Durchsuchung und Beschlagnahme bei Verdacht von Vereinsverbot KI-Titel
Vereinsverbot · Verfassungsschutz · Durchsuchungsbeschluss · Sachverhaltsermittlung · Art. 9 GG
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 S 244/24 VG: 2 E 1754/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 21. Mai 2025 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Antragsgegnerin, Inhaberin des islamischen Verlags „…“, wendet sich gegen einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss.
2 Das Bundesministerium des Inneren (BMI) verfügte mit Bescheid vom 26.06.2024 u.a. gegenüber dem Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ (IZH) einschließlich genauer bezeichneter Teilorganisationen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG ein Verbot und löste diese auf. Die Vereinigung sei u.a. dringend verdächtig, den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG (Verstoß gegen die verfassungsgemäße Ordnung) zu erfüllen, indem sie im Bundesgebiet das Revolutionskonzept der Obersten (iranischen) Führer verbreite und dadurch bei ihren Mitgliedern die Bereitschaft erhalte und steigere, sich für die Umsetzung der Islamischen Revolution bereitzuhalten und die verbotenen terroristischen Aktivitäten der „Hizb Allah“ zu unterstützen. Aufgrund eines Vollzugsersuchens des BMI beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.07.2024 beim Verwaltungsgericht Bremen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, bezogen u.a. auf die Geschäftsräume der Antragsgegnerin und darin aufgefundene Unterlagen. Der Vollzug solle im Bereich der Freien Hansestadt Bremen der weiteren Aufklärung der Vereinsstruktur des IZH dienen. Sie gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin als Eigentümer des Verlages „…“ eine Teilorganisation oder jedenfalls ein Hintermann des verbotenen Vereins im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG sei. Das Verwaltungsgericht hat am 17.07.2024 den angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Antragsgegnerin hat am 31.07.2024 gegen den ihr am 24.07.2024 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt, der die Antragstellerin entgegengetreten ist. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Der Senat legt sie mangels Konkretisierung des Antragsbegehrens rechtsschutzfreundlich dahingehend aus, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ermittlungsmaßnahme festgestellt werden soll. Die so verstandene Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorlagen. 1. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung von Räumen (des vom Ermittlungsverfahren betroffenen) Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die im Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verdacht für das Vorliegen von vereinsrechtlichen
3 Verbotsgründen bestehen (OVG Bremen, Urt. v. 19.11.2015 - 1 B 349/14, juris Rn. 4). Der Zweck einer Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 VereinsG besteht darin, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Sie kann aber auch bei einem bereits ergangenen Vereinsverbot dazu dienen, über die bereits vorhandenen Beweise hinaus weitere Beweismittel aufzufinden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.09.2013 - 1 S 131/13, juris Rn. 4). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die angeordnete Durchsuchung vorlagen. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der zugrundeliegenden Verbotsverfügung gegen das IZH nichts vorgetragen; Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts sind insoweit auch nicht ersichtlich. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin in der Sache vor, sie sei keine Teilorganisation oder kein „Hintermann“ des IZH. Der Verlag sei nur einer der Geschäftszweige des Unternehmens und arbeite völlig unabhängig vom IZH. Weder Wortlaut noch Inhalt des vom Antragsteller angeführten Budget-Plans des IZH für 2018 ließen einen Rückschluss auf eine Tätigkeit als Hintermann des Vereins zu. Die dort genannte Summe von 45.000 Euro habe sie nicht erhalten. Seit zehn Jahren bis zum Verbot des IZH habe eine normale Geschäftsbeziehung zu dieser Organisation bestanden. Diese Kooperation habe lediglich 5% des Gesamtumsatzes der Antragsgegnerin entsprochen. Im Übrigen sei öffentlich bekannt, dass der Verlag und das IZH bei Veröffentlichungen kooperierten und die Geschäftsführer der Antragsgegnerin Anhänger der islamischen Revolution im Iran und des dortigen Revolutionsführers seien. Mit diesem Vorbringen wird die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses nicht in Frage gestellt (vgl. – offensichtlich zu einem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin – ebenso: NdsOVG, Beschl. v. 19.12.2024 - 13 OB 144/24, juris Rn. 13 ff.). Der Verlag „…“ ist – auch nach eigener Darstellung – der bedeutendste deutschsprachige schiitische Verlag. Zwischen der Antragsgegnerin und dem verbotenen Verein besteht eine große ideologische Nähe, die auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird. Es bestanden zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt überdies hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verlag vom verbotenen IZH als dessen Sprachrohr angesehen wird. Dies ergibt sich – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – zunächst aus dem Finanzbudgetplan des IZH für das Jahr 2018. Ausweislich dieses Dokuments waren finanzielle Leistungen des IZH an das „Zentrum des Herrn …“ in Höhe von 45.000 Euro vorgesehen. Dabei kommt es weniger auf die dort genannte Summe oder den Umstand an, ob diese tatsächlich gezahlt wurde, sondern vielmehr auf den Umstand, dass darin die besondere Bedeutung der deutschsprachigen Organisation(en) des Mitgeschäftsführers der Antragsgegnerin für „das System“ des verbotenen Vereins herausgehoben wird. Die Bezeichnung als „Zentrum des Herrn …" spricht im Übrigen nicht gegen die
4 Adressierung der Antragsgegnerin, sondern betont nur eine enge persönliche Beziehung zum Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Noch konkreter auf den Verlag „…“ bezogen war weiter zu berücksichtigen, dass über die Hälfte der vom IZH herausgegebenen Publikationen von der Antragsgegnerin publiziert wurde; dies legte zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zugleich den Verdacht nahe, dass der Verlag seinerseits einen überwiegenden Teil seiner Einnahmen aus Publikationen für das IZH generieren und mithin wirtschaftlich von dem verbotenen Verein abhängig sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist – was die Antragsgegnerin nunmehr unter Vorlage einer Umsatzliste bestreitet – berührt die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme nicht; denn diese war gerade auf die Aufklärung der Frage gerichtet, ob tatsächlich eine bloße Geschäftsbeziehung zwischen dem Verein und der Antragsgegnerin vorliegt oder doch eine Eingliederung Letzterer als Teilorganisation oder jedenfalls ein Tätigwerden als Hintermann, der geistig oder wissenschaftlich das Ziel des verbotenen Vereins wesentlich unterstützt hat. Keine Rolle spielt schließlich, dass die Tätigkeit des Verlags und die Kooperation mit dem IZH weitgehend öffentlich erfolgten, denn die Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG setzen eine verborgene Tätigkeit nicht voraus. Auch macht eine öffentliche Kooperation die vertiefte Ermittlung etwaiger Verflechtungen – auch mittels Durchsuchungen und Beschlagnahmen – nicht überflüssig. Denn diese zielte – wie ausgeführt – auf die Aufklärung der Gesamtstruktur des IZH und einer etwaigen Abhängigkeit des Verlags vom verbotenen Verein; dabei handelt es sich Umstände, die sich gerade nicht ohne Weiteres aus öffentlichen Quellen ableiten lassen. 3. Dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss im Übrigen unter Rechtsfehlern leiden könnte, ist nicht erkennbar. Hierzu trägt die Beschwerde auch nichts vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) anfällt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Lange gez. Kaysers