Standortbestimmung im Rückkehrgrenzverfahren durch schlicht-hoheitliches Handeln der Grenzbehörde
Standortbestimmung im Rückkehrgrenzverfahren durch schlicht-hoheitliches Handeln der Grenzbehörde; Freiheitsbeschränkung bei Aufenthaltspflicht im Transitbereich eines Verkehrsflughafens im Rückkehrgrenzverfahren.
Leitsatz
1. Die schriftliche Mitteilung des Fristbeginns der Pflicht zum Aufenthalt an dem Standort nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EU 2024/1349) gegenüber dem Ausländer gemäß § 18a Abs. 6a S. 3 AsylG ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Der in der Mitteilung enthaltene Hinweis auf den Standort, an dem sich der Ausländer für die Durchführung des Rückkehrgrenzverfahrens nach der Verordnung (EU 2024/1349) aufzuhalten hat, hat keinen Regelungscharakter. Die rechtserhebliche Bestimmung des Standorts erfolgt durch die tatsächliche Verbringung des Ausländers an einen Standort nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU 2024/1349) als schlicht-hoheitliches Handeln durch die Grenzbehörde gemäß § 18a Ab.s 6a S. 1 AsylG.2. Ob ein Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Verkehrsflughafens im Rahmen eines Asylgrenz- bzw. Rückkehrgrenzverfahrens als Freiheitsbeschränkung oder als Freiheitsentziehung zu qualifizieren ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn eine Freiheitsbeschränkung besteht, die unter Abwägung der räumlichen sowie zeitlichen Dimension und der vom Staat verfolgten ligitimen Interessen im Einzelfall schwer wiegt. Bei der Gesamtbetrachtung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob die Umstände, die dazu geführt haben, dass ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Einreise nicht aus dem Transitbereich eines Verkehrsflughafens abreisen kann, durch den Ausländer verschuldet wurden oder in seiner Sphäre begründet liegen. Ferner muss bei der Gesamtbetrachtung das Interesse eines Staates, einen Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Einreise rückzuführen, dergestalt berücksichtigt werden, dass sofern die Annahme einer Freiheitsentziehung aufgrund der übrigen Kritierien der Gesamtbetrachtung naheläge, die Annahme einer Freiheitsentziehung ausscheidet, soweit die Rückführung des Ausländers alsbald erfolgt. Insoweit wird dem Staatsinteresse an der Rückführung eines Ausländers zum Zwecke der Beendigung des Aufenthalts im Transitbereich Vorrang vor der Einreise eingeräumt. 3. Die zur bisherigen Rechtslage ergangene Rechtssprechung deutscher Gerichte, die sich zur Annahme einer Freiheitsentizheung bei einem erheblichen Aufenthalt eines Ausländers im Transtibereich eines Verkehrsflughafens auf § 15 Abs. 4, 6 AufenthG stützt, ist auf das europarechtlich geprägte Asylgrenz- bzw. Rückkehrgrenzverfahren nicht übertragbar.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige, gelangte am 26. Juni 2026 auf dem Luftweg von der Volksrepublik China in das Bundesgebiet über den Flughafen Frankfurt/Main und stellte gleichen Tag einen Asylantrag.
In einer Passagierbefragung am 28. Juni 2026 gab die Antragstellerin an, dass sie ihren äthiopischen Reisepass zerrissen und auf der Toilette des Flugzeugs entsorgt habe. Die Niederschrift der Passagierbefragung enthält einen Vermerk, wonach ein Teil der Dokumente im Flugzeug aufgefunden wurde.
Am 2. Juli 2026 reichte die Antragstellerin den Asylantrag ein. Am gleichen Tag registrierte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Antragstellerin.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2026 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Antragstellerin an, dass sie sich bis zur grenzbehördlichen Entscheidung über die Einreise in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Flughafen Frankfurt am Main – Transitbereich II – Cargo City Süd, Gebäude 587a als Grenzverfahrenseinrichtung aufzuhalten hat.
Eine persönliche Anhörung der Antragstellerin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fand am 8. Juli 2026 statt.
Mit Bescheid vom 12. August 2026, Gesch.-Z.: ****, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung der Asylberechtigung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde verneint (Ziffer 4). Für den Fall der Einreise wurde die Antragstellerin vorsorglich aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für die freiwillige Ausreise wurde ihr eine Ausreisefrist von einer Woche ab erfolgter Einreise gesetzt. Sollte die Antragstellerin die vorsorglich für den Fall der Einreise gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise nicht einhalten, würde sie in die Bunderepublik Somalia abgeschoben (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands hinsichtlich des Bescheids wird abgesehen und auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 12. August 2026, Vorgangs-Nr.: ‚####/2026, verweigerte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Ablehnung des Asylantrags. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Frist des Rückkehrgrenzverfahrens nach § 18a Abs. 6a Asylgesetz (AsylG) spätestens mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheids über die Verweigerung der Einreise beginne und die Antragstellerin verpflichtet sei, sich für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens in der Unterkunft Flughafen Frankfurt am Main, Gebäude 587 aufzuhalten. Eine freiwillige Ausreise sei auf Antrag im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Fristen grundsätzlich möglich.
Gegen die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2026 sowie den Bescheid der Antragsgegnerin vom gleichen Tag suchte die Antragstellerin sowohl im Klageverfahren als auch im Eilverfahren um Rechtschutz nach.
Mit Beschluss vom 26. August 2026 lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 9 L 3965/26.F.A im Eilrechtsschutz die Anträge, insbesondere den Antrag auf Gestattung der Einreise in das Bundesgebiet, ab.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2026 erhob die Antragstellerin eine Rüge nach § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; Az. 9 L 3965/26.F.A) gegen den vorgenannten Beschluss und stellte einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. 9 L 4366/26.F.A).
Mit Beschlüssen vom 15. September 2026 lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sowohl die Rüge nach § 152a VwGO als auch den Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ab.
Bis zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung befindet sich die Antragstellerin weiterhin im Transitbereich des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main, Gebäude 587.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2026, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am gleichen Tag, erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. August 2026 und beantragte im Eilrechtsschutz im Wesentlichen die Gestattung der Einreise in das Bundesgebiet. Zur Begründung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Verpflichtung der Antragstellerin zum Aufenthalt in der Unterkunft Flughafen Frankfurt am Main, Gebäude 587 rechtswidrig sei.
Das Mitteilungsschreiben der Antragsgegnerin vom 12. August 2026 sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies ergebe sich aus der systematischen Betrachtung des § 18a Abs. 6 und Abs.6a AsylG sowie Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-VO) und Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/1349 (Rückführungs-VO). Die vorgenannten europarechtlichen Normen würden bei der Verpflichtung sich im Asylgrenzverfahren beziehungsweise im Rückführungsverfahren an einem bestimmten Standort aufzuhalten, den Erlass eines Verwaltungsakts durch die Mitgliedsstaaten, respektive der zuständigen Behörde, voraussetzen. § 18a Abs. 6a AsylG ordne – im Gegensatz zu § 18a Abs. 6 AsylG – hingegen eine solche Verpflichtung kraft Gesetzes an. Dies sei europarechtswidrig. Im Übrigen ergebe sich die Verwaltungsaktqualität des Mitteilungsschreibens auch aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, wonach das Mitteilungsschreiben die Anforderungen nach § 35 dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (BVwVfG) erfülle. Die Pflicht zum Erlass eines Verwaltungsakts ergebe sich im Übrigen auch aus Art. 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahme-RL).
Bei der Verpflichtung zum Aufenthalt in der Unterkunft Flughafen Frankfurt am Main, Gebäude 587 handele es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme. Dies ergebe sich aus Art. 2 Nr. 9 Aufnahme-RL und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Urteil vom 14. Mai 2020 – Az.: C-924/19 PPU und C-925/19 PPU). Der Begriff der Haft sei dadurch definiert, dass die betreffende Person aufgrund der räumlichen Beschränkung an einem bestimmten Ort keine Bewegungsfreiheit mehr habe. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere die Frage, ob ein freiwilliges Verlassen der zugewiesenen Unterkunft möglich sei. Insoweit sei auch unerheblich, wie das nationale Recht die Unterbringung bezeichne. Auch komme es auf keine Mindestdauer des Aufenthalts an. Die gesetzlich vorgeschriebene Dauer von 12 Wochen sei daher bei der Betrachtung, ob eine Freiheitsbeschränkung oder eine Freiheitsentziehung vorliege, nicht maßgebend. Zudem sei hierbei unbeachtlich, ob der Asylantrag einer Person bereits (unanfechtbar) abgelehnt worden ist.
Ferner käme es bei der Betrachtung, ob eine Möglichkeit zum freiwilligen Verlassen besteht, nicht darauf an, ob ein Verlassen der Unterkunft in Richtung eines Drittstaats möglich sei (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – Az.: C-808/18). Vergleichbare Anforderungen stelle der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Rechtsprechung mit Blick auf Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf (u.a. Urteil vom 21. November 2019 – Az.: 61411/15). Insbesondere käme es hiernach ausschließlich darauf an, ob auch praktisch die Möglichkeit besteht, die Unterkunft in Richtung eines Drittstaates mit vergleichbaren Schutzniveau zu verlassen. Die Beweislast, ob eine solche praktische Möglichkeit bestehe, trage die Antragsgegnerin. Auch der deutsche Gesetzgeber habe das Erfordernis der praktischen Möglichkeit zur Abreise erkannt und gesetzlich in § 18a Abs. 6b S. 2 AsylG geregelt. Die dazu ergangene Gesetzesbegründung ändere nichts an diesem Befund.
Im vorliegenden Fall bestehe für die Antragstellerin mangels Reisepasses keine Möglichkeit, das Bundesgebiet freiwillig in Richtung eines Drittstaats zu verlassen. Ferner habe die Antragsgegnerin die konkrete Möglichkeit einer Ausreise in ein Drittland weder dargelegt, noch sei eine solche konkrete Möglichkeit ersichtlich. Hierbei sei erheblich, dass es weder eine Flugverbindung in Richtung der Bundesrepublik Somalia gebe, noch eine Rückführung mangels Visums in die Volksrepublik China erfolgen könne beziehungsweise keine Bestätigung der Luftfahrtunternehmen China Southern Airline vorliege, dass eine Rückführung der Antragstellerin vereinbart worden sei. Die Beschaffung von Reisedokumenten über die äthiopischen Behörden erweise sich als nicht erfolgsversprechend. Auch habe die somalische Botschaft auf Anfrage des Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Reisepasses ungefähr zwei bis drei Monate dauere. Im Übrigen könne mit Verweis auf § 60b Abs. 2 AufenthG von der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht verlangt werden, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Auch komme es bei der Beurteilung, ob eine Freiheitsentziehung oder eine Freiheitsbeschränkung vorliege, nicht auf das Verhalten der Antragstellerin an.
Im Übrigen seien auch in zeitlicher Hinsicht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzt. Die Antragstellerin befinde sich seit dem 26. Juni 2026 in der zugewiesenen Unterkunft und damit seit mehr als zwei Monaten. Nach der Rechtsprechung sei eine Dauer von 20 beziehungsweise 23 Tagen bereits ausreichend, um die Unterbringung als Freiheitsentziehung im Sinne einer Haft zu qualifizieren. Der Umstand, dass mit Blick auf die Unterkunft kein Stacheldraht installiert sei, führt nicht zum Ausschluss einer Freiheitsbeschränkung. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Unterkunft dauerhaft durch einen Sicherheitsdienst überwacht werde.
Auch nach nationalem Recht sei von einer Freiheitsentziehung auszugehen. Dies würde sowohl die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 3. März 2016 – Az.: 20 W 9/15) sowie des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12. Juli 2018 – Az.: V ZB 98/16) zeigen. Hiernach sei die Situation eines (unanfechtbar) abgelehnten Asylbewerbers im Transitbereich eines Verkehrsflughafens nicht anders zu beurteilen, als Abschiebungs- beziehungsweise Zurückweisungshaft.
Da die Unterbringung der Antragstellerin als Freiheitsentziehung im Sinne einer Haft zu qualifizieren sei, sei die Unterbringung der Antragstellerin an Art. 5 Rückführungs-VO sowie den nationalen Regelungen, insb. § 70b Abs. 1 AsylG, zu messen. Sowohl die europarechtlichen als auch die nationalrechtlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Insbesondere fehle es an einer richterlichen Anordnung im Sinne von § 70b AsylG. Als Rechtsfolge müsse die Antragstellerin sofort freigelassen werden.
Ungeachtet der Frage, ob die Aufenthaltspflicht als Haft zu qualifizieren sei, sei die Aufenthaltspflicht der Antragstellerin unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 4 Rückführungs-VO. Die Antragsgegnerin sei nicht in der Lage darzulegen, dass die Abschiebung innerhalb der von Art. 4 Rückführungs-VO statuierten Frist von 12 Wochen möglich sei. Hierbei sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungshaft zu berücksichtigen. Auch sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur berücksichtigen, wonach eine Prognose der Behörde erforderlich sei, dass eine Rückführung überhaupt durchgeführt werden könne. Ferner verstoße die Aufenthaltspflicht auch gegen Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 104 Abs. 1 GG. In der „Mitteilung über die Aufenthaltspflicht und den Fristbeginn im Rückkehrgrenzverfahren“ seien weder Ermessenserwägungen angestellt worden beziehungsweise habe eine Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit durch die Antragsgegnerin stattgefunden. Auch sei der Bescheid formell rechtswidrig. Der Verwaltungsakt hätte nach § 39 BVwVfG begründet werden müssen. Dieses Begründungserfordernis ergebe sich zudem europarechtlich aus Art. 4 Abs. 3 Rückführungs-VO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
4. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen;
5. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, es zu unterlassen, die Antragstellerin daran zu hindern die Einrichtung zu verlassen;
6. hilfsweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig festzustellen, dass keine Pflicht besteht, sich für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort aufzuhalten;
7. die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Antragstellerin sofort freizulassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass es sich bei der „Mitteilung über die Aufenthaltspflicht und den Fristbeginn im Rückkehrgrenzverfahren gemäß § 18a Abs. 6a Asylgesetz“ nicht um einen Verwaltungsakt handele. Vielmehr trete die Aufenthaltspflicht der Antragstellerin kraft Gesetzes ein. Der Gesetzgeber habe in § 18a Abs. 6a AsylG bewusst eine andere Formulierung verwandt als bei § 18a Abs. 6 AsylG. Die Antragsgegnerin teile insoweit nur mit, wann die durch Gesetz angeordnete Aufenthaltspflicht beginne, nämlich mit Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren oder dem Ablauf der Rechtsmittelfrist.
Ferner ist die Antragsgegnerin der Rechtsauffassung, dass es sich bei der Unterbringung im Rückkehrgrenzverfahren lediglich um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme handele. Art. 4 Abs. 2 Rückführungs-VO ordne an, dass die betroffenen Personen für das Rückkehrgrenzverfahren bis zu 12 Wochen an den festgelegten Standorten aufhalten müssen. Dies habe der nationale Gesetzgeber umgesetzt. Diese verpflichtende Unterbringung sei von der Haft, die in Art. 5 Rückführungs-VO eigenständig normiert sei, zu unterscheiden. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die verpflichtende Unterbringung im Transitbereich eines Verkehrsflughafens grundsätzlich weder eine Freiheitsentziehung noch eine Freiheitsbeschränkung darstelle (Urteil vom 14. Mai 1996 – Az.: 2 BvR 1516/93).
Zudem sei die Unterkunft der Antragstellerin auch anhand der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Der Gebäudekomplex sei zwar dauerhaft durch einen Sicherheitsdienst gesichert, um die Einhaltung der Sicherheit und des Hausrechts zu gewährleisten. Der Gebäudekomplex verfüge jedoch über eine Fläche von ungefähr 3.000 Quadratmetern, die für die Unterkunft und Freizeit zur Verfügung stünden. Die Bewegungsfreiheit sei dauerhaft gegeben. Ein Stacheldraht sei nicht installiert. Es stünden Sozialräume, eine Bibliothek, ein Sportraum, Gebetsräume und Telefone zur Verfügung. Auch gebe es ein Angebot von seelsorgerischen Leistungen durch den Kirchlichen Flüchtlingsdienst sowie die Möglichkeit, sich durch Sozialarbeiter betreuen zu lassen. Die betroffenen Personen hätten zudem die Möglichkeit, die Unterkunft durch Abreise in einen Drittstaat zu verlassen (§ 18a Abs. 6b AsylG). Eine verschuldete Passlosigkeit ändere daran nichts. Ansonsten würden sowohl die Regelungen des ICAO-Abkommens als auch die europarechtlichen und nationalrechtlichen Regelungen ins Leere laufen und dem Staat keine Möglichkeit belassen, eine Entscheidung über die Gestattung der Einreise zu treffen.
Hinsichtlich der Zurückweisung bestünde die Möglichkeit, die Antragstellerin auf Grundlage des ICAO-Abkommens (Annex 9, Kapitel 5) in die Volksrepublik China rückzuführen. Die Antragstellerin sei vor ihrer Ankunft am Verkehrsflughafen Frankfurt/Main in die Volksrepublik China eingereist. Das belege ein Inlandsflug der Antragstellerin vom Verkehrsflughafen Hangzou-Xiaoshan zum Verkehrsflughafen Ürümqi-Tianshan (vormals: Ürümqi-Diwopu).
Mit Schriftsatz vom 16. September 2026 teilte die Antragsgegnerin mit, dass es sich bei den überprüften äthiopischen Passkopien um Echtdokumente handeln würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. September 2026 teilte die Antragsgegnerin mit, dass ihr seit dem 18. September 2026 ein ausgestelltes Passersatzdokument der Botschaft Äthiopien für die Antragstellerin vorliege. Derzeit sei eine Rückführung der Antragstellerin in die Volksrepublik China unter Verwendung der vorgenannten Passersatzdokumente auf Grundlage des ICAO-Abkommens geplant. Ferner gehe die Antragsgegnerin aufgrund der ausgestellten Passersatzdokumente davon aus, dass die Antragstellerin eine zwei Staatsangehörigkeiten innehabe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstands wird auf die hiesige Gerichtsakte in elektronischer Form, den Gerichtsakten der Verfahren unter den Aktenzeichen 9 L 3965.F.A und 9 L 4366/26.F.A sowie die dem Gericht vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 3 VwGO. Hiernach können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlungen ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ob das Gericht im Rahmen eines Eilverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführt, steht im Ermessen des Gerichts. Dem Antrag der Antragstellerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht zu entsprechen. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere, dass die Beteiligten schriftsätzlich umfassend und aufeinander bezogen vorgetragen haben und eine Einigung in einer etwaigen mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten ist. Allein der Umstand, dass (ausschließlich) schwierige Rechtsfragen zu erörtern sind, rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zu einer Vorlage an den EuGH war das Gericht – auch auf Antrag – nicht verpflichtet. Soweit die Auslegung als Freiheitsentziehung auf „die Maßnahme“ der Antragsgegnerin bezogen ist, scheidet eine Vorlage an den EuGH bereits deshalb aus, weil dieser nur über die abstrakte Deutung eines Rechtssatzes und nicht im Einzelfall über Maßnahmen im Rahmen der Rechtsanwendung entscheidet. Im Übrigen hält das hiesige Gericht eine Entscheidung über die gestellte Vorlagefrage zum Erlass seines Beschlusses nicht für erforderlich, Art. 267 Abs. 2 AEUV. Mit Blick auf die implizit angegriffene Aufenthaltspflicht nach § 18a Abs. 6a AsylG ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufenthaltspflicht bereits unmittelbar aus Art. 4 Abs. 2 S. 1 Rückführungs-VO folgt. Ferner kann das Bestehen einer (allgemeinen) Aufenthaltspflicht nach § 18a Abs. 6a AsylG nicht per se zur Annahme führen, dass eine Freiheitsentziehung vorliegt. Für den Fall, dass sich eine Aufenthaltspflicht von einer Freiheitsbeschränkung zu einer Freiheitsentziehung qualifiziert, sieht § 70b Abs. 3 S. 2 AsylG vor, dass bei Fehlen der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Haft, der Ausländer freizulassen ist und insoweit die Aufenthaltspflicht nach § 18a Abs. 6a AsylG aufgehoben ist. Ob hingegen eine Freiheitsentziehung vorliegt, ist nicht anhand von § 18a Abs. 6a AsylG zu prüfen, sondern vielmehr anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Diese (konkrete) Prüfung kann jedoch nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens geklärt werden. Auch im Übrigen hält deshalb das erkennende Gericht eine Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH für nicht erforderlich.
Die Anträge der Antragstellerin zu 5) bis 7) sind dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Gewährung der Einreise in das Bundesgebiet begehrt, § 88 VwGO i.V.m. §§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 4 VwGO. Alle Anträge adressieren unterschiedliche Facetten, der identischen Begehr. Die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, sich für die Dauer des Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort aufzuhalten (Antrag zu 5)), mithin das Fehlen der Aufenthaltspflicht nach § 18a Abs. 6 S. 2 AsylG, ist nicht denkbar, ohne dass nicht zugleich auch die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, der Antragstellerin die Einreise zu gewähren (Antrag zu 6)). Vorstehendes gilt auch für den Antrag zu 7).
Der Antrag zu 4) und der vorstehend ausgelegte Antrag bleiben ohne Erfolg.
A. Der Antrag zu 4) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 2. September 2026 gegen das Mitteilungsschreiben der Antragsgegnerin vom 12. August 2026 (vgl. Klageantrag zu 1) und 2)) ist unzulässig. Der Antrag zu 3) ist mangels Vorliegens eines belastenden Verwaltungsakts schon nicht statthaft. Die Statthaftigkeit eines (Eil-)Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die Klage gegen einen bestehenden (belastenden) Verwaltungsakt gerichtet ist, der den Anwendungsbereich des § 80 (Abs. 1) VwGO grundsätzlich eröffnet. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die „Mitteilung über die Aufenthaltspflicht und den Fristbeginn im Rückkehrgrenzverfahren gem. § 18a Abs. 6a Asylgesetz“ der Antragsgegnerin vom 12. August 2026 erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an das Bestehen eines Verwaltungsakts gestellt werden. Nach § 35 BVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an einer Regelung (eines Einzelfalls). Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme der handelnden Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, mithin Rechte oder Pflichten des Betroffenen unmittelbar zu begründen, zu ändern, aufzuheben, mit bindender Wirkung festzustellen oder zu verneinen.
In dem Mitteilungsschreiben kann keine Begründung einer Pflicht der Antragstellerin gesehen werden, sich im Gebäude 587 des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main aufzuhalten. Denn die abstrakte Pflicht des Ausländers, sich für die Dauer des Rückkehrverfahrens an „dem Standort“ aufzuhalten, ergibt sich unmittelbar aus § 18a Abs. 6a S. 2 AsylG. An welchem Standort sich der Ausländer hingegen konkret aufzuhalten hat, folgt aus der tatsächlichen Verbringung des Ausländers an einen Standort nach Art. 4 Abs. 2 Rückführungs-VO, § 18a Abs. 6a S. 1 AsylG. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich hierbei um einen Realakt im Sinne eines schlicht-hoheitlichen Handelns ohne Regelungsqualität. Ein Realakt ist im Unterschied zu einer Regelung dadurch bestimmt, dass der Realakt nicht auf das Bewirken einer Rechtsfolge, sondern vielmehr auf das Bewirken eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet ist. Insoweit fehlt es am Willen der handelnden Behörde, eine Rechtsfolge für den Betroffenen zu setzen.
Für die Qualifikation der Bestimmung des konkreten Standorts – hier das Gebäude 587 des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main – als Realakt durch tatsächliches Verbringen des Ausländers sprechen, in Abgrenzung zur Regelung, folgende Argumente:
Zunächst spricht der Wortlaut des § 18a Abs. 6a S. 1 und 2 AsylG für eine solche Auslegung. Hiernach „ist der Ausländer für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze von bis zu zwölf Wochen an einen Standort […] zu verbringen“ (vgl. § 18a Abs. 6a S. 1 AsylG). Erst das Verbringen des Ausländers an einen Standort begründet sodann nach § 18a Abs. 6a S. 2 AsylG eine Aufenthaltspflicht an dem Standort.
Ferner spricht systematisch der für das Asylgrenzverfahren geschaffene § 18a Abs. 6 S. 1 AsylG gegen eine Auslegung der Standortbestimmung im Rückkehrgrenzverfahren als Regelung. Hiernach „ordnet das Bundesamt an, dass sich der Ausländer nur an einem bestimmten Standort […], der in der Anordnung genau zu bezeichnen ist, aufhalten darf.“ Das Gesetz normiert insoweit für das Asylgrenzverfahren eine Pflicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, den Standort des Ausländers mittels Verwaltungsakts zu regeln. Eine solche Formulierung enthält § 18a Abs. 6a S. 1 AsylG gerade nicht. Auch Art. 54 Abs. 1 Asylverfahrens-VO beziehungsweise Art. 4 Abs. 2 Rückführungs-VO stehen der Auslegung als Realakt nicht entgegen. Zwar ist zutreffend, dass sowohl Art. 54 Abs. 1 Asylverfahrens-VO für das Asylgrenzverfahren als auch Art. 4 Abs. 2 Rückführungs-VO für das Rückkehrgrenzverfahren gleichlautend statuieren, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern den konkreten Standort vorschreiben. Den Mitgliedstaaten kommt jedoch bei der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Verpflichtung ein (gesetzgeberischer) Gestaltungsspielraum zu. Es besteht keine Pflicht der Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut gleichlautende unionsrechtliche Verpflichtungen – zumal in unterschiedlichen Verfahren – identisch umzusetzen. Es kann keine Europarechtswidrigkeit darin gesehen werden, dass der nationale Gesetzgeber die Bestimmung des konkreten Standorts für das Asylgrenzverfahren (Art. 54 Abs. 1 Asylverfahrens-VO i.V.m. § 18a Abs. 6 S. 1 AsylG) durch den Erlass eines Verwaltungsakts und für das Rückkehrgrenzverfahren (Art. 54 Abs. 1 Asylverfahrens-VO i.V.m. § 18a Abs. 6 S. 1 AsylG) in Kombination aus der gesetzlichen Regelung einer abstrakten Aufenthaltspflicht und der konkreten Bestimmung des Standorts durch Realakt regelt. Ferner ist für vorgenannte nationalrechtliche Unterscheidung maßgebend, dass Art. 54 Abs. 1 Asylverfahrens-VO für das Asylgrenzverfahren ausdrücklich auf Artt. 9 („Beschränkung der Bewegungsfreiheit“) und 10 („Haft“) Aufnahme-RL Bezug nimmt. Nach Art. 9 Abs. 5 Aufnahme-RL sind die Mitgliedsstaaten insbesondere verpflichtet, die Antragsteller schriftlich unter Angabe von sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründen von einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die daraus erwachsenden Pflichten zu unterrichten. In Art. 4 Abs. 1 Rückführungs-VO findet sich für das Rückkehrgrenzverfahren hingegen eine solche (ausdrückliche) Bezugnahme nicht. Nach Art. 4 Abs. 3 Rückführungs-VO wird lediglich allgemein für die Anwendung des Art. 4 Rückführungs-VO insgesamt auch – unter anderem – auf Art. 12 („Form“) der Richtlinie 2008/115/EG Bezug genommen. Hiernach müssen Rückkehrentscheidung sowie – gegebenenfalls – Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung schriftlich ergehen und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe, Art. 12 der Richtlinie 2008/115/EG. Bei der – hier einzig in Streit stehenden – Mitteilung nach § 18a Abs. 6a AsylG handelt es sich um keine der vorgenannten Entscheidungen (vgl. hierzu demgegenüber die ergangenen Bescheide vom 12. August 2026 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie der Antragsgegnerin; letzterer Bescheid auf Grundlage des § 18a Abs. 2 S. 1 AsylG). Insoweit lässt sich – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keine Regelungspflicht beziehungsweise die Pflicht zum Erlass eines Verwaltungsakts ableiten. Soweit die Antragstellerin ferner die Auffassung vertritt, Art. 9 Abs. 5 Aufnahme-RL und dessen Formvorschriften seien dennoch auf die Bestimmung des Standorts im Rückkehrgrenzverfahren anzuwenden, ist entgegenzuhalten, dass sich das Asylgrenzverfahren sowie das Rückkehrgrenzverfahren situativ maßgeblich unterscheiden. Während des Asylgrenzverfahrens ist offen, ob einem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist beziehungsweise aus besonderen Gründen (der Verhältnismäßigkeit) eine Einreise zur Prüfung des internationalen Schutzes zu gestatten ist (vgl. hierzu auch Art. 53 Asylverfahrens-VO). Insoweit ist eine Einreise eines Antragstellers grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Nach (unanfechtbarer) Ablehnung des Asylantrags hat ein Ausländer regelmäßig keinen Recht auf Verbleib, sodass eine Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise das Bundesgebiet (offenkundig) ausscheidet. Vielmehr ist Zweck des sich anschließenden Rückkehrgrenzverfahrens allein, einen Ausländer ohne Recht auf Verbleib „rasch“ rückzuführen (vgl. Erwägungsgründe Nr. 58, 64 und 68 der Asylverfahrens-VO) und insoweit die Verweigerung der Einreise zu vollziehen. Der Aufenthalt in der Unterkunft ist aufgrund der Verweigerung der Einreise zwingend, sodass im Asylgrenzverfahren eine dahingehende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rückkehrgrenzverfahren auf die Verordnungs- beziehungsweise Gesetzesebene vorverlagert ist. Einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall, ob eine der Einreise entgegengesetzte Aufenthaltspflicht eines Ausländers besteht, bedarf es im Rückkehrgrenzverfahren mithin nicht. Davon zu unterscheiden ist, ob der konkrete Standort für einen Ausländer einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterhalb der Ebene der Aufenthaltspflicht standhält. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung kann jedoch auch im Vorfeld eines Realakts vorgenommen werden, in der beispielsweise familiäre Gesichtspunkte des Ausländers oder sonstige erhebliche Gründe berücksichtigt werden. Hierfür bedarf es – das zeigt auch die unmittelbare Anwendung von Zwang im Polizeirecht – jedoch nicht notwendigerweise den Erlass eines Verwaltungsakts.
Auch der Sinn und Zweck des § 18a Abs. 6a AsylG spricht für die Auslegung der Bestimmung des konkreten Standorts als Realakt durch tatsächliches Verbringen. Die in § 18a Abs. 6a S. 2 AsylG geregelte abstrakte Pflicht zum Aufenthalt lässt sich nicht von der konkreten Bestimmung eines Standorts trennen. Eine abstrakte Aufenthaltspflicht ohne konkreten Standort ist denklogisch ausgeschlossen. Vielmehr muss die Bestimmung des konkreten Standorts als Annex zur gesetzlich geregelten abstrakten Aufenthaltspflicht verstanden werden. Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts die Konkretisierung des Standorts eher mit einer untrennbaren Nebenbestimmung vergleichbar, die sich jedoch maßgeblich dadurch unterscheidet, dass die Hauptbestimmung kein Verwaltungsakt, sondern vielmehr eine gesetzliche Regelung ist. Auch bei Einbeziehung der Wertungen des Verwaltungsprozessrechts scheidet die Auslegung als Regelung, mithin die Annahme eines Verwaltungsakts aus. Zwar ließe sich argumentieren, dass die abstrakte Aufenthaltspflicht eines Standorts zumindest die Regelung eines konkreten Standorts durch die handelnde Behörde voraussetze. Ein solch verstandener Verwaltungsakt könnte jedoch – vergleichbar zu einer untrennbaren Nebenbestimmung – nicht erfolgreich angefochten beziehungsweise – wie im hiesigen Verfahren – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Verwaltungsakt angeordnet werden. Ansonsten bliebe die abstrakte Aufenthaltspflicht als Regelungshülle bestehen, dessen Befolgung unmöglich wäre. Einzige Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung eines solch verstandenen Verwaltungsakts wäre faktisch die Gestattung der Einreise, was jedoch der gesetzlich normierten Aufenthaltspflicht widerspräche. Gegen die Auslegung der Bestimmung des konkreten Standorts als Realakt durch tatsächliches Verbringen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten. Vergleichbar zur prozessualen Situation einer untrennbaren Nebenbestimmung verbleibt einem Ausländer die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Verbringung an einen anderen tauglichen Standort zu erheben. Die abstrakte Aufenthaltspflicht steht einer solchen Leistungsklage nicht entgegen, da diese alle tauglichen Standorte mitumfasst, an die ein Ausländer nach § 18a Abs. 6a S. 1 AsylG verbracht werden kann. Auch ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO denkbar. Einer aus Rechtsschutzgründen erforderlichen Konstruktion einer Duldungsverfügung bedarf es (offenkundig) nicht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Argumente ist ein Regelungswille der Grenzbehörde – hier der Antragsgegnerin – nicht zu erkennen. Die maßgebliche Regelung wird durch die Aufenthaltspflicht nach § 18a Abs. 6a S. 2 AsylG gesetzt. Das tatsächliche Verbringen des Ausländers an einen tauglichen Standort stellt insoweit nur eine notwendige Bedingung dar, um die mittelbare gesetzliche Rechtsfolge des § 18a Abs. 6a S. 2 AsylG zu begründen.
Im Übrigen spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 18a Abs. 6a AsylG für die Auslegung der Bestimmung des konkreten Standorts als Realakt durch tatsächliches Verbringen. In der Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages wird hinsichtlich des geänderten Gesetzesentwurfs der Bundesregierung und neu eingefügten § 18a Abs. 6a AsylG ausgeführt, dass es „[E]iner individualisierten Anordnung wie beim Asylgrenzverfahren […] für das Rückkehrgrenzverfahren“ nicht bedarf (vgl. BT-Drs. 21/4321, S. 10, 44 Mitte).
Nach alledem ist das in Streit stehende Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. August 2026 lediglich als regellose Mitteilung gemäß § 18a Abs. 6a S. 3 AsylG zu sehen. Die Auslegung des Mitteilungsschreibens als Regelung zur Bestimmung des konkreten Standorts neben der abstrakten Aufenthaltspflicht und damit die Annahme eines belastenden Verwaltungsakts scheidet aus.
B. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vorgenannten Antrag eröffnet, § 40 VwGO. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 13 GVG i.V.m. §§ 415 FamFG ist nicht begründet. Das Begehren der Antragstellerin auf Gestattung der Einreise richtet sich unmittelbar gegen die durch das Gesetz angeordnete Aufenthaltspflicht der Antragstellerin, die die Antragsgegnerin umsetzt. Streitentscheidende Norm ist insoweit § 18a Abs. 6a S. 2 AsylG. Soweit die fortlaufend umgesetzte Aufenthaltspflicht als Freiheitsentziehung zu qualifizieren wäre, wäre die Antragsgegnerin nicht mehr befugt, die Aufenthaltspflicht nach § 18a Abs. 6a S. 2 AsylG ohne das gleichzeitige Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen, die für die Haft gelten (vgl. insb. § 70b AsylG) gegenüber der Antragstellerin umzusetzen. Die Antragsgegnerin wäre ohne Befugnis verpflichtet – ohne das Vorliegen der weiteren (Haft-)Voraussetzungen – der Antragstellerin mangels rechtmäßiger Aufenthaltspflicht die Einreise zu gewähren (vgl. auch § 70b Abs. 3 S. 3 AsylG). Die maßgebliche Frage, ob in der Unterbringung der Antragstellerin im Gebäude 587 des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main eine Freiheitsentziehung oder lediglich eine Freiheitsbeschränkung darstellt, ist lediglich eine (rechtswegsfremde) Vorfrage, die vom Gericht des zulässigen Rechtswegs zu entscheiden ist, § 17 Abs. 2 S. 1 GVG.
C. Der (ausgelegte) Antrag auf Gestattung der Einreise ist zwar nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind an die Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO erhöhte Anforderungen zu stellen und setzt voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht. Die vorläufige Anordnung der Gestattung der Einreise der Antragstellerin würde die Fiktion der Nichteinreise irreversibel beenden. Darüber hinaus gebietet es der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umfassend zu prüfen sind, da das hiesige Eilverfahren die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Gemessen an diesen Grundsätzen mangelt es – ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrundes – an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch die Antragstellerin. Es fehlt an einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin mit ihrer Begehr im Hauptsacheverfahren Erfolg hätte. Die Umsetzung der auf Grundlage des § 18a Abs. 6a S. 2 AsylG bestehenden Aufenthaltspflicht im Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens an dem Standort – hier dem Gebäude 587 des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main – durch die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ist rechtmäßig. Der Antragstellerin ist nicht die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Die Antragstellerin unterliegt der Aufenthaltspflicht des § 18a Abs. 6a S. 2 AsylG im Gebäude 587 des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main. Die vorgenannte Aufenthaltspflicht entfällt, soweit der Aufenthalt eines Ausländers als Freiheitsentziehung, mithin Haft, zu qualifizieren wäre, es jedoch insbesondere am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 70b AsylG mangelt. (vgl. § 70b Abs. 3 S. 3 AsylG; „[…] ist der Ausländer freizulassen.“).
Der Aufenthalt der Antragstellerin im Gebäude 587 des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main ist nicht als Freiheitsentziehung zu qualifizieren.
Ob eine Freiheitsentziehung vorliegt ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Heranziehung mehrerer Kriterien zu bestimmen. Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn eine Freiheitsbeschränkung besteht, die unter Abwägung der räumlichen sowie zeitlichen Dimension und der vom Staat verfolgten legitimen Interessen im Einzelfall schwer wiegt. Aufgrund der nationalrechtlichen sowie europarechtlichen Überlagerung der streitgegenständlichen Aufenthaltspflicht sind sowohl die Wertungen des Grundgesetzes als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der Europäischen Grundrechtecharta (GrCH) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzubeziehen.
1. Zwar ist offenkundig, dass in dem streitgegenständlichen Aufenthalt der Antragstellerin eine Freiheitsbeschränkung begründet liegt. Dieser fehlt es jedoch an einer im Einzelfall schwerwiegenden räumlichen Beschränkung der Antragstellerin.
a. Sowohl nach den europarechtlichen als auch nationalrechtlichen Vorschriften kann der Aufenthalt in einer Transitzone nicht per se als Freiheitsentziehung qualifiziert werden. Vielmehr ist hierin – ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen – lediglich eine Freiheitsbeschränkung zu sehen. Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 Rückführungs-VO – auf dem § 18a Abs. 6a S. 2 AsylG maßgeblich beruht – schreiben die Mitgliedstaaten den betroffenen Personen vor, dass sie sich für einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen unter anderem in Transitzonen aufhalten müssen. Der Begriff der „Transitzone“ ist zwar nicht als Begriff in den hier einschlägigen Verordnungen bestimmt. Nach Art. 18 Abs. 3 Asylverfahrens-VO sind Transitzonen grundsätzlich „abgeschlossene Bereiche“. Art. 4 Abs. 2 Rückführungs-VO geht mithin davon aus, dass sich betroffene Personen für die Dauer des Rückehrgrenzverfahrens, soweit die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, mit Blick auf Transitzonen in abgeschlossenen Bereichen aufzuhalten haben. Der Begriff des Aufhaltens in einer Transitzone ist vom Begriff der Haft zu unterscheiden und spricht für eine Freiheitsbeschränkung. Eine Freiheitsentziehung ist mit einem Aufhalten in einer Transitzone grundsätzlich nicht verbunden. Systematisch differenziert die Rückführungs-VO gerade zwischen dem verpflichtenden Aufenthalt im Sinne einer Freiheitsbeschränkung (Art. 4) und der Haft, im Sinne einer Freiheitsentziehung (Art. 5) der betroffenen Personen im Rückkehrgrenzverfahren. Die Verfahrensgarantien, die Art. 5 enthält, finden gerade auf den Aufenthalt (in einer Transitzone) der betroffenen Personen nach Art. 4 Rückführungs-VO keine Anwendung. Zwar ist zuzuerkennen, dass Art. 4 Rückführungs-VO durch die Regelung der Aufenthaltspflicht zugleich auch die Haft nach Art. 5 Rückführungs-VO im Sinne der Haft mitumfasst. Das zeigt auch Art. 4 Abs. 3 Rückführungs-VO, der in den Fällen des Art. 4 Rückführungs-VO die Regelungen zur Haft in der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. insb. Art. 15 bis 17) für anwendbar erklärt. Die Bezugnahme auf die Transitzone in Art. 4 Abs. 2 Rückführungs-VO zeigt jedoch auf, dass eine Transitzone sowohl als freiheitsbeschränkende (Aufenthalt) als auch – bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen – als freiheitsentziehende (Haft) qualifiziert werden kann. Auch fehlt systematisch beispielswese eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Transitzone in Art. 5 Rückführungs-VO. Dort wird nur allgemein vom Begriff der „Haft“ gesprochen. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass in Art. 18 Abs. 3 Asylverfahrens-VO mit Blick auf „abgeschlossene Bereiche“ zugleich auf Hafteinrichtungen Bezug genommen wird. Entsprechend der Auslegung zu Art. 4 Abs. 2 Rückführungs-VO kann ein abgeschlossener Bereich – je nach Hinzutreten weitere Voraussetzungen – als eine Hafteinrichtung qualifiziert werden. Eine Gleichstellung ist hiermit nicht verbunden. Das zeigt auch Art. 30 Asylverfahrens-VO, der zwischen Hafteinrichtung, Haftanstalt und Grenzübergangsstellen „einschließlich Transitzonen“ differenziert. Ferner führt die von der Antragstellerin angeführte Begriffsbestimmung zum Begriff „Haft“ in Art. 9 Abs. 2 Aufnahme-RL zu keiner anderen Betrachtung. Hiernach ist Haft die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat. Ungeachtet der Frage, warum der europäische Gesetzgeber die „Haft“ lediglich in räumlicher Dimension definiert, genügt für die Annahme einer Haft nicht schon bereits die räumliche Beschränkung des Antragstellers auf einen bestimmten Ort. Vielmehr bedarf es hiernach zusätzlich der Feststellung, dass der Antragsteller an diesem Ort keine Bewegungsfreiheit hat. Eine Transitzone erfüllt regelmäßig nicht schon allgemein diese zusätzliche Voraussetzung. Das zeigt auch Art. 12 Abs. 5 S. 2 Aufnahme-RL, der von einer Haft „in einer Transitzone“ spricht. Auch auf nationalrechtlicher Ebene lässt sich aus der Betrachtung der Regelungen des Asylgesetzes keine andere Auslegung ableiten. § 18a Abs. 6a AsylG sowie § 70b AsylG setzen insbesondere die durch Artt. 4 und 5 Rückführungs-VO gesetzten Maßstäbe um. Im Übrigen wird dieser Befund auch durch die (europäische) Rechtsprechung mit Blick auf den Aufenthalt in einer Transitzone nicht in Frage gestellt.
b. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände im Gebäude 587 des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main liegt keine Freiheitsentziehung der Antragstellerin vor. Zutreffend führen die Beteiligten unter Verweis auf die (europäische) Rechtsprechung aus, dass es bei der Frage, ob der Aufenthalt in einer Transitzone in Bezug auf die räumliche Dimension eine Freiheitsbeschränkung oder eine Freiheitsentziehung darstellt, maßgeblich auf die Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände in der Transitzone ankommt. Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 8. September 2026 substantiiert zu den tatsächlichen Umständen im Gebäude 587 des Verkehrsflughafens mit Blick auf die Unterbringung der Antragstellerin vorgetragen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass zwar der ungefähr 3.000 Quadratmeter große Gebäudekomplex nicht (unkontrolliert) verlassen werden könne, innerhalb des Gebäudekomplexes jedoch umfassende und dauerhafte Bewegungsfreiheit bestünde und eine Vielzahl von (Sozial-)Angeboten personell wie räumlich vorhanden seien. Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Das hiesige Gericht wertet die vorgetragenen tatsächlichen Umstände als nicht derart schwerwiegend, dass diese für sich genommen bereits die Annahme einer Freiheitsentziehung rechtfertigen würden.
c. Zudem ist in die Betrachtung der räumlichen Dimension einzubeziehen, dass der Antragstellerin aufgrund der lediglich erlassenen Verweigerung der Einreise nicht gehindert ist, den Transitbereich des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main durch Abreise in einen Drittstaat zu verlassen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nach Auffassung des Gerichts nicht maßgebend, dass keine tatsächliche Möglichkeit der Antragstellerin besteht, den Transitbereich zu verlassen. Denn die (subjektiven) Umstände, die überhaupt erst zum Entfallen der tatsächlichen Möglichkeit einer (freiwilligen) Abreise der Antragstellerin geführt haben, sind in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
aa. Hierfür lassen sich aus den einschlägigen europarechtlichen sowie nationalrechtlichen Regelungen keine Anhaltspunkte entnehmen. Art. 4 Abs. 5 S. 1 Rückführungs-VO spricht nur allgemein von dem Recht der betroffenen Person, jederzeit freiwillig zurückzukehren. Das Art. 5 Abs. 5 S. 3 Rückführungs-VO vom Besitz gültiger Reisedokumente der betroffenen Person ausgeht steht dem Befund nicht entgegen. Vielmehr spricht Art. 5 S. 3 Rückführungs-VO dafür, dass der europäische Verordnungsgeber den Fall der Nichtexistenz von (gültigen) Reisedokumenten nicht geregelt hat, denn es ist in der Praxis nicht unüblich, dass Ausländer – wie im vorliegenden Fall – ihre gültigen Reisedokumente bei Ankunft im Transitbereich vernichten oder ihre Ungültigkeit herbeiführen. Auch § 18a Abs. 6b AsylG setzt – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keine tatsächliche Möglichkeit der Abreise aus einem Transitbereich voraus. S. 1 wiederholt das in Art. 5 Abs. 5 S. 1 Rückführungs-VO enthaltene Recht, dass ein Ausländer nicht an der freiwilligen Rückreise gehindert werden darf. Die Bezugnahme in S. 2 auf ein nicht zur Verfügung stehendes Verkehrsmittel, ist vor dem Hintergrund der Fiktion der Nichteinreise eher dahingehend auszulegen, dass insbesondere nicht an jedem Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland mangels entsprechender Flugverbindung die Möglichkeit besteht, in jeden Drittstaat abzureisen. Insoweit soll durch die Regelung praktisch sichergestellt werden, dass ein Ausländer – unter Aufrechterhaltung der Fiktion der Nichteinreise –die Möglichkeit erhält, von einem anderen tauglichen Verkehrsflughafen abzureisen. Mit dieser Regelung ist nicht verbunden, ob ein Ausländer insbesondere über gültige Reisedokumente verfügt. Diese Frage berührt gerade nicht den Grundsatz der Fiktion der Nichteinreise. Auch in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung heißt es lediglich: „Die Wiederabreise wird ihm aber nicht verwehrt.“ Dabei nimmt die Gesetzesbegründung Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG, die das Flughafenverfahren generell nicht als Freiheitsentziehung (oder Freiheitsbeschränkung) einordnet (BT-Drs. 21/1848, S. 96 f.; BVerfG NVwZ 1996, 678 (681)). Auch in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, auf der die in Kraft getretene Regelung des Abs. 6b maßgeblich beruht, enthält keine entgegenstehende Begründung (BT-Drs. 21/4321, S. 44 unten).
bb. Nichts anderes folgt aus der vorgenannten Rechtsprechung des BVerfG. Hiernach kommt die Annahme einer Freiheitsentziehung nicht in Betracht, da für die Anwendbarkeit des Art. 104 Abs. 2 GG eine staatliche Maßnahme im Hinblick auf die tatsächliche und rechtliche Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit voraussetzt. Eine solche staatliche Maßnahme ist jedoch nicht gegeben. Vielmehr verwehrt der Staat im Hinblick auf sein legitimes Interesse (und Recht) den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und für Ausländer die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen, nur die Einreise des Ausländers zu seinem Gebiet. Die tatsächliche Begrenzung der Bewegungsfreiheit des Ausländers im Transitbereich liegt hingegen vielmehr in der Absicht des Ausländers begründet, in der Bundesrepublik Deutschland nach (internationalem) Schutz nachzusuchen. Eine Zurechnung dieser (tatsächlichen) Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur deutschen Staatsgewalt scheidet aus. Insoweit kommt es für die Beurteilung einer Freiheitsentziehung auch nicht darauf an, ob der Ausländer die tatsächliche Möglichkeit hat, den Transitbereich durch Abreise in einen Drittstaat zu verlassen. Soweit die Antragstellerin auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Oktober 2014 verweist (Az.: BvR 2566/10) und meint, hierdurch sei vorgenannte Entscheidung des BVerfG hinfällig, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss zur Beurteilung einer Freiheitsentziehung am Maßstab des § 15 Abs. 6 AufenthG ergangen ist. Denn durch die Einführung einer 30-tägigen Höchstfrist ist aufgrund des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums tatsächlich fraglich, ob der Gesetzgeber nach Ablauf dieser Frist – ungeachtet der früheren Rechtsprechung des BVerfG – verbindlich von einer Freiheitsentziehung ausgeht. Nichts anderes meint der von der Antragstellerin in Bezug genommene Beschluss, der die vom Bundesgesetzgeber aufgeworfene Frage hingegen offen lässt. § 15 Abs. 6 AufenthG (und dessen Frist) findet auf das streitgegenständliche Verfahren aufgrund des überlagernden Europarechts hingegen keine Anwendung. In der Rückführungs-VO ist eine solche Frist – abgesehen von der 12-Wochenfrist für das Rückkehrgrenzverfahren insgesamt – nicht enthalten. In der Gesamtabwägung ist vor diesem Hintergrund zu berücksichtigen, dass der europäische Gesetzgeber diesen Grundsatz der Fiktion der Nichteinreise auch im neuen europäischen Asylsystem etabliert hat (vgl. insb. Art. 43 Abs. 2, 3 Asylverfahrens-VO und Art. Art. 4 Abs. 1 Rückführungs-VO).
cc. Auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung des EGMR führt die vom hiesigen Gericht vertretene Rechtsauffassung nicht zum Widerspruch. Der EGMR hatte insbesondere in seinem Urteil vom 25. Juni 1996 (EGMR NVwZ 1997, 1102) entschieden, dass für die Frage, ob einem Individuum im Sinne des Art. 5 EMRK die Freiheit entzogen wurde, eine Vielzahl von Kriterien, wie Art, Dauer, Auswirkungen und Umstände der Durchführung der betreffenden Maßnahme, berücksichtigt werden müssten. Die Maßnahme dürfe nur nicht „übermäßig verlängert“ werden, „weil sie sonst Gefahr laufen würde, sich von einer Freiheitsbeschränkung in eine Freiheitsentziehung zu verwandeln“. Darüber hinaus stellte der EGMR lediglich fest, dass eine „theoretische Möglichkeit“ ein Land jederzeit zu verlassen, die Annahme einer Freiheitsentziehung nicht ausschließe. Gemessen hieran kommt es nicht maßgeblich auf das Bestehen einer tatsächlichen Möglichkeit zur (jederzeitigen) Abreise aus dem Transitbereich an. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine Gesamtabwägung vorzunehmen, wobei das gefundene Ergebnis der Abwägung nicht zur Feststellung einer übermäßigen Dauer der Maßnahme führen darf. Der Begriff der Übermäßigkeit ist kein allein zeitlicher Umstand, sondern vielmehr Folge der getroffenen Gesamtabwägung, die die Dauer bereits als Abwägungsmaterial einbezieht. Die nur theoretische Möglichkeit der Abreise kann zwar ein Indiz für eine Qualifikation des Aufenthalts als Freiheitsentziehung darstellen. Jedoch können die Gründe, warum nur eine theoretische Möglichkeit für eine Abreise besteht, sehr wohl in die Gesamtabwägung einbezogen werden (ausdrücklich: „Umstände der Durchführung der betreffenden Maßnahme“). Dies ermöglicht es dem Gericht – ohne sich mit der Rechtsprechung des EGMR in Widerspruch zu setzen – auch solche Umstände maßgeblich in die Gesamtabwägung einzubeziehen, die dazu geführt haben, dass die Antragstellerin nicht mehr (tatsächlich) in der Lage ist, freiwillig aus dem Transitbereich des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main abzureisen. Insoweit ist es unschädlich, dass das hiesige Gericht begrifflich von einem Ausreichen der theoretischen Möglichkeit der Abreise spricht, solange dieser Umstand nicht für sich genommen die Gesamtabwägung beeinflusst, sondern die dahinterstehenden Gründe maßgebend sind. Keine andersgeartete Betrachtung folgt aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des EGMR vom 21. November 2019 (EGMR, NVwZ 2020, 937 (943 f.)). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus vorgenannter Entscheidung des EGMR insbesondere folgt, dass für die Anwendbarkeit des Art. 5 EMRK zu berücksichtigen sei, ob ein Ausländer freiwillig in den Transitbereich gelangt ist und unter Berücksichtigung von Verfahrensgarantien nicht länger in dem Transitbereich bleiben musste, als notwendig (Leitsatz 9; EGMR NVwZ 2020, 937). Auch dieser Umstand ist in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
dd. Soweit die Antragstellerin ferner unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2020 (Az. C-924/19 PPU; C-925/19 PPU) meint, auch der EuGH setze eine tatsächliche Möglichkeit des Verlassens des Transitbereichs voraus, folgt nichts anderes. Der EuGH hatte die eine Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass „die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung gleichkommt.“ Tatsächliche Grundlage dieser Entscheidung war, dass der Kläger in das Gebiet von Ungarn eingereist war und sodann die ungarischen Behörden den Kläger verpflichteten, sich in der Transitzone aufzuhalten. Auch wäre die Einreise des Klägers in die Republik Serbien rechtswidrig und sanktionsbehaftet gewesen und der Kläger hätte darüber hinaus jede Chance verloren, internationalen Schutz zuerkannt zu bekommen. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich davon maßgeblich, dass die Antragstellerin nicht eingereist und mithin auch keiner Verpflichtung der Antragsgegnerin unterlegen ist. Die in § 18a Abs. 6a AsylG normierte Aufenthaltspflicht ist denklogische Folge der Nichtgestattung der Einreise. Ferner kann die Antragstellerin den Transitbereich des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main aus eigenen Stücken rechtmäßig verlassen. Die Abreise in einen Drittstaat – hier die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien oder die Volksrepublik China auf Grundlage des ICAO-Abkommens – ist rechtlich möglich. Dass die Antragstellerin hierfür ein gültiges Reisedokument benötigt, steht dem nicht entgegen. Auch wurde der Asylantrag der Antragstellerin bereits (unanfechtbar) abgelehnt, sodass ein Rechtsverlust hier nicht mehr in Frage steht. Im Übrigen kommt es auch nach der Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Einordnung eines Aufenthalts als Freiheitsentziehung auf eine Gesamtabwägung aller Umstände an. Aus der ebenfalls zitierten Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 (Az.: C-808/18) folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes.
ee. Soweit die Antragstellerin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juli 2018 (Az. V ZB 98/16) Bezug nimmt, nach der der Aufenthalt nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags im Transitbereich mit der Zurückweisungshaft gleichzusetzen sei (vgl. Rn. 15), ist diese Rechtsprechung auf die (nun) einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht übertragbar. Es fehlt an der Vergleichbarkeit des (früheren) nationalrechtlichen und des europarechtlichen Regelungsregimes. Der vorgenannte Vergleich des BGH und die daraus abgeleitete Gleichsetzung des Aufenthalts im Transitbereich mit einer Zurückweisungshaft beruht insbesondere auf § 15 Abs. 4 AufenthG, der eine Zurückweisungshaft des Ausländers intendiert, soweit eine Zurückweisungsentscheidung ergangen und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann (vgl. S. 1). Die Rückkehrentscheidung (nach § 15 Abs. 4 AufenthG: Zurückweisungsentscheidung) muss nach Art. 4 Abs. 2 Rückführungs-VO hingegen nicht unmittelbar, sondern vielmehr innerhalb der 12 Wochen-Frist vollzogen werden (vgl. auch Art. 4 Abs. 4 HS. 1 Rückführungs-VO). Art. 5 Rückführungs-VO, der die Haft im Rückkehrgrenzverfahren adressiert, sieht eine zu § 15 Abs. 4 AufenthG entsprechende Regelung gerade nicht vor. Die Zwecke des Rückkehrgrenzverfahrens und der Haft im Rückkehrgrenzverfahren sind nicht deckungsgleich. Gleiches gilt für den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2016 (Az.: 20 W 9/15), der sich insbesondere hinsichtlich der Frage der Freiheitsentziehung maßgeblich auf § 15 Abs. 6 AufenthG und dessen Höchstfrist sowie darauf stützt, dass nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags sich die Situation eines Ausländers im Transitbereich nicht anders darstellt, „als diejenige eines sonstigen Ausländers, der vollziehbar ausreisepflichtig ist und zur Sicherung der Ausreise in Haft genommen wird“ (vgl. Rn. 27).
ff. Gemessen an diesen Grundsätzen ist mit Blick auf die räumliche Dimension und die Möglichkeit der Abreise der Antragstellerin aus dem Transitbereich des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main maßgeblich in die Gesamtabwägung einzubeziehen, dass die Antragstellerin freiwillig zur Nachsuchung internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland in den Transitbereich gelangt ist und zusätzlich ihr gültiges Reisedokument – einen äthiopischen Reisepass – vorsätzlich vernichtet hat. Diese (subjektiven) Umstände können bei der Betrachtung der tatsächlichen Situation der Antragstellerin im Transitbereich nicht außer Acht gelassen werden und betreffen erheblich die „Umstände der betroffenen Maßnahme“. Die Antragstellerin muss – bis zu einer gewissen (zeitlichen) Grenze – die Konsequenzen ihrer Handlungen tragen. Eine Erwartungshaltung, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin trotz unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags die Einreise in das Bundesgebiet gestattet, kann mit der (freiwilligen) Anreise an den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main nicht verbunden sein. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin ihr gültiges Reisedokument – einen äthiopischen Reisepass – vernichtet und damit selbst die Grundlage dafür geschaffen, dass ihr eine (freiwillige) Abreise aus dem Transitbereich nicht mehr unmittelbar möglich ist. Unterstellt, es käme bei der Qualifikation einer Freiheitsbeschränkung als Freiheitsentziehung nur auf die objektiv vorliegenden Umstände an, ohne zugleich die subjektiven Umstände – wie ein etwaiges Verschulden – zu berücksichtigen, wäre es einem Ausländer möglich, dass Asylgrenzverfahren beziehungsweise das Rückkehrgrenzverfahren durch entsprechende Handlungen faktisch außer Kraft zu setzen, zu missbrauchen und die Einreise zu erzwingen. Der Staat wäre regelmäßig verpflichtet, den Ausländer ungeachtet einer etwaigen unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags einreisen zu lassen und so seinem Hoheitsrecht enthoben, die Einreise in sein Gebiet zu beschränken und hierfür Kriterien festzulegen. Das vorgebrachte Argument, der Staat könne sich einer solchen Praxis durch Anordnung der Haft erwehren, verfängt nicht. Läge nämlich bei einer solchen Praxis immer ein Haftgrund vor, verkäme die richterliche Anordnung einer Haft im Transitbereich zur Förmelei. Zu Recht werden jedoch an eine Freiheitsentziehung strenge, zusätzliche verfahrensrechtliche sowie materiellrechtliche Anforderungen gestellt.
3. Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 2. liegt auch unter Einbeziehung der zeitlichen Dimension jedenfalls zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung nach Auffassung des Gerichts keine im Einzelfall schwerwiegende Freiheitsbeschränkung vor, obwohl sich die Antragstellerin seit dem 26. Juni 2026, mithin seit 90 Tagen, im Transitbereich des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main aufhält.
a. Sowohl die europarechtlichen als auch nationalrechtlichen Vorschriften enthalten keine Regelungen, die – vergleichbar zu § 15 Abs. 6 AufenthG – bei Fristablauf eine Freiheitsentziehung als begründet sehen. Weder Art. 5 Rückführungs-VO noch § 70b AsylG enthalten eine solche entsprechende Regelung, sodass der Nichtvollzug einer Rückkehrentscheidung innerhalb einer bestimmten Frist im Rückkehrgrenzverfahren nicht allein zur Begründung einer Freiheitsentziehung führt. Das zeigt die Fristenregelung nach Art. 4 Abs. 2 Rückführungs-VO, wonach den Mietgliedstaaten eine Frist von 12 Wochen für die Durchführung des Rückkehrgrenzverfahrens, mithin den Vollzug einer Rückkehrentscheidung, eingeräumt wird (vgl. Art. 4 Abs. 2, 4 Rückführungs-VO). Auch besteht für das Rückkehrgrenzverfahren keine § 15 Abs. 5 AufenthG entsprechende Regelung, die die Beantragung von Zurückweisungshaft bei fehlendem unmittelbarem Vollzug der Zurückweisungsentscheidung intendiert.
b. Insoweit ist die dazu ergangene Rechtsprechung deutscher Gerichte, die unter Bezugnahme auf vorgenannte Gesetze eine Freiheitsentziehung für begründet ansahen, unbeachtlich. Auch im Übrigen legen sowohl der EGMR sowie der EuGH keine Höchstfristen fest, die unmittelbar die Annahme einer Freiheitsentziehung begründen. Wie obenstehend ausgeführt, ist die zeitliche Dimension im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen und darf – mit Blick auf den EGMR – nicht dazu führen, dass der Ausländer übermäßig lange in der Freiheit beschränkt wird.
c. Zu berücksichtigen ist jedoch, ob die Grenzbehörde – hier die Antragsgegnerin – das Rückführungsverfahren im Hinblick auf die vorliegende Freiheitsbeschränkung im Transitbereich zügig betreibt und sich der betroffene Ausländer nicht länger als erforderlich im Transitbereich bis zum Vollzug einer Rückkehrentscheidung aufhalten muss. Das gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit gilt der Grundsatz, Fristen seien dafür da, ausgeschöpft zu werden, im Rückkehrgrenzverfahren (offenkundig) nicht.
d. Gemessen an diesen Grundsätzen ist – neben den Umständen, die im Hinblick auf die räumliche Dimension zulasten der Antragstellerin zu berücksichtigen waren – für das erkennende Gericht maßgebend, dass die Verzögerung der Rückführung in hiesigem Rückkehrgrenzverfahren insbesondere in der Sphäre der Antragstellerin begründet liegt oder gar von der Antragstellerin verschuldet ist. Danach ist zu berücksichtigen, dass durch die vorsätzliche Zerstörung des äthiopischen Reisepasses durch die Antragstellerin die Antragsgegnerin gezwungen war, für den Vollzug einer Rückkehrentscheidung ein Passersatzpapier für die Antragstellerin zu beschaffen. Insoweit wirkt sich der Umstand der Passzerstörung durch die Antragstellerin in der Gesamtabwägung sowohl in räumlicher als auch zeitlicher Dimension aus. Die Antragsgegnerin war zeitlich erst unmittelbar vor Ergehen der hiesigen Entscheidung in der Lage, ein Passersatzpapier der äthiopischen Botschaft in Berlin für die Antragstellerin zu beschaffen und insoweit mit einer Rückführung der Antragstellerin zu planen. Darüber hinaus liegt es zumindest in der Sphäre der Antragstellerin begründet, dass nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26. August 2026 – mithin mit Beginn des Rückkehrgrenzverfahrens und dessen 12-Wochen-Frist – das Rückkehrgrenzverfahren durch weitere gerichtliche Eilverfahren – sei es die Rüge nach § 152a VwGO, den Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sowie das hiesige Verfahren – verzögert wurde. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass umfassend vorgetragen und die Verfahren mit der Erwartung der Antragstellerin verbunden waren, von einer Rückführung bis zur Entscheidung der vorgenannten Verfahren abzusehen. Dem haben das hiesige Gericht sowie die Antragsgegnerin entsprochen. Diese Verzögerungen sind nicht der Antragsgegnerin zuzurechnen. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte oder dahingehender Vortrag, dass die Antragsgegnerin ansonsten die Rückführung verzögert beziehungsweise der Grund für die lange Dauer des Aufenthalts der Antragstellerin im Transitbereich in der Sphäre der Antragsgegnerin begründet liegt.
e. Im Übrigen ist der Aufenthalt der Antragstellerin – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch nicht im Übrigen unverhältnismäßig. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht schlechthin ausgeschlossen, dass eine Rückführung der Antragstellerin innerhalb der für das Rückkehrgrenzverfahren geltenden Frist nicht stattfinden kann. Unter der Maßgabe, dass die rückführende Behörde das Rückkehrgrenzverfahren so zügig wie möglich betreibt, kann nicht erwartet werden, dass bereits zu Beginn der Frist feststeht, wann eine konkrete Rückführung erfolgen wird. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Planung und Organisation einer Rückführung aufgrund der Situation im Herkunftsland des Ausländers, fehlenden Verkehrsverbindungen oder – wie im hiesigen Verfahren – fehlender gültiger Reisedokumente komplex ist. Nach Auffassung des Gerichts muss genügen, dass eine Rückführung innerhalb der Frist für das Rückkehrgrenzverfahren nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Rückführung der Antragstellerin nicht offenkundig innerhalb der Frist des Rückkehrgrenzverfahrens ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung ist erst ein Viertel der Frist verstrichen. Die dem Rückkehrgrenzverfahren zugrundeliegende Frist von 12 Wochen begann erst am 2. September 2026, nachdem das hiesige Gericht durch Beschluss vom 26. August 2026 über den Rechtsbehelf der Antragstellerin entschieden hatte (vgl. Art. 68 Abs. 2 Asylverfahrens-VO) und den Beteiligten der Beschluss wirksam zugestellt wurde, zuletzt der Antragsgegnerin am 1. September 2026. Die Frist endet mithin erst am 24. November 2026. Auch steht für eine Rückführung der Antragstellerin seit dem 18. September 2026 ein gültiges Passersatzpapier, ausgestellt von der äthiopischen Botschaft, zur Verfügung.
4. Im Übrigen muss nach Auffassung des hiesigen Gerichts der Umstand und das Interesse des Staates – hier der Bundesrepublik Deutschland –, dass der Asylantrag der Antragstellerin unanfechtbar abgelehnt wurde und die Antragstellerin insoweit kein Recht auf Verbleib hat, Berücksichtigung in der Gesamtabwägung mit Blick auf die Qualifikation als Freiheitsentziehung finden. Denn eine Freiheitsbeschränkung (oder Freiheitsentziehung) kann sowohl dadurch beendet werden, dass ein Ausländer in einen Drittstaat abreist oder in das Staatsgebiet einreist. Dem Interesse des Staates, die Freiheitsbeschränkung durch Vollzug einer Rückkehrentscheidung zu beenden, muss mehr Gewicht beigemessen werden als einer Einreise des Ausländers in das Staatsgebiet. Liegt die Annahme einer Freiheitsentziehung insoweit aufgrund der übrigen Kriterien der Gesamtabwägung nahe, kommt eine Qualifikation als Freiheitsentziehung des Aufenthalts in einem Transitbereich nicht in Betracht, soweit die Rückführung des Ausländers alsbald erfolgt. Der Rückführung zu einem späteren Zeitpunkt wird zur Aufrechterhaltung des Staatsinteresses mithin Vorrang vor der Einreise des Ausländers in das Staatsgebiet mangels Vorliegens der Haftvoraussetzungen bei gleichzeitiger Annahme einer Freiheitsentziehung eingeräumt. Gemessen an diesen Grundsätzen würde – soweit sich die Rückführung der Antragstellerin noch erheblich verzögert und die Annahme einer Freiheitsentziehung naheliegen würde – die alsbaldige Rückführung der Antragstellerin zur Aufrechterhaltung des Interesses der Bundesrepublik Deutschland die Qualifikation einer Freiheitsentziehung ausscheiden lassen.
Nach alledem kommt das Gericht zum Ergebnis, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung der seit dem 26. Juni 2026 andauernde Aufenthalt der Antragstellerin im Transitbereich des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main nicht als Freiheitsentziehung qualifiziert werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem AsylG nicht erhoben, § 83b AsylG.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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