicht maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 B 5.20 –, juris Rn. 11).
Unter Beachtung der oben genannten Abgrenzungskriterien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten „Makla“, „Odens“, „Pablo“, „Puck“, „Siberia“, „Skruf“ und „Vika“ der Klägerin um ein unzulässiges Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG, Art. 2 Nr. 8 Richtlinie 2014/40/EU handelt.
Wie sich aus den Bildern in den Verwaltungsakten (Bl. 47, 108, 116, 123, 132, 140 der Beiakte), den eingeholten Produktgutachten sowie aus den im Rahmen der gerichtlichen Internetrecherche festgestellten Produktbeschreibungen auf entsprechenden Verkaufswebseiten (z. B.: https://www.snus.de/) ergibt, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Produkten genau um diese vom EuGH beschriebene Art eines Tabakerzeugnisses. Auf die Bezeichnung des Herstellers auf der Verpackung oder die Bedeutung des Wortes „Snus“ kommt es für die Einordnung des Produkts nicht an. Gleiches gilt für die Konsistenz des Tabaks in den Portionsbeutel. Maßgeblich sind vielmehr die objektiven Merkmale des Produkts, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Darreichungsform sowie seine Gebrauchsbestimmung.
Die streitgegenständlichen Produkte sind in Zellulose-Portionsbeutel abgefüllt, die nach ihrer Bauart nicht darauf ausgelegt sind, ausschließlich gekaut zu werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten Nr. 25L08698b001 vom 25. Februar 2026 des Instituts für Hygiene und Gesundheit der B-Stadt. Danach seien die Portionsbeutel der Marke „Odins“ brüchig. Die darin enthaltene Tabakmasse halte einem Kauen (wiederholtes leichtes Andrücken mit den Zähnen) oder auch einem Verschieben im Mundraum mit der Zunge nicht stand, sodass sich die Tabakmasse im Mundraum verteilen würde. Der Zellulosebeutel diene damit erkennbar dazu, den Tabak zusammenzuhalten und eine unmittelbare Verteilung der Tabakmasse im Mundraum zu verhindern. Zwar könne der Probe eine gewisse Kaueignung nicht vollständig abgesprochen werden. Dies ergebe sich jedoch allein aus der Darreichungsform in einem Portionsbeutel. Nach den Feststellungen im Gutachten dürfte der Zellulosebeutel einem wiederholten leichten Andrücken mit den Zähnen über einen gewissen Zeitraum standhalten, ohne sofort aufzureißen. Ein eigentlicher Kauvorgang, wie er etwa bei Kaugummi erfolgt, erscheine demgegenüber aufgrund der begrenzten Reißfähigkeit des Portionsbeutels nicht vorgesehen. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes bestehe vielmehr darin, den Beutel im Mundraum – insbesondere in der Wangentasche oder unter der (Ober-)Lippe – zu platzieren, sodass sich die Wirkstoffe des Tabaks im Speichel lösen. Dies werde auch durch verschiedene Anwendungsbeschreibungen auf Internetseiten bestätigt, auf denen entsprechende Produkte angeboten werden. Danach sollen die Portionsbeutel lediglich im Mund gehalten werden, ohne dass ein Kauen vorgesehen ist. Die in dem Gutachten gemachten Untersuchungsergebnisse bestätigen auch diese Gebrauchsbestimmung. Bereits nach dem Einlegen der Probe in einer Speichelsimulanz konnte eine sofort einsetzende Produktabspaltung sowie ein Auflösen der ursprünglichen Form festgestellt werden. Für das vorliegende Produkt der Marke „Odins“ wurde eine Nikotinfreisetzung von 25,50 ± 14,03 % innerhalb von fünf Minuten festgestellt. Daraus ergebe sich, dass der wesentliche Inhaltsstoff Nikotin bereits durch das bloße Halten des Produkts im Mund in erheblichem Umfang freigesetzt wird. Auch darüber hinaus bleibt die beabsichtigte Wirkung des Produkts erhalten, ohne dass ein Kauen erforderlich wäre.
Anhand dieser analysierten Nikotinfreisetzung wird deutlich, dass das bloße Im-Mund-Halten ausreicht, um wesentliche Inhaltsstoffe des Produkts verfügbar zu machen. Ein Kauen des Produkts ist zur Wirkstofffreisetzung gerade nicht zwingend notwendig. Ob durch ein Kauen möglicherweise größere Mengen an Inhaltsstoffen freigesetzt werden könnten, als durch bloßes Halten im Mund ist – wie bereits ausgeführt – für die Bestimmung der Gebrauchsbestimmung nicht maßgeblich.
Diese Bewertung wird auch durch weitere vorliegende Untersuchungen bestätigt. So gelangen das Gutachten Nr. 22L08278b001 vom 25. November 2022 des Instituts für Hygiene und Gesundheit der B-Stadt sowie der Prüfbericht vom 28. Dezember 2022 des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes C-Stadt und das Gutachten des X-ischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 2. Juli 2021 hinsichtlich der Produktmarke „Siberia“ zu demselben Ergebnis. Entsprechendes gilt für die Gutachten vom 31. Januar 2023 des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes D-Stadt in Bezug auf die Produkte „Odens“ und „Siberia“ und für das Gutachten des X-ischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 6. Dezember 2022 in Bezug auf das Produkt „Pablo“. Es ist jedenfalls im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen Prüfung davon auszugehen, dass die hier streitgegenständlichen Produkte „Puck“, „Skruf“ und „Vika“ vergleichbare Produkteigenschaften aufweisen, da sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sowie ihrer Darreichungsform den genannten Produkten entsprechen. Diese Annahme wird auch durch die im Rahmen der gerichtlichen Internetrecherche festgestellten Produktbeschreibung bestätigt. So werden die Produkte der Marke „Pablo“ und „Puck“ auf der Internetseite „https://www.snus.de/pablo“ bzw. „https://www.snus.de/puck“ (abgerufen jeweils am 20. März 2026) als sogenannte „Chewing Bags“ beschrieben. In den dortigen Produktinformationen zu „Puck“ wird aufgeführt, dass dieses stärker als „Siberia“ wirke und sich „in derselben wie Odens“ befinde. Auf der Seite „https://www.snus.de/was-sind-chewing-bags-information“ (abgerufen am 20. März 2026) wird aufgeführt, dass diese Produkte nicht gekaut würden. Die Portion werde unter der Oberlippe platziert und dort wird das Aroma und das Nikotin langsam frei gegeben. Auch den öffentlichen Zugänglichen Informationen auf der Internetseite „https://www.snus.de/anwendung-von-chewing-bags“ (abgerufen am 20. März 2026) lässt sich entnehmen, dass man den kleinen Beutel – unabhängig davon, ob es Chewing Bags mit Tabak oder nikotinfreie Pouches sind – einfach unter der Oberlippe – am besten seitlich leicht versetzt, zwischen Zahnfleisch unter der Wange – platziere. Es sei kein Kauen oder Spucken notwendig, das Nikotin (wenn vorhanden) werde langsam frei gegeben. Vergleichbare Angaben ergeben sich zudem für die Produkte der Marken „Skruf“ und „Vika“. So wird auf der Internetseite https://www.snus.de/snus-blog/post/was-sind-skruf-ice-white-chew-bags (abgerufen am 20. März 2026) beschrieben, dass der Beutel gelegentlich gekaut werden kann, damit die Inhaltsstoffe entsprechend intensiv freigesetzt werden können. Sie bestünden aus robusteren Beuteln. Allerdings würden die Beutel ihre Wirkung aufgrund der hohen Intensität auch ohne Kauen entfalten. Unter den Anwendungshinweisen steht geschrieben, dass die Beutel ein bis zweimal gekaut werden und dann unter die Oberlippe geschoben werden. Zwar unterscheiden sich diese Beutel äußerlich von anderen herkömmlichen Chew Bags, da sie einen weißen Inhalt aufweisen. Nach den insoweit zugänglichen Produktinformationen beruht dies jedoch im Wesentlichen auf einem Wässerungsverfahren, bei dem dem Tabak die braunen Farbpigmente und andere Verunreinigungen entzogen werden. Auch der Internetseite „https://www.snus.de/vika“ (abgerufen am 20. März 2026) wird beschrieben, dass der Beutel auch leicht angekaut werde und danach unter die Oberlippe gelegt werde. Die Beutel solle man nicht wie Kaugummi kauen. Ein leichter Druck reiche schon aus, um die Wirkstoffe freizusetzen.
Zwar befinden sich hinsichtlich des Produkts „Puck“ in der Verwaltungsakte keine Abbildungen aus dem Internetshop der Antragstellerin, aus denen sich dessen Inverkehrbringen unmittelbar ergibt. Jedoch befindet sich in der Verwaltungsakte ein Lieferschein über den Verkauf des Produkts „Puck“ an eine andere juristische Person (Bl. 99 der Beiakte). Der Antragsgegner hat hierzu auch nachvollziehbar erläutert, dass die im Bescheid aufgeführten Produkte am Tag der Bescheiderstellung unmittelbar von der Internetseite der Antragstellerin erfasst und von einer Mitarbeiterin dem Unterzeichner des Bescheids diktiert worden seien, während der in der Akte befindliche Screenshot erst einige Tage später erstellt worden sei. Diese Darstellung erscheint plausibel.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die dem Gutachten vom 25. Februar 2026 zugrunde liegende Probe aus einer anderen Verkaufsstelle entnommen und als Beschwerdeprobe mit dem Vermerk „Beschlagnahmung durch Polizei E-Stadt“ gekennzeichnet worden sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Für die rechtliche Einordnung des Produkts kommt es nicht darauf an, aus welcher konkreten Verkaufsstelle die untersuchte Probe stammt. Maßgeblich sind vielmehr die objektiven Produkteigenschaften des jeweiligen Erzeugnisses. Dass es sich bei der untersuchten Probe um ein anderes Produkt als das von der Antragstellerin vertriebe handeln könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin die Aussagekraft der herangezogenen Gutachten in Zweifel zieht, vermag das Gericht dem nicht folgen. Das Gericht sieht keinen Anlass an der fachlichen Tragfähigkeit der Gutachten zu zweifeln. Die angewandten Untersuchungsmethoden sind geeignet, Aussagen über die Gebrauchsbestimmung der Produkte sowie die Freisetzung wesentlicher Inhaltsstoffe zu treffen. Die Gutachten beruhen auf einer Untersuchung der objektiven Produkteigenschaften sowie der Wirkstofffreisetzung unter speichelähnlichen Bedingungen. Dabei wurde insbesondere die Freisetzung des tabakspezifischen Wirkstoffs Nikotin aus den Produkten in den Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes D-Stadt vom 31. Januar 2023 untersucht. Die gewählte Methode bildet die Nutzungsbedingungen im Mundraum nach und ermöglicht daher Rückschlüsse auf die Gebrauchsbestimmung der Produkte. Dass daneben weitere Inhaltsstoffe, etwa Aromastoffe, nicht gesondert untersucht wurden, stellt die Aussagekraft der Untersuchungen nicht in Frage, da diese für die Einordnung als Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch nicht entscheidend sind. Soweit vereinzelt beanstandet worden ist, dass im Rahmen der Untersuchungen das gesamte Geschmackserlebnis der Produkte zu analysieren sei, so ist dem nicht zu folgen. Für die rechtliche Einordnung im Hinblick auf § 11 TabakerzG kommt es maßgeblich darauf an, ob tabakspezifische Inhaltsstoffe bereits durch bloßes Im-Mund-Halten in einer für den Konsum relevanten Menge freigesetzt werden. Das Verbot knüpft an den Konsum von Tabak an. Ob und in welchem Umfang daneben Aromastoffe ein bestimmtes Geschmackserlebnis hervorrufen, ist für diese Einordnung demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Ergänzend berücksichtigen die Gutachten auch die äußere Gestaltung, Konsistenz und Darreichungsform der Produkte sowie deren typische Verwendung, wie sie sich etwa aus den öffentlich zugänglichen Produktbeschreibungen und Anwendungshinweisen ergibt und setzen sich nachvollziehbar mit den für die rechtliche Einordnung maßgeblichen Kriterien auseinander. Konkrete Anhaltspunkte für methodische Mängel oder sonstige durchgreifende Zweifel an der der Richtigkeit der Feststellungen sind nicht ersichtlich.
Soweit sich die Antragstellerin auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 7. Mai 2021 (5 Bs 178/20) beruft, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Die dort unter Bezugnahme der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2020 (3 B 5.20) vertretene erweiterte Auffassung, für die Abgrenzung zwischen verkehrsfähigem Kautabak und unzulässigem Tabak zum oralen Gebrauch komme es entscheidend darauf an, ob neben Nikotin auch weitere Inhaltsstoffe – etwa Aromastoffe – für das Geschmackserlebnis des Konsumenten freigesetzt werden, lässt sich der herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Danach ist die Gebrauchsbestimmung eines Produkts anhand objektiver Merkmale wir Zusammensetzung, Konsistenz, Darreichungsform und gegebenenfalls tatsächlicher Verwendung zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 3 B 5.20 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Auf die subjektive Wahrnehmung einzelner Konsumenten kommt es demgegenüber nicht an. Das Verbot des § 11 TabakerzG knüpft an den Konsum von Tabak und die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren an. Vor diesem Hintergrund kommt es entscheidend auf die Freisetzung tabakspezifischer Wirkstoffe an. Ob daneben auch Aromastoffe freigesetzt werden, ist für die rechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend.
Auch der Hinweis der Antragstellerin auf das Urteil des VG Hamburg vom 11. Oktober 2023 (17 K 4985/20) führt zu keiner anderen Bewertung. Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte entfalten für das erkennende Gericht keine Bindungswirkung. Maßgeblich ist vielmehr die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende eigenständige rechtliche Würdigung der streitgegenständlichen Produkte. Hinzu kommt, dass den dortigen Entscheidungen andere Gutachten zugrunde lagen, die überwiegend aus dem Jahr 2020 stammten. Die im vorliegenden Verfahren herangezogenen Gutachten sind demgegenüber deutlich jüngeren Datums. Soweit das VG Hamburg den dortigen Versuchsaufbau zur Simulation des Im-Mund-Haltens kritisiert hat, weil die Proben erst nach 20 Minuten begutachtet worden seien, rechtfertigt auch dies für die Kammer vorliegend keine andere Bewertung. Dies schon deshalb, weil das Gutachten des Instituts für Hygiene und Umwelt der B-Stadt vom 25. Februar 2026 vorliegend die Nutzungsbedingungen durch Inkubation der Probe der Marke „Odens“ in Speichelsimulanz über verschiedene Zeiträume (5, 10, 20 und 60 Minuten) simuliert. Bereits nach fünf Minuten konnte eine relevante Nikotinübertragung in der Speichelsimulanz festgestellt werden. Diese Einschätzung wird zudem durch die im Gutachten enthaltene Fotodokumentation gestützt. So ist insbesondere auf Foto 3 (S. 11 des Gutachtens (Bl. 63 der Gerichtsakte)) erkennbar, dass sich die Speichelsimulanz bereits nach kurzer Zeit (etwa einer Minute) deutlich bräunlich verfärbt. Je länger sich das Tabakstück in der Speichelsimulanz befunden hat, desto dunkler wurde diese verfärbt (siehe Foto 4 und 5 auf S. 11 f. des Gutachtens (Bl. 63 f. der Gerichtsakte)). Im Übrigen tritt die Kammer den Bedenken des VG Hamburgs hinsichtlich der Simulationszeitspanne von 20 Minuten darüber hinaus auch deshalb nicht bei, da nach den Gebrauchsanweisungen auf einschlägigen Internetseiten (https://www.snus.de/anwendung-von-chewing-bags, abgerufen am 23. März 2026) entsprechende „bags“ bestimmungsgemäß durchaus bis zu 60 Minuten im Mund behalten werden.
Der Hinweis der Antragstellerin, für einzelne Produkte lägen lediglich Probeentnahmeberichte ohne gesonderte Laboruntersuchungen vor, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die rechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Erzeugnisse richtet sich maßgeblich nach deren objektiven Produkteigenschaften sowie ihrer Gebrauchsbestimmung. Diese ergeben sich im vorliegenden Verfahren nicht nur aus den vorliegenden Gutachten zu vergleichbaren Produkten, sondern auch aus den Produktbeschreibungen, der Darreichungsform und den öffentlich zugänglichen Informationen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass an der vorgenommenen Einordnung der genannten Produkte zu zweifeln.
Auch hinsichtlich des Produkts „Makla“ spricht Überwiegendes dafür, dass es sich um ein Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch handelt. Zwar unterscheidet sich dieses Produkt in seiner Darreichungsform von den übrigen streitgegenständlichen Produkten, da der Tabak nicht in Portionsbeuteln abgefüllt ist, sondern als lose, feuchte Tabakmasse in einer Dose bereitgestellt wird. Gleichwohl ergibt sich aus den objektiven Produkteigenschaften sowie aus den öffentlich zugänglichen Produktbeschreibungen, dass die bestimmungsgemäße Verwendung ebenfalls im Halten des Tabaks im Mundraum besteht. Nach den im Internet abrufbaren Produktinformationen (abrufbar unter https://www.snus.de/makla, abgerufen am 20. März 2026) wird der lose Tabak zunächst mit den Fingern zu einem kleinen zylinderförmigen Stück („Prilla“) geformt und anschließend unter die Oberlippe geschoben, wo er verbleibt, bis er wieder entfernt wird. Bereits nach der dortigen Beschreibung erfolge die Wirkstofffreisetzung durch das Halten des Produkts im Mundraum, wobei insbesondere das schnelle Freisetzen von Nikotin sowie ein Brennen unter der Oberlippe beschrieben werden könne. Ein eigentlicher Kauvorgang ist nicht erforderlich. Die Gebrauchsweise entspricht eher funktional derjenigen anderer Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch. Dass dem Gericht insoweit keine gesonderten Laboruntersuchungen oder Gutachten zu diesem Produkt vorliegen, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Gericht gehalten, auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel eine hinreichend tragfähige tatsächliche Grundlage für sein Entscheidung zu gewinnen. Eine solche ergibt sich hier aus den objektiven Produkteigenschaften sowie aus den öffentlich zugänglichen Produktbeschreibungen und Anwendungshinweisen, die ein konsistentes Bild der bestimmungsgemäßen Verwendung vermitteln. Die Verwendungsweise entspricht funktional derjenigen anderer Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch.
Angesichts der Tatsache, dass der Begriff des Tabakerzeugnisses, das zum Kauen bestimmt ist, eng auszulegen ist, und die streitgegenständlichen Produkte nach Konsistenz, Darreichungsform, Inhaltsstoffen und Verwendung (bloßes Einlegen in den Mundraum) nicht als Kautabak qualifiziert werden können, genügt dies für die Feststellung, dass die streitgegenständliche Produktgruppen nicht ausschließlich zum Kauen bestimmt sind i. S. v. Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2014/40/EU (vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 18. März 2025 – Au 9 S 24.2992 –, juris Rn. 40).
Jedenfalls im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren anzustellenden Prüfung war es nicht erforderlich, dass für jedes einzelne Produkt ein Gutachten erstellt wurde. Ausreichend ist, dass die beanstandete Produktkategorie durch die zuständige Fachbehörde begutachtet wurde. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es bei der Beurteilung, ob es sich um nicht verkehrsfähigen „Tabak zum oralen Gebrauch“ oder verkehrsfähigen „Kautabak“ handelt, nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts auf die konkret extrahierbare Menge der wesentlichen Inhaltsstoffe, die nur durch Kauen freigesetzt werden können, nicht ankommt (so auch VG Augsburg, Beschluss vom 18. März 2025 – Au 9 S 24.2992 –, juris Rn. 42).
Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend bestimmt.
Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG SH muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 –, juris Rn. 29).
Diesen Anforderungen genügt die Untersagungsverfügung. Der Antragstellerin – als Vertreiberin von Tabakerzeugnissen – müssten die Kategorien „Snus“, „Kautabak“ oder „Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch“ bekannt sein. Bei Verwendung der Bezeichnung „tabakhaltige Nikotinbeutel (Snus)“ ist vor dem Hintergrund der Fachkenntnisse der Antragstellerin als Tabakverkäuferin und unter Heranziehung der Begründung des Bescheids für diese erkennbar, welche Produkte von der streitgegenständlichen Untersagung umfasst sind. Dass der Antragsgegner die einzelnen Sorten nicht im Detail aufgeführt hat, steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Es genügt, dass die untersagten Produkte durch die Verwendung eines hinreichend klaren Oberbegriffs bezeichnet werden, wenn für die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar ist, welche konkreten Produkte hiervon erfasst sind. Dies ist hier der Fall, zumal die Antragsgegnerin zusätzlich die betroffenen Produktmarken ausdrücklich benannt hat. Aufgrund der Legaldefinition von „in Verkehr bringen“ in Art. 2 Nr. 40 der Richtlinie 2014/40/EU als die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz ist für die fachkundige Antragstellerin auch unschwer zu erkennen, welche Geschäftstätigkeit durch den Bescheid vom 2. Februar 2026 unterbunden werden soll.
Im Übrigen entspricht die Untersagungsverfügung auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. § 114 VwGO). Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bei der Auswahl der Maßnahme durch den Antragsgegner sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat er ausführlich dargelegt, dass eine mildere Maßnahme angesichts des gesetzlich angeordneten absoluten Verkehrsverbots nicht in Betracht kommt.
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist dagegen rechtswidrig. Sie findet zwar ihre Rechtsgrundlage in § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 235 Abs. 1 Nr. 1, § 236 und § 237 LVwG SH, aber begegnet durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Nach § 108 Abs. 1 LVwG SH muss – wie gesagt – ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies gilt in besonderem Maße für Vollstreckungsmaßnahmen wie die Androhung von Zwangsmitteln. Dies ist bezüglich Ziffer 3 indes nicht der Fall.
Vorliegend ist bereits unklar, auf welche der in Ziffer 1 enthaltenen Verpflichtungen sich die Zwangsgeldandrohung beziehen soll. Ziffer 1 enthält sowohl die Untersagung des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Tabakprodukte als auch die Verpflichtung zur Übersendung einer schriftlichen Bestätigung über die Einstellung des Vertriebs. In Ziffer 3 wird demgegenüber lediglich allgemein auf ein Nichtbefolgen der „Anordnungen“ Bezug genommen, ohne klarzustellen, welche konkrete Verpflichtung hiervon erfasst sein soll. Diese Unklarheit wird durch die Bescheidbegründung noch verstärkt. Dort wird die Zwangsgeldandrohung ausschließlich damit begründet, dass sie erforderlich sei, um die Antragstellerin zur Einhaltung des Verkehrsverbots anzuhalten. Eine Auseinandersetzung mit der ebenfalls in Ziffer 1 enthaltenen Verpflichtung zur Übersendung einer Bestätigung erfolgt hingegen nicht. Es bleibt unklar, ob sich das angedrohte Zwangsgeld auf die Untersagungsverfügung, auf die Übersendungspflicht oder auf beide Verpflichtungen beziehen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung wurde gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG unter Heranziehung der Ziffern 1.5 und 25.1 des Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts festgesetzt.
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