Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung von Vereinsverbot und Vermögensbeschlagnahme KI-Titel
Vereinsverbot · Vermögensbeschlagnahme · Wohnungsdurchsuchung · § 10 VereinsG · Durchsetzung von Verwaltungsakten
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 S 131/13 (VG: 2 E 524/13) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 11. September 2013 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer - vom 06.05.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, der eine Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung einer vereinsrechtlichen Vermögensbeschlagnahme anordnet.
Der Senator für Inneres und Sport hat mit Verfügung vom 30.04.2013 den Verein „Hells Angels MC Bremen“ verboten (Nr. 1 und 2 der Verfügung). Darüber hinaus sind das Vermögen des Vereins (Nr. 5 der Verfügung) sowie Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sache an den Verein „Hells Angels MC Bremen“ dessen strafrechtswidrigen Zwecke vorsätzlich gefördert hat (Nr. 6 der Verfügung), beschlagnahmt worden. Das Vereinsverbot sowie die Beschlagnahme sind für sofort vollziehbar erklärt worden (Nr. 7 der Verfügung).
Das Verwaltungsgericht hat am 06.05.2013, gestützt auf § 10 Abs. 2 VereinsG, die Durchsuchung der Wohnung und der Kraftfahrzeuge des Antragsgegners zur Durchsetzung der verfügten Beschlagnahme angeordnet. Der Durchsuchungsbeschluss erstreckt sich ausdrücklich auf das Vereinsvermögen sowie Forderungen und Sachen Dritter, soweit durch deren Überlassung an den Verein dessen strafrechtswidrige Tätigkeiten gefördert worden sind.
Von einer Wohnungsdurchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG zur Durchsetzung der Vermögensbeschlagnahme ist die Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln nach § 4 Abs. 4 VereinsG zu unterscheiden. Die Durchsuchungen dienen jeweils unterschiedlichen Zwecken und beurteilen sich nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Während die auf § 10 Abs. 2 VereinsG gestützte Maßnahme der effektiven Durchsetzung eines ergangenen Vereinsverbots dient, besteht der Zweck einer Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 VereinsG darin, den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - NordÖR 2012, S. 45 = NVwZ-
- 2 - RR 2012, S. 64). Eine solche Durchsuchung erfolgt typischerweise im Vorfeld eines Vereinsverbots. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass beide Durchsuchungszwecke gleichzeitig verfolgt werden. Die Durchsuchung dient dann dazu, anlässlich der Durchsetzung des ergangenen Vereinsverbots über die bereits vorhandenen hinaus weitere Beweismittel aufzufinden (vgl. VGH Mannheim, B. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, S. 198; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.12.2012 - 1 L 82/12 - NVwZ-RR 2013, S. 410).
Der Antrag der Antragstellerin vom 30.04.2013 erstreckte sich auf beide Durchsuchungszwecke. Der Zweck, weitere Beweismittel aufzufinden, ist vom Verwaltungsgericht indes nicht in den Durchsuchungsbeschluss einbezogen worden. Der Durchsuchungsbeschluss, der am 05.06.2013 vollzogen wurde, stützt sich allein auf § 10 Abs. 2 VereinsG.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt erfolglos.
Die Verknüpfung von Vereinsverbot und Vermögensbeschlagnahme ist gesetzlich vorgegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist ein Vereinsverbot in der Regel mit der Beschlagnahme des Vereinsvermögens sowie der Beschlagnahme von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sache an den Verein dessen grundgesetzwidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat, zu verbinden. Eine solche Beschlagnahme hat gemäß § 10 Abs. 1 VereinsG die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins sichergestellt werden; befinden sich die Sachen in Gewahrsam Dritter, ist zusätzlich ein Sicherstellungsbescheid erforderlich (vgl. § 4 DV-VereinsG).
Eine Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der Vermögensbeschlagnahme unterliegt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG dem Richtervorbehalt. Der nach Art. 13 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen gebotene Richtervorbehalt dient dem Schutz des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieser Schutzzweck hat Einfluss auf den Prüfungsmaßstab, den das Verwaltungsgericht im Rahmen des Anordnungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG anzuwenden hat. Die Prüfung hat sich maßgeblich auf die Verhältnismäßigkeit der von der Verbotsbehörde beantragten Durchsuchung zu erstrecken. Dies berührt insbesondere die Frage, ob zu erwarten ist, dass bei dem Betreffenden Vereinsvermögen oder Sachen, durch deren Überlassung an den Verein dessen Zwecke vorsätzlich gefördert wurden, aufzufinden sein werden.
Demgegenüber ist die Frage der Rechtmäßigkeit von Vereinsverbot und Beschlagnahme grundsätzlich nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Die Rechtmäßigkeit von Vereinsverbot und Beschlagnahme sind im Klageverfahren zu überprüfen, über die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden. Für diese abgeschichtete Prüfung spricht nicht zuletzt die für Vereinsverbote ausdrücklich geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (§ 48 Abs. 2 VwGO) bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Das bedeutet andererseits aber nicht, dass das Verwaltungsgericht im Anordnungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG das ergangene Vereinsverbot sowie die Beschlagnahmeverfügung unbesehen übernehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen könnte. Mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 GG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verbotsgründe von der zuständigen Behörde plausibel dargelegt worden sind.
Nach diesem Maßstab ist der am 06.05.2013 ergangene Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner war Mitglied („Vollmitglied“) des mit Verfügung vom 30.04.2013 verbotenen Vereins „Hells Angels MC Bremen“. Das Verwaltungsgericht hat in der Wohnungsdurchsuchung eine geeignete und erforderliche Maßnahme gesehen, um die mit dem Vereinsverbot zugleich verfügte Vermögensbeschlagnahme durchzusetzen. Die Beschwerde zeigt Gesichtspunkte, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten, nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat weiterhin die Plausibilität der in der Verfügung vom 30.04.2013 genannten Verbotsgründe geprüft. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die dort genannten Tatsachen für die Tragfähigkeit des Verbots sprächen.
Auch insoweit zeigt die Beschwerde Gesichtspunkte, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten, nicht auf. Die Beschwerde beruft sich maßgeblich darauf, dass das Vereinsverbot überflüssig sei, weil der Verein „Hells Angels MC Bremen“ sich bereits am 13.04.2013 selbst aufgelöst habe. Die Verbotsbehörde geht in der Verfügung vom 30.04.2013 davon aus, dass die behauptete Selbstauflösung nicht ernsthaft sei, sondern lediglich taktischer Natur sei, um Maßnahmen der Verbotsbehörde zu unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Die Beschwerde enthält keine Anhaltspunkte, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich